Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 1998 um Asyl in der Schweiz. Zu seinen Fluchtgründen machte er im Wesentlichen geltend, er werde aufgrund seines islamischen Glaubens und seiner Mitgliedschaft bei der libyschen Muslimbruderschaft verfolgt. Im Zuge der Verhaftungswellen im Mai und Juni 1998 habe er sich gezwungen gesehen, das Land zu verlas- sen. Kurz darauf sei die eheliche Wohnung von bewaffneten Beamten ge- waltsam gestürmt, Gegenstände beschlagnahmt und der Ehefrau mitgeteilt worden, er habe sich unverzüglich beim Sicherheitsdienst zu melden. B. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 2000 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Die Ehefrau und die ge- meinsamen Kinder wurden mit separater Verfügung gleichen Datums in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und es wurde ihnen Familienasyl in der Schweiz gewährt. C. C.a Am 11. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rück- kehr von B._______ (C._______) in die Schweiz, bei der Einreisepasskon- trolle durch die D._______ein auf ihn ausgestellter libyscher Reisepass ab- genommen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zur Abnahme des Passes zu äussern. C.b Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer in Aussicht, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig räumte es ihm Gelegenheit ein, zum vor- gehaltenen Sachverhalt und den angekündigten Massnahmen Stellung zu nehmen. C.c In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 erklärte der Beschwerde- führer, es treffe zu, dass er mehrere Male in sein Heimatland gereist sei. Grund dafür seien Todesfälle in seinem nächsten Umfeld gewesen. Es sei seine Pflicht gewesen beziehungsweise habe der soziale Druck bestan- den, an den Beerdigungen teilzunehmen. Er habe sich jedoch jeweils nur wenige Tage im Heimatland aufgehalten. Zudem habe er sich erst im Jahre 2011 wieder ins Heimatland getraut. Als Muslimbruder sei er vom zwi- schenzeitlich gestürzten Gaddafi-Regime verfolgt worden, weshalb er Asyl in der Schweiz erhalten habe. Die Situation habe sich nach dem Sturz des
E-3649/2019 Seite 3 alten Regimes im Jahre 2011 für eine gewisse Zeit etwas entspannt. Das letzte Mal sei er im Jahre 2015 in Libyen gewesen. Seither habe sich die Situation wieder derart verschlechtert, dass er selbst im Falle von Beerdi- gungen nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren würde. Insbesondere in seiner alten Heimat E._______ hätte er als Angehöriger der Muslimbrü- der Verfolgung durch die dort herrschende Haftar-Allianz zu fürchten. C.d Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer auf, Dokumente einzureichen, welche die Vorbringen in der Stellungnahme untermauern könnten. C.e Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 21. März 2019, auf- grund der Zustände in seinem Heimatland gebe es keine realistische Mög- lichkeit, an zusätzliche Informationen und Dokumente zu gelangen. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 aberkannte das SEM dem Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Juli 2019 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu belassen, subeventualiter wieder zu erteilen. Der Beschwerde sei ferner im Sinne ei- ner vorsorglichen Anordnung die aufschiebende Wirkung zu gewähren, so- weit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. Schliesslich sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der un- terzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuge- ben. Als Beweismittel gab er unter anderem diverse Länderberichte betreffend Libyen zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürf- tigkeit mittels des entsprechenden Formulars und der nötigen Beweismittel zu belegen.
E-3649/2019 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2019 innert Frist die für den Nachweis seiner Bedürftigkeit erforderlichen Belege beim Gericht ein. H. . Am 12. August 2019 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zu- sammenhang mit dem Nachweis seiner Bedürftigkeit sowie diverse Bestä- tigungsschreiben betreffend seine Aufenthalte und zur Situation in Libyen zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer fristge- recht die Replik vom 8. Oktober 2019 ein, mit welcher er ein weiteres Be- stätigungsschreiben betreffend seine Aufenthalte in Libyen, das Schreiben einer internationalen Organisation sowie ein Schreiben der Vorinstanz als Beweismittel zu den Akten gab. L. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben betreffend die Aufenthalte in Syrien sowie ein Schreiben einer internationalen Organisation als Beweismittel zu den Ak- ten.
E-3649/2019 Seite 5
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der An- zahl der unternommenen Reisen in das Heimatland in den Jahren 2011 bis 2015 sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen der Beerdigungen seiner Verwandten dorthin gereist sei. Zudem habe er sei- nen libyschen Pass mehrere Male erneuern lassen. Ferner habe er es un- terlassen, die geltend gemachten Todesfälle und Beerdigungen näher zu substantiieren. Insgesamt könne er die Unfreiwilligkeit seiner Reisen nicht darlegen, wobei selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die Frei- willigkeit der Reisen nicht in Abrede gestellt werden könne. Sodann sei un- belegt geblieben, dass er in seinem Heimatland auch heute noch einer per- sönlichen und zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt sei.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nur deshalb einen libyschen Pass ausstellen beziehungsweise diesen verlängern lassen, weil er mit dem Schweizer Flüchtlingsausweis seine Reisen ins Ausland nicht beziehungsweise nur unter erschwerten Bedin- gungen habe unternehmen können. Die Verlängerungen habe er insbeson- dere deshalb vorgenommen, um in die C._______ reisen zu können, wo
E-3649/2019 Seite 6 die Muslimbruderschaft unterstützt werde. Der Besitz des libyschen Pas- ses sei sodann anlässlich einer Reise in die C._______ entdeckt und re- gistriert worden, womit aus der Verlängerung nicht abgeleitet werden könne, er habe auch noch später Reisen in sein Heimatland unternommen. Der Pass sei zwar bis Ende 20(…) ausgestellt, dieser habe jedoch bereits vorher nicht mehr benutzt werden können, da er keine biometrischen Ei- genschaften aufgewiesen habe. Er habe die Reisen nach Libyen unter- nommen, weil sich nach dem Tod von Herrscher Muammar al-Gaddafi die Lage für kurze Zeit entspannt habe und er als Ältester die moralische Pflicht gehabt habe, an den Beerdigungen von Verwandten in seiner Hei- mat teilzunehmen. Es könne somit keine Rede davon sein, dass er sich freiwillig dem Schutz des libyschen Staates unterstellt habe. Sodann sei aufgrund zahlreicher Berichte erstellt, dass die Lage für Anhänger der Mus- limbruderschaft inzwischen noch schlimmer sei als unter der Herrschaft Gaddafis.
E. 5 In der Vernehmlassung vom 29. August 2019 führt die Vorinstanz aus, den eingereichten Schreiben Dritter, in welchen die Todesfälle von Angehörigen des Beschwerdeführers bestätigt würden, könne kein massgeblicher Be- weiswert attestiert werden. Sodann mache der Beschwerdeführer immer noch keine konkreten Angaben über die Zeitpunkte der Beerdigungen oder die Todesumstände der Angehörigen. Die eingereichten Länderberichte würden sodann keinen konkreten Bezug zu seiner Situation aufweisen. Des Weiteren würden keine allgemein gültigen Hinweise vorliegen, es sei unmöglich, mit dem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge in gewisse Drittländer oder in die Heimat zu reisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Vorinstanz qualifiziere die Schreiben Dritter in pauschaler Weise als Gefälligkeitsschreiben, ohne dabei Indizien zu nennen, welche ihre Einschätzung stützen könnten. Auf- grund der Passeinträge sei ersichtlich, dass er in den Jahren zwischen 2011 und 2015 sich insgesamt (…) Mal für jeweils nur wenige Tage in sei- nem Heimatland aufgehalten habe, wovon (…) der Kurzreisen im Zusam- menhang mit Beerdigungen von Verwandten gestanden hätten. Bei (…) Besuchen habe es sich um Geheimtreffen mit der Muslimbruderschaft ge- handelt. Seit 2015 habe er keine Reisen mehr nach Libyen unternommen, weil sich die Situation verschlechtert habe. Sodann verkenne die Vor- instanz, dass zahlreiche – auch an sich visumsfreie Staaten – im Zusam- menhang mit Reiseausweisen für Flüchtlinge doch ein Visum verlangen
E-3649/2019 Seite 7 beziehungsweise die Einreise mit einem solchen Dokument massiv er- schwert sei.
E. 7.1 Soweit sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides unter an- derem auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, welcher am 1. Juni 2019 in Kraft trat, ist vorab festzuhalten, dass diese Bestimmung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise das seit dem 26. Juni 2018 hängige Verfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des BVGer E- 6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1). Sodann ist an dieser Stelle voraus- zuschicken, dass das am 1. April 2020 in Kraft getretene Reiseverbot für Flüchtlinge (vgl. Art. 59c AIG [SR 142.20] sowie Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG) ebenfalls nicht auf die hier zu beurteilenden Sachverhalte Anwendung fin- det.
E. 7.2 Die erfolgte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh- rung von Asyl wird nachträglich aberkannt beziehungsweise widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Abschn. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.3 Die Rückreise in den Heimatstaat stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder Furcht vor Verfolgung nicht mehr be- steht. Die Heimreise führt indes nicht unweigerlich zum Widerruf des Asyls, weil aus ihr nicht per se der Wegfall des Schutzbedürfnisses abgeleitet werden kann. Für den Widerruf des Asylstatus beziehungsweise die Aber- kennung der Flüchtlingseigenschaft wird denn auch vorausgesetzt, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat tritt, er zweitens beabsichtigt, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen und ihm drittens der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Bei der Prüfung des Widerrufs ist mitunter auch das Schutzbedürfnis der betroffe- nen Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2017 VI 11 E. 4 m.H.a. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 4.3). Gemäss Praxis kann moralischer Druck ge- eignet sein, die Freiwilligkeit der Rückreise in den Heimatstaat beziehungs- weise der Unterschutzstellung zu verneinen. Sodann lassen Urlaubs- und Vergnügungsreisen eher den Schluss zu, die betroffene Person beabsich- tige, eine Unterstellung unter den Schutzbereich des Heimatstaates als bei Reisen, bei welchen immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Reise zu bejahen ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.2 f. m.w.H.).
E-3649/2019 Seite 8 Das Vorliegen der drei genannten Widerrufsvoraussetzungen ist auch im Zusammenhang mit der Frage der Unterschutzstellung im Falle des Er- werbs eines heimatlichen Reisepasses zu beachten (vgl. EMARK 1998 Nr. 29).
E. 7.4 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhe- bung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft liegt im vorliegenden Ver- fahren bei den Asylbehörden (vgl. Urteil des BVGer D-1433/2020 vom
6. August 2021 E. 3.3 m.w.H.).
E. 8.1 Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie die Unglaub- haftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Grund der Rückrei- sen im Kern damit begründet, der Beschwerdeführer sei deutlich mehr als
– wie von ihm anlässlich seiner Stellungnahme erklärt – nur (…) Mal in sein Heimatland gereist und für die behaupteten Beerdigungen habe er keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer erklärt auf Beschwerdeebene, er sei zwischen 2011 bis 2015 (…) Mal nach Libyen gereist, wobei (…) Reisen mit Todesfällen aus dem näheren Umfeld und (…) Reisen mit Treffen mit der Muslimbru- derschaft in Zusammenhang gestanden hätten (vgl. Beschwerdeakten act. 12, S. 2).
E. 8.2 Es ist vorab festzuhalten, dass Libyen ein durch eine Vielzahl von reli- giösen, politischen und militärischen Kräften gespaltenes Land ist und sich mögliche Verfolgungssituationen je nach Region unterschiedlich gestalten. Insbesondere gelten die Muslimbrüder, welchen der Beschwerdeführer an- gehört und worauf auch seine vormals anerkannte Flüchtlingseigenschaft gründet, in gewissen Regionen des Landes, namentlich im Osten, als ille- gale Organisation (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6946/2013 vom 23 März 2018 E. 6.5; The Libya Observer, Branded “a terrorist,” leader of J&C party of Muslim Brotherhood calls slain Operation Dignity fighters “martyrs”, 07.04.2018, https://www.libyaobserver.ly/news/branded- %E2%80%9C-terrorist%E2%80%9D-leader-jc-party-muslim-brotherhood- calls-slain-operation-dignity-fighters; Asharq Al-Awsat [London], Khalifa Haftar pledges to “purge” Libya of Muslim Brotherhood, 20.05.2014, https://eng-archive.aawsat.com/khalid-mahmoud/news-middle-east/kha- lifa-haftar-pledges-to-purge-libya-of-muslim-brotherhood; Neue Zürcher Zeitung, General Haftar: Schillernder Warlord mit mächtigen Freunden,
E-3649/2019 Seite 9 https://www.nzz.ch/international/general-haftar-schillernder-warlord-mit- maechtigen-freunden-ld.1477141 alle abgerufen am 30. November 2023).
E. 8.3 Im Zusammenhang mit dem vorstehend Ausgeführten ist für die Beur- teilung, ob sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Hei- matstaates gestellt hat, die Frage der Freiwilligkeit seiner Heimatreisen von Bedeutung. Von dieser ist aufgrund der Akten auszugehen, zumal nach wie vor unklar ist, weshalb und insbesondere wo er sich jeweils bei seinen Hei- matreisen in Libyen genau aufgehalten hat. Ferner ist über die konkreten Umstände der Reisen, die Organisation der Aufenthalte sowie Ausreisen ebenfalls wenig bis nichts bekannt, was der mangelhaften Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, unterlässt er es auch auf Be- schwerdeebene, nähere Angaben zu machen. Auf seine mangelhafte Mit- wirkung muss er sich behaften lassen. Damit hat er auch nähere Abklärun- gen durch die Vorinstanz verunmöglicht. Sodann ist aber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Erfüllung der dritten Widerrufsvoraussetzung – das Vorhandensein objektiver Anhalts- punkte, dass die betreffende Person zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet ist respektive zum Zeitpunkt des Entscheides nicht gefährdet war (vgl. bereits das oben Aus- geführte sowie BVGE 2010/17 E. 5.2.3. m.w.H.) – allein aus dem Umstand der Heimatreisen bis zum Jahre 2015 ableitet (vgl. SEM-Akten W29/8 S. 4). Aufgrund der sie treffenden Beweislast beziehungsweise des Um- standes, dass es grundsätzlich an ihr liegt, objektive Anhaltspunkte dafür darzulegen, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht auf flüchtlingsrechtlich relevante Weise gefährdet, ist festzustellen, dass sie sich im angefochte- nen Entscheid mit der Situation in Libyen zu wenig auseinandergesetzt und ihre diesbezügliche Einschätzung nur ungenügend begründet hat. Dies ge- rade auch vor dem Hintergrund der volatilen Lage in Libyen (vgl. das unter E. 8.2 Ausgeführte). Insbesondere wäre dem Umstand, dass sich seit der letzten Reise im Jahre 2015 die aktuelle Lage im Heimatland anders prä- sentiert, Rechnung zu tragen gewesen. Nebenbei sei bemerkt, dass mit dem Sturz des Regimes von Gaddafi und dem Zerschlagen des Staatsap- parates im Jahre 2011 zwar die gesamte Maschinerie einer gezielten Ver- folgung sowie das Verfolgungsmotiv selber weggebrochen sind und es als gerichtsnotorisch gelten darf, dass der Beschwerdeführer ab jenem Zeit- punkt nicht mehr gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018, der Beschwerdeschrift sowie der Replik selber konkludent ein, wenn
E-3649/2019 Seite 10 er ausführt, dass sich die Situation seit 2011 erheblich entspannt habe, was ihm elf Heimreisen ermöglicht habe. Die Frage, ob seine Flüchtlingseigen- schaft zu jenem Zeitpunkt dahingefallen ist, kann aber offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 eine seit 2015 in seiner Herkunftsregion neu eingetretene Verfol- gungssituation geltend macht.
E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen oder ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein- zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 9.2 Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit gerin- gem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Ver- fügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Bei dieser Sach- lage kann die Frage offenbleiben, ob mit dem Sturz des Regimes von Gad- dafi die Gefahr von asylbeachtlicher Verfolgung weggefallen und die Flüchtlingseigenschaft (zeitweilig) erloschen ist, zumal die angefochtene Verfügung wegen formeller Mängel aufzuheben ist, die Vorinstanz den Wi- derruf des Asyls selber nicht mit dem Wegfall der Verfolgung durch den Sturz des Regimes begründet hat und unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, die aktuelle Gefährdungslage zu prüfen ist.
E. 10 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheis- sen. Die Verfügung vom 26. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
E-3649/2019 Seite 11
E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Soweit der Rechtsvertreter im Schreiben vom 31. Oktober 2019 darum er- sucht, es sei ihm vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit einzuräumen, eine Kostennote einzureichen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Parteiobliegenheit handelt, und es sich in diesem Sinne grund- sätzlich nicht aufdrängt, den Parteivertreter zur Einreichung aufzufordern. Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE haben Parteien und Anwälte eine Kos- tennote einzureichen, andernfalls der Vertretungsaufwand aufgrund der der Akten festgesetzt wird. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Kos- tennote kann ausnahmsweise angezeigt sein, wenn die Instruktionsrichte- rin der Auffassung ist, eine Entschädigung lasse sich gestützt auf die Akten nicht zuverlässig abschätzen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Die Parteientschädigung ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto- ren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festzusetzen. Demnach ist dem Beschwerdefüh- rer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘750.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3649/2019 Seite 12
E. 15 September 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3649/2019 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 1998 um Asyl in der Schweiz. Zu seinen Fluchtgründen machte er im Wesentlichen geltend, er werde aufgrund seines islamischen Glaubens und seiner Mitgliedschaft bei der libyschen Muslimbruderschaft verfolgt. Im Zuge der Verhaftungswellen im Mai und Juni 1998 habe er sich gezwungen gesehen, das Land zu verlassen. Kurz darauf sei die eheliche Wohnung von bewaffneten Beamten gewaltsam gestürmt, Gegenstände beschlagnahmt und der Ehefrau mitgeteilt worden, er habe sich unverzüglich beim Sicherheitsdienst zu melden. B. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 2000 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wurden mit separater Verfügung gleichen Datums in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen und es wurde ihnen Familienasyl in der Schweiz gewährt. C. C.a Am 11. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rückkehr von B._______ (C._______) in die Schweiz, bei der Einreisepasskontrolle durch die D._______ein auf ihn ausgestellter libyscher Reisepass abgenommen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zur Abnahme des Passes zu äussern. C.b Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig räumte es ihm Gelegenheit ein, zum vorgehaltenen Sachverhalt und den angekündigten Massnahmen Stellung zu nehmen. C.c In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, es treffe zu, dass er mehrere Male in sein Heimatland gereist sei. Grund dafür seien Todesfälle in seinem nächsten Umfeld gewesen. Es sei seine Pflicht gewesen beziehungsweise habe der soziale Druck bestanden, an den Beerdigungen teilzunehmen. Er habe sich jedoch jeweils nur wenige Tage im Heimatland aufgehalten. Zudem habe er sich erst im Jahre 2011 wieder ins Heimatland getraut. Als Muslimbruder sei er vom zwischenzeitlich gestürzten Gaddafi-Regime verfolgt worden, weshalb er Asyl in der Schweiz erhalten habe. Die Situation habe sich nach dem Sturz des alten Regimes im Jahre 2011 für eine gewisse Zeit etwas entspannt. Das letzte Mal sei er im Jahre 2015 in Libyen gewesen. Seither habe sich die Situation wieder derart verschlechtert, dass er selbst im Falle von Beerdigungen nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren würde. Insbesondere in seiner alten Heimat E._______ hätte er als Angehöriger der Muslimbrüder Verfolgung durch die dort herrschende Haftar-Allianz zu fürchten. C.d Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, Dokumente einzureichen, welche die Vorbringen in der Stellungnahme untermauern könnten. C.e Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 21. März 2019, aufgrund der Zustände in seinem Heimatland gebe es keine realistische Möglichkeit, an zusätzliche Informationen und Dokumente zu gelangen. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu belassen, subeventualiter wieder zu erteilen. Der Beschwerde sei ferner im Sinne einer vorsorglichen Anordnung die aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. Schliesslich sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Als Beweismittel gab er unter anderem diverse Länderberichte betreffend Libyen zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit mittels des entsprechenden Formulars und der nötigen Beweismittel zu belegen. G. Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2019 innert Frist die für den Nachweis seiner Bedürftigkeit erforderlichen Belege beim Gericht ein. H. .Am 12. August 2019 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Nachweis seiner Bedürftigkeit sowie diverse Bestätigungsschreiben betreffend seine Aufenthalte und zur Situation in Libyen zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Replik vom 8. Oktober 2019 ein, mit welcher er ein weiteres Bestätigungsschreiben betreffend seine Aufenthalte in Libyen, das Schreiben einer internationalen Organisation sowie ein Schreiben der Vorinstanz als Beweismittel zu den Akten gab. L. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben betreffend die Aufenthalte in Syrien sowie ein Schreiben einer internationalen Organisation als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Anzahl der unternommenen Reisen in das Heimatland in den Jahren 2011 bis 2015 sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen der Beerdigungen seiner Verwandten dorthin gereist sei. Zudem habe er seinen libyschen Pass mehrere Male erneuern lassen. Ferner habe er es unterlassen, die geltend gemachten Todesfälle und Beerdigungen näher zu substantiieren. Insgesamt könne er die Unfreiwilligkeit seiner Reisen nicht darlegen, wobei selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die Freiwilligkeit der Reisen nicht in Abrede gestellt werden könne. Sodann sei unbelegt geblieben, dass er in seinem Heimatland auch heute noch einer persönlichen und zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt sei.
4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nur deshalb einen libyschen Pass ausstellen beziehungsweise diesen verlängern lassen, weil er mit dem Schweizer Flüchtlingsausweis seine Reisen ins Ausland nicht beziehungsweise nur unter erschwerten Bedingungen habe unternehmen können. Die Verlängerungen habe er insbesondere deshalb vorgenommen, um in die C._______ reisen zu können, wo die Muslimbruderschaft unterstützt werde. Der Besitz des libyschen Passes sei sodann anlässlich einer Reise in die C._______ entdeckt und registriert worden, womit aus der Verlängerung nicht abgeleitet werden könne, er habe auch noch später Reisen in sein Heimatland unternommen. Der Pass sei zwar bis Ende 20(...) ausgestellt, dieser habe jedoch bereits vorher nicht mehr benutzt werden können, da er keine biometrischen Eigenschaften aufgewiesen habe. Er habe die Reisen nach Libyen unternommen, weil sich nach dem Tod von Herrscher Muammar al-Gaddafi die Lage für kurze Zeit entspannt habe und er als Ältester die moralische Pflicht gehabt habe, an den Beerdigungen von Verwandten in seiner Heimat teilzunehmen. Es könne somit keine Rede davon sein, dass er sich freiwillig dem Schutz des libyschen Staates unterstellt habe. Sodann sei aufgrund zahlreicher Berichte erstellt, dass die Lage für Anhänger der Muslimbruderschaft inzwischen noch schlimmer sei als unter der Herrschaft Gaddafis.
5. In der Vernehmlassung vom 29. August 2019 führt die Vorinstanz aus, den eingereichten Schreiben Dritter, in welchen die Todesfälle von Angehörigen des Beschwerdeführers bestätigt würden, könne kein massgeblicher Beweiswert attestiert werden. Sodann mache der Beschwerdeführer immer noch keine konkreten Angaben über die Zeitpunkte der Beerdigungen oder die Todesumstände der Angehörigen. Die eingereichten Länderberichte würden sodann keinen konkreten Bezug zu seiner Situation aufweisen. Des Weiteren würden keine allgemein gültigen Hinweise vorliegen, es sei unmöglich, mit dem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge in gewisse Drittländer oder in die Heimat zu reisen.
6. Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Vorinstanz qualifiziere die Schreiben Dritter in pauschaler Weise als Gefälligkeitsschreiben, ohne dabei Indizien zu nennen, welche ihre Einschätzung stützen könnten. Aufgrund der Passeinträge sei ersichtlich, dass er in den Jahren zwischen 2011 und 2015 sich insgesamt (...) Mal für jeweils nur wenige Tage in seinem Heimatland aufgehalten habe, wovon (...) der Kurzreisen im Zusammenhang mit Beerdigungen von Verwandten gestanden hätten. Bei (...) Besuchen habe es sich um Geheimtreffen mit der Muslimbruderschaft gehandelt. Seit 2015 habe er keine Reisen mehr nach Libyen unternommen, weil sich die Situation verschlechtert habe. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass zahlreiche - auch an sich visumsfreie Staaten - im Zusammenhang mit Reiseausweisen für Flüchtlinge doch ein Visum verlangen beziehungsweise die Einreise mit einem solchen Dokument massiv erschwert sei. 7. 7.1 Soweit sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides unter anderem auf Art. 63 Abs. 1bis AsylG stützt, welcher am 1. Juni 2019 in Kraft trat, ist vorab festzuhalten, dass diese Bestimmung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise das seit dem 26. Juni 2018 hängige Verfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des BVGer E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1). Sodann ist an dieser Stelle vorauszuschicken, dass das am 1. April 2020 in Kraft getretene Reiseverbot für Flüchtlinge (vgl. Art. 59c AIG [SR 142.20] sowie Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG) ebenfalls nicht auf die hier zu beurteilenden Sachverhalte Anwendung findet. 7.2 Die erfolgte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl wird nachträglich aberkannt beziehungsweise widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Abschn. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3 Die Rückreise in den Heimatstaat stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Die Heimreise führt indes nicht unweigerlich zum Widerruf des Asyls, weil aus ihr nicht per se der Wegfall des Schutzbedürfnisses abgeleitet werden kann. Für den Widerruf des Asylstatus beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wird denn auch vorausgesetzt, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat tritt, er zweitens beabsichtigt, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen und ihm drittens der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Bei der Prüfung des Widerrufs ist mitunter auch das Schutzbedürfnis der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2017 VI 11 E. 4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 4.3). Gemäss Praxis kann moralischer Druck geeignet sein, die Freiwilligkeit der Rückreise in den Heimatstaat beziehungsweise der Unterschutzstellung zu verneinen. Sodann lassen Urlaubs- und Vergnügungsreisen eher den Schluss zu, die betroffene Person beabsichtige, eine Unterstellung unter den Schutzbereich des Heimatstaates als bei Reisen, bei welchen immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Reise zu bejahen ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.2 f. m.w.H.). Das Vorliegen der drei genannten Widerrufsvoraussetzungen ist auch im Zusammenhang mit der Frage der Unterschutzstellung im Falle des Erwerbs eines heimatlichen Reisepasses zu beachten (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). 7.4 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft liegt im vorliegenden Verfahren bei den Asylbehörden (vgl. Urteil des BVGer D-1433/2020 vom 6. August 2021 E. 3.3 m.w.H.). 8. 8.1 Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Grund der Rückreisen im Kern damit begründet, der Beschwerdeführer sei deutlich mehr als - wie von ihm anlässlich seiner Stellungnahme erklärt - nur (...) Mal in sein Heimatland gereist und für die behaupteten Beerdigungen habe er keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer erklärt auf Beschwerdeebene, er sei zwischen 2011 bis 2015 (...) Mal nach Libyen gereist, wobei (...) Reisen mit Todesfällen aus dem näheren Umfeld und (...) Reisen mit Treffen mit der Muslimbruderschaft in Zusammenhang gestanden hätten (vgl. Beschwerdeakten act. 12, S. 2). 8.2 Es ist vorab festzuhalten, dass Libyen ein durch eine Vielzahl von religiösen, politischen und militärischen Kräften gespaltenes Land ist und sich mögliche Verfolgungssituationen je nach Region unterschiedlich gestalten. Insbesondere gelten die Muslimbrüder, welchen der Beschwerdeführer angehört und worauf auch seine vormals anerkannte Flüchtlingseigenschaft gründet, in gewissen Regionen des Landes, namentlich im Osten, als illegale Organisation (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6946/2013 vom 23 März 2018 E. 6.5; The Libya Observer, Branded "a terrorist," leader of J&C party of Muslim Brotherhood calls slain Operation Dignity fighters "martyrs", 07.04.2018, https://www.libyaobserver.ly/news/branded-%E2%80%9C-terrorist%E2%80%9D-leader-jc-party-muslim-brotherhood-calls-slain-operation-dignity-fighters; Asharq Al-Awsat [London], Khalifa Haftar pledges to "purge" Libya of Muslim Brotherhood, 20.05.2014, https://eng-archive.aawsat.com/khalid-mahmoud/news-middle-east/khalifa-haftar-pledges-to-purge-libya-of-muslim-brotherhood; Neue Zürcher Zeitung, General Haftar: Schillernder Warlord mit mächtigen Freunden, https://www.nzz.ch/international/general-haftar-schillernder-warlord-mit-maechtigen-freunden-ld.1477141 alle abgerufen am 30. November 2023). 8.3 Im Zusammenhang mit dem vorstehend Ausgeführten ist für die Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat, die Frage der Freiwilligkeit seiner Heimatreisen von Bedeutung. Von dieser ist aufgrund der Akten auszugehen, zumal nach wie vor unklar ist, weshalb und insbesondere wo er sich jeweils bei seinen Heimatreisen in Libyen genau aufgehalten hat. Ferner ist über die konkreten Umstände der Reisen, die Organisation der Aufenthalte sowie Ausreisen ebenfalls wenig bis nichts bekannt, was der mangelhaften Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, unterlässt er es auch auf Beschwerdeebene, nähere Angaben zu machen. Auf seine mangelhafte Mitwirkung muss er sich behaften lassen. Damit hat er auch nähere Abklärungen durch die Vorinstanz verunmöglicht. Sodann ist aber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Erfüllung der dritten Widerrufsvoraussetzung - das Vorhandensein objektiver Anhaltspunkte, dass die betreffende Person zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet ist respektive zum Zeitpunkt des Entscheides nicht gefährdet war (vgl. bereits das oben Ausgeführte sowie BVGE 2010/17 E. 5.2.3. m.w.H.) - allein aus dem Umstand der Heimatreisen bis zum Jahre 2015 ableitet (vgl. SEM-Akten W29/8 S. 4). Aufgrund der sie treffenden Beweislast beziehungsweise des Umstandes, dass es grundsätzlich an ihr liegt, objektive Anhaltspunkte dafür darzulegen, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht auf flüchtlingsrechtlich relevante Weise gefährdet, ist festzustellen, dass sie sich im angefochtenen Entscheid mit der Situation in Libyen zu wenig auseinandergesetzt und ihre diesbezügliche Einschätzung nur ungenügend begründet hat. Dies gerade auch vor dem Hintergrund der volatilen Lage in Libyen (vgl. das unter E. 8.2 Ausgeführte). Insbesondere wäre dem Umstand, dass sich seit der letzten Reise im Jahre 2015 die aktuelle Lage im Heimatland anders präsentiert, Rechnung zu tragen gewesen. Nebenbei sei bemerkt, dass mit dem Sturz des Regimes von Gaddafi und dem Zerschlagen des Staatsapparates im Jahre 2011 zwar die gesamte Maschinerie einer gezielten Verfolgung sowie das Verfolgungsmotiv selber weggebrochen sind und es als gerichtsnotorisch gelten darf, dass der Beschwerdeführer ab jenem Zeitpunkt nicht mehr gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018, der Beschwerdeschrift sowie der Replik selber konkludent ein, wenn er ausführt, dass sich die Situation seit 2011 erheblich entspannt habe, was ihm elf Heimreisen ermöglicht habe. Die Frage, ob seine Flüchtlingseigenschaft zu jenem Zeitpunkt dahingefallen ist, kann aber offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 eine seit 2015 in seiner Herkunftsregion neu eingetretene Verfolgungssituation geltend macht. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen oder ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 9.2 Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob mit dem Sturz des Regimes von Gaddafi die Gefahr von asylbeachtlicher Verfolgung weggefallen und die Flüchtlingseigenschaft (zeitweilig) erloschen ist, zumal die angefochtene Verfügung wegen formeller Mängel aufzuheben ist, die Vorinstanz den Widerruf des Asyls selber nicht mit dem Wegfall der Verfolgung durch den Sturz des Regimes begründet hat und unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, die aktuelle Gefährdungslage zu prüfen ist.
10. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 26. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 15. September 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Soweit der Rechtsvertreter im Schreiben vom 31. Oktober 2019 darum ersucht, es sei ihm vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit einzuräumen, eine Kostennote einzureichen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Parteiobliegenheit handelt, und es sich in diesem Sinne grundsätzlich nicht aufdrängt, den Parteivertreter zur Einreichung aufzufordern. Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE haben Parteien und Anwälte eine Kostennote einzureichen, andernfalls der Vertretungsaufwand aufgrund der der Akten festgesetzt wird. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote kann ausnahmsweise angezeigt sein, wenn die Instruktionsrichterin der Auffassung ist, eine Entschädigung lasse sich gestützt auf die Akten nicht zuverlässig abschätzen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Die Parteientschädigung ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festzusetzen. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: