Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Die Vorinstanz wies das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom(...) November 2008 mit Verfügung vom 16. Mai 2011 ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde (den Wegweisungsvollzug betreffend) wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilE-3408/2011 vom 5. Dezember 2012 ab. Das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilE-1102/2013 vom 25. Juni 2013 ebenfalls ab. B. Am 29. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. C. Mit Verfügung vom 25. August 2014 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. D. Mit Schreiben vom (...) 2016, (...) 2017 und (...) 2017 informierte das Zivilstandsamt B._______ die Vorinstanz, der Beschwerdeführer beabsichtige zu heiraten. Seine Mutter habe bestätigt, dass er einen Pass besitze, was im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. November 2008 stehe. Es reichte eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers, seine Geburtsurkunde und ein Affidavit seiner Mutter ein. E. Mit Schreiben vom 10. April 2017 und 27. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, seinen Reisepass einzureichen. F. Mit Schreiben vom 13. April 2017, 2. Mai 2017 und 11. Mai 2017 erklärte der Beschwerdeführer, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nie einen Pass besessen zu haben. Der Pass für die Ausreise sei vom Schlepper organisiert worden und habe sich - mit Ausnahme eines kurzen Augenblicks während der Passkontrolle - stets bei diesem befunden. Entsprechend habe er auch die Frage, ob er einen Reisepass besitze, verneint. Bereits anlässlich der BzP habe er erklärt, mit einem auf seinen Namen lautenden und vom Schlepper organisierten Pass ausgereist zu sein. Der Schlepper habe eine Kopie davon der Familie des Beschwerdeführers geschickt. Diese sei dem Zivilstandsamt B._______ eingereicht worden. G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf und einer eventuellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe dem SEM verheimlicht, einen sri-lankischen Pass zu besitzen und diesen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht. Dadurch habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Ferner sei davon auszugehen, dass er zu seiner Ausreise aus Sri Lanka falsche Angaben gemacht habe. H. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2017 auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, der Schlepper habe gegen Bezahlung einer erheblichen Geldsumme bei den sri-lankischen Behörden einen echten Pass für ihn ausstellen lassen. Hätte er das SEM täuschen wollen, hätte er anlässlich der BzP nicht zu Protokoll gegeben, mit einem auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Es sei nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen das SEM aus seinen Aussagen zum Pass und den Ausreisemodalitäten gezogen habe und inwiefern diese nun widerlegt seien. Da es sich um einen echten Pass gehandelt habe, sei es auch nicht unlogisch, dass der Schlepper seiner Mutter eine Kopie geschickt habe. Diese habe nicht bestätigt, dass er aktuell über einen Pass im Original verfüge, sondern lediglich die Passnummer erwähnt. Der Beschwerdeführer habe auch gegenüber dem Zivilstandsamt B._______ nicht angegeben, einen Pass im Original zu besitzen, sondern nur, dass ihm einmal ein Pass mit der von der Mutter genannten Passnummer ausgestellt worden sei. Ferner müsste das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Selbst wenn er nicht erwähnt hätte, mit einem Pass ausgereist zu sein, könnte die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise das Asyl deswegen nicht widerrufen werden. Er habe sich nicht selbst an die sri-lankischen Behörden gewandt. Der Umstand, dass er mit einem Pass ausgereist sei, ändere nichts an seiner Gefährdungslage. Das SEM habe es unterlassen darzulegen, inwiefern die Ausreisemodalitäten zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von Asyl führen würden. Er habe keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) sei nicht erfüllt. I. Mit Schreiben vom (...) 2017 schickte das Zivilstandsamt B._______ dem SEM eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2017 und eine am (...) 2017 von der Stadtpolizei C._______ ausgestellte Verlustmeldung bezüglich seines Reisepasses. J. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör. K. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei nie im Besitz des Originals seines Reisepasses gewesen, sondern lediglich einer Kopie. Im (...) 2016 habe sie diese Kopie verloren. Er habe dies der Polizei gemeldet. Diese habe sein Anliegen jedoch nicht verstanden und eine Verlustmeldung bezüglich des Passes und nicht der Kopie ausgestellt. Dies könne von Herrn D._______, der ihn zur Polizei begleitet habe, bestätigt werden. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den Fehler nicht bemerkt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es nur möglich sei, bezüglich eines Originals eine Verlustmeldung zu stellen. Der Pass sei mittels Bestechung vom Schlepper organisiert worden. Das erkläre auch, weshalb das Ausstellungsdatum nicht korrekt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von D._______ vom (...) 2017 ein. L. Mit Schreiben vom 28. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seine allfälligen exilpolitischen Aktivitäten offenzulegen. M. Mit Schreiben vom 20. April 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Aussagen und ergänzte, es gehe nicht an, dass ihm aufgrund einer nicht eindeutigen Protokollierung und eines daraus entstandenen Missverständnisses ein täuschendes Verhalten vorgeworfen werde. Ferner sei seiner Ehefrau in der Zwischenzeit die Einreisebewilligung erteilt worden und sie hätten am (...) 2017 geheiratet. Es sei widersprüchlich, wenn zuerst die Einreise zwecks Eheschliessung sowie die Erteilung einer Bewilligung an die Ehefrau gutgeheissen würden, nur um ihm anschliessend die Bewilligung zu entziehen, was auch zum Verlust der Bewilligung seiner Ehefrau führen würde. Ein solches Verhalten verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer sei ferner weiterhin Mitglied des E._______ und nehme an dessen Sitzungen teil. Auch helfe er bei der Organisation der 1. Mai-Feier des E._______ und habe an Demonstrationen vor der UNO in Genf in den Jahren 2016 bis 2018 teilgenommen. Im (...) 2018 habe er an einer Demonstration von Tamilen für ein eigenes Land partizipiert. Darüber sei auf der tamilischen Website "F._______" berichtet worden. Er könne seine Teilnahme jedoch nicht belegen, da er keine Fotos gemacht habe. N. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 erkannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ab, widerrief sein Asyl und zog seinen Reiseausweis für Flüchtlinge ein. O. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Asylwiderruf sowie der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. P. Am 15. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 133 III 439 E. 3.3).
E. 5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Waren die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346; Constantin Hruschka, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 2015, S. 576 f.).
E. 5.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden hatten (vgl. Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz, a.a.O. ). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann / Hausammann, a.a.O.).
E. 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteile des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5; E-5463/2017 vom 27. November 2017E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung an, der Beschwerdeführer habe sich persönlich bei den sri-lankischen Behörden einen Pass ausstellen lassen, dessen Existenz dem SEM verschwiegen und weder die Kopie noch das Original des Passes eingereicht. Dadurch habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Ferner sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt und den Umständen seiner Ausreise aus Sri Lanka falsche Angaben gemacht habe. Hätte das SEM zum Zeitpunkt der Asylgewährung Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besessen habe und damit ausgereist sei, wäre es zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage gekommen. Durch die verschwiegenen Angaben über den Behördenkontakt und den sri-lankischen Reisepass seien wesentliche Elemente des Flüchtlingsstatus betroffen und daher sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche Angaben beziehungsweise durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine anlässlich der verschiedenen Stellungnahmen gemachten Angaben und führt aus, die Vermutungen der Vorinstanz seien nicht belegt und würden nicht zutreffen. Er habe bereits anlässlich der BzP erwähnt, mit einem auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Er habe somit keine Tatsachen verschwiegen und es liege keine Täuschungsabsicht vor. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht allein stelle keinen Widerrufsgrund dar. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Ausreise mit dem eigenen Pass beziehungsweise der zuvor stattgefundene Behördenkontakt eine wesentliche Tatsache sei. Er habe sich nicht selbst an die sri-lankischen Behörden gewandt. Ferner könne im sri-lankischen Kontext gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzig aufgrund einer Kontaktaufnahme mit dem Passamt und einer "legalen" Ausreise auf eine fehlende Gefährdung geschlossen werden. Folglich hätte die Vorin-stanz - selbst wenn sich der Beschwerdeführer zwecks Passausstellung an die Behörden gewandt hätte - keine andere Entscheidung betreffend seine Verfolgung in Sri Lanka treffen können. Die angeblich verschwiegenen Tatsachen seien deshalb nicht wesentlich und nicht kausal für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gewesen. Wenn er tatsächlich einen Pass gehabt hätte, hätte er diesen dem Zivilstandsamt B._______ abgegeben, welches sich etliche Male danach erkundigt habe und das Ehevorbereitungsverfahren deswegen nicht habe fortführen wollen. Es sei ihm im Übrigen nicht bewusst gewesen, dass er die Kopie seines Passes dem SEM hätte einreichen sollen, da er von den Schweizer Behörden stets nach Originaldokumenten gefragt worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihm erst im zweiten Asylverfahren, in dessen Rahmen er nicht mehr zu seiner Ausreise befragt worden sei, Asyl gewährt worden sei. Schliesslich macht er Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz.
E. 7.1 Es wird darauf verzichtet zu prüfen, ob das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe persönlich bei den sri-lankischen Behörden einen Pass beantragt und sei mit diesem ausgereist, als bewiesen zu erachten ist, da auch wenn dies der Fall wäre, die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt wären.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht (genügend) begründet. Der vorinstanzlichen Verfügung ist nicht zu entnehmen, weshalb der vom SEM geltend gemachte Besitz eines echten Passes durch den Beschwerdeführer, seine Ausreise damit und der zuvor erfolgte Behördenkontakt zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage geführt hätten. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, welche "wesentliche[n] Elemente des Flüchtlingsstatus" (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5) betroffen sein sollen und worin das Erschleichen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls liegen soll. Eine Kausalität zwischen den angeblich verschwiegenen Tatsachen und der Asylgewährung sowie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wird nicht dargelegt. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und die Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zudem ist auch den Akten nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hätte, hätte sie zum Zeitpunkt des Entscheids den heutigen Wissensstand gehabt. Dass der Beschwerdeführer mit einem auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist ist, war ihr zum Zeitpunkt der Asylgewährung bekannt: Anlässlich der BzP antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, mit welchen Papieren er ausgereist sei: "Mit dem srilankischen [sic] Pass des Schleppers mit meinem Namen" (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 6). Als potentiell neue Erkenntnis bleibt somit lediglich die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe persönlich bei den sri-lankischen Behörden einen (echten) Pass beantragt. Weshalb das Wissen um diesen Umstand zu einer Verweigerung des Asyls und zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätte, ist nicht erkennbar.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend, im Jahr (...) Medikamente und Verbandszeug für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf seinem Grundstück vergraben zu haben. Als "G._______", der bei dieser Aktion anwesend gewesen sei, am (...) 2008 verhaftet worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ins Nachbardorf begeben, da er befürchtet habe, verraten zu werden. In der Folge habe er erfahren, dass die Armee das versteckte Sanitätsmaterial auf seinem Grundstück gefunden und beschlagnahmt habe. Daraufhin habe er Sri Lanka im (...) 2008 verlassen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Hilfeleistungen für die LTTE und das Engagement des Beschwerdeführers für das E._______ kausal für die Asylgewährung waren. Wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer habe sich persönlich einen Pass ausstellen lassen, wäre dies gemäss Passkopie im (...) 2008 der Fall gewesen, also mehrere Monate bevor es zur Verhaftung von "G._______" im (...) 2008 und der darauffolgenden Entdeckung des Sanitätsmaterials durch die Armee gekommen ist. Der Behördenkontakt wäre somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beschwerdeführer noch keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hatte. Daraus wird ersichtlich, dass sich aus einem allfälligen Behördenkontakt des Beschwerdeführers und der Ausstellung eines Passes im (...) 2008, keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung seiner Flüchtlingseigenschaft und seines Asylgesuchs ergeben würden, als dies der Fall zum Zeitpunkt der Asylgewährung war. Doch auch wenn er sich persönlich einen Pass hätte ausstellen lassen, als er bereits im Visier der sri-lankischen Behörden gewesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Ausstellung eines Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden kann, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reisepassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stunden-Verfahren" des Passamtes lässt nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden (vgl. Urteile des BVGerE-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1; D-5693/2016 vom 16. Mai 2018 E. 6.5).
E. 8 Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3; E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Im Dossier befinden sich mehrere Dokumente, welche weder ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch paginiert worden sind (so bspw. das Schreiben des Zivilstandsamtes B._______ vom [...] 2016 und [...] 2017, das Schreiben des SEM vom [...] 2016 an das Zivilstandsamt B._______, Identitätspapiere des Beschwerdeführers und die Zivilstandsbestätigung / Wohnsitzbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom [...] 2016 inkl. Affidavit seiner Mutter vom [...] 2016).
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und Art. 63 AsylG nicht richtig angewendet hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hiermit gegenstandslos geworden.
E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'680.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird als Flüchtling weiterhin Asyl gewährt.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'680.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3469/2018 Urteil vom 3. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz wies das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom(...) November 2008 mit Verfügung vom 16. Mai 2011 ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde (den Wegweisungsvollzug betreffend) wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilE-3408/2011 vom 5. Dezember 2012 ab. Das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit UrteilE-1102/2013 vom 25. Juni 2013 ebenfalls ab. B. Am 29. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. C. Mit Verfügung vom 25. August 2014 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. D. Mit Schreiben vom (...) 2016, (...) 2017 und (...) 2017 informierte das Zivilstandsamt B._______ die Vorinstanz, der Beschwerdeführer beabsichtige zu heiraten. Seine Mutter habe bestätigt, dass er einen Pass besitze, was im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. November 2008 stehe. Es reichte eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers, seine Geburtsurkunde und ein Affidavit seiner Mutter ein. E. Mit Schreiben vom 10. April 2017 und 27. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, seinen Reisepass einzureichen. F. Mit Schreiben vom 13. April 2017, 2. Mai 2017 und 11. Mai 2017 erklärte der Beschwerdeführer, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nie einen Pass besessen zu haben. Der Pass für die Ausreise sei vom Schlepper organisiert worden und habe sich - mit Ausnahme eines kurzen Augenblicks während der Passkontrolle - stets bei diesem befunden. Entsprechend habe er auch die Frage, ob er einen Reisepass besitze, verneint. Bereits anlässlich der BzP habe er erklärt, mit einem auf seinen Namen lautenden und vom Schlepper organisierten Pass ausgereist zu sein. Der Schlepper habe eine Kopie davon der Familie des Beschwerdeführers geschickt. Diese sei dem Zivilstandsamt B._______ eingereicht worden. G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf und einer eventuellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe dem SEM verheimlicht, einen sri-lankischen Pass zu besitzen und diesen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht. Dadurch habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Ferner sei davon auszugehen, dass er zu seiner Ausreise aus Sri Lanka falsche Angaben gemacht habe. H. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2017 auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzte, der Schlepper habe gegen Bezahlung einer erheblichen Geldsumme bei den sri-lankischen Behörden einen echten Pass für ihn ausstellen lassen. Hätte er das SEM täuschen wollen, hätte er anlässlich der BzP nicht zu Protokoll gegeben, mit einem auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Es sei nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen das SEM aus seinen Aussagen zum Pass und den Ausreisemodalitäten gezogen habe und inwiefern diese nun widerlegt seien. Da es sich um einen echten Pass gehandelt habe, sei es auch nicht unlogisch, dass der Schlepper seiner Mutter eine Kopie geschickt habe. Diese habe nicht bestätigt, dass er aktuell über einen Pass im Original verfüge, sondern lediglich die Passnummer erwähnt. Der Beschwerdeführer habe auch gegenüber dem Zivilstandsamt B._______ nicht angegeben, einen Pass im Original zu besitzen, sondern nur, dass ihm einmal ein Pass mit der von der Mutter genannten Passnummer ausgestellt worden sei. Ferner müsste das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Selbst wenn er nicht erwähnt hätte, mit einem Pass ausgereist zu sein, könnte die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise das Asyl deswegen nicht widerrufen werden. Er habe sich nicht selbst an die sri-lankischen Behörden gewandt. Der Umstand, dass er mit einem Pass ausgereist sei, ändere nichts an seiner Gefährdungslage. Das SEM habe es unterlassen darzulegen, inwiefern die Ausreisemodalitäten zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von Asyl führen würden. Er habe keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen. Der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) sei nicht erfüllt. I. Mit Schreiben vom (...) 2017 schickte das Zivilstandsamt B._______ dem SEM eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2017 und eine am (...) 2017 von der Stadtpolizei C._______ ausgestellte Verlustmeldung bezüglich seines Reisepasses. J. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör. K. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei nie im Besitz des Originals seines Reisepasses gewesen, sondern lediglich einer Kopie. Im (...) 2016 habe sie diese Kopie verloren. Er habe dies der Polizei gemeldet. Diese habe sein Anliegen jedoch nicht verstanden und eine Verlustmeldung bezüglich des Passes und nicht der Kopie ausgestellt. Dies könne von Herrn D._______, der ihn zur Polizei begleitet habe, bestätigt werden. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den Fehler nicht bemerkt habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es nur möglich sei, bezüglich eines Originals eine Verlustmeldung zu stellen. Der Pass sei mittels Bestechung vom Schlepper organisiert worden. Das erkläre auch, weshalb das Ausstellungsdatum nicht korrekt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von D._______ vom (...) 2017 ein. L. Mit Schreiben vom 28. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seine allfälligen exilpolitischen Aktivitäten offenzulegen. M. Mit Schreiben vom 20. April 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Aussagen und ergänzte, es gehe nicht an, dass ihm aufgrund einer nicht eindeutigen Protokollierung und eines daraus entstandenen Missverständnisses ein täuschendes Verhalten vorgeworfen werde. Ferner sei seiner Ehefrau in der Zwischenzeit die Einreisebewilligung erteilt worden und sie hätten am (...) 2017 geheiratet. Es sei widersprüchlich, wenn zuerst die Einreise zwecks Eheschliessung sowie die Erteilung einer Bewilligung an die Ehefrau gutgeheissen würden, nur um ihm anschliessend die Bewilligung zu entziehen, was auch zum Verlust der Bewilligung seiner Ehefrau führen würde. Ein solches Verhalten verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer sei ferner weiterhin Mitglied des E._______ und nehme an dessen Sitzungen teil. Auch helfe er bei der Organisation der 1. Mai-Feier des E._______ und habe an Demonstrationen vor der UNO in Genf in den Jahren 2016 bis 2018 teilgenommen. Im (...) 2018 habe er an einer Demonstration von Tamilen für ein eigenes Land partizipiert. Darüber sei auf der tamilischen Website "F._______" berichtet worden. Er könne seine Teilnahme jedoch nicht belegen, da er keine Fotos gemacht habe. N. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 erkannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ab, widerrief sein Asyl und zog seinen Reiseausweis für Flüchtlinge ein. O. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Asylwiderruf sowie der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. P. Am 15. Juni 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). 5. 5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Waren die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346; Constantin Hruschka, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 2015, S. 576 f.). 5.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden hatten (vgl. Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz, a.a.O. ). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann / Hausammann, a.a.O.). 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteile des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5; E-5463/2017 vom 27. November 2017E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung an, der Beschwerdeführer habe sich persönlich bei den sri-lankischen Behörden einen Pass ausstellen lassen, dessen Existenz dem SEM verschwiegen und weder die Kopie noch das Original des Passes eingereicht. Dadurch habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Ferner sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt und den Umständen seiner Ausreise aus Sri Lanka falsche Angaben gemacht habe. Hätte das SEM zum Zeitpunkt der Asylgewährung Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besessen habe und damit ausgereist sei, wäre es zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage gekommen. Durch die verschwiegenen Angaben über den Behördenkontakt und den sri-lankischen Reisepass seien wesentliche Elemente des Flüchtlingsstatus betroffen und daher sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche Angaben beziehungsweise durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. 6.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine anlässlich der verschiedenen Stellungnahmen gemachten Angaben und führt aus, die Vermutungen der Vorinstanz seien nicht belegt und würden nicht zutreffen. Er habe bereits anlässlich der BzP erwähnt, mit einem auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist zu sein. Er habe somit keine Tatsachen verschwiegen und es liege keine Täuschungsabsicht vor. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht allein stelle keinen Widerrufsgrund dar. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die Ausreise mit dem eigenen Pass beziehungsweise der zuvor stattgefundene Behördenkontakt eine wesentliche Tatsache sei. Er habe sich nicht selbst an die sri-lankischen Behörden gewandt. Ferner könne im sri-lankischen Kontext gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzig aufgrund einer Kontaktaufnahme mit dem Passamt und einer "legalen" Ausreise auf eine fehlende Gefährdung geschlossen werden. Folglich hätte die Vorin-stanz - selbst wenn sich der Beschwerdeführer zwecks Passausstellung an die Behörden gewandt hätte - keine andere Entscheidung betreffend seine Verfolgung in Sri Lanka treffen können. Die angeblich verschwiegenen Tatsachen seien deshalb nicht wesentlich und nicht kausal für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls gewesen. Wenn er tatsächlich einen Pass gehabt hätte, hätte er diesen dem Zivilstandsamt B._______ abgegeben, welches sich etliche Male danach erkundigt habe und das Ehevorbereitungsverfahren deswegen nicht habe fortführen wollen. Es sei ihm im Übrigen nicht bewusst gewesen, dass er die Kopie seines Passes dem SEM hätte einreichen sollen, da er von den Schweizer Behörden stets nach Originaldokumenten gefragt worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihm erst im zweiten Asylverfahren, in dessen Rahmen er nicht mehr zu seiner Ausreise befragt worden sei, Asyl gewährt worden sei. Schliesslich macht er Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. 7. 7.1 Es wird darauf verzichtet zu prüfen, ob das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe persönlich bei den sri-lankischen Behörden einen Pass beantragt und sei mit diesem ausgereist, als bewiesen zu erachten ist, da auch wenn dies der Fall wäre, die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt wären. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht (genügend) begründet. Der vorinstanzlichen Verfügung ist nicht zu entnehmen, weshalb der vom SEM geltend gemachte Besitz eines echten Passes durch den Beschwerdeführer, seine Ausreise damit und der zuvor erfolgte Behördenkontakt zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdungslage geführt hätten. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, welche "wesentliche[n] Elemente des Flüchtlingsstatus" (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5) betroffen sein sollen und worin das Erschleichen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls liegen soll. Eine Kausalität zwischen den angeblich verschwiegenen Tatsachen und der Asylgewährung sowie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wird nicht dargelegt. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und die Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zudem ist auch den Akten nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hätte, hätte sie zum Zeitpunkt des Entscheids den heutigen Wissensstand gehabt. Dass der Beschwerdeführer mit einem auf seinen Namen lautenden Pass ausgereist ist, war ihr zum Zeitpunkt der Asylgewährung bekannt: Anlässlich der BzP antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, mit welchen Papieren er ausgereist sei: "Mit dem srilankischen [sic] Pass des Schleppers mit meinem Namen" (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 6). Als potentiell neue Erkenntnis bleibt somit lediglich die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe persönlich bei den sri-lankischen Behörden einen (echten) Pass beantragt. Weshalb das Wissen um diesen Umstand zu einer Verweigerung des Asyls und zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätte, ist nicht erkennbar. 7.3 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend, im Jahr (...) Medikamente und Verbandszeug für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf seinem Grundstück vergraben zu haben. Als "G._______", der bei dieser Aktion anwesend gewesen sei, am (...) 2008 verhaftet worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ins Nachbardorf begeben, da er befürchtet habe, verraten zu werden. In der Folge habe er erfahren, dass die Armee das versteckte Sanitätsmaterial auf seinem Grundstück gefunden und beschlagnahmt habe. Daraufhin habe er Sri Lanka im (...) 2008 verlassen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Hilfeleistungen für die LTTE und das Engagement des Beschwerdeführers für das E._______ kausal für die Asylgewährung waren. Wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer habe sich persönlich einen Pass ausstellen lassen, wäre dies gemäss Passkopie im (...) 2008 der Fall gewesen, also mehrere Monate bevor es zur Verhaftung von "G._______" im (...) 2008 und der darauffolgenden Entdeckung des Sanitätsmaterials durch die Armee gekommen ist. Der Behördenkontakt wäre somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beschwerdeführer noch keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hatte. Daraus wird ersichtlich, dass sich aus einem allfälligen Behördenkontakt des Beschwerdeführers und der Ausstellung eines Passes im (...) 2008, keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung seiner Flüchtlingseigenschaft und seines Asylgesuchs ergeben würden, als dies der Fall zum Zeitpunkt der Asylgewährung war. Doch auch wenn er sich persönlich einen Pass hätte ausstellen lassen, als er bereits im Visier der sri-lankischen Behörden gewesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Ausstellung eines Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden kann, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reisepassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stunden-Verfahren" des Passamtes lässt nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden (vgl. Urteile des BVGerE-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1; D-5693/2016 vom 16. Mai 2018 E. 6.5).
8. Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungspflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3; E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Im Dossier befinden sich mehrere Dokumente, welche weder ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch paginiert worden sind (so bspw. das Schreiben des Zivilstandsamtes B._______ vom [...] 2016 und [...] 2017, das Schreiben des SEM vom [...] 2016 an das Zivilstandsamt B._______, Identitätspapiere des Beschwerdeführers und die Zivilstandsbestätigung / Wohnsitzbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom [...] 2016 inkl. Affidavit seiner Mutter vom [...] 2016).
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und Art. 63 AsylG nicht richtig angewendet hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hiermit gegenstandslos geworden.
11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'680.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird als Flüchtling weiterhin Asyl gewährt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'680.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: