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E-7408/2018

E-7408/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verneinte mit Verfügung vom 5. Dezember 1995 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 1996 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 29. April 2003 ab. Das dagegen eingereichte Revisionsgesuch vom 12. Juni 2003 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6301/2006 vom 25. September 2007 insoweit gut, als es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anerkannte und infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. B.a Am (...) 2018 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer Personenkontrolle am Flughafen C._______ von der eidgenössischen Zollverwaltung nach ihrer Enddestination gefragt, woraufhin sie, gemäss schriftlichem Bericht der Zollverwaltung, Jemen angab. Die Beschwerdeführenden trugen unter anderem ihre jemenitischen Reisepässe, ausgestellt in D._______ am (...) 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am (...) 2017 (Beschwerdeführer), ihre Reiseausweise für Flüchtlinge sowie ein Schreiben der permanenten Vertretung der Republik Jemen bei den Vereinten Nationen in Genf vom 11. Juni 2018 auf sich, gemäss welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführenden die Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gestattet habe. Die jemenitischen Reisepässe hat die Zollverwaltung zuhanden des SEM sichergestellt. B.b Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2018 das rechtliche Gehör zu diesen Feststellungen. Sie führte dabei aus, sie beabsichtige, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden abzuerkennen. B.c Am 9. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme beim SEM ein. Sie hielten im Wesentlichen fest, sie hätten beabsichtigt, die in den VAE wohnhaften Eltern der Beschwerdeführerin respektive Grosseltern des Beschwerdeführers zu besuchen, da der Vater der Beschwerdeführerin respektive Grossvater des Beschwerdeführers krank sei. Da die VAE die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre Eltern beziehungsweise Grosseltern mit dem Reisepass für Flüchtlinge zu besuchen. Sie hätten sich deshalb jemenitische Reisepässe ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe am Flughafen in C._______ nie Jemen als Endziel angegeben. Sie habe einzig gesagt, sie wolle mit ihrem jemenitischen Reisepass ihre Eltern besuchen. Allenfalls sei dies aufgrund ihrer jemenitischen Nationalität so verstanden worden, dass sie in den Jemen reisen wolle. Dem Schreiben legten sie folgende Dokumente bei: eine Vollmacht für ihren Rechtsvertreter, zwei Arztberichte betreffend den Vater/Grossvater vom 27. Juni 2018 und 21. Oktober 2018 der (...) Klinik in E._______, VAE, Besucher Visa der Beschwerdeführenden für die VAE, die Aufenthaltsbewilligungen der Eltern beziehungsweise Grosseltern der Beschwerdeführenden für die VAE und die Flugtickets der Beschwerdeführenden von F._______ nach C._______ vom (...) 2018. C. Mit Verfügung vom 28. November 2018 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, verfügte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und nahm die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen und ihm sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen reichten sie nebst der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 22. Oktober 2018 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 20. Dezember 2018 zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 4. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde an. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Januar 2019 eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. F.b Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung fristgerecht nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden sowie einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. H. H.a In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 (recte: 2019) hob die Vorinstanz die Verfügung vom 28. November 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer auf, anerkannte ihn als Flüchtling, verfügte die Wegweisung und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Die Beschwerdeführerin betreffend hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung vom 28. November 2018 fest. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. März 2019 (Poststempel: 20. März 2019). Als Beilage legten sie eine Honorarnote vom 20. März 2020 zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschrift des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die gesetzlichen Formerfordernisse. Die Beschwerdeführ-enden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Da die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 28. Februar 2019 ihre Verfügung vom 28. November 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufhob, wird die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft damit hinfällig und das vorliegende Verfahren ist, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, die dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat. Ist eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4 sowie 2010/17 E. 5.2.1 und 5.4.1).

E. 4.1.1 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.).

E. 4.1.2 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutzstellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123).

E. 4.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des BVGer D-3610/2017 vom 6. März 2019 E. 2.4 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Mitteln, die den Behörden zur Verfügung stehen, gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wie folgt: Anlässlich der Passkontrolle habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit dem jemenitischen Reisepass in den Jemen reisen zu wollen und sie habe diese Aussage unterschriftlich bestätigt. Demnach sei nicht ersichtlich, weshalb diese Angabe falsch sein solle. Nebst zum Zweck der Ausstellung des jemenitischen Passes habe die Beschwerdeführerin zusätzlich Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufgenommen, indem ihr die permanente Vertretung der Republik Jemen bei den Vereinten Nationen in Genf am 11. Juni 2018 ein Dokument ausgestellt habe, gemäss welchem ihr Ehemann ihr und dem Beschwerdeführer die Reise in die VAE erlaubt habe. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig mit den jemenitischen Behörden in Kontakt getreten. So sei sie weder von den schweizerischen Behörden noch von jenen ihres Heimatstaates angewiesen worden, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Zudem gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, darzulegen, inwiefern die Passausstellung im (...) 2017 in G._______ einen Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand ihres Vaters haben sollte, welche zu einer angeblich dringenden Reise ein Jahr später, im (...) 2018, geführt habe. Sodann sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Passausstellung beabsichtigt habe, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, zumal es ihr nicht gelungen sei, darzulegen, die Beschaffung der heimatlichen Reisepapiere respektive die beabsichtigte Reise in den Heimatstaat sei aus beachtlichen Gründen erfolgt (m.H.a. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b bb). Schliesslich sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat als erfüllt zu erachten, indem die jemenitische Vertretung in D._______ der Beschwerdeführerin einen Reisepass und die Vertretung in Genf ihr eine Reiseerlaubnis ausgestellt hätten (m.H.a. Urteil des BVGer D-6661/2012 vom 9. Januar 2013 E. 5.8).

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Das Kriterium des freiwilligen Behördenkontaktes sei nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin aus dem beachtlichen Grund, ihren reiseunfähigen kranken Vater in den VAE allenfalls ein letztes Mal zu sehen, gehandelt habe. Zudem müsse die Tatsache, dass die VAE sie nicht mit ihrem Flüchtlingspass hätten einreisen lassen, als äusserer Zwang anerkannt werden. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Kontakte zu den Behörden nicht im Jemen selbst, sondern in den jeweiligen Vertretungen in Genf und D._______ stattgefunden hätten. Da sie zunächst Geld für die Flugtickets habe sparen und danach die nächsten grossen Schulferien des Beschwerdeführers abwarten müssen, sei der Besuch ihrer Eltern in den VAE erst im Sommer 2018 möglich gewesen. Sodann habe sie nie beabsichtigt, den heimatlichen Schutz zu beanspruchen oder diesen auch nur in Kauf zu nehmen. So habe sie weder vorgehabt, in den Jemen zu reisen, noch sich unter dessen konsularischen Schutz zu stellen. Bis auf ihre angebliche Aussage am Flughafen Genf, spreche nichts für die ihr vorgeworfenen Reisepläne nach H._______. Vielmehr existierten diverse Indizien, welche es als überaus wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sie nicht in den Jemen habe reisen wollen. So käme es ihr nur schon aus sicherheitstechnischen Gründen niemals in den Sinn, gemeinsam mit ihrem (...)jährigen Sohn in das bürgerkriegsversehrte Jemen zu reisen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach sie ihr Reiseziel Jemen mit der Unterschrift anlässlich der Sicherstellung der Reisedokumente bestätigt haben solle, sei indes nicht zu folgen. Denn nachdem ihr am Flughafen die Reisepässe abgenommen worden seien und somit die Hoffnung auf ein letztes Treffen mit dem kranken Vater genommen worden sei, sei sie durcheinander gewesen. Schliesslich wäre der Staat Jemen derzeit gar nicht fähig, ihr effektiven Schutz zu gewähren, zumal das Land in diverse Machtzentren unterteilt sei und es keine demokratisch legitimierte und handlungsfähige Staatsmacht gebe. Die Bejahung der erneuten Unterschutzstellung wäre daher im vorliegenden Fall unverhältnismässig.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerdeführerin die effektive Schutzgewährung ihres Heimatstaates mit der Begründung der prekären politischen Lage im Jemen bestreite, sei festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Flüchtling mit der freiwilligen Annahme eines Passes normalerweise aufhöre, ein Flüchtling zu sein, da daraus geschlossen werden könne, dass er die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen (m.H.a. UNHCR Handbuch, S. 28 f. Rz. 118 ff.; BVGE 2017 VI/11). Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung sei sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatstaat nicht mehr gefährdet sei. Diese Anhaltspunkte könnten vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden (m.H.a. Urteil des BVGer D-5399/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 6.2). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin problemlos einen heimatlichen Pass erhalten und gemäss eigenen Angaben beabsichtigt habe, nach H._______ in ihrem Heimatstaat zu reisen, lägen objektive Anhaltspunkte vor, dass sie in Jemen nicht gefährdet sei; die Beschwerdeführerin habe mit der beabsichtigten freiwilligen Heimatreise zum Ausdruck gebracht, dass sie in Jemen keine Verfolgungshandlungen mehr zu befürchten habe. Ausserdem sei die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht als unverhältnismässig zu erachten, weil die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei und demnach nicht in ihren (fragilen) Heimatstaat zurückkehren müsste.

E. 5.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin diesbezüglich insbesondere, sie habe sich den jemenitischen Pass nicht ausstellen lassen, um in ihren Heimatstaat zurückzukehren, sondern um ihren kranken Vater in den VAE zu besuchen. Gemäss Rechtsprechung der ARK sei sogar eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteils, mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar. Somit lägen eindeutig aussergewöhnliche Umstände vor, die eine Nichtbeendigung der Rechtstellung als Flüchtling berechtigten, obwohl sie sich einen Pass habe ausstellen lassen. Hinsichtlich des Kriteriums der effektiven Schutzgewährung sei der Argumentation der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass nicht angenommen werden könne, dass sie bei Ankunft in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet sei, nur weil sie problemlos einen heimatlichen Pass erhalten habe. Indem das SEM behaupte, dass im vorliegenden Verfahren keine Hinweise vorlägen, dass die jemenitischen Behörden ihr den Schutz bei einer Heimatreise verweigern würden, scheine es, als würde das SEM die Beweislast, im Heimatstaat Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen, ihr aufzuerlegen. Dies, obwohl die Beweislast bei einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft den staatlichen Behörden obliege. Schliesslich sei insbesondere auch im Interesse der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK von der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft abzusehen und somit der gesamten Familie der gleiche rechtliche Status zu gewähren.

E. 5.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht aberkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1 und 5.3). Die Einwände in der Beschwerde und Replik vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 5.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin sich auf der jemenitischen Vertretung in D._______ einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess. Dies bestreitet sie auch nicht. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings auf Beschwerdestufe diesbezüglich einwendet, sie sei nicht freiwillig mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten, zumal sie ihren kranken Vater in den VAE ein letztes Mal habe sehen wollen, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Denn zwischen der Passausstellung im (...) 2017 und der am (...) 2018 angetretenen Reise zu ihrem Vater liegt rund ein Jahr (vgl. Urteil des BVGer D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3). Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich aus starkem moralischem Druck und somit nicht freiwillig mit den jemenitischen Behörden zwecks Reise-passausstellung Kontakt aufgenommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie unmittelbar nach der erfolgten Passausstellung zu ihrem Vater gereist wäre, und zwar ohne die Schulferien des Beschwerdeführers im Sommer 2018 abzuwarten. Ausserdem wäre bei Vorliegen eines starken moralischen Drucks davon auszugehen gewesen, dass sie sich das Geld für die Flugtickets geliehen hätte, um in der Folge die Reise unmittelbar nach der Ausstellung des Reisepasses antreten zu können. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familien-mitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus nachvollziehbar ist. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist (vgl. Urteil des BVGer E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den jemenitischen Behörden im Rahmen der Passbeschaffung freiwillig in Kontakt trat.

E. 5.5.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin, mit dem Erhalt des jemenitischen Reisepasses im (...) 2017 unter den Schutz ihrer Heimatbehörden gestellt oder die Schutzgewährung zumindest in Kauf genommen hat. Soweit sie vorbringt, sie habe nie beabsichtigt, in ihren Heimatstaat zu reisen und die Kontakte zu den jemenitischen Behörden hätten nicht im Jemen selbst, sondern in den jeweiligen Vertretungen in Genf und D._______ stattgefunden, vermag sie damit keine andere Einschätzung zu bewirken. Denn für die Annahme der Unterschutzstellung genügt bereits die Kontaktaufnahme zwecks Passbeschaffung mit den heimatlichen Behörden ausserhalb des Heimatstaates (vgl. oben E. 4.1.2).

E. 5.5.3 Die Vorinstanz hat auch zu Recht das Kriterium der effektiven Schutzgewährung durch die jemenitischen Behörden bejaht. Dies insbesondere, zumal die heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin einen Reisepass ausgestellt haben. Das SEM führt in der Vernehmlassung zu Recht aus, dass der Verweis auf die prekäre politische Lage daran nichts zu ändern vermöge (vgl. oben E. 5.3). Ausserdem ist darin auch keine unzulässige Umkehr der Beweislast zu erblicken.

E. 5.5.4 Schliesslich liegen auch keine spezifischen Umstände vor, welche die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich der Beschwer-deführerin unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Soweit sie sich auf die Familieneinheit beruft, vermag sie damit nichts zu ihren Gunsten zu bewirken, zumal alle Familienmitglieder, inklusive der Beschwerdeführerin, in der Schweiz über ein ausländerrechtliches Bleiberecht verfügen.

E. 5.6 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aber-kennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erfüllt. Die von der Vorinstanz verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erfolgte damit zu Recht. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe näher einzugehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 7.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungen. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1.1 Der Verfahrensausgang ist vorliegend zum Hauptteil als Unterliegen zu werden, weil die Rechtsmitteleingabe, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, vollumfänglich abzuweisen ist (vgl. E. 6). Soweit das Verfahren (betreffend den Beschwerdeführer) gegenstandslos geworden ist, weil das SEM im Rahmen der Vernehmlassung die angefochtene Verfügung aufgehoben und auf die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat (vgl. E. 3), ist dies im Sinne eines Obsiegens bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten zu tragen. Es verbleibt der Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das entsprechende Gesuch gut, unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit nachweisen. Im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage nach dem Stand des Verfahrens, wies die Instruktionsrichterin am 29. Januar 2020 schriftlich darauf hin, dass die Bedürftigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen sei, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht in Betracht falle, sollte die Bedürftigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens nicht belegt werden. Nachdem die Beschwerdeführenden die Bedürftigkeit bis heute nicht belegt haben, sind die - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die reduzierten Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind, angesichts des geringen Anteils des Obsiegens, auf Fr. 650.- festzusetzen (Art. 1 3)

E. 7.1.2 Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, entfällt auch die Grundlage zur - ebenfalls unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gewährten - amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 [erster Halbsatz] AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtbeistand abzuweisen und es ist kein amtliches Honorar auszurichten.

E. 7.1.3 Angesichts dessen, dass der wiedererwägungsweise Verzicht der Vorinstanz auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als Obsiegen zu werten ist, ist eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 7 und 15 VGKE). In der Kostennote vom 20. März 2019 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 11.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 25.75 aus. Diesbezüglich ist vorab grundsätzlich festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand, welcher vor dem Beschwerdeverfahren entstanden ist, sowie die entsprechenden Auslagen nicht berücksichtigt werden können. Der zeitliche Aufwand für den Teil der Beschwerde, der im Sinne eines Obsiegens zu werten ist, ist als gering einzustufen; einzig die eine knappe halbe Seite umfassende Ausführung unter Ziffer 3.2 der Beschwerdeschrift betrifft den Beschwerdeführer. Die reduzierte Parteientschädigung ist somit auf Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 650.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7408/2018 Urteil vom 4. März 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin und deren Sohn B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Jemen, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,Advokatur Kanonengasse, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verneinte mit Verfügung vom 5. Dezember 1995 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 1996 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom 29. April 2003 ab. Das dagegen eingereichte Revisionsgesuch vom 12. Juni 2003 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6301/2006 vom 25. September 2007 insoweit gut, als es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anerkannte und infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. B.a Am (...) 2018 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer Personenkontrolle am Flughafen C._______ von der eidgenössischen Zollverwaltung nach ihrer Enddestination gefragt, woraufhin sie, gemäss schriftlichem Bericht der Zollverwaltung, Jemen angab. Die Beschwerdeführenden trugen unter anderem ihre jemenitischen Reisepässe, ausgestellt in D._______ am (...) 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am (...) 2017 (Beschwerdeführer), ihre Reiseausweise für Flüchtlinge sowie ein Schreiben der permanenten Vertretung der Republik Jemen bei den Vereinten Nationen in Genf vom 11. Juni 2018 auf sich, gemäss welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführenden die Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gestattet habe. Die jemenitischen Reisepässe hat die Zollverwaltung zuhanden des SEM sichergestellt. B.b Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2018 das rechtliche Gehör zu diesen Feststellungen. Sie führte dabei aus, sie beabsichtige, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden abzuerkennen. B.c Am 9. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme beim SEM ein. Sie hielten im Wesentlichen fest, sie hätten beabsichtigt, die in den VAE wohnhaften Eltern der Beschwerdeführerin respektive Grosseltern des Beschwerdeführers zu besuchen, da der Vater der Beschwerdeführerin respektive Grossvater des Beschwerdeführers krank sei. Da die VAE die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre Eltern beziehungsweise Grosseltern mit dem Reisepass für Flüchtlinge zu besuchen. Sie hätten sich deshalb jemenitische Reisepässe ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe am Flughafen in C._______ nie Jemen als Endziel angegeben. Sie habe einzig gesagt, sie wolle mit ihrem jemenitischen Reisepass ihre Eltern besuchen. Allenfalls sei dies aufgrund ihrer jemenitischen Nationalität so verstanden worden, dass sie in den Jemen reisen wolle. Dem Schreiben legten sie folgende Dokumente bei: eine Vollmacht für ihren Rechtsvertreter, zwei Arztberichte betreffend den Vater/Grossvater vom 27. Juni 2018 und 21. Oktober 2018 der (...) Klinik in E._______, VAE, Besucher Visa der Beschwerdeführenden für die VAE, die Aufenthaltsbewilligungen der Eltern beziehungsweise Grosseltern der Beschwerdeführenden für die VAE und die Flugtickets der Beschwerdeführenden von F._______ nach C._______ vom (...) 2018. C. Mit Verfügung vom 28. November 2018 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, verfügte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und nahm die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen und ihm sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen reichten sie nebst der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 22. Oktober 2018 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 20. Dezember 2018 zu den Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 4. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde an. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. Januar 2019 eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. F.b Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung fristgerecht nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden sowie einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. H. H.a In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 (recte: 2019) hob die Vorinstanz die Verfügung vom 28. November 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer auf, anerkannte ihn als Flüchtling, verfügte die Wegweisung und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Die Beschwerdeführerin betreffend hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung vom 28. November 2018 fest. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. März 2019 (Poststempel: 20. März 2019). Als Beilage legten sie eine Honorarnote vom 20. März 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschrift des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die gesetzlichen Formerfordernisse. Die Beschwerdeführ-enden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Da die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 28. Februar 2019 ihre Verfügung vom 28. November 2018 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufhob, wird die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft damit hinfällig und das vorliegende Verfahren ist, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, die dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat. Ist eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4 sowie 2010/17 E. 5.2.1 und 5.4.1). 4.1.1 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). 4.1.2 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutzstellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123). 4.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des BVGer D-3610/2017 vom 6. März 2019 E. 2.4 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Mitteln, die den Behörden zur Verfügung stehen, gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wie folgt: Anlässlich der Passkontrolle habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit dem jemenitischen Reisepass in den Jemen reisen zu wollen und sie habe diese Aussage unterschriftlich bestätigt. Demnach sei nicht ersichtlich, weshalb diese Angabe falsch sein solle. Nebst zum Zweck der Ausstellung des jemenitischen Passes habe die Beschwerdeführerin zusätzlich Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufgenommen, indem ihr die permanente Vertretung der Republik Jemen bei den Vereinten Nationen in Genf am 11. Juni 2018 ein Dokument ausgestellt habe, gemäss welchem ihr Ehemann ihr und dem Beschwerdeführer die Reise in die VAE erlaubt habe. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig mit den jemenitischen Behörden in Kontakt getreten. So sei sie weder von den schweizerischen Behörden noch von jenen ihres Heimatstaates angewiesen worden, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Zudem gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, darzulegen, inwiefern die Passausstellung im (...) 2017 in G._______ einen Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand ihres Vaters haben sollte, welche zu einer angeblich dringenden Reise ein Jahr später, im (...) 2018, geführt habe. Sodann sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Passausstellung beabsichtigt habe, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, zumal es ihr nicht gelungen sei, darzulegen, die Beschaffung der heimatlichen Reisepapiere respektive die beabsichtigte Reise in den Heimatstaat sei aus beachtlichen Gründen erfolgt (m.H.a. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b bb). Schliesslich sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat als erfüllt zu erachten, indem die jemenitische Vertretung in D._______ der Beschwerdeführerin einen Reisepass und die Vertretung in Genf ihr eine Reiseerlaubnis ausgestellt hätten (m.H.a. Urteil des BVGer D-6661/2012 vom 9. Januar 2013 E. 5.8). 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Das Kriterium des freiwilligen Behördenkontaktes sei nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin aus dem beachtlichen Grund, ihren reiseunfähigen kranken Vater in den VAE allenfalls ein letztes Mal zu sehen, gehandelt habe. Zudem müsse die Tatsache, dass die VAE sie nicht mit ihrem Flüchtlingspass hätten einreisen lassen, als äusserer Zwang anerkannt werden. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Kontakte zu den Behörden nicht im Jemen selbst, sondern in den jeweiligen Vertretungen in Genf und D._______ stattgefunden hätten. Da sie zunächst Geld für die Flugtickets habe sparen und danach die nächsten grossen Schulferien des Beschwerdeführers abwarten müssen, sei der Besuch ihrer Eltern in den VAE erst im Sommer 2018 möglich gewesen. Sodann habe sie nie beabsichtigt, den heimatlichen Schutz zu beanspruchen oder diesen auch nur in Kauf zu nehmen. So habe sie weder vorgehabt, in den Jemen zu reisen, noch sich unter dessen konsularischen Schutz zu stellen. Bis auf ihre angebliche Aussage am Flughafen Genf, spreche nichts für die ihr vorgeworfenen Reisepläne nach H._______. Vielmehr existierten diverse Indizien, welche es als überaus wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sie nicht in den Jemen habe reisen wollen. So käme es ihr nur schon aus sicherheitstechnischen Gründen niemals in den Sinn, gemeinsam mit ihrem (...)jährigen Sohn in das bürgerkriegsversehrte Jemen zu reisen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach sie ihr Reiseziel Jemen mit der Unterschrift anlässlich der Sicherstellung der Reisedokumente bestätigt haben solle, sei indes nicht zu folgen. Denn nachdem ihr am Flughafen die Reisepässe abgenommen worden seien und somit die Hoffnung auf ein letztes Treffen mit dem kranken Vater genommen worden sei, sei sie durcheinander gewesen. Schliesslich wäre der Staat Jemen derzeit gar nicht fähig, ihr effektiven Schutz zu gewähren, zumal das Land in diverse Machtzentren unterteilt sei und es keine demokratisch legitimierte und handlungsfähige Staatsmacht gebe. Die Bejahung der erneuten Unterschutzstellung wäre daher im vorliegenden Fall unverhältnismässig. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerdeführerin die effektive Schutzgewährung ihres Heimatstaates mit der Begründung der prekären politischen Lage im Jemen bestreite, sei festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Flüchtling mit der freiwilligen Annahme eines Passes normalerweise aufhöre, ein Flüchtling zu sein, da daraus geschlossen werden könne, dass er die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen (m.H.a. UNHCR Handbuch, S. 28 f. Rz. 118 ff.; BVGE 2017 VI/11). Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung sei sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatstaat nicht mehr gefährdet sei. Diese Anhaltspunkte könnten vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden (m.H.a. Urteil des BVGer D-5399/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 6.2). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin problemlos einen heimatlichen Pass erhalten und gemäss eigenen Angaben beabsichtigt habe, nach H._______ in ihrem Heimatstaat zu reisen, lägen objektive Anhaltspunkte vor, dass sie in Jemen nicht gefährdet sei; die Beschwerdeführerin habe mit der beabsichtigten freiwilligen Heimatreise zum Ausdruck gebracht, dass sie in Jemen keine Verfolgungshandlungen mehr zu befürchten habe. Ausserdem sei die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht als unverhältnismässig zu erachten, weil die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei und demnach nicht in ihren (fragilen) Heimatstaat zurückkehren müsste. 5.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin diesbezüglich insbesondere, sie habe sich den jemenitischen Pass nicht ausstellen lassen, um in ihren Heimatstaat zurückzukehren, sondern um ihren kranken Vater in den VAE zu besuchen. Gemäss Rechtsprechung der ARK sei sogar eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteils, mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar. Somit lägen eindeutig aussergewöhnliche Umstände vor, die eine Nichtbeendigung der Rechtstellung als Flüchtling berechtigten, obwohl sie sich einen Pass habe ausstellen lassen. Hinsichtlich des Kriteriums der effektiven Schutzgewährung sei der Argumentation der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass nicht angenommen werden könne, dass sie bei Ankunft in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet sei, nur weil sie problemlos einen heimatlichen Pass erhalten habe. Indem das SEM behaupte, dass im vorliegenden Verfahren keine Hinweise vorlägen, dass die jemenitischen Behörden ihr den Schutz bei einer Heimatreise verweigern würden, scheine es, als würde das SEM die Beweislast, im Heimatstaat Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen, ihr aufzuerlegen. Dies, obwohl die Beweislast bei einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft den staatlichen Behörden obliege. Schliesslich sei insbesondere auch im Interesse der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK von der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft abzusehen und somit der gesamten Familie der gleiche rechtliche Status zu gewähren. 5.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht aberkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1 und 5.3). Die Einwände in der Beschwerde und Replik vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 5.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin sich auf der jemenitischen Vertretung in D._______ einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess. Dies bestreitet sie auch nicht. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings auf Beschwerdestufe diesbezüglich einwendet, sie sei nicht freiwillig mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten, zumal sie ihren kranken Vater in den VAE ein letztes Mal habe sehen wollen, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Denn zwischen der Passausstellung im (...) 2017 und der am (...) 2018 angetretenen Reise zu ihrem Vater liegt rund ein Jahr (vgl. Urteil des BVGer D-3265/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3). Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich aus starkem moralischem Druck und somit nicht freiwillig mit den jemenitischen Behörden zwecks Reise-passausstellung Kontakt aufgenommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie unmittelbar nach der erfolgten Passausstellung zu ihrem Vater gereist wäre, und zwar ohne die Schulferien des Beschwerdeführers im Sommer 2018 abzuwarten. Ausserdem wäre bei Vorliegen eines starken moralischen Drucks davon auszugehen gewesen, dass sie sich das Geld für die Flugtickets geliehen hätte, um in der Folge die Reise unmittelbar nach der Ausstellung des Reisepasses antreten zu können. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben und das Bedürfnis - insbesondere bei schweren Erkrankungen von Familien-mitgliedern - in ihrer Nähe zu sein, durchaus nachvollziehbar ist. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist (vgl. Urteil des BVGer E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den jemenitischen Behörden im Rahmen der Passbeschaffung freiwillig in Kontakt trat. 5.5.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin, mit dem Erhalt des jemenitischen Reisepasses im (...) 2017 unter den Schutz ihrer Heimatbehörden gestellt oder die Schutzgewährung zumindest in Kauf genommen hat. Soweit sie vorbringt, sie habe nie beabsichtigt, in ihren Heimatstaat zu reisen und die Kontakte zu den jemenitischen Behörden hätten nicht im Jemen selbst, sondern in den jeweiligen Vertretungen in Genf und D._______ stattgefunden, vermag sie damit keine andere Einschätzung zu bewirken. Denn für die Annahme der Unterschutzstellung genügt bereits die Kontaktaufnahme zwecks Passbeschaffung mit den heimatlichen Behörden ausserhalb des Heimatstaates (vgl. oben E. 4.1.2). 5.5.3 Die Vorinstanz hat auch zu Recht das Kriterium der effektiven Schutzgewährung durch die jemenitischen Behörden bejaht. Dies insbesondere, zumal die heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin einen Reisepass ausgestellt haben. Das SEM führt in der Vernehmlassung zu Recht aus, dass der Verweis auf die prekäre politische Lage daran nichts zu ändern vermöge (vgl. oben E. 5.3). Ausserdem ist darin auch keine unzulässige Umkehr der Beweislast zu erblicken. 5.5.4 Schliesslich liegen auch keine spezifischen Umstände vor, welche die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich der Beschwer-deführerin unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Soweit sie sich auf die Familieneinheit beruft, vermag sie damit nichts zu ihren Gunsten zu bewirken, zumal alle Familienmitglieder, inklusive der Beschwerdeführerin, in der Schweiz über ein ausländerrechtliches Bleiberecht verfügen. 5.6 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aber-kennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erfüllt. Die von der Vorinstanz verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erfolgte damit zu Recht. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe näher einzugehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben auf Beschwerdestufe näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungen. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7.1.1 Der Verfahrensausgang ist vorliegend zum Hauptteil als Unterliegen zu werden, weil die Rechtsmitteleingabe, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, vollumfänglich abzuweisen ist (vgl. E. 6). Soweit das Verfahren (betreffend den Beschwerdeführer) gegenstandslos geworden ist, weil das SEM im Rahmen der Vernehmlassung die angefochtene Verfügung aufgehoben und auf die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat (vgl. E. 3), ist dies im Sinne eines Obsiegens bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten zu tragen. Es verbleibt der Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das entsprechende Gesuch gut, unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit nachweisen. Im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage nach dem Stand des Verfahrens, wies die Instruktionsrichterin am 29. Januar 2020 schriftlich darauf hin, dass die Bedürftigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen sei, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht in Betracht falle, sollte die Bedürftigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens nicht belegt werden. Nachdem die Beschwerdeführenden die Bedürftigkeit bis heute nicht belegt haben, sind die - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die reduzierten Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind, angesichts des geringen Anteils des Obsiegens, auf Fr. 650.- festzusetzen (Art. 1 3) 7.1.2 Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, entfällt auch die Grundlage zur - ebenfalls unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gewährten - amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 [erster Halbsatz] AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtbeistand abzuweisen und es ist kein amtliches Honorar auszurichten. 7.1.3 Angesichts dessen, dass der wiedererwägungsweise Verzicht der Vorinstanz auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als Obsiegen zu werten ist, ist eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 7 und 15 VGKE). In der Kostennote vom 20. März 2019 weist der Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 11.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 25.75 aus. Diesbezüglich ist vorab grundsätzlich festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand, welcher vor dem Beschwerdeverfahren entstanden ist, sowie die entsprechenden Auslagen nicht berücksichtigt werden können. Der zeitliche Aufwand für den Teil der Beschwerde, der im Sinne eines Obsiegens zu werten ist, ist als gering einzustufen; einzig die eine knappe halbe Seite umfassende Ausführung unter Ziffer 3.2 der Beschwerdeschrift betrifft den Beschwerdeführer. Die reduzierte Parteientschädigung ist somit auf Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 650.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: