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D-5754/2017

D-5754/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe Kenntnis davon, dass ihr am (...) ein Reisepass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt worden sei, und beabsichtige deshalb, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig räumte es ihr die Gelegenheit ein, bis zum 11. September 2017 hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Im Unterlassungsfall werde das SEM aufgrund der Aktenlage entscheiden. C. Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 18. September 2017 - eröffnet am 20. September 2017 - aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde, in der beantragt wird, es sei der Entscheid des SEM vom 18. September 2017 aufzuheben und es sei weder ihre Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen noch ein Asylwiderruf vorzunehmen. Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie des am 26. Juni 2012 abgelaufenen Schweizer Reisepapieres für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin sowie das Original ihres am (...) ausgestellten bosnischen Reisepasses eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. November 2017 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 24. Oktober 2017 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 17. November 2017 ein. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2017 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei dennoch anzumerken, dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen bereits im Rahmen des am 1. September 2017 gewährten rechtlichen Gehörs hätten geltend gemacht werden können. Vom rechtlichen Gehör sei damals indessen kein Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 15. November 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 10. November 2017 zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).

E. 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss einer Information des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons B._______ sei der Beschwerdeführerin am (...) ein Reisepass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt worden. Sie habe auf die Aufforderung des SEM vom 1. September 2017 hin, im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Stellungnahme abzugeben, keine solche eingereicht. Gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen der FK werde gemäss AsylG das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK). Gemäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien (vgl. EMARK 1996 Nr. 7): 1.Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig erfolgt sein, das heisst ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden. 2.Die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. 3.Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Da die vorerwähnten Bedingungen erfüllt seien, werde vorliegend das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe die Beschwerdeführerin nicht mehr der Flüchtlingskonvention.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines blauen Schweizer Reiseausweises (Nr. [...]), der am (...) abgelaufen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe im Jahre 2014/2015 diesen blauen Reiseausweis ihrer Mutter verlängern lassen wollen. Zu diesem Zweck habe sie sich zusammen mit der Beschwerdeführerin (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) auf die Einwohnerkontrolle der Gemeinde C._______ begeben. Die dortigen Beamten hätten ihr gesagt, sie seien nicht zuständig, und hinzugefügt, sie müsse einen Pass bei der bosnischen Botschaft in Bern bestellen. Ihre Tochter habe keine weiteren Fragen gestellt und in der Folge bei der bosnischen Botschaft vorgesprochen. Am (...) habe die bosnische Botschaft in Bern der Beschwerdeführerin einen heimatlichen Pass ausgestellt. Dieser sei noch unbenutzt. Die Beschwerdeführerin habe gar keinen bosnischen Reisepass gewollt, sondern nur ihren blauen Schweizerischen Reiseausweis verlängern lassen wollen. Ihre Tochter habe sich auf der Einwohnerkontrolle C._______ wohl missverständlich ausgedrückt, da sie der deutschen Sprache "auch nicht in allen Teilen mächtig" sei. Die Beschwerdeführerin habe sich durch diese unbesonnene Aktion ihrer Tochter nicht dem Schutz von Bosnien Herzegowina unterstellt. Sie sei auch nicht dorthin zurückgekehrt. Der bosnische Reisepass sei unbenützt. Sie erlaube sich daher, diesen dem Bundesverwaltungsgericht im Original zur Vernichtung zu übergeben. In EMARK 1996 Nr. 7 sei davon die Rede, dass sich ein Flüchtling vorsätzlich dem Schutz seines Heimatlandes habe unterstellen wollen. Das sei vorliegend gerade nicht der Fall, da sie selber gar nichts veranlasst habe, sondern ihre Tochter fälschlicherweise für sie einen bosnischen Reisepass beantragt habe. Darüber hinaus habe die ARK in den beiden Urteilen (EMARK 1996 Nrn. 7 und 12) festgehalten, dass selbst ein Besuch aus Pietätsgründen (Andacht vor dem Grab der Eltern) keinen Grund für einen Asylwiderruf darstelle. Zudem lägen seitens des SEM keinerlei Beweise vor, dass von Seiten des Staates Bosnien-Herzegowina eine tatsächliche Schutzgewährung ihr gegenüber erfolgt sein solle. Aus diesen Gründen bestehe keine hinreichende Grundlage, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen beziehungsweise das Asyl zu widerrufen.

E. 5.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die bosnische Botschaft in Bern der Beschwerdeführerin am (...) einen heimatlichen Reisepass ausgestellt hat. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fallen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C FK, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eingewendet, die Beschwerdeführerin habe gar nie einen bosnischen Reisepass gewollt, sondern einfach nur beabsichtigt, ihren am (...) abgelaufenen Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge verlängern zu lassen. Zu diesem Zweck habe sie sich gemeinsam mit ihrer Tochter ungefähr in den Jahren 2014/2015 zur Einwohnerkontrolle in C._______ begeben. Die dortigen Beamten hätten ihr mitgeteilt, nicht zuständig zu sein. Stattdessen müsse sie ihren Pass bei der bosnischen Botschaft in Bern beantragen, was ihre Tochter denn auch in die Wege geleitet habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1995 in der Schweiz befindet und im Jahr 2003 hier Asyl erhalten hat. Ihren ersten Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge hat sie sich vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) am (...) ausstellen lassen. Nach dessen Ablauf am (...) liess sie sich von derselben Behörde am (...) einen zweiten Reiseausweis für Flüchtlinge ausstellen, der bis am (...) gültig war. In den entsprechenden Dokumenten ist überdies unmissverständlich festgehalten, dass sie nicht zur Heimreise nach Bosnien-Herzegowina berechtigen. Bereits aus diesem Grunde ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge durch eine Schweizer Behörde (das SEM) ausgestellt wird und nicht zur Einreise in den Heimatstaat berechtigt. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass ihr (...) geborener Sohn D._______, mit dem sie 1995 in die Schweiz gelangte, mit Schreiben an das damalige BFF vom 25. November 2008 auf seinen Asylstatus verzichtet hat. Dies begründete der Sohn dem BFF gegenüber ausdrücklich damit, er wolle einen bosnischen Pass beantragen, der ihm die Heimreise nach Bosnien-Herzegowina gestatte, was mit dem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge nicht möglich sei (vgl. A17/1). Es ist aufgrund der familiären Bindung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin damals über die Hintergründe des Verzichts ihres Sohnes auf das Asyl in der Schweiz informiert gewesen ist. Die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2014/2015 nur ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge verlängern lassen wollen, sei aber durch die Einwohnerkontrolle C._______ fälschlicherweise an ihre heimatliche Botschaft verwiesen worden, mutet vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft an. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei sich darüber im Klaren gewesen, dass ein bosnischer Reisepass es ihr ermöglicht, bei Bedarf in ihr Heimatland reisen zu können. Mit der Beantragung eines bosnischen Passes hat sich die Beschwerdeführerin somit bewusst unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt.

E. 5.2 Weiter bedingt das Kriterium der Freiwilligkeit, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang - weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates - geschieht. Namentlich fehlt es an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a). Mit dem Kriterium der Absicht derSchutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Wie bereits in E. 5.1 ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, mit dem neuerworbenen heimatlichen Reiseausweis legal in ihre Heimat reisen zu können. Damit schweigt sie sich letztlich über ihre Beweggründe für die Beantragung eines heimatlichen Reisepasses aus. Mangels weitergehender Verlautbarungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beweggründe ist davon auszugehen, dass sie auch aus freiem Willen und nicht unter äusserem Zwang gehandelt hat.

E. 5.3 Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von der bosnischen Botschaft in Bern, also durch konsularische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Heimatlandes, tatsächlich ein Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.cc). Letzteres Kriterium setzt demnach entgegen den Behauptungen in der Beschwerde gerade nicht zwingend voraus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Asylgewährung durch die Schweiz tatsächlich einmal in ihren Heimatstaat begeben haben muss.

E. 5.4 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat keine Auswirkung auf ihre Niederlassungsbewilligung, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist. Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführerin den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes Bosnien und Herzegowina in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f).

E. 5.5 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich mit der Annahme eines bosnischen Reisepasses konkret dem Schutz des bosnischen Staates unterstellt hat. Somit sind sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die Beschwerde weiter einzugehen, zumal in der Bezeichnung, die Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz sei "zweifelhaft", keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ersehen ist. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen.

E. 5.6 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft haben zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5754/2017 law/rep Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 18. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe Kenntnis davon, dass ihr am (...) ein Reisepass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt worden sei, und beabsichtige deshalb, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig räumte es ihr die Gelegenheit ein, bis zum 11. September 2017 hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Im Unterlassungsfall werde das SEM aufgrund der Aktenlage entscheiden. C. Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 18. September 2017 - eröffnet am 20. September 2017 - aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde, in der beantragt wird, es sei der Entscheid des SEM vom 18. September 2017 aufzuheben und es sei weder ihre Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen noch ein Asylwiderruf vorzunehmen. Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie des am 26. Juni 2012 abgelaufenen Schweizer Reisepapieres für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin sowie das Original ihres am (...) ausgestellten bosnischen Reisepasses eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. November 2017 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 24. Oktober 2017 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 17. November 2017 ein. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2017 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei dennoch anzumerken, dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen bereits im Rahmen des am 1. September 2017 gewährten rechtlichen Gehörs hätten geltend gemacht werden können. Vom rechtlichen Gehör sei damals indessen kein Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 15. November 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 10. November 2017 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a). 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss einer Information des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons B._______ sei der Beschwerdeführerin am (...) ein Reisepass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt worden. Sie habe auf die Aufforderung des SEM vom 1. September 2017 hin, im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Stellungnahme abzugeben, keine solche eingereicht. Gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen der FK werde gemäss AsylG das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK). Gemäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien (vgl. EMARK 1996 Nr. 7): 1.Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig erfolgt sein, das heisst ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden. 2.Die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. 3.Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Da die vorerwähnten Bedingungen erfüllt seien, werde vorliegend das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe die Beschwerdeführerin nicht mehr der Flüchtlingskonvention. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines blauen Schweizer Reiseausweises (Nr. [...]), der am (...) abgelaufen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe im Jahre 2014/2015 diesen blauen Reiseausweis ihrer Mutter verlängern lassen wollen. Zu diesem Zweck habe sie sich zusammen mit der Beschwerdeführerin (zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt) auf die Einwohnerkontrolle der Gemeinde C._______ begeben. Die dortigen Beamten hätten ihr gesagt, sie seien nicht zuständig, und hinzugefügt, sie müsse einen Pass bei der bosnischen Botschaft in Bern bestellen. Ihre Tochter habe keine weiteren Fragen gestellt und in der Folge bei der bosnischen Botschaft vorgesprochen. Am (...) habe die bosnische Botschaft in Bern der Beschwerdeführerin einen heimatlichen Pass ausgestellt. Dieser sei noch unbenutzt. Die Beschwerdeführerin habe gar keinen bosnischen Reisepass gewollt, sondern nur ihren blauen Schweizerischen Reiseausweis verlängern lassen wollen. Ihre Tochter habe sich auf der Einwohnerkontrolle C._______ wohl missverständlich ausgedrückt, da sie der deutschen Sprache "auch nicht in allen Teilen mächtig" sei. Die Beschwerdeführerin habe sich durch diese unbesonnene Aktion ihrer Tochter nicht dem Schutz von Bosnien Herzegowina unterstellt. Sie sei auch nicht dorthin zurückgekehrt. Der bosnische Reisepass sei unbenützt. Sie erlaube sich daher, diesen dem Bundesverwaltungsgericht im Original zur Vernichtung zu übergeben. In EMARK 1996 Nr. 7 sei davon die Rede, dass sich ein Flüchtling vorsätzlich dem Schutz seines Heimatlandes habe unterstellen wollen. Das sei vorliegend gerade nicht der Fall, da sie selber gar nichts veranlasst habe, sondern ihre Tochter fälschlicherweise für sie einen bosnischen Reisepass beantragt habe. Darüber hinaus habe die ARK in den beiden Urteilen (EMARK 1996 Nrn. 7 und 12) festgehalten, dass selbst ein Besuch aus Pietätsgründen (Andacht vor dem Grab der Eltern) keinen Grund für einen Asylwiderruf darstelle. Zudem lägen seitens des SEM keinerlei Beweise vor, dass von Seiten des Staates Bosnien-Herzegowina eine tatsächliche Schutzgewährung ihr gegenüber erfolgt sein solle. Aus diesen Gründen bestehe keine hinreichende Grundlage, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen beziehungsweise das Asyl zu widerrufen. 5. 5.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die bosnische Botschaft in Bern der Beschwerdeführerin am (...) einen heimatlichen Reisepass ausgestellt hat. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fallen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C FK, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eingewendet, die Beschwerdeführerin habe gar nie einen bosnischen Reisepass gewollt, sondern einfach nur beabsichtigt, ihren am (...) abgelaufenen Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge verlängern zu lassen. Zu diesem Zweck habe sie sich gemeinsam mit ihrer Tochter ungefähr in den Jahren 2014/2015 zur Einwohnerkontrolle in C._______ begeben. Die dortigen Beamten hätten ihr mitgeteilt, nicht zuständig zu sein. Stattdessen müsse sie ihren Pass bei der bosnischen Botschaft in Bern beantragen, was ihre Tochter denn auch in die Wege geleitet habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1995 in der Schweiz befindet und im Jahr 2003 hier Asyl erhalten hat. Ihren ersten Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge hat sie sich vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) am (...) ausstellen lassen. Nach dessen Ablauf am (...) liess sie sich von derselben Behörde am (...) einen zweiten Reiseausweis für Flüchtlinge ausstellen, der bis am (...) gültig war. In den entsprechenden Dokumenten ist überdies unmissverständlich festgehalten, dass sie nicht zur Heimreise nach Bosnien-Herzegowina berechtigen. Bereits aus diesem Grunde ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge durch eine Schweizer Behörde (das SEM) ausgestellt wird und nicht zur Einreise in den Heimatstaat berechtigt. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass ihr (...) geborener Sohn D._______, mit dem sie 1995 in die Schweiz gelangte, mit Schreiben an das damalige BFF vom 25. November 2008 auf seinen Asylstatus verzichtet hat. Dies begründete der Sohn dem BFF gegenüber ausdrücklich damit, er wolle einen bosnischen Pass beantragen, der ihm die Heimreise nach Bosnien-Herzegowina gestatte, was mit dem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge nicht möglich sei (vgl. A17/1). Es ist aufgrund der familiären Bindung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin damals über die Hintergründe des Verzichts ihres Sohnes auf das Asyl in der Schweiz informiert gewesen ist. Die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2014/2015 nur ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge verlängern lassen wollen, sei aber durch die Einwohnerkontrolle C._______ fälschlicherweise an ihre heimatliche Botschaft verwiesen worden, mutet vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft an. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei sich darüber im Klaren gewesen, dass ein bosnischer Reisepass es ihr ermöglicht, bei Bedarf in ihr Heimatland reisen zu können. Mit der Beantragung eines bosnischen Passes hat sich die Beschwerdeführerin somit bewusst unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. 5.2 Weiter bedingt das Kriterium der Freiwilligkeit, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang - weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates - geschieht. Namentlich fehlt es an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a). Mit dem Kriterium der Absicht derSchutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Wie bereits in E. 5.1 ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, mit dem neuerworbenen heimatlichen Reiseausweis legal in ihre Heimat reisen zu können. Damit schweigt sie sich letztlich über ihre Beweggründe für die Beantragung eines heimatlichen Reisepasses aus. Mangels weitergehender Verlautbarungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beweggründe ist davon auszugehen, dass sie auch aus freiem Willen und nicht unter äusserem Zwang gehandelt hat. 5.3 Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von der bosnischen Botschaft in Bern, also durch konsularische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Heimatlandes, tatsächlich ein Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.cc). Letzteres Kriterium setzt demnach entgegen den Behauptungen in der Beschwerde gerade nicht zwingend voraus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Asylgewährung durch die Schweiz tatsächlich einmal in ihren Heimatstaat begeben haben muss. 5.4 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat keine Auswirkung auf ihre Niederlassungsbewilligung, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist. Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführerin den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes Bosnien und Herzegowina in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f). 5.5 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich mit der Annahme eines bosnischen Reisepasses konkret dem Schutz des bosnischen Staates unterstellt hat. Somit sind sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die Beschwerde weiter einzugehen, zumal in der Bezeichnung, die Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz sei "zweifelhaft", keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ersehen ist. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen. 5.6 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft haben zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: