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E-5675/2019

E-5675/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-16 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling aufgeschoben. B. Die vorläufige Aufnahme erlosch mit Härtefallregelung vom (...) und der Kanton B._______ stellte der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung (...) aus. C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie sich gemäss den vorliegenden Informationen am (...) vom Generalkonsulat der Volksrepublik (VR) China in Zürich ein "Travel Document" habe ausstellen lassen. Damit sei sie laut Passstempel am (...) in die VR China eingereist, nachdem sie sich in ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde C._______ definitiv ins Ausland abgemeldet habe. Am (...) sei sie schliesslich bei der Wiedereinreise in die Schweiz von der Kantonspolizei B._______ am Flughafen D._______ kontrolliert worden. Der Kontakt mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung sowie der mehrmonatige Aufenthalt in ihrem Heimatstaat zeige, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz der VR China, zu stellen. Das SEM erachte daher die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als gegeben und räumte ihr das rechtliche Gehör dazu ein. Das SEM wies in seinem Schreiben darauf hin, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz verlassen müsse und sie wirke sich nicht auf die erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aus. Die Aberkennung bewirke lediglich, dass sie nicht länger der Flüchtlingskonvention, sondern nunmehr einzig dem Ausländerrecht unterstehe. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. D. Mit Verfügung vom 25. September 2019 - eröffnet am 28. September 2019 - wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig vom (...) bis zum (...) in ihrem Heimatstaat aufgehalten; dies sei von ihr nicht bestritten worden. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Für die Begründung eines solchen Zwangs ergäben sich keine Hinweise, zumal die Beschwerdeführerin von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. E. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 18. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, sich aufgrund der Erkrankung ihres Vaters in ihren Heimatstaat begeben zu haben. Zu diesem Zweck habe sie sich irrtümlicherweise aus der Schweiz abgemeldet, wobei die chinesischen Behörden am (...) ihren Eintrag aus dem dortigen Familienbüchlein gelöscht hätten, ihr die Staatsangehörigkeit aberkannt hätten und ihr den weiteren Aufenthalt dort unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum (...) verweigert hätten. Durch die Aberkennung der Staatsangehörigkeit sei es ihr möglich gewesen, aus ihrem Heimatstaat aus- und in die Schweiz wiedereinzureisen. Sie sei bemüht, den Aufenthaltsstatus in der Schweiz, den sie vor ihrer Ausreise im (...) innegehabt habe, wiederzuerlangen. F. Die Vorinstanz leitete das erwähnte Schreiben am 29. Oktober 2019 unter Anwendung von Art. 8 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht weiter, da der Beschwerdeführerin aus der Anrufung der falschen Behörden keine Nachteile erwachsen sollten, sofern es sich beim bezeichneten Schreiben um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2019 handeln sollte. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags über die Weiterleitung informiert. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an, um ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2019 ihre bis dato fehlende Originalunterschrift hinzuzufügen und somit den Voraussetzungen an Inhalt und Form einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG Genüge zu tun. H. Die verbesserte Beschwerde wurde am 12. November 2019 eingereicht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.1.1 Die in der FK normierten sogenannten "Beendigungsklauseln" definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling eben diesen Status verliert. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsland.

E. 4.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

E. 4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ist gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist.

E. 4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl als auch Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme.

E. 4.3 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigen Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 "Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" Ziff. 1.2.1.2.).

E. 4.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwvG; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, vom (...) bis zum (...) in ihrem Heimatstaat geweilt zu haben. Laut dem sich bei den Akten befindlichen "Travel Document" der VR China, das am (...) vom Generalkonsulat der VR China in E._______ ausgestellt wurde, und dem sich darin befindlichen Einreisestempel reiste die Beschwerdeführerin legal in ihren Heimatstaat ein und stand dabei sowie im Rahmen der Dokumentenausstellung zweifelsohne im Kontakt mit den heimatlichen Behörden (act. C1/16).

E. 5.2 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben während ihrer gesamten Anwesenheitsdauer in der VR China regelmässigen behördlichen Kontrollen - in der Form einer wöchentlichen persönlichen Vorsprache bei der zuständigen Behörde - pflegte. Angesichts des regen Austauschs mit den Behörden ihres Heimatstaates, der im Zeitpunkt der Passausstellung einen Anfang nahm, ist ausgeschlossen, dass der Aufenthalt in ihrem Heimatstaat heimlich oder unentdeckt erfolgt wäre. Zudem kann in Anbetracht des behördlichen Kontakts davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verfolgungssituation, aufgrund derer die Beschwerdeführerin allenfalls des Schutzes im Sinne der FK bedürfte, nicht weiterbesteht. Überdies ist anzumerken, dass die überaus lange Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten in Kombination mit dem Behördenkontakt eindeutig als Unterschutzstellung zu werten ist. Daran vermag auch das nicht näher konkretisierte und nicht belegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem Familienbüchlein ihres Heimatstaates gelöscht worden zu sein, nichts zu ändern. Insbesondere erscheint es angesichts der bei der Wiedereinreise in die Schweiz vorliegenden gültigen chinesischen Identitätspapiere abwegig, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich die chinesische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll.

E. 5.3 Der Beschwerdeeinwand, wonach sie sich aufgrund der Erkrankung ihres Vaters zur Reise in die VR China bewegen liess, schliesst weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5675/2019 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 25. September 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling aufgeschoben. B. Die vorläufige Aufnahme erlosch mit Härtefallregelung vom (...) und der Kanton B._______ stellte der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung (...) aus. C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie sich gemäss den vorliegenden Informationen am (...) vom Generalkonsulat der Volksrepublik (VR) China in Zürich ein "Travel Document" habe ausstellen lassen. Damit sei sie laut Passstempel am (...) in die VR China eingereist, nachdem sie sich in ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde C._______ definitiv ins Ausland abgemeldet habe. Am (...) sei sie schliesslich bei der Wiedereinreise in die Schweiz von der Kantonspolizei B._______ am Flughafen D._______ kontrolliert worden. Der Kontakt mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung sowie der mehrmonatige Aufenthalt in ihrem Heimatstaat zeige, dass sie bereit sei, sich wieder unter den Schutz der VR China, zu stellen. Das SEM erachte daher die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als gegeben und räumte ihr das rechtliche Gehör dazu ein. Das SEM wies in seinem Schreiben darauf hin, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz verlassen müsse und sie wirke sich nicht auf die erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aus. Die Aberkennung bewirke lediglich, dass sie nicht länger der Flüchtlingskonvention, sondern nunmehr einzig dem Ausländerrecht unterstehe. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. D. Mit Verfügung vom 25. September 2019 - eröffnet am 28. September 2019 - wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig vom (...) bis zum (...) in ihrem Heimatstaat aufgehalten; dies sei von ihr nicht bestritten worden. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Für die Begründung eines solchen Zwangs ergäben sich keine Hinweise, zumal die Beschwerdeführerin von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. E. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 18. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, sich aufgrund der Erkrankung ihres Vaters in ihren Heimatstaat begeben zu haben. Zu diesem Zweck habe sie sich irrtümlicherweise aus der Schweiz abgemeldet, wobei die chinesischen Behörden am (...) ihren Eintrag aus dem dortigen Familienbüchlein gelöscht hätten, ihr die Staatsangehörigkeit aberkannt hätten und ihr den weiteren Aufenthalt dort unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum (...) verweigert hätten. Durch die Aberkennung der Staatsangehörigkeit sei es ihr möglich gewesen, aus ihrem Heimatstaat aus- und in die Schweiz wiedereinzureisen. Sie sei bemüht, den Aufenthaltsstatus in der Schweiz, den sie vor ihrer Ausreise im (...) innegehabt habe, wiederzuerlangen. F. Die Vorinstanz leitete das erwähnte Schreiben am 29. Oktober 2019 unter Anwendung von Art. 8 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht weiter, da der Beschwerdeführerin aus der Anrufung der falschen Behörden keine Nachteile erwachsen sollten, sofern es sich beim bezeichneten Schreiben um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2019 handeln sollte. Die Beschwerdeführerin wurde gleichentags über die Weiterleitung informiert. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an, um ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2019 ihre bis dato fehlende Originalunterschrift hinzuzufügen und somit den Voraussetzungen an Inhalt und Form einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG Genüge zu tun. H. Die verbesserte Beschwerde wurde am 12. November 2019 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.1.1 Die in der FK normierten sogenannten "Beendigungsklauseln" definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling eben diesen Status verliert. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsland. 4.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ist gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. 4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl als auch Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme. 4.3 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigen Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 "Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" Ziff. 1.2.1.2.). 4.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwvG; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, vom (...) bis zum (...) in ihrem Heimatstaat geweilt zu haben. Laut dem sich bei den Akten befindlichen "Travel Document" der VR China, das am (...) vom Generalkonsulat der VR China in E._______ ausgestellt wurde, und dem sich darin befindlichen Einreisestempel reiste die Beschwerdeführerin legal in ihren Heimatstaat ein und stand dabei sowie im Rahmen der Dokumentenausstellung zweifelsohne im Kontakt mit den heimatlichen Behörden (act. C1/16). 5.2 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben während ihrer gesamten Anwesenheitsdauer in der VR China regelmässigen behördlichen Kontrollen - in der Form einer wöchentlichen persönlichen Vorsprache bei der zuständigen Behörde - pflegte. Angesichts des regen Austauschs mit den Behörden ihres Heimatstaates, der im Zeitpunkt der Passausstellung einen Anfang nahm, ist ausgeschlossen, dass der Aufenthalt in ihrem Heimatstaat heimlich oder unentdeckt erfolgt wäre. Zudem kann in Anbetracht des behördlichen Kontakts davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verfolgungssituation, aufgrund derer die Beschwerdeführerin allenfalls des Schutzes im Sinne der FK bedürfte, nicht weiterbesteht. Überdies ist anzumerken, dass die überaus lange Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten in Kombination mit dem Behördenkontakt eindeutig als Unterschutzstellung zu werten ist. Daran vermag auch das nicht näher konkretisierte und nicht belegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem Familienbüchlein ihres Heimatstaates gelöscht worden zu sein, nichts zu ändern. Insbesondere erscheint es angesichts der bei der Wiedereinreise in die Schweiz vorliegenden gültigen chinesischen Identitätspapiere abwegig, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich die chinesische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll. 5.3 Der Beschwerdeeinwand, wonach sie sich aufgrund der Erkrankung ihres Vaters zur Reise in die VR China bewegen liess, schliesst weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: