Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2001 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Fluchtgründen machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie stammten aus Tschetschenien und er sei im Rahmen der Tschetschenienkriege zwischen die Fronten der Kriegsparteien geraten. Er stehe einerseits im Fokus der russischen Behörden, welche ihn mehrmals verhaftet und gefoltert hätten, und andererseits gelte er in den Augen der Tschetschenen als Verräter. B. Mit Verfügung vom 19. August 2003 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl in der Schweiz gewährt. C. Am (...) wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rückkehr von B._______, C._______, in die Schweiz, bei der Einreisepasskontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich ein auf ihn ausgestellter Reisepass der Russischen Föderation abgenommen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zur Abnahme des Passes zu äussern. D. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 schriftlich dazu auf, zu einem möglichen Asylwiderruf sowie einer möglichen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Stellung zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 3. Februar 2020 Stellung zu einem eventuellen Asylwiderruf und einer eventuellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Wesentlichen führte er aus, er habe seit der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nie den Gedanken gehabt, zurück in sein Heimatland zu reisen, da es dort immer noch zu gefährlich für ihn sei. Treffen mit Angehörigen und Freunden hätten deshalb in B._______ stattgefunden. Den russischen Reisepass habe er sich nur deshalb ausstellen lassen, weil er damit visumsfrei in die C._______ einreisen könne. F. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin als ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling gelte und ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und neu zu verfügen. Subeventualiter sei ihm eine Frist zu gewähren, seine Asylakten einzufordern. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung einer persönlichen Aussage zum Sachverhalt aus dem Russischen, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sowie die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2020 - dem Beschwerdeführer am 29. April 2020 zugestellt - sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich den russischen Reisepass ausstellen lassen, um Visumskosten zu sparen, und den Akten sei nicht zu entnehmen, die Passausstellung wäre nicht freiwillig erfolgt. Sodann seien keine Hinweise ersichtlich, wonach er mit der Passausstellung nicht zumindest in Kauf genommen habe, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Gerade durch die mehrmalige Verwendung des Reisepasses habe er sich mutmasslich wieder unter den diplomatischen Schutz des Heimatlandes gestellt. Indem die heimatlichen Behörden den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, sei das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt, das gewährte Asyl im Ergebnis zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass er mit seiner (...) Familie seit Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe und (...) seiner (...) Töchter inzwischen das Schweizerische Bürgerrecht besitzen würden. Ihm nach (...) Jahren wegen des Ausstellens eines Passes, welchen er für Besuche von Verwandten benötigt habe, die Flüchtlingseigenschaft abzusprechen, sei unverhältnismässig. Er sei nicht vermögend und beziehe heute als (...) (...). Mit der Ausstellung des Passes habe er Visumskosten sowie Behördenbürokratie umgehen können. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass er mehrmals in die C._______ und nicht nach Russland gereist sei. Weder habe er beabsichtigt, nach Russland zu reisen, noch habe er sich jemals unter den Schutz dieses Staates stellen wollen. Ferner lege die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht dar, dass objektive Anhaltspunkte bestehen würden, er sei neuerdings nicht mehr gefährdet beziehungsweise er würde tatsächlich Schutz in seinem Heimatland erhalten.
E. 5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz unter Verweis auf die Literatur aus, ein Flüchtling, welcher sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen lasse, höre normalerweise auf, Flüchtling zu sein. Mit dem Erhalt des Passes habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er den beabsichtigten Schutz auch tatsächlich erhalten habe.
E. 6 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl wird nachträglich aberkannt beziehungsweise widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Abschn. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrmals in die C._______ reiste. Zuletzt tat er dies im (...) 2019, wobei er einen im Jahre 20(...) bei der russischen Botschaft in D._______ ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation benutzte. Die Vorinstanz erblickt im Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auf der russischen Botschaft in D._______ einen Pass hat ausstellen lassen, eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die Ausstellung des russischen Passes habe nur praktische und finanzielle Gründe gehabt, insbesondere um leichter in die C._______ einreisen und dort Familienangehörige treffen zu können. Er habe nie beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes Russland zu stellen.
E. 6.2 Im Zusammenhang mit der Aufhebung einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des einmal gewährten Asyls galt unter dem Geltungsbereich des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG, AS 1980 1718) ursprünglich die strenge Praxis, dass Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung darstellten, welche zum Widerruf des Asyls führten (vgl. dazu BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Dieser Automatismus der Rechtsfolge bei Heimatreisen wurde im Jahre 1996 durch die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insofern relativiert, als sie in der Rückreise in den Heimatstaat zwar ein starkes Indiz dafür erblickte, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe, sie jedoch an der Praxis, dass Heimatreisen praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, nicht mehr festhielt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7, 1996 Nr. 11 und 1996 Nr. 12). Gemäss dieser entwickelten Rechtsprechung ist bei der Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, ob der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten ist, er zweitens beabsichtigt, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, und ihm drittens dieser Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Namentlich sind unter dieser Praxis die Voraussetzungen des Widerrufs beziehungsweise der Aberkennung auch am Schutzbedürfnis der betreffenden Person zu messen. Insbesondere muss der Schutz tatsächlich gewährt werden beziehungsweise müssen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Die Beweislast für das Vorliegen der drei Voraussetzungen für die Aufhebung das Asyls sowie der Flüchtlingseigenschaft liegt bei den Asylbehörden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/11 E. 4 m.w.H., insbes. auf EMARK 1996 Nr. 12; vgl. sodann zur effektiven Schutzgewährung BVGE 2010/17 E. 5.3. m.w.H.). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann festgehalten werden, dass, wenn die Heimatreise nicht im Sinne eines Automatismus zur Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft führen soll, dies a fortiori für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses - welche einer Heimreise regelmässig vorgelagert ist - gelten muss. Namentlich wurde in EMARK 1998 Nr. 29 festgehalten, die im Jahre 1996 entwickelten drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerrufs (freiwilliger Behördenkontakt, Absicht der Unterschutzstellung sowie tatsächliche Schutzgewährung) seien auch im Falle der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere zu beachten (aufgrund unglaubhafter Aussagen erachtete das Gericht in diesem Entscheid insbesondere die Absicht der Unterschutzstellung als gegeben). Dass der von der Vorinstanz zitierte Entscheid BVGE 2011/28 - welcher die Beschaffung eines Reisepasses als Hauptanwendungsfall der Unterschutzstellung bezeichnet - keine Abkehr von der eingangs dargelegten differenzierten Rechtsprechung bedeutet, ergibt sich unter anderem daraus, dass sich das Gericht in diesem Urteil nicht mit dem Asylwiderruf, sondern der Pflicht zur Beschaffung von Reisepapieren während des hängigen Asylverfahrens auseinanderzusetzen hatte. Eine fallbezogene sowie individuelle Prüfung der drei Widerrufsvoraussetzungen erfolgte nicht beziehungsweise hatte eine solche aufgrund des Prozessgegenstandes nicht zu erfolgen. Sodann wurde die durch die ARK etablierte differenzierte Rechtsprechung später in BVGE 2017 VI/11 fortgeführt und bestätigt (vgl. das bereits Ausgeführte).
E. 6.3 Nachfolgend ist das Vorhandensein der dargelegten drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerrufs des Asyls beziehungsweise der Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft fallbezogen zu prüfen.
E. 6.3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer durch die russische Botschaft in D._______ einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen. Soweit die Vorinstanz in der Passausstellung eine freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden erblickt, ist ihr darin zuzustimmen.
E. 6.3.2 Soweit die Vorinstanz jedoch, unter anderem auch unter Berufung auf das Schrifttum, in der Beschaffung des Reisepasses per se die Absicht erblickt, der Beschwerdeführer habe sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollen, ist festzuhalten, dass die von ihr zitierte Literatur in einem solchen Verhalten im Kern vorab eine Annahme für eine entsprechende Absicht erblickt, welche jedoch die Berücksichtigung weiterer Elemente nicht ausschliesst (The UN Refugee Agency [UNHCR; Hrsg.], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2011 [Deutsche Version 2013], S. 29 N. 121). Insbesondere bestreitet die Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführer habe sich den Reisepass namentlich zwecks erleichterter beziehungsweise visumsfreier Einreise in die C._______ ausstellen lassen. Weiter bestreitet sie auch die - vom Beschwerdeführer in überzeugender Weise dargelegte - Erklärung nicht, die Reisen dorthin hätten stattgefunden, um Angehörige und Freunde aus der Heimat dort treffen zu können. Ebenfalls unbestritten ist, dass er seit der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nie in sein Heimatland zurückkehrte. Gemäss seiner Darstellung traf der Beschwerdeführer Angehörige und Freunde in der C._______, weil dies in seinem Heimatland zu gefährlich gewesen wäre. In diesem Sinne kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit der Ausstellung des Reisepasses beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen beziehungsweise vermag er diese grundsätzliche Annahme überzeugend zu widerlegen.
E. 6.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz, mit dem Erhalt des Passes habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er den beabsichtigten Schutz auch tatsächlich erhalten habe, bereits aus (sprach)logischen Gründen ins Leere läuft. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beweislast für das Vorhandensein der Widerrufsvoraussetzungen - und somit auch das Vorhandensein des effektiven Schutzes durch den Heimatstaat - bei den Behörden liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3610/2017 vom 6. März 2019 E. 2.4 m.w.H.). Dass objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, der Beschwerdeführer sei tatsächlich nicht mehr gefährdet (vgl. u.a. der bereits zitierte BVGE 2010/17 E. 5.3. m.w.H. sowie das unter E. 6.2 Ausgeführte), legt die Vorinstanz mit ihrer Argumentation jedoch nicht genügend dar.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 aufzuheben. Der Beschwerdeführer gilt weiterhin als Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Schreiben vom 18. März 2020 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 5.09 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 6.- aus. Die ausgewiesenen Aufwände erweisen sich als angemessen und die von der Vorinstanz zu entrichtende Entschädigung ist demgemäss auf Fr. 1'383.30 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bleibt anerkannt und das am 19. August 2003 gewährte Asyl wird nicht widerrufen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'383.30 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1580/2020 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2001 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Fluchtgründen machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie stammten aus Tschetschenien und er sei im Rahmen der Tschetschenienkriege zwischen die Fronten der Kriegsparteien geraten. Er stehe einerseits im Fokus der russischen Behörden, welche ihn mehrmals verhaftet und gefoltert hätten, und andererseits gelte er in den Augen der Tschetschenen als Verräter. B. Mit Verfügung vom 19. August 2003 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl in der Schweiz gewährt. C. Am (...) wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rückkehr von B._______, C._______, in die Schweiz, bei der Einreisepasskontrolle durch die Flughafenpolizei Zürich ein auf ihn ausgestellter Reisepass der Russischen Föderation abgenommen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zur Abnahme des Passes zu äussern. D. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 schriftlich dazu auf, zu einem möglichen Asylwiderruf sowie einer möglichen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Stellung zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 3. Februar 2020 Stellung zu einem eventuellen Asylwiderruf und einer eventuellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Wesentlichen führte er aus, er habe seit der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nie den Gedanken gehabt, zurück in sein Heimatland zu reisen, da es dort immer noch zu gefährlich für ihn sei. Treffen mit Angehörigen und Freunden hätten deshalb in B._______ stattgefunden. Den russischen Reisepass habe er sich nur deshalb ausstellen lassen, weil er damit visumsfrei in die C._______ einreisen könne. F. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin als ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling gelte und ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und neu zu verfügen. Subeventualiter sei ihm eine Frist zu gewähren, seine Asylakten einzufordern. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung einer persönlichen Aussage zum Sachverhalt aus dem Russischen, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sowie die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2020 - dem Beschwerdeführer am 29. April 2020 zugestellt - sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich den russischen Reisepass ausstellen lassen, um Visumskosten zu sparen, und den Akten sei nicht zu entnehmen, die Passausstellung wäre nicht freiwillig erfolgt. Sodann seien keine Hinweise ersichtlich, wonach er mit der Passausstellung nicht zumindest in Kauf genommen habe, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Gerade durch die mehrmalige Verwendung des Reisepasses habe er sich mutmasslich wieder unter den diplomatischen Schutz des Heimatlandes gestellt. Indem die heimatlichen Behörden den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, sei das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt, das gewährte Asyl im Ergebnis zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
4. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass er mit seiner (...) Familie seit Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe und (...) seiner (...) Töchter inzwischen das Schweizerische Bürgerrecht besitzen würden. Ihm nach (...) Jahren wegen des Ausstellens eines Passes, welchen er für Besuche von Verwandten benötigt habe, die Flüchtlingseigenschaft abzusprechen, sei unverhältnismässig. Er sei nicht vermögend und beziehe heute als (...) (...). Mit der Ausstellung des Passes habe er Visumskosten sowie Behördenbürokratie umgehen können. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass er mehrmals in die C._______ und nicht nach Russland gereist sei. Weder habe er beabsichtigt, nach Russland zu reisen, noch habe er sich jemals unter den Schutz dieses Staates stellen wollen. Ferner lege die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht dar, dass objektive Anhaltspunkte bestehen würden, er sei neuerdings nicht mehr gefährdet beziehungsweise er würde tatsächlich Schutz in seinem Heimatland erhalten.
5. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz unter Verweis auf die Literatur aus, ein Flüchtling, welcher sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen lasse, höre normalerweise auf, Flüchtling zu sein. Mit dem Erhalt des Passes habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er den beabsichtigten Schutz auch tatsächlich erhalten habe.
6. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl wird nachträglich aberkannt beziehungsweise widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Abschn. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrmals in die C._______ reiste. Zuletzt tat er dies im (...) 2019, wobei er einen im Jahre 20(...) bei der russischen Botschaft in D._______ ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation benutzte. Die Vorinstanz erblickt im Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auf der russischen Botschaft in D._______ einen Pass hat ausstellen lassen, eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die Ausstellung des russischen Passes habe nur praktische und finanzielle Gründe gehabt, insbesondere um leichter in die C._______ einreisen und dort Familienangehörige treffen zu können. Er habe nie beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes Russland zu stellen. 6.2 Im Zusammenhang mit der Aufhebung einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des einmal gewährten Asyls galt unter dem Geltungsbereich des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG, AS 1980 1718) ursprünglich die strenge Praxis, dass Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung darstellten, welche zum Widerruf des Asyls führten (vgl. dazu BVGE 2017 VI/11 E. 4.2 m.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Dieser Automatismus der Rechtsfolge bei Heimatreisen wurde im Jahre 1996 durch die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) insofern relativiert, als sie in der Rückreise in den Heimatstaat zwar ein starkes Indiz dafür erblickte, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe, sie jedoch an der Praxis, dass Heimatreisen praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, nicht mehr festhielt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7, 1996 Nr. 11 und 1996 Nr. 12). Gemäss dieser entwickelten Rechtsprechung ist bei der Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, ob der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten ist, er zweitens beabsichtigt, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, und ihm drittens dieser Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Namentlich sind unter dieser Praxis die Voraussetzungen des Widerrufs beziehungsweise der Aberkennung auch am Schutzbedürfnis der betreffenden Person zu messen. Insbesondere muss der Schutz tatsächlich gewährt werden beziehungsweise müssen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Die Beweislast für das Vorliegen der drei Voraussetzungen für die Aufhebung das Asyls sowie der Flüchtlingseigenschaft liegt bei den Asylbehörden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/11 E. 4 m.w.H., insbes. auf EMARK 1996 Nr. 12; vgl. sodann zur effektiven Schutzgewährung BVGE 2010/17 E. 5.3. m.w.H.). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann festgehalten werden, dass, wenn die Heimatreise nicht im Sinne eines Automatismus zur Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft führen soll, dies a fortiori für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses - welche einer Heimreise regelmässig vorgelagert ist - gelten muss. Namentlich wurde in EMARK 1998 Nr. 29 festgehalten, die im Jahre 1996 entwickelten drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerrufs (freiwilliger Behördenkontakt, Absicht der Unterschutzstellung sowie tatsächliche Schutzgewährung) seien auch im Falle der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere zu beachten (aufgrund unglaubhafter Aussagen erachtete das Gericht in diesem Entscheid insbesondere die Absicht der Unterschutzstellung als gegeben). Dass der von der Vorinstanz zitierte Entscheid BVGE 2011/28 - welcher die Beschaffung eines Reisepasses als Hauptanwendungsfall der Unterschutzstellung bezeichnet - keine Abkehr von der eingangs dargelegten differenzierten Rechtsprechung bedeutet, ergibt sich unter anderem daraus, dass sich das Gericht in diesem Urteil nicht mit dem Asylwiderruf, sondern der Pflicht zur Beschaffung von Reisepapieren während des hängigen Asylverfahrens auseinanderzusetzen hatte. Eine fallbezogene sowie individuelle Prüfung der drei Widerrufsvoraussetzungen erfolgte nicht beziehungsweise hatte eine solche aufgrund des Prozessgegenstandes nicht zu erfolgen. Sodann wurde die durch die ARK etablierte differenzierte Rechtsprechung später in BVGE 2017 VI/11 fortgeführt und bestätigt (vgl. das bereits Ausgeführte). 6.3 Nachfolgend ist das Vorhandensein der dargelegten drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerrufs des Asyls beziehungsweise der Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft fallbezogen zu prüfen. 6.3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer durch die russische Botschaft in D._______ einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen. Soweit die Vorinstanz in der Passausstellung eine freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden erblickt, ist ihr darin zuzustimmen. 6.3.2 Soweit die Vorinstanz jedoch, unter anderem auch unter Berufung auf das Schrifttum, in der Beschaffung des Reisepasses per se die Absicht erblickt, der Beschwerdeführer habe sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollen, ist festzuhalten, dass die von ihr zitierte Literatur in einem solchen Verhalten im Kern vorab eine Annahme für eine entsprechende Absicht erblickt, welche jedoch die Berücksichtigung weiterer Elemente nicht ausschliesst (The UN Refugee Agency [UNHCR; Hrsg.], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2011 [Deutsche Version 2013], S. 29 N. 121). Insbesondere bestreitet die Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführer habe sich den Reisepass namentlich zwecks erleichterter beziehungsweise visumsfreier Einreise in die C._______ ausstellen lassen. Weiter bestreitet sie auch die - vom Beschwerdeführer in überzeugender Weise dargelegte - Erklärung nicht, die Reisen dorthin hätten stattgefunden, um Angehörige und Freunde aus der Heimat dort treffen zu können. Ebenfalls unbestritten ist, dass er seit der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nie in sein Heimatland zurückkehrte. Gemäss seiner Darstellung traf der Beschwerdeführer Angehörige und Freunde in der C._______, weil dies in seinem Heimatland zu gefährlich gewesen wäre. In diesem Sinne kann nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit der Ausstellung des Reisepasses beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen beziehungsweise vermag er diese grundsätzliche Annahme überzeugend zu widerlegen. 6.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz, mit dem Erhalt des Passes habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er den beabsichtigten Schutz auch tatsächlich erhalten habe, bereits aus (sprach)logischen Gründen ins Leere läuft. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beweislast für das Vorhandensein der Widerrufsvoraussetzungen - und somit auch das Vorhandensein des effektiven Schutzes durch den Heimatstaat - bei den Behörden liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3610/2017 vom 6. März 2019 E. 2.4 m.w.H.). Dass objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, der Beschwerdeführer sei tatsächlich nicht mehr gefährdet (vgl. u.a. der bereits zitierte BVGE 2010/17 E. 5.3. m.w.H. sowie das unter E. 6.2 Ausgeführte), legt die Vorinstanz mit ihrer Argumentation jedoch nicht genügend dar. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 aufzuheben. Der Beschwerdeführer gilt weiterhin als Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Schreiben vom 18. März 2020 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 5.09 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 6.- aus. Die ausgewiesenen Aufwände erweisen sich als angemessen und die von der Vorinstanz zu entrichtende Entschädigung ist demgemäss auf Fr. 1'383.30 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bleibt anerkannt und das am 19. August 2003 gewährte Asyl wird nicht widerrufen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'383.30 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: