Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer (Nennung Ethnie) suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (Nennung Zeitpunkt) ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Dies vermutungsweise deshalb, weil ihn eine verfeindete Familie denunziert habe. Die Behörden hätten ihm den Vorwurf gemacht, die (...) Rebellen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei er im (Nennung Zeitpunkt) (Nennung Anzahl) vorübergehend festgenommen und befragt worden. Da sein (Nennung Verwandter) über Kontakte verfügt habe, habe dieser jeweils seine Entlassung bewirken können. Die Behörden hätten ihm später ein Ausreiseverbot auferlegt und seinen Reisepass eingezogen. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er aus Angst vor weiteren Repressalien illegal aus Russland ausgereist und in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch aber wegen Asylunwürdigkeit ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG und der gleichzeitigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie sei mit Brief vom (...) durch (Nennung Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der (Nennung Behörde) bereits im Jahr (...) in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei. Weil der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat aufgrund fehlender Reisedokumente nicht möglich gewesen sei, habe er bis im Jahr (...) in B._______ eine sogenannte Duldung erhalten, welche in der Folge nicht mehr verlängert worden sei. Seit dem (Nennung Zeitpunkt) gelte er in B._______ als unbekannten Aufenthaltes. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufe das SEM das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Das SEM gehe in seinem Fall davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Indem er gemäss Auskunft der (Nennung Behörde) seit dem Jahr (...) in B._______ gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er seinen Flüchtlingsstatus durch falsche Angaben im schweizerischen Asylverfahren erschlichen habe. Er sei mit Verfügung vom 10. Juni 2016 einzig deshalb vorläufig aufgenommen worden, weil ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat aufgrund der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht zulässig gewesen sei. Bei einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Folglich sei auch die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben. B.b Mit Schreiben vom 30. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Frist-erstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. B.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch um amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers ab und räumte ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 23. Juni 2021 ein. B.d Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Eingang SEM: 23. Juni 2021) legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ins Recht. Er bat um ein persönliches Gespräch und brachte (ohne weitere Einzelheiten) vor, in (Nennung Heimatregion) sei sein Leben, zumindest seine Freiheit, in Gefahr. In der Schweiz habe er (Nennung Kinder), die er bei einer Rückkehr nach (Nennung Heimatregion) nicht wiedersehen könne. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, hob die mit Verfügung vom 6. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem stellte er darin die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht, sobald ihm dies - sowie die Mandatierung eines Anwalts - möglich sein werde. Seiner Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner räumte sie ihm die Gelegenheit ein, bis spätestens 26. August 2021 eine ergänzende Beschwerdebegründung und Beweismittel einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren auf Grundlage der bestehenden Akten weitergeführt werde. F. Mit E-Mail-Schreiben vom (...) liess (Nennung Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen in Kopie zukommen (Aufzählung Dokumente) und ersuchte um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Am 19. August 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin dieses Ersuchen. G. Mit Eingabe vom 19. August 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. August 2021) ersuchte der Beschwerdeführer infolge seiner bislang erfolglosen Bemühungen zur Mandatierung einer Rechtsvertretung und (Nennung Grund) um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung um weitere dreissig Tage. H. Mit Verfügung vom 30. August 2021 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben.
E. 3.2 Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich aberkannt, wenn die Voraussetzungen, die zur Anerkennung geführt haben, von Anfang an nicht bestanden haben. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, wenn sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Urteile des BVGer D-1433/2020 vom 6. August 2021 E. 3.2 m.w.H.; E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4 m.w.H.). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie - wäre sie bereits während des laufenden Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Kenntnis über seinen (Nennung Dauer) Aufenthalt in B._______ seit dem Jahr (...) gewesen - sein Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen abgewiesen und ihn nicht als Flüchtling anerkannt hätte. So sei angesichts der neu bekannt gewordenen Tatsachen erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) (und davor) in seinem Heimatland keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er sich im Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgung längst in B._______ aufgehalten. Es sei angesichts der Eindeutigkeit der neuen Erkenntnisse auch nicht von versehentlichen oder unbewussten Falschangaben auszugehen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Flüchtlingsstatus durch bewusste Falschangaben im Asylverfahren erschlichen habe. Dementsprechend seien die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestritt demgegenüber in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene die Feststellungen der Vorinstanz. Es stimme nicht alles so genau, was in der angefochtenen Verfügung stehe. Es sei eine Schande, dass in einem demokratischen Land (wie der Schweiz) überhaupt solche Behauptungen aufgestellt würden und ihm so viel Unrecht geschehe. Auch die Ausführungen betreffend seine Kinder würden nicht zutreffen. Er stellte die Einreichung von Beweismitteln, welche seine gegenteilige Sicht der Dinge beweisen würden, in Aussicht.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch seinerzeit mit einer behördlichen Verfolgung seiner Person, die aufgrund einer (vermuteten) Denunziation im (Nennung Zeitpunkt) ihren Anfang genommen habe. Aufgrund des Vorwurfs, die (...) Rebellen zu unterstützen, hätten ihn die Behörden in der Folge (Nennung Anzahl) festgenommen und befragt, worauf er im (Nennung Zeitpunkt) ausgereist sei. Das SEM erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernelement seines Asylgesuchs - die (Nennung Anzahl) Festnahmen durch die Behörden und die Befragungen über seine Tätigkeiten für die Rebellen - als glaubhaft. Es ging in der Folge davon aus, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des (Nennung heimatliches Regime) gerückt sei und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe.
E. 5.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Dies ist vorliegend offenkundig der Fall. Gemäss einer Mitteilung der (Nennung Behörde) hielt sich der Beschwerdeführer während (Nennung Dauer) in B._______ auf, erst als Asylbewerber und nach der Ablehnung seines Asylgesuchs und wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs mit einer Duldung. Diesen langjährigen Aufenthalt in B._______ hat der Beschwerdeführer im seinerzeitigen Asylverfahren verschwiegen und wird von ihm im vorliegenden Verfahren weder in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme (vgl. Bst. B.d. hievor) noch in der Rechtsmittelschrift (vgl. E. 4.2 hievor) explizit in Abrede gestellt. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unwahre Angaben gemacht hat. Den vorgebrachten (Nennung Anzahl) Festnahmen und Befragungen über seine Tätigkeiten für die Rebellen im (Nennung Zeitpunkt), mithin einer Verfolgung durch das (Nennung heimatliches Regime), ist damit die Grundlage entzogen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf bloss versehentliche oder unbewusste Falschaussagen des Beschwerdeführers hindeuten. Aufgrund der Aktenlage geht vielmehr hervor, dass er wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht hat, um die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat.
E. 6 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20]). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht mehr anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in (Nennung Heimatregion) keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-1458/2020 vom 3. Juli 2020 E. 7.2). Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach (Nennung Ausbildung und Berufserfahrungen). Er wird damit in der Lage sein, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Im Weiteren ist offensichtlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder auf die Unterstützung seiner dort zahlreich lebenden Angehörigen wird zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird (vgl. act. A20, F6-12, F15-30; A36, F9). Schliesslich stehen der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auch keine medizinischen Gründe entgegen. Gemäss den Ausführungen in E. 6.3.2 der Verfügung des (Nennung Behörde und Angelegenheit) wurde am (...) zur Beurteilung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei dem sich seit (...) in (Nennung Haft) befindlichen Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten durch eine sachverständige Person erstellt. Auch wenn dieses zur Hauptsache der Beurteilung des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers im Falle einer Haftentlassung dient und dementsprechend eine Risikoeinschätzung enthält, wird darin bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers immerhin angeführt, es bestehe die Möglichkeit einer (schweren) psychischen Störung, welche im Rahmen des Hauptgutachtens noch zu differenzieren sein werde. Sodann ist einem (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der (Nennung Haft) (Nennung Vorfälle), weshalb er (Nennung Dauer) hospitalisiert worden sei. Als Diagnosen wurden (Nennung Diagnose) gestellt. (...) Die (Nennung Therapie) wurde unverändert fortgeschrieben und der Beschwerdeführer am Folgetag nach seiner Zuführung (...) in die Haftanstalt zurückversetzt. Empfohlen wurde (Nennung Empfehlung). In einer weiteren Verfügung des (Nennung Behörde) betreffend Verlängerung der (Nennung Haft) hielt das Gericht fest, die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Ob und wie er im (Nennung Haftanstalt) behandelt werde, gehe aus den Akten nicht hervor; es sei mangels anderslautender Mitteilung aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (Nennung Haftanstalt) die nötigen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten bei Bedarf zur Verfügung stünden. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine gesundheitliche Situation in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort thematisierte. Auch in seiner späteren Eingabe vom 23. August 2021 erwähnte er weder physische noch allfällige psychische Beschwerden oder wies auf die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung hin. Doch selbst bei Vorliegen der im Kurzgutachten erwähnten Möglichkeit einer psychischen Störung und mit Blick auf die im erwähnten (Nennung Beweismittel) gestellten Diagnosen sind angesichts der Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers, so insbesondere in C._______, keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich (vgl. auch Urteil des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu erachten ist, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen. Von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), wofür im vorliegenden Fall den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Es muss somit insgesamt nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerät.
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.3.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2020 VI/9 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinne des Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der Betroffenen in dieser Periode (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2).
E. 7.3.2 Das SEM hielt im Rahmen seiner Interessenabwägung fest, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei als gering einzustufen. Weder sei von einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch von einer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration hierzulande auszugehen. Offenbar sei er in der Schweiz noch gar nie erwerbstätig gewesen, hingegen aber mehrfach strafrechtlich aufgefallen. Bis auf seine (Nennung Kinder) verfüge er in der Schweiz über keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Angesichts der Straffälligkeit gegenüber (Nennung Person) könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er zu seinen (Nennung Kinder) eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflege. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass er zur Schweiz eine enge, über das normale Mass hinausgehende Beziehung habe. Demgegenüber bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Einerseits habe der Beschwerdeführer aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen die Flüchtlingseigenschaft erschlichen und sei folglich wegen unzulässigen Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden. Daraus ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse, ihm diese ungerechtfertigt gewährte Rechtsposition wieder zu entziehen und die vorgesehenen rechtlichen Folgen durchzusetzen. Dies diene der Wiederherstellung der realen Sach- und Tatsachenumstände sowie dem Rechtsfrieden und der Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen. Andererseits sei der Beschwerdeführer bisher in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: (Nennung Verurteilungen). Weiter sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) vom (Nennung Behörde) in (Nennung Haft) gesetzt worden, welche der (Nennung Person) mit Verfügung vom (...) bis am (Nennung Zeitpunkt) verlängert habe. Dabei würden ihm diverse strafrechtliche Tatbestände wie unter anderem (...) zum Nachteil (Nennung Person) zur Last gelegt. Weiter sei der besondere Haftgrund der (Nennung Haftgrund) mit (Nennung Entscheid) ebenfalls bejaht worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers werde (Nennung Gutachten und Verhalten) eingestuft. (Nennung Risikoszenarien). Insgesamt würden dadurch die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz eindeutig überwiegen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegweisung würden sich als verhältnismässig erweisen.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer bestritt dagegen in pauschaler Weise die aus seiner Sicht unrichtigen und einer Demokratie unwürdigen Erörterungen der Vorinstanz, so insbesondere auch die seine Kinder betreffenden Behauptungen. Weiter stellte er die Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht, welche die Schlussfolgerungen der Vorinstanz dann zu entkräften vermöchten.
E. 7.3.4 Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist gemäss Akten in mehrfacher Hinsicht deutlich erhöht: Zwischen (Nennung Dauer) wurde der Beschwerdeführer gemäss Akten (Nennung Anzahl Verurteilungen und Strafdelikte). (Nennung Strafverbüssung und aktuelle Haft sowie Haftverlängerungen). (Nennung weitere Tatvorwürfe und Anzeige). Es ist offensichtlich, dass ein erheblich gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegweisung einer Person besteht, die während Jahren regelmässig in ihrem Gastland delinquiert hat und sich - wie vorliegend - von ihrem deliktischen Verhalten auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht hat abhalten lassen. Zudem ist zumindest eine weitere Verurteilung angesichts der Ausführungen im (Nennung Entscheid und Behörde) und der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe ohne Weiteres zu erwarten. Die bereits erwähnte und noch im Jahr (...) eingereichte Strafanzeige sowie der Hinweis auf neu bekannt gewordene Tatvorwürfe lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung und an die hiesigen Gepflogenheiten zu halten. Der Beschwerdeführer hält sich seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz auf. Dennoch ist es ihm während des mittlerweile (Nennung Dauer) Aufenthalts in diesem Land bisher nicht gelungen, sich hier beruflich zu integrieren. Trotz der guten Schulbildung und der verschiedenen beruflichen Erfahrungen sind keine Anhaltspunkte aus den Akten erkennbar, dass er sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bemüht hätte. Aus den bei den Akten liegenden Informationen und den Einträgen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz nie erwerbstätig war und demnach seinen Lebensunterhalt auch nicht selber bestreiten konnte. Die weitgehende Unfähigkeit des Beschwerdeführers, während seines bislang (Nennung Dauer) Aufenthalts in der Schweiz seinen Lebensunterhalt selber zu sichern, kann angesichts der Aktenlage auch nicht auf gesundheitliche Einschränkungen zurückgeführt werden (vgl. auch E. 7.2.2 oben). Überdies wurde er am (...) von der (Nennung öffentlich-rechtliche Körperschaft) wegen (Nennung Straftatbestand) angezeigt. Die jahrelange Fürsorgebedürftigkeit und die schlechte diesbezügliche Prognose sprechen aus Sicht des öffentlichen Interesses ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers.
E. 7.3.5 Mit Bezug auf die privaten Interessen an der Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist Vater (Nennung Kinder) aus der Beziehung mit seiner (Nennung Person); die Kinder sind mittlerweile (...) und (...) Jahre alt. Weitere verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz sind keine aktenkundig. Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, dass er eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinen (Nennung Kinder) unterhält. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, von einer solchen nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung könne angesichts der Straffälligkeit gegenüber (Nennung Person) - den Akten zufolge handelt es sich dabei um (Nennung Straftatbestände) - nicht ausgegangen werden (vgl. SEM act. 1094025-8/8, S. 4 f.). In seiner Beschwerdeschrift bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen des SEM zu seinen (Nennung Kinder) als "totaler Schwachsinn", ohne jedoch seinen Einwand auch nur ansatzweise zu konkretisieren oder darzulegen, wie sich aus seiner Sicht die Beziehung zu seinen (...) Kindern effektiv darstellt. Eine Schilderung dieser Beziehung oder von Momenten des gemeinsamen Zusammenlebens aus seiner Erinnerung wäre ihm in der Rechtsmitteleingabe oder auch in seinem Schreiben vom 23. August 2021 jedoch ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen anstatt in seinen Eingaben in pauschaler Weise auf noch zu beschaffende Beweise innert ungenannter Frist - solche wurden bis zum Urteilsdatum nicht eingereicht - zu verweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich trotz bestehenden Möglichkeiten nicht veranlasst sah, der vorinstanzlichen Argumentation mit konkreten und substanziierten Einwänden zu begegnen, spricht für die Richtigkeit der Argumentation des SEM. Zwar würde ihm bei einem Vollzug der Wegweisung ein allfälliges Besuchsrecht verunmöglicht. Dem einzigen, seiner Rechtsmitteleingabe beiliegenden Beweismittel (Nennung Beweismittel) zufolge steht die (Nennung Person) einer Besuchsregelung positiv gegenüber, wobei der Vorschlag einer Vereinbarung nicht vor (Nennung Zeitpunkt) zu erwarten sei. Ob und bejahendenfalls wann ein solches Besuchsrecht tatsächlich zustande kommt, bleibt beim derzeitigen Aktenstand aber ungewiss, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Unterlagen eingereicht hat. Alleine der Umstand, dass eine solche Besuchsregelung vereinbart werden könnte - oder allenfalls bereits vereinbart wurde -, lässt noch keine verbindlichen Rückschlüsse über die Art und Intensität einer Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen (Nennung Kinder) zu. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer angesichts der heutigen modernen Kommunikationsmittel auch im Fall eines Wegweisungsvollzugs die Möglichkeit, mit seinen (Nennung Kinder) einen regelmässigen Kontakt zu pflegen. Ausserdem wird in der angefochtenen Verfügung die soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz seiner in B._______ erworbenen Sprachkenntnisse verneint (vgl. SEM act. 1094025-8/8, S. 4 letzter Absatz). Das bisherige und wiederholt zu Klagen Anlass gebende Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt keinen anderen Schluss zu. In seinen Eingaben auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer kein Wort zur Beschreibung einer sozialen Integration verwendet. Bei dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz von einer fehlenden sozialen (und kulturellen) Integration auszugehen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat weiterführende Schulen besucht, ist mit deren Kultur vertraut, verfügt dort über diverse Berufserfahrungen und mehrere Familienangehörige, die ihn bei einer Reintegration unterstützen können (vgl. auch E. 7.3.2).
E. 7.3.6 Nach diesen Ausführungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner (Nennung Dauer) Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, private Interessen an einem Verbleib in diesem Land darzutun, welche das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen - geschweige denn übersteigen - könnten. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3323/2021 Urteil vom 26. Oktober 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (Nennung Ethnie) suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (Nennung Zeitpunkt) ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Dies vermutungsweise deshalb, weil ihn eine verfeindete Familie denunziert habe. Die Behörden hätten ihm den Vorwurf gemacht, die (...) Rebellen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei er im (Nennung Zeitpunkt) (Nennung Anzahl) vorübergehend festgenommen und befragt worden. Da sein (Nennung Verwandter) über Kontakte verfügt habe, habe dieser jeweils seine Entlassung bewirken können. Die Behörden hätten ihm später ein Ausreiseverbot auferlegt und seinen Reisepass eingezogen. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er aus Angst vor weiteren Repressalien illegal aus Russland ausgereist und in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch aber wegen Asylunwürdigkeit ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG und der gleichzeitigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie sei mit Brief vom (...) durch (Nennung Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der (Nennung Behörde) bereits im Jahr (...) in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei. Weil der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat aufgrund fehlender Reisedokumente nicht möglich gewesen sei, habe er bis im Jahr (...) in B._______ eine sogenannte Duldung erhalten, welche in der Folge nicht mehr verlängert worden sei. Seit dem (Nennung Zeitpunkt) gelte er in B._______ als unbekannten Aufenthaltes. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufe das SEM das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Das SEM gehe in seinem Fall davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Indem er gemäss Auskunft der (Nennung Behörde) seit dem Jahr (...) in B._______ gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er seinen Flüchtlingsstatus durch falsche Angaben im schweizerischen Asylverfahren erschlichen habe. Er sei mit Verfügung vom 10. Juni 2016 einzig deshalb vorläufig aufgenommen worden, weil ein Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat aufgrund der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht zulässig gewesen sei. Bei einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Folglich sei auch die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben. B.b Mit Schreiben vom 30. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Frist-erstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. B.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch um amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers ab und räumte ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 23. Juni 2021 ein. B.d Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Eingang SEM: 23. Juni 2021) legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ins Recht. Er bat um ein persönliches Gespräch und brachte (ohne weitere Einzelheiten) vor, in (Nennung Heimatregion) sei sein Leben, zumindest seine Freiheit, in Gefahr. In der Schweiz habe er (Nennung Kinder), die er bei einer Rückkehr nach (Nennung Heimatregion) nicht wiedersehen könne. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, hob die mit Verfügung vom 6. Juni 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem stellte er darin die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht, sobald ihm dies - sowie die Mandatierung eines Anwalts - möglich sein werde. Seiner Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner räumte sie ihm die Gelegenheit ein, bis spätestens 26. August 2021 eine ergänzende Beschwerdebegründung und Beweismittel einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren auf Grundlage der bestehenden Akten weitergeführt werde. F. Mit E-Mail-Schreiben vom (...) liess (Nennung Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen in Kopie zukommen (Aufzählung Dokumente) und ersuchte um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Am 19. August 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin dieses Ersuchen. G. Mit Eingabe vom 19. August 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. August 2021) ersuchte der Beschwerdeführer infolge seiner bislang erfolglosen Bemühungen zur Mandatierung einer Rechtsvertretung und (Nennung Grund) um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung um weitere dreissig Tage. H. Mit Verfügung vom 30. August 2021 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben. 3.2 Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich aberkannt, wenn die Voraussetzungen, die zur Anerkennung geführt haben, von Anfang an nicht bestanden haben. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zu einer Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, wenn sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Urteile des BVGer D-1433/2020 vom 6. August 2021 E. 3.2 m.w.H.; E-3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4 m.w.H.). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie - wäre sie bereits während des laufenden Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Kenntnis über seinen (Nennung Dauer) Aufenthalt in B._______ seit dem Jahr (...) gewesen - sein Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen abgewiesen und ihn nicht als Flüchtling anerkannt hätte. So sei angesichts der neu bekannt gewordenen Tatsachen erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) (und davor) in seinem Heimatland keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er sich im Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgung längst in B._______ aufgehalten. Es sei angesichts der Eindeutigkeit der neuen Erkenntnisse auch nicht von versehentlichen oder unbewussten Falschangaben auszugehen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Flüchtlingsstatus durch bewusste Falschangaben im Asylverfahren erschlichen habe. Dementsprechend seien die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer bestritt demgegenüber in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene die Feststellungen der Vorinstanz. Es stimme nicht alles so genau, was in der angefochtenen Verfügung stehe. Es sei eine Schande, dass in einem demokratischen Land (wie der Schweiz) überhaupt solche Behauptungen aufgestellt würden und ihm so viel Unrecht geschehe. Auch die Ausführungen betreffend seine Kinder würden nicht zutreffen. Er stellte die Einreichung von Beweismitteln, welche seine gegenteilige Sicht der Dinge beweisen würden, in Aussicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch seinerzeit mit einer behördlichen Verfolgung seiner Person, die aufgrund einer (vermuteten) Denunziation im (Nennung Zeitpunkt) ihren Anfang genommen habe. Aufgrund des Vorwurfs, die (...) Rebellen zu unterstützen, hätten ihn die Behörden in der Folge (Nennung Anzahl) festgenommen und befragt, worauf er im (Nennung Zeitpunkt) ausgereist sei. Das SEM erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernelement seines Asylgesuchs - die (Nennung Anzahl) Festnahmen durch die Behörden und die Befragungen über seine Tätigkeiten für die Rebellen - als glaubhaft. Es ging in der Folge davon aus, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld des (Nennung heimatliches Regime) gerückt sei und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. 5.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Dies ist vorliegend offenkundig der Fall. Gemäss einer Mitteilung der (Nennung Behörde) hielt sich der Beschwerdeführer während (Nennung Dauer) in B._______ auf, erst als Asylbewerber und nach der Ablehnung seines Asylgesuchs und wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs mit einer Duldung. Diesen langjährigen Aufenthalt in B._______ hat der Beschwerdeführer im seinerzeitigen Asylverfahren verschwiegen und wird von ihm im vorliegenden Verfahren weder in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme (vgl. Bst. B.d. hievor) noch in der Rechtsmittelschrift (vgl. E. 4.2 hievor) explizit in Abrede gestellt. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unwahre Angaben gemacht hat. Den vorgebrachten (Nennung Anzahl) Festnahmen und Befragungen über seine Tätigkeiten für die Rebellen im (Nennung Zeitpunkt), mithin einer Verfolgung durch das (Nennung heimatliches Regime), ist damit die Grundlage entzogen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf bloss versehentliche oder unbewusste Falschaussagen des Beschwerdeführers hindeuten. Aufgrund der Aktenlage geht vielmehr hervor, dass er wissentlich und willentlich Falschangaben gemacht hat, um die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. 6. Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20]). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht mehr anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in (Nennung Heimatregion) keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3, D-1458/2020 vom 3. Juli 2020 E. 7.2). Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach (Nennung Ausbildung und Berufserfahrungen). Er wird damit in der Lage sein, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Im Weiteren ist offensichtlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder auf die Unterstützung seiner dort zahlreich lebenden Angehörigen wird zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird (vgl. act. A20, F6-12, F15-30; A36, F9). Schliesslich stehen der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auch keine medizinischen Gründe entgegen. Gemäss den Ausführungen in E. 6.3.2 der Verfügung des (Nennung Behörde und Angelegenheit) wurde am (...) zur Beurteilung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei dem sich seit (...) in (Nennung Haft) befindlichen Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten durch eine sachverständige Person erstellt. Auch wenn dieses zur Hauptsache der Beurteilung des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers im Falle einer Haftentlassung dient und dementsprechend eine Risikoeinschätzung enthält, wird darin bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers immerhin angeführt, es bestehe die Möglichkeit einer (schweren) psychischen Störung, welche im Rahmen des Hauptgutachtens noch zu differenzieren sein werde. Sodann ist einem (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der (Nennung Haft) (Nennung Vorfälle), weshalb er (Nennung Dauer) hospitalisiert worden sei. Als Diagnosen wurden (Nennung Diagnose) gestellt. (...) Die (Nennung Therapie) wurde unverändert fortgeschrieben und der Beschwerdeführer am Folgetag nach seiner Zuführung (...) in die Haftanstalt zurückversetzt. Empfohlen wurde (Nennung Empfehlung). In einer weiteren Verfügung des (Nennung Behörde) betreffend Verlängerung der (Nennung Haft) hielt das Gericht fest, die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Ob und wie er im (Nennung Haftanstalt) behandelt werde, gehe aus den Akten nicht hervor; es sei mangels anderslautender Mitteilung aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (Nennung Haftanstalt) die nötigen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten bei Bedarf zur Verfügung stünden. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine gesundheitliche Situation in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort thematisierte. Auch in seiner späteren Eingabe vom 23. August 2021 erwähnte er weder physische noch allfällige psychische Beschwerden oder wies auf die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung hin. Doch selbst bei Vorliegen der im Kurzgutachten erwähnten Möglichkeit einer psychischen Störung und mit Blick auf die im erwähnten (Nennung Beweismittel) gestellten Diagnosen sind angesichts der Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers, so insbesondere in C._______, keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich (vgl. auch Urteil des BVGer E-4114/2015 vom 22. Mai 2018). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar zu erachten ist, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen. Von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), wofür im vorliegenden Fall den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Es muss somit insgesamt nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation gerät. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.3 7.3.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2020 VI/9 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinne des Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der Betroffenen in dieser Periode (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2). 7.3.2 Das SEM hielt im Rahmen seiner Interessenabwägung fest, das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei als gering einzustufen. Weder sei von einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch von einer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration hierzulande auszugehen. Offenbar sei er in der Schweiz noch gar nie erwerbstätig gewesen, hingegen aber mehrfach strafrechtlich aufgefallen. Bis auf seine (Nennung Kinder) verfüge er in der Schweiz über keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Angesichts der Straffälligkeit gegenüber (Nennung Person) könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er zu seinen (Nennung Kinder) eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflege. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass er zur Schweiz eine enge, über das normale Mass hinausgehende Beziehung habe. Demgegenüber bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Einerseits habe der Beschwerdeführer aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen die Flüchtlingseigenschaft erschlichen und sei folglich wegen unzulässigen Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden. Daraus ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse, ihm diese ungerechtfertigt gewährte Rechtsposition wieder zu entziehen und die vorgesehenen rechtlichen Folgen durchzusetzen. Dies diene der Wiederherstellung der realen Sach- und Tatsachenumstände sowie dem Rechtsfrieden und der Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen. Andererseits sei der Beschwerdeführer bisher in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: (Nennung Verurteilungen). Weiter sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) vom (Nennung Behörde) in (Nennung Haft) gesetzt worden, welche der (Nennung Person) mit Verfügung vom (...) bis am (Nennung Zeitpunkt) verlängert habe. Dabei würden ihm diverse strafrechtliche Tatbestände wie unter anderem (...) zum Nachteil (Nennung Person) zur Last gelegt. Weiter sei der besondere Haftgrund der (Nennung Haftgrund) mit (Nennung Entscheid) ebenfalls bejaht worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers werde (Nennung Gutachten und Verhalten) eingestuft. (Nennung Risikoszenarien). Insgesamt würden dadurch die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz eindeutig überwiegen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegweisung würden sich als verhältnismässig erweisen. 7.3.3 Der Beschwerdeführer bestritt dagegen in pauschaler Weise die aus seiner Sicht unrichtigen und einer Demokratie unwürdigen Erörterungen der Vorinstanz, so insbesondere auch die seine Kinder betreffenden Behauptungen. Weiter stellte er die Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht, welche die Schlussfolgerungen der Vorinstanz dann zu entkräften vermöchten. 7.3.4 Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist gemäss Akten in mehrfacher Hinsicht deutlich erhöht: Zwischen (Nennung Dauer) wurde der Beschwerdeführer gemäss Akten (Nennung Anzahl Verurteilungen und Strafdelikte). (Nennung Strafverbüssung und aktuelle Haft sowie Haftverlängerungen). (Nennung weitere Tatvorwürfe und Anzeige). Es ist offensichtlich, dass ein erheblich gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegweisung einer Person besteht, die während Jahren regelmässig in ihrem Gastland delinquiert hat und sich - wie vorliegend - von ihrem deliktischen Verhalten auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht hat abhalten lassen. Zudem ist zumindest eine weitere Verurteilung angesichts der Ausführungen im (Nennung Entscheid und Behörde) und der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe ohne Weiteres zu erwarten. Die bereits erwähnte und noch im Jahr (...) eingereichte Strafanzeige sowie der Hinweis auf neu bekannt gewordene Tatvorwürfe lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung und an die hiesigen Gepflogenheiten zu halten. Der Beschwerdeführer hält sich seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz auf. Dennoch ist es ihm während des mittlerweile (Nennung Dauer) Aufenthalts in diesem Land bisher nicht gelungen, sich hier beruflich zu integrieren. Trotz der guten Schulbildung und der verschiedenen beruflichen Erfahrungen sind keine Anhaltspunkte aus den Akten erkennbar, dass er sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bemüht hätte. Aus den bei den Akten liegenden Informationen und den Einträgen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz nie erwerbstätig war und demnach seinen Lebensunterhalt auch nicht selber bestreiten konnte. Die weitgehende Unfähigkeit des Beschwerdeführers, während seines bislang (Nennung Dauer) Aufenthalts in der Schweiz seinen Lebensunterhalt selber zu sichern, kann angesichts der Aktenlage auch nicht auf gesundheitliche Einschränkungen zurückgeführt werden (vgl. auch E. 7.2.2 oben). Überdies wurde er am (...) von der (Nennung öffentlich-rechtliche Körperschaft) wegen (Nennung Straftatbestand) angezeigt. Die jahrelange Fürsorgebedürftigkeit und die schlechte diesbezügliche Prognose sprechen aus Sicht des öffentlichen Interesses ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers. 7.3.5 Mit Bezug auf die privaten Interessen an der Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist Vater (Nennung Kinder) aus der Beziehung mit seiner (Nennung Person); die Kinder sind mittlerweile (...) und (...) Jahre alt. Weitere verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz sind keine aktenkundig. Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, dass er eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinen (Nennung Kinder) unterhält. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, von einer solchen nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung könne angesichts der Straffälligkeit gegenüber (Nennung Person) - den Akten zufolge handelt es sich dabei um (Nennung Straftatbestände) - nicht ausgegangen werden (vgl. SEM act. 1094025-8/8, S. 4 f.). In seiner Beschwerdeschrift bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen des SEM zu seinen (Nennung Kinder) als "totaler Schwachsinn", ohne jedoch seinen Einwand auch nur ansatzweise zu konkretisieren oder darzulegen, wie sich aus seiner Sicht die Beziehung zu seinen (...) Kindern effektiv darstellt. Eine Schilderung dieser Beziehung oder von Momenten des gemeinsamen Zusammenlebens aus seiner Erinnerung wäre ihm in der Rechtsmitteleingabe oder auch in seinem Schreiben vom 23. August 2021 jedoch ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen anstatt in seinen Eingaben in pauschaler Weise auf noch zu beschaffende Beweise innert ungenannter Frist - solche wurden bis zum Urteilsdatum nicht eingereicht - zu verweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich trotz bestehenden Möglichkeiten nicht veranlasst sah, der vorinstanzlichen Argumentation mit konkreten und substanziierten Einwänden zu begegnen, spricht für die Richtigkeit der Argumentation des SEM. Zwar würde ihm bei einem Vollzug der Wegweisung ein allfälliges Besuchsrecht verunmöglicht. Dem einzigen, seiner Rechtsmitteleingabe beiliegenden Beweismittel (Nennung Beweismittel) zufolge steht die (Nennung Person) einer Besuchsregelung positiv gegenüber, wobei der Vorschlag einer Vereinbarung nicht vor (Nennung Zeitpunkt) zu erwarten sei. Ob und bejahendenfalls wann ein solches Besuchsrecht tatsächlich zustande kommt, bleibt beim derzeitigen Aktenstand aber ungewiss, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Unterlagen eingereicht hat. Alleine der Umstand, dass eine solche Besuchsregelung vereinbart werden könnte - oder allenfalls bereits vereinbart wurde -, lässt noch keine verbindlichen Rückschlüsse über die Art und Intensität einer Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen (Nennung Kinder) zu. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer angesichts der heutigen modernen Kommunikationsmittel auch im Fall eines Wegweisungsvollzugs die Möglichkeit, mit seinen (Nennung Kinder) einen regelmässigen Kontakt zu pflegen. Ausserdem wird in der angefochtenen Verfügung die soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz seiner in B._______ erworbenen Sprachkenntnisse verneint (vgl. SEM act. 1094025-8/8, S. 4 letzter Absatz). Das bisherige und wiederholt zu Klagen Anlass gebende Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt keinen anderen Schluss zu. In seinen Eingaben auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer kein Wort zur Beschreibung einer sozialen Integration verwendet. Bei dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz von einer fehlenden sozialen (und kulturellen) Integration auszugehen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat weiterführende Schulen besucht, ist mit deren Kultur vertraut, verfügt dort über diverse Berufserfahrungen und mehrere Familienangehörige, die ihn bei einer Reintegration unterstützen können (vgl. auch E. 7.3.2). 7.3.6 Nach diesen Ausführungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner (Nennung Dauer) Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, private Interessen an einem Verbleib in diesem Land darzutun, welche das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen - geschweige denn übersteigen - könnten. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: