Asylwiderruf
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger der sozialistischen Republik Vietnam (nachfolgend: Vietnam), wurde am
10. Februar 1994 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 23. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz am Grenzübergang B._______ Flughafen kontrolliert. Mit dem Grenzkontrollrapport vom 24. Mai 2023 teilte die Flughafenpolizei-Grenz- abteilung B._______ dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle mit dem schweizerischen Reise- ausweis für Flüchtlinge und seiner Niederlassungsbewilligung ausgewie- sen habe. Nach Durchsuchung seines Reisegepäcks seien ein vietname- sisches Certificate of Visa exemption (am 14. Februar 2023 durch die viet- namesische Botschaft in der Schweiz ausgestellt und gültig bis 10. August
2025) mit einem vietnamesischen Einreisestempel vom 3. März 2023 und einem Ausreisestempel vom 22. Mai 2023, eine vietnamesische Check-In- Quittung, Boardingpässe (von B._______ nach Istanbul, von Istanbul nach Ho-Chi-Minh-Stadt und retour) sowie Gepäcksetiketten gefunden worden. Anlässlich einer anschliessenden Befragung habe er sinnesgemäss wie- dergegeben, dass er nach Vietnam gereist sei, um seine Verwandten und seinen kranken Vater zu besuchen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er nicht einfach so in sein Heimatland reisen könne. C. Am 9. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf sowie eine even- tuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Schreiben blieb unbe- antwortet. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (eröffnet am 6. Juli 2023) aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (Datum Poststempel: 27. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben,
D-4155/2023 Seite 3 es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 12. Juli 2023 (Beilage 2), Ko- pien der vorinstanzlichen Verfügung (Beilage 1) sowie einer Geburtsur- kunde (Beilage 3), eines vietnamesischen Berichts über den Gesundheits- zustand seines Vaters (Beilage 4), eines vietnamesischen Beschlusses be- treffend den Gesundheitszustand des Vaters (Beilage 5) mit je einer Über- setzung sowie eine Sozialhilfebestätigung (Beilage 6) bei. F. Mit Verfügung vom 21. August 2023 hiess das Gericht das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 5. September 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. H. Mit Verfügung vom 11. September 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik inklusive allfälliger Beweismittel einzureichen. Er liess die Frist ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG;
D-4155/2023 Seite 4 SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundes- verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegend bildet der Streitgegenstand einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Auf das Begehren um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2) ist nicht einzutreten, da der Be- schwerde von Gesetzes wegen (Art. 55 Abs. 1 VwVG) aufschiebende Wir- kung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigen- schaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, wobei die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte.
E. 4.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein.
D-4155/2023 Seite 5 Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
E. 4.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft inneha- benden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Hei- matstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimat- staat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzge- währung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit be- achtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4 m.w.H.).
E. 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätz- lich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfol- gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Dennoch stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar.
E. 5.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG. Den Angaben des Grenzkontrollrapports der Flughafenpolizei- Grenzabteilung B._______ vom 23. Mai 2023 zufolge sei der Beschwerde- führer am selbigen Tag von Ho Chi Minh City in Vietnam via Istanbul in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Einreisekontrolle habe er sich mit einem gültigen schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge und einer Nieder- lassungsbewilligung ausgewiesen. Bei der anschliessenden Durchsu- chung seines Reisegepäcks sei ein vietnamesisches Reisedokument (Cer- tificate of Visa Exemption) mit einem vietnamesischen Einreisestempel vom 3. März 2023 und einem Ausreisestempel vom 22. Mai 2023 gefunden worden. Mangels gegenteiliger respektive fehlender Informationen seiner- seits sei davon auszugehen, dass er die Reise in seine Heimat nicht unter Zwang unternommen, sondern sich freiwillig unter den Schutz seines Hei- matstaates gestellt habe, weshalb die Voraussetzungen der Aberkennung
D-4155/2023 Seite 6 seiner Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Infolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er seine Reise nach Vietnam nicht bestreite. Zu Beginn des Jahres 2023 habe er erfahren, dass sein Vater – C._______ – lebensbedrohlich erkrankt sei. In dieser aussergewöhnlichen Situation habe er alles darangesetzt, seinen Vater (möglicherweise) noch ein letztes Mal sehen zu können. Unmittelbar nachdem er vom Spitalaufenthalt seines Vaters erfahren habe, habe er zwecks Ausstellung eines Visums die vietnamesische Botschaft in D._______ aufgesucht, in der Folge das Visum erhalten und sei nach Viet- nam gereist. Seine Reise ins Heimatland sei nicht freiwillig, sondern auf- grund einer moralischen Pflicht respektive aufgrund eines Zwangs erfolgt. Er habe sich in einer Notlage befunden, da bei seinem Vater eine schwere, lebensbedrohliche Behinderung festgestellt worden sei und er berechtig- terweise Angst gehabt habe, den Vater nie mehr wiederzusehen. Ausser- dem sei er diesbezüglich emotional vorbelastet; seine Mutter sei gestor- ben, ohne dass er sie nach seiner Flucht aus Vietnam je habe wiedersehen können. Dementsprechend sei seine Entscheidung aus moralischer sowie familiärer Sicht nachvollziehbar und die Anforderungen an eine Zwangs- lage seien erfüllt. Er habe keine andere Wahl gehabt, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle einzugehen, da man nicht über den Landweg nach Vietnam einreisen könne. Er habe sich weder unter den heimatlichen Schutz stellen wollen, noch habe er einen solchen erhalten.
E. 5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass sich der Be- schwerdeführer infolge der Beantragung des Visums in der vietnamesi- schen Botschaft sowie der legalen Ein- und Ausreise über den Flughafen Ho Chi Minh-Stadt bewusst unter den Schutz seines Heimatstaates bege- ben habe. Auch angesichts dessen, dass er sich rund zweieinhalb Monate in Vietnam aufgehalten und problemlos habe ein- sowie wieder ausreisen können, sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat nicht mehr verfolgt werde und des flüchtlingsrechtlichen Status nicht mehr bedürfe. Zudem habe er die lebensbedrohliche Erkrankung seines Vaters nicht nä- her belegen können, aus den eingereichten Beweismitteln gehe lediglich hervor, dass der Vater unter einer schweren Behinderung im Bereich Be- weglichkeit leide und Unterstützung bei diversen Alltagstätigkeiten (Essen, Trinken, Urinieren, Stuhlgang, persönliche Hygiene, Zähneputzen, Gesicht waschen, Baden, An- und Auskleiden) benötige. Ferner sei der geltend ge- machte Spitalaufenthalt des Vaters bezüglich des Zeitraums und des
D-4155/2023 Seite 7 Behandlungsgrundes weder substanziiert noch belegt worden, womit es an der Glaubhaftmachung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Va- ters fehle. Zudem stelle der Besuch eines Familienangehörigen aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht automatisch eine Zwangslage dar, vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Auch wenn er von der Be- hinderung seines Vaters, welche im September 2022 festgestellt worden sei, erst Anfang des Jahres 2023 erfahren habe, habe er sich noch unge- fähr zwei Monate Zeit gelassen, bevor er nach Vietnam gereist sei, ohne in diesem Zusammenhang besondere Schutzmassnahmen getroffen zu haben, um den Kontakt mit den heimatlichen Behörden zu vermeiden. Seine Behauptung, dass er das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle am Flughafen habe in Kauf nehmen müssen, habe er ebenso wenig be- gründet wie seine lange Aufenthaltsdauer von rund zweieinhalb Monaten. Schliesslich habe er anlässlich der Personenkontrolle am Flughafen in B._______ erklärt, dass er nicht nur seinen Vater, sondern auch weitere Verwandte besucht habe.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach Vietnam gereist zu sein, um seinen kranken Vater zu besuchen. Dem Ein- und Ausreisestempel auf dem vietnamesischen Certificate of Visa exemption zufolge hielt er sich vom 3. März 2023 bis zum 22. Mai 2023 und somit während rund zweiein- halb Monaten in seinem Heimatland auf (vgl. SEM-Akte 1/17). Indem er bei der vietnamesischen Botschaft in D._______ das entsprechende (visums- befreite) Zertifikat, welches zur mehrfachen Ein- und Ausreise bis am
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Reise ins Heimatland im We- sentlichen damit, dass er aus moralischer Pflicht gehandelt habe und auf- grund eines Zwangs in sein Heimatland gereist sei. Er habe seinen Vater in Vietnam besuchen wollen, welchem eine lebensbedrohliche Behinde- rung diagnostiziert worden sei. Zudem sei er vorbelastet und habe berech- tigterweise annehmen müssen, dass sein Vater bald sterben werde, da seine Mutter verstorben sei, ohne dass er sie nach seiner Ausreise jemals wieder habe sehen können. Angesichts des Alters seines Vaters mit Jahr- gang (…) (vgl. Beweismittel 3 der Beschwerde) und dem Umstand, dass er seine Mutter vor deren Tod nicht mehr hat sehen können, erscheint es verständlich und nachvollziehbar, dass er die durchgeführte Reise in den Heimatstaat als dringlich und notwendig erachtete. Dennoch kann vorlie- gend – nach einer Gesamtbeurteilung – nicht auf das Kriterium des Zwangs abgestellt werden. Aus den Akten respektive dem eingereichten (ärztliche) Bericht (vgl. Beweismittel 4 der Beschwerde) geht hervor, dass bei seinem Vater eine schwere Behinderung in der Bewegung und ein Unterstützungs- bedarf in alltäglichen Aktivitäten festgestellt worden waren. Weiter ist dem Schreiben «Beschluss über Sozialhilfe» zu entnehmen, dass der Vater der Zielgruppe Schwerbehinderter im Alter angehöre und entsprechend sozial- hilfebedürftig sei (Beweismittel 5 der Beschwerde). Eine unmittelbar le- bensbedrohliche Erkrankung lässt sich aus diesen Unterlagen jedoch nicht erkennen. Auch liegen dem Gericht keine Akten vor, die Gegenteiliges be- legen würden. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer verhältnismäs- sig lange in Vietnam aufgehalten und hat eigenen Aussagen zufolge auch andere Verwandte besucht (vgl. SEM-Akte A1/17, S. 3, erster Abschnitt). Im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 kam das Gericht zum Schluss, dass ein einmonatiger Besuch im Heimatland mehr als nur ein
D-4155/2023 Seite 9 aus Pietätsgründen zwingend erforderlicher Besuch darstellt (vgl. ebd. E. 5.3). Ausserdem hat das Gericht in vergleichbaren Fällen – namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von na- hen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben – keine Zwangslage, und damit die Freiwilligkeit anerkannt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 6.3 [erkrankte Schwes- ter], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5.2 [schwerkranke Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.3 [Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3 [Erkrankung des Bruders an Krebs], D-1335/2019 vom 2. April 2019 E. 6.5 f. [Diabeteserkrankung der Mutter]). Auch wenn das Gericht im Urteil E-3872/2017 vom 18. Dezember 2019 eine moralische Verpflichtung einer Heimatreise aufgrund des kurz vor dem Tod stehenden Vaters und der (späteren) Teilnahme an dessen Beerdigung (a.a.O. E. 6.4) anerkannte, kann vorliegend nicht von dersel- ben Konstellation ausgegangen werden.
E. 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend der Besuch des leidenden Vaters in Vietnam nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG qualifiziert werden kann; es ist von der Freiwil- ligkeit seiner Reise ins Heimatland auszugehen. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg ge- trennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis – ins- besondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern – in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Dennoch verbleibt der Schutz des- jenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein sub- sidiärer (vgl. etwa Urteile des BVGer E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 7.2; E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3; E-5282/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 5.3). Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft und des Widerrufs des Asyls stellen nicht in erster Linie eine «Bestrafung» für ein Verhalten dar, sondern sind als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates zu verstehen.
E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend auch als verhält- nismässig erweisen. Der Beschwerdeführer hält sich seit neunundzwanzig Jahren in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilli- gung C. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf haben dementsprechend keine direkte Auswirkung auf den ausländer- rechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz.
D-4155/2023 Seite 10 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Be- schwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Verfügung vom 21. August 2023 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation zwischenzeitlich nicht verändert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4155/2023 Seite 11
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 21. August 2023 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation zwischenzeitlich nicht verändert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 August 2025 berechtigt, beantragt und in der Folge am 14. Februar 2023 erhalten hat, stand er bereits zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Den Flugunterlagen zufolge ist er über den vietnamesischen Flughafen Ho Chi Minh ein- und wieder ausge- reist (vgl. Beschwerde S. 3 oben; SEM-Akte 1/17). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seine Person und insbesondere seine Perso- nalien vor der Visumausstellung durch die heimatlichen Behörden ebenso überprüft worden waren, wie bei den offiziellen Ein- und Ausreisekontrollen am Flughafen in Vietnam. Auch wenn er behauptete, nie beabsichtigt zu haben, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen noch tat- sächlich einen solchen erhalten zu haben, sondern keine Wahl gehabt zu haben, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle auf sich zu neh- men, da er nicht auf dem Landweg nach Vietnam habe einreisen können, nahm er eine Unterschutzstellung seines Heimatstaates zumindest in Kauf. Sodann bestehen auch aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für den Wegfall einer Gefährdung durch den Heimatstaat. Er hat sich nachweislich
D-4155/2023 Seite 8 während des relativ langen Aufenthalts von rund zweieinhalb Monaten in Vietnam aufgehalten und dabei keine Nachteile oder Probleme mit den vi- etnamesischen Behörden erfahren. Anhaltspunkte, wonach er sich beson- ders vorsichtig verhalten oder die Öffentlichkeit vermieden haben soll, hat er keine dargebracht, sondern angegeben, nebst seinem Vater auch seine Verwandten besucht zu haben (vgl. SEM-Akte 1/17). Angesichts dessen, dass er sich bereits auf die heimatliche Vertretung in der Schweiz begeben hat und danach auf dem Flughafen von Ho Chi Minh eingereist ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Einreise unentdeckt geblie- ben ist. Zudem konnte er nach seinem langen Aufenthalt problemlos und legal wieder ausreisen. Somit ist davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, vorhanden war.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4155/2023 Urteil vom 4. Januar 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Vietnam, vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger der sozialistischen Republik Vietnam (nachfolgend: Vietnam), wurde am 10. Februar 1994 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 23. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz am Grenzübergang B._______ Flughafen kontrolliert. Mit dem Grenzkontrollrapport vom 24. Mai 2023 teilte die Flughafenpolizei-Grenzabteilung B._______ dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle mit dem schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge und seiner Niederlassungsbewilligung ausgewiesen habe. Nach Durchsuchung seines Reisegepäcks seien ein vietnamesisches Certificate of Visa exemption (am 14. Februar 2023 durch die vietnamesische Botschaft in der Schweiz ausgestellt und gültig bis 10. August 2025) mit einem vietnamesischen Einreisestempel vom 3. März 2023 und einem Ausreisestempel vom 22. Mai 2023, eine vietnamesische Check-In-Quittung, Boardingpässe (von B._______ nach Istanbul, von Istanbul nach Ho-Chi-Minh-Stadt und retour) sowie Gepäcksetiketten gefunden worden. Anlässlich einer anschliessenden Befragung habe er sinnesgemäss wiedergegeben, dass er nach Vietnam gereist sei, um seine Verwandten und seinen kranken Vater zu besuchen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er nicht einfach so in sein Heimatland reisen könne. C. Am 9. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Schreiben blieb unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (eröffnet am 6. Juli 2023) aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 (Datum Poststempel: 27. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 12. Juli 2023 (Beilage 2), Kopien der vorinstanzlichen Verfügung (Beilage 1) sowie einer Geburtsurkunde (Beilage 3), eines vietnamesischen Berichts über den Gesundheitszustand seines Vaters (Beilage 4), eines vietnamesischen Beschlusses betreffend den Gesundheitszustand des Vaters (Beilage 5) mit je einer Übersetzung sowie eine Sozialhilfebestätigung (Beilage 6) bei. F. Mit Verfügung vom 21. August 2023 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 5. September 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. H. Mit Verfügung vom 11. September 2023 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik inklusive allfälliger Beweismittel einzureichen. Er liess die Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorliegend bildet der Streitgegenstand einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2) ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen (Art. 55 Abs. 1 VwVG) aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen, wobei die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. 4.2 Die in der FK normierten sogenannten Beendigungsklauseln definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. 4.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4; Urteil des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4 m.w.H.). 4.4 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Dennoch stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG. Den Angaben des Grenzkontrollrapports der Flughafenpolizei-Grenzabteilung B._______ vom 23. Mai 2023 zufolge sei der Beschwerdeführer am selbigen Tag von Ho Chi Minh City in Vietnam via Istanbul in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Einreisekontrolle habe er sich mit einem gültigen schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge und einer Niederlassungsbewilligung ausgewiesen. Bei der anschliessenden Durchsuchung seines Reisegepäcks sei ein vietnamesisches Reisedokument (Certificate of Visa Exemption) mit einem vietnamesischen Einreisestempel vom 3. März 2023 und einem Ausreisestempel vom 22. Mai 2023 gefunden worden. Mangels gegenteiliger respektive fehlender Informationen seinerseits sei davon auszugehen, dass er die Reise in seine Heimat nicht unter Zwang unternommen, sondern sich freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb die Voraussetzungen der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Infolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er seine Reise nach Vietnam nicht bestreite. Zu Beginn des Jahres 2023 habe er erfahren, dass sein Vater - C._______ - lebensbedrohlich erkrankt sei. In dieser aussergewöhnlichen Situation habe er alles darangesetzt, seinen Vater (möglicherweise) noch ein letztes Mal sehen zu können. Unmittelbar nachdem er vom Spitalaufenthalt seines Vaters erfahren habe, habe er zwecks Ausstellung eines Visums die vietnamesische Botschaft in D._______ aufgesucht, in der Folge das Visum erhalten und sei nach Vietnam gereist. Seine Reise ins Heimatland sei nicht freiwillig, sondern aufgrund einer moralischen Pflicht respektive aufgrund eines Zwangs erfolgt. Er habe sich in einer Notlage befunden, da bei seinem Vater eine schwere, lebensbedrohliche Behinderung festgestellt worden sei und er berechtigterweise Angst gehabt habe, den Vater nie mehr wiederzusehen. Ausserdem sei er diesbezüglich emotional vorbelastet; seine Mutter sei gestorben, ohne dass er sie nach seiner Flucht aus Vietnam je habe wiedersehen können. Dementsprechend sei seine Entscheidung aus moralischer sowie familiärer Sicht nachvollziehbar und die Anforderungen an eine Zwangslage seien erfüllt. Er habe keine andere Wahl gehabt, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle einzugehen, da man nicht über den Landweg nach Vietnam einreisen könne. Er habe sich weder unter den heimatlichen Schutz stellen wollen, noch habe er einen solchen erhalten. 5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass sich der Beschwerdeführer infolge der Beantragung des Visums in der vietnamesischen Botschaft sowie der legalen Ein- und Ausreise über den Flughafen Ho Chi Minh-Stadt bewusst unter den Schutz seines Heimatstaates begeben habe. Auch angesichts dessen, dass er sich rund zweieinhalb Monate in Vietnam aufgehalten und problemlos habe ein- sowie wieder ausreisen können, sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat nicht mehr verfolgt werde und des flüchtlingsrechtlichen Status nicht mehr bedürfe. Zudem habe er die lebensbedrohliche Erkrankung seines Vaters nicht näher belegen können, aus den eingereichten Beweismitteln gehe lediglich hervor, dass der Vater unter einer schweren Behinderung im Bereich Beweglichkeit leide und Unterstützung bei diversen Alltagstätigkeiten (Essen, Trinken, Urinieren, Stuhlgang, persönliche Hygiene, Zähneputzen, Gesicht waschen, Baden, An- und Auskleiden) benötige. Ferner sei der geltend gemachte Spitalaufenthalt des Vaters bezüglich des Zeitraums und des Behandlungsgrundes weder substanziiert noch belegt worden, womit es an der Glaubhaftmachung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vaters fehle. Zudem stelle der Besuch eines Familienangehörigen aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht automatisch eine Zwangslage dar, vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Auch wenn er von der Behinderung seines Vaters, welche im September 2022 festgestellt worden sei, erst Anfang des Jahres 2023 erfahren habe, habe er sich noch ungefähr zwei Monate Zeit gelassen, bevor er nach Vietnam gereist sei, ohne in diesem Zusammenhang besondere Schutzmassnahmen getroffen zu haben, um den Kontakt mit den heimatlichen Behörden zu vermeiden. Seine Behauptung, dass er das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle am Flughafen habe in Kauf nehmen müssen, habe er ebenso wenig begründet wie seine lange Aufenthaltsdauer von rund zweieinhalb Monaten. Schliesslich habe er anlässlich der Personenkontrolle am Flughafen in B._______ erklärt, dass er nicht nur seinen Vater, sondern auch weitere Verwandte besucht habe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach Vietnam gereist zu sein, um seinen kranken Vater zu besuchen. Dem Ein- und Ausreisestempel auf dem vietnamesischen Certificate of Visa exemption zufolge hielt er sich vom 3. März 2023 bis zum 22. Mai 2023 und somit während rund zweieinhalb Monaten in seinem Heimatland auf (vgl. SEM-Akte 1/17). Indem er bei der vietnamesischen Botschaft in D._______ das entsprechende (visumsbefreite) Zertifikat, welches zur mehrfachen Ein- und Ausreise bis am 10. August 2025 berechtigt, beantragt und in der Folge am 14. Februar 2023 erhalten hat, stand er bereits zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Den Flugunterlagen zufolge ist er über den vietnamesischen Flughafen Ho Chi Minh ein- und wieder ausgereist (vgl. Beschwerde S. 3 oben; SEM-Akte 1/17). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seine Person und insbesondere seine Personalien vor der Visumausstellung durch die heimatlichen Behörden ebenso überprüft worden waren, wie bei den offiziellen Ein- und Ausreisekontrollen am Flughafen in Vietnam. Auch wenn er behauptete, nie beabsichtigt zu haben, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen noch tatsächlich einen solchen erhalten zu haben, sondern keine Wahl gehabt zu haben, als das Risiko einer allfälligen Behördenkontrolle auf sich zu nehmen, da er nicht auf dem Landweg nach Vietnam habe einreisen können, nahm er eine Unterschutzstellung seines Heimatstaates zumindest in Kauf. Sodann bestehen auch aus objektiver Sicht Anhaltspunkte für den Wegfall einer Gefährdung durch den Heimatstaat. Er hat sich nachweislich während des relativ langen Aufenthalts von rund zweieinhalb Monaten in Vietnam aufgehalten und dabei keine Nachteile oder Probleme mit den vietnamesischen Behörden erfahren. Anhaltspunkte, wonach er sich besonders vorsichtig verhalten oder die Öffentlichkeit vermieden haben soll, hat er keine dargebracht, sondern angegeben, nebst seinem Vater auch seine Verwandten besucht zu haben (vgl. SEM-Akte 1/17). Angesichts dessen, dass er sich bereits auf die heimatliche Vertretung in der Schweiz begeben hat und danach auf dem Flughafen von Ho Chi Minh eingereist ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Einreise unentdeckt geblieben ist. Zudem konnte er nach seinem langen Aufenthalt problemlos und legal wieder ausreisen. Somit ist davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, vorhanden war. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Reise ins Heimatland im Wesentlichen damit, dass er aus moralischer Pflicht gehandelt habe und aufgrund eines Zwangs in sein Heimatland gereist sei. Er habe seinen Vater in Vietnam besuchen wollen, welchem eine lebensbedrohliche Behinderung diagnostiziert worden sei. Zudem sei er vorbelastet und habe berechtigterweise annehmen müssen, dass sein Vater bald sterben werde, da seine Mutter verstorben sei, ohne dass er sie nach seiner Ausreise jemals wieder habe sehen können. Angesichts des Alters seines Vaters mit Jahrgang (...) (vgl. Beweismittel 3 der Beschwerde) und dem Umstand, dass er seine Mutter vor deren Tod nicht mehr hat sehen können, erscheint es verständlich und nachvollziehbar, dass er die durchgeführte Reise in den Heimatstaat als dringlich und notwendig erachtete. Dennoch kann vorliegend - nach einer Gesamtbeurteilung - nicht auf das Kriterium des Zwangs abgestellt werden. Aus den Akten respektive dem eingereichten (ärztliche) Bericht (vgl. Beweismittel 4 der Beschwerde) geht hervor, dass bei seinem Vater eine schwere Behinderung in der Bewegung und ein Unterstützungsbedarf in alltäglichen Aktivitäten festgestellt worden waren. Weiter ist dem Schreiben «Beschluss über Sozialhilfe» zu entnehmen, dass der Vater der Zielgruppe Schwerbehinderter im Alter angehöre und entsprechend sozialhilfebedürftig sei (Beweismittel 5 der Beschwerde). Eine unmittelbar lebensbedrohliche Erkrankung lässt sich aus diesen Unterlagen jedoch nicht erkennen. Auch liegen dem Gericht keine Akten vor, die Gegenteiliges belegen würden. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer verhältnismässig lange in Vietnam aufgehalten und hat eigenen Aussagen zufolge auch andere Verwandte besucht (vgl. SEM-Akte A1/17, S. 3, erster Abschnitt). Im Urteil D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 kam das Gericht zum Schluss, dass ein einmonatiger Besuch im Heimatland mehr als nur ein aus Pietätsgründen zwingend erforderlicher Besuch darstellt (vgl. ebd. E. 5.3). Ausserdem hat das Gericht in vergleichbaren Fällen - namentlich in Fällen, in denen Personen aufgrund (schwerer) Erkrankungen von nahen Familienangehörigen eine Heimatreise unternommen haben - keine Zwangslage, und damit die Freiwilligkeit anerkannt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3982/2020 vom 21. September 2020 E. 6.3 [erkrankte Schwester], D-1913/2020 vom 30. Juni 2020 E. 5.2 [schwerkranke Tante], Urteil E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.3 [Erkrankung des Vaters], E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3 [Erkrankung des Bruders an Krebs], D-1335/2019 vom 2. April 2019 E. 6.5 f. [Diabeteserkrankung der Mutter]). Auch wenn das Gericht im Urteil E-3872/2017 vom 18. Dezember 2019 eine moralische Verpflichtung einer Heimatreise aufgrund des kurz vor dem Tod stehenden Vaters und der (späteren) Teilnahme an dessen Beerdigung (a.a.O. E. 6.4) anerkannte, kann vorliegend nicht von derselben Konstellation ausgegangen werden. 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend der Besuch des leidenden Vaters in Vietnam nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG qualifiziert werden kann; es ist von der Freiwilligkeit seiner Reise ins Heimatland auszugehen. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre hinweg getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familienmitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus verständlich ist. Dennoch verbleibt der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer (vgl. etwa Urteile des BVGer E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 7.2; E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3; E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). Die Massnahmen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls stellen nicht in erster Linie eine «Bestrafung» für ein Verhalten dar, sondern sind als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates zu verstehen. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorliegend auch als verhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführer hält sich seit neunundzwanzig Jahren in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf haben dementsprechend keine direkte Auswirkung auf den ausländerrechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK seien erfüllt. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 21. August 2023 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation zwischenzeitlich nicht verändert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: