Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom (...) wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen mit, dass sie gemäss vorliegenden Informationen am (...) 2019 per Flugzeug in den Irak eingereist seien und sich bis am (...) 2019 dort aufgehalten hätten. Dieses Verhalten zeige, dass sie bereit seien, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Das SEM erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls für gegeben, wozu sie sich innert Frist äussern könnten. Der Ordnung halber hielt das SEM an dieser Stelle fest, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft für sie nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz verlassen müssten, und ein solcher Entscheid auch keinen Einfluss auf die ihnen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen habe. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. C. Mit Verfügung vom 24. September 2019 wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen gewährte Asyl widerrufen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten sich freiwillig vom (...) 2019 bis zum (...) 2019 in ihrem Heimatstaat aufgehalten; dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Für einen solchen Zwang lägen keine Hinweise vor, zumal die Beschwerdeführerin von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. D. Mit Eingabe vom 24. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Schreiben des SEM vom 3. September 2019, in welchem sie zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe sie nicht verstanden, weshalb sie keine Stellung habe nehmen können. Sie könne kein Deutsch und habe viele Briefe vernachlässigt. Wenn sie gewusst hätte, dass das SEM ihr das Asyl widerrufen werde, hätte sie fristgerecht reagiert und sich erklären können. Zur Begründung der Reise bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr im Heimatstaat lebender (...) sei an (...) erkrankt, weshalb sie sich entschieden habe, in ihren Heimatstaat zu reisen. Sie habe sich in einer moralischen Zwangssituation befunden, weil er sich nicht hätte operieren lassen, wenn sie nicht in den Heimatstaat gereist wäre. Dass dessen Gesundheitszustand sehr kritisch sei, könne den beigelegten Beweismitteln entnommen werden. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend macht, gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen zu haben. So habe sie sich vor ihrer Einreise nach dem aktuellen Aufenthaltsort ihres (...) erkundigt. Letztere hätten zum Zeitpunkt ihrer Reise in C._______ geweilt, und sie - die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - seien heimlich und ohne Ankündigung in ihren Heimatstaat eingereist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf seien demzufolge nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht bezüglich der (...) des (...) sowie ein Video von ihm zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Begleichung des Kostenvorschusses in sieben Raten, welches sie mit fehlenden finanziellen Mitteln begründete. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und verwies auf die noch laufende Kostenvorschussfrist. H. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 2. November 2019 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 4.1.1 Die in der FK normierten sogenannten "Beendigungsklauseln" definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsland.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
E. 4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist.
E. 4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme.
E. 4.3 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 "Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" Ziff. 1.2.1.2.).
E. 4.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls rechtfertigt sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.
E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, gemeinsam mit ihrer (...) vom (...) bis zum (...) 2019 in ihrem Heimatsstaat gewesen zu sein. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Flugtickets reisten die Beschwerdeführerinnen von D._______ nach E._______, mithin legal und standen dabei zweifelsohne auch im Kontakt mit den heimatlichen Behörden (act. [...]).
E. 5.2 Sodann ist vorliegend die besondere Situation gegeben, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Asyl nicht aufgrund einer staatlichen Verfolgung gewährt wurde, sondern weil (...) der Beschwerdeführerin diese über Jahre (...) soll und die heimatlichen Behörden als nicht schutzwillig angesehen wurden, die Beschwerdeführerin vor derartigen Behelligungen zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie seitens des Heimatstaates Verfolgung ausgesetzt ist. In Bezug (...) schliesslich hat sie in der Beschwerde ausgeführt, dass sie bei ihrer Heimreise gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen habe. So habe sie sich vor ihrer Einreise nach dem aktuellen Aufenthaltsort (...) und (...) erkundigt. Beide hätten zum Zeitpunkt ihrer Reise in C._______ geweilt. Sie und ihre Tochter seien heimlich und ohne Ankündigung in ihren Heimatstaat eingereist. Diese Ausführungen hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert, auch nicht, nachdem mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 festgestellt wurde, dass ihre Heimatreise und die lediglich pauschalen Vorbringen (...) als starkes Indiz dafür zu gewichten seien, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte familiäre Bedrohungslage nicht (mehr) gegeben sei. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für einen relativ langen Zeitraum, nämlich während (...) Wochen in ihrem Heimatort aufgehalten haben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt an ihrem Wohnort heimlich und unentdeckt geblieben ist.
E. 5.3 Der Beschwerdeeinwand, dass sie nicht freiwillig, sondern aufgrund einer moralischen Pflicht den schwerkranken (...) zu besuchen, zurückgereist sei, um ihn von der Nützlichkeit einer Operation zu überzeugen, schliesst weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführerinnen am 2. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5282/2019 Urteil vom 19. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen mit, dass sie gemäss vorliegenden Informationen am (...) 2019 per Flugzeug in den Irak eingereist seien und sich bis am (...) 2019 dort aufgehalten hätten. Dieses Verhalten zeige, dass sie bereit seien, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Das SEM erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls für gegeben, wozu sie sich innert Frist äussern könnten. Der Ordnung halber hielt das SEM an dieser Stelle fest, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft für sie nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz verlassen müssten, und ein solcher Entscheid auch keinen Einfluss auf die ihnen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen habe. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. C. Mit Verfügung vom 24. September 2019 wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen gewährte Asyl widerrufen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten sich freiwillig vom (...) 2019 bis zum (...) 2019 in ihrem Heimatstaat aufgehalten; dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Für einen solchen Zwang lägen keine Hinweise vor, zumal die Beschwerdeführerin von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. D. Mit Eingabe vom 24. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Schreiben des SEM vom 3. September 2019, in welchem sie zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe sie nicht verstanden, weshalb sie keine Stellung habe nehmen können. Sie könne kein Deutsch und habe viele Briefe vernachlässigt. Wenn sie gewusst hätte, dass das SEM ihr das Asyl widerrufen werde, hätte sie fristgerecht reagiert und sich erklären können. Zur Begründung der Reise bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr im Heimatstaat lebender (...) sei an (...) erkrankt, weshalb sie sich entschieden habe, in ihren Heimatstaat zu reisen. Sie habe sich in einer moralischen Zwangssituation befunden, weil er sich nicht hätte operieren lassen, wenn sie nicht in den Heimatstaat gereist wäre. Dass dessen Gesundheitszustand sehr kritisch sei, könne den beigelegten Beweismitteln entnommen werden. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend macht, gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen zu haben. So habe sie sich vor ihrer Einreise nach dem aktuellen Aufenthaltsort ihres (...) erkundigt. Letztere hätten zum Zeitpunkt ihrer Reise in C._______ geweilt, und sie - die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - seien heimlich und ohne Ankündigung in ihren Heimatstaat eingereist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf seien demzufolge nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht bezüglich der (...) des (...) sowie ein Video von ihm zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Begleichung des Kostenvorschusses in sieben Raten, welches sie mit fehlenden finanziellen Mitteln begründete. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und verwies auf die noch laufende Kostenvorschussfrist. H. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 2. November 2019 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.1.1 Die in der FK normierten sogenannten "Beendigungsklauseln" definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Herkunftsland. 4.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. 4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme. 4.3 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 "Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" Ziff. 1.2.1.2.). 4.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls rechtfertigt sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, gemeinsam mit ihrer (...) vom (...) bis zum (...) 2019 in ihrem Heimatsstaat gewesen zu sein. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Flugtickets reisten die Beschwerdeführerinnen von D._______ nach E._______, mithin legal und standen dabei zweifelsohne auch im Kontakt mit den heimatlichen Behörden (act. [...]). 5.2 Sodann ist vorliegend die besondere Situation gegeben, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Asyl nicht aufgrund einer staatlichen Verfolgung gewährt wurde, sondern weil (...) der Beschwerdeführerin diese über Jahre (...) soll und die heimatlichen Behörden als nicht schutzwillig angesehen wurden, die Beschwerdeführerin vor derartigen Behelligungen zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie seitens des Heimatstaates Verfolgung ausgesetzt ist. In Bezug (...) schliesslich hat sie in der Beschwerde ausgeführt, dass sie bei ihrer Heimreise gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen habe. So habe sie sich vor ihrer Einreise nach dem aktuellen Aufenthaltsort (...) und (...) erkundigt. Beide hätten zum Zeitpunkt ihrer Reise in C._______ geweilt. Sie und ihre Tochter seien heimlich und ohne Ankündigung in ihren Heimatstaat eingereist. Diese Ausführungen hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert, auch nicht, nachdem mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 festgestellt wurde, dass ihre Heimatreise und die lediglich pauschalen Vorbringen (...) als starkes Indiz dafür zu gewichten seien, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte familiäre Bedrohungslage nicht (mehr) gegeben sei. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter für einen relativ langen Zeitraum, nämlich während (...) Wochen in ihrem Heimatort aufgehalten haben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt an ihrem Wohnort heimlich und unentdeckt geblieben ist. 5.3 Der Beschwerdeeinwand, dass sie nicht freiwillig, sondern aufgrund einer moralischen Pflicht den schwerkranken (...) zu besuchen, zurückgereist sei, um ihn von der Nützlichkeit einer Operation zu überzeugen, schliesst weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführerinnen am 2. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: