opencaselaw.ch

D-785/2022

D-785/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-20 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Es wurde – nicht zuletzt aufgrund ihrer starken Trauma- tisierung – als glaubhaft erachtet, dass sie als uneheliches Kind von ihrer Familie über Jahre hinweg als Haushaltshilfe ausgebeutet und erniedrigt sowie von ihrem Vater mehrmals vergewaltigt worden war. Als sie zu einem späteren Zeitpunkt zwangsverheiratet und damit einhergehend beschnitten werden sollte, verliess sie ihren Heimatstaat Ghana. Insbesondere auf- grund des Vorliegens von frauenspezifischen Fluchtgründen erhielt die Be- schwerdeführerin in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte das SEM der Beschwer- deführerin mit, es habe Kenntnis davon, dass sie im Besitz eines heimatli- chen Passes sei, ausgestellt am (…) 2017 in Bern. Es beabsichtige daher, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das ihr gewährte Asyl zu widerrufen. Aus diesem Grund erhalte sie die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Aktenlage entschieden. B.b Die Beschwerdeführerin reichte innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 – eröffnet am 20. Januar 2022 – aber- kannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

17. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und ihr sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistän- din in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin.

D-785/2022 Seite 3 E. E.a Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 23. Februar 2022 auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E.b Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Eingang beim Gericht am 24. Feb- ruar 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 17. Februar 2022 nach und machte ergänzende Ausführungen zu den Umständen der Passbeantragung. Ferner wurde eine Honorarnote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerde- führerin MLaw Stefanie Obrecht als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 3. März 2022 zur Beschwerde vom

17. Februar 2022 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten Hono- rarnote.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat

D-785/2022 Seite 4 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht- lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei- nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 m.H.).

E. 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen (vgl. Urteil des BVGer D-5754/2017 vom 24. Juli 2018 E. 3.3. m.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich diese nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Be- hörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müs- sen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

D-785/2022 Seite 5

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss ihr vorliegenden Informationen sei die Beschwerdeführerin im Besitz eines heimatlichen Passes mit der Nummer (…), welcher am (…) 2017 in Bern ausgestellt worden sei. Gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen der FK werde die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn sich die betroffene Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Kontaktaufnahme mit den heimat- lichen Behörden zwecks Passbeschaffung stelle dabei einen Tatbestand dar, welcher grundsätzlich als "Unterschutzstellung" qualifiziert werden könne. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Heimatstaates beantrage und erhalte, lasse dies darauf schliessen, dass er die Absicht habe, erneut den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen. Als Unterschutzstellung gelte nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, son- dern auch die Inanspruchnahme des diplomatischen Schutzes durch Be- antragen und Verwenden eines heimatlichen Passes. Vorliegend sei unbe- stritten, dass sich die Beschwerdeführerin einen heimatlichen Pass habe ausstellen lassen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der in Aussicht gestellten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Asylwiderruf habe sie nicht wahrgenommen. Aus den Akten ergäben sich keine Hin- weise dafür, dass die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht freiwillig erfolgt wäre oder sie von anderen Beweggründen als der Absicht der erneuten Unterschutzstellung durch den Heimatstaat geleitet gewesen wäre. Die Behörden hätten ihr den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt, womit auch von einer effektiven Schutzgewährung ausgegan- gen werden könne. Nachdem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, werde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und ihr Asyl widerrufen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwer- deführerin im Jahr 2016 in Deutschland ihren heutigen Ehemann B._______ (N […]; nachfolgend: B._______) kennengelernt habe, welcher sich damals im deutschen Asylverfahren befunden habe. Sie seien kurz darauf ein Paar geworden und hätten im Frühjahr 2017 am Wohnort von B._______ heiraten wollen. Das zuständige deutsche Standesamt in C._______ habe von ihnen für die Eheschliessung heimatliche Reisepässe verlangt und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten blauen Reise- ausweis für Flüchtlinge nicht akzeptiert. Aus diesem Grund habe sie bei der ghanaischen Botschaft in Bern einen Reisepass beantragt, welcher am (…) 2017 ausgestellt und ihr per Post zugeschickt worden sei. Danach sei

D-785/2022 Seite 6 sie umgehend nach Deutschland gereist, um die Eheschliessung vorzu- nehmen. B._______ habe jedoch zwischenzeitlich einen negativen Asyl- entscheid erhalten, weshalb dies wiederum nicht möglich gewesen sei. In der Folge sei B._______ in die Schweiz gereist und sie hätten im (…) in D._______ heiraten können. Im Rahmen des Familienasyls habe B._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seither lebten sie zusam- men und hätten inzwischen drei gemeinsame Kinder. Die Beschwerdefüh- rerin habe das Schreiben des SEM vom 11. November 2021 (rechtliches Gehör zum beabsichtigten Asylwiderruf) aufgrund der juristischen Formu- lierungen nicht verstanden und es daher beiseite gelegt mit dem Gedan- ken, dieses mit dem Familienbegleiter, welcher alle zwei Wochen vorbei- komme, zu besprechen. Die Angelegenheit sei dann jedoch vergessen ge- gangen, weshalb sie die Möglichkeit zur Stellungnahme verpasst habe. Den ghanaischen Pass habe die Beschwerdeführerin einzig zwecks Heirat in Deutschland ausstellen lassen. Aufgrund der Auskunft des deutschen Standesamtes – welches klar darauf hingewiesen habe, dass eine Ehe- schliessung ohne heimatlichen Pass nicht möglich sei – habe sie sich ge- zwungen gesehen, diesen bei der Botschaft zu beantragen. Die Kontakt- aufnahme mit den ghanaischen Behörden sei somit nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Es habe mitnichten die Absicht be- standen, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat könne ebenfalls nicht aus- gegangen werden und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dieses Kriterium allein aufgrund der Ausstellung des Reisepasses als erfüllt erachte. Sie habe nach wie vor grosse Angst vor ihrer Familie respektive ihren Verfolgern in Ghana und könne unmöglich dorthin zurückkehren. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dort nicht mehr gefährdet wäre.

E. 4.3 In der Eingabe vom 23. Februar 2022 wurde ergänzend ausgeführt, dass sich die Rechtsvertreterin telefonisch mit dem Standesamt C._______ in Verbindung gesetzt habe. Dieses bewahre Unterlagen je- doch lediglich für ein Jahr auf, weshalb keine Dokumente zur versuchten Eheschliessung mehr verfügbar seien. Es sei jedoch bestätigt worden, dass in Deutschland für die Eheschliessung in der Regel immer ein hei- matlicher Reisepass verlangt werde und ein Reiseausweis für Flüchtling grundsätzlich nicht ausreiche.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführe- rin mache geltend, sie habe sich den ghanaischen Pass im Jahr 2017 nur

D-785/2022 Seite 7 deshalb ausstellen lassen, weil dies von den deutschen Behörden für die geplante Eheschliessung verlangt worden sei. Dem stehe entgegen, dass sie den Pass in der Folge über Jahre hinweg behalten und diesen nicht dem SEM ausgehändigt habe, obwohl sie dazu gehalten gewesen wäre. Zudem habe sie diesen gegenüber dem Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ als Ausweis benutzt, welches den Pass in der Folge sicherge- stellt und dem SEM übermittelt habe. Durch das freiwillige Behalten und Verwenden des Reisepasses habe die Beschwerdeführerin die Schutzge- währung durch den Heimatstaat zumindest in Kauf genommen. Angesichts der offenbar problemlos erfolgten Ausstellung des Passes bestünden keine Hinweise darauf, dass sie im Heimatstaat noch gefährdet sei.

E. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass es zwar zutreffe, dass die Be- schwerdeführerin den ghanaischen Reisepass behalten habe. Sie habe diesen jedoch nach der Vorsprache auf dem deutschen Standesamt nicht mehr benützt und zeitweise gar vergessen, dass sie diesen besitze. Als sie sich im Sommer 2021 für die Theorieprüfung habe anmelden wollen, sei sie vom Strassenverkehrsamt aufgefordert worden, einen Reisepass vor- zulegen. Da ihr Reiseausweis für Flüchtlinge zu diesem Zeitpunkt abgelau- fen gewesen sei, habe sie sich an ihren ghanaischen Reisepass erinnert und diesen dem Strassenverkehrsamt vorgelegt. Es sei vorliegend keines der drei Kriterien für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Freiwil- ligkeit, Absicht der Unterschutzstellung sowie Schutzgewährung – erfüllt. Weder die Beantragung des Passes zwecks Eheschliessung noch dessen "freiwilliges Behalten" lasse darauf schliessen, dass sie beabsichtigt habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Vielmehr habe sie den Pass zu Hause behalten, ohne sich irgendwelcher möglichen rechtlichen Konsequenzen in diesem Zusammenhang bewusst gewesen zu sein. So- dann müssten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylwiderruf objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person im Heimatstaat nicht mehr gefährdet sei, wobei die entsprechende Beweislast bei den Asylbehörden liege. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz könne nicht allein aufgrund der Passausstellung durch die Bot- schaft davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Ghana nicht mehr gefährdet sei.

E. 5.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die ghanaische Botschaft in Bern der Beschwerdeführerin am (…) 2017 einen heimatlichen Reisepass ausgestellt hat.

D-785/2022 Seite 8

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe den Pass bean- tragt, da sie vom Standesamt C._______ zur Vorlage eines heimatlichen Reisedokuments aufgefordert worden sei. Die Passbeschaffung habe al- lein dem Zweck gedient, ihren heutigen Ehemann B._______ heiraten zu können. Diese Darstellung erscheint insofern plausibel, als sich B._______ offenbar im Jahr 2017 als Asylsuchender in Deutschland aufhielt und spä- ter in die Schweiz einreiste mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin zu heira- ten und für das zwischenzeitlich geborene gemeinsame Kind zu sorgen (vgl. dazu […]). Da sich das Paar in Deutschland kennengelernt hatte, er- scheint es ohne Weiteres denkbar, dass ursprünglich beabsichtigt war, die Eheschliessung dort vorzunehmen. Das von den schweizerischen Behör- den ausgestellte Reisedokument für Flüchtlinge berechtigte die Beschwer- deführerin zwar zur Reise nach Deutschland. Sie konnte damit aber weder ihre Identität noch ihre Staatsangehörigkeit nachweisen (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reise- dokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Für die Ehe- schliessung sind aber gerade diese beiden Elemente von entscheidender Bedeutung und es wird in der Regel ein entsprechender Nachweis voraus- gesetzt. Es ist daher als wahrscheinlich zu erachten, dass das deutsche Standesamt – wie in der Eingabe vom 23. Februar 2022 ausgeführt – das Reisedokument für Flüchtlinge als Identitätsausweis nicht akzeptierte und die Beschwerdeführerin aufforderte, einen heimatlichen Reisepass vorzu- weisen. Weiter ist es naheliegend, dass sie sich daraufhin an die ghanai- sche Botschaft in Bern wandte, um einen solchen zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ihr nicht aufgrund einer staatlichen Verfolgung Asyl gewährt wurde, sondern weil sie von Seiten ihrer Familie ernsthafte Nachteile erlitten hatte, vor welchen sie der Staat nicht schützte. Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass sie die Kontaktaufnahme mit der ghanaischen Botschaft als unbedenklich erachtete, zumal ihre Probleme im Heimatstaat nicht direkt auf ein Verhalten der Behörden zurückzuführen gewesen waren.

E. 5.2.2 Sodann gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin den heimatlichen Pass in der Zeitspanne zwischen dessen Ausstellung im Jahr 2017 und der Vorlage beim Strassenverkehrsamt im Jahr 2021 in ir- gendeiner Weise verwendet hätte. Insbesondere enthält dieser keine Ein- und Ausreisestempel, was darauf schliessen lässt, dass er nicht für Reisen in den Heimatstaat oder andere Länder benutzt worden war (vgl. SEM-Ak- ten […]). Offenbar wurde der Pass vor Sommer 2021 auch nicht gegenüber den inländischen Behörden verwendet, da diese gestützt auf Art. 10 Abs. 2

D-785/2022 Seite 9 und 5 AsylG verpflichtet sind, heimatliche Reisedokumente von anerkann- ten Flüchtlingen zuhanden des SEM sicherzustellen.

E. 5.2.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, den heimatlichen Reisepass dem SEM abzugeben. Im Rahmen ihres Asyl- verfahrens wurde sie denn auch ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass sie verpflichtet ist, den schweizerischen Behörden Reisedo- kumente oder Identitätspapiere vorzulegen (vgl. SEM-Akten A2 und A4, Ziff. 4). Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin unter sehr schwerwiegenden psychischen Problemen litt (vgl. SEM-Akte B2) und in den Jahren […], […] respektive […] Mutter von drei Kindern wurde. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass sie dem heimatli- chen Reisepass – den sie nach der gescheiterten Eheschliessung in Deutschland nicht mehr benötigte – keine Bedeutung beimass und diesen zu Hause behielt, ohne sich bewusst zu sein, dass sie diesen dem SEM hätte aushändigen müssen.

E. 5.2.4 Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerde- führerin im Jahr 2014 ein Reisedokument für Flüchtlinge beantragte und dieser Antrag gutgeheissen wurde (vgl. SEM-Akten betreffend Schweizeri- sche Reisedokumente, unpaginiert). Nachdem ein solches Dokument fünf Jahre gültig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a RDV), lief ihr Flüchtlingsausweis im Jahr 2019 ab. Den Akten lässt sich entnehmen, dass erst im Dezember 2021 ein Gesuch um Erneuerung des Reisedokuments gestellt wurde (vgl. SEM-Akten […], unpaginiert). Folglich war die Beschwerdeführerin im Sommer 2021, als sie eigenen Angaben zufolge beabsichtigte, die Theo- rieprüfung zu absolvieren, nicht im Besitz eines gültigen schweizerischen Reisedokuments für Flüchtlinge. Vor diesem Hintergrund erscheint es plau- sibel, dass sie auf die Aufforderung des Strassenverkehrsamts zur Vorlage eines Identitätsdokuments hin auf ihren im Jahr 2017 ausgestellten heimat- lichen Reisepass zurückgriff.

E. 5.3 Zusammenfassend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausstellung und Verwendung des heimatlichen Passes ko- härent und nachvollziehbar ausgefallen. Es ist daher als glaubhaft zu er- achten, dass sie diesen infolge einer entsprechenden Aufforderung des Standesamtes C._______ beantragte mit dem Ziel, ihren damaligen Freund B._______ heiraten zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass sie den Pass in der Folge zwar behielt, jedoch nicht mehr verwendete bis zur Vorlage auf dem Strassenverkehrsamt im Sommer 2021.

D-785/2022 Seite 10

E. 6.1 Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zur Bean- tragung eines neuen Passes gilt grundsätzlich als "Unterschutzstellung" und stellt einen Tatbestand dar, der unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2, m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Lan- des, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage, Genf, Dezember 2011, deutsche Version: UNHCR-Büro Ös- terreich 2013 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch wei- terhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unter- schutzstellung gilt daher nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des dip- lomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatli- chen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei- ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings, welche auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang – weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates – erfolgt. An der Freiwilligkeit fehlt es namentlich dann, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Ver- tretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Rei- sepasses beantragt, oder wenn die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandsrechtlichen Angelegenheiten erfor- derlich ist (vgl. Urteil des BVGer D-6312/2017 vom 6. Juni 2019 E. 6.1.1; BVGE 2010/17 E. 5.2.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8a).

E. 6.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den heimatlichen Pass auf die Aufforderung des Standesamts C._______ hin beantragt hat, welches den Reiseausweis für Flüchtlinge im Hinblick auf

D-785/2022 Seite 11 die beabsichtigte Eheschliessung nicht akzeptierte. Es ist jedoch fraglich, ob dies ausreicht, um das Kriterium der Freiwilligkeit zu verneinen. Es han- delte sich dabei um eine Anweisung der deutschen Behörden und nicht um eine solche, welche von den Behörden des Asyllandes ausging. Dies ist insofern relevant, als ein Flüchtling im Asylland auf verschiedene Dienst- leistungen der Behörden angewiesen ist und sich daher oft gezwungen se- hen dürfte, deren Aufforderungen Folge zu leisten. Bei behördlichen An- weisungen, die von Drittstaaten ausgehen, hat die betroffene Person da- gegen viel eher die Möglichkeit, diesen nicht nachzukommen, ohne mass- gebliche Rechtsnachteile zu erleiden. Vorliegend hätte eine Weigerung der Beschwerdeführerin, gemäss den Vorgaben des deutschen Standesamtes zu handeln, zwar bedeutet, dass sie die geplante Eheschliessung in Deutschland nicht vornehmen kann. Damit wäre es ihr aber keineswegs grundsätzlich verwehrt gewesen, B._______ zu heiraten. Vielmehr hätte sie sich in diesem Fall an die schweizerischen (Zivilstands-)Behörden wen- den und sich um eine Eheschliessung in der Schweiz bemühen müssen. Dies wäre ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, was sich bereits daran zeigt, dass die Eheschliessung später tatsächlich in der Schweiz er- folgte. Ein eigentlicher äusserer Zwang lag daher nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführerin damals möglicherweise – mangels entsprechenden rechtlichen Kenntnissen – nicht bewusst war, dass die Beantragung eines heimatlichen Passes bei der ghanaischen Botschaft gemäss der Aufforde- rung des Standesamts C._______ nicht der einzige Weg war, um die von ihr beabsichtigte Eheschliessung vorzunehmen. Letztlich kann jedoch of- fen bleiben, ob von einer freiwilligen Kontaktaufnahme mit den heimatli- chen Behörden auszugehen ist, da es – wie nachfolgend aufgezeigt – an den weiteren Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft fehlt.

E. 6.3.1 Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewähr- leistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaf- fung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt. Mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar kann beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, die Rege- lung von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimat- behörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkranken Elternteils sein (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Bei diesen Sachverhal-

D-785/2022 Seite 12 ten lässt sich – da ein überwiegendes schützenswertes Privatinteresse be- steht – nicht auf eine eigentliche Absicht des Flüchtlings, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass allein aufgrund der Passbean- tragung und des Umstands, dass dieser behalten und Jahre später gegen- über dem Strassenverkehrsamt als Ausweis verwendet wurde, von der Ab- sicht der Unterschutzstellung auszugehen sei. Das Gericht kann sich die- ser Auffassung jedoch nicht anschliessen. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie den heimatlichen Pass zum Zweck einer ge- planten Eheschliessung beantragt hat. Es ist auf blosse Nachlässigkeit zu- rückzuführen, dass sie diesen zu Hause aufbewahrte, bevor sie ihn schliesslich – weil ihr Reisedokument für Flüchtlinge abgelaufen war – dem Strassenverkehrsamt als Identitätsdokument vorlegte. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern aus diesem Verhalten eine Absicht, sich unter den Schutz von Ghana zu stellen, abgeleitet werden könnte. Zwar kann es grundsätz- lich ausreichen, dass ein Flüchtling den diplomatischen Schutz des Hei- matstaates in Anspruch nimmt. Wenn jedoch aus einem schützenswerten Privatinteresse – worunter auch eine vorgesehene Eheschliessung fällt – bei der Botschaft ein Pass beantragt wird, ist darin keine Absicht der Un- terschutzstellung zu erblicken. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin andere Handlungsoptionen gehabt hätte, als der Aufforderung des deut- schen Standesamtes nachzukommen, ist dabei nicht von Bedeutung, da bei diesem Kriterium die Motivation für ihr Vorgehen massgebend ist. So- dann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Pass nach der Ausstel- lung in irgendeiner Weise verwendet worden wäre, welche den Schluss zulassen könnte, dass sie sich unter den Schutz ihres Heimatstaates hätte stellen wollen. Dies lässt sich insbesondere nicht aus der Vorlage des Pas- ses beim Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ ableiten, da dies in keinem Zusammenhang mit dem Staat Ghana oder dessen diplomati- schen Schutz steht. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beantragung eines heimatlichen Passes in der Praxis in aller Regel im Hin- blick auf eine Heimatreise erfolgt, da der Reiseausweis für Flüchtlinge hier- für nicht verwendet werden darf (vgl. Art. 12 Abs. 3 RDV). Vorliegend be- stehen indessen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Heimatreise geplant oder durchgeführt hätte. Nach dem Gesagten ist das Kriterium der Absicht der Unterschutzstellung nicht als erfüllt zu erachten.

E. 6.4 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt ist. Es

D-785/2022 Seite 13 müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per- son nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 m.H.). Entgegen den Ausführungen des SEM kann nicht in jedem Fall allein aufgrund der Ausstellung und Aushändigung eines Passes durch die heimatliche Bot- schaft angenommen werden, dass eine tatsächliche Schutzgewährung vorliegt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1580/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.3 m.H.). Trotz der ihr obliegenden Beweislast legte die Vor- instanz nicht dar, inwiefern sich aus dem Handeln der ghanaischen Bot- schaft in Bern objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwer- deführerin im Heimatstaat nicht mehr gefährdet wäre. Es ist erneut festzu- halten, dass sie aufgrund einer von ihrer Familie ausgehenden privaten Verfolgung respektive wegen frauenspezifischen Fluchtgründen Asyl er- hielt. Die Vorinstanz führte in keiner Weise aus, weshalb diese Gefährdung von Seiten der Familie nun weggefallen sein sollte. Ebenso wenig ist er- sichtlich, wie aus der Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft abgeleitet werden könnte, dass die ghanaischen Behörden zukünftig wil- lens wären, die Beschwerdeführerin vor allfälligen drohenden Verfolgungs- massnahmen zu schützen. Somit fehlt es auch an einer tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt sind.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und ihr Asyl wi- derrufen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kos- tennote vom 22. März 2022 machte die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 6.5 Stunden à Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Aus- lagen in Höhe von Fr. 19.60 geltend. Die ausgewiesenen Aufwendungen

D-785/2022 Seite 14 erweisen sich als angemessen, weshalb die von der Vorinstanz zu entrich- tende Parteientschädigung gerundet auf Fr. 1'280.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-785/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Be- schwerdeführerin bleibt als Flüchtling anerkannt und das ihr am 7. Mai 2014 gewährte Asyl wird nicht widerrufen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'280.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-785/2022 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch MLaw Stefanie Obrecht, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Es wurde - nicht zuletzt aufgrund ihrer starken Traumatisierung - als glaubhaft erachtet, dass sie als uneheliches Kind von ihrer Familie über Jahre hinweg als Haushaltshilfe ausgebeutet und erniedrigt sowie von ihrem Vater mehrmals vergewaltigt worden war. Als sie zu einem späteren Zeitpunkt zwangsverheiratet und damit einhergehend beschnitten werden sollte, verliess sie ihren Heimatstaat Ghana. Insbesondere aufgrund des Vorliegens von frauenspezifischen Fluchtgründen erhielt die Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe Kenntnis davon, dass sie im Besitz eines heimatlichen Passes sei, ausgestellt am (...) 2017 in Bern. Es beabsichtige daher, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das ihr gewährte Asyl zu widerrufen. Aus diesem Grund erhalte sie die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Aktenlage entschieden. B.b Die Beschwerdeführerin reichte innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 - eröffnet am 20. Januar 2022 - aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. E.a Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E.b Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Eingang beim Gericht am 24. Februar 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 17. Februar 2022 nach und machte ergänzende Ausführungen zu den Umständen der Passbeantragung. Ferner wurde eine Honorarnote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Stefanie Obrecht als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 3. März 2022 zur Beschwerde vom 17. Februar 2022 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten Honorarnote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 m.H.). 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen (vgl. Urteil des BVGer D-5754/2017 vom 24. Juli 2018 E. 3.3. m.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich diese nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss ihr vorliegenden Informationen sei die Beschwerdeführerin im Besitz eines heimatlichen Passes mit der Nummer (...), welcher am (...) 2017 in Bern ausgestellt worden sei. Gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen der FK werde die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn sich die betroffene Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zwecks Passbeschaffung stelle dabei einen Tatbestand dar, welcher grundsätzlich als "Unterschutzstellung" qualifiziert werden könne. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Heimatstaates beantrage und erhalte, lasse dies darauf schliessen, dass er die Absicht habe, erneut den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen. Als Unterschutzstellung gelte nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Inanspruchnahme des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes. Vorliegend sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin einen heimatlichen Pass habe ausstellen lassen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der in Aussicht gestellten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Asylwiderruf habe sie nicht wahrgenommen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht freiwillig erfolgt wäre oder sie von anderen Beweggründen als der Absicht der erneuten Unterschutzstellung durch den Heimatstaat geleitet gewesen wäre. Die Behörden hätten ihr den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt, womit auch von einer effektiven Schutzgewährung ausgegangen werden könne. Nachdem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, werde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und ihr Asyl widerrufen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in Deutschland ihren heutigen Ehemann B._______ (N [...]; nachfolgend: B._______) kennengelernt habe, welcher sich damals im deutschen Asylverfahren befunden habe. Sie seien kurz darauf ein Paar geworden und hätten im Frühjahr 2017 am Wohnort von B._______ heiraten wollen. Das zuständige deutsche Standesamt in C._______ habe von ihnen für die Eheschliessung heimatliche Reisepässe verlangt und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten blauen Reiseausweis für Flüchtlinge nicht akzeptiert. Aus diesem Grund habe sie bei der ghanaischen Botschaft in Bern einen Reisepass beantragt, welcher am (...) 2017 ausgestellt und ihr per Post zugeschickt worden sei. Danach sei sie umgehend nach Deutschland gereist, um die Eheschliessung vorzunehmen. B._______ habe jedoch zwischenzeitlich einen negativen Asylentscheid erhalten, weshalb dies wiederum nicht möglich gewesen sei. In der Folge sei B._______ in die Schweiz gereist und sie hätten im (...) in D._______ heiraten können. Im Rahmen des Familienasyls habe B._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seither lebten sie zusammen und hätten inzwischen drei gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführerin habe das Schreiben des SEM vom 11. November 2021 (rechtliches Gehör zum beabsichtigten Asylwiderruf) aufgrund der juristischen Formulierungen nicht verstanden und es daher beiseite gelegt mit dem Gedanken, dieses mit dem Familienbegleiter, welcher alle zwei Wochen vorbeikomme, zu besprechen. Die Angelegenheit sei dann jedoch vergessen gegangen, weshalb sie die Möglichkeit zur Stellungnahme verpasst habe. Den ghanaischen Pass habe die Beschwerdeführerin einzig zwecks Heirat in Deutschland ausstellen lassen. Aufgrund der Auskunft des deutschen Standesamtes - welches klar darauf hingewiesen habe, dass eine Eheschliessung ohne heimatlichen Pass nicht möglich sei - habe sie sich gezwungen gesehen, diesen bei der Botschaft zu beantragen. Die Kontaktaufnahme mit den ghanaischen Behörden sei somit nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Es habe mitnichten die Absicht bestanden, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat könne ebenfalls nicht ausgegangen werden und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dieses Kriterium allein aufgrund der Ausstellung des Reisepasses als erfüllt erachte. Sie habe nach wie vor grosse Angst vor ihrer Familie respektive ihren Verfolgern in Ghana und könne unmöglich dorthin zurückkehren. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie dort nicht mehr gefährdet wäre. 4.3 In der Eingabe vom 23. Februar 2022 wurde ergänzend ausgeführt, dass sich die Rechtsvertreterin telefonisch mit dem Standesamt C._______ in Verbindung gesetzt habe. Dieses bewahre Unterlagen jedoch lediglich für ein Jahr auf, weshalb keine Dokumente zur versuchten Eheschliessung mehr verfügbar seien. Es sei jedoch bestätigt worden, dass in Deutschland für die Eheschliessung in der Regel immer ein heimatlicher Reisepass verlangt werde und ein Reiseausweis für Flüchtling grundsätzlich nicht ausreiche. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe sich den ghanaischen Pass im Jahr 2017 nur deshalb ausstellen lassen, weil dies von den deutschen Behörden für die geplante Eheschliessung verlangt worden sei. Dem stehe entgegen, dass sie den Pass in der Folge über Jahre hinweg behalten und diesen nicht dem SEM ausgehändigt habe, obwohl sie dazu gehalten gewesen wäre. Zudem habe sie diesen gegenüber dem Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ als Ausweis benutzt, welches den Pass in der Folge sichergestellt und dem SEM übermittelt habe. Durch das freiwillige Behalten und Verwenden des Reisepasses habe die Beschwerdeführerin die Schutzgewährung durch den Heimatstaat zumindest in Kauf genommen. Angesichts der offenbar problemlos erfolgten Ausstellung des Passes bestünden keine Hinweise darauf, dass sie im Heimatstaat noch gefährdet sei. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdeführerin den ghanaischen Reisepass behalten habe. Sie habe diesen jedoch nach der Vorsprache auf dem deutschen Standesamt nicht mehr benützt und zeitweise gar vergessen, dass sie diesen besitze. Als sie sich im Sommer 2021 für die Theorieprüfung habe anmelden wollen, sei sie vom Strassenverkehrsamt aufgefordert worden, einen Reisepass vorzulegen. Da ihr Reiseausweis für Flüchtlinge zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen sei, habe sie sich an ihren ghanaischen Reisepass erinnert und diesen dem Strassenverkehrsamt vorgelegt. Es sei vorliegend keines der drei Kriterien für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung sowie Schutzgewährung - erfüllt. Weder die Beantragung des Passes zwecks Eheschliessung noch dessen "freiwilliges Behalten" lasse darauf schliessen, dass sie beabsichtigt habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Vielmehr habe sie den Pass zu Hause behalten, ohne sich irgendwelcher möglichen rechtlichen Konsequenzen in diesem Zusammenhang bewusst gewesen zu sein. Sodann müssten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylwiderruf objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person im Heimatstaat nicht mehr gefährdet sei, wobei die entsprechende Beweislast bei den Asylbehörden liege. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht allein aufgrund der Passausstellung durch die Botschaft davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Ghana nicht mehr gefährdet sei. 5. 5.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die ghanaische Botschaft in Bern der Beschwerdeführerin am (...) 2017 einen heimatlichen Reisepass ausgestellt hat. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe den Pass beantragt, da sie vom Standesamt C._______ zur Vorlage eines heimatlichen Reisedokuments aufgefordert worden sei. Die Passbeschaffung habe allein dem Zweck gedient, ihren heutigen Ehemann B._______ heiraten zu können. Diese Darstellung erscheint insofern plausibel, als sich B._______ offenbar im Jahr 2017 als Asylsuchender in Deutschland aufhielt und später in die Schweiz einreiste mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin zu heiraten und für das zwischenzeitlich geborene gemeinsame Kind zu sorgen (vgl. dazu [...]). Da sich das Paar in Deutschland kennengelernt hatte, erscheint es ohne Weiteres denkbar, dass ursprünglich beabsichtigt war, die Eheschliessung dort vorzunehmen. Das von den schweizerischen Behörden ausgestellte Reisedokument für Flüchtlinge berechtigte die Beschwerdeführerin zwar zur Reise nach Deutschland. Sie konnte damit aber weder ihre Identität noch ihre Staatsangehörigkeit nachweisen (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Für die Eheschliessung sind aber gerade diese beiden Elemente von entscheidender Bedeutung und es wird in der Regel ein entsprechender Nachweis vorausgesetzt. Es ist daher als wahrscheinlich zu erachten, dass das deutsche Standesamt - wie in der Eingabe vom 23. Februar 2022 ausgeführt - das Reisedokument für Flüchtlinge als Identitätsausweis nicht akzeptierte und die Beschwerdeführerin aufforderte, einen heimatlichen Reisepass vorzuweisen. Weiter ist es naheliegend, dass sie sich daraufhin an die ghanaische Botschaft in Bern wandte, um einen solchen zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ihr nicht aufgrund einer staatlichen Verfolgung Asyl gewährt wurde, sondern weil sie von Seiten ihrer Familie ernsthafte Nachteile erlitten hatte, vor welchen sie der Staat nicht schützte. Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass sie die Kontaktaufnahme mit der ghanaischen Botschaft als unbedenklich erachtete, zumal ihre Probleme im Heimatstaat nicht direkt auf ein Verhalten der Behörden zurückzuführen gewesen waren. 5.2.2 Sodann gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin den heimatlichen Pass in der Zeitspanne zwischen dessen Ausstellung im Jahr 2017 und der Vorlage beim Strassenverkehrsamt im Jahr 2021 in irgendeiner Weise verwendet hätte. Insbesondere enthält dieser keine Ein- und Ausreisestempel, was darauf schliessen lässt, dass er nicht für Reisen in den Heimatstaat oder andere Länder benutzt worden war (vgl. SEM-Akten [...]). Offenbar wurde der Pass vor Sommer 2021 auch nicht gegenüber den inländischen Behörden verwendet, da diese gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und 5 AsylG verpflichtet sind, heimatliche Reisedokumente von anerkannten Flüchtlingen zuhanden des SEM sicherzustellen. 5.2.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, den heimatlichen Reisepass dem SEM abzugeben. Im Rahmen ihres Asylverfahrens wurde sie denn auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie verpflichtet ist, den schweizerischen Behörden Reisedokumente oder Identitätspapiere vorzulegen (vgl. SEM-Akten A2 und A4, Ziff. 4). Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin unter sehr schwerwiegenden psychischen Problemen litt (vgl. SEM-Akte B2) und in den Jahren [...], [...] respektive [...] Mutter von drei Kindern wurde. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass sie dem heimatlichen Reisepass - den sie nach der gescheiterten Eheschliessung in Deutschland nicht mehr benötigte - keine Bedeutung beimass und diesen zu Hause behielt, ohne sich bewusst zu sein, dass sie diesen dem SEM hätte aushändigen müssen. 5.2.4 Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Reisedokument für Flüchtlinge beantragte und dieser Antrag gutgeheissen wurde (vgl. SEM-Akten betreffend Schweizerische Reisedokumente, unpaginiert). Nachdem ein solches Dokument fünf Jahre gültig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a RDV), lief ihr Flüchtlingsausweis im Jahr 2019 ab. Den Akten lässt sich entnehmen, dass erst im Dezember 2021 ein Gesuch um Erneuerung des Reisedokuments gestellt wurde (vgl. SEM-Akten [...], unpaginiert). Folglich war die Beschwerdeführerin im Sommer 2021, als sie eigenen Angaben zufolge beabsichtigte, die Theorieprüfung zu absolvieren, nicht im Besitz eines gültigen schweizerischen Reisedokuments für Flüchtlinge. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sie auf die Aufforderung des Strassenverkehrsamts zur Vorlage eines Identitätsdokuments hin auf ihren im Jahr 2017 ausgestellten heimatlichen Reisepass zurückgriff. 5.3 Zusammenfassend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausstellung und Verwendung des heimatlichen Passes kohärent und nachvollziehbar ausgefallen. Es ist daher als glaubhaft zu erachten, dass sie diesen infolge einer entsprechenden Aufforderung des Standesamtes C._______ beantragte mit dem Ziel, ihren damaligen Freund B._______ heiraten zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass sie den Pass in der Folge zwar behielt, jedoch nicht mehr verwendete bis zur Vorlage auf dem Strassenverkehrsamt im Sommer 2021. 6. 6.1 Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zur Beantragung eines neuen Passes gilt grundsätzlich als "Unterschutzstellung" und stellt einen Tatbestand dar, der unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2, m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage, Genf, Dezember 2011, deutsche Version: UNHCR-Büro Österreich 2013 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gilt daher nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings, welche auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang - weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates - erfolgt. An der Freiwilligkeit fehlt es namentlich dann, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, oder wenn die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandsrechtlichen Angelegenheiten erforderlich ist (vgl. Urteil des BVGer D-6312/2017 vom 6. Juni 2019 E. 6.1.1; BVGE 2010/17 E. 5.2.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8a). 6.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den heimatlichen Pass auf die Aufforderung des Standesamts C._______ hin beantragt hat, welches den Reiseausweis für Flüchtlinge im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschliessung nicht akzeptierte. Es ist jedoch fraglich, ob dies ausreicht, um das Kriterium der Freiwilligkeit zu verneinen. Es handelte sich dabei um eine Anweisung der deutschen Behörden und nicht um eine solche, welche von den Behörden des Asyllandes ausging. Dies ist insofern relevant, als ein Flüchtling im Asylland auf verschiedene Dienstleistungen der Behörden angewiesen ist und sich daher oft gezwungen sehen dürfte, deren Aufforderungen Folge zu leisten. Bei behördlichen Anweisungen, die von Drittstaaten ausgehen, hat die betroffene Person dagegen viel eher die Möglichkeit, diesen nicht nachzukommen, ohne massgebliche Rechtsnachteile zu erleiden. Vorliegend hätte eine Weigerung der Beschwerdeführerin, gemäss den Vorgaben des deutschen Standesamtes zu handeln, zwar bedeutet, dass sie die geplante Eheschliessung in Deutschland nicht vornehmen kann. Damit wäre es ihr aber keineswegs grundsätzlich verwehrt gewesen, B._______ zu heiraten. Vielmehr hätte sie sich in diesem Fall an die schweizerischen (Zivilstands-)Behörden wenden und sich um eine Eheschliessung in der Schweiz bemühen müssen. Dies wäre ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, was sich bereits daran zeigt, dass die Eheschliessung später tatsächlich in der Schweiz erfolgte. Ein eigentlicher äusserer Zwang lag daher nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführerin damals möglicherweise - mangels entsprechenden rechtlichen Kenntnissen - nicht bewusst war, dass die Beantragung eines heimatlichen Passes bei der ghanaischen Botschaft gemäss der Aufforderung des Standesamts C._______ nicht der einzige Weg war, um die von ihr beabsichtigte Eheschliessung vorzunehmen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob von einer freiwilligen Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden auszugehen ist, da es - wie nachfolgend aufgezeigt - an den weiteren Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt. 6.3 6.3.1 Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt. Mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar kann beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, die Regelung von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkranken Elternteils sein (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Bei diesen Sachverhalten lässt sich - da ein überwiegendes schützenswertes Privatinteresse besteht - nicht auf eine eigentliche Absicht des Flüchtlings, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen. 6.3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass allein aufgrund der Passbeantragung und des Umstands, dass dieser behalten und Jahre später gegenüber dem Strassenverkehrsamt als Ausweis verwendet wurde, von der Absicht der Unterschutzstellung auszugehen sei. Das Gericht kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschliessen. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie den heimatlichen Pass zum Zweck einer geplanten Eheschliessung beantragt hat. Es ist auf blosse Nachlässigkeit zurückzuführen, dass sie diesen zu Hause aufbewahrte, bevor sie ihn schliesslich - weil ihr Reisedokument für Flüchtlinge abgelaufen war - dem Strassenverkehrsamt als Identitätsdokument vorlegte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Verhalten eine Absicht, sich unter den Schutz von Ghana zu stellen, abgeleitet werden könnte. Zwar kann es grundsätzlich ausreichen, dass ein Flüchtling den diplomatischen Schutz des Heimatstaates in Anspruch nimmt. Wenn jedoch aus einem schützenswerten Privatinteresse - worunter auch eine vorgesehene Eheschliessung fällt - bei der Botschaft ein Pass beantragt wird, ist darin keine Absicht der Unterschutzstellung zu erblicken. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin andere Handlungsoptionen gehabt hätte, als der Aufforderung des deutschen Standesamtes nachzukommen, ist dabei nicht von Bedeutung, da bei diesem Kriterium die Motivation für ihr Vorgehen massgebend ist. Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Pass nach der Ausstellung in irgendeiner Weise verwendet worden wäre, welche den Schluss zulassen könnte, dass sie sich unter den Schutz ihres Heimatstaates hätte stellen wollen. Dies lässt sich insbesondere nicht aus der Vorlage des Passes beim Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ ableiten, da dies in keinem Zusammenhang mit dem Staat Ghana oder dessen diplomatischen Schutz steht. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beantragung eines heimatlichen Passes in der Praxis in aller Regel im Hinblick auf eine Heimatreise erfolgt, da der Reiseausweis für Flüchtlinge hierfür nicht verwendet werden darf (vgl. Art. 12 Abs. 3 RDV). Vorliegend bestehen indessen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Heimatreise geplant oder durchgeführt hätte. Nach dem Gesagten ist das Kriterium der Absicht der Unterschutzstellung nicht als erfüllt zu erachten. 6.4 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt ist. Es müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 m.H.). Entgegen den Ausführungen des SEM kann nicht in jedem Fall allein aufgrund der Ausstellung und Aushändigung eines Passes durch die heimatliche Botschaft angenommen werden, dass eine tatsächliche Schutzgewährung vorliegt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1580/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.3 m.H.). Trotz der ihr obliegenden Beweislast legte die Vorinstanz nicht dar, inwiefern sich aus dem Handeln der ghanaischen Botschaft in Bern objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat nicht mehr gefährdet wäre. Es ist erneut festzuhalten, dass sie aufgrund einer von ihrer Familie ausgehenden privaten Verfolgung respektive wegen frauenspezifischen Fluchtgründen Asyl erhielt. Die Vorinstanz führte in keiner Weise aus, weshalb diese Gefährdung von Seiten der Familie nun weggefallen sein sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie aus der Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft abgeleitet werden könnte, dass die ghanaischen Behörden zukünftig willens wären, die Beschwerdeführerin vor allfälligen drohenden Verfolgungsmassnahmen zu schützen. Somit fehlt es auch an einer tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und ihr Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kostennote vom 22. März 2022 machte die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 6.5 Stunden à Fr. 180.- zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen in Höhe von Fr. 19.60 geltend. Die ausgewiesenen Aufwendungen erweisen sich als angemessen, weshalb die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung gerundet auf Fr. 1'280.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bleibt als Flüchtling anerkannt und das ihr am 7. Mai 2014 gewährte Asyl wird nicht widerrufen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'280.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: