Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin mit kolumbianischer Staatsangehörigkeit suchte am 7. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
17. Mai 2021 anerkannte sie die Vorinstanz als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a Das SEM gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einen Widerruf des Asyls (gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge [FK, SR 0.142.30]). Dabei setzte es Frist an bis zum 2. November 2023 (vgl. Akten der Vorinstanz 1289308-[nachfolgend: SEM-act.] 6/3). B.b Mit undatierter Eingabe – Eingang beim SEM gemäss Eingangsstem- pel am 6. November 2023 – gab die Beschwerdeführerin ihre Stellung- nahme zu den Akten und ersuchte für deren Vervollständigung um Frister- streckung bis zum 24. November 2023 (vgl. SEM-act. 7/4). C. Mit Verfügung vom 9. November 2023 (eröffnet am Folgetag) erkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihr gewährte Asyl (vgl. SEM-act. 9/5 f.). D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingsei- genschaft sei nicht abzuerkennen und ihr Asyl sei nicht zu widerrufen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit amtli- cher Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren und insbeson- dere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
E-6833/2023 Seite 3 Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ein- reichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Feb- ruar 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht. F. F.a Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 12. Juli 2024 an das Gericht und führte aus, sie habe eine Verlängerung ihrer B-Bewilligung beantragt, das Migrationsamt habe eine solche jedoch aufgrund der Verfü- gung des SEM betreffend Asylwiderruf verweigert, da eine Erneuerung der Bewilligung erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts möglich sei. Sie benötige aber ihre Aufenthaltsbewilligung, um einen Lehr- vertrag als (...) abzuschliessen und beantrage deshalb, das Gericht habe über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden, damit eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich sei. F.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2024 trat die Instruktionsrichte- rin auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6833/2023 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerdeschrift wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen wären, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kas- sation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann jedoch auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-3225/2021 vom 7. September 2023 E. 4).
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 FK vorliegen.
E. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwil- lig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Ab- sicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Hei- matstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf
E-6833/2023 Seite 5 1996 Nr. 7; vgl. ferner SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Migra- tionsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG).
E. 4.3 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht- lings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Hei- matstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des ef- fektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit be- achtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4).
E. 4.4 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Pass- beschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutz- stellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vor- bringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlings- kommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunfts- landes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Lan- des zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus- länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2).
E. 4.5 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3 und Urteil
E-6833/2023 Seite 6 des BVGer E-1454/2019 vom 6. Juli 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbe- hörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend glaubhaft gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich durch die kolum- bianische Botschaft in Bern einen heimatlichen Reisepass, gültig bis (...) 2033, ausstellen lassen habe. Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stelle einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als «Unterschutzstellung» unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fallen könne. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, beantrage und erhalte, lasse dies darauf schliessen, dass er die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen – es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegten. Da- bei möge ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen ha- ben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Her- kunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend sei, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhöre, ein Flüchtling zu sein. Als Unter- schutzstellung gelte denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspru- chung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines hei- matlichen Passes. Nach der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre- kurskommission ARK (heute: Bundesverwaltungsgericht BVGer) seien die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls aller- dings nur anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumula- tiv erfüllt seien (EMARK 1996 Nr. 12 E. 7): Die Handlungen der als Flücht- ling anerkannten Person müsse freiwillig erfolgt sein. Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn sie den Pass ohne äusseren Zwang, weder aufgrund der Um- stände im Asylland noch aufgrund der Behörden des Heimatstaates bean- tragt und entgegengenommen habe (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a). Die als Flüchtling anerkannte Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Dies sei erfüllt, wenn die ins Heimatland gereiste Person die Schutzgewährung durch den
E-6833/2023 Seite 7 Heimatstaat zumindest in Kauf genommen habe (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b). Zudem müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tat- sächlich erfolgt sein. Dafür müssten objektive Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tat- sächlich nicht mehr gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 vorgebracht, sie sei sich der Trag- weite ihrer Handlung nicht bewusst gewesen. Nach der Ausstellung sei sie mit ihrem heimatlichen Pass nach B._______ zu ihrem (...) gereist und habe nicht beabsichtigt, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stel- len und dorthin zurückzukehren. Das SEM führt dazu aus, durch den Kon- takt zur kolumbianischen Botschaft habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch erhalten. Sie habe durch die Beschaffung des Reisepasses für Kolumbien Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt, das Kriterium der Freiwilligkeit sei da- mit erfüllt. Dies deute auf eine bewusste Unterschutzstellung durch ihren Heimatstaat hin. Zudem könnten weder den Ausführungen in ihrer Stel- lungnahme noch den Akten Hinweise dafür entnommen werden, dass sie das Risiko eines Behördenkontaktes bewusst zu vermeiden versucht habe. An dieser Feststellung vermöge auch die geltend gemachte Motivation für die Beantragung ihres heimatlichen Reisepasses nichts zu ändern. Das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung unter den Heimatstaat sei deshalb als erfüllt zu erachten. Indem ihr die heimatlichen Behörden den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b cc; Urteil BVGer D-5754/2017 vom 24. Juli 2018). Im Ergebnis habe sie sich mit ih- rem Verhalten wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Damit werde ihr der Asylstatus widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aber- kannt. Sie unterstehe somit nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, nicht jeder Kontakt mit den Behör- den des Herkunftsstaats laufe darauf hinaus, dass man sich freiwillig unter den Schutz des Staates stelle. Sie bestreite nicht, dass sie freiwillig gehan- delt habe, als sie sich ihren kolumbianischen Pass besorgt habe. Die Be- hörden ihres Landes hätten dabei keinerlei Zwang auf sie ausgeübt. Aller- dings habe sie keine Absicht gehabt, den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, da sie sich ihren Reisepass nur habe ausstellen las- sen, um in (...) zu reisen und dort ihre (...) zu pflegen respektive ihr bei ihrer (...) physische und emotionale Unterstützung zukommen zu lassen. Zuvor habe sie versucht, bei den (...) Behörden ein Visum zu erlangen, was ihr aber verweigert worden sei. Sie habe daher nie die Absicht gehabt, nach
E-6833/2023 Seite 8 Kolumbien zu reisen oder sich unter den Schutz der Behörden zu stellen, zumal sie sich der Rechtsfolgen ihrer Handlung gar nicht bewusst gewesen sei. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Anhaltung am Flughafen Zürich vollständig kooperiert habe und zudem versucht habe, mit einem kommerziellen Flug von der Schweiz nach B._______ zu reisen. Folglich könne die Ausstellung eines Reisepasses durch das kolumbianische Konsulat nicht als Ausdruck des Willens inter- pretiert werden, sich unter den Schutz der kolumbianischen Behörden zu stellen. Auch habe der Heimatstaat keinen wirksamen Schutz gewährt. So habe sie, die Beschwerdeführerin, die kolumbianische Botschaft nicht di- rekt kontaktiert, dies habe eine Freundin von ihr über ihr bekannte Perso- nen von der Botschaft für sie gemacht. Auch habe sie, die Beschwerdefüh- rerin, die Kosten für die Ausstellung des Reisepasses nicht selber begli- chen, dies habe ebenfalls ihre Freundin gemacht. Daher könne nicht ge- schlossen werden, der kolumbianische Staat habe sie tatsächlich schützen wollen. Zudem müsse die Vorinstanz nachweisen, dass es objektive Hin- weise darauf gebe, sie sei in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet. Das BVGer habe bereits anerkannt, dass die blosse Erlangung des Reisepas- ses nicht automatisch zu einem effektiven Schutz im Heimatstaat führe (un- ter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1580/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.3). Ferner sei seit der Asylgewährung vom 17. Mai 2021 ihr Vater im (...) seines Amtes enthoben worden. Die (...), aufgrund derer das Asylge- such gutgeheissen worden sei, sei noch nicht abgeschlossen worden und es seien darin sehr mächtige Persönlichkeiten und Interessengruppen von Kolumbien involviert. Die Lage im Heimatland bleibe für Menschenrechts- verteidiger und politisch engagierte Personen gefährlich und komplex. Es gebe daher keinen objektiven Hinweis darauf, dass sie in ihrem Heimatland nicht mehr in Gefahr sei, zumal die Situation der Familie in Kolumbien in den Medien thematisiert werde. Somit habe sie auch keinen wirksamen Schutz vom Herkunftsland erhalten. Die Vor- instanz habe daher Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt und ihr zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft entzogen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde ausdrücklich, für die Passausstellung freiwillig mit den kolumbianischen Behörden in Kontakt getreten zu sein.
E. 6.2 Soweit die Vorinstanz jedoch, unter anderem auch unter Berufung auf die einschlägige Literatur, in der Beschaffung des Reisepasses per se die Absicht erblickt, die Beschwerdeführerin habe sich wieder unter den
E-6833/2023 Seite 9 Schutz des Heimatstaates stellen wollen, ist festzuhalten, dass die von ihr zitierte Literatur in einem solchen Verhalten im Kern vorab eine Annahme für eine entsprechende Absicht erblickt, welche jedoch die Berücksichti- gung weiterer Elemente nicht ausschliesst (vgl. United Nations High Com- missioner for Refugees [UNHCR; Hrsg.], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neu- auflage 2003 [Deutsche Version], S. 33 N. 121). Insbesondere bestreitet die Vorinstanz nicht, die Beschwerdeführerin habe sich den Reisepass zwecks erleichterter beziehungsweise visumsfreier Einreise in (...) ausstel- len lassen, um ihre (...) bei ihrer (...) zu unterstützen. Weiter ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem erhaltenen kolumbiani- schen Reisepass nicht die Absicht hatte, eine Reise in ihr Heimatland zu unternehmen, und ebenfalls seit der Anerkennung ihrer Flüchtlingseigen- schaft nie in ihr Heimatland zurückkehrte. In diesem Sinne kann nicht da- von gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe mit der Ausstellung des Reisepasses beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz ihres Heimat- staates zu stellen beziehungsweise vermag sie diese grundsätzliche An- nahme überzeugend zu widerlegen.
E. 6.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz, mit dem Erhalt des Passes habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck ge- bracht, dass sie den beabsichtigten Schutz auch tatsächlich erhalten habe, bereits aus (sprach)logischen Gründen ins Leere läuft. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beweislast für das Vorhandensein der Wider- rufsvoraussetzungen – und somit auch das Vorhandensein des effektiven Schutzes durch den Heimatstaat – bei den Behörden liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3610/2017 vom 6. März 2019 E. 2.4 m.w.H.). Dass objektive An- haltspunkte dafür vorliegen würden, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht mehr gefährdet (vgl. u.a. der bereits zitierte BVGE 2010/17 E. 5.3. m.w.H.), legt die Vorinstanz mit ihrer Argumentation jedoch nicht genügend dar.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 7 Aufgrund des Verfahrensausgangs wird auf die in der Begründung der Be- schwerde vorgebrachten Verfahrensverletzungen nicht eingegangen.
E-6833/2023 Seite 10
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 9. November 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin gilt weiterhin als Flüchtling, der die Schweiz Asyl gewährt hat.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beiordnung eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos.
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Schreiben vom 18. März 2020 eingereichte Kostennote weist einen zeitli- chen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 50.– aus. Der ausgewiesene Aufwand erweist sich als angemessen und die von der Vorinstanz zu entrichtende Entschä- digung ist demgemäss auf Fr. 1'605.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 9. November 2023 wird aufgehoben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bleibt anerkannt und das am 17. Mai 2021 gewährte Asyl wird nicht widerrufen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'605.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6833/2023 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Myriam Kohli, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 9. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin mit kolumbianischer Staatsangehörigkeit suchte am 7. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 anerkannte sie die Vorinstanz als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a Das SEM gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einen Widerruf des Asyls (gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dabei setzte es Frist an bis zum 2. November 2023 (vgl. Akten der Vorinstanz 1289308-[nachfolgend: SEM-act.] 6/3). B.b Mit undatierter Eingabe - Eingang beim SEM gemäss Eingangsstempel am 6. November 2023 - gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten und ersuchte für deren Vervollständigung um Fristerstreckung bis zum 24. November 2023 (vgl. SEM-act. 7/4). C. Mit Verfügung vom 9. November 2023 (eröffnet am Folgetag) erkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihr gewährte Asyl (vgl. SEM-act. 9/5 f.). D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und ihr Asyl sei nicht zu widerrufen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht. F. F.a Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 12. Juli 2024 an das Gericht und führte aus, sie habe eine Verlängerung ihrer B-Bewilligung beantragt, das Migrationsamt habe eine solche jedoch aufgrund der Verfügung des SEM betreffend Asylwiderruf verweigert, da eine Erneuerung der Bewilligung erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts möglich sei. Sie benötige aber ihre Aufenthaltsbewilligung, um einen Lehrvertrag als (...) abzuschliessen und beantrage deshalb, das Gericht habe über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden, damit eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich sei. F.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2024 trat die Instruktionsrichterin auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerdeschrift wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen wären, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann jedoch auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-3225/2021 vom 7. September 2023 E. 4). 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 FK vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). 4.3 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4). 4.4 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutzstellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2). 4.5 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3 und Urteil des BVGer E-1454/2019 vom 6. Juli 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend glaubhaft gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich durch die kolumbianische Botschaft in Bern einen heimatlichen Reisepass, gültig bis (...) 2033, ausstellen lassen habe. Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stelle einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als «Unterschutzstellung» unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fallen könne. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, beantrage und erhalte, lasse dies darauf schliessen, dass er die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen - es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegten. Dabei möge ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend sei, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhöre, ein Flüchtling zu sein. Als Unterschutzstellung gelte denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes. Nach der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK (heute: Bundesverwaltungsgericht BVGer) seien die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls allerdings nur anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien (EMARK 1996 Nr. 12 E. 7): Die Handlungen der als Flüchtling anerkannten Person müsse freiwillig erfolgt sein. Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn sie den Pass ohne äusseren Zwang, weder aufgrund der Umstände im Asylland noch aufgrund der Behörden des Heimatstaates beantragt und entgegengenommen habe (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a). Die als Flüchtling anerkannte Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Dies sei erfüllt, wenn die ins Heimatland gereiste Person die Schutzgewährung durch den Heimatstaat zumindest in Kauf genommen habe (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b). Zudem müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Dafür müssten objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 vorgebracht, sie sei sich der Tragweite ihrer Handlung nicht bewusst gewesen. Nach der Ausstellung sei sie mit ihrem heimatlichen Pass nach B._______ zu ihrem (...) gereist und habe nicht beabsichtigt, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen und dorthin zurückzukehren. Das SEM führt dazu aus, durch den Kontakt zur kolumbianischen Botschaft habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch erhalten. Sie habe durch die Beschaffung des Reisepasses für Kolumbien Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt, das Kriterium der Freiwilligkeit sei damit erfüllt. Dies deute auf eine bewusste Unterschutzstellung durch ihren Heimatstaat hin. Zudem könnten weder den Ausführungen in ihrer Stellungnahme noch den Akten Hinweise dafür entnommen werden, dass sie das Risiko eines Behördenkontaktes bewusst zu vermeiden versucht habe. An dieser Feststellung vermöge auch die geltend gemachte Motivation für die Beantragung ihres heimatlichen Reisepasses nichts zu ändern. Das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung unter den Heimatstaat sei deshalb als erfüllt zu erachten. Indem ihr die heimatlichen Behörden den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung erfüllt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b cc; Urteil BVGer D-5754/2017 vom 24. Juli 2018). Im Ergebnis habe sie sich mit ihrem Verhalten wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Damit werde ihr der Asylstatus widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Sie unterstehe somit nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, nicht jeder Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaats laufe darauf hinaus, dass man sich freiwillig unter den Schutz des Staates stelle. Sie bestreite nicht, dass sie freiwillig gehandelt habe, als sie sich ihren kolumbianischen Pass besorgt habe. Die Behörden ihres Landes hätten dabei keinerlei Zwang auf sie ausgeübt. Allerdings habe sie keine Absicht gehabt, den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, da sie sich ihren Reisepass nur habe ausstellen lassen, um in (...) zu reisen und dort ihre (...) zu pflegen respektive ihr bei ihrer (...) physische und emotionale Unterstützung zukommen zu lassen. Zuvor habe sie versucht, bei den (...) Behörden ein Visum zu erlangen, was ihr aber verweigert worden sei. Sie habe daher nie die Absicht gehabt, nach Kolumbien zu reisen oder sich unter den Schutz der Behörden zu stellen, zumal sie sich der Rechtsfolgen ihrer Handlung gar nicht bewusst gewesen sei. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Anhaltung am Flughafen Zürich vollständig kooperiert habe und zudem versucht habe, mit einem kommerziellen Flug von der Schweiz nach B._______ zu reisen. Folglich könne die Ausstellung eines Reisepasses durch das kolumbianische Konsulat nicht als Ausdruck des Willens interpretiert werden, sich unter den Schutz der kolumbianischen Behörden zu stellen. Auch habe der Heimatstaat keinen wirksamen Schutz gewährt. So habe sie, die Beschwerdeführerin, die kolumbianische Botschaft nicht direkt kontaktiert, dies habe eine Freundin von ihr über ihr bekannte Personen von der Botschaft für sie gemacht. Auch habe sie, die Beschwerdeführerin, die Kosten für die Ausstellung des Reisepasses nicht selber beglichen, dies habe ebenfalls ihre Freundin gemacht. Daher könne nicht geschlossen werden, der kolumbianische Staat habe sie tatsächlich schützen wollen. Zudem müsse die Vorinstanz nachweisen, dass es objektive Hinweise darauf gebe, sie sei in ihrem Heimatstaat nicht mehr gefährdet. Das BVGer habe bereits anerkannt, dass die blosse Erlangung des Reisepasses nicht automatisch zu einem effektiven Schutz im Heimatstaat führe (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1580/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.3). Ferner sei seit der Asylgewährung vom 17. Mai 2021 ihr Vater im (...) seines Amtes enthoben worden. Die (...), aufgrund derer das Asylgesuch gutgeheissen worden sei, sei noch nicht abgeschlossen worden und es seien darin sehr mächtige Persönlichkeiten und Interessengruppen von Kolumbien involviert. Die Lage im Heimatland bleibe für Menschenrechtsverteidiger und politisch engagierte Personen gefährlich und komplex. Es gebe daher keinen objektiven Hinweis darauf, dass sie in ihrem Heimatland nicht mehr in Gefahr sei, zumal die Situation der Familie in Kolumbien in den Medien thematisiert werde. Somit habe sie auch keinen wirksamen Schutz vom Herkunftsland erhalten. Die Vor-instanz habe daher Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt und ihr zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft entzogen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde ausdrücklich, für die Passausstellung freiwillig mit den kolumbianischen Behörden in Kontakt getreten zu sein. 6.2 Soweit die Vorinstanz jedoch, unter anderem auch unter Berufung auf die einschlägige Literatur, in der Beschaffung des Reisepasses per se die Absicht erblickt, die Beschwerdeführerin habe sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollen, ist festzuhalten, dass die von ihr zitierte Literatur in einem solchen Verhalten im Kern vorab eine Annahme für eine entsprechende Absicht erblickt, welche jedoch die Berücksichtigung weiterer Elemente nicht ausschliesst (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR; Hrsg.], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003 [Deutsche Version], S. 33 N. 121). Insbesondere bestreitet die Vorinstanz nicht, die Beschwerdeführerin habe sich den Reisepass zwecks erleichterter beziehungsweise visumsfreier Einreise in (...) ausstellen lassen, um ihre (...) bei ihrer (...) zu unterstützen. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem erhaltenen kolumbianischen Reisepass nicht die Absicht hatte, eine Reise in ihr Heimatland zu unternehmen, und ebenfalls seit der Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft nie in ihr Heimatland zurückkehrte. In diesem Sinne kann nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe mit der Ausstellung des Reisepasses beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen beziehungsweise vermag sie diese grundsätzliche Annahme überzeugend zu widerlegen. 6.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz, mit dem Erhalt des Passes habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie den beabsichtigten Schutz auch tatsächlich erhalten habe, bereits aus (sprach)logischen Gründen ins Leere läuft. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beweislast für das Vorhandensein der Widerrufsvoraussetzungen - und somit auch das Vorhandensein des effektiven Schutzes durch den Heimatstaat - bei den Behörden liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3610/2017 vom 6. März 2019 E. 2.4 m.w.H.). Dass objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht mehr gefährdet (vgl. u.a. der bereits zitierte BVGE 2010/17 E. 5.3. m.w.H.), legt die Vorinstanz mit ihrer Argumentation jedoch nicht genügend dar. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
7. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird auf die in der Begründung der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensverletzungen nicht eingegangen.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 9. November 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin gilt weiterhin als Flüchtling, der die Schweiz Asyl gewährt hat. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beiordnung eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Schreiben vom 18. März 2020 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 50.- aus. Der ausgewiesene Aufwand erweist sich als angemessen und die von der Vorinstanz zu entrichtende Entschädigung ist demgemäss auf Fr. 1'605.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2023 wird aufgehoben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bleibt anerkannt und das am 17. Mai 2021 gewährte Asyl wird nicht widerrufen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'605.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: