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D-940/2026

D-940/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-16 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Entscheid des SEM vom 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 10. September 2025 wurde beim Beschwerdeführer ein gültiger syrischer Reisepass, ausgestellt in Aleppo, mit Ausstelldatum vom 7. Juli 2025 und einem Stempel der Abreise von Damaskus vom 15. Juli 2025 sichergestellt. Das SEM wurde gleichentags vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) darüber informiert. C. In der Folge stellte das SEM mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm aufgrund des erwähnten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers. Daraus ging im Wesentlichen hervor, er sei wegen einer familiären medizinischen Notlage (schwer erkrankter Sohn) am 27. Juni 2025 in seinen Heimatstaat Syrien gereist und für die Wiederausreise (15. Juli 2025) gezwungen gewesen, einen syrischen Reisepass zu beantragen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der fehlenden Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Aufrechterhaltung des Asylstatus, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. G. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit kommt es gemäss Praxis auch auf die Begleitumstände der Reise an, wie beispielsweise das Motiv, die Dauer der Vorbereitungshandlungen, die Dauer des Aufenthaltes oder das Verhalten vor Ort (vgl. Urteile des BVGer E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4; E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 5.1.2). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 4.3.).

E. 4.3 Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754; vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3 m. w. H.; E-1457/2025 vom 24. März 2025 E. 2 f.; E-5571/2022 vom 19. Juli 2024 E. 3.3; E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2). Diese gesetzlich statuierte Vermutung kann allerdings gemäss Art. 63 Abs. 1bis Satz 2 AsylG - in Anlehnung an die drei kumulativen Voraussetzungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung für die Anwendung der Beendigungsklausel von Artikel 1 Bst. C Ziff. 1 FK festgelegt hat (vgl. E 4.2) - widerlegt werden. So muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise unfreiwillig beziehungsweise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde oder dass dieser Staat ihr keinen effektiven Schutz gewährt hat (vgl. Urteil E-1324/2022 a.a.O.). Der im Sinne einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil E-5571/2022 a.a.O.) von der betroffenen Person zu erbringende Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.).

E. 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind insofern restriktiv zu beurteilen, als der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, grundsätzlich ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; BVGer Urteil E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs infolge der Heimatreise als erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ohne rechtsgenüglichen Zwang nach Syrien gereist, da ihn weder die Behörden des Heimatlandes noch die hiesigen Behörden dazu aufgefordert oder gezwungen hätten. Der geltend gemachte Beweggrund - sein Sohn sei in Syrien schwer erkrankt - erfülle die Anforderungen an eine persönliche beziehungsweise moralische Zwangslage nicht, weshalb nicht von der Aberkennung abgesehen werden könne (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Der Beschwerdeführer habe sich mit der Reise nach Syrien freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Sein Einwand, er sei auf irregulärem Weg nach Syrien eingereist und eine Rückkehr auf demselben Weg sei nicht möglich gewesen, weshalb er sich für eine legale Ausreise entschieden habe, wofür er einen gültigen syrischen Reisepass habe beschaffen müssen, ändere daran nichts. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer über den offiziellen Grenzübergang eines internationalen Flughafens in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten sei, ihm ein heimatlicher Pass seitens der dortigen Behörden ausgestellt sowie ausgehändigt worden und er dabei keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden für eine Wiederunterschutzstellung sprechen. Die Kriterien der Freiwilligkeit, der Absicht der Unterschutzstellung sowie des effektiv gewährten Schutzes seien vorliegend erfüllt.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht, die akute, lebensbedrohliche Erkrankung des eigenen Kindes beziehungsweise seines Sohnes stelle eine klassische Zwangslage dar. Der Beschwerdeführer habe die Reise aus moralischen Ausnahmegründen auf sich genommen. Die illegale Einreise von der Türkei nach Syrien zeige auf, dass er nicht die Absicht gehabt habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, sondern staatliche Kontakte zu minimieren. Zusätzlich habe er sich hinsichtlich der Wiederausreise in einer Zwangslage befunden, da ihm eine legale Ausreise ohne syrischen Pass verweigert worden sei. Eine Rückreise auf dem gleichen Weg von Syrien in die Türkei sei faktisch unmöglich und lebensgefährlich beziehungsweise der irreguläre Grenzübertritt sei weder realistisch noch zumutbar gewesen. Davon werde in zahlreichen Dokumentationen berichtet. Der Beschwerdeführer habe den syrischen Reisepass beantragen müssen, um wieder ausreisen zu können, was keiner freiwilligen Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes entspreche. Vielmehr sei die Beschaffung des Passes aufgrund behördlichen Zwangs zur Ermöglichung der Ausreise erfolgt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz die Umstände nicht gesamthaft und damit falsch gewürdigt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer äusserst enge, gefestigte und dauerhaft verankerte familiäre Bindungen in der Schweiz, weshalb der Entscheid der Vorinstanz den Schutz des Familienlebens und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs zutreffend als erfüllt erachtet. Hierzu kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Es wird weder bestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 in seinen Heimatstaat Syrien ohne behördlichen Zwang Syriens oder der Schweiz eingereist ist, noch, dass er mit einem am 7. Juli 2025 neu beschafften heimatlichen Reisepass am 15. Juli 2025 aus Damaskus legal ausgereist ist.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis einer moralischen Zwangslage für die Heimatreise bei der Vorinstanz eine Kopie eines handschriftlichen Berichts des Syrischen Spezialkrankenhauses vom 20. September 2025 inklusive Übersetzung (A7/19) eingereicht. Demgemäss sei B. am 25. Juni 2025 notfallmässig untersucht und eine hochgradige Stenose der vorderen absteigenden Koronararterie (LAD) festgestellt worden. Der Eingriff zur Implantierung eines Stents sei erfolgreich verlaufen. Das Risiko wiederholter Gefässverschlüsse bestehe weiterhin, weshalb eine strikte medikamentöse Therapie und regelmässige medizinische Kontrollen nötig seien. Es stellt sich einerseits die Frage, weshalb der Beschwerdeführer keinen persönlichen, detaillierten Arztbericht mit Diagnosen des Sohnes vom Juni 2025 eingereicht hat, zumal davon auszugehen ist, dass ihm dieser seine diesbezüglichen medizinischen Dokumente der mutmasslichen Operation hätte zugänglich machen können. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesem Bericht um ein Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert handelt. Unabhängig vom Beweiswert des Berichtes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Stent-Operation um einen minimalinvasiven Routine-Eingriff handelt (vgl. https://herzmedizin.de/fuer-patienten-und-interessierte/behandlungsmethoden/stent-implantation-aufgabe-risiken; zuletzt abgerufen am 11. März 2026). So ist der Eingriff beim Sohn erfolgreich verlaufen. Bei einer Würdigung der massgeblichen Umstände ist vorliegend nicht von einer hinreichenden moralischen Zwangslage für die Heimatreise auszugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen - namentlich in solchen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage und damit die Freiwilligkeit der Heimatreise erkannt hat (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1635/2024 vom 9. Februar 2026 E. 5.2.4 [Prostatakrebserkrankung des Bruders im Endstadium]; E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E.7.1 [schwere Krebserkrankung der Schwester], E-5953/2019 vom 7. April 2021 E.6.4.2 [erkrankte Mutter und Tod der Schwester], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3 [Erkrankung des Bruders an Krebs]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Im vorliegenden konkreten Fall finden sich keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Die Frage, ob aufgrund der behauptungsweisen illegalen Einreise nach Syrien (keine offiziellen Wege, Minimierung staatlicher Kontakte) die Schutzabsicht des Beschwerdeführers - wie von ihm behauptet - zu verneinen ist (Beschwerde, S. 5), kann aufgrund nachstehender Erwägungen (6.2.2) offengelassen werden.

E. 6.2.2 Selbst bei Annahme einer tatsächlich erfolgten illegalen Einreise in seinen Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat ist weder aus dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er mangels Alternativen zu einer legalen Ausreise und zu diesem Zwecke zu einer Passbeschaffung gezwungen gewesen sei, noch aus der Behauptung, das Risiko einer illegalen Ausreise aus Syrien (via die Türkei) sei höher, als bei einer illegalen Einreise auf demselben Weg, verbunden mit dem pauschalen Hinweis, es gebe öffentliche Dokumentationen zu Vorfällen bei derartigen Grenzüberquerungen (Beschwerde, S. 5 f.), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist aus diesen Angaben zu schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verfolgungsfurcht den Kontakt zu den syrischen Behörden gesucht und die damit verbundenen Gefahren tiefer eingeschätzt hat, als diejenigen einer unkontrollierten Grenzüberquerung. Indem er sich folglich in Syrien von den syrischen Behörden einen Pass hat ausstellen lassen, steht fest, dass er die Wiederunterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat. Es bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte für einen behördlichen Zwang zur Passbeschaffung. Zudem hat der Beschwerdeführer den erworbenen Pass für eine weitere Reise ins Ausland verwendet (Bericht der Grenzkontrolle vom 10. September 2025, A1/20). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Passbeschaffung und dessen Verwendung bewusst wieder unter den (diplomatischen) Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Die Kriterien der Freiwilligkeit und der Absicht beziehungsweise zumindest der Inkaufnahme der Unterschutzstellung sind vorliegend erfüllt.

E. 6.2.3 Schliesslich ist auch von einer tatsächlichen Wiederunterschutzstellung der heimatlichen Behörden auszugehen, nachdem dem Beschwerdeführer sowohl die Reisepassbeschaffung als auch eine ungehinderte, legale Ausreise aus dem Heimatstaat gelungen ist. Es wurden keine (substantiierten) Behelligungen deswegen vorgebracht. Aus einer bloss pauschalen Aufzählung der ursprünglichen Asylgründe ist nach dem Gesagten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten (Beschwerde, S. 8). Es bestehen bei dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat dem Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz gewährt hat. Vielmehr ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass er in Syrien nicht mehr gefährdet ist und effektiv geschützt wird. Die Beschwerde bringt insgesamt nichts Substantielles vor, diese Einschätzung umzustossen.

E. 6.2.4 Es greift die in Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankerte spezialgesetzliche Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig - im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK - unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat.

E. 6.3 Bei einer Gesamtwürdigung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss. Im Übrigen ist aufgrund seiner Heimatreise auch das Fehlen subjektiver Furcht nicht auszuschliessen.

E. 6.4 Schliesslich ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, das Vorgehen des SEM führe zu einem unverhältnismässigen Ergebnis. Aus den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls unverhältnismässig erscheinen liessen. Eine Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Beschwerdevorbringen (Beschwerde S. 8 f.) zu beispielsweise der familiären Bindung in der Schweiz, zum Alter des Beschwerdeführers, zu seinen Deutschkenntnissen und zur Integration unbehelflich sind.

E. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als Bestrafung für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer D-1635/2024 vom 9. Februar 2026 E. 5.6 m.w.H.).

E. 7 Aufgrund des Gesagten ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 ff.) - weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ersichtlich. Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) ist abzuweisen.

E. 8 Demnach ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. B Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 24. Februar 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-940/2026 Urteil vom 16. März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, Mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid des SEM vom 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am 10. September 2025 wurde beim Beschwerdeführer ein gültiger syrischer Reisepass, ausgestellt in Aleppo, mit Ausstelldatum vom 7. Juli 2025 und einem Stempel der Abreise von Damaskus vom 15. Juli 2025 sichergestellt. Das SEM wurde gleichentags vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) darüber informiert. C. In der Folge stellte das SEM mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm aufgrund des erwähnten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers. Daraus ging im Wesentlichen hervor, er sei wegen einer familiären medizinischen Notlage (schwer erkrankter Sohn) am 27. Juni 2025 in seinen Heimatstaat Syrien gereist und für die Wiederausreise (15. Juli 2025) gezwungen gewesen, einen syrischen Reisepass zu beantragen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der fehlenden Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Aufrechterhaltung des Asylstatus, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. G. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit kommt es gemäss Praxis auch auf die Begleitumstände der Reise an, wie beispielsweise das Motiv, die Dauer der Vorbereitungshandlungen, die Dauer des Aufenthaltes oder das Verhalten vor Ort (vgl. Urteile des BVGer E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4; E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 5.1.2). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 4.3.). 4.3 Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankert als lex specialis zu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in den Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, freiwillig im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754; vgl. u.a. Urteile des BVGer E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3 m. w. H.; E-1457/2025 vom 24. März 2025 E. 2 f.; E-5571/2022 vom 19. Juli 2024 E. 3.3; E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.2). Diese gesetzlich statuierte Vermutung kann allerdings gemäss Art. 63 Abs. 1bis Satz 2 AsylG - in Anlehnung an die drei kumulativen Voraussetzungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung für die Anwendung der Beendigungsklausel von Artikel 1 Bst. C Ziff. 1 FK festgelegt hat (vgl. E 4.2) - widerlegt werden. So muss die betroffene Person alternativ darlegen, dass die Reise unfreiwillig beziehungsweise aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte; dass keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen und eine solche Unterschutzstellung auch nicht in Kauf genommen wurde oder dass dieser Staat ihr keinen effektiven Schutz gewährt hat (vgl. Urteil E-1324/2022 a.a.O.). Der im Sinne einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil E-5571/2022 a.a.O.) von der betroffenen Person zu erbringende Gegenbeweis gelingt, wenn die Behörde das Vorhandensein einer erwähnten Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 AsylG für gegeben hält (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes vom 2. März 2018, BBl 2018 1685, 1754 f.). 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind insofern restriktiv zu beurteilen, als der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, grundsätzlich ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; BVGer Urteil E-1324/2022 vom 26. Februar 2024 E. 5.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs infolge der Heimatreise als erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ohne rechtsgenüglichen Zwang nach Syrien gereist, da ihn weder die Behörden des Heimatlandes noch die hiesigen Behörden dazu aufgefordert oder gezwungen hätten. Der geltend gemachte Beweggrund - sein Sohn sei in Syrien schwer erkrankt - erfülle die Anforderungen an eine persönliche beziehungsweise moralische Zwangslage nicht, weshalb nicht von der Aberkennung abgesehen werden könne (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Der Beschwerdeführer habe sich mit der Reise nach Syrien freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Sein Einwand, er sei auf irregulärem Weg nach Syrien eingereist und eine Rückkehr auf demselben Weg sei nicht möglich gewesen, weshalb er sich für eine legale Ausreise entschieden habe, wofür er einen gültigen syrischen Reisepass habe beschaffen müssen, ändere daran nichts. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer über den offiziellen Grenzübergang eines internationalen Flughafens in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten sei, ihm ein heimatlicher Pass seitens der dortigen Behörden ausgestellt sowie ausgehändigt worden und er dabei keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden für eine Wiederunterschutzstellung sprechen. Die Kriterien der Freiwilligkeit, der Absicht der Unterschutzstellung sowie des effektiv gewährten Schutzes seien vorliegend erfüllt. 5.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend gemacht, die akute, lebensbedrohliche Erkrankung des eigenen Kindes beziehungsweise seines Sohnes stelle eine klassische Zwangslage dar. Der Beschwerdeführer habe die Reise aus moralischen Ausnahmegründen auf sich genommen. Die illegale Einreise von der Türkei nach Syrien zeige auf, dass er nicht die Absicht gehabt habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, sondern staatliche Kontakte zu minimieren. Zusätzlich habe er sich hinsichtlich der Wiederausreise in einer Zwangslage befunden, da ihm eine legale Ausreise ohne syrischen Pass verweigert worden sei. Eine Rückreise auf dem gleichen Weg von Syrien in die Türkei sei faktisch unmöglich und lebensgefährlich beziehungsweise der irreguläre Grenzübertritt sei weder realistisch noch zumutbar gewesen. Davon werde in zahlreichen Dokumentationen berichtet. Der Beschwerdeführer habe den syrischen Reisepass beantragen müssen, um wieder ausreisen zu können, was keiner freiwilligen Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes entspreche. Vielmehr sei die Beschaffung des Passes aufgrund behördlichen Zwangs zur Ermöglichung der Ausreise erfolgt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz die Umstände nicht gesamthaft und damit falsch gewürdigt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer äusserst enge, gefestigte und dauerhaft verankerte familiäre Bindungen in der Schweiz, weshalb der Entscheid der Vorinstanz den Schutz des Familienlebens und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs zutreffend als erfüllt erachtet. Hierzu kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Es wird weder bestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 in seinen Heimatstaat Syrien ohne behördlichen Zwang Syriens oder der Schweiz eingereist ist, noch, dass er mit einem am 7. Juli 2025 neu beschafften heimatlichen Reisepass am 15. Juli 2025 aus Damaskus legal ausgereist ist. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis einer moralischen Zwangslage für die Heimatreise bei der Vorinstanz eine Kopie eines handschriftlichen Berichts des Syrischen Spezialkrankenhauses vom 20. September 2025 inklusive Übersetzung (A7/19) eingereicht. Demgemäss sei B. am 25. Juni 2025 notfallmässig untersucht und eine hochgradige Stenose der vorderen absteigenden Koronararterie (LAD) festgestellt worden. Der Eingriff zur Implantierung eines Stents sei erfolgreich verlaufen. Das Risiko wiederholter Gefässverschlüsse bestehe weiterhin, weshalb eine strikte medikamentöse Therapie und regelmässige medizinische Kontrollen nötig seien. Es stellt sich einerseits die Frage, weshalb der Beschwerdeführer keinen persönlichen, detaillierten Arztbericht mit Diagnosen des Sohnes vom Juni 2025 eingereicht hat, zumal davon auszugehen ist, dass ihm dieser seine diesbezüglichen medizinischen Dokumente der mutmasslichen Operation hätte zugänglich machen können. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesem Bericht um ein Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert handelt. Unabhängig vom Beweiswert des Berichtes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Stent-Operation um einen minimalinvasiven Routine-Eingriff handelt (vgl. https://herzmedizin.de/fuer-patienten-und-interessierte/behandlungsmethoden/stent-implantation-aufgabe-risiken; zuletzt abgerufen am 11. März 2026). So ist der Eingriff beim Sohn erfolgreich verlaufen. Bei einer Würdigung der massgeblichen Umstände ist vorliegend nicht von einer hinreichenden moralischen Zwangslage für die Heimatreise auszugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen - namentlich in solchen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage und damit die Freiwilligkeit der Heimatreise erkannt hat (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1635/2024 vom 9. Februar 2026 E. 5.2.4 [Prostatakrebserkrankung des Bruders im Endstadium]; E-8924/2025 vom 5. Januar 2026 E.7.1 [schwere Krebserkrankung der Schwester], E-5953/2019 vom 7. April 2021 E.6.4.2 [erkrankte Mutter und Tod der Schwester], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E.5.2 [Besuch einer schwer kranken Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E.5.3 [Besuch aufgrund einer Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E.5.3 [Erkrankung des Bruders an Krebs]; D-1335/2019 vom 2. April 2019 E.6.5 und E.6.6 [Besuch aufgrund einer Diabeteserkrankung der Mutter]). Im vorliegenden konkreten Fall finden sich keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Die Frage, ob aufgrund der behauptungsweisen illegalen Einreise nach Syrien (keine offiziellen Wege, Minimierung staatlicher Kontakte) die Schutzabsicht des Beschwerdeführers - wie von ihm behauptet - zu verneinen ist (Beschwerde, S. 5), kann aufgrund nachstehender Erwägungen (6.2.2) offengelassen werden. 6.2.2 Selbst bei Annahme einer tatsächlich erfolgten illegalen Einreise in seinen Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat ist weder aus dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er mangels Alternativen zu einer legalen Ausreise und zu diesem Zwecke zu einer Passbeschaffung gezwungen gewesen sei, noch aus der Behauptung, das Risiko einer illegalen Ausreise aus Syrien (via die Türkei) sei höher, als bei einer illegalen Einreise auf demselben Weg, verbunden mit dem pauschalen Hinweis, es gebe öffentliche Dokumentationen zu Vorfällen bei derartigen Grenzüberquerungen (Beschwerde, S. 5 f.), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist aus diesen Angaben zu schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verfolgungsfurcht den Kontakt zu den syrischen Behörden gesucht und die damit verbundenen Gefahren tiefer eingeschätzt hat, als diejenigen einer unkontrollierten Grenzüberquerung. Indem er sich folglich in Syrien von den syrischen Behörden einen Pass hat ausstellen lassen, steht fest, dass er die Wiederunterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat. Es bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte für einen behördlichen Zwang zur Passbeschaffung. Zudem hat der Beschwerdeführer den erworbenen Pass für eine weitere Reise ins Ausland verwendet (Bericht der Grenzkontrolle vom 10. September 2025, A1/20). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass er sich mit der Passbeschaffung und dessen Verwendung bewusst wieder unter den (diplomatischen) Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Die Kriterien der Freiwilligkeit und der Absicht beziehungsweise zumindest der Inkaufnahme der Unterschutzstellung sind vorliegend erfüllt. 6.2.3 Schliesslich ist auch von einer tatsächlichen Wiederunterschutzstellung der heimatlichen Behörden auszugehen, nachdem dem Beschwerdeführer sowohl die Reisepassbeschaffung als auch eine ungehinderte, legale Ausreise aus dem Heimatstaat gelungen ist. Es wurden keine (substantiierten) Behelligungen deswegen vorgebracht. Aus einer bloss pauschalen Aufzählung der ursprünglichen Asylgründe ist nach dem Gesagten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten (Beschwerde, S. 8). Es bestehen bei dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat dem Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz gewährt hat. Vielmehr ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass er in Syrien nicht mehr gefährdet ist und effektiv geschützt wird. Die Beschwerde bringt insgesamt nichts Substantielles vor, diese Einschätzung umzustossen. 6.2.4 Es greift die in Art. 63 Abs. 1bis Satz 1 AsylG verankerte spezialgesetzliche Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig - im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK - unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. 6.3 Bei einer Gesamtwürdigung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss. Im Übrigen ist aufgrund seiner Heimatreise auch das Fehlen subjektiver Furcht nicht auszuschliessen. 6.4 Schliesslich ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, das Vorgehen des SEM führe zu einem unverhältnismässigen Ergebnis. Aus den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls unverhältnismässig erscheinen liessen. Eine Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Beschwerdevorbringen (Beschwerde S. 8 f.) zu beispielsweise der familiären Bindung in der Schweiz, zum Alter des Beschwerdeführers, zu seinen Deutschkenntnissen und zur Integration unbehelflich sind. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls sind denn in Konstellationen wie der vorliegenden auch nicht als Bestrafung für ein Verhalten zu verstehen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer D-1635/2024 vom 9. Februar 2026 E. 5.6 m.w.H.). 7. Aufgrund des Gesagten ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 ff.) - weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ersichtlich. Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) ist abzuweisen. 8. Demnach ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. B Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 24. Februar 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: