Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, seine Heimat am 21. April 2014 auf dem Landweg und gelangte über C._______, D._______ und E._______ am 23. Juni 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde am 11. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei führte er zu den Gründen seines Asylgesuchs an, er habe befürchtet, irgendwann nach G._______ in den Militärdienst mitgenommen zu werden. Wenn man schlechte Noten in der Schule habe, sei die Gefahr gross, eingezogen zu werden. Er habe zwar von den Militärbehörden bis zu seinem Ausreiseentschluss nichts gehört. Da er jedoch keinen Dienst habe leisten und einem Aufgebot zuvorkommen wollen, sei er rechtzeitig ausgereist. Zusammen mit Freunden, die sich in der gleichen Situation wie er befunden hätten, sei er am 21. April 2014 zu Fuss auf illegalem Weg nach C._______ gelangt. Sein Bruder H._______ sei auch in Gefahr gewesen, zum Militärdienst eingezogen zu werden, und habe sogar eine Vorladung erhalten. Bevor es dazu gekommen sei, habe H._______ jedoch Eritrea im Jahre (...) verlassen. A.b Mit Entscheid des SEM vom 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton I._______ zugewiesen. A.c Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 zeigte Frau (...) von der (Nennung Rechtsvertretung) die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. A.d Am 15. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durch das SEM angehört. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, da seine Mutter ein Kind bekommen habe, habe er die Schule für einen oder zwei Monate unterbrechen und zuhause helfen müssen. Durch diese Schulabsenz habe er viele Prüfungen verpasst und dadurch schlechte Resultate erhalten. Wegen ungenügender Punkte sei es ihm danach verwehrt worden, die Schule weiterhin zu besuchen. Sodann sei er eines Tages, wann wisse er nicht mehr, auf dem Weg zu einem Laden in eine Razzia geraten. Die Soldaten hätten die Leute mitgenommen und überprüft. Da er noch einen bis Ende des Schuljahres gültigen Schülerausweis besessen habe und die Soldaten zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätten, dass er die Schule nicht mehr besuchen dürfe, habe man ihn gehen lassen. Etwa eine Woche später sei über die Schule eine Vorladung zugestellt worden, die seine Mutter entgegengenommen habe. Diese habe ihm gesagt, dass er von der Schule verwiesen worden sei und nach G._______ einrücken müsse. Dort müsse man glaublich eine militärische Ausbildung durchlaufen, er wisse es aber nicht genau. Ferner habe er von seiner Familie erfahren, dass er einmal nach seiner Ausreise zu Hause von den Behörden gesucht worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.e Mit Eingabe vom 20. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM Kopien (Nennung Beweismittel) zukommen. A.f Mit Schreiben vom 15. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Mitteilung, bis wann er mit einem Asylentscheid rechnen könne. A.g Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer bezüglich seines Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der von ihm gewünschten Akten - soweit nicht der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegend - zu. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 - eröffnet am 30. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung als Flüchtling beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Ursina Bernhard bestellt. Sodann wurde das SEM gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 16. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt die Vorinstanz - unter Hinweis auf ihre ergänzenden Bemerkungen - an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. November 2015 dazu Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 30. November 2015 legte der Beschwerdeführer seine Replik ins Recht. H. Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der (Nennung Delikte) schuldig erklärt und zu (Nennung Strafmass) verurteilt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Hauptpunkt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, im Eventualstandpunkt die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach vorerst die Prüfung des Kassationsantrages und - sofern dieser nicht gutgeheissen wird - der Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in mehrere markante Unstimmigkeiten verstrickt, so hinsichtlich der Umstände, die zu seinem Schulabbruch und einem möglichen militärischen Aufgebot nach G._______ geführt hätten sowie bezüglich der Schilderung seiner illegalen Ausreise nach C._______. Die von ihm abgegebenen Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht, zumal von einer asylsuchenden Person erwartet werden dürfe, dass sie ihre fluchtbegründenden Schlüsselerlebnisse detailgetreu und widerspruchsfrei darzulegen vermöge. Sowohl das militärische Aufgebot wie auch die Razzia in seinem Wohnort - welche seinem Vernehmen nach die Vorladung nach G._______ erst ermöglicht habe - würden zweifellos zu den Erlebnissen gehören, welche den Ausschlag für die Ausreise aus seinem Heimatstaat gegeben hätten. Auch die Schilderung der Ausreise nach C._______ sei nicht als schlüssig zu erachten. Besonders hellhörig mache dabei seine Behauptung, eritreische Soldaten hätten ihn um ein Haar erwischt. Selbst auf Nachfrage habe er dieses - auch erst in der vertieften Anhörung geltend gemachte - Schlüsselerlebnis nur sehr wortkarg und platt zu schildern vermocht. Es bestünden insgesamt überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erlittenen Vorverfolgung sowie der illegalen Ausreise und es entstehe der Eindruck, er habe seine Vorbringen in der Anhörung dramatisiert, um sein Asylgesuch zu untermauern. Doch selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Razzia in B._______ und des Aufgebotes nach G._______ sei nicht ersichtlich, inwiefern er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein sollte, falls er in seinem Heimatland geblieben wäre. Es könne daher von einem menschenunwürdigen Leben, dem er sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können, nicht die Rede sein. Indessen ergebe sich im eritreischen Kontext die Gefahr einer künftigen Verfolgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im dienstpflichtigen Alter. Refraktion und Desertion würden in Eritrea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten daher gemäss Praxis des SEM und gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei daher zu prüfen, ob er Eritrea illegal verlassen habe. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle, sei ein legales Verlassen des Landes ausschliesslich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 des Erlasses mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - bestraft. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Zu beachten sei weiter, dass Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge seine Heimat im April 2014, mithin im Alter von (...) Jahren, verlassen. Gemäss dieser Darstellung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer illegalen Ausreise auszugehen. Indessen wecke die substanzlose Schilderung der Flucht ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und lasse darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch genüge es genauso wenig, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im dargelegten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast gemäss Art. 7 und 8 AsylG. Mithin müsse diese das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder glaubhaft machen. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst in formeller Hinsicht ein, er sei von der Vorinstanz zu seiner Ausreise nicht kindesgerecht befragt worden. Bei Asylverfahren unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gehe die Untersuchungspflicht der Vorinstanz wesentlich weiter als bei volljährigen, um Asyl ersuchenden Personen. Vor allem sei die Schwelle der Zumutbarkeit der Mitwirkung gemäss Art. 8 AsylG bei Minderjährigen höher anzusetzen als bei Volljährigen, insbesondere betreffend die Pflicht zur Beibringung von Beweismitteln. Auch die von UMA in den Anhörungen zu den Fluchtgründen und weiteren entscheidrelevanten Punkten gemachten Vorbringen müssten von der Vorinstanz mit besonderer Sorgfalt und allenfalls mittels weiterer Abklärungen im Heimatland geprüft werden (mit Verweis auf EMARK 2004/30). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 (= BVGE 2014/30, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) die Anforderungen an die Befragung von UMA genannt, welche diese erfüllen müsse, damit die betreffende Befragung als Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei und auf sie abgestellt werden könne. Vorliegend seien vor allem die folgenden, im zitierten Urteil genannten Kriterien massgebend: Bei der Befragung sei den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen und die Vorinstanz müsse die erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit sich der/die UMA wohl fühle. Die befragende Person müsse für die Befragung von UMA speziell qualifiziert und geschult sein, habe für eine einladende Atmosphäre zu sorgen und Empathie zu zeigen, das Verhalten und die non-verbale Kommunikation des UMA zu beobachten, die Fragen direkt an den/die UMA zu stellen, die Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln sowie auch offene Fragen zu stellen und diese nachfolgend zu präzisieren und habe die Antworten des UMA neu zu formulieren, um sich zu vergewissern, dass die Antwort richtig verstanden worden sei. Die Antworten seien vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes der/des UMA zu würdigen, wobei das Alter bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Aussagen zu berücksichtigen sei. In casu sei strittig, ob der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten habe, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass er sich erst seit Juni 2014 in der Schweiz aufhalte und erst langsam mit dem Konzept des Asylverfahrens in der Schweiz vertraut werde. Die durchgeführten Befragungen würden sich in casu von Befragungen erwachsener Personen kaum unterscheiden und es sei nicht erkennbar, dass eine kindesgerechte Befragung durchgeführt und auf ihn, als minderjährigen Beschwerdeführer, entsprechend eingegangen worden sei. Wohl habe man ihn zu Beginn der Anhörung nach seinem Befinden und der Situation seiner Familie in Eritrea befragt, wobei man versucht habe, ihn dadurch an das Thema heranzuführen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sich jedoch der Stil geändert. Fragen seien nicht anders formuliert und auch nur dann wiederholt worden, wenn er diese nicht verstanden habe. Zwar enthalte die Anhörung Sequenzen, in denen die befragende Person versucht habe, ihn abzuholen. Dabei habe es sich jedoch meist um unwesentliche Themen gehandelt. Zur illegalen Ausreise seien lediglich acht bis zehn Fragen gestellt und dabei sei in keiner Weise auf die Fähigkeiten eines minderjährigen Asylsuchenden eingegangen worden. Die Fragen seien klassisch, kurz und knapp ausgefallen und für eine Person in seiner Situation ungeeignet. Insgesamt seien weite Teile der Anhörung für ihn schlecht verständlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Er sei gerne bereit, in einer weiteren Anhörung zu konkreteren Fragen detailreiche Antworten zu geben. Das SEM sei in seinem Fall voreilig zum Schluss gelangt, dass seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Deshalb sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und insbesondere sei er durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA anzuhören. Die Vorinstanz sei sodann zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur illegalen Ausreise ausgegangen. Er habe auf die wenigen Fragen zwar kurze, aber klare Antworten gegeben und bei Unklarheiten nachgefragt. Die befragende Person habe es unterlassen, genauer nachzufragen, wann, wo, wie und warum er sein Heimatland verlassen habe, und belasse es bei acht bis zehn Fragen zu diesem Thema. Zudem sei zum diesbezüglich einzigen von der Vorinstanz angeführten Vorwurf, seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien "nur sehr wortkarg" und "platt" ausgefallen, zu sagen, dass sich seine Aussage, wonach sie von den Soldaten erwischt worden und danach von dort weggerannt seien, auf einen Zeitpunkt beziehe, in welchem er sich bereits in C._______ aufgehalten habe. Die befragende Person habe es unterlassen, genauer bei ihm nachzufragen, wie und wo diese Begegnung mit den Soldaten stattgefunden habe. Erst auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung hin werde geklärt, dass sich diese Situation in C._______ abgespielt habe. Dass er diesbezüglich keine ausschweifenden Erklärungen abgegeben habe, könne ihm als UMA nicht angelastet werden. Irritierend seien die Anmerkungen bei der Rückübersetzung, wo ihm offensichtlich eine weitere Frage gestellt worden sei und er irreführende Angaben gemacht habe, zumal er im Gegensatz zu vorherigen Aussagen nicht mehr gewusst habe, wo er die Soldaten auf der Flucht tatsächlich angetroffen habe. In Anbetracht seiner Ausführungen vor seiner Rechtsvertreterin, wonach er in Eritrea Soldaten von weitem gesehen habe und in C._______ vor Soldaten weggerannt sei, wären diese Aussagen soweit erklärbar. Er habe eindeutig ein Durcheinander zwischen den Soldaten, die er in Eritrea, und jenen, die er in C._______ angetroffen habe, gemacht. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass er nach einer über dreistündigen Anhörung (inkl. Rückübersetzung) gewisse Realitäten verdreht habe und diese nicht mehr widerspruchsfrei habe angeben können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in der BzP unterlassen worden sei, auf die illegale Ausreise näher einzugehen. Es seien lediglich Fragen zu seinem weiteren Reiseweg von C._______ bis in die Schweiz gestellt worden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten würden sich demnach erklären lassen. Er stamme unbestrittenermassen aus Eritrea und sei im April 2014 zusammen mit zwei Freunden illegal ausgereist. Eine Möglichkeit, das Heimatland legal zu verlassen, sei angesichts seines Alters, seiner Vorbringen und der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsprechung als undenkbar zu erachten. Deshalb sei von einer illegalen Ausreise aus Eritrea und dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer rüge namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da sie (bei den Befragungen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit) die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt habe. Die Ansicht, wonach sich die Befragungen von jenen erwachsener Personen nicht unterscheiden würden, könne nicht geteilt werden. Namentlich das Protokoll der Anhörung zeuge davon, dass die befragende Person jederzeit um eine angenehme Atmosphäre bemüht gewesen sei, den Beschwerdeführer jeweils "abgeholt" habe und freundliche, altersgerechte Fragen gestellt habe. Auch der pauschale Hinweis auf BVGE 2014/30 könne in diesem Zusammenhang nicht genügen, um eine andere Sichtweise herbeizuführen. Gemäss dem genannten Grundsatzurteil seien bei Befragungen namentlich Alter, Reifegrad und Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP (...) und bei der Anhörung rund (...) Jahre alt gewesen sei. Zudem gehe es gerade beim Reiseweg keineswegs um komplexe Sachzusammenhänge, vielmehr werde hier eine auf Erlebnissen basierende Schilderung erfragt. Konkret seien im Rahmen der Anhörung beispielsweise die Antworten auf die Fragen "Bitte erzähle mir den Weg von B._______ an die (...) Grenze. Wo seid ihr durchgekommen?" und "Du hast gesagt, du bist von Soldaten erwischt worden. Kannst du das noch etwas ausführlicher erzählen?" besonders unbefriedigend ausgefallen. Die erwähnten Fragen seien einfach gehalten und klar formuliert. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, die Stationen seiner Reise anzugeben respektive die zuvor angedeutete Begegnung mit Soldaten genauer auszuführen. Von einem bald (...)jährigen Jugendlichen hätte hier eine lebensnahe, einigermassen substanziierte Schilderung erwartet werden dürfen. Wie sich die Begegnung mit dem/den Soldaten abgespielt haben solle, bleibe weiterhin unklar. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung von mehreren Soldaten gesprochen, die ihn und seine Fluchtgefährten entdeckt hätten. Dies solle sich einerseits in C._______ und andererseits auf ihm unklarem Gebiet zugetragen haben. In der Beschwerdeschrift werde dieses "Durcheinander" mit der Dauer der Befragung erklärt. Auch sei hier nun von einem einzigen Soldaten die Rede. Auf diesen seien die Fluchtgefährten gemäss Ziffer 3.2. der Beschwerdeschrift klarerweise noch auf eritreischem Gebiet getroffen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsvertretung entstehe damit kein stimmiges Gesamtbild des fraglichen Vorfalls. Mit Blick auf die eventualiter beantragte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, dass aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im dargelegten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast gemäss Art. 7 und 8 AsylG. Mithin müsse sie das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen. Mit anderen Worten führe die Schwierigkeit einer legalen Ausreise nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt habe. Entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe.
E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe fest und fügte an, er sei zum Zeitpunkt der Befragungen minderjährig gewesen - und sei dies auch heute noch -, weshalb die aus der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessenden Ansprüche (insbesondere für die Durchführung einer kindesgerechten Anhörung) zur Anwendung kommen müssten.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, er sei von der Vorinstanz zu seiner Ausreise nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt worden.
E. 4.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler EMARK 1998 Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Überdies hat es unter anderem bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2014/30 E. 2.3).
E. 4.1.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
E. 4.1.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die Asylanhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen des in der Beschwerdeschrift zitierten BVGE 2014/30 an die Befragung von UMA zu genügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, die Anhörung habe sich nicht von derjenigen einer erwachsenen Person unterschieden, nicht gefolgt werden. So bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Zunächst weichen die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. So hält die Vorinstanz nach einer ersten Darstellung von divergierenden Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung fest, dass "erste Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit" seiner Aussagen entstehen würden. Danach werden weitere Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag aufgezeigt, welche "stutzig" machen würden und die Vorinstanz "hellhörig" hätten werden lassen. Erst am Schluss ihrer Erwägungen, die sich ohnehin nur auf die frappantesten Ungereimtheiten in den Asylgründen beschränkt hätten, kommt die Vorinstanz dann zum Schluss, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erlittenen Vorverfolgung und der illegalen Ausreise die "Oberhand" gewinnen würden (vgl. act. A19/7 S. 2 f.). Immerhin ist an dieser Stelle mit Nachdruck anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen knapp (...)jährigen Jugendlichen mit über (...)jähriger Schulbildung gehandelt hat (im Zeitpunkt der BzP war er lediglich ein halbes Jahr jünger), der somit nur noch (Nennung Zeitdauer) vor seiner Volljährigkeit stand. So sind gemäss BVGE 2014/30 E. 2.3.2 solche spezifischen Faktoren, wie gerade das Alter und der Reifegrad des UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war. Sodann ist dem SEM beizupflichten, dass die befragende Person anlässlich der Anhörung zweifelsohne bemüht war, eine jederzeit angenehme Atmosphäre zu schaffen und beizubehalten, auf den Beschwerdeführer auch einging und seinem Alter entsprechende Fragen stellte, was er denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe teilweise selber eingesteht. Die Kritik, dass die Vorinstanz zwar versucht habe, ihn abzuholen, was jedoch nur bei unwesentlichen Themen geschehen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es nicht darauf ankommen kann, in welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer abgeholt fühlt, sondern darauf, dass sich die befragende Person während der Anhörung ständig bemüht, auf ihn einzugehen, was vorliegend zweifelsohne zugetroffen hat. Der Ansicht, dass die Fragen "Wann war das, bitte?", "Was meinst du, bitte? Die, die "was" nicht hatten?" und "Bitte schildere mir, wie du von Eritrea nach C._______ gekommen bist." Zeugnis einer geänderten Befragungsart ablegen und sich als Fragen an erwachsene Personen darstellen würden, kann nicht gefolgt werden. So wird einerseits nicht ausgeführt, wie sich diese klar und einfach formulierten Fragen im Falle des Beschwerdeführers anders hätten präsentieren sollen, und andererseits wurden diese offen gehaltenen Fragen im Verlauf der Anhörung durch weitere Fragen präzisiert beziehungsweise bei Nachfragen des Beschwerdeführers umformuliert (vgl. act. A14/16 S. 10 und 13 f.). Aus dem Kontext der Anhörung ergibt sich, dass diese behutsam vonstattenging. Der Beschwerdeführer erhielt - nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen - zunächst Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, und anschliessend wurden dazu präzisierende Fragen gestellt. Aus dem Anhörungsprotokoll wird ersichtlich, dass die Fragen direkt an den Beschwerdeführer gestellt und überwiegend offen verfasst wurden (mit Ausnahme von Frage 11, wo sich die befragende Person direkt an den Übersetzer wendete zwecks kurzer Übersetzung eines bei der Anhörung eingereichten Beweismittels). Zwar artikulierte der Befrager vorliegend die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers nur selten neu (vgl. act. A14/16 S. 5 F. 37/38, S. 9 F. 81, S. 10 f. F. 101 und F. 104, S. 11 F. 112 und 116) beziehungsweise formulierte sie wenig um, um sicherzugehen, dass er deren Inhalt auch wirklich korrekt erfasste (vgl. act. A14/16 S. 4 F. 22, S. 6 F. 48, S. 8 F. 72 und 77). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass viele Antworten so kurz oder klar waren, dass sich eine Umformulierung der Frage erübrigte, da aus diesen für die befragende Person kein Missverständnis resultieren konnte und sie überdies bei längeren Antworten genaue Nachfragen zu ihrem besseren Verständnis stellte (vgl. A14/16 S. 8 ff.). Dem Vorhalt, es seien nur acht bis zehn Fragen zur illegalen Ausreise gestellt worden, welche kurz, knapp und für einen jungen Menschen, der sich zum ersten Mal in Europa aufhalte und sich der Wichtigkeit der Antworten nicht bewusst sei, ungeeignet seien, ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung bereits (...) Monate in der Schweiz aufhielt. Angesichts der überaus grossen eritreischen Diaspora in der Schweiz und des Umstandes, dass sich der ältere Bruder ebenfalls seit (...) in der Schweiz aufhält, ist davon auszugehen, dass er bei seinem - wenn auch erstmaligen - Aufenthalt in Europa respektive während seines Asylverfahrens Unterstützung von seinen Landsleuten und seinem Bruder erhielt, weshalb ihm die Wichtigkeit der Asylbefragungen beziehungsweise der entsprechenden Antworten durchaus bekannt gewesen sein dürfte. Des Weiteren wurde er zu Beginn der Anhörung auf die Wichtigkeit seiner Aussage hingewiesen (vgl. act. A14/16 S. 2 oben). Sodann ist es nicht der Vorinstanz anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seiner Ausreise offen formulierten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass es ihm schwer gefallen wäre, über gewisse Vorkommnisse zu sprechen. Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung statt, die offenbar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte (vgl. act. A14). Schliesslich verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertreterin auf Fragen oder Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Insgesamt kann vorliegend aufgrund obiger Erwägungen die zu beurteilende Anhörung als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers verwendet werden.
E. 4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag. Dem entsprechenden Antrag auf Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vor-instanz ist demnach nicht stattzugeben, weshalb auch der damit verbundene Beweisantrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA und Prüfung einer allfälligen Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls abzuweisen ist. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat und deshalb im Urteilszeitpunkt nicht mehr als UMA angesehen werden kann.
E. 4.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe vollumfänglich an. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht schlüssig aufzulösen. So schilderte er im Rahmen der BzP die Umstände, die ihn veranlasst hätten, die Schule abzubrechen und das Land zu verlassen, anders als in der nachfolgenden Anhörung. Insbesondere brachte er erst in der Anhörung vor, eine militärische Vorladung nach G._______ erhalten zu haben. Wohl kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer in der BzP die in der späteren Anhörung genannten zentralen Asylgründe (Erhalt einer militärischen Vorladung und Flucht aus Angst vor Einberufung) zu keinem Zeitpunkt erwähnte und auch auf Nachfrage nach weiteren, bislang noch nicht genannten Gründen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. act. A4/10 S. 7 f.), keine zusätzlichen Sachverhaltselemente vorbrachte, durfte das SEM die diesbezüglichen Ungereimtheiten zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Auch der Hinweis, es sei verständlich und nachvollziehbar, dass er nach einer über dreistündigen Befragung (inkl. Rückübersetzung) gewisse Realitäten verdreht habe und nicht mehr widerspruchsfrei habe aussagen können, bleibt in diesem Zusammenhang unbehelflich. Zudem wurde die - abzüglich der Pausen keine drei Stunden dauernde - Anhörung genau vor der Rückübersetzung für eine Pause unterbrochen, so dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein dürfte, die Rückübersetzung seiner Angaben einigermassen erholt anzugehen (vgl. act. A14/16 S. 14 unten). Das SEM hat somit die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verweigert.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft ist.
E. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 5.4 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann - wie oben erwähnt - auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Kontakte mit dem Militär glaubhaft geltend und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
E. 7 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. September 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - infolge der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und nachdem sich bei einer summarischen Prüfung der Akten die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
E. 9.2 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2015 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 11 Stunden à Fr. 250.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3020.- ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Jedoch ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 150.- zu kürzen. So wurde die Rechtsvertreterin bereits in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde. In Berücksichtigung der Kostennote, der nachträglichen Stellungnahme vom 30. November 2015, der obigen Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-11 sowie 12 VGKE) ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1900.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6803/2015 Urteil vom 7. August 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, seine Heimat am 21. April 2014 auf dem Landweg und gelangte über C._______, D._______ und E._______ am 23. Juni 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde am 11. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei führte er zu den Gründen seines Asylgesuchs an, er habe befürchtet, irgendwann nach G._______ in den Militärdienst mitgenommen zu werden. Wenn man schlechte Noten in der Schule habe, sei die Gefahr gross, eingezogen zu werden. Er habe zwar von den Militärbehörden bis zu seinem Ausreiseentschluss nichts gehört. Da er jedoch keinen Dienst habe leisten und einem Aufgebot zuvorkommen wollen, sei er rechtzeitig ausgereist. Zusammen mit Freunden, die sich in der gleichen Situation wie er befunden hätten, sei er am 21. April 2014 zu Fuss auf illegalem Weg nach C._______ gelangt. Sein Bruder H._______ sei auch in Gefahr gewesen, zum Militärdienst eingezogen zu werden, und habe sogar eine Vorladung erhalten. Bevor es dazu gekommen sei, habe H._______ jedoch Eritrea im Jahre (...) verlassen. A.b Mit Entscheid des SEM vom 21. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton I._______ zugewiesen. A.c Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 zeigte Frau (...) von der (Nennung Rechtsvertretung) die Übernahme des Mandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. A.d Am 15. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durch das SEM angehört. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, da seine Mutter ein Kind bekommen habe, habe er die Schule für einen oder zwei Monate unterbrechen und zuhause helfen müssen. Durch diese Schulabsenz habe er viele Prüfungen verpasst und dadurch schlechte Resultate erhalten. Wegen ungenügender Punkte sei es ihm danach verwehrt worden, die Schule weiterhin zu besuchen. Sodann sei er eines Tages, wann wisse er nicht mehr, auf dem Weg zu einem Laden in eine Razzia geraten. Die Soldaten hätten die Leute mitgenommen und überprüft. Da er noch einen bis Ende des Schuljahres gültigen Schülerausweis besessen habe und die Soldaten zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätten, dass er die Schule nicht mehr besuchen dürfe, habe man ihn gehen lassen. Etwa eine Woche später sei über die Schule eine Vorladung zugestellt worden, die seine Mutter entgegengenommen habe. Diese habe ihm gesagt, dass er von der Schule verwiesen worden sei und nach G._______ einrücken müsse. Dort müsse man glaublich eine militärische Ausbildung durchlaufen, er wisse es aber nicht genau. Ferner habe er von seiner Familie erfahren, dass er einmal nach seiner Ausreise zu Hause von den Behörden gesucht worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.e Mit Eingabe vom 20. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM Kopien (Nennung Beweismittel) zukommen. A.f Mit Schreiben vom 15. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Mitteilung, bis wann er mit einem Asylentscheid rechnen könne. A.g Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer bezüglich seines Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der von ihm gewünschten Akten - soweit nicht der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegend - zu. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 - eröffnet am 30. September 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung als Flüchtling beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Ursina Bernhard bestellt. Sodann wurde das SEM gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 16. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt die Vorinstanz - unter Hinweis auf ihre ergänzenden Bemerkungen - an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. November 2015 dazu Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 30. November 2015 legte der Beschwerdeführer seine Replik ins Recht. H. Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der (Nennung Delikte) schuldig erklärt und zu (Nennung Strafmass) verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Hauptpunkt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, im Eventualstandpunkt die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach vorerst die Prüfung des Kassationsantrages und - sofern dieser nicht gutgeheissen wird - der Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in mehrere markante Unstimmigkeiten verstrickt, so hinsichtlich der Umstände, die zu seinem Schulabbruch und einem möglichen militärischen Aufgebot nach G._______ geführt hätten sowie bezüglich der Schilderung seiner illegalen Ausreise nach C._______. Die von ihm abgegebenen Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht, zumal von einer asylsuchenden Person erwartet werden dürfe, dass sie ihre fluchtbegründenden Schlüsselerlebnisse detailgetreu und widerspruchsfrei darzulegen vermöge. Sowohl das militärische Aufgebot wie auch die Razzia in seinem Wohnort - welche seinem Vernehmen nach die Vorladung nach G._______ erst ermöglicht habe - würden zweifellos zu den Erlebnissen gehören, welche den Ausschlag für die Ausreise aus seinem Heimatstaat gegeben hätten. Auch die Schilderung der Ausreise nach C._______ sei nicht als schlüssig zu erachten. Besonders hellhörig mache dabei seine Behauptung, eritreische Soldaten hätten ihn um ein Haar erwischt. Selbst auf Nachfrage habe er dieses - auch erst in der vertieften Anhörung geltend gemachte - Schlüsselerlebnis nur sehr wortkarg und platt zu schildern vermocht. Es bestünden insgesamt überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erlittenen Vorverfolgung sowie der illegalen Ausreise und es entstehe der Eindruck, er habe seine Vorbringen in der Anhörung dramatisiert, um sein Asylgesuch zu untermauern. Doch selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Razzia in B._______ und des Aufgebotes nach G._______ sei nicht ersichtlich, inwiefern er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein sollte, falls er in seinem Heimatland geblieben wäre. Es könne daher von einem menschenunwürdigen Leben, dem er sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können, nicht die Rede sein. Indessen ergebe sich im eritreischen Kontext die Gefahr einer künftigen Verfolgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im dienstpflichtigen Alter. Refraktion und Desertion würden in Eritrea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten daher gemäss Praxis des SEM und gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei daher zu prüfen, ob er Eritrea illegal verlassen habe. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle, sei ein legales Verlassen des Landes ausschliesslich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 des Erlasses mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - bestraft. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Zu beachten sei weiter, dass Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge seine Heimat im April 2014, mithin im Alter von (...) Jahren, verlassen. Gemäss dieser Darstellung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer illegalen Ausreise auszugehen. Indessen wecke die substanzlose Schilderung der Flucht ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und lasse darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch genüge es genauso wenig, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im dargelegten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast gemäss Art. 7 und 8 AsylG. Mithin müsse diese das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder glaubhaft machen. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst in formeller Hinsicht ein, er sei von der Vorinstanz zu seiner Ausreise nicht kindesgerecht befragt worden. Bei Asylverfahren unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gehe die Untersuchungspflicht der Vorinstanz wesentlich weiter als bei volljährigen, um Asyl ersuchenden Personen. Vor allem sei die Schwelle der Zumutbarkeit der Mitwirkung gemäss Art. 8 AsylG bei Minderjährigen höher anzusetzen als bei Volljährigen, insbesondere betreffend die Pflicht zur Beibringung von Beweismitteln. Auch die von UMA in den Anhörungen zu den Fluchtgründen und weiteren entscheidrelevanten Punkten gemachten Vorbringen müssten von der Vorinstanz mit besonderer Sorgfalt und allenfalls mittels weiterer Abklärungen im Heimatland geprüft werden (mit Verweis auf EMARK 2004/30). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 (= BVGE 2014/30, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) die Anforderungen an die Befragung von UMA genannt, welche diese erfüllen müsse, damit die betreffende Befragung als Grundlage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei und auf sie abgestellt werden könne. Vorliegend seien vor allem die folgenden, im zitierten Urteil genannten Kriterien massgebend: Bei der Befragung sei den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen und die Vorinstanz müsse die erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit sich der/die UMA wohl fühle. Die befragende Person müsse für die Befragung von UMA speziell qualifiziert und geschult sein, habe für eine einladende Atmosphäre zu sorgen und Empathie zu zeigen, das Verhalten und die non-verbale Kommunikation des UMA zu beobachten, die Fragen direkt an den/die UMA zu stellen, die Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln sowie auch offene Fragen zu stellen und diese nachfolgend zu präzisieren und habe die Antworten des UMA neu zu formulieren, um sich zu vergewissern, dass die Antwort richtig verstanden worden sei. Die Antworten seien vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes der/des UMA zu würdigen, wobei das Alter bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Aussagen zu berücksichtigen sei. In casu sei strittig, ob der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten habe, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass er sich erst seit Juni 2014 in der Schweiz aufhalte und erst langsam mit dem Konzept des Asylverfahrens in der Schweiz vertraut werde. Die durchgeführten Befragungen würden sich in casu von Befragungen erwachsener Personen kaum unterscheiden und es sei nicht erkennbar, dass eine kindesgerechte Befragung durchgeführt und auf ihn, als minderjährigen Beschwerdeführer, entsprechend eingegangen worden sei. Wohl habe man ihn zu Beginn der Anhörung nach seinem Befinden und der Situation seiner Familie in Eritrea befragt, wobei man versucht habe, ihn dadurch an das Thema heranzuführen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sich jedoch der Stil geändert. Fragen seien nicht anders formuliert und auch nur dann wiederholt worden, wenn er diese nicht verstanden habe. Zwar enthalte die Anhörung Sequenzen, in denen die befragende Person versucht habe, ihn abzuholen. Dabei habe es sich jedoch meist um unwesentliche Themen gehandelt. Zur illegalen Ausreise seien lediglich acht bis zehn Fragen gestellt und dabei sei in keiner Weise auf die Fähigkeiten eines minderjährigen Asylsuchenden eingegangen worden. Die Fragen seien klassisch, kurz und knapp ausgefallen und für eine Person in seiner Situation ungeeignet. Insgesamt seien weite Teile der Anhörung für ihn schlecht verständlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Er sei gerne bereit, in einer weiteren Anhörung zu konkreteren Fragen detailreiche Antworten zu geben. Das SEM sei in seinem Fall voreilig zum Schluss gelangt, dass seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Deshalb sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und insbesondere sei er durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA anzuhören. Die Vorinstanz sei sodann zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur illegalen Ausreise ausgegangen. Er habe auf die wenigen Fragen zwar kurze, aber klare Antworten gegeben und bei Unklarheiten nachgefragt. Die befragende Person habe es unterlassen, genauer nachzufragen, wann, wo, wie und warum er sein Heimatland verlassen habe, und belasse es bei acht bis zehn Fragen zu diesem Thema. Zudem sei zum diesbezüglich einzigen von der Vorinstanz angeführten Vorwurf, seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien "nur sehr wortkarg" und "platt" ausgefallen, zu sagen, dass sich seine Aussage, wonach sie von den Soldaten erwischt worden und danach von dort weggerannt seien, auf einen Zeitpunkt beziehe, in welchem er sich bereits in C._______ aufgehalten habe. Die befragende Person habe es unterlassen, genauer bei ihm nachzufragen, wie und wo diese Begegnung mit den Soldaten stattgefunden habe. Erst auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung hin werde geklärt, dass sich diese Situation in C._______ abgespielt habe. Dass er diesbezüglich keine ausschweifenden Erklärungen abgegeben habe, könne ihm als UMA nicht angelastet werden. Irritierend seien die Anmerkungen bei der Rückübersetzung, wo ihm offensichtlich eine weitere Frage gestellt worden sei und er irreführende Angaben gemacht habe, zumal er im Gegensatz zu vorherigen Aussagen nicht mehr gewusst habe, wo er die Soldaten auf der Flucht tatsächlich angetroffen habe. In Anbetracht seiner Ausführungen vor seiner Rechtsvertreterin, wonach er in Eritrea Soldaten von weitem gesehen habe und in C._______ vor Soldaten weggerannt sei, wären diese Aussagen soweit erklärbar. Er habe eindeutig ein Durcheinander zwischen den Soldaten, die er in Eritrea, und jenen, die er in C._______ angetroffen habe, gemacht. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass er nach einer über dreistündigen Anhörung (inkl. Rückübersetzung) gewisse Realitäten verdreht habe und diese nicht mehr widerspruchsfrei habe angeben können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in der BzP unterlassen worden sei, auf die illegale Ausreise näher einzugehen. Es seien lediglich Fragen zu seinem weiteren Reiseweg von C._______ bis in die Schweiz gestellt worden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten würden sich demnach erklären lassen. Er stamme unbestrittenermassen aus Eritrea und sei im April 2014 zusammen mit zwei Freunden illegal ausgereist. Eine Möglichkeit, das Heimatland legal zu verlassen, sei angesichts seines Alters, seiner Vorbringen und der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsprechung als undenkbar zu erachten. Deshalb sei von einer illegalen Ausreise aus Eritrea und dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer rüge namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da sie (bei den Befragungen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit) die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt habe. Die Ansicht, wonach sich die Befragungen von jenen erwachsener Personen nicht unterscheiden würden, könne nicht geteilt werden. Namentlich das Protokoll der Anhörung zeuge davon, dass die befragende Person jederzeit um eine angenehme Atmosphäre bemüht gewesen sei, den Beschwerdeführer jeweils "abgeholt" habe und freundliche, altersgerechte Fragen gestellt habe. Auch der pauschale Hinweis auf BVGE 2014/30 könne in diesem Zusammenhang nicht genügen, um eine andere Sichtweise herbeizuführen. Gemäss dem genannten Grundsatzurteil seien bei Befragungen namentlich Alter, Reifegrad und Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP (...) und bei der Anhörung rund (...) Jahre alt gewesen sei. Zudem gehe es gerade beim Reiseweg keineswegs um komplexe Sachzusammenhänge, vielmehr werde hier eine auf Erlebnissen basierende Schilderung erfragt. Konkret seien im Rahmen der Anhörung beispielsweise die Antworten auf die Fragen "Bitte erzähle mir den Weg von B._______ an die (...) Grenze. Wo seid ihr durchgekommen?" und "Du hast gesagt, du bist von Soldaten erwischt worden. Kannst du das noch etwas ausführlicher erzählen?" besonders unbefriedigend ausgefallen. Die erwähnten Fragen seien einfach gehalten und klar formuliert. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, die Stationen seiner Reise anzugeben respektive die zuvor angedeutete Begegnung mit Soldaten genauer auszuführen. Von einem bald (...)jährigen Jugendlichen hätte hier eine lebensnahe, einigermassen substanziierte Schilderung erwartet werden dürfen. Wie sich die Begegnung mit dem/den Soldaten abgespielt haben solle, bleibe weiterhin unklar. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung von mehreren Soldaten gesprochen, die ihn und seine Fluchtgefährten entdeckt hätten. Dies solle sich einerseits in C._______ und andererseits auf ihm unklarem Gebiet zugetragen haben. In der Beschwerdeschrift werde dieses "Durcheinander" mit der Dauer der Befragung erklärt. Auch sei hier nun von einem einzigen Soldaten die Rede. Auf diesen seien die Fluchtgefährten gemäss Ziffer 3.2. der Beschwerdeschrift klarerweise noch auf eritreischem Gebiet getroffen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsvertretung entstehe damit kein stimmiges Gesamtbild des fraglichen Vorfalls. Mit Blick auf die eventualiter beantragte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, dass aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im dargelegten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast gemäss Art. 7 und 8 AsylG. Mithin müsse sie das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen. Mit anderen Worten führe die Schwierigkeit einer legalen Ausreise nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt habe. Entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe fest und fügte an, er sei zum Zeitpunkt der Befragungen minderjährig gewesen - und sei dies auch heute noch -, weshalb die aus der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessenden Ansprüche (insbesondere für die Durchführung einer kindesgerechten Anhörung) zur Anwendung kommen müssten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, er sei von der Vorinstanz zu seiner Ausreise nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit befragt worden. 4.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler EMARK 1998 Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr. 30 S. 204 ff.). Überdies hat es unter anderem bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2014/30 E. 2.3). 4.1.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6). 4.1.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die Asylanhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen des in der Beschwerdeschrift zitierten BVGE 2014/30 an die Befragung von UMA zu genügen vermag. In der Tat kann der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, die Anhörung habe sich nicht von derjenigen einer erwachsenen Person unterschieden, nicht gefolgt werden. So bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Zunächst weichen die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. So hält die Vorinstanz nach einer ersten Darstellung von divergierenden Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung fest, dass "erste Zweifel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit" seiner Aussagen entstehen würden. Danach werden weitere Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag aufgezeigt, welche "stutzig" machen würden und die Vorinstanz "hellhörig" hätten werden lassen. Erst am Schluss ihrer Erwägungen, die sich ohnehin nur auf die frappantesten Ungereimtheiten in den Asylgründen beschränkt hätten, kommt die Vorinstanz dann zum Schluss, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erlittenen Vorverfolgung und der illegalen Ausreise die "Oberhand" gewinnen würden (vgl. act. A19/7 S. 2 f.). Immerhin ist an dieser Stelle mit Nachdruck anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen knapp (...)jährigen Jugendlichen mit über (...)jähriger Schulbildung gehandelt hat (im Zeitpunkt der BzP war er lediglich ein halbes Jahr jünger), der somit nur noch (Nennung Zeitdauer) vor seiner Volljährigkeit stand. So sind gemäss BVGE 2014/30 E. 2.3.2 solche spezifischen Faktoren, wie gerade das Alter und der Reifegrad des UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war. Sodann ist dem SEM beizupflichten, dass die befragende Person anlässlich der Anhörung zweifelsohne bemüht war, eine jederzeit angenehme Atmosphäre zu schaffen und beizubehalten, auf den Beschwerdeführer auch einging und seinem Alter entsprechende Fragen stellte, was er denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe teilweise selber eingesteht. Die Kritik, dass die Vorinstanz zwar versucht habe, ihn abzuholen, was jedoch nur bei unwesentlichen Themen geschehen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es nicht darauf ankommen kann, in welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer abgeholt fühlt, sondern darauf, dass sich die befragende Person während der Anhörung ständig bemüht, auf ihn einzugehen, was vorliegend zweifelsohne zugetroffen hat. Der Ansicht, dass die Fragen "Wann war das, bitte?", "Was meinst du, bitte? Die, die "was" nicht hatten?" und "Bitte schildere mir, wie du von Eritrea nach C._______ gekommen bist." Zeugnis einer geänderten Befragungsart ablegen und sich als Fragen an erwachsene Personen darstellen würden, kann nicht gefolgt werden. So wird einerseits nicht ausgeführt, wie sich diese klar und einfach formulierten Fragen im Falle des Beschwerdeführers anders hätten präsentieren sollen, und andererseits wurden diese offen gehaltenen Fragen im Verlauf der Anhörung durch weitere Fragen präzisiert beziehungsweise bei Nachfragen des Beschwerdeführers umformuliert (vgl. act. A14/16 S. 10 und 13 f.). Aus dem Kontext der Anhörung ergibt sich, dass diese behutsam vonstattenging. Der Beschwerdeführer erhielt - nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen - zunächst Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, und anschliessend wurden dazu präzisierende Fragen gestellt. Aus dem Anhörungsprotokoll wird ersichtlich, dass die Fragen direkt an den Beschwerdeführer gestellt und überwiegend offen verfasst wurden (mit Ausnahme von Frage 11, wo sich die befragende Person direkt an den Übersetzer wendete zwecks kurzer Übersetzung eines bei der Anhörung eingereichten Beweismittels). Zwar artikulierte der Befrager vorliegend die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers nur selten neu (vgl. act. A14/16 S. 5 F. 37/38, S. 9 F. 81, S. 10 f. F. 101 und F. 104, S. 11 F. 112 und 116) beziehungsweise formulierte sie wenig um, um sicherzugehen, dass er deren Inhalt auch wirklich korrekt erfasste (vgl. act. A14/16 S. 4 F. 22, S. 6 F. 48, S. 8 F. 72 und 77). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass viele Antworten so kurz oder klar waren, dass sich eine Umformulierung der Frage erübrigte, da aus diesen für die befragende Person kein Missverständnis resultieren konnte und sie überdies bei längeren Antworten genaue Nachfragen zu ihrem besseren Verständnis stellte (vgl. A14/16 S. 8 ff.). Dem Vorhalt, es seien nur acht bis zehn Fragen zur illegalen Ausreise gestellt worden, welche kurz, knapp und für einen jungen Menschen, der sich zum ersten Mal in Europa aufhalte und sich der Wichtigkeit der Antworten nicht bewusst sei, ungeeignet seien, ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung bereits (...) Monate in der Schweiz aufhielt. Angesichts der überaus grossen eritreischen Diaspora in der Schweiz und des Umstandes, dass sich der ältere Bruder ebenfalls seit (...) in der Schweiz aufhält, ist davon auszugehen, dass er bei seinem - wenn auch erstmaligen - Aufenthalt in Europa respektive während seines Asylverfahrens Unterstützung von seinen Landsleuten und seinem Bruder erhielt, weshalb ihm die Wichtigkeit der Asylbefragungen beziehungsweise der entsprechenden Antworten durchaus bekannt gewesen sein dürfte. Des Weiteren wurde er zu Beginn der Anhörung auf die Wichtigkeit seiner Aussage hingewiesen (vgl. act. A14/16 S. 2 oben). Sodann ist es nicht der Vorinstanz anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seiner Ausreise offen formulierten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass es ihm schwer gefallen wäre, über gewisse Vorkommnisse zu sprechen. Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung statt, die offenbar keinen Anlass zu ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte (vgl. act. A14). Schliesslich verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertreterin auf Fragen oder Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Insgesamt kann vorliegend aufgrund obiger Erwägungen die zu beurteilende Anhörung als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers verwendet werden. 4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend nicht durchzudringen vermag. Dem entsprechenden Antrag auf Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vor-instanz ist demnach nicht stattzugeben, weshalb auch der damit verbundene Beweisantrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Befragung von UMA und Prüfung einer allfälligen Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls abzuweisen ist. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat und deshalb im Urteilszeitpunkt nicht mehr als UMA angesehen werden kann. 4.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe vollumfänglich an. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht schlüssig aufzulösen. So schilderte er im Rahmen der BzP die Umstände, die ihn veranlasst hätten, die Schule abzubrechen und das Land zu verlassen, anders als in der nachfolgenden Anhörung. Insbesondere brachte er erst in der Anhörung vor, eine militärische Vorladung nach G._______ erhalten zu haben. Wohl kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer in der BzP die in der späteren Anhörung genannten zentralen Asylgründe (Erhalt einer militärischen Vorladung und Flucht aus Angst vor Einberufung) zu keinem Zeitpunkt erwähnte und auch auf Nachfrage nach weiteren, bislang noch nicht genannten Gründen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. act. A4/10 S. 7 f.), keine zusätzlichen Sachverhaltselemente vorbrachte, durfte das SEM die diesbezüglichen Ungereimtheiten zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Auch der Hinweis, es sei verständlich und nachvollziehbar, dass er nach einer über dreistündigen Befragung (inkl. Rückübersetzung) gewisse Realitäten verdreht habe und nicht mehr widerspruchsfrei habe aussagen können, bleibt in diesem Zusammenhang unbehelflich. Zudem wurde die - abzüglich der Pausen keine drei Stunden dauernde - Anhörung genau vor der Rückübersetzung für eine Pause unterbrochen, so dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein dürfte, die Rückübersetzung seiner Angaben einigermassen erholt anzugehen (vgl. act. A14/16 S. 14 unten). Das SEM hat somit die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verweigert. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft ist. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 5.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 5.4 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann - wie oben erwähnt - auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Kontakte mit dem Militär glaubhaft geltend und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 7. Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. September 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - infolge der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und nachdem sich bei einer summarischen Prüfung der Akten die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 9.2 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2015 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 11 Stunden à Fr. 250.-, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3020.- ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Jedoch ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 150.- zu kürzen. So wurde die Rechtsvertreterin bereits in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde. In Berücksichtigung der Kostennote, der nachträglichen Stellungnahme vom 30. November 2015, der obigen Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-11 sowie 12 VGKE) ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1900.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: