Asylwiderruf
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5492/2025 law/bah Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder mit Verfügungen vom 2. September 2020 beziehungsweise 13. April 2021 als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden gemäss Grenzkontrollrapport vom 12. Juli 2024 zusammen mit ihren Kindern via Istanbul nach Georgien reisen wollten, wobei bei ihnen im Rahmen einer Kontrolle heimatliche Reisepässe sichergestellt wurden, welche nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge ausgestellt worden waren, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 5. August 2024 mitteilte, es gehe davon aus, dass sie sich mit der Annahme eines heimatlichen Passes wieder unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt hätten, und beabsichtige, ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass es ihnen die Gelegenheit einräumte, sich bis zum 16. August 2024 dazu schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen, dass die Beschwerdeführenden am 15. August 2024 ihre Stellungnahme an das SEM übermittelten, der mehrere Beweismittel beilagen, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Mai 2025 mitteilte, es habe im Rahmen der Prüfung des Asylwiderrufs sowie der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, dass sich in ihren und den Reisepässen ihrer Kinder Ausreisestempel vom 5. Oktober 2023 aus C._______, Russland, und vom 22. Oktober 2023 aus D.________, Russland, befänden, dass es ihnen die Möglichkeit einräumte, sich zu ihrer Heimatreise, zu einem allfälligen Zwang für diese sowie zu der in Aussicht gestellten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem in Aussicht gestellten Asylwiderruf bis zum 10. Juni 2025 schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2025 ihre Stellungnahme mit einer Russland-Karte einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2025 - eröffnet am 30. Juni 2025 - den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen gewährte Asyl widerrief, dass es zudem das am 27. Juli 2024 eingeleitete Verfahren betreffend die Kinder der Beschwerdeführenden einstellte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats zwecks Passbeschaffung stelle einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als «Unterschutzstellung» unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) fallen könne, dass die Beantragung und der Erhalt eines Passes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit ein Flüchtling besitze, darauf schliessen lasse, dass er die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise erbringen, die diese Annahme widerlegten, dass als Unterschutzstellung nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes gelten würden, dass in den Akten keine Hinweise dafür vorlägen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und die Passausstellung seien nicht freiwillig erfolgt oder von anderen Beweggründen als der Absicht der erneuten Unterschutzstellung unter den Heimatstaat - beziehungsweise zumindest der Inkaufnahme einer solchen - geleitet gewesen, dass der in der Stellungnahme angeführte Beweggrund für die Passausstellung und die Reise ins Heimatland zwar nachvollziehbar sei, darin aber kein die Freiwilligkeit ihrer Handlung ausschliessender psychischer oder moralischer Zwang erblickt werden könne, dass auch keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Beschwerdeführenden mit der Passausstellung nicht zumindest in Kauf genommen hätten, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen, zumal die Verwendung der Pässe für die legale Ein- und Ausreise die beabsichtigte Unterschutzstellung unter den Heimatstaat verdeutliche, dass das Kriterium der effektiven Schutzgewährung als erfüllt zu erachten sei, da die heimatlichen Behörden die beantragten Pässe tatsächlich ausgestellt hätten, dass die Beschwerdeführenden die prekäre gesundheitliche Verfassung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund eines im September 2022 erlittenen Schlaganfalls als Grund für die Beantragung heimatlicher Reisepässe angegeben hätten, dass sie angegeben hätten, sie hätten für sich selbst im Januar 2023 und für ihre Kinder im Dezember 2022 heimatliche Pässe ausstellen lassen, weil sie kein Visum für die Türkei erhalten hätten, was sie jedoch nicht belegt hätten, dass nicht gänzlich nachvollziehbar sei, in welchem Zusammenhang Georgien mit der Mutter stehe und wo diese sich im September 2022, im Oktober 2023 und im Juli 2024 genau befunden habe, dass der Beschwerdeführer vorbringe, er habe bezüglich seiner Mutter im September 2022 mit Ärzten in Georgien telefoniert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in Georgien befunden habe, und sich die Frage stelle, weshalb er kein Visum für Georgien beantragt habe, um seine Mutter dort zu treffen, dass die Beschwerdeführenden erst im Herbst 2023 nach Russland gereist seien, was gegen eine Notlage spreche, welche die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente erforderlich gemacht hätte, dass der Umstand, dass eine als Flüchtling anerkannte Person sich in den Verfolgerstaat begebe, die gesetzliche Vermutung begründe, die frühere Verfolgungssituation bestehe nicht mehr beziehungsweise die als Flüchtling anerkannte Person habe sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt, dass die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht nach E._______, sondern in die benachbarten Republiken gereist, weil er in E._______ eine Verhaftung befürchtet habe, im Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren stehe, gemäss denen er neben der Verfolgung in E.______ ebenfalls vom Inlandsgeheimdienst und der Geheimpolizei der Russischen Föderation (FSB) und somit unmittelbar von den staatlichen Organen Russlands verfolgt worden sei und ihm keine innerstaatliche Schutzalternative ausserhalb E.______ offen gestanden habe, dass er die Flüchtlingseigenschaft und Asyl in der Schweiz erhalten habe, weil er vorgebracht habe, er werde durch den russischen Staat landesweit verfolgt, weshalb sich seine Argumentation, er habe sich nicht erneut unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt, da er nicht in seine Herkunftsregion eingereist sei, nicht überzeugend sei, dass der vorgebrachte Beweggrund für die Reise nach Russland aus menschlichen Gesichtspunkten verständlich und nicht zu verkennen sei, dass es für Flüchtlinge schwierig sei, in vergleichbaren Situationen getrennt von ihren nahen Angehörigen zu leben, dass diese Gründe den Anforderungen an eine Zwangslage gemäss Art. 63 Abs.1bis AsylG (SR 142.31) nicht genügten, dass die Beschwerdeführenden die Zwangslage nicht ausreichend belegt und lediglich ein unübersetztes und undatiertes Arztzeugnis eingereicht hätten, dass nebst dem Fehlen eines moralischen auch kein äusserer Zwang ersichtlich sei, da der Beschwerdeführer Freunde und Verwandte vor Ort habe, die ihn über den Gesundheitszustand seiner Mutter informiert hätten und sich um sie hätten kümmern können, dass der Schutz des Staates, der den Flüchtlingsstatus gewähre, subsidiär sei, und der Beweggrund für die Reise nach Russland kein überzeugender Grund sei, der das eingegangene Risiko bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erklären könne, dass die Beschwerdeführenden problemlos nach Russland ein- und wieder ausgereist seien und sich rund zwei Wochen dort aufgehalten hätten, dass angesichts dieser Dauer kaum davon auszugehen sei, der Aufenthalt sei unentdeckt geblieben, zumal die ganze Kernfamilie gereist sei, weshalb zu vermuten sei, der Beschwerdeführer habe seine Mutter besucht und sich nicht, wie angegeben, nur in der benachbarten Republik aufgehalten, dass eine Person, die sich im Heimatstaat verfolgt fühle, ihre Kinder dort kaum dieser Verfolgungsgefahr aussetzen würde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und ihr Asyl nicht zu widerrufen, dass sie sinngemäss auch darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Krankenhausbescheinigung bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers, Kopien der Ausweise der Beschwerdeführenden und ihrer (...) Kinder, Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe, Referenzschreiben von (...) vom 11. Juli 2025, Arbeitszeugnis der (...) vom 9. Februar 2025 und «GEP Berufliche Integration» (...) vom 9. Juli 2025), dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 13. August 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der mit Zwischenverfügung erhobene Kostenvorschuss am 5. August 2025 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG) und - nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Art. 63 AsylG die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls regelt und gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen, dass gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass die Anwendung dieser Bestimmung kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist und mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1), dass die auf Antrag erfolgte Ausstellung eines Reisepasses durch die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats grundsätzlich darauf hinweist, der anerkannte Flüchtling habe mit der Ausstellung des Reisepasses beabsichtigt, sich wieder unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaats zu stellen, dass Heimatreisen von Flüchtlingen nach ständiger Rechtspraxis restriktiv zu beurteilen sind und der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen (vgl. die Urteile des BVGer D-4155/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.4 sowie E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 4.4), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerden bei der zuständigen heimatstaatlichen Vertretung in der Schweiz für sich und ihre (...) Kinder die Ausstellung von Reisepässen beantragt und diese erhalten haben, dass die Reisepässe der Kinder am (...) Dezember 2022 und diejenigen der Beschwerdeführenden am (...) beziehungsweise (...) Januar 2023 ausgestellt wurden, dass den in den Reisepässen der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder angebrachten Stempeln zu entnehmen ist, dass sie am (...) Oktober 2023 am Flughafen von C.______(F._______) in die Russische Föderation einreisten und diese am (...) Oktober 2023 am Flughafen von G._______ (H._______) wieder verliessen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien zusammen mit ihren Kindern nach Russland gereist, weil der Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers sehr schlecht gewesen sei und er gedacht habe, sie würde sterben und er würde ihr nicht helfen und sie nicht ein letztes Mal sehen können, dass er nicht an seine Sicherheit gedacht und nach Möglichkeiten gesucht habe, seiner Mutter zu helfen und bei ihr sein zu können, dass er nicht nach E.______ habe fliegen können, da ihn dort viele Menschen vom Sehen her kennen würden und er sofort verhaftet worden wäre, dass er deshalb in die Nachbarrepublik geflogen sei, wo seine Frau Verwandte habe, bei denen er die ganze Zeit gewohnt habe, um Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden, dass er seine Mutter nicht habe sehen können, da er keine Möglichkeit gefunden habe, sicher nach E.______ zu gelangen, dass die Behörden nach seiner Abreise festgestellt hätten, dass er sich auf russischem Territorium befunden habe, und beschlossen hätten, ihn für den Krieg gegen die Ukraine zu mobilisieren, dass er zum Wehrdienstverweigerer erklärt worden sei, weil er nicht rechtzeitig beim Militärregistrierungs- und Einberufungsamt erschienen sei, was nach russischem Recht zu strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe führe, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der ohne Wissen der schweizerischen Asyl- und Ausländerbehörden erfolgten Passbeantragung und -ausstellung mehrmals mit dem russischen Konsulat in Kontakt traten, dass den russischen Behörden durch die Vorsprachen der Beschwerdeführenden beim russischen Konsulat zur Kenntnis gelangt sein dürfte, dass sie für sich und ihre Kinder russische Reisepässe beantragten und erhielten, weshalb sie die russischen Grenzstellen spätestens zu diesem Zeitpunkt darüber hätten informieren können, dass der Beschwerdeführer und seine Familie möglicherweise versuchen würden, in die Russische Föderation einzureisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 13. November 2018 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 27. November 2018 erklärte, seine Identitätskarte und sein Inlandreisepass seien beim FSB (Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation) in E._______ (vgl. SEM-act. [...]-10/20 Pkt. 4.03 und [...]13/36 F199), dass er zudem angab, am 26. Oktober 2018 seien «Leute von I._______» (Präsident der russischen Teilrepublik F._______) zu ihm nach Hause gekommen, als er nicht dort gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-10/20 Pkt. 9.01), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, wenn man ins Visier des FSB gerate, gebe es in Russland kein Entfliehen, denn dieser könne eine Person überall in Russland ausfindig machen (vgl. SEM-act. [...]-13/36 F131), dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten beim russischen Konsulat freiwillig um die Ausstellung von Reisepässen ersucht und seien auch freiwillig in die Russische Föderation eingereist, dass die über erfahrungsgemäss gut kontrollierte Flughäfen erfolgte Ein- und Ausreise der Beschwerdeführenden darauf hindeutet, sie hätten nicht befürchtet, von den heimatlichen Behörden festgenommen zu werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme durch die russischen Sicherheitsbehörden kaum gemeinsam mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern in die Russische Föderation gereist wäre, da nicht davon auszugehen ist, er hätte in Kauf genommen, namentlich seine (...) Kinder einer sie möglicherweise traumatisierenden Festnahme und Behandlung seiner Person durch die russischen Behörden auszusetzen, dass er in seiner Stellungnahme an das SEM vom 17. Juni 2025 geltend machte, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland wären seine Familie und er weiterhin einer erheblichen Lebensgefahr ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer, sollte er für den Fall einer Reise in die Russische Föderation wirklich ernsthafte Nachteile für sich und seine Familie befürchtet haben, diese wohl kaum zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern angetreten hätte, dass der Beschwerdeführer, der von den «Leuten I._______» gesucht worden sei, nicht ausgerechnet den Flughafen von C.________ für seine Einreise in die Russische Föderation gewählt hätte, hätte er doch befürchten müssen, bei seiner Einreise entdeckt und festgenommen zu werden, dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten sich durch die Beantragung und den Erhalt von russischen Reisepässen und ihre legal erfolgte Ein- und Ausreise unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt beziehungsweise die Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen, dass die Schutzgewährung auch tatsächlich erfolgt ist, da die Beschwerdeführenden legal in die Russische Föderation ein- und ausreisen konnten und dabei keinerlei Probleme mit den russischen Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes hatten, dass der geltend gemachte Grund ihrer Reise in die Russische Föderation (schwere Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers) an dieser Einschätzung nichts ändert, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Referenzschreiben und das Arbeitszeugnis keinen Zusammenhang mit den in diesem Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen haben, dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde von den russischen Behörden als Dienstverweigerer gesucht und müsse mit der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe rechnen, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend machte, er werde von den russischen Behörden aufgrund von Dienstverweigerung gesucht, obwohl ihm zur möglichen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf zweimal das rechtliche Gehör gewährt wurde und er zwei Stellungnahmen einreichte, dass der Besuch der erkrankten Mutter des Beschwerdeführers nicht als Zwangslage im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG qualifiziert werden kann und von der Freiwilligkeit der Reise nach Russland auszugehen ist, dass bereits das SEM zu Recht festgehalten hat, der Schutz des Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt habe, sei subsidiär (vgl. die Urteile des BVGer E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 7.2, E-5953/2019 vom 7. April 2021 E. 6.4.3 und E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3), dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls nicht in erster Linie eine «Bestrafung» für ein Verhalten darstellen, sondern als logische Konsequenz der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Vergleich zum grundsätzlichen Schutz des jeweiligen Heimatstaates zu verstehen sind, dass sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erweisen, da diese keine direkte Auswirkung auf den ausländerrechtlich geregelten ordentlichen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz haben, dass die Vorinstanz somit zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK ausgegangen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: