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E-3945/2020

E-3945/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-08 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 2. August 2012 zusammen mit ihrem Kind E._______ in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. September 2012 und der Anhörung vom 1. Mai 2014 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei ausschliesslich wegen ihrem Ehemann ausgereist. Alle ihre Probleme würden in direktem Zusammenhang mit ihrem Ehemann stehen. Dieser habe seinen militärischen Urlaub um sieben Monate überschritten und sei einfach nicht wieder eingerückt, so dass er Ende des Jahres 2006 zuhause von Truppenangehörigen aufgesucht, abgeholt und zwangsweise wieder in den Dienst zurückgebracht worden sei. Sie vermute, dass er in der Folge geflohen sei, da die Behörden sie später aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Behördenangehörige seien mehrere Male zu ihr gekommen und sie habe sich vor ihnen versteckt. Schliesslich sei sie erwischt worden. Wegen ihrem Kleinkind E._______ habe man indes zuerst ihren Vater für drei Monate inhaftiert und erst nach dessen Freilassung sie selbst (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7). Im Jahre 2008 sei sie zusammen mit ihrem Kind E._______ sechs Monate in Haft gewesen. Nach der Freilassung sei das von ihr bewirtschaftete Grundstück konfisziert worden und sie habe bis zu ihrer illegalen Ausreise im Jahre 2011 bei ihrer Grossmutter in F._______ gelebt (vgl. A3 S. 8). B. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 1. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. Ihre Kinder E._______ und G._______ wurden in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl. C. Rund zweieinhalb Monate nach Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin reiste schliesslich am 18. August 2014 H._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin, in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. August 2014 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass H._______ am 24. Oktober 2007 in Italien und am 26. August 2013 in Deutschland registriert worden war. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten hatte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) machte H._______ geltend, er sei in die Schweiz gereist, um mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, welche hier als Flüchtlinge anerkannt seien, zusammen zu sein. Eine Wegweisung nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK dar. D. Mit Entscheid vom 5. August 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch von H._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. E. Gegen diesen Entscheid erhob H._______ mit Eingabe vom 14. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 wurde H._______ dazu aufgefordert, bis am 10. September 2015 beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und dem Gericht eine Kopie desselben zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam H._______ fristgerecht nach. G. Mit Urteil E-4981/2015 vom 10. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Wegweisungspunkt gut (Bejahung des grundsätzlichen Anspruchs auf Art. 8 EMRK und Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde); im Übrigen wurde sie, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. In der Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde H._______ am 11. Juli 2016 eine Aufenthaltsbewilligung (Verbleib bei der Ehegattin). H. Mit Eingabe vom 18. August 2016 ersuchte H._______ um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. I. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 an den damaligen Rechtsvertreter von H._______ teilte das SEM mit, dass sein Mandant im Rahmen des ersten Asylverfahrens anlässlich der BzP vom 28. August 2014 Gründe für sein Asylgesuch geltend gemacht habe, welche asylrelevant sein könnten. Diese Asylgründe seien aufgrund des Nichtentretensentscheides vom 5. August 2015 (Wegweisung nach Italien als sicherer Drittstaat) nicht geprüft worden. Das Schreiben von H._______ vom 18. August 2016 werde als Asylgesuch entgegengenommen und das SEM werde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Prüfung der eigenen Asylgründe von H._______ vornehmen. J. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2017 machte H._______ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 inhaftiert worden zu sein, weil er aus dem Urlaub nicht rechtzeitig in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Zuletzt sei er in I._______ stationiert und als Nachrichtenübermittler tätig gewesen. Am 16. Januar 2005 habe er seine jetzige Ehefrau in J._______ geheiratet. Im Februar 2006 habe er Urlaub erhalten. Ohne die Dauer des Urlaubes zu überschreiten sei er noch während dem Urlaub ausgereist, weil er keinen Militärdienst mehr habe leisten wollen. Aufgrund der Desertion sei später seine Ehefrau inhaftiert worden. Da diese zum damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen sei, sei an ihrer Stelle sein Vater (also jener des Ehemannes) inhaftiert worden. Seinen Sohn K._______ habe er leider als Baby nie gesehen. Im Weiteren gab er an, sich von 2007 bis 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung in Italien aufgehalten zu haben. Im Jahr 2012 sei er in den Sudan gereist und habe dort seine Ehefrau in Khartum wiedergesehen. Er sei damals von Italien nach L._______ gereist, um als Händler zu arbeiten, da die Erwerbsmöglichkeiten in Italien sehr schlecht gewesen seien. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte H._______ eine Heiratskurkunde, die Geburtsurkunde seines Sohnes, ein Familienfoto aus der Schweiz und Fotografien sowie ein Video des Hochzeitsfestes in Eritrea ein. K. Mit Eingabe vom 5. März 2018 ersuchte H._______ erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau mit der Begründung, wie diese einen Reiseausweis erhalten zu wollen. L. Mit Schreiben vom 19. November 2019 machte das SEM die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Angaben im Asylverfahren von denjenigen ihres Ehemannes H._______ in zentralen Punkten abweichen würden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den festgestellten Widersprüchen Stellung zu beziehen. Gleichzeitig hielt das SEM fest, dass es aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 AsylG vorliegend gegeben seien. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 gewährte das SEM dem neu mandatierten Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, in die Akten von H._______ nur teilweise Einsicht geben zu können, da die Prüfung seiner Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. Indes sei der Beschwerdeführerin der für das Asylwiderrufsverfahren wesentliche Inhalt der Befragungsprotokolle betreffend H._______ mit Schreiben vom 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht worden. N. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 14. Januar 2020 hielt der Rechtsvertreter fest, ihm sei unvollständige Akteneinsicht gewährt worden und beantragte, das vorliegende Asylwiderrufsverfahren sei bis zum Abschluss des Asylverfahrens von H._______ zu sistieren. O. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 gewährte das SEM ergänzende Einsicht in einzelne Aktenstücke und hielt gleichzeitig daran fest, bis zum Abschluss der Prüfung der Asylvorbringen von H._______ in die entsprechenden Anhörungsprotokolle nicht Einsicht gewähren zu können. P. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Sistierung des Asylwiderrufsverfahren bis zum Abschluss des Asylverfahrens von H._______ Q. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, sistierte das weitere Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und wies darauf hin, dass die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. R. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass der Asylentscheid ihres Ehemannes nun ergangen und die Abklärungen zur Sache nun abgeschlossen worden seien. Gleichzeitig gewährte das SEM vollständige Einsicht in die Asylakten von H._______ (Anhörungsprotokoll, Entscheid vom 28. Februar 2020), stellte die Gegenstandslosigkeit des Gesuches um Sistierung des vorliegenden Verfahren fest und erstreckte letztmals die Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum beabsichtigten Asylwiderruf bis zum 6. April 2020. Eine solche Stellungnahme wurde am 6. April 2020 eingereicht. S. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 (Eröffnung am 8. Juli 2020) aberkannte das SEM in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. T. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. U. Mit Schreiben vom 7. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise nur wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber der Flüchtlingseigenschaft in Betracht (Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 63 AsylG N. 2). Bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl.

E. 3.2 Die Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden dürfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 234 f.).

E. 4 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass das SEM, wäre es bereits während des Asylverfahrens in Kenntnis der Aussagen des Ehemannes H._______ der Beschwerdeführerin zur infrage stehenden Verfolgungssituation gewesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen abgewiesen hätte.

E. 5.2 Einleitend sei festzuhalten, dass ihr Ehemann H._______ seine behauptete Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Sein Asylgesuch sei daher abgewiesen worden. Dieses sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Angesichts der als unglaubhaft erachteten Verfolgung von H._______ sei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Eritrea wegen der Desertion ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, schlicht die Grundlage entzogen. Zusätzlich habe ein Vergleich der Verfahrensdossiers von ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann H._______ auch massive Unstimmigkeiten in zentralen Aspekten der Asylvorbringen zutage geführt. Herauszustreichen seien u.a. die folgenden Punkte:

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2014 angegeben, dass ihr Ehemann zwei Monate Urlaub erhalten und den Urlaub um etwa sieben Monate überzogen habe. Ihr Ehemann habe in Widerspruch hierzu zunächst ausgeführt, dass er zwei Wochen Urlaub erhalten habe und diesen um zwei Wochen überzogen habe. In der Anhörung habe er sodann ausgeführt, dass er einen Monat Urlaub erhalten und noch während des Urlaubs - und ohne diesen zu überziehen - in Richtung Grenze gereist sei.

E. 5.2.2 In Bezug auf die Geburt des Sohnes K._______ lägen auch klare Widersprüche vor. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung angegeben, dass im Zeitpunkt, als ihr Ehemann von der Einheit zuhause aufgesucht und mitgenommen worden sei, ihr Sohn K._______ circa drei Monate alt gewesen sei. Ihr Ehemann habe aber anlässlich der letzten Anhörung angegeben, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Beschwerdeführerin noch schwanger gewesen sei und er seinen Sohn als Baby gar nicht gesehen habe.

E. 5.2.3 Auch in Bezug auf die zeitlichen Geschehnisse im Nachgang der Ausreise des Beschwerdeführers sei es zu klaren Unstimmigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anhörung angegeben, dass ihr eigener Vater (also jener der Beschwerdeführerin) an ihrer Stelle inhaftiert worden sei. Demgegenüber habe ihr Ehemann ausgeführt, dass sein eigener Vater (also jener des Ehemannes) an ihrer Stelle inhaftiert worden sei.

E. 5.2.4 Letztlich lägen auch offene Widersprüche hinsichtlich der Ausreise des Ehemannes aus Eritrea vor. Während die Beschwerdeführerin angegeben habe, dieser sei nach Äthiopien ausgereist, habe dieser angegeben Eritrea in Richtung Sudan verlassen und nie in Äthiopien gewesen zu sein.

E. 5.3 Die Sachangaben der Beschwerdeführerin seien somit in zentralen Aspekten widersprüchlich ausgefallen. In der Stellungnahme vom 6. April 2020 lasse sich keine nachvollziehbare Begründung für diese Widersprüche finden. Der Erklärungsversuch, wonach es sich bei den Ungereimtheiten nicht um die asylrechtlich relevanten Kernaussagen handle, vermöge nicht zu überzeugen, da es sich bei den festgestellten Abweichungen sehr wohl um Kernvorbringen handle, welche zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und zur Asylgewährung geführt hätten. Die unterschiedlichen Aussagen zur Haftdauer und zur Ausreise von H._______ bestärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung in der Anhörung nicht den Eindruck gemacht, dass es sich bloss um ihre Annahme gehandelt habe, in welche Richtung H._______ ausgereist sei. So habe die Beschwerdeführerin angegeben: «In der Zeit, als er von mir getrennt gelebt hat, ist er zuerst nach Äthiopien gegangen und hat von dort versucht, illegal in den Sudan zu gelangen» (vgl. A16 S. 16).

E. 5.4 Angesichts der Unglaubhafigkeit der Desertion von H._______ und den dargelegten Widersprüchen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Das SEM habe mit den Aussagen von H._______ Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asylgesuches geführt hätten, wären diese bereits während ihres Asylverfahrens bekannt gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2014 zur angeblichen Haft in Eritrea würden diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen, zumal die Umstände und der Kontext der geltend gemachten Haft aufgrund der derzeitigen Aktenlage als unglaubhaft zu erachten seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf versehentliche oder unbewusste Falschaussagen der Beschwerdeführerin hindeuteten. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht habe, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu erschleichen. Die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs änderten an dieser Einschätzung nichts. Die geltend gemachte Desertion, welche zur Verfolgung der Beschwerdeführerin geführt haben soll, habe H._______ nicht glaubhaft machen können. Entsprechend habe er gegen den ablehnenden Asylentscheid keine Beschwerde erhoben.

E. 5.5 Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die ursprünglich geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Desertion ihres Ehemannes H._______ Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Aus den Akten seien im Übrigen keine anderen Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die illegale Ausreise alleine vermöge eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nicht zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5). Somit sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG - und ebenso deren Kindern - die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das gewährte Asyl zu widerrufen.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben im Rahmen der BzP vom 28. August 2014 zumindest im Resultat diejenigen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann seinen Heimatstaat im Oktober 2006 verlassen habe und der gemeinsame Sohn damals bereits auf der Welt gewesen sei, bestätigt. Er habe indessen bereits damals nicht erwähnt, dass er von Soldaten zuhause aufgesucht und mitgenommen worden sei. Diese Aussagen sei nur vier Monate nach der Anhörung der Beschwerdeführerin festgehalten worden, weshalb die Vorinstanz - hätte sie die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin angezweifelt - den Sachverhalt zeitnah hätte ergänzend abklären müssen, was sie, obwohl dazu in der Lage, nicht getan habe. Das SEM habe denn auch der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt, ohne ihre Aussagen zu würdigen. Auch sei vorerst kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.

E. 6.2 Im Weiteren habe sich das SEM in Bezug auf H._______ die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens «angeeignet», obwohl diesbezüglich ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid vorgelegen habe. Mangels Zuständigkeit sei das SEM daher gar nicht berechtigt gewesen, in Bezug auf H._______ ein neues Asylverfahren durchzuführen beziehungsweise dieses wiederaufzunehmen. Dementsprechend seien auch die anlässlich dieses Verfahrens gemachten Aussagen von H._______ im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2017 nicht rechtmässig erhoben worden und dürften im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwertet werden. Ohnehin wäre das SEM verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen darüber zu unterrichten, dass sich seine Aussagen gegebenenfalls nachteilig auf den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau auswirken könnten. Mit diesem Vorgehen habe das SEM den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV) verletzt. Darüber hinaus dürften die im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen von H._______ nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin dienen. Dieser sei aufgrund einer Traumatisierung wohl nicht in der Lage gewesen, die mit der Flucht verbundenen Erlebnisse detailliert abzurufen. Schliesslich seien die vom SEM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht genügend relevant, um die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr zu begründen. Sollten die Aussagen von H._______ anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2017 im vorliegenden Verfahren als verwertbar betrachtet werden, so wäre die Sache - im Sinne eines Eventualantrags - zu weiteren Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen (Einholung weiterer Angaben von Familienangehörigen beider Eheleute, Begutachtung von H._______ auf das Vorliegen einer möglichen psychotraumatischen Belastungsstörung).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vom 2. August 2012 ausschliesslich damit, dass sie wegen ihres Ehemannes Probleme bekommen habe und sie nur wegen ihrem Mann ausgereist sei (A3, Ziffer 7.01). Ihre Probleme würden direkt mit ihrem Ehemann zusammenhängen (A16, F39). Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch somit zentral damit, aufgrund der Desertion ihres Ehemannes H._______ einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Durchführung der Befragung zur Person (BzP) vom 6. September 2012 und der Anhörung vom 1. Mai 2014 anerkannte das SEM mit Entscheid vom 1. Mai 2014 - offenbar von der Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung ausgehend - die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) in der Schweiz als Flüchtling an und gewährte ihnen Asyl.

E. 7.2 Ob dieses Vorgehen zu diesem Zeitpunkt, wie in der Beschwerde behauptet, Ausdruck der damaligen Praxis des SEM gewesen sei, im Fall einer Desertion von eritreischen Asylsuchenden ohne «restriktive Würdigung des Sachverhalts» die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, bedarf keiner abschliessender Beurteilung. Auch bei Vorliegen einer solchen Praxis wäre selbstredend eine tatsächlich erfolgte Desertion und damit die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gewesen. Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Dies ist vorliegend klar der Fall. Der Ehemann der Beschwerdeführerin H._______ reiste erst am 8. August 2014 und damit erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin (Ergehen des gutheissenden Entscheides vom 1. Mai 2014) in die Schweiz ein und wurde somit auch erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin überhaupt erstmals zu seinen Asylgründen befragt. Erst im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens konnten sich somit aufgrund dessen unglaubhaften Angaben bezüglich seiner Desertion Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ergeben. Unbehelflich ist die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das SEM aufgrund der Angaben von H._______ im Rahmen der BzP vom 28. August 2014 den Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin zeitnaher hätte ergänzend abklären müssen. Hierzu ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass dies für die Frage der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht relevant ist, zumal keine Verwirkungsfrist besteht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Aberkennungsverfahren direkt vom Ausgang des Asylverfahrens des Ehemannes abhängt und dass dieses erst im Februar 2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ferner geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin zuvor gar selber eine Sistierung ihres eigenen Aberkennungsverfahrens bis zum Abschluss des Asylverfahrens ihres Ehemannes beantragt hat (vgl. Eingaben vom 14. Januar 2020 und 13. Februar 2020).

E. 7.3 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, wonach das SEM aufgrund des Nichteintretensentscheides vom 5. August 2015 mangels Zuständigkeit nicht berechtigt gewesen wäre, in Bezug auf H._______ ein neues Asylverfahren durchzuführen beziehungsweise dieses wiederaufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen solchen Einwand im Rahmen des in Rechtskraft erwachsenen Asylverfahrens hätte vorbringen müssen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das SEM aufgrund des Gesuches des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau eine Prüfung der eigenen Asylgründe des Beschwerdeführers vornahm, was absolut nachvollziehbar erscheint, weil ja die geltend gemachte Verfolgungslage der Beschwerdeführerin direkt von derjenigen ihres Ehemannes (und nicht umgekehrt) abhängt. Im Übrigen kann das SEM gemäss Art. 29a AsylV ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates festgestellt wurde. Bei der genannten Sachlage erweist sich auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde, entsprechend der aus der Sicht der Beschwerdeführerin bestehenden Unzuständigkeit des SEM seien die anlässlich dieses Verfahrens gemachten Aussagen von H._______ (im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2017) nicht verwertbar, als unbehelflich. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass H._______ angeblich aufgrund einer Traumatisierung im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, die mit der Flucht verbundenen Erlebnisse detailliert abzurufen, weshalb die entsprechenden Angaben nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin dienen könnten. Dies findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist im Weiteren festzuhalten, dass das SEM auch nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen darüber zu unterrichten, dass sich seine Aussagen nachteilig auf den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau auswirken könnten, unterliegt dieser der allgemeinen Wahrheitspflicht, womit eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV vorliegend klar zu verneinen ist.

E. 7.4 Wie bereits festgestellt, ist angesichts der als unglaubhaft erachteten Verfolgung von H._______ der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen H._______ direkt die Grundlage entzogen. Im Weiteren hat das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Aberkennungs- und Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 19. November 2019 die Beschwerdeführerin ausführlich und mit entsprechenden Quellenangaben damit konfrontiert, dass ihre Angaben im Asylverfahren von denjenigen ihres Ehemannes H._______ in zentralen Punkten abweichen würden. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als absolut zutreffend und betreffen zentrale Aspekte der Asylvorbringen. Wie das SEM zutreffend festhielt, liegen unüberbrückbare Widersprüche in der Darstellung vor, ob der Ehemann des Beschwerdeführers noch während der Dauer seines Urlaubs aus Eritrea ausgereist ist oder ob er - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - noch über ein halbes Jahr (sieben Monate, vgl. A16, F46) irregulär über die Urlaubsdauer bei ihr verblieben und sogar noch von der Truppe bei ihr zuhause zwangsweise abgeholt und eingezogen worden sei (A16, F48). Als geradezu lebensfremd und als nicht logisch zu erklären erweist sich der offene Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten, ob der gemeinsame Sohn K._______ im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes schon geboren war oder ob die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erst schwanger gewesen ist. Die Geburt des eigenen Kindes stellt einen der zentralsten Augenblicke im Leben von Eltern dar. Dies gilt noch im verstärkten Masse, wenn es sich wie vorliegend um die Geburt des ersten Kindes handelt. Der Umstand, dass der Ehemann H._______ angegeben hat, seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch schwanger gewesen und er habe sein Kind als Baby überhaupt nie gesehen (vgl. A46, F35, F36, F88), während die Beschwerdeführerin hierzu angab, das Baby sei damals drei Monate alt gewesen, als die Truppen den Ehemann zuhause abgeholt hätten, stellt einen unüberbrückbaren Widerspruch dar. Auch die angeblichen Geschehnisse im zeitlichen Nachgang der Ausreise des Ehemannes sind widerspruchsbehaftet. So bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sich ihr eigener Vater freiwillig gemeldet, an ihrer Stelle ins Gefängnis zu gehen (vgl. A16, F59). Demgegenüber behauptet der Ehemann der Beschwerdeführerin, sein eigener Vater (also jener des Ehemannes) habe anstelle seiner Ehefrau ins Gefängnis gehen müssen (vgl. A46, F41 und F96). Die Angaben, welche Person im Nachgang zu einer Desertion in Haft versetzt wurde, stellt ein zentrales Geschehen dar. Widersprüche hierzu wiegen schwer. Die entsprechenden Widersprüche können denn auch nicht einfach mit sprachlichen Ungenauigkeiten erklärt werden. Dies umso mehr, als der Ehemann der Beschwerdeführerin die entsprechenden Angaben mehrfach tätigte und sogar mit den Widersprüchen zu den Schilderungen seiner Ehefrau direkt konfrontiert wurde (vgl. A46, F96). Auch die übrigen von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche sind zu bestätigen und werden nicht aufgelöst. So hat der Ehemann H._______ abweichend von der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann nach Äthiopien ausgereist sei (vgl. A16 S. 16), selber angegeben, Eritrea in Richtung Sudan verlassen zu haben und nie in Äthiopien gewesen zu sein (vgl. A46 S. 8). Der im Rahmen der Stellungnahme vom 6. April 2020 vorgebrachte Erklärungsversucht, wonach es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin lediglich um eine Annahme gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Entgegnung in der Beschwerde, wonach H._______ bloss von seiner Ehefrau erfahren habe, dass diese zwei oder drei Monate in Haft gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin doch an, sechs Monate inhaftiert gewesen zu sein, was eine deutliche zeitliche Differenz darstellt.

E. 7.5 Die vorgenannten Widersprüche betreffen wesentliche Vorbringen und betreffen zentrale Aspekte der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Die mehrfachen offenen Widersprüche können weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene entkräftet werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Desertion von H._______ und den dargelegten Widersprüchen ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf bloss versehentliche oder unbewusste Falschaussagen der Beschwerdeführerin hindeuten. Aufgrund der Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht hat, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu erschleichen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung ist im Übrigen mangels Notwendigkeit abzuweisen, da die Sachlage ausreichend erstellt ist.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen und die Nachweise der Bedürftigkeit erbracht wurden, gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG zugesprochen und lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, 8021 Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

E. 9.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG zugesprochen und lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, 8021 Zürich als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  4. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3945/2020 Urteil vom 8. Oktober 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 2. August 2012 zusammen mit ihrem Kind E._______ in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. September 2012 und der Anhörung vom 1. Mai 2014 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei ausschliesslich wegen ihrem Ehemann ausgereist. Alle ihre Probleme würden in direktem Zusammenhang mit ihrem Ehemann stehen. Dieser habe seinen militärischen Urlaub um sieben Monate überschritten und sei einfach nicht wieder eingerückt, so dass er Ende des Jahres 2006 zuhause von Truppenangehörigen aufgesucht, abgeholt und zwangsweise wieder in den Dienst zurückgebracht worden sei. Sie vermute, dass er in der Folge geflohen sei, da die Behörden sie später aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Behördenangehörige seien mehrere Male zu ihr gekommen und sie habe sich vor ihnen versteckt. Schliesslich sei sie erwischt worden. Wegen ihrem Kleinkind E._______ habe man indes zuerst ihren Vater für drei Monate inhaftiert und erst nach dessen Freilassung sie selbst (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7). Im Jahre 2008 sei sie zusammen mit ihrem Kind E._______ sechs Monate in Haft gewesen. Nach der Freilassung sei das von ihr bewirtschaftete Grundstück konfisziert worden und sie habe bis zu ihrer illegalen Ausreise im Jahre 2011 bei ihrer Grossmutter in F._______ gelebt (vgl. A3 S. 8). B. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 1. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. Ihre Kinder E._______ und G._______ wurden in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen und erhielten ebenfalls Asyl. C. Rund zweieinhalb Monate nach Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin reiste schliesslich am 18. August 2014 H._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin, in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. August 2014 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Dieser ergab, dass H._______ am 24. Oktober 2007 in Italien und am 26. August 2013 in Deutschland registriert worden war. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten hatte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) machte H._______ geltend, er sei in die Schweiz gereist, um mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, welche hier als Flüchtlinge anerkannt seien, zusammen zu sein. Eine Wegweisung nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK dar. D. Mit Entscheid vom 5. August 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch von H._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. E. Gegen diesen Entscheid erhob H._______ mit Eingabe vom 14. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 wurde H._______ dazu aufgefordert, bis am 10. September 2015 beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und dem Gericht eine Kopie desselben zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam H._______ fristgerecht nach. G. Mit Urteil E-4981/2015 vom 10. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Wegweisungspunkt gut (Bejahung des grundsätzlichen Anspruchs auf Art. 8 EMRK und Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde); im Übrigen wurde sie, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. In der Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde H._______ am 11. Juli 2016 eine Aufenthaltsbewilligung (Verbleib bei der Ehegattin). H. Mit Eingabe vom 18. August 2016 ersuchte H._______ um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. I. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 an den damaligen Rechtsvertreter von H._______ teilte das SEM mit, dass sein Mandant im Rahmen des ersten Asylverfahrens anlässlich der BzP vom 28. August 2014 Gründe für sein Asylgesuch geltend gemacht habe, welche asylrelevant sein könnten. Diese Asylgründe seien aufgrund des Nichtentretensentscheides vom 5. August 2015 (Wegweisung nach Italien als sicherer Drittstaat) nicht geprüft worden. Das Schreiben von H._______ vom 18. August 2016 werde als Asylgesuch entgegengenommen und das SEM werde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Prüfung der eigenen Asylgründe von H._______ vornehmen. J. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2017 machte H._______ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 inhaftiert worden zu sein, weil er aus dem Urlaub nicht rechtzeitig in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Zuletzt sei er in I._______ stationiert und als Nachrichtenübermittler tätig gewesen. Am 16. Januar 2005 habe er seine jetzige Ehefrau in J._______ geheiratet. Im Februar 2006 habe er Urlaub erhalten. Ohne die Dauer des Urlaubes zu überschreiten sei er noch während dem Urlaub ausgereist, weil er keinen Militärdienst mehr habe leisten wollen. Aufgrund der Desertion sei später seine Ehefrau inhaftiert worden. Da diese zum damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen sei, sei an ihrer Stelle sein Vater (also jener des Ehemannes) inhaftiert worden. Seinen Sohn K._______ habe er leider als Baby nie gesehen. Im Weiteren gab er an, sich von 2007 bis 2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung in Italien aufgehalten zu haben. Im Jahr 2012 sei er in den Sudan gereist und habe dort seine Ehefrau in Khartum wiedergesehen. Er sei damals von Italien nach L._______ gereist, um als Händler zu arbeiten, da die Erwerbsmöglichkeiten in Italien sehr schlecht gewesen seien. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte H._______ eine Heiratskurkunde, die Geburtsurkunde seines Sohnes, ein Familienfoto aus der Schweiz und Fotografien sowie ein Video des Hochzeitsfestes in Eritrea ein. K. Mit Eingabe vom 5. März 2018 ersuchte H._______ erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau mit der Begründung, wie diese einen Reiseausweis erhalten zu wollen. L. Mit Schreiben vom 19. November 2019 machte das SEM die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Angaben im Asylverfahren von denjenigen ihres Ehemannes H._______ in zentralen Punkten abweichen würden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den festgestellten Widersprüchen Stellung zu beziehen. Gleichzeitig hielt das SEM fest, dass es aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 AsylG vorliegend gegeben seien. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 gewährte das SEM dem neu mandatierten Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, in die Akten von H._______ nur teilweise Einsicht geben zu können, da die Prüfung seiner Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. Indes sei der Beschwerdeführerin der für das Asylwiderrufsverfahren wesentliche Inhalt der Befragungsprotokolle betreffend H._______ mit Schreiben vom 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht worden. N. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 14. Januar 2020 hielt der Rechtsvertreter fest, ihm sei unvollständige Akteneinsicht gewährt worden und beantragte, das vorliegende Asylwiderrufsverfahren sei bis zum Abschluss des Asylverfahrens von H._______ zu sistieren. O. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 gewährte das SEM ergänzende Einsicht in einzelne Aktenstücke und hielt gleichzeitig daran fest, bis zum Abschluss der Prüfung der Asylvorbringen von H._______ in die entsprechenden Anhörungsprotokolle nicht Einsicht gewähren zu können. P. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Sistierung des Asylwiderrufsverfahren bis zum Abschluss des Asylverfahrens von H._______ Q. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, sistierte das weitere Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und wies darauf hin, dass die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. R. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass der Asylentscheid ihres Ehemannes nun ergangen und die Abklärungen zur Sache nun abgeschlossen worden seien. Gleichzeitig gewährte das SEM vollständige Einsicht in die Asylakten von H._______ (Anhörungsprotokoll, Entscheid vom 28. Februar 2020), stellte die Gegenstandslosigkeit des Gesuches um Sistierung des vorliegenden Verfahren fest und erstreckte letztmals die Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum beabsichtigten Asylwiderruf bis zum 6. April 2020. Eine solche Stellungnahme wurde am 6. April 2020 eingereicht. S. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 (Eröffnung am 8. Juli 2020) aberkannte das SEM in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. T. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. U. Mit Schreiben vom 7. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise nur wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber der Flüchtlingseigenschaft in Betracht (Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 63 AsylG N. 2). Bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl. 3.2 Die Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden dürfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 234 f.).

4. Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass das SEM, wäre es bereits während des Asylverfahrens in Kenntnis der Aussagen des Ehemannes H._______ der Beschwerdeführerin zur infrage stehenden Verfolgungssituation gewesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen abgewiesen hätte. 5.2 Einleitend sei festzuhalten, dass ihr Ehemann H._______ seine behauptete Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Sein Asylgesuch sei daher abgewiesen worden. Dieses sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Angesichts der als unglaubhaft erachteten Verfolgung von H._______ sei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Eritrea wegen der Desertion ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, schlicht die Grundlage entzogen. Zusätzlich habe ein Vergleich der Verfahrensdossiers von ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann H._______ auch massive Unstimmigkeiten in zentralen Aspekten der Asylvorbringen zutage geführt. Herauszustreichen seien u.a. die folgenden Punkte: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2014 angegeben, dass ihr Ehemann zwei Monate Urlaub erhalten und den Urlaub um etwa sieben Monate überzogen habe. Ihr Ehemann habe in Widerspruch hierzu zunächst ausgeführt, dass er zwei Wochen Urlaub erhalten habe und diesen um zwei Wochen überzogen habe. In der Anhörung habe er sodann ausgeführt, dass er einen Monat Urlaub erhalten und noch während des Urlaubs - und ohne diesen zu überziehen - in Richtung Grenze gereist sei. 5.2.2 In Bezug auf die Geburt des Sohnes K._______ lägen auch klare Widersprüche vor. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung angegeben, dass im Zeitpunkt, als ihr Ehemann von der Einheit zuhause aufgesucht und mitgenommen worden sei, ihr Sohn K._______ circa drei Monate alt gewesen sei. Ihr Ehemann habe aber anlässlich der letzten Anhörung angegeben, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Beschwerdeführerin noch schwanger gewesen sei und er seinen Sohn als Baby gar nicht gesehen habe. 5.2.3 Auch in Bezug auf die zeitlichen Geschehnisse im Nachgang der Ausreise des Beschwerdeführers sei es zu klaren Unstimmigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anhörung angegeben, dass ihr eigener Vater (also jener der Beschwerdeführerin) an ihrer Stelle inhaftiert worden sei. Demgegenüber habe ihr Ehemann ausgeführt, dass sein eigener Vater (also jener des Ehemannes) an ihrer Stelle inhaftiert worden sei. 5.2.4 Letztlich lägen auch offene Widersprüche hinsichtlich der Ausreise des Ehemannes aus Eritrea vor. Während die Beschwerdeführerin angegeben habe, dieser sei nach Äthiopien ausgereist, habe dieser angegeben Eritrea in Richtung Sudan verlassen und nie in Äthiopien gewesen zu sein. 5.3 Die Sachangaben der Beschwerdeführerin seien somit in zentralen Aspekten widersprüchlich ausgefallen. In der Stellungnahme vom 6. April 2020 lasse sich keine nachvollziehbare Begründung für diese Widersprüche finden. Der Erklärungsversuch, wonach es sich bei den Ungereimtheiten nicht um die asylrechtlich relevanten Kernaussagen handle, vermöge nicht zu überzeugen, da es sich bei den festgestellten Abweichungen sehr wohl um Kernvorbringen handle, welche zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und zur Asylgewährung geführt hätten. Die unterschiedlichen Aussagen zur Haftdauer und zur Ausreise von H._______ bestärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung in der Anhörung nicht den Eindruck gemacht, dass es sich bloss um ihre Annahme gehandelt habe, in welche Richtung H._______ ausgereist sei. So habe die Beschwerdeführerin angegeben: «In der Zeit, als er von mir getrennt gelebt hat, ist er zuerst nach Äthiopien gegangen und hat von dort versucht, illegal in den Sudan zu gelangen» (vgl. A16 S. 16). 5.4 Angesichts der Unglaubhafigkeit der Desertion von H._______ und den dargelegten Widersprüchen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Das SEM habe mit den Aussagen von H._______ Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asylgesuches geführt hätten, wären diese bereits während ihres Asylverfahrens bekannt gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2014 zur angeblichen Haft in Eritrea würden diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen, zumal die Umstände und der Kontext der geltend gemachten Haft aufgrund der derzeitigen Aktenlage als unglaubhaft zu erachten seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf versehentliche oder unbewusste Falschaussagen der Beschwerdeführerin hindeuteten. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht habe, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu erschleichen. Die Ausführungen in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs änderten an dieser Einschätzung nichts. Die geltend gemachte Desertion, welche zur Verfolgung der Beschwerdeführerin geführt haben soll, habe H._______ nicht glaubhaft machen können. Entsprechend habe er gegen den ablehnenden Asylentscheid keine Beschwerde erhoben. 5.5 Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die ursprünglich geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Desertion ihres Ehemannes H._______ Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Aus den Akten seien im Übrigen keine anderen Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die illegale Ausreise alleine vermöge eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nicht zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5). Somit sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG - und ebenso deren Kindern - die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das gewährte Asyl zu widerrufen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben im Rahmen der BzP vom 28. August 2014 zumindest im Resultat diejenigen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann seinen Heimatstaat im Oktober 2006 verlassen habe und der gemeinsame Sohn damals bereits auf der Welt gewesen sei, bestätigt. Er habe indessen bereits damals nicht erwähnt, dass er von Soldaten zuhause aufgesucht und mitgenommen worden sei. Diese Aussagen sei nur vier Monate nach der Anhörung der Beschwerdeführerin festgehalten worden, weshalb die Vorinstanz - hätte sie die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin angezweifelt - den Sachverhalt zeitnah hätte ergänzend abklären müssen, was sie, obwohl dazu in der Lage, nicht getan habe. Das SEM habe denn auch der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt, ohne ihre Aussagen zu würdigen. Auch sei vorerst kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. 6.2 Im Weiteren habe sich das SEM in Bezug auf H._______ die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens «angeeignet», obwohl diesbezüglich ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid vorgelegen habe. Mangels Zuständigkeit sei das SEM daher gar nicht berechtigt gewesen, in Bezug auf H._______ ein neues Asylverfahren durchzuführen beziehungsweise dieses wiederaufzunehmen. Dementsprechend seien auch die anlässlich dieses Verfahrens gemachten Aussagen von H._______ im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2017 nicht rechtmässig erhoben worden und dürften im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwertet werden. Ohnehin wäre das SEM verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen darüber zu unterrichten, dass sich seine Aussagen gegebenenfalls nachteilig auf den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau auswirken könnten. Mit diesem Vorgehen habe das SEM den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV) verletzt. Darüber hinaus dürften die im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen von H._______ nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin dienen. Dieser sei aufgrund einer Traumatisierung wohl nicht in der Lage gewesen, die mit der Flucht verbundenen Erlebnisse detailliert abzurufen. Schliesslich seien die vom SEM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht genügend relevant, um die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr zu begründen. Sollten die Aussagen von H._______ anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2017 im vorliegenden Verfahren als verwertbar betrachtet werden, so wäre die Sache - im Sinne eines Eventualantrags - zu weiteren Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen (Einholung weiterer Angaben von Familienangehörigen beider Eheleute, Begutachtung von H._______ auf das Vorliegen einer möglichen psychotraumatischen Belastungsstörung). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vom 2. August 2012 ausschliesslich damit, dass sie wegen ihres Ehemannes Probleme bekommen habe und sie nur wegen ihrem Mann ausgereist sei (A3, Ziffer 7.01). Ihre Probleme würden direkt mit ihrem Ehemann zusammenhängen (A16, F39). Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch somit zentral damit, aufgrund der Desertion ihres Ehemannes H._______ einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Durchführung der Befragung zur Person (BzP) vom 6. September 2012 und der Anhörung vom 1. Mai 2014 anerkannte das SEM mit Entscheid vom 1. Mai 2014 - offenbar von der Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung ausgehend - die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) in der Schweiz als Flüchtling an und gewährte ihnen Asyl. 7.2 Ob dieses Vorgehen zu diesem Zeitpunkt, wie in der Beschwerde behauptet, Ausdruck der damaligen Praxis des SEM gewesen sei, im Fall einer Desertion von eritreischen Asylsuchenden ohne «restriktive Würdigung des Sachverhalts» die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, bedarf keiner abschliessender Beurteilung. Auch bei Vorliegen einer solchen Praxis wäre selbstredend eine tatsächlich erfolgte Desertion und damit die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gewesen. Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Dies ist vorliegend klar der Fall. Der Ehemann der Beschwerdeführerin H._______ reiste erst am 8. August 2014 und damit erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin (Ergehen des gutheissenden Entscheides vom 1. Mai 2014) in die Schweiz ein und wurde somit auch erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin überhaupt erstmals zu seinen Asylgründen befragt. Erst im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens konnten sich somit aufgrund dessen unglaubhaften Angaben bezüglich seiner Desertion Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ergeben. Unbehelflich ist die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das SEM aufgrund der Angaben von H._______ im Rahmen der BzP vom 28. August 2014 den Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin zeitnaher hätte ergänzend abklären müssen. Hierzu ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass dies für die Frage der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht relevant ist, zumal keine Verwirkungsfrist besteht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Aberkennungsverfahren direkt vom Ausgang des Asylverfahrens des Ehemannes abhängt und dass dieses erst im Februar 2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ferner geht aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin zuvor gar selber eine Sistierung ihres eigenen Aberkennungsverfahrens bis zum Abschluss des Asylverfahrens ihres Ehemannes beantragt hat (vgl. Eingaben vom 14. Januar 2020 und 13. Februar 2020). 7.3 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, wonach das SEM aufgrund des Nichteintretensentscheides vom 5. August 2015 mangels Zuständigkeit nicht berechtigt gewesen wäre, in Bezug auf H._______ ein neues Asylverfahren durchzuführen beziehungsweise dieses wiederaufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen solchen Einwand im Rahmen des in Rechtskraft erwachsenen Asylverfahrens hätte vorbringen müssen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das SEM aufgrund des Gesuches des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau eine Prüfung der eigenen Asylgründe des Beschwerdeführers vornahm, was absolut nachvollziehbar erscheint, weil ja die geltend gemachte Verfolgungslage der Beschwerdeführerin direkt von derjenigen ihres Ehemannes (und nicht umgekehrt) abhängt. Im Übrigen kann das SEM gemäss Art. 29a AsylV ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates festgestellt wurde. Bei der genannten Sachlage erweist sich auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde, entsprechend der aus der Sicht der Beschwerdeführerin bestehenden Unzuständigkeit des SEM seien die anlässlich dieses Verfahrens gemachten Aussagen von H._______ (im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2017) nicht verwertbar, als unbehelflich. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass H._______ angeblich aufgrund einer Traumatisierung im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, die mit der Flucht verbundenen Erlebnisse detailliert abzurufen, weshalb die entsprechenden Angaben nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin dienen könnten. Dies findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist im Weiteren festzuhalten, dass das SEM auch nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen darüber zu unterrichten, dass sich seine Aussagen nachteilig auf den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau auswirken könnten, unterliegt dieser der allgemeinen Wahrheitspflicht, womit eine Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV vorliegend klar zu verneinen ist. 7.4 Wie bereits festgestellt, ist angesichts der als unglaubhaft erachteten Verfolgung von H._______ der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen H._______ direkt die Grundlage entzogen. Im Weiteren hat das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Aberkennungs- und Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 19. November 2019 die Beschwerdeführerin ausführlich und mit entsprechenden Quellenangaben damit konfrontiert, dass ihre Angaben im Asylverfahren von denjenigen ihres Ehemannes H._______ in zentralen Punkten abweichen würden. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als absolut zutreffend und betreffen zentrale Aspekte der Asylvorbringen. Wie das SEM zutreffend festhielt, liegen unüberbrückbare Widersprüche in der Darstellung vor, ob der Ehemann des Beschwerdeführers noch während der Dauer seines Urlaubs aus Eritrea ausgereist ist oder ob er - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - noch über ein halbes Jahr (sieben Monate, vgl. A16, F46) irregulär über die Urlaubsdauer bei ihr verblieben und sogar noch von der Truppe bei ihr zuhause zwangsweise abgeholt und eingezogen worden sei (A16, F48). Als geradezu lebensfremd und als nicht logisch zu erklären erweist sich der offene Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten, ob der gemeinsame Sohn K._______ im Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes schon geboren war oder ob die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erst schwanger gewesen ist. Die Geburt des eigenen Kindes stellt einen der zentralsten Augenblicke im Leben von Eltern dar. Dies gilt noch im verstärkten Masse, wenn es sich wie vorliegend um die Geburt des ersten Kindes handelt. Der Umstand, dass der Ehemann H._______ angegeben hat, seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch schwanger gewesen und er habe sein Kind als Baby überhaupt nie gesehen (vgl. A46, F35, F36, F88), während die Beschwerdeführerin hierzu angab, das Baby sei damals drei Monate alt gewesen, als die Truppen den Ehemann zuhause abgeholt hätten, stellt einen unüberbrückbaren Widerspruch dar. Auch die angeblichen Geschehnisse im zeitlichen Nachgang der Ausreise des Ehemannes sind widerspruchsbehaftet. So bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sich ihr eigener Vater freiwillig gemeldet, an ihrer Stelle ins Gefängnis zu gehen (vgl. A16, F59). Demgegenüber behauptet der Ehemann der Beschwerdeführerin, sein eigener Vater (also jener des Ehemannes) habe anstelle seiner Ehefrau ins Gefängnis gehen müssen (vgl. A46, F41 und F96). Die Angaben, welche Person im Nachgang zu einer Desertion in Haft versetzt wurde, stellt ein zentrales Geschehen dar. Widersprüche hierzu wiegen schwer. Die entsprechenden Widersprüche können denn auch nicht einfach mit sprachlichen Ungenauigkeiten erklärt werden. Dies umso mehr, als der Ehemann der Beschwerdeführerin die entsprechenden Angaben mehrfach tätigte und sogar mit den Widersprüchen zu den Schilderungen seiner Ehefrau direkt konfrontiert wurde (vgl. A46, F96). Auch die übrigen von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche sind zu bestätigen und werden nicht aufgelöst. So hat der Ehemann H._______ abweichend von der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann nach Äthiopien ausgereist sei (vgl. A16 S. 16), selber angegeben, Eritrea in Richtung Sudan verlassen zu haben und nie in Äthiopien gewesen zu sein (vgl. A46 S. 8). Der im Rahmen der Stellungnahme vom 6. April 2020 vorgebrachte Erklärungsversucht, wonach es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin lediglich um eine Annahme gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Entgegnung in der Beschwerde, wonach H._______ bloss von seiner Ehefrau erfahren habe, dass diese zwei oder drei Monate in Haft gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin doch an, sechs Monate inhaftiert gewesen zu sein, was eine deutliche zeitliche Differenz darstellt. 7.5 Die vorgenannten Widersprüche betreffen wesentliche Vorbringen und betreffen zentrale Aspekte der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Die mehrfachen offenen Widersprüche können weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene entkräftet werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Desertion von H._______ und den dargelegten Widersprüchen ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf bloss versehentliche oder unbewusste Falschaussagen der Beschwerdeführerin hindeuten. Aufgrund der Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht hat, um die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu erschleichen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung ist im Übrigen mangels Notwendigkeit abzuweisen, da die Sachlage ausreichend erstellt ist. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen und die Nachweise der Bedürftigkeit erbracht wurden, gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG zugesprochen und lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, 8021 Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 9.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG zugesprochen und lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, 8021 Zürich als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: