Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte unter der Alias-Identität am 27. August 2001 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei ein staatenloser Kurde syrischer Herkunft (Maktoum) und stamme aus C._______. Er verfüge über keine Identitätsdokumente. Er sei Sympathisant der Yekiti-Partei. Im Jahr (...) sei er wegen des Verkaufs kurdischer Kassetten mehrere Wochen inhaftiert gewesen. Später habe er für einen Freund, der Mitglied der Yekiti gewesen sei, von einer Musikkassette mit prokurdischem Inhalt Abzüge erstellt. Am (...) seien zwei Personen in seinem Geschäft erschienen und hätten nach einer solchen Kassette verlangt. Er habe versprochen, diese in ein bis zwei Tagen zu besorgen. Am (...) sei er in den Bazar gegangen, um leere Kassetten zu holen. In seiner Abwesenheit hätten die Amen-Leute sein Geschäft durchsucht, Kassetten beschlagnahmt und seinen Mitarbeiter mitgenommen. Die Geschäftsnachbarn hätten daraufhin seine Familie benachrichtigt. Nachdem er bei der Rückkehr vom Bazar durch seine Familie informiert worden sei, habe er C._______ unverzüglich verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am (...) bei Verwandten aufgehalten. A.b Mit Verfügung vom 8. August 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFF erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er (...) wegen des Verkaufs verbotener Kassetten vom Sicherheitsdienst verfolgt worden sei, als unglaubhaft. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des Gefängnisaufenthalts im Jahr (...) und der Sympathie für die Yekiti-Partei verzichtete es, da es diese Vorbringen als nicht asylrelevant erachtete. Der Gefängnisaufenthalt liege zu weit zurück, um noch als fluchtbegründend bezeichnet zu werden. Als einfacher Sympathisant der Yekiti-Partei habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Dezember 2003 ab. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement (Kandidatur für eine Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei Schweiz, Teilnahme an einer Kundgebung im [...]) stellte die ARK fest, dass dieses die Flüchtlingseigenschaft - wie die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - nicht zu begründen vermöge. B. B.a Mit Eingabe vom 7. März 2004 reichte der Beschwerdeführer unter der Alias-Identität beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte geltend, er sei inzwischen von der Yekiti-Partei Schweiz als Mitglied aufgenommen geworden. In der Mitgliedschaftsbestätigung vom (...) werde auch bestätigt, dass er im (...) an einer Demonstration teilgenommen habe. Zudem habe er am (...) und (...) im Internet ([...]) mit Namensnennung zwei gegen die Herrschaft der Baath-Partei gerichtete Gedichte/Texte veröffentlicht, wobei ein Text mit einem Foto von ihm versehen sei. Darüber hinaus weise er als Maktoum ein erhöhtes Risikoprofil auf (Maktoum-Bestätigung des Gemeindevorstehers vom [...]). B.b Mit Verfügung vom 5. November 2004 zog das BFF seinen Entscheid vom 8. August 2003 teilweise in Wiedererwägung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Engagements, das als intensiv zu bezeichnen sei, und damit des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss Art. 54 AsylG (SR 142.31) erfülle, und es nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Weiter hielt es fest, dass das Asylgesuch abgelehnt bleibe, da die Vorfluchtgründe unglaubhaft oder nicht asylrelevant seien, und für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen würden. B.c Am (...) wurde dem Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden eine Härtefallbewilligung erteilt. Mit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung ist die vorläufige Aufnahme erloschen. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Alias-Identität beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. C.b Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass ein Datenvergleich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergeben habe, dass der (Verwandte) des Beschwerdeführers in der Schweiz auch ein Asylgesuch gestellt habe. Anhand vom (Verwandten) vorgelegter Dokumente der Familie sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter einer falschen Identität gestellt habe. Das SEM räumte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ein. C.c Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zurück. Unter Einreichung seiner syrischen Identitätskarte legte er seine wahre Identität offen. Er habe aus Angst vor einer Wegweisung nach Syrien auf Empfehlung von Schleppern hin seine Identität bei der Einreise in die Schweiz nicht vollständig bekanntgegeben und die syrische Staatsangehörigkeit verschwiegen. C.d Am 19. Januar 2017 schrieb das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit infolge Gegenstandslosigkeit ab. D. D.a Mit Schreiben vom 21. März 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es gedenke, ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen der falschen Angaben im Asylverfahren abzuerkennen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D.b In seiner Stellungnahme vom 30. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft. Die Falschangaben hätten sich auf den Nachnamen und das Geburtsjahr beschränkt und seien darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs viele syrische Kurden nach Syrien zurückgeführt worden seien. Er habe deswegen auf Anraten des Schleppers die syrische Staatsangehörigkeit verschwiegen und seine Identität nicht vollständig offengelegt. Er bereue dies. Die falschen Angaben seien für die Anerkennung als Flüchtling aber nicht kausal gewesen. Er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Flüchtling anerkannt worden (Yekiti-Mitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von mit seinem Alias-Nachnamen und seinem Foto versehenen Gedichten/Artikeln). Auch wenn die Veröffentlichung der Texte unter dem Alias-Nachnamen erfolgt sei, hätte er vom syrischen Regime nur schon aufgrund des publizierten Fotos identifiziert werden können. Er wäre daher unabhängig von seinen Personalien-Angaben im Asylverfahren aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten politischer Verfolgung und dem Risiko von Folter und Misshandlung ausgesetzt. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 - eröffnet am 10. Februar 2020 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG aberkannt werde, wenn eine Person ihren Status durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren falsche Angaben zum Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Staatsangehörigkeit gemacht habe. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Falschangaben und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft liege vor. Der Beschwerdeführer werde unter falschem Namen bei der Yekiti geführt und habe unter dieser falschen Identität regimekritische Texte veröffentlicht. Es lägen keine Hinweise vor, dass diese Aktivitäten von den syrischen Behörden mit der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht worden seien. Dass er allein aufgrund des Fotos als Regimegegner identifiziert werden könnte, sei unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er durch die Verwendung des Alias-Namens seine Identität geschützt habe. Konkrete Anzeichen für eine Identifizierung durch die syrischen Behörden habe er nicht benannt. Darüber hinaus sei bei der Einschätzung der Gefährdung der vorgebrachte Status als Maktoum und die damit verbundene Möglichkeit einer vertieften Überprüfung bei einer Einreise durch die syrischen Behörden zentral gewesen. Von einem solchen Risikofaktor sei nun aber nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, dass er nach der Anerkennung als Flüchtling weiterhin exilpolitisch tätig gewesen wäre, oder dass er entsprechende Aktivitäten unter seinem richtigen Namen ausgeübt hätte. Er habe die Flüchtlingseigenschaft somit aufgrund falscher Angaben erschlichen, weshalb ihm diese abzuerkennen sei. Als Folge davon unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. Nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, falle die Regelung seiner weiteren Anwesenheit in die Kompetenz der kantonalen Behörden. F. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Asylverfahren aus Angst vor einer Wegweisung einen falschen Nachnamen und ein unzutreffendes Geburtsjahr genannt und seine syrische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Die Fehlinformationen seien aber von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Vorinstanz habe am 5. November 2004 festgestellt, dass er sich mit seinem Engagement für die Yekiti-Schweiz und der Veröffentlichung von zwei Texten, wovon einer mit seinem Foto versehen sei, in einem Mass exponiert habe, das die syrischen Behörden als Bedrohung empfinden und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ahnden würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben sollte, nur weil die besagten Aktivitäten unter seinem Alias-Nachnamen erfolgt seien. Das Verfolgungsmotiv - sein exilpolitisches Engagement - und die amtierende syrische Regierung seien unverändert. Der Folgerung des SEM, dass er seine Identität bei der Veröffentlichung der Texte durch Verwendung des Alias-Namens so geschützt habe, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Die syrischen Behörden könnten ihn seit jeher einfach identifizieren, habe er doch bei der Beantragung der Mitgliedschaft bei der Yekiti-Schweiz und der Veröffentlichung der beiden Texte lediglich einen falschen Nachnamen verwendet. Zudem erscheine eine Fotografie des Verfassers eines Textes mitunter geeigneter, die betreffende Person ausfindig zu machen, als ein Name. Er sei weiterhin, nunmehr auch unter seinem richtigen Namen, exilpolitisch aktiv. Er verweise hierzu auf die beiliegende Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans Syrien (PDK-S) Schweiz vom (...) mit Nennung seiner wahren Identität und auf Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration vom (...). In der Verfügung vom 5. November 2004 sei nicht erwähnt worden, dass der damals vorgebrachte Maktoum-Status den Entscheid zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beeinflusst hätte. Die Flüchtlingseigenschaft sei nur mit seiner exilpolitischen Tätigkeit begründet worden. Die vormals geltend gemachte Staatenlosigkeit könne bei der Entscheidfindung somit keine, oder höchstens eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Wegen seines exilpolitischen Engagements habe er weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden. Er setze sich seit über einem Jahrzehnt in der kurdischen Diaspora gegen die Assad-Regierung ein. Er sei seit (...) Jahren Mitglied bei der Yekiti-Schweiz beziehungsweise der PDK-S Schweiz und nehme noch immer regelmässig an Demonstrationen teil. Der syrische Staat habe nach wie vor ein grosses Verfolgungsinteresse an Regimekritikern, insbesondere kurdischen. Es sei unbestritten, dass die syrischen Behörden infolge seines exilpolitischen Engagements bis zum 5. November 2004 auf ihn aufmerksam geworden seien. Dies wegen der Benutzung eines falschen Nachnamens nun in Abrede zu stellen, mute abenteuerlich an. Der syrische Geheimdienst sei nicht so schlecht aufgestellt, als dass er sich von der Verwendung eines falschen Nachnamens täuschen lassen würde. Die angerufene Widerrufsbestimmung setze einen Kausalzusammenhang zwischen den Falschangaben und der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft voraus, und an einem solchen fehle es vorliegend. Zudem wäre er auch wegen seiner langen Landesabwesenheit in Kombination mit seiner kurdischen Herkunft einem erhöhten Risiko ausgesetzt, bei einer Rückkehr nach Syrien einem Verhör unterzogen zu werden. Es sei nicht als verwerflich zu erachten, dass er als im Exil exponierter Regimekritiker unter Verwendung eines Alias-Nachnamens um Asyl ersucht habe. Viele Oppositionelle würden dies so handhaben. Von einer Verschleierung seiner Identität könne auch nicht gesprochen werden, wenn bedenkt werde, dass es sich beim Alias-Nachnamen um den (...) seines (Verwandten) gehandelt habe. Der Umstand, dass er einen publizierten Text mit seinem Bild versehen habe, zeige ebenfalls, dass er seine Identität im Rahmen seiner politischen Aktivitäten nicht verschleiert habe. Die Verwendung des falschen Nachnamens und Geburtsjahrs hätten ihm im Asylverfahren keinen Vorteil verschafft. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm einzig aufgrund seines exilpolitischen Engagements zuerkannt worden. Angesichts der guten Vernetzung der syrischen Geheimdienste im Ausland mit einhergehender Überwachung von Regimekritikern im Exil könne kaum davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Behörden nicht bekannt sein sollte. Davon sei auch die Vorinstanz überzeugt gewesen, und lediglich wegen der Verwendung eines anderen Nachnamens habe sich daran auch nichts geändert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht mehr gefährdet sein sollte. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zu belassen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Am 20. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Weder Schreiben der PDK-S Schweiz vom (...) noch die beiden Fotos von einer Demonstration vermöchten ein exponiertes exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers zu belegen. Bei ersterem handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, in dem die angeblich grosse Rolle des Beschwerdeführers in der Partei nicht substantiiert ausgeführt werde. Die Fotos würden ihn als einfachen Teilnehmer einer Veranstaltung zeigen, die bereits (...) stattgefunden habe. Es könne demnach nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer sich unter seiner richtigen Identität anhaltend, intensiv und nach aussen hin sichtbar exilpolitisch betätigt hätte. K. Am 5. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 22. Februar 2021 eine Replik einzureichen. L. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 15. Februar 2021, dass er wegen seines exilpolitischen Engagements, das in der Verfügung vom 5. November 2004 als intensiv eingestuft worden sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Das besagte Engagement und nicht sein Nachname sei für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant gewesen. Er habe den Flüchtlingsstatus somit nicht durch Angabe eines falschen Nachnamens erschlichen. Der Umstand, dass er damals einen anderen Nachnamen geführt habe, ändere nichts an seiner exilpolitischen Tätigkeit. Folglich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Schreiben der PDK-S Schweiz um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Es sei kaum davon auszugehen, dass diese seit Jahrzehnten agierende Partei mit Ablegern in diversen Staaten ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen würde, um einer politisch nicht aktiven Person ein Gefälligkeitsschreiben auszustellen. Das Schreiben bestätige in allgemeiner Weise seine exilpolitische Rolle und dass er seit Jahren für die Partei aktiv sei und bei sich (...) organisiert habe. Die Fotos würden seine Exponiertheit zeigen. Die Vorinstanz habe seine exilpolitische Tätigkeit als derart intensiv erachtet, dass sie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Es sei daher als erstellt zu erachten, dass die syrische Regierung ihn als potenzielle Bedrohung wahrnehme und ihn bei einer Rückkehr verfolgen würde. Angesichts der Fotos, die ihn bei Kundgebungen zeigen würden, und des mit seinem Bild versehenen politischen Texts, den er veröffentlicht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sein Aussehen den syrischen Behörden bekannt sei. Auch wenn die exilpolitische Tätigkeit unter einem Pseudonym erfolgt sei, könnten ihn die syrischen Behörden bei einer Wiedereinreise identifizieren, zumal anzunehmen sei, dass bei der Identifizierung von Regimegegnern auch spezifizierte Programme zur Gesichtserkennung eingesetzt würden. Bei einer Rückkehr könnten die syrischen Behörden ihn daher ohne Weiteres mit seinen veröffentlichten Aktivitäten in Verbindung bringen, zumal er bei seiner Tätigkeit seinen realen Vornamen verwendet habe.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101), wobei für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
E. 3.2 Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung von Asyl kausal gewesen sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich aberkannt, wenn die Voraussetzungen, die zur Anerkennung geführt haben, von Anfang an nicht bestanden haben. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, wenn sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; es bedarf wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.; sowie etwa Urteile des BVGer E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4 und E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses haben die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. Urteile des BVGer E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4 und E-3144/2017 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Bedingungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Erschleichen der Flüchtlingseigenschaft mittels falscher Angaben und Verschweigens wesentlicher Tatsachen durch den Beschwerdeführer erfüllt seien. Dieser Einschätzung kann unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gefolgt werden.
E. 4.2 Mit Verfügung vom 5. November 2004 stellte das BFF fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines damaligen, gegen das syrische Regime gerichteten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, und es erkannte ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu. Die in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2020 von der Vorinstanz angerufene Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist, wie zuvor ausgeführt, für Fallkonstellationen vorgesehen, in denen die Asylbehörden nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, sofern sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Im vorliegenden Verfahren ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm am 5. November 2004 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben im Asylverfahren erschlichen hat, das heisst, ob davon auszugehen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft damals verneint worden wäre, wenn der Beschwerdeführer im Asylverfahren korrekte Angaben zu seinem Nachnamen und dem Geburtsjahr gemacht und die syrische Staatsangehörigkeit offengelegt hätte. Von einer solchen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen falschen Nachnamen und ein unzutreffendes Geburtsjahr angegeben und verschwiegen hat, dass er über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Dieses Verhalten gibt zweifelsohne Anlass zu Tadel, aber es kann aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass die besagten Falschangaben für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kausal gewesen wären, mithin die Flüchtlingseigenschaft bei Kenntnis des effektiven Nachnamens und Geburtsjahrs sowie der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneint worden wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht eine falsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft vorgetäuscht. Seine Herkunft aus Syrien sowie seine kurdische Ethnie waren im Asylverfahren von Anfang an bekannt und unbestritten, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft am 5. November 2004 trotz seines gegen das syrische Regime gerichteten exilpolitischen Engagements nicht zuerkannt worden wäre, wenn im damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass er nicht nur syrischer Herkunft, sondern effektiv syrischer Staatsbürger ist. In diesem Sinne handelt es sich bei der nachträglich offengelegten syrischen Staatsangehörigkeit nicht um eine wesentliche verschwiegene Tatsache im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG. Die nachträgliche Kenntnisnahme der Asylbehörden von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag insofern keine Relevanz im Hinblick auf einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft zu entfalten. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren exilpolitische Aktivitäten vorgegeben hat, die er nicht ausgeübt hat. Das BFF hat das damalige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 5. November 2004 als intensiv eingeschätzt und eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der syrischen Behörden bejaht. Dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der damaligen exilpolitischen Tätigkeit den Alias-Nachnamen nannte, ist Folge der Asylgesuchstellung unter dieser Personalie. Es kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Flüchtlingseigenschaft damals verneint worden wäre, wenn der Beschwerdeführer den richtigen Nachnamen (und das richtige Geburtsjahr) angegeben hätte, respektive die korrekten Personalien den Asylbehörden bekannt gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer bei der Publikation der regimekritischen Texte im Internet sein eigenes Foto und den korrekten Vornamen verwendet hat. Insgesamt betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch falsche Angaben respektive das Verschweigen wesentlicher Tatsachen die am 5. November 2004 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erschlichen hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, und die von der Vor-instanz gestützt auf die besagte Bestimmung verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist zu Unrecht erfolgt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer heutigen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten (weiterhin) eine Verfolgung durch die syrischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Vorliegend war einzig die Frage des Erschleichens der ihm am 5. November 2004 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG zu prüfen. Es erübrigt sich daher, auch das seit dem 5. November 2004 ausgeübte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers näher einzugehen.
E. 5 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 ist aufzuheben. Damit bleibt der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1433/2020 Urteil vom 6. August 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, alias B._______, geboren am (...), angeblich staatenlos, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte unter der Alias-Identität am 27. August 2001 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei ein staatenloser Kurde syrischer Herkunft (Maktoum) und stamme aus C._______. Er verfüge über keine Identitätsdokumente. Er sei Sympathisant der Yekiti-Partei. Im Jahr (...) sei er wegen des Verkaufs kurdischer Kassetten mehrere Wochen inhaftiert gewesen. Später habe er für einen Freund, der Mitglied der Yekiti gewesen sei, von einer Musikkassette mit prokurdischem Inhalt Abzüge erstellt. Am (...) seien zwei Personen in seinem Geschäft erschienen und hätten nach einer solchen Kassette verlangt. Er habe versprochen, diese in ein bis zwei Tagen zu besorgen. Am (...) sei er in den Bazar gegangen, um leere Kassetten zu holen. In seiner Abwesenheit hätten die Amen-Leute sein Geschäft durchsucht, Kassetten beschlagnahmt und seinen Mitarbeiter mitgenommen. Die Geschäftsnachbarn hätten daraufhin seine Familie benachrichtigt. Nachdem er bei der Rückkehr vom Bazar durch seine Familie informiert worden sei, habe er C._______ unverzüglich verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am (...) bei Verwandten aufgehalten. A.b Mit Verfügung vom 8. August 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFF erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er (...) wegen des Verkaufs verbotener Kassetten vom Sicherheitsdienst verfolgt worden sei, als unglaubhaft. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des Gefängnisaufenthalts im Jahr (...) und der Sympathie für die Yekiti-Partei verzichtete es, da es diese Vorbringen als nicht asylrelevant erachtete. Der Gefängnisaufenthalt liege zu weit zurück, um noch als fluchtbegründend bezeichnet zu werden. Als einfacher Sympathisant der Yekiti-Partei habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Dezember 2003 ab. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement (Kandidatur für eine Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei Schweiz, Teilnahme an einer Kundgebung im [...]) stellte die ARK fest, dass dieses die Flüchtlingseigenschaft - wie die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - nicht zu begründen vermöge. B. B.a Mit Eingabe vom 7. März 2004 reichte der Beschwerdeführer unter der Alias-Identität beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte geltend, er sei inzwischen von der Yekiti-Partei Schweiz als Mitglied aufgenommen geworden. In der Mitgliedschaftsbestätigung vom (...) werde auch bestätigt, dass er im (...) an einer Demonstration teilgenommen habe. Zudem habe er am (...) und (...) im Internet ([...]) mit Namensnennung zwei gegen die Herrschaft der Baath-Partei gerichtete Gedichte/Texte veröffentlicht, wobei ein Text mit einem Foto von ihm versehen sei. Darüber hinaus weise er als Maktoum ein erhöhtes Risikoprofil auf (Maktoum-Bestätigung des Gemeindevorstehers vom [...]). B.b Mit Verfügung vom 5. November 2004 zog das BFF seinen Entscheid vom 8. August 2003 teilweise in Wiedererwägung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Engagements, das als intensiv zu bezeichnen sei, und damit des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss Art. 54 AsylG (SR 142.31) erfülle, und es nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Weiter hielt es fest, dass das Asylgesuch abgelehnt bleibe, da die Vorfluchtgründe unglaubhaft oder nicht asylrelevant seien, und für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen würden. B.c Am (...) wurde dem Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden eine Härtefallbewilligung erteilt. Mit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung ist die vorläufige Aufnahme erloschen. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Alias-Identität beim SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. C.b Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass ein Datenvergleich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergeben habe, dass der (Verwandte) des Beschwerdeführers in der Schweiz auch ein Asylgesuch gestellt habe. Anhand vom (Verwandten) vorgelegter Dokumente der Familie sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter einer falschen Identität gestellt habe. Das SEM räumte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ein. C.c Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zurück. Unter Einreichung seiner syrischen Identitätskarte legte er seine wahre Identität offen. Er habe aus Angst vor einer Wegweisung nach Syrien auf Empfehlung von Schleppern hin seine Identität bei der Einreise in die Schweiz nicht vollständig bekanntgegeben und die syrische Staatsangehörigkeit verschwiegen. C.d Am 19. Januar 2017 schrieb das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit infolge Gegenstandslosigkeit ab. D. D.a Mit Schreiben vom 21. März 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es gedenke, ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen der falschen Angaben im Asylverfahren abzuerkennen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D.b In seiner Stellungnahme vom 30. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft. Die Falschangaben hätten sich auf den Nachnamen und das Geburtsjahr beschränkt und seien darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs viele syrische Kurden nach Syrien zurückgeführt worden seien. Er habe deswegen auf Anraten des Schleppers die syrische Staatsangehörigkeit verschwiegen und seine Identität nicht vollständig offengelegt. Er bereue dies. Die falschen Angaben seien für die Anerkennung als Flüchtling aber nicht kausal gewesen. Er sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Flüchtling anerkannt worden (Yekiti-Mitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von mit seinem Alias-Nachnamen und seinem Foto versehenen Gedichten/Artikeln). Auch wenn die Veröffentlichung der Texte unter dem Alias-Nachnamen erfolgt sei, hätte er vom syrischen Regime nur schon aufgrund des publizierten Fotos identifiziert werden können. Er wäre daher unabhängig von seinen Personalien-Angaben im Asylverfahren aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten politischer Verfolgung und dem Risiko von Folter und Misshandlung ausgesetzt. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 - eröffnet am 10. Februar 2020 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG aberkannt werde, wenn eine Person ihren Status durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren falsche Angaben zum Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Staatsangehörigkeit gemacht habe. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Falschangaben und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft liege vor. Der Beschwerdeführer werde unter falschem Namen bei der Yekiti geführt und habe unter dieser falschen Identität regimekritische Texte veröffentlicht. Es lägen keine Hinweise vor, dass diese Aktivitäten von den syrischen Behörden mit der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht worden seien. Dass er allein aufgrund des Fotos als Regimegegner identifiziert werden könnte, sei unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er durch die Verwendung des Alias-Namens seine Identität geschützt habe. Konkrete Anzeichen für eine Identifizierung durch die syrischen Behörden habe er nicht benannt. Darüber hinaus sei bei der Einschätzung der Gefährdung der vorgebrachte Status als Maktoum und die damit verbundene Möglichkeit einer vertieften Überprüfung bei einer Einreise durch die syrischen Behörden zentral gewesen. Von einem solchen Risikofaktor sei nun aber nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, dass er nach der Anerkennung als Flüchtling weiterhin exilpolitisch tätig gewesen wäre, oder dass er entsprechende Aktivitäten unter seinem richtigen Namen ausgeübt hätte. Er habe die Flüchtlingseigenschaft somit aufgrund falscher Angaben erschlichen, weshalb ihm diese abzuerkennen sei. Als Folge davon unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht. Nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, falle die Regelung seiner weiteren Anwesenheit in die Kompetenz der kantonalen Behörden. F. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Asylverfahren aus Angst vor einer Wegweisung einen falschen Nachnamen und ein unzutreffendes Geburtsjahr genannt und seine syrische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Die Fehlinformationen seien aber von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Vorinstanz habe am 5. November 2004 festgestellt, dass er sich mit seinem Engagement für die Yekiti-Schweiz und der Veröffentlichung von zwei Texten, wovon einer mit seinem Foto versehen sei, in einem Mass exponiert habe, das die syrischen Behörden als Bedrohung empfinden und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ahnden würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben sollte, nur weil die besagten Aktivitäten unter seinem Alias-Nachnamen erfolgt seien. Das Verfolgungsmotiv - sein exilpolitisches Engagement - und die amtierende syrische Regierung seien unverändert. Der Folgerung des SEM, dass er seine Identität bei der Veröffentlichung der Texte durch Verwendung des Alias-Namens so geschützt habe, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Die syrischen Behörden könnten ihn seit jeher einfach identifizieren, habe er doch bei der Beantragung der Mitgliedschaft bei der Yekiti-Schweiz und der Veröffentlichung der beiden Texte lediglich einen falschen Nachnamen verwendet. Zudem erscheine eine Fotografie des Verfassers eines Textes mitunter geeigneter, die betreffende Person ausfindig zu machen, als ein Name. Er sei weiterhin, nunmehr auch unter seinem richtigen Namen, exilpolitisch aktiv. Er verweise hierzu auf die beiliegende Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans Syrien (PDK-S) Schweiz vom (...) mit Nennung seiner wahren Identität und auf Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration vom (...). In der Verfügung vom 5. November 2004 sei nicht erwähnt worden, dass der damals vorgebrachte Maktoum-Status den Entscheid zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beeinflusst hätte. Die Flüchtlingseigenschaft sei nur mit seiner exilpolitischen Tätigkeit begründet worden. Die vormals geltend gemachte Staatenlosigkeit könne bei der Entscheidfindung somit keine, oder höchstens eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Wegen seines exilpolitischen Engagements habe er weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden. Er setze sich seit über einem Jahrzehnt in der kurdischen Diaspora gegen die Assad-Regierung ein. Er sei seit (...) Jahren Mitglied bei der Yekiti-Schweiz beziehungsweise der PDK-S Schweiz und nehme noch immer regelmässig an Demonstrationen teil. Der syrische Staat habe nach wie vor ein grosses Verfolgungsinteresse an Regimekritikern, insbesondere kurdischen. Es sei unbestritten, dass die syrischen Behörden infolge seines exilpolitischen Engagements bis zum 5. November 2004 auf ihn aufmerksam geworden seien. Dies wegen der Benutzung eines falschen Nachnamens nun in Abrede zu stellen, mute abenteuerlich an. Der syrische Geheimdienst sei nicht so schlecht aufgestellt, als dass er sich von der Verwendung eines falschen Nachnamens täuschen lassen würde. Die angerufene Widerrufsbestimmung setze einen Kausalzusammenhang zwischen den Falschangaben und der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft voraus, und an einem solchen fehle es vorliegend. Zudem wäre er auch wegen seiner langen Landesabwesenheit in Kombination mit seiner kurdischen Herkunft einem erhöhten Risiko ausgesetzt, bei einer Rückkehr nach Syrien einem Verhör unterzogen zu werden. Es sei nicht als verwerflich zu erachten, dass er als im Exil exponierter Regimekritiker unter Verwendung eines Alias-Nachnamens um Asyl ersucht habe. Viele Oppositionelle würden dies so handhaben. Von einer Verschleierung seiner Identität könne auch nicht gesprochen werden, wenn bedenkt werde, dass es sich beim Alias-Nachnamen um den (...) seines (Verwandten) gehandelt habe. Der Umstand, dass er einen publizierten Text mit seinem Bild versehen habe, zeige ebenfalls, dass er seine Identität im Rahmen seiner politischen Aktivitäten nicht verschleiert habe. Die Verwendung des falschen Nachnamens und Geburtsjahrs hätten ihm im Asylverfahren keinen Vorteil verschafft. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm einzig aufgrund seines exilpolitischen Engagements zuerkannt worden. Angesichts der guten Vernetzung der syrischen Geheimdienste im Ausland mit einhergehender Überwachung von Regimekritikern im Exil könne kaum davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Behörden nicht bekannt sein sollte. Davon sei auch die Vorinstanz überzeugt gewesen, und lediglich wegen der Verwendung eines anderen Nachnamens habe sich daran auch nichts geändert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht mehr gefährdet sein sollte. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zu belassen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Am 20. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Weder Schreiben der PDK-S Schweiz vom (...) noch die beiden Fotos von einer Demonstration vermöchten ein exponiertes exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers zu belegen. Bei ersterem handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, in dem die angeblich grosse Rolle des Beschwerdeführers in der Partei nicht substantiiert ausgeführt werde. Die Fotos würden ihn als einfachen Teilnehmer einer Veranstaltung zeigen, die bereits (...) stattgefunden habe. Es könne demnach nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer sich unter seiner richtigen Identität anhaltend, intensiv und nach aussen hin sichtbar exilpolitisch betätigt hätte. K. Am 5. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 22. Februar 2021 eine Replik einzureichen. L. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 15. Februar 2021, dass er wegen seines exilpolitischen Engagements, das in der Verfügung vom 5. November 2004 als intensiv eingestuft worden sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Das besagte Engagement und nicht sein Nachname sei für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant gewesen. Er habe den Flüchtlingsstatus somit nicht durch Angabe eines falschen Nachnamens erschlichen. Der Umstand, dass er damals einen anderen Nachnamen geführt habe, ändere nichts an seiner exilpolitischen Tätigkeit. Folglich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Schreiben der PDK-S Schweiz um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Es sei kaum davon auszugehen, dass diese seit Jahrzehnten agierende Partei mit Ablegern in diversen Staaten ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen würde, um einer politisch nicht aktiven Person ein Gefälligkeitsschreiben auszustellen. Das Schreiben bestätige in allgemeiner Weise seine exilpolitische Rolle und dass er seit Jahren für die Partei aktiv sei und bei sich (...) organisiert habe. Die Fotos würden seine Exponiertheit zeigen. Die Vorinstanz habe seine exilpolitische Tätigkeit als derart intensiv erachtet, dass sie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Es sei daher als erstellt zu erachten, dass die syrische Regierung ihn als potenzielle Bedrohung wahrnehme und ihn bei einer Rückkehr verfolgen würde. Angesichts der Fotos, die ihn bei Kundgebungen zeigen würden, und des mit seinem Bild versehenen politischen Texts, den er veröffentlicht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sein Aussehen den syrischen Behörden bekannt sei. Auch wenn die exilpolitische Tätigkeit unter einem Pseudonym erfolgt sei, könnten ihn die syrischen Behörden bei einer Wiedereinreise identifizieren, zumal anzunehmen sei, dass bei der Identifizierung von Regimegegnern auch spezifizierte Programme zur Gesichtserkennung eingesetzt würden. Bei einer Rückkehr könnten die syrischen Behörden ihn daher ohne Weiteres mit seinen veröffentlichten Aktivitäten in Verbindung bringen, zumal er bei seiner Tätigkeit seinen realen Vornamen verwendet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101), wobei für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 3.2 Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung von Asyl kausal gewesen sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich aberkannt, wenn die Voraussetzungen, die zur Anerkennung geführt haben, von Anfang an nicht bestanden haben. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, wenn sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; es bedarf wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.; sowie etwa Urteile des BVGer E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4 und E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2 m.w.H.). 3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses haben die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. Urteile des BVGer E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4 und E-3144/2017 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Bedingungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Erschleichen der Flüchtlingseigenschaft mittels falscher Angaben und Verschweigens wesentlicher Tatsachen durch den Beschwerdeführer erfüllt seien. Dieser Einschätzung kann unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gefolgt werden. 4.2 Mit Verfügung vom 5. November 2004 stellte das BFF fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines damaligen, gegen das syrische Regime gerichteten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, und es erkannte ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu. Die in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2020 von der Vorinstanz angerufene Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist, wie zuvor ausgeführt, für Fallkonstellationen vorgesehen, in denen die Asylbehörden nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, sofern sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Im vorliegenden Verfahren ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm am 5. November 2004 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben im Asylverfahren erschlichen hat, das heisst, ob davon auszugehen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft damals verneint worden wäre, wenn der Beschwerdeführer im Asylverfahren korrekte Angaben zu seinem Nachnamen und dem Geburtsjahr gemacht und die syrische Staatsangehörigkeit offengelegt hätte. Von einer solchen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen falschen Nachnamen und ein unzutreffendes Geburtsjahr angegeben und verschwiegen hat, dass er über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Dieses Verhalten gibt zweifelsohne Anlass zu Tadel, aber es kann aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass die besagten Falschangaben für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kausal gewesen wären, mithin die Flüchtlingseigenschaft bei Kenntnis des effektiven Nachnamens und Geburtsjahrs sowie der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneint worden wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht eine falsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft vorgetäuscht. Seine Herkunft aus Syrien sowie seine kurdische Ethnie waren im Asylverfahren von Anfang an bekannt und unbestritten, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft am 5. November 2004 trotz seines gegen das syrische Regime gerichteten exilpolitischen Engagements nicht zuerkannt worden wäre, wenn im damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass er nicht nur syrischer Herkunft, sondern effektiv syrischer Staatsbürger ist. In diesem Sinne handelt es sich bei der nachträglich offengelegten syrischen Staatsangehörigkeit nicht um eine wesentliche verschwiegene Tatsache im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG. Die nachträgliche Kenntnisnahme der Asylbehörden von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag insofern keine Relevanz im Hinblick auf einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft zu entfalten. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren exilpolitische Aktivitäten vorgegeben hat, die er nicht ausgeübt hat. Das BFF hat das damalige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 5. November 2004 als intensiv eingeschätzt und eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der syrischen Behörden bejaht. Dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der damaligen exilpolitischen Tätigkeit den Alias-Nachnamen nannte, ist Folge der Asylgesuchstellung unter dieser Personalie. Es kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Flüchtlingseigenschaft damals verneint worden wäre, wenn der Beschwerdeführer den richtigen Nachnamen (und das richtige Geburtsjahr) angegeben hätte, respektive die korrekten Personalien den Asylbehörden bekannt gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer bei der Publikation der regimekritischen Texte im Internet sein eigenes Foto und den korrekten Vornamen verwendet hat. Insgesamt betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch falsche Angaben respektive das Verschweigen wesentlicher Tatsachen die am 5. November 2004 erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erschlichen hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, und die von der Vor-instanz gestützt auf die besagte Bestimmung verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist zu Unrecht erfolgt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer heutigen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten (weiterhin) eine Verfolgung durch die syrischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Vorliegend war einzig die Frage des Erschleichens der ihm am 5. November 2004 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG zu prüfen. Es erübrigt sich daher, auch das seit dem 5. November 2004 ausgeübte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers näher einzugehen.
5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 ist aufzuheben. Damit bleibt der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: