Asylwiderruf
Sachverhalt
I.
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein iranischer Staatsangehöriger – suchte am 12. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 11. Dezember 2012 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Juni 2014 sowie am 24. Juli 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, nach einer (…) Busfahrt in die Türkei im (…) 1381 (nach iranischem Kalender beziehungsweise im […] 2002 nach gregorianischem Kalender) sei er un- ter dem Vorwurf der (…) festgenommen und vier Monate lang in Untersu- chungshaft gesetzt worden. Anschliessend sei er gegen die Bezahlung ei- ner Kaution und unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht freige- lassen worden. Im (…) 2003 habe er aus beruflichen Gründen in die Türkei fahren wollen, als er erneut festgenommen worden sei, weil er offenbar
– ohne sein Wissen – mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Ihm sei in der Folge der Reisepass abgenommen und er sei während drei bis vier Tagen festgehalten, verhört und gefoltert worden. Währenddessen sei sein Haus durchsucht und seine Ehefrau vergewaltigt worden. Am (…) 1382 (beziehungswiese […] 2003) sei seine Frau erhängt zu Hause aufgefunden worden, wobei sie sich laut Behörden das Leben genommen habe. Am sel- ben Abend sei er wegen (…) festgenommen und für fünfeinhalb Jahren inhaftiert worden. Als er im (…) 1387 (beziehungsweise am […] 2008) wie- der freigelassen worden sei, sei er am gleichen Abend wegen (…) erneut festgenommen und anschliessend zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Wegen (…) sei er schliesslich erst am (…) 1391 (beziehungsweise am […] 2012) wieder, unter der Bedingung sich einmal wöchentlich zu melden, freigelassen worden. Am (…) 1391 (beziehungsweise am […] 2012) habe er sein Heimatland illegal zu Fuss über die Grenze zur Türkei verlassen und sei am 12. November 2012 in die Schweiz eingereist. A.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
D-1349/2022 Seite 3 II.
B. B.a Am (…) 2020 erhielt die Vorinstanz Denunziationsschreiben, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Iran nicht verfolgt gewesen und sein Heimatland im Jahr 2012 mit einem Visum des Schengen-Mitgliedstaats B._______ verlassen habe. Mit den Schreiben wurden unter anderem Aus- züge aus Registern der "(…)" beziehungsweise "(…)" sowie ein Schreiben des Chefs der "allgemeinen Sicherheitspolizei" vom (…) 1998 eingereicht. B.b Aufgrund der Denunziationsschreiben ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in C._______ am 17. Juni 2020 um Abklärun- gen. B.c Die Anfrage der Schweizerischen Vertretung bei der (…) Botschaft in C._______ ergab dabei, dass dem Beschwerdeführer zwei Visa, gültig vom (…) 2011 bis am (…) 2011 sowie vom (…) 2012 bis am (…) 2013, ausge- stellt wurden, wobei die entsprechenden physischen Dossiers – abgese- hen von Auszügen aus den Visa – nicht mehr vorhanden seien. B.d Am 28. Januar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen sowie zu einer allfäl- ligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einem Widerruf des Asyls. Mit dem Schreiben wurden ihm die Auszüge aus den Visa zugestellt. B.e Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 22. März 2021 eine Stellungnahme ein. Darin bestritt er, eines oder gar beide (…) Visa selber beantragt oder verwendet zu haben. Sein Bruder, welcher sich stets um seine Haftentlassungen bemüht habe, habe die Visa jeweils mit- tels Bestechung und unter Verwendung des ihm (dem Beschwerdeführer) zustehenden Reisepasses bei der (…) Botschaft – jedoch ohne seine (des Beschwerdeführers) persönliche Mitwirkung – beschafft. Mangels Entlas- sung aus der Haft habe er das im (…) 2011 beantragte Visum nicht benut- zen können und da er nach seiner Haftentlassung im (…) 2012 einer Mel- depflicht unterlegen habe, habe er den Iran schliesslich illegal und mithilfe eines Schleppers verlassen. B.f Im Anschluss unternahm die Vorinstanz am 22. Juni 2021 weitere Ab- klärungen über die Schweizer Vertretung in C._______ betreffend die Ge- fängnisaufenthalte des Beschwerdeführers, die Modalitäten der Passaus- stellung, namentlich ob ein persönliches Erscheinen des Inhabers bei der
D-1349/2022 Seite 4 Passbehörde notwendig sei, sowie möglichen Hinweisen, dass er von den Behörden im Iran gesucht werden könnte. B.g Mit Bericht vom 1. September 2021 antwortete die schweizerische Vertretung in C._______ auf die Anfragen des SEM und hielt fest, sie könne keine Angaben zu Gefängnisaufenthalten des Beschwerdeführers ma- chen, da eine Suche aufgrund der Häufigkeit seines Namens und der da- mals fehlenden Digitalisierung zu aufwendig gewesen wäre. Ferner hätte er für den Antrag auf Erhalt eines neuen Passes persönlich erscheinen müssen, dies unter anderem für die Fingerabdrücke, die Feststellung der Identität sowie den Abgleich der Fotos mit seinem Gesicht. Weiter würden keine Hinweise dafür bestehen, dass er gesucht werde. Die Suche im Strafregister beziehungsweise der Datenbank mit Strafeinträgen habe je- denfalls keine neuen Fälle gegen ihn enthalten. Schliesslich seien die mit den Denunziationsschreiben eingereichten Liste mit Gefängnisstrafen und das Schreiben des Polizeikommandanten aus der Provinz D._______ ge- fälscht, wohingegen an der Echtheit der vom Beschwerdeführer einge- reichten Dokumente (u.a. Gerichtsurteile, zwei Mitteilungen der Gefängnis- behörden, ein internationaler Führerschein und ein Busfahrten-Kontroll- heft) keine Zweifel bestünden. B.h Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfragen und -auskünfte und räumte ihm erneut Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen. B.i Mit Eingabe vom 8. November 2021 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung und hielt fest, weder die vom vermeintlichen De- nunzianten eingereichten Unterlagen noch die Erkenntnisse des Vertrau- ensanwalts seien geeignet, seine Vorbringen in ernsthafte Zweifel zu zie- hen. Dies zumal einerseits mehrere unwesentliche, vom Denunzianten ein- gereichte Dokumente ohnehin als nicht authentisch eingestuft worden seien und andererseits weil seine Vorbringen durch verschiedene als au- thentisch qualifizierte Unterlagen und Aussagen von ihm selber sowie teil- weise auch vom Denunzianten untermauert würden. Vor diesem Hinter- grund bestünde kein Anlass, sein Asyl zu widerrufen oder die Flüchtlings- eigenschaft abzuerkennen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2022 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wider- rief sein Asyl.
D-1349/2022 Seite 5 D. D.a Mit Eingabe vom 21. März 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass seine Flüchtlingseigenschaft sowie sein Asylstatus weiter- hin bestehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltli- che Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
16. Februar 2022, eine Anwaltsvollmacht vom 9. Februar 2021 sowie eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons (…) vom 2. März 2022 bei. D.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. März 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 des Asylgeset- zes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 28. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie entsprach dem Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbei- stand ein. F. F.a Mit Verfügung vom 4. April 2022 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, woraufhin sie sich mit Eingabe vom
19. April 2022 vernehmen liess. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
D-1349/2022 Seite 6
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Strittig ist vorliegend, ob das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch
D-1349/2022 Seite 7 falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise nur wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber der Flüchtlingseigenschaft in Be- tracht (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/ DE WECK/PRIULI [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N2 zu Art. 63 AsylG). Bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl (vgl. Urteile des BVGer E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1 und D-840/2019 vom 2. Septem- ber 2020 E. 3).
E. 3.3 Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft gewesen sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich aberkannt, wenn die Vorausset- zungen, die zur Anerkennung geführt haben, von Anfang an nicht bestan- den haben. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkons- tellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen er- halten, die zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, wenn sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später her- ausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Urteile des BVGer D-1433/2020 vom 6. August 2021 E. 3.2 und E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4, je mit Hinweis auf ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAM- MANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, Bundesblatt [BBl] 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbe- wusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3323/201 vom
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26. Oktober 2021 E. 3.2, E-3988/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5.2 und E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2).
E. 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat- sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4.4 und D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3, je m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele- vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Be- hörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden kön- nen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (Art. 7 AsylG analog; vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 5.4, E-7408/2018 vom 4. März 2021 E. 4.2 und E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die Denunziationsschreiben gegen den Beschwerdeführer lediglich Auslöser für eine Überprüfung seiner Flüchtlingseigenschaft gewesen seien und für den Asylwiderruf sowie die Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft keine Rolle gespielt hätten, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Schreiben erübrigen würden. Im Weiteren führte sie aus, dass auf- grund der Informationen zu den zwei Visa, welche der Beschwerdeführer im (…) 2011 und im (…) 2012 bei der (…) Vertretung in C._______ bean- tragt und erhalten habe, davon auszugehen sei, dass er entgegen seinen Aussagen im Asylverfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht (oder nicht mehr) in Haft gewesen sei. Auch weitere Umstände, wie z.B. die Beantra- gung und der Erhalt eines neuen iranischen Passes im Jahr 2012 würden dafürsprechen, dass er sich nicht (mehr) in Haft befunden habe. Da er ab (…) 2011 nicht (oder nicht mehr) in Haft gewesen sei, er den Iran aber erst im (…) 2012 verlassen haben soll, sei nicht davon auszugehen, dass er vor oder im Zeitpunkt seiner Ausreise im Iran verfolgt gewesen sei. Indem er in seinem Asylverfahren falsche Angaben (angebliche Haft) gemacht und wesentliche Tatsachen (Visumsanträge) verschwiegen habe, habe er die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl erschlichen, weshalb sein Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei. Daran
D-1349/2022 Seite 9 würden auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom
22. März 2021 und vom 8. November 2021 nichts zu ändern vermögen. Seine Erklärung, wonach sein Bruder die Visa mit dem von den Behörden nach der Haftentlassung im Jahr 2008 dem Beschwerdeführer zurückge- gebenen iranischen Pass ohne seine Mitwirkung und durch Bezahlung von Schmiergeld erhalten habe, er die Visa mangels Haftentlassung respektive aufgrund einer Meldepflicht nicht verwendet habe, vermöge nicht zu über- zeugen. Er habe in der BzP nie von einer Rückgabe seines iranischen Pas- ses durch die Behörden oder gar von einem neuen Pass berichtet, obwohl er explizit nach seinem Pass befragt worden sei. Gemäss den Informatio- nen der (…) Botschaft in C._______ habe der Beschwerdeführer das erste Visum in einem Pass mit der Nummer (…) erhalten, dessen Gültigkeit am (…) 2012 verfallen sei. Das zweite Visum sei in einem neuen Pass mit der Nummer (…) und dem Verfallsdatum (…) 2017 ausgestellt worden. Man habe erwarten dürfen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren Anga- ben zu den Pässen mache, zumal er sich im Jahr 2012 einen neuen Pass habe beschaffen können. Auch in seinen Stellungnahmen vom
22. März 2021 und vom 8. November 2021 habe er unerwähnt gelassen, dass das zweite Visum nicht mehr in dem 2008 ausgehändigten Pass aus- gestellt worden sei, sondern in einen neu ausgestellten Pass. Sodann sei das persönliche Erscheinen bei der Pass-Erneuerung gemäss Auskunft der Botschaft nicht nur für die biometrischen Daten, sondern auch für den Abgleich der Fotografie mit dem Inhaber des Passes erforderlich. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die iranische Polizei, welche zuständig für die Ausstellung von Pässen sei, einer Person, welche sich im Gefängnis befinde, einen Pass ausstelle. Ebenso habe er die (…) Visa nie erwähnt und als er anlässlich der BzP explizit gefragt worden sei, ob er jemals ein Visum erhalten oder beantragt habe, habe er die Frage verneint. Es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Iran einige Zeit in Haft verbracht habe, allerdings werde mit den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung nicht belegt, dass er erst am (…) 2012 freigelas- sen worden sei. Die Vorinstanz habe zwar mittels Botschaftsanfrage ver- sucht, Einzelheiten zur behaupteten Haft des Beschwerdeführers zu erhal- ten, die Vertrauensperson der Schweizer Vertretung sei allerdings nicht in der Lage gewesen, entsprechende Informationen erhältlich zu machen.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Korruption in seinem Heimatland ein alltägliches Phänomen sei, sei es durchaus nachvollziehbar, dass sein Bru- der, welcher ihm eine Möglichkeit zur Flucht habe bieten wollen, die beiden Visa ohne sein Zutun durch Bezahlung von Schmiergeld habe erhältlich
D-1349/2022 Seite 10 machen können. Hinsichtlich der Beschaffung des neuen Reisepasses habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 ausge- führt, dass sein Bruder sowie ein Anwalt bevollmächtigt gewesen seien, einen neuen Reisepass für ihn ausstellen zu lassen. Es möge zwar formell korrekt sein, dass es nicht möglich sei, einen neuen Pass zu beantragen, ohne dass die antragsstellende Person persönlich bei der Behörde er- scheine. Auch in diesem Fall bestehe jedoch aufgrund der weit verbreiteten Korruption im Iran die Möglichkeit, einen neuen Pass allein durch Beste- chung zu erhalten. Sodann könne er zwar relativ ausführlich über selbst Erlebtes berichten, über das Verhalten seines Bruders im Zusammenhang mit der Visums- und Passangelegenheit würden ihm dagegen naturge- mäss die Detailkenntnisse fehlen. Abgesehen davon, dass er keine Kennt- nis von sämtlichen Bemühungen seines Bruders gehabt habe, sei es für ihn schlichtweg irrelevant gewesen, darüber zu berichten, wie sein Bruder zwei Visa für ihn erhältlich habe machen können. Diesbezüglich habe es denn auch weder Veranlassung noch eine aktive Nachfrage durch die Be- fragungsperson gegeben, was genau sein Bruder während seiner Haftzeit alles versucht habe. Aus den gleichen Überlegungen sei es für ihn auch unwesentlich gewesen, ob und wie ihm sein Bruder für das zweite Visum einen neuen Pass organisiert habe. Insgesamt würden nur schwache neue Hinweise vorliegen, welche "belegen" sollten, dass er falsche Angaben ge- macht habe und sich damit das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft erschli- chen habe. Letztlich bestehe neu nur die Frage, ob es für seinen Bruder möglich gewesen sei, für ihn zwei Visa bei der (…) Botschaft erhältlich zu machen und einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Da ein Fingerab- druckvergleich, der über diesen Umstand Klarheit geschaffen hätte, nicht mehr möglich sei, stelle die Version der Vorinstanz, wonach er nicht wie angegeben in Haft gewesen sei, sondern selbst die fraglichen Visa bean- tragt habe, bloss eine vage Möglichkeit dar. Es gehe zu weit, wenn einzig davon abhängig gemacht werde, ob er Flüchtling sei oder nicht. Selbst wenn nun gewisse Zweifel an seinen Aussagen geschürt worden wären, so sei sein Aussageverhalten seinerzeit insbesondere aufgrund der detail- lierten und überprüfbaren Aussagen zu seinen früheren Verhaftungen als glaubhaft eingestuft worden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Er- wägungen der angefochtenen Verfügung fest und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat- sachen und Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
D-1349/2022 Seite 11
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die bei der Vorinstanz eingegangenen Denunziationsschreiben (vgl. SEM-Akten B-1/5, B-2/5, B-5/3, B-7/3 und B-7/13) als für den Entscheid nicht wesentlich erwiesen haben, weshalb darauf verzichtet werden kann, näher auf deren Einzelheiten einzugehen. Den Schreiben ist keinerlei Beweiswert zuzumessen, weshalb sich aus ihnen nichts für den zu beurteilenden Fall ableiten lässt.
E. 5.2.1 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits wäh- rend des Asylverfahrens bekannt gewesen (vgl. Urteil des BVGer D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
E. 5.2.2 Gemäss den von der Vorinstanz am 17. Juni 2020 bei der schweize- rischen Vertretung in C._______ in Auftrag gegebenen Abklärungen (vgl. SEM-Akte B-9/3 und B-10/6 [anonymisierte Version]) wurden im (…) 2011 und im (…) 2012 bei der (…) Botschaft in C._______ Visumsanträge ge- stellt, woraufhin dem Beschwerdeführer zwei Visa ausgestellt wurden; ei- nes gültig vom (…) 2011 bis am (…) 2011 und eines vom (…) 2012 bis am (…) 2013 (vgl. SEM-Akte B-12/3 und B-13/3 [anonymisierte Version]). Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, diese Abklärungen des SEM mit Unter- stützung durch die Schweizer Vertretung in C._______ in Zweifel zu zie- hen. Der Umstand, dass die physischen Dossiers nicht mehr vorhanden sind (vgl. SEM-Akte B-12/3 und B-13/3 [anonymisierte Version]), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Ausstellung der beiden Visa, welche mit den noch vorhandenen Auszügen belegt wird, vom Be- schwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 (vgl. SEM-Akte B-20/3) noch in der Rechtsmittelschrift bestritten wurde. Auch wenn ihm dahingehend zuzustimmen ist, dass Korruption im Iran weitver- breitet ist (das Land belegte im Jahr 2023 gemäss "Corruption Perceptions Index" von Transparency International Rang 147 von 180 [vgl. Transpa- rency International, Corruption Perceptions Index 2022, Results, <https:// www.transparency.org/en/countries/iran>, zuletzt abgerufen am 25. Sep- tember 2023]), ist seine Erklärung, wonach sein Bruder ohne sein Zutun die Visa durch das Bezahlen von Schmiergeldern habe erschleichen kön- nen (vgl. SEM-Akte B-20/3), als Schutzbehauptung zu werten. Da er im Rahmen der BzP auf entsprechende Nachfrage verneinte, jemals auf einer ausländischen Vertretung ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten
D-1349/2022 Seite 12 oder beantragt zu haben (vgl. SEM-Akte A-5/11, Ziff. 2.05), gilt als erstellt, dass er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unwahre Angaben gemacht respektive wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Sodann ergibt sich aus den Auszügen der ausgestellten Visa, dass der für den ersten Visumsantrag verwendete Pass des Beschwerdeführers bis am (…) 2014 ([…]) und derjenige beim zweiten Visumsantrag bis am (…) 2017 ([…]) gültig war (vgl. SEM-Akte B-12/3 und B-13/3 [anonymisierte Ver- sion]). Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf seine Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sowie Art. 1a der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) hingewiesen und aufgefordert wurde, insbesondere seine Reise- und Identitätspapiere abzugeben (vgl. SEM-Akte A-5/11, S. 2), erwähnte er diese beiden irani- schen Pässe nicht. Vielmehr gab er anlässlich der BzP sowie der ersten Anhörung zu Protokoll, er habe für den Erhalt der Bewilligung für eine Aus- landsreise jeweils seinen Reisepass abgeben müssen, um als Busfahrer einen grünen Transitpass zu erhalten, wobei ihm dieser dann im (…) 1381 abgenommen worden sei (vgl. SEM-Akten A-5/11, Ziff. 4.02 und A-16/21, F 46 ff.). Damit hat er offensichtlich weitere Tatsachen verschwiegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. SEM-Akten B-20/3 und B-39/3) sowie auf Beschwerdeebene, wonach er seinen Bruder beauftragt habe, während seiner Inhaftierung für ihn mit sei- nem alten Pass, welcher ihm nach seiner Haftentlassung im (…) 2008 zu- rückgegeben worden sei, einen neuen Reisepass zu besorgen, nachge- schoben. Ebenso vermögen die Einwände, wonach es fraglich sei, ob für die Ausstellung eines neuen Reisepasses seine Fingerabdrücke überhaupt nötig gewesen seien, da seine biometrischen Angaben möglicherweise be- reits gespeichert worden seien, nicht zu überzeugen. So ergaben die vom SEM am 22. Juni 2021 sowie 5. und 14. Juli 2021 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen (vgl. SEM-Akten B-22/4 und B-24/4 [anonymisierte Version], B-28/6 sowie B- 30/28 und B-31/24 [anonymisierte Version]), dass für den Erhalt eines neuen Passes die Abgabe von Fingerabdrücken, die Feststellung der Iden- tität und der Abgleich der Fotos mit dem Gesicht des Passinhabers not- wendig sind, welche ein persönliches Erscheinen unabdingbar machen (vgl. SEM-Akten B-32/16 und B-34/2 [anonymisierte Version]). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wäre er bis am (…) 2012 tat- sächlich in Haft gewesen, währenddessen wohl kaum einen neuen, auf seinen Namen lautenden Pass hätte ausstellen lassen und schliesslich auch erhalten können. Gleiches gilt für den am (…) 2012 ausgestellten
D-1349/2022 Seite 13 internationalen Führerausweis (vgl. SEM-Akten A-15 [Beweismittelcou- vert], Beweismittel 12 und A-9/1). Gemäss den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten Do- kumenten (vgl. insbesondere SEM-Akte A-15 [Beweismittelcouvert], Be- weismittel 4 und 5) ist sodann nicht belegt, dass er nach seiner Inhaftierung wegen (…) nochmals inhaftiert wurde. Der Vertrauensperson der Schwei- zer Vertretung in C._______ war es nicht möglich, weitergehende Informa- tionen zur geltend gemachten Inhaftierung im Gefängnis E._______ in F._______ vom (…) 2008 bis am (…) 2012 erhältlich zu machen (vgl. SEM- Akten B-32/16 und B-34/2 [anonymisierte Version]). Das Ergebnis der Prü- fung dieser erstinstanzlich als glaubhaft erachteten Behauptung ändert nichts an der vorliegenden Erklärungsnot hinsichtlich der Pass- sowie Vi- saausstellung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. dort E. II, S. 10 f.), welchen sich das Gericht vollumfäng- lich anschliesst. Der Umstand, dass keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer im Iran gesucht wird (vgl. SEM-Akten B-32/16 und B- 34/2 [anonymisierte Version]), spricht ebenfalls nicht für eine Verfolgung durch die iranischen Behörden.
E. 5.3 Insgesamt ist darauf zu schliessen, dass gemäss aktueller Aktenlage, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die irani- schen Behörden vor dessen Ausreise im (…) 2012 nicht mehr glaubhaft erscheint. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf bloss versehentliche oder unbewusste Falschaussagen hindeuten. Aufgrund der Aktenlage geht vielmehr hervor, dass er wissentlich und willentlich wesent- liche Tatsachen verschwiegen respektive falsche Angaben gemacht hat, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit des Asyls zu er- schleichen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom
28. März 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfah- renskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Da der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dersel- ben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG beigeordnet worden ist, ist er für sei- nen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann je- doch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'215.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'215.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1349/2022 Urteil vom 26. September 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein iranischer Staatsangehöriger - suchte am 12. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 11. Dezember 2012 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Juni 2014 sowie am 24. Juli 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, nach einer (...) Busfahrt in die Türkei im (...) 1381 (nach iranischem Kalender beziehungsweise im [...] 2002 nach gregorianischem Kalender) sei er unter dem Vorwurf der (...) festgenommen und vier Monate lang in Untersuchungshaft gesetzt worden. Anschliessend sei er gegen die Bezahlung einer Kaution und unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht freigelassen worden. Im (...) 2003 habe er aus beruflichen Gründen in die Türkei fahren wollen, als er erneut festgenommen worden sei, weil er offenbar - ohne sein Wissen - mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Ihm sei in der Folge der Reisepass abgenommen und er sei während drei bis vier Tagen festgehalten, verhört und gefoltert worden. Währenddessen sei sein Haus durchsucht und seine Ehefrau vergewaltigt worden. Am (...) 1382 (beziehungswiese [...] 2003) sei seine Frau erhängt zu Hause aufgefunden worden, wobei sie sich laut Behörden das Leben genommen habe. Am selben Abend sei er wegen (...) festgenommen und für fünfeinhalb Jahren inhaftiert worden. Als er im (...) 1387 (beziehungsweise am [...] 2008) wieder freigelassen worden sei, sei er am gleichen Abend wegen (...) erneut festgenommen und anschliessend zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Wegen (...) sei er schliesslich erst am (...) 1391 (beziehungsweise am [...] 2012) wieder, unter der Bedingung sich einmal wöchentlich zu melden, freigelassen worden. Am (...) 1391 (beziehungsweise am [...] 2012) habe er sein Heimatland illegal zu Fuss über die Grenze zur Türkei verlassen und sei am 12. November 2012 in die Schweiz eingereist. A.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. II. B. B.a Am (...) 2020 erhielt die Vorinstanz Denunziationsschreiben, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Iran nicht verfolgt gewesen und sein Heimatland im Jahr 2012 mit einem Visum des Schengen-Mitgliedstaats B._______ verlassen habe. Mit den Schreiben wurden unter anderem Auszüge aus Registern der "(...)" beziehungsweise "(...)" sowie ein Schreiben des Chefs der "allgemeinen Sicherheitspolizei" vom (...) 1998 eingereicht. B.b Aufgrund der Denunziationsschreiben ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in C._______ am 17. Juni 2020 um Abklärungen. B.c Die Anfrage der Schweizerischen Vertretung bei der (...) Botschaft in C._______ ergab dabei, dass dem Beschwerdeführer zwei Visa, gültig vom (...) 2011 bis am (...) 2011 sowie vom (...) 2012 bis am (...) 2013, ausgestellt wurden, wobei die entsprechenden physischen Dossiers - abgesehen von Auszügen aus den Visa - nicht mehr vorhanden seien. B.d Am 28. Januar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen sowie zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einem Widerruf des Asyls. Mit dem Schreiben wurden ihm die Auszüge aus den Visa zugestellt. B.e Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 22. März 2021 eine Stellungnahme ein. Darin bestritt er, eines oder gar beide (...) Visa selber beantragt oder verwendet zu haben. Sein Bruder, welcher sich stets um seine Haftentlassungen bemüht habe, habe die Visa jeweils mittels Bestechung und unter Verwendung des ihm (dem Beschwerdeführer) zustehenden Reisepasses bei der (...) Botschaft - jedoch ohne seine (des Beschwerdeführers) persönliche Mitwirkung - beschafft. Mangels Entlassung aus der Haft habe er das im (...) 2011 beantragte Visum nicht benutzen können und da er nach seiner Haftentlassung im (...) 2012 einer Meldepflicht unterlegen habe, habe er den Iran schliesslich illegal und mithilfe eines Schleppers verlassen. B.f Im Anschluss unternahm die Vorinstanz am 22. Juni 2021 weitere Abklärungen über die Schweizer Vertretung in C._______ betreffend die Gefängnisaufenthalte des Beschwerdeführers, die Modalitäten der Passausstellung, namentlich ob ein persönliches Erscheinen des Inhabers bei der Passbehörde notwendig sei, sowie möglichen Hinweisen, dass er von den Behörden im Iran gesucht werden könnte. B.g Mit Bericht vom 1. September 2021 antwortete die schweizerische Vertretung in C._______ auf die Anfragen des SEM und hielt fest, sie könne keine Angaben zu Gefängnisaufenthalten des Beschwerdeführers machen, da eine Suche aufgrund der Häufigkeit seines Namens und der damals fehlenden Digitalisierung zu aufwendig gewesen wäre. Ferner hätte er für den Antrag auf Erhalt eines neuen Passes persönlich erscheinen müssen, dies unter anderem für die Fingerabdrücke, die Feststellung der Identität sowie den Abgleich der Fotos mit seinem Gesicht. Weiter würden keine Hinweise dafür bestehen, dass er gesucht werde. Die Suche im Strafregister beziehungsweise der Datenbank mit Strafeinträgen habe jedenfalls keine neuen Fälle gegen ihn enthalten. Schliesslich seien die mit den Denunziationsschreiben eingereichten Liste mit Gefängnisstrafen und das Schreiben des Polizeikommandanten aus der Provinz D._______ gefälscht, wohingegen an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (u.a. Gerichtsurteile, zwei Mitteilungen der Gefängnisbehörden, ein internationaler Führerschein und ein Busfahrten-Kontrollheft) keine Zweifel bestünden. B.h Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfragen und -auskünfte und räumte ihm erneut Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen. B.i Mit Eingabe vom 8. November 2021 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung und hielt fest, weder die vom vermeintlichen Denunzianten eingereichten Unterlagen noch die Erkenntnisse des Vertrauensanwalts seien geeignet, seine Vorbringen in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Dies zumal einerseits mehrere unwesentliche, vom Denunzianten eingereichte Dokumente ohnehin als nicht authentisch eingestuft worden seien und andererseits weil seine Vorbringen durch verschiedene als authentisch qualifizierte Unterlagen und Aussagen von ihm selber sowie teilweise auch vom Denunzianten untermauert würden. Vor diesem Hintergrund bestünde kein Anlass, sein Asyl zu widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2022 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. D. D.a Mit Eingabe vom 21. März 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Flüchtlingseigenschaft sowie sein Asylstatus weiterhin bestehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2022, eine Anwaltsvollmacht vom 9. Februar 2021 sowie eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) vom 2. März 2022 bei. D.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 28. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie entsprach dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. F.a Mit Verfügung vom 4. April 2022 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, woraufhin sie sich mit Eingabe vom 19. April 2022 vernehmen liess. F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Strittig ist vorliegend, ob das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. 3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise nur wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber der Flüchtlingseigenschaft in Betracht (vgl. Constantin Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/ de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N2 zu Art. 63 AsylG). Bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl (vgl. Urteile des BVGer E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1 und D-840/2019 vom 2. September 2020 E. 3). 3.3 Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich aberkannt, wenn die Voraussetzungen, die zur Anerkennung geführt haben, von Anfang an nicht bestanden haben. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, wenn sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Urteile des BVGer D-1433/2020 vom 6. August 2021 E. 3.2 und E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4, je mit Hinweis auf Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, Bundesblatt [BBl] 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3323/201 vom 26. Oktober 2021 E. 3.2, E-3988/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 5.2 und E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2). 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-1309/2019 vom 5. Juli 2022 E. 4.4 und D-304/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3, je m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (Art. 7 AsylG analog; vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-211/2020 vom 22. November 2022 E. 5.4, E-7408/2018 vom 4. März 2021 E. 4.2 und E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die Denunziationsschreiben gegen den Beschwerdeführer lediglich Auslöser für eine Überprüfung seiner Flüchtlingseigenschaft gewesen seien und für den Asylwiderruf sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Rolle gespielt hätten, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Schreiben erübrigen würden. Im Weiteren führte sie aus, dass aufgrund der Informationen zu den zwei Visa, welche der Beschwerdeführer im (...) 2011 und im (...) 2012 bei der (...) Vertretung in C._______ beantragt und erhalten habe, davon auszugehen sei, dass er entgegen seinen Aussagen im Asylverfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht (oder nicht mehr) in Haft gewesen sei. Auch weitere Umstände, wie z.B. die Beantragung und der Erhalt eines neuen iranischen Passes im Jahr 2012 würden dafürsprechen, dass er sich nicht (mehr) in Haft befunden habe. Da er ab (...) 2011 nicht (oder nicht mehr) in Haft gewesen sei, er den Iran aber erst im (...) 2012 verlassen haben soll, sei nicht davon auszugehen, dass er vor oder im Zeitpunkt seiner Ausreise im Iran verfolgt gewesen sei. Indem er in seinem Asylverfahren falsche Angaben (angebliche Haft) gemacht und wesentliche Tatsachen (Visumsanträge) verschwiegen habe, habe er die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl erschlichen, weshalb sein Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei. Daran würden auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 22. März 2021 und vom 8. November 2021 nichts zu ändern vermögen. Seine Erklärung, wonach sein Bruder die Visa mit dem von den Behörden nach der Haftentlassung im Jahr 2008 dem Beschwerdeführer zurückgegebenen iranischen Pass ohne seine Mitwirkung und durch Bezahlung von Schmiergeld erhalten habe, er die Visa mangels Haftentlassung respektive aufgrund einer Meldepflicht nicht verwendet habe, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe in der BzP nie von einer Rückgabe seines iranischen Passes durch die Behörden oder gar von einem neuen Pass berichtet, obwohl er explizit nach seinem Pass befragt worden sei. Gemäss den Informationen der (...) Botschaft in C._______ habe der Beschwerdeführer das erste Visum in einem Pass mit der Nummer (...) erhalten, dessen Gültigkeit am (...) 2012 verfallen sei. Das zweite Visum sei in einem neuen Pass mit der Nummer (...) und dem Verfallsdatum (...) 2017 ausgestellt worden. Man habe erwarten dürfen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren Angaben zu den Pässen mache, zumal er sich im Jahr 2012 einen neuen Pass habe beschaffen können. Auch in seinen Stellungnahmen vom 22. März 2021 und vom 8. November 2021 habe er unerwähnt gelassen, dass das zweite Visum nicht mehr in dem 2008 ausgehändigten Pass ausgestellt worden sei, sondern in einen neu ausgestellten Pass. Sodann sei das persönliche Erscheinen bei der Pass-Erneuerung gemäss Auskunft der Botschaft nicht nur für die biometrischen Daten, sondern auch für den Abgleich der Fotografie mit dem Inhaber des Passes erforderlich. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die iranische Polizei, welche zuständig für die Ausstellung von Pässen sei, einer Person, welche sich im Gefängnis befinde, einen Pass ausstelle. Ebenso habe er die (...) Visa nie erwähnt und als er anlässlich der BzP explizit gefragt worden sei, ob er jemals ein Visum erhalten oder beantragt habe, habe er die Frage verneint. Es sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Iran einige Zeit in Haft verbracht habe, allerdings werde mit den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung nicht belegt, dass er erst am (...) 2012 freigelassen worden sei. Die Vorinstanz habe zwar mittels Botschaftsanfrage versucht, Einzelheiten zur behaupteten Haft des Beschwerdeführers zu erhalten, die Vertrauensperson der Schweizer Vertretung sei allerdings nicht in der Lage gewesen, entsprechende Informationen erhältlich zu machen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Korruption in seinem Heimatland ein alltägliches Phänomen sei, sei es durchaus nachvollziehbar, dass sein Bruder, welcher ihm eine Möglichkeit zur Flucht habe bieten wollen, die beiden Visa ohne sein Zutun durch Bezahlung von Schmiergeld habe erhältlich machen können. Hinsichtlich der Beschaffung des neuen Reisepasses habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 8. November 2021 ausgeführt, dass sein Bruder sowie ein Anwalt bevollmächtigt gewesen seien, einen neuen Reisepass für ihn ausstellen zu lassen. Es möge zwar formell korrekt sein, dass es nicht möglich sei, einen neuen Pass zu beantragen, ohne dass die antragsstellende Person persönlich bei der Behörde erscheine. Auch in diesem Fall bestehe jedoch aufgrund der weit verbreiteten Korruption im Iran die Möglichkeit, einen neuen Pass allein durch Bestechung zu erhalten. Sodann könne er zwar relativ ausführlich über selbst Erlebtes berichten, über das Verhalten seines Bruders im Zusammenhang mit der Visums- und Passangelegenheit würden ihm dagegen naturgemäss die Detailkenntnisse fehlen. Abgesehen davon, dass er keine Kenntnis von sämtlichen Bemühungen seines Bruders gehabt habe, sei es für ihn schlichtweg irrelevant gewesen, darüber zu berichten, wie sein Bruder zwei Visa für ihn erhältlich habe machen können. Diesbezüglich habe es denn auch weder Veranlassung noch eine aktive Nachfrage durch die Befragungsperson gegeben, was genau sein Bruder während seiner Haftzeit alles versucht habe. Aus den gleichen Überlegungen sei es für ihn auch unwesentlich gewesen, ob und wie ihm sein Bruder für das zweite Visum einen neuen Pass organisiert habe. Insgesamt würden nur schwache neue Hinweise vorliegen, welche "belegen" sollten, dass er falsche Angaben gemacht habe und sich damit das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft erschlichen habe. Letztlich bestehe neu nur die Frage, ob es für seinen Bruder möglich gewesen sei, für ihn zwei Visa bei der (...) Botschaft erhältlich zu machen und einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Da ein Fingerabdruckvergleich, der über diesen Umstand Klarheit geschaffen hätte, nicht mehr möglich sei, stelle die Version der Vorinstanz, wonach er nicht wie angegeben in Haft gewesen sei, sondern selbst die fraglichen Visa beantragt habe, bloss eine vage Möglichkeit dar. Es gehe zu weit, wenn einzig davon abhängig gemacht werde, ob er Flüchtling sei oder nicht. Selbst wenn nun gewisse Zweifel an seinen Aussagen geschürt worden wären, so sei sein Aussageverhalten seinerzeit insbesondere aufgrund der detaillierten und überprüfbaren Aussagen zu seinen früheren Verhaftungen als glaubhaft eingestuft worden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die bei der Vorinstanz eingegangenen Denunziationsschreiben (vgl. SEM-Akten B-1/5, B-2/5, B-5/3, B-7/3 und B-7/13) als für den Entscheid nicht wesentlich erwiesen haben, weshalb darauf verzichtet werden kann, näher auf deren Einzelheiten einzugehen. Den Schreiben ist keinerlei Beweiswert zuzumessen, weshalb sich aus ihnen nichts für den zu beurteilenden Fall ableiten lässt. 5.2 5.2.1 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen (vgl. Urteil des BVGer D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). 5.2.2 Gemäss den von der Vorinstanz am 17. Juni 2020 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ in Auftrag gegebenen Abklärungen (vgl. SEM-Akte B-9/3 und B-10/6 [anonymisierte Version]) wurden im (...) 2011 und im (...) 2012 bei der (...) Botschaft in C._______ Visumsanträge gestellt, woraufhin dem Beschwerdeführer zwei Visa ausgestellt wurden; eines gültig vom (...) 2011 bis am (...) 2011 und eines vom (...) 2012 bis am (...) 2013 (vgl. SEM-Akte B-12/3 und B-13/3 [anonymisierte Version]). Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, diese Abklärungen des SEM mit Unterstützung durch die Schweizer Vertretung in C._______ in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass die physischen Dossiers nicht mehr vorhanden sind (vgl. SEM-Akte B-12/3 und B-13/3 [anonymisierte Version]), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Ausstellung der beiden Visa, welche mit den noch vorhandenen Auszügen belegt wird, vom Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 (vgl. SEM-Akte B-20/3) noch in der Rechtsmittelschrift bestritten wurde. Auch wenn ihm dahingehend zuzustimmen ist, dass Korruption im Iran weitverbreitet ist (das Land belegte im Jahr 2023 gemäss "Corruption Perceptions Index" von Transparency International Rang 147 von 180 [vgl. Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, Results, https:// www.transparency.org/en/countries/iran , zuletzt abgerufen am 25. September 2023]), ist seine Erklärung, wonach sein Bruder ohne sein Zutun die Visa durch das Bezahlen von Schmiergeldern habe erschleichen können (vgl. SEM-Akte B-20/3), als Schutzbehauptung zu werten. Da er im Rahmen der BzP auf entsprechende Nachfrage verneinte, jemals auf einer ausländischen Vertretung ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt zu haben (vgl. SEM-Akte A-5/11, Ziff. 2.05), gilt als erstellt, dass er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unwahre Angaben gemacht respektive wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Sodann ergibt sich aus den Auszügen der ausgestellten Visa, dass der für den ersten Visumsantrag verwendete Pass des Beschwerdeführers bis am (...) 2014 ([...]) und derjenige beim zweiten Visumsantrag bis am (...) 2017 ([...]) gültig war (vgl. SEM-Akte B-12/3 und B-13/3 [anonymisierte Version]). Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sowie Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) hingewiesen und aufgefordert wurde, insbesondere seine Reise- und Identitätspapiere abzugeben (vgl. SEM-Akte A-5/11, S. 2), erwähnte er diese beiden iranischen Pässe nicht. Vielmehr gab er anlässlich der BzP sowie der ersten Anhörung zu Protokoll, er habe für den Erhalt der Bewilligung für eine Auslandsreise jeweils seinen Reisepass abgeben müssen, um als Busfahrer einen grünen Transitpass zu erhalten, wobei ihm dieser dann im (...) 1381 abgenommen worden sei (vgl. SEM-Akten A-5/11, Ziff. 4.02 und A-16/21, F 46 ff.). Damit hat er offensichtlich weitere Tatsachen verschwiegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. SEM-Akten B-20/3 und B-39/3) sowie auf Beschwerdeebene, wonach er seinen Bruder beauftragt habe, während seiner Inhaftierung für ihn mit seinem alten Pass, welcher ihm nach seiner Haftentlassung im (...) 2008 zurückgegeben worden sei, einen neuen Reisepass zu besorgen, nachgeschoben. Ebenso vermögen die Einwände, wonach es fraglich sei, ob für die Ausstellung eines neuen Reisepasses seine Fingerabdrücke überhaupt nötig gewesen seien, da seine biometrischen Angaben möglicherweise bereits gespeichert worden seien, nicht zu überzeugen. So ergaben die vom SEM am 22. Juni 2021 sowie 5. und 14. Juli 2021 bei der schweizerischen Vertretung in C._______ in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen (vgl. SEM-Akten B-22/4 und B-24/4 [anonymisierte Version], B-28/6 sowie B-30/28 und B-31/24 [anonymisierte Version]), dass für den Erhalt eines neuen Passes die Abgabe von Fingerabdrücken, die Feststellung der Identität und der Abgleich der Fotos mit dem Gesicht des Passinhabers notwendig sind, welche ein persönliches Erscheinen unabdingbar machen (vgl. SEM-Akten B-32/16 und B-34/2 [anonymisierte Version]). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wäre er bis am (...) 2012 tatsächlich in Haft gewesen, währenddessen wohl kaum einen neuen, auf seinen Namen lautenden Pass hätte ausstellen lassen und schliesslich auch erhalten können. Gleiches gilt für den am (...) 2012 ausgestellten internationalen Führerausweis (vgl. SEM-Akten A-15 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 12 und A-9/1). Gemäss den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten Dokumenten (vgl. insbesondere SEM-Akte A-15 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 4 und 5) ist sodann nicht belegt, dass er nach seiner Inhaftierung wegen (...) nochmals inhaftiert wurde. Der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung in C._______ war es nicht möglich, weitergehende Informationen zur geltend gemachten Inhaftierung im Gefängnis E._______ in F._______ vom (...) 2008 bis am (...) 2012 erhältlich zu machen (vgl. SEM-Akten B-32/16 und B-34/2 [anonymisierte Version]). Das Ergebnis der Prüfung dieser erstinstanzlich als glaubhaft erachteten Behauptung ändert nichts an der vorliegenden Erklärungsnot hinsichtlich der Pass- sowie Visaausstellung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 10 f.), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Der Umstand, dass keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer im Iran gesucht wird (vgl. SEM-Akten B-32/16 und B-34/2 [anonymisierte Version]), spricht ebenfalls nicht für eine Verfolgung durch die iranischen Behörden. 5.3 Insgesamt ist darauf zu schliessen, dass gemäss aktueller Aktenlage, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden vor dessen Ausreise im (...) 2012 nicht mehr glaubhaft erscheint. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf bloss versehentliche oder unbewusste Falschaussagen hindeuten. Aufgrund der Aktenlage geht vielmehr hervor, dass er wissentlich und willentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen respektive falsche Angaben gemacht hat, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit des Asyls zu erschleichen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 28. März 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Da der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'215.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'215.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: