Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen gab er unter anderem an, er sei eritrei- scher Staatsangehöriger, in B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) geboren und aufgewachsen, wo seine Eltern weiterhin wohn- ten. Im April 2014 habe er die Schule abgebrochen. Da er befürchtet habe, für den Militärdienest nach E._______ aufgeboten zu werden, und nicht bereit gewesen sei einzurücken, sei er am 21. April 2014 illegal in den Su- dan ausgereist. Via diverse Länder sei er am 23. Juni 2014 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6803/2015 vom 7. August 2017 ab, womit die Verfügung vom
29. September 2015 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Strafbefehl des Regionalgerichts F._______ vom (…) Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei, Raufhandels (mehrfach began- gen), Hausfriedensbruch, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgren- zung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Über- tretung des Eisenbahngesetzes zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen, be- dingt auf (…) Tage, sowie zu einer Busse von Fr. (…) verurteilt. D. Mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) August 2017 und vom (…) September 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe von (…) Tagessät- zen zu (…) sowie zu einer Busse von (…) respektive zu einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen zu Fr. (…) verurteilt.
E-1670/2022 Seite 3 E. Am (…) September 2017 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft G._______ den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen. F. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) Ja- nuar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen und zu einer Busse von Fr. (…) verurteilt. G. Am (…) März 2018 und am (…) April 2018 verurteilte die Regionale Staats- anwaltschaft F._______ den Beschwerdeführer wegen (mehrfacher) Miss- achtung der Ein- und Ausgrenzung zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von (…) respektive (…) Tagen. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer auf Antrag der Migrationsbehörde des Kantons H._______ das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Aufhebung der vorläufi- gen Aufnahme. I. In seiner Stellungnahme vom 6. August 2018 gelobte der Beschwerdefüh- rer Besserung, worauf das SEM mit Schreiben vom 19. November 2018 vorerst von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absah und gleich- zeitig eine Verwarnung aussprach. J. Mit Strafbefehl des Regionalgerichts F._______ vom (…) Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung (mehrfach begangen), mehrfacher Hinderung einer Amts- handlung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten, einer Geldstrafe von (…) Ta- gessätzen zu Fr. (…) sowie einer Busse von Fr. (…) verurteilt. K. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) Ja- nuar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung
E-1670/2022 Seite 4 der Ein- oder Ausgrenzung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmit- telgesetzes sowie Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und zu einer Busse von Fr. (…) verurteilt. L. Am 11. Dezember 2020 ersuchte der Migrationsdienst des Kantons H._______ aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers (erneut) um Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. M. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 führte die Vorinstanz aus, sie beabsichtige im Sinne von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (SR 142.20) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Sie gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu. N. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer (erneut) aus, er bereue seine Taten. Nach seiner ersten Haftentlassung sei er motiviert gewesen, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, es sei jedoch tur- bulent weitergegangen und er sei rasch in seinen früheren Lebensstil zu- rückgefallen. Er habe wenig Chancen auf Arbeit und nicht genügend Be- gleitung und Rat erhalten, wie er in der Gesellschaft Fuss fassen könnte. Im Nachhinein wisse er, dass er jung und dumm gewesen sei. Trotzdem habe er es geschafft, im Jahr 2020 vor der (zweiten) Inhaftierung anständig zu leben. Er sei abstinent gewesen, habe sich von seinen schlechten Freunden getrennt und sei nicht mehr in die Stadt H._______ gegangen. Er habe wieder Kontakt zu seiner Familie aufgebaut, die seinen früheren Lebensstil nie gebilligt habe. Er habe seine Fehler eingesehen und wolle sich nach der Haftentlassung bemühen, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden sowie straffrei zu bleiben. In den (…) Jahren Aufenthalt in der Schweiz habe er die deutsche Sprache gelernt. Trotz anfänglicher Anpas- sungsschwierigkeiten, sei er mittlerweile auch mit dem Herz in der Schweiz angekommen. Der Gedanke an eine Rückkehr nach Eritrea, wo es seit Jahren gefährlich und unruhig sei, bereite ihm Angst. In der Justizvollzugs- anstalt (JVA) J._______ gehe er jeden Tag arbeiten, habe die Tatbearbei- tungs- und Wiedergutmachungssitzungen vollständig mitgemacht und gute Rückmeldungen zu seinem Vollzug erhalten. Er wünsche Unterstützung von Sozialarbeitern und bitte um eine neue Chance.
E-1670/2022 Seite 5 O. Am (…) Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Regionalen Staatsanwaltschaft K._______ wegen Diebstahls, Hinderung einer Amts- handlung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – begangen in den Jahren 2019 und 2020 – zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen, einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen zu Fr. (…) sowie einer Busse von Fr. (…) verurteilt. P. Mit Verfügung vom 11. März 2022 – eröffnet am 14. März 2022 – verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde- führers, welche sie am 29. September 2015 angeordnet hatte, und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Q. Mit Beschwerde vom 4. April 2022 an die Vorinstanz beantragte der Be- schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. Diese Eingabe wurde in der Folge von der Vorinstanz zur Entgegennahme als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, wo sie am 7. April 2022 ein- ging. R. Mit Verfügung vom 8. April 2022 bestätigte die zuständige Instruktionsrich- terin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gege- ben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E-1670/2022 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde- führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 3 – einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung laut de- ren Dispositiv das SEM die mit Verfügung vom 29. September 2015 ange- ordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben (Ziff. 1), die Wegweisung ange- ordnet (Ziff. 2) und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragt hat (Ziff. 3). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegen- stand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, inner- halb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren defi- nierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hin- ausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Vorliegend enthält das Dis- positiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in Bezug auf Beglei- tung nach der Haft mit einem Beistand, Hilfe bei einer Ausbildung oder Ar- beitsstelle, Integration, therapeutische Hilfe oder Besuchsrecht (vgl. zweite Seite der Beschwerdeschrift). Auf diese Anträge ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 5 E-1670/2022 Seite 7
E. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll- zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheb- lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die in- nere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung ei- ner ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichti- gen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die per- sönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG). Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes- gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu ver- stehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesver- waltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom
11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, son- dern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
E. 5.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhe- bung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländer- rechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensaus- übung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene
E-1670/2022 Seite 8 Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schemati- schen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Um- stände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3323/2021 vom
26. Oktober 2021 E. 7.3.1).
E. 5.3 Die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG betrifft nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zulässig erweist, was sich aus den völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz ergibt. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzuläs- sigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).
E. 5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG mit Verurteilungen des Beschwerdeführers vom (…) Juni 2017 zu (…) Tagen und vom (…) November 2020 (recte: […] Dezember 2019) zu (…) Monaten erfüllt sei. Der Strafregisterauszug des Beschwerdefüh- rers weise inzwischen (…) Einträge auf. Er habe damit wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, womit auch der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt sei. Es könne nicht mehr von geringfügiger Straffälligkeit gesprochen werden. Da er bereits als Minderjähriger delinquiert habe und die Straffälligkeit nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin bestehe, sei auch nicht mehr von einem jugendli- chen Straftäter zu sprechen, welcher beeinflussbar sei und wiedereinge- gliedert werden könne.
E-1670/2022 Seite 9 Der Beschwerdeführer habe sich weder von den zahlreichen Verurteilun- gen noch von der damit in Zusammenhang stehenden Strafverbüssung be- eindrucken lassen. Die mit Urteil vom (…) Juni 2017 ausgesprochene teil- bedingte Freiheitsstrafe habe wegen Rückfällen während der Probezeit wi- derrufen werden müssen. Auch die mit Verfügung vom (…) November 2018 gewährte bedingte Entlassung habe per (…) Dezember 2018 widerrufen werden müssen. Die Verwarnung des SEM vom 19. November 2018 habe ebenfalls ihre Wirkung verfehlt. Der Beschwerdeführer habe seine Chance
– trotz gegenteiligen Beteuerungen – nicht genutzt. Durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen. Zudem sei es ihm weder in sozialer noch in wirtschaftli- cher Hinsicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Er sei am 23. Juni 2014 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich seit (…) Jahren in der Schweiz auf. Davon habe er bereits im Jahr 2018 eine längere Freiheitsstrafe verbüsst und befinde sich seit dem (…) November 2020 erneut im Strafvollzug. Das Gesuch um bedingte Ent- lassung aus dem Strafvollzug sei vom Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste H._______ mit Verfügung vom (…) Oktober 2021 auf- grund einer attestierten ungünstigen Legalprognose abgewiesen worden. Es deute nichts auf eine zukünftige berufliche oder soziale Integration des Beschwerdeführers hin, zumal er dazu neige, seine eigene Verantwortung abzuschieben und das Sozialsystem für Asylbewerber in Frage zu stellen, schnell verletzt auf Kritik reagiere und sich demotivieren lasse. Er habe sich nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug seit Dezem- ber 2018 nie um einen Arbeitsplatz oder um eine Ausbildung bemüht. Von der Berufsvorbereitung für Praxis und Integration (L._______) im Sommer 2019 sei er nach zwei Mahnungen vom Unterricht ausgeschlossen worden, nachdem er mehrmals nicht erschienen sei oder verschlafen habe. Die Ar- beit zur Rückfallprävention habe unter anderem wegen seiner mangelnden Bereitschaft, den Zusammenhang zwischen Cannabisabhängigkeit und Straftaten anzuerkennen nicht wirklich gelingen können. Auch während seines Aufenthalts in der JVA J._______ habe er mehrfach wegen Beschaf- fung, Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln sanktioniert und ein- mal wegen rechtswidriger Eingriffe in fremde Vermögenswerte disziplina- risch bestraft werden müssen. Am (…) Juli 2021 sei seine Urinprobe auf THC positiv ausgefallen, was nicht darauf schliessen lasse, dass er gewillt sei, auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Da er bereits bei der letzten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht fähig gewesen sei, die ver- schiedenen Unterstützungsangebote anzunehmen und eine stabile Situa- tion abseits der Kriminalität zu schaffen, sei nicht davon auszugehen, dass
E-1670/2022 Seite 10 sich an dieser Situation etwas zum Positiven verändert habe und es dies- mal gelingen würde. Der junge und gesunde Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland keinen familiären Verpflichtungen nachkommen. Seine El- tern würden in Eritrea ein Lebensmittelgeschäft betreiben und er habe vor seiner Ausreise bereits im elterlichen Betrieb gearbeitet. Aufgrund der re- lativ kurzen Landesabwesenheit könne überdies angenommen werden, dass er bezüglich der beruflichen und sozialen Reintegration im Heimaland in einem anpassungsfähigen Alter sei. Das Familienverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Brüder werde dadurch relativiert, dass er diese in seiner Stellungnahme nicht explizit erwähne. Diese seien im Juni 2014 und im Juli 2016 in die Schweiz eingereist und würden beide als vorläufig Auf- genommene in M._______ wohnen, wo der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2016 nicht mehr wohnhaft sei. Aufgrund der ausgewiesenen Integ- rationsdefizite, für welche keine namhaften entschuldbaren Gründe be- rücksichtigt werden könnten, könne er keine erhöhten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu seinen Gunsten ableiten. Somit überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläu- figen Aufnahme und einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig er- scheine. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, falle eine allfällige Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots ausser Betracht. Er ma- che keine Gründe geltend, die zur Annahme eines unmittelbaren hohen Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, führen würden. Aus den Ak- ten hätten sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entge- gen. Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea sei zwar nicht möglich. Es obliege aber dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine (freiwillige) Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer vor, die Lage in Eritrea sei nach wie vor angespannt und durch die Zwangsrekrutierungen seien Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Er bange um
E-1670/2022 Seite 11 Leib und Leben. Aufgrund seines sehr jungen Alters würden die eritrei- schen Behörden ihn wieder an die Front schicken. Deserteure und Wehr- dienstverweigerer würden inhaftiert und gefoltert. Er habe bereits klar und deutlich deklariert, weshalb er sich erneut in einer kriminellen Situation wiedergefunden habe, und seine Missgunst gegen- über der Schweiz als hier lebender Migrant erklärt. Nach dem letzten Haftaufenthalt habe er nicht die gewünschte Unterstützung erhalten. Man habe ihn direkt ohne Zukunftsperspektive in ein Asylzentrum gesteckt, wo er in ein betreutes Wohnen (ab)geschoben worden sei, anstatt mit ihm zu arbeiten und ihm die Kultur sowie das Rechtssystem Schweiz beizubrin- gen. Sein Ziel sei es, unabhängig und frei von Kriminalität in der Schweiz zu leben, zu arbeiten, sich ausbilden zu lassen und eine Familie zu grün- den. Dafür habe er aufgehört, Drogen zu konsumieren. In der JVA J._______ habe er auch gelernt, strukturiert zu leben. Er habe sich um eine Wohnung bemüht und eine solche ausserhalb der Stadt H._______ erhal- ten, um nicht mehr in den gleichen Freundeskreis zu gelangen. Er habe sich mehr mit Schweizern eingelassen, um die Sprache sowie die Kultur kennenzulernen und zu achten. Er habe viel Gutes mitgenommen, das er umsetzen wolle und werde. Er sei nun endlich auf die richtige Spur gekom- men und wolle sich beweisen. Er fordere eine intensive Begleitung nach der Haft mit einem Beistand, Hilfe bei einer Ausbildung oder Arbeitsstelle, Integration durch einen Sportverein, therapeutische Hilfe wegen seines Kriegstraumas sowie Hilfe auf Besuchsrecht seiner Familie respektive Mut- ter, womit er auf dem sicheren Weg sei, ein resozialisiertes Leben in der Schweiz führen zu können.
E. 7.1 Wie bereits dargelegt wurde der Beschwerdeführer unter anderem vom Regionalgericht F._______ am (…) Juni 2017 zu einer teilbedingten Frei- heitsstrafe von (…) Tagen und am (…) Dezember 2019 zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von (…) Monaten sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von (…) Tagen aufgrund der Nichtbezahlung der Geldstrafe und der Busse ver- urteilt. Er bestreitet nicht, dass diese als längerfristige Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu qualifizieren sind. Die Voraussetzun- gen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt.
E. 7.2 E-1670/2022 Seite 12
E. 7.2.1 Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Hierzu kann in erster Linie auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägun- gen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerde- führer hat bereits als Minderjähriger und auch nach der ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wiederholt ein delinquentes Verhalten an den Tag gelegt. Die mit Urteil vom (…) Juni 2017 ausgesprochene teilbedingte Frei- heitsstrafe musste wegen Rückfällen während der Probezeit und die mit Verfügung vom (…) November 2018 gewährte bedingte Entlassung per (…) Dezember 2018 widerrufen werden. Dies obschon der Beschwerde- führer bereits damals Besserung gelobte, weshalb die Vorinstanz von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absah, indes eine Verwarnung aus- sprach. In der Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons H._______ vom (…) Oktober 2021 im Hinblick auf eine allfällige vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde dem Beschwerdeführer insgesamt eine ungünstige Legalprognose attestiert. Diese Einschätzung stützte sich insbesondere auch darauf, dass er bei seiner letzten bedingten Entlassung nicht fähig war, die verschiedenen Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen, um sich eine stabile Situation abseits der Kriminalität zu schaffen, und die von ihm gemachten Angaben für die Zeit nach dem Strafvollzug vage ausgefallen waren. Auch die Ausführungen des Be- schwerdeführers auf Beschwerdeebene sind vage ausgefallen. Zwar gab er an, er habe sich um eine Wohnung bemüht und eine solche ausserhalb der Stadt H._______ erhalten. Diese Aussage wurde von ihm aber nicht belegt. Alleine der Umstand einer geregelten Wohnsituation würde sodann auch nichts Entscheidendes bewirken. Er konkretisiert in seinen Angaben ferner auch nicht, inwiefern er das in der JVA erlernte strukturierte Leben nach seiner Entlassung umsetzen will. Weder seine Wohn-, noch seine Be- rufs- oder Ausbildungssituation scheint aufgegleist. Eine gewisse Rückfall- gefahr kann damit auch angesichts seines Verhaltens nach der letzten Ent- lassung nicht ausgeschlossen werden. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers.
E. 7.2.2 Diesem öffentlichen Interesse steht der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von ungefähr (…) Jahren entgegen, wobei zu unterstreichen ist, dass er sich mehr als (…) Jahre davon in Haft befand. Zwar gibt er an, sich in der Schweiz sprachlich integriert zu haben. Was seine Berufs- oder Ausbildungssituation betrifft, hat er aber noch nie in der Schweiz gearbeitet und es sind auch keine tatsächlichen Bemühun- gen um einen entsprechenden Arbeitsplatz oder eine entsprechende Be- schäftigung ersichtlich. Entgegen seinen Ausführungen kann insgesamt
E-1670/2022 Seite 13 nicht behauptet werden, dass ihm die nötige Unterstützung bei der Integra- tion in der Schweiz verwehrt worden wäre. Insbesondere wurde er auch nach zweimaliger Mahnung von einer Integrationsklasse im Sommer 2019 ausgeschlossen, weil er nicht zum Unterricht erschienen war oder ver- schlafen hatte. Sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz zeugt nicht von einem wirklichen Integrationsinteresse und die Vermutung, die Beteuerun- gen auf Beschwerdeebene seien lediglich im Hinblick auf das Wegwei- sungsvollzugsverfahren erfolgt, liegt nahe. Es kann daher in seinem Fall trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer keineswegs von einer fortgeschrit- tenen Integration gesprochen werden, weshalb unter Verweis auf die ausführliche Argumentation der Vorinstanz und auch hinsichtlich der in Erit- rea anzutreffenden Verhältnisse sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering bezeichnet werden muss.
E. 7.2.3 Vorliegend ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die An- wendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnis- mässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Zwischenfazits bestätigt werden kann.
E. 7.3.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grund- sätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
E. 7.3.2 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
E-1670/2022 Seite 14 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhält- nisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaf- tierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verlet- zung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Über- griffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflich- tige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Über- griffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 und insb. E. 6.1.8).
E. 7.3.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Voll- zug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit als zuläs- sig.
E. 7.3.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 7.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
E-1670/2022 Seite 15 dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu Recht verfügt hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorliegen- den einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert E-1670/2022 Seite 16 Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1670/2022 Urteil vom 13. Mai 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 H._______, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 11. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen gab er unter anderem an, er sei eritreischer Staatsangehöriger, in B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) geboren und aufgewachsen, wo seine Eltern weiterhin wohnten. Im April 2014 habe er die Schule abgebrochen. Da er befürchtet habe, für den Militärdienest nach E._______ aufgeboten zu werden, und nicht bereit gewesen sei einzurücken, sei er am 21. April 2014 illegal in den Sudan ausgereist. Via diverse Länder sei er am 23. Juni 2014 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6803/2015 vom 7. August 2017 ab, womit die Verfügung vom 29. September 2015 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Strafbefehl des Regionalgerichts F._______ vom (...) Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei, Raufhandels (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Eisenbahngesetzes zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen, bedingt auf (...) Tage, sowie zu einer Busse von Fr. (...) verurteilt. D. Mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) August 2017 und vom (...) September 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu (...) sowie zu einer Busse von (...) respektive zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu Fr. (...) verurteilt. E. Am (...) September 2017 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft G._______ den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen. F. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen und zu einer Busse von Fr. (...) verurteilt. G. Am (...) März 2018 und am (...) April 2018 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft F._______ den Beschwerdeführer wegen (mehrfacher) Missachtung der Ein- und Ausgrenzung zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von (...) respektive (...) Tagen. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf Antrag der Migrationsbehörde des Kantons H._______ das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. I. In seiner Stellungnahme vom 6. August 2018 gelobte der Beschwerdeführer Besserung, worauf das SEM mit Schreiben vom 19. November 2018 vorerst von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absah und gleichzeitig eine Verwarnung aussprach. J. Mit Strafbefehl des Regionalgerichts F._______ vom (...) Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung (mehrfach begangen), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten, einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu Fr. (...) sowie einer Busse von Fr. (...) verurteilt. K. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und zu einer Busse von Fr. (...) verurteilt. L. Am 11. Dezember 2020 ersuchte der Migrationsdienst des Kantons H._______ aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers (erneut) um Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. M. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 führte die Vorinstanz aus, sie beabsichtige im Sinne von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG (SR 142.20) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Sie gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu. N. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer (erneut) aus, er bereue seine Taten. Nach seiner ersten Haftentlassung sei er motiviert gewesen, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, es sei jedoch turbulent weitergegangen und er sei rasch in seinen früheren Lebensstil zurückgefallen. Er habe wenig Chancen auf Arbeit und nicht genügend Begleitung und Rat erhalten, wie er in der Gesellschaft Fuss fassen könnte. Im Nachhinein wisse er, dass er jung und dumm gewesen sei. Trotzdem habe er es geschafft, im Jahr 2020 vor der (zweiten) Inhaftierung anständig zu leben. Er sei abstinent gewesen, habe sich von seinen schlechten Freunden getrennt und sei nicht mehr in die Stadt H._______ gegangen. Er habe wieder Kontakt zu seiner Familie aufgebaut, die seinen früheren Lebensstil nie gebilligt habe. Er habe seine Fehler eingesehen und wolle sich nach der Haftentlassung bemühen, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden sowie straffrei zu bleiben. In den (...) Jahren Aufenthalt in der Schweiz habe er die deutsche Sprache gelernt. Trotz anfänglicher Anpassungsschwierigkeiten, sei er mittlerweile auch mit dem Herz in der Schweiz angekommen. Der Gedanke an eine Rückkehr nach Eritrea, wo es seit Jahren gefährlich und unruhig sei, bereite ihm Angst. In der Justizvollzugsanstalt (JVA) J._______ gehe er jeden Tag arbeiten, habe die Tatbearbeitungs- und Wiedergutmachungssitzungen vollständig mitgemacht und gute Rückmeldungen zu seinem Vollzug erhalten. Er wünsche Unterstützung von Sozialarbeitern und bitte um eine neue Chance. O. Am (...) Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Regionalen Staatsanwaltschaft K._______ wegen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - begangen in den Jahren 2019 und 2020 - zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen, einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu Fr. (...) sowie einer Busse von Fr. (...) verurteilt. P. Mit Verfügung vom 11. März 2022 - eröffnet am 14. März 2022 - verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, welche sie am 29. September 2015 angeordnet hatte, und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Q. Mit Beschwerde vom 4. April 2022 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. Diese Eingabe wurde in der Folge von der Vorinstanz zur Entgegennahme als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, wo sie am 7. April 2022 einging. R. Mit Verfügung vom 8. April 2022 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 3 - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung laut deren Dispositiv das SEM die mit Verfügung vom 29. September 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben (Ziff. 1), die Wegweisung angeordnet (Ziff. 2) und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt hat (Ziff. 3). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in Bezug auf Begleitung nach der Haft mit einem Beistand, Hilfe bei einer Ausbildung oder Arbeitsstelle, Integration, therapeutische Hilfe oder Besuchsrecht (vgl. zweite Seite der Beschwerdeschrift). Auf diese Anträge ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG). Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). 5.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3323/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.3.1). 5.3 Die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG betrifft nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zulässig erweist, was sich aus den völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz ergibt. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3). 5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG mit Verurteilungen des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2017 zu (...) Tagen und vom (...) November 2020 (recte: [...] Dezember 2019) zu (...) Monaten erfüllt sei. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise inzwischen (...) Einträge auf. Er habe damit wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, womit auch der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt sei. Es könne nicht mehr von geringfügiger Straffälligkeit gesprochen werden. Da er bereits als Minderjähriger delinquiert habe und die Straffälligkeit nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin bestehe, sei auch nicht mehr von einem jugendlichen Straftäter zu sprechen, welcher beeinflussbar sei und wiedereingegliedert werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich weder von den zahlreichen Verurteilungen noch von der damit in Zusammenhang stehenden Strafverbüssung beeindrucken lassen. Die mit Urteil vom (...) Juni 2017 ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe habe wegen Rückfällen während der Probezeit widerrufen werden müssen. Auch die mit Verfügung vom (...) November 2018 gewährte bedingte Entlassung habe per (...) Dezember 2018 widerrufen werden müssen. Die Verwarnung des SEM vom 19. November 2018 habe ebenfalls ihre Wirkung verfehlt. Der Beschwerdeführer habe seine Chance - trotz gegenteiligen Beteuerungen - nicht genutzt. Durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem sei es ihm weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Er sei am 23. Juni 2014 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich seit (...) Jahren in der Schweiz auf. Davon habe er bereits im Jahr 2018 eine längere Freiheitsstrafe verbüsst und befinde sich seit dem (...) November 2020 erneut im Strafvollzug. Das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei vom Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste H._______ mit Verfügung vom (...) Oktober 2021 aufgrund einer attestierten ungünstigen Legalprognose abgewiesen worden. Es deute nichts auf eine zukünftige berufliche oder soziale Integration des Beschwerdeführers hin, zumal er dazu neige, seine eigene Verantwortung abzuschieben und das Sozialsystem für Asylbewerber in Frage zu stellen, schnell verletzt auf Kritik reagiere und sich demotivieren lasse. Er habe sich nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug seit Dezember 2018 nie um einen Arbeitsplatz oder um eine Ausbildung bemüht. Von der Berufsvorbereitung für Praxis und Integration (L._______) im Sommer 2019 sei er nach zwei Mahnungen vom Unterricht ausgeschlossen worden, nachdem er mehrmals nicht erschienen sei oder verschlafen habe. Die Arbeit zur Rückfallprävention habe unter anderem wegen seiner mangelnden Bereitschaft, den Zusammenhang zwischen Cannabisabhängigkeit und Straftaten anzuerkennen nicht wirklich gelingen können. Auch während seines Aufenthalts in der JVA J._______ habe er mehrfach wegen Beschaffung, Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln sanktioniert und einmal wegen rechtswidriger Eingriffe in fremde Vermögenswerte disziplinarisch bestraft werden müssen. Am (...) Juli 2021 sei seine Urinprobe auf THC positiv ausgefallen, was nicht darauf schliessen lasse, dass er gewillt sei, auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Da er bereits bei der letzten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht fähig gewesen sei, die verschiedenen Unterstützungsangebote anzunehmen und eine stabile Situation abseits der Kriminalität zu schaffen, sei nicht davon auszugehen, dass sich an dieser Situation etwas zum Positiven verändert habe und es diesmal gelingen würde. Der junge und gesunde Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland keinen familiären Verpflichtungen nachkommen. Seine Eltern würden in Eritrea ein Lebensmittelgeschäft betreiben und er habe vor seiner Ausreise bereits im elterlichen Betrieb gearbeitet. Aufgrund der relativ kurzen Landesabwesenheit könne überdies angenommen werden, dass er bezüglich der beruflichen und sozialen Reintegration im Heimaland in einem anpassungsfähigen Alter sei. Das Familienverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Brüder werde dadurch relativiert, dass er diese in seiner Stellungnahme nicht explizit erwähne. Diese seien im Juni 2014 und im Juli 2016 in die Schweiz eingereist und würden beide als vorläufig Aufgenommene in M._______ wohnen, wo der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2016 nicht mehr wohnhaft sei. Aufgrund der ausgewiesenen Integrationsdefizite, für welche keine namhaften entschuldbaren Gründe berücksichtigt werden könnten, könne er keine erhöhten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu seinen Gunsten ableiten. Somit überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig erscheine. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, falle eine allfällige Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots ausser Betracht. Er mache keine Gründe geltend, die zur Annahme eines unmittelbaren hohen Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, führen würden. Aus den Akten hätten sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea sei zwar nicht möglich. Es obliege aber dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine (freiwillige) Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. 6.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer vor, die Lage in Eritrea sei nach wie vor angespannt und durch die Zwangsrekrutierungen seien Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Er bange um Leib und Leben. Aufgrund seines sehr jungen Alters würden die eritreischen Behörden ihn wieder an die Front schicken. Deserteure und Wehrdienstverweigerer würden inhaftiert und gefoltert. Er habe bereits klar und deutlich deklariert, weshalb er sich erneut in einer kriminellen Situation wiedergefunden habe, und seine Missgunst gegenüber der Schweiz als hier lebender Migrant erklärt. Nach dem letzten Haftaufenthalt habe er nicht die gewünschte Unterstützung erhalten. Man habe ihn direkt ohne Zukunftsperspektive in ein Asylzentrum gesteckt, wo er in ein betreutes Wohnen (ab)geschoben worden sei, anstatt mit ihm zu arbeiten und ihm die Kultur sowie das Rechtssystem Schweiz beizubringen. Sein Ziel sei es, unabhängig und frei von Kriminalität in der Schweiz zu leben, zu arbeiten, sich ausbilden zu lassen und eine Familie zu gründen. Dafür habe er aufgehört, Drogen zu konsumieren. In der JVA J._______ habe er auch gelernt, strukturiert zu leben. Er habe sich um eine Wohnung bemüht und eine solche ausserhalb der Stadt H._______ erhalten, um nicht mehr in den gleichen Freundeskreis zu gelangen. Er habe sich mehr mit Schweizern eingelassen, um die Sprache sowie die Kultur kennenzulernen und zu achten. Er habe viel Gutes mitgenommen, das er umsetzen wolle und werde. Er sei nun endlich auf die richtige Spur gekommen und wolle sich beweisen. Er fordere eine intensive Begleitung nach der Haft mit einem Beistand, Hilfe bei einer Ausbildung oder Arbeitsstelle, Integration durch einen Sportverein, therapeutische Hilfe wegen seines Kriegstraumas sowie Hilfe auf Besuchsrecht seiner Familie respektive Mutter, womit er auf dem sicheren Weg sei, ein resozialisiertes Leben in der Schweiz führen zu können. 7. 7.1 Wie bereits dargelegt wurde der Beschwerdeführer unter anderem vom Regionalgericht F._______ am (...) Juni 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von (...) Tagen und am (...) Dezember 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Monaten sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von (...) Tagen aufgrund der Nichtbezahlung der Geldstrafe und der Busse verurteilt. Er bestreitet nicht, dass diese als längerfristige Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu qualifizieren sind. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. 7.2 7.2.1 Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Hierzu kann in erster Linie auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bereits als Minderjähriger und auch nach der ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wiederholt ein delinquentes Verhalten an den Tag gelegt. Die mit Urteil vom (...) Juni 2017 ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe musste wegen Rückfällen während der Probezeit und die mit Verfügung vom (...) November 2018 gewährte bedingte Entlassung per (...) Dezember 2018 widerrufen werden. Dies obschon der Beschwerdeführer bereits damals Besserung gelobte, weshalb die Vorinstanz von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absah, indes eine Verwarnung aussprach. In der Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons H._______ vom (...) Oktober 2021 im Hinblick auf eine allfällige vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde dem Beschwerdeführer insgesamt eine ungünstige Legalprognose attestiert. Diese Einschätzung stützte sich insbesondere auch darauf, dass er bei seiner letzten bedingten Entlassung nicht fähig war, die verschiedenen Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen, um sich eine stabile Situation abseits der Kriminalität zu schaffen, und die von ihm gemachten Angaben für die Zeit nach dem Strafvollzug vage ausgefallen waren. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sind vage ausgefallen. Zwar gab er an, er habe sich um eine Wohnung bemüht und eine solche ausserhalb der Stadt H._______ erhalten. Diese Aussage wurde von ihm aber nicht belegt. Alleine der Umstand einer geregelten Wohnsituation würde sodann auch nichts Entscheidendes bewirken. Er konkretisiert in seinen Angaben ferner auch nicht, inwiefern er das in der JVA erlernte strukturierte Leben nach seiner Entlassung umsetzen will. Weder seine Wohn-, noch seine Berufs- oder Ausbildungssituation scheint aufgegleist. Eine gewisse Rückfallgefahr kann damit auch angesichts seines Verhaltens nach der letzten Entlassung nicht ausgeschlossen werden. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. 7.2.2 Diesem öffentlichen Interesse steht der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von ungefähr (...) Jahren entgegen, wobei zu unterstreichen ist, dass er sich mehr als (...) Jahre davon in Haft befand. Zwar gibt er an, sich in der Schweiz sprachlich integriert zu haben. Was seine Berufs- oder Ausbildungssituation betrifft, hat er aber noch nie in der Schweiz gearbeitet und es sind auch keine tatsächlichen Bemühungen um einen entsprechenden Arbeitsplatz oder eine entsprechende Beschäftigung ersichtlich. Entgegen seinen Ausführungen kann insgesamt nicht behauptet werden, dass ihm die nötige Unterstützung bei der Integration in der Schweiz verwehrt worden wäre. Insbesondere wurde er auch nach zweimaliger Mahnung von einer Integrationsklasse im Sommer 2019 ausgeschlossen, weil er nicht zum Unterricht erschienen war oder verschlafen hatte. Sein bisheriger Aufenthalt in der Schweiz zeugt nicht von einem wirklichen Integrationsinteresse und die Vermutung, die Beteuerungen auf Beschwerdeebene seien lediglich im Hinblick auf das Wegweisungsvollzugsverfahren erfolgt, liegt nahe. Es kann daher in seinem Fall trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, weshalb unter Verweis auf die ausführliche Argumentation der Vorinstanz und auch hinsichtlich der in Eritrea anzutreffenden Verhältnisse sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering bezeichnet werden muss. 7.2.3 Vorliegend ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als verhältnismässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Zwischenfazits bestätigt werden kann. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. 7.3.2 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 7.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 und insb. E. 6.1.8). 7.3.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit als zulässig. 7.3.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorliegenden einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: