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D-571/2019

D-571/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-30 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentli- chen geltend, er sei (…) und habe von (…) bis (…) als (…) sowie anschlies- send als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe er C._______ (nachfolgend: C._______) in einem Strafprozess vor dem Kreisgericht D._______ vertei- digt, wobei dieser wegen (…) zu einer (…)jährigen Gefängnisstrafe verur- teilt worden sei. Noch im Gerichtssaal sei er von C._______ und dessen (…) mit dem Tod bedroht worden. In der Folge habe er mit der Hilfe seines Freundes (E._______; nachfolgend: E._______), welcher C._______ und dessen Familie gut kenne, versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Familie von C._______ habe ihm eine "Besa" – einen Zeitraum, in dem ihm nichts angetan würde – bis Mitte Februar 2008 gewährt. Letztlich seien je- doch alle Vermittlungsbemühungen seines Freundes gescheitert. Die Fa- milie seines Mandanten habe ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit als (…) misstraut und ihm vorgeworfen, C._______ schlecht verteidigt zu ha- ben. Nach Ablauf der "Besa" habe er sich deshalb aus Angst vor Vergeltung (im Sinne der albanischen Blutrachetradition) durch die Familie von C._______ zur Flucht entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug schob es jedoch we- gen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, da eine Ge- fährdung des Beschwerdeführers durch die Familie von C._______ zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Dies gehe auch aus der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung bezie- hungsweise dem entsprechenden Botschaftsbericht explizit hervor. A.c Mit Urteil D-4077/2010 vom 29. Juni 2011 wies das Bundesverwal- tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die Verneinung der Flücht- lingseigenschaft und Asylverweigerung erhobene Beschwerde ab.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 3 II. B. B.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) suchte am 12. September 2011 – zusammen mit der gemeinsamen Tochter F._______ – in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs verwies sie auf die Probleme ihres Ehemannes und machte in diesem Zusammenhang hauptsächlich geltend, sie und ihre Tochter seien zwei Jahre vor der Ausreise einmal von zwei Personen auf einem Motorrad verfolgt und verbal belästigt worden. Sodann sei sie im (…) 2011 von einem Fahrzeug mit einem ihr unbekannten Mann angefahren worden und dabei gestürzt. Der Mann habe ihr beim Vorbeifahren zugerufen, dass es das nächste Mal schlimmer komme. B.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte das BFM fest, die Be- schwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg- weisung aus der Schweiz, welche es jedoch – in Würdigung sämtlicher Umstände (insb. aus Gründen der Einheit der Familie) – wegen Unzumut- barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 ersuchte das (…) des Kantons G._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) die Vorinstanz – unter Einrei- chung entsprechender Beweismittel – um Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme der Beschwerdeführenden, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nach Albanien gereist sei und zwei Strafverfahren gegen ihn einge- leitet worden seien. D. Das SEM ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli 2017 die Schwei- zer Botschaft in Tirana um diskrete Abklärung mehrerer Fragen, damit be- urteilt werden könne, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien immer noch gefährdet wäre. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte das kantonale Migrationsamt dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei inzwischen mit Urteil des Strafgerichts

D-571/2019, D-574/2019 Seite 4 G._______ vom (…) 2017 (wegen […]) des (…) schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 17 Monaten veruteilt worden. Dem Schreiben lag das genannte Urteil und die diesem beigeheftete Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ vom (…) 2017 bei. F. Mit Schreiben vom 12. September 2017 übermittelte das kantonale Migra- tionsamt dem SEM einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2017. Demgemäss wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch (…) für schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. (…) bestraft. G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 teilte die Botschaft dem SEM die Er- gebnisse ihrer Abklärungen mit. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass sich Rechtsanwalt I._______, welcher C._______ damals teilweise zusammen mit dem Beschwerdeführer und dann weiterhin verteidigt habe, zum Fall habe vernehmen lassen. Er habe angegeben, dass geltend gemachte (…) Hintergrund des Gerichtsfalles gewesen seien und C._______ kein Krimi- neller gewesen sei. Das Urteil des Grundgerichts sei bis an den obersten Gerichtshof weitergezogen worden, der das Urteil im Jahr (…) kassiert und an das Grundgericht zurückgewiesen habe, welches noch im selben Jahr zugunsten der Unschuld von C._______ entschieden habe. Daraufhin sei C._______ freigekommen und habe das Land verlassen. Nach einer er- neuten Verurteilung zu (…) Jahren Haft durch das (…) im Jahr (…), habe (…) im Jahr (…) erneut auf das Urteil unschuldig aus dem Jahr (…) er- kannt. Aus Polizeikreisen in D._______ habe sich sodann über C._______ respektive dessen Familie verlauten lassen, dass es sich an sich nicht um eine kriminelle Familie handle und diese diesbezüglich in D._______ nicht von Bedeutung sei. Gegenwärtig sei aber C._______ in J._______ und es sei ein (…) hängig. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sodann an ihrer Adresse in D._______ angetroffen werden können. Sie würden seit Jahren im selben Anwesen leben, wo auch – bis zu deren Ausreise – der Beschwerdeführer und seine Familie gewohnt hätten. Sie hätten angege- ben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise sehr grosse Angst gehabt habe, sie jedoch von tatsächlichen Übergriffen nie etwas ge- hört hätten. Zwar seien Menschen an ihr Tor gekommen und hätten starke Drohungen ausgestossen, mehr aber nicht. Die Mutter des Beschwerde- führers habe ihn auch in der Schweiz besucht; er sei dagegen seit seiner

D-571/2019, D-574/2019 Seite 5 Abreise nie mehr nach Albanien zurückgekehrt. Gemäss amtlichen Infor- mationen (aus Albanien) sei der Beschwerdeführer jedoch seit der ange- ordneten vorläufigen Aufnahme einmal bei der Einreise nach Albanien und zweimal bei der Ausreise aus Albanien registriert worden. Aus Abklärungen in einer anderen Sache gehe schliesslich der Name E._______, welchen der Beschwerdeführer als Freund bezeichnet habe, ebenfalls hervor. So- fern es sich dabei um dieselbe Person handle, was mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit der Fall sei, lasse sich festhalten, dass dieser E._______ einer der in D._______ führenden (…) ([…]) angehöre, deren Geschäfte unter anderem (…) umfassen würden. Zusammenfassend hielt die Botschaft fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten Sachverhaltes nicht in eine Blut- rache involviert sei und seine aktuelle Bedrohung in Albanien als gering eingeschätzt werde, sofern er nicht aktiv in der (…) in D._______ bezie- hungsweise Albanien involviert sei. H. H.a Mit Schreiben vom 17. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Sie wies dabei auf den dem Schreiben beiliegenden Botschaftsbericht (resp. auf die Aufhebung des ursprünglichen Urteils gegen C._______, die Rei- sen des Beschwerdeführers nach Albanien und den Umstand, dass Ver- wandte von ihm offenbar weder in irgendeiner Weise bedroht noch durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen seien) sowie seine Ver- urteilungen gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister hin. H.b Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezem- ber 2017 im Wesentlichen aus, dass seine Besuche in Albanien von kurzer Dauer und privater Natur gewesen seien. Er sei unauffällig ein- und wieder ausgereist. Die Heimreisen würden daher nicht bedeuten, dass eine Ge- fährdung ausgeschlossen werden könne. Er könne in Albanien nicht frei herumlaufen. Sein Konflikt mit C._______ sei noch nicht beendet und die Gefährdung sei seit der Freilassung von C._______ sogar noch erhöht, da er nun durch diesen direkt bedroht sei. Es sei für ihn sodann – unter Hin- weis auf Vorfälle in der Vergangenheit – unverständlich, wie C._______ und dessen Familie als nicht kriminell bezeichnet werden könnten.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 6 I. In der Folge gingen beim SEM ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons K._______ vom (…) 2018 betreffend den Beschwerdeführer (Ver- urteilung wegen […] zu einer Busse von Fr. […]) und eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom (…) 2018, mit welcher ein von den Beschwerdeführenden gestelltes Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, ein. J. J.a Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 gewährte das SEM der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläu- figen Aufnahme und zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs. J.b Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2018 auf ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz (besuchte Deutsch- kurse und Erwerbstätigkeit) und machte geltend, dass die Konsequenzen aus den Handlungen ihres Ehemannes sie nicht betreffen dürften. Eine Rückkehr nach Albanien stelle zudem für sie und insbesondere ihren Ehe- mann ein grosses Risiko dar. Er könne sich nicht frei bewegen. Dies sei nicht nur mit Angst um sein leibliches Wohl verbunden, sondern führe zu einer immensen Einschränkung und Erschwerung des alltäglichen Lebens. Der Stellungnahme lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. L._______ vom

15. März 2018 bei. IV. K. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 hob das SEM die mit Verfügungen vom 5. Mai 2010 beziehungsweise 19. Dezember 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. L. Mit Eingabe vom 26. April 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und betreffend Akteneinsicht erhe- ben. Der Beschwerde lagen ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers und eine Einschätzung seiner mündlichen Deutschkenntnisse vom November 2017 (je in Kopie) bei.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 7 M. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom

18. Juli 2018 in den vereinigten Verfahren D-2432/2018 und D-2442/2018 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden war und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. V. N. N.a Daraufhin gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit zwei separaten Schreiben vom 10. August 2018 Akteneinsicht in weitere Aktenstücke (u.a. in den Botschaftsbericht vom 1. Dezember 2008). Gleichzeitig räumte sie ihnen erneut die Gelegenheit ein, sich zur beab- sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs schriftlich zu äussern. N.b N.b.a Die Beschwerdeführenden machten von dieser Gelegenheit mit Ein- gabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2018 – innert mehrmals erstreckter Frist – Gebrauch. N.b.b Zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be- schwerdeführers wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe nach wie vor eine konkrete Gefährdung respektive sei davon auszugehen, dass er weiterhin der Blutrache zum Opfer fallen würde. Daran würden seine drei Kurzaufenthalte im Heimatland (vom […] bis […] 2011, ca. vom […] bis […] 2012 und ca. vom […] bis […] 2014) nichts ändern. Diese seien aus fami- liären Gründen (Besuch des Grabes seines kurz zuvor verstorbenen […] an Allerheiligen, Besuch seines gesundheitlich stark angeschlagenen […], Teilnahme an der kirchlichen Heirat seiner in Albanien verbliebenen Toch- ter) erfolgt und es habe absolut keine Gefahr bestanden, dass er hätte ent- deckt werden können. Er habe sodann bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 konkrete Hinweise zur Gefährlichkeit der Familie von C._______ geliefert. Es sei nicht ersichtlich, dass das SEM diesen nachgegangen wäre. Demgegenüber sei es ihm gelungen, wenigstens ein Schreiben der (damals zuständigen) Staatsanwältin M._______ zu den da- maligen Vorgängen zu erhalten. Zur aktuellen Gefährdung könne sich diese allerdings nur im Rahmen einer offiziellen Anfrage des SEM äussern. Die früheren Vorgänge habe auch der Geschäftsführer der Organisation "(…)", welche sich mit der Blutrache und den Folgen für die Betroffenen

D-571/2019, D-574/2019 Seite 8 befasse, in einem Schreiben vom 17. April 2018 bestätigt. Zusätzlich halte dieser fest, dass sie (die Beschwerdeführenden) nach wie vor gefährdet seien. Auch E._______ bestätige mit Schreiben vom 17. Mai 2018, dass das Problem für ihn (den Beschwerdeführer) noch nicht gelöst sei. Ferner stehe der aktuelle Botschaftsbericht bezüglich Gefährlichkeit der Familie von C._______ in einem offensichtlichen Widerspruch zur früheren Botschaftsabklärung. Es müsste daher zumindest geklärt werden, warum sich die betreffenden Verhältnisse derart verändert hätten beziehungswei- se warum der frühere Bericht nicht mehr zutreffend sein sollte. Zugleich sei die Annahme im aktuellen Botschaftsbericht unzutreffend, wonach es sich bei E._______ um seinen Freund handle. Effektiv stehe E._______ viel- mehr der Familie von C._______ nahe. Sollte sich E._______ tatsächlich im (…) bewegen, dann spreche dies für seine Darstellung, wonach von der Familie von C._______ sehr wohl eine Gefahr ausgehe. Insgesamt könne daher nicht auf den aktuellen Bericht der Botschaft abgestellt werden. Soll- ten gleichwohl noch Zweifel an seiner Darstellung bestehen, wären zusätz- liche Beweisabklärungen umzusetzen (namentlich Einholen eines Berichts von M._______ zu seiner aktuellen Gefährdung). Alles andere käme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Er verfüge sodann über eine gesicherte Arbeitsstelle und sei auch durch seine nebenberufliche Tätigkeit als (…) in der Schweiz optimal integriert. Seine Tochter sei hier grossgezogen worden und lebe zusammen mit ihm sowie der Beschwerdeführerin. Zugleich bestehe eine enge Verbundenheit mit Freunden. Es müsse daher von einer starken und intensiven Verwur- zelung in der Schweiz ausgegangen werden. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden schwer wiegen. Demgegenüber gebe es nur ein beschränktes öffentliches Interesse daran, dass er die Schweiz ver- lassen müsse. So bestehe sein einmaliges Fehlverhalten einzig darin, dass er an seinem Wohnort (…) habe. Hinweise auf weitergehende Strafhand- lungen in diesem Zusammenhang hätten sich keine ergeben. Die Verurtei- lung sei im abgekürzten Verfahren und mit einer Strafhöhe erfolgt, welche das Verschulden nicht hoch erscheinen lasse. Zudem habe er sich seither tadellos verhalten und die Verfahrenskosten bezahlt. Als Beweismittel wurden betreffend den Beschwerdeführer – neben den bereits erwähnten (fremdsprachigen) Schreiben (inkl. Übersetzungen) – folgende fremdsprachigen Dokumente (inkl. Übersetzungen) zu den vorin- stanzlichen Akten gereicht: ein Onlinezeitungsartikel zu einem angeblich vergleichbaren Fall von Blutrache, eine Sterbeurkunde seines (…), eine

D-571/2019, D-574/2019 Seite 9 ärztliche Bestätigung betreffend seinen (…), eine kirchliche und eine zivile Heiratsurkunde der in Albanien verbliebenen Tochter der Beschwerdefüh- renden. Des Weiteren lagen der Stellungnahme ein Bericht der Kantons- polizei G._______ vom 8. August 2014 (betreffend […] gegen den Be- schwerdeführer) sowie die bereits in den Akten liegende Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2017 (je in Kopie und mit gelben Markierungen), drei Lohnabrechnungen (in Ko- pie), ein Lebenslauf, die schon im Rahmen des ersten Beschwerdeverfah- rens eingereichte Einschätzung der mündlichen Deutschkenntnisse vom November 2017 (in Kopie), eine Bestätigung der (…) des (…) (in Kopie), drei Referenzschreiben (teilweise auch die Beschwerdeführerin betreffend) sowie eine Wohnsitzbestätigung und ein Schreiben der Tochter F._______ bei. N.b.c Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde sodann (erneut) vorge- bracht, aus den Akten ergebe sich kein irgendwie geartetes Fehlverhalten ihrerseits und sie sei auch beruflich sehr gut integriert. Zugleich sei offen- kundig, dass sie bei einer Rückkehr ebenfalls gefährdet sei. Sie habe fer- ner gesundheitliche Beschwerden mit dem Herzen, wobei sie darauf ange- wiesen sei, dass diese weiterhin in der Schweiz behandelt würden. Allfäl- lige ergänzende Berichte würden nachgereicht. Unter diesen Umständen bestünden von vorneherein keine ausreichenden Gründe für eine Aufhe- bung ihrer vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel wurden betreffend die Beschwerdeführerin folgende Do- kumente (in Kopie) zu den Akten gereicht: ein Arbeitsvertrag, eine Gehalts- abrechnung sowie eine Einschätzung ihrer mündlichen Deutschkenntnisse vom November 2017. O. O.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 – eröffnet am 18. Dezember 2018 – hob das SEM die mit Verfügung vom 5. Mai 2010 angeordnete vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. O.b Zur Begründung verwies es zunächst auf die Ausführungen im Bot- schaftsbericht vom 10. Oktober 2017 und führte sodann im Wesentlichen an, die Einwände des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom

6. Dezember 2017 und 20. November 2018, wonach er unauffällig nach Albanien gereist sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass

D-571/2019, D-574/2019 Seite 10 er mehrmals freiwillig aus privaten Gründen nach Albanien gereist sei, las- se darauf schliessen, dass er selber die Gefahr einer Behelligung nicht un- bedingt als gross eingeschätzt habe. Falls Racheabsichten bestehen wür- den, hätte er zudem durch die Familie von C._______ in der Schweiz leicht aufgespürt werden können, zumal angesichts des Besuchs seiner Eltern in der Schweiz davon auszugehen sei, dass sein aktueller Wohnort nicht ge- heim sei. Ebenso spreche die Tatsache, dass das Urteil gegen C._______ aufgehoben worden sei und dieser zurzeit in J._______ leben, nicht mehr unbedingt dafür, dass für ihn durch C._______ beziehungsweise dessen Familie eine Gefahr bestehe. Der Einwand in der Stellungnahme vom

20. November 2018, dass E._______ nicht sein Freund, sondern ein Be- kannter der Familie von C._______ sei, vermöge die Befunde der Bot- schaftsabklärung nicht umzustossen. Auch die Aussage von E._______ in dessen Schreiben vom 17. April (recte: Mai) 2018, wonach sich die Familie von C._______ weigere, dem Beschwerdeführer zu vergeben, lasse den Schluss auf eine noch bestehende Gefahr wegen Blutrache nicht unbe- dingt zu. Angesichts dessen, dass gemäss den Akten weder der Beschwer- deführer noch seine Verwandten seit seiner Ausreise aus Albanien in ir- gendeiner Weise bedroht worden oder durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen seien, erachte das SEM die Gefahr, dass er in Al- banien wegen Vergeltung und Blutrache weiterhin einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, als nicht mehr gegeben. Damit sei die ursprüngliche Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläu- figen Aufnahme geführt habe, weggefallen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im heutigen Zeitpunkt (auch sonst) als zulässig. Sodann komme vorliegend die Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20; neu: AIG) zur Anwendung, da der Beschwerdeführer zu 17 Monaten und damit einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt worden sei. Die Anwendung dieser Aus- schlussklausel erscheine auch verhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei im März 2008 im Alter von rund (…) Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe sich damit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens im Heimat- staat aufgehalten und sei somit mit Sprache sowie Kultur bestens vertraut. Er arbeite zwar seit (…) 2016 als (…) in einem stabilen Arbeitsverhältnis, weshalb die Integration in das Erwerbsleben als erfolgreich zu betrachtet sei. Im ausserfamiliären Bereich könne bei ihm indes keine besonders enge Verbundenheit zur beziehungsweise eine ausserordentliche Integra- tion in die Schweiz festgestellt werden, dass bei einer Ausreise eine eigent- liche Entwurzelung erfolgen würde. Aus seinen Stellungnahmen sowie aus den Akten würden keine diesbezüglichen Hinweise hervorgehen. Vielmehr

D-571/2019, D-574/2019 Seite 11 müsse festgestellt werden, dass er sich bisher ungenügend an die schwei- zerische Rechtsordnung gehalten habe. Aufgrund der Aktenlage sei unbe- stritten, dass er straffällig geworden und zu Geld- sowie Haftstrafen verur- teilt worden sei. Seine Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung ([…] sowie zwei Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz [vgl. Bstn. H.a und I. vorstehend]) hätten die Gesundheit von Menschen gefähr- det und damit ein hohes Rechtsgut betroffen. Wegen der wiederholten Verstösse könne ihm keine günstige Prognose hinsichtlich seines zukünf- tigen Verhaltens gestellt werden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege somit die persönlichen Interessen des Beschwer- deführers an einem Verbleib in der Schweiz. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. P. P.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 hob das SEM die mit Verfü- gung vom 19. Dezember 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerin auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. P.b Zur Begründung hielt es zunächst fest, der Grund für die damals an- geordnete vorläufige Aufnahme sei mit der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme des Beschwerdeführers weggefallen. Der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar, möglich und verhältnismässig. Es führte dabei zur Zumutbarkeit im Wesentlichen an, die in der Stellung- nahme vom 20. November 2018 vorgebrachten Herzbeschwerden seien mit keinen aktuellen medizinischen Akten belegt worden. Das am 16. März 2018 eingereichte ärztliche Zeugnis diagnostiziere einen erhöhten respek- tive labilen Blutdruck und einen erhöhten Puls. Es handle sich dabei offen- sichtlich um ein medizinisches Problem, das in Albanien behandelt werden könne. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin dort über ein intaktes fami- liäres Netz. Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit hielt es fest, dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen würden, dass sie sich während den rund sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz so stark assi- miliert hätte, dass von einer faktischen Entwurzelung in ihrem Heimatland ausgegangen werden müsste. Ihre Bemühungen zur Integration in das Er- werbsleben seien zwar erfolgreich, würden aber nicht über den Anforde- rungen liegen, die allgemein von in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen erwartet werden könnten. Zudem könne auch im Bereich des Spracherwerbs – sie verfüge über Deutschkenntnisse, die dem Niveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen würden – nicht von einer überdurchschnittlichen Leistung ausgegangen werden. An-

D-571/2019, D-574/2019 Seite 12 dere Hinweise, die auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz deu- ten würden, seien nicht vorhanden. Sie könne zusammen mit ihrem Ehe- gatten nach D._______ zurückkehren, wo sie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Ihrem Einwand in der Stellungnahme vom

16. März 2018, wonach ihr familiäres Zusammenleben mit der Rückkehr nach Albanien zerstört würde, könne damit nicht gefolgt werden. Weiterge- hend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. Q. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen die vorgenannten vorin- stanzlichen Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten (teilweise im Begründungsteil) die Vereinigung ihrer Be- schwerdeverfahren, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Fortführung ihrer vorläufigen Aufnahme. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Anordnung die aufschiebende Wirkung zu ge- währen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, und es sei- en dem SEM unbesehen des Verfahrensausgangs sämtliche Verfahrens- kosten aufzuerlegen sowie ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen wurden diverse Beweisanträge gestellt. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be- weismittel (diverse bereits in den Akten liegenden Beweismittel und eine Bestätigung des Amtes für Justizvollzug des Kantons G._______ betref- fend Bezahlung von sämtlichen Verfahrenskosten) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 stellte die Instruktions- richterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig vereinigte sie die in vorliegender Sache eröffneten Beschwerdeverfahren D-571/2019 sowie D-574/2019 und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum

4. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 950.– einzuzahlen, verbun- den mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. R.b Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 27. Februar 2019 bezahlt.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 13 S. S.a Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. S.b In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2019 verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde den Be- schwerdeführenden am 8. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. T. Mit Eingabe vom 17. April 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem Bun- desverwaltungsgericht mit, sie beabsichtigten, zur vorinstanzlichen Ver- nehmlassung zu replizieren und ersuchten um Fristansetzung. Diese Ein- gabe wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 23. April 2019 beantwortet. U. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und damit weitere Beweismittel (Onlineberichte zur Tötung eines Rechtsanwaltes in Albanien und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. L._______ vom 7. Januar 2019 betreffend die Beschwerdeführerin [in Ko- pie]) ein. Darauf wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. V. Gemäss Eintragung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) meldete die bis anhin in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdefüh- renden (F._______) per (…) 2019 ihren Wegzug ins Ausland.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsge- setz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-571/2019, D-574/2019 Seite 14 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter dem bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 behandelten Vorbehalt (vgl. Bst. R.a vorstehend) – einzutreten.

E. 2.3 Die beiden Beschwerdeverfahren D-571/2019 und D-574/2019 wurden mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 antragsgemäss vereinigt, weshalb in einem einzigen Urteil über die Beschwerde zu befinden ist.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist vorab einzugehen.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

D-571/2019, D-574/2019 Seite 15 wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen konkret, das SEM habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die durch die Vorinstanz im Asylverfahren des Beschwerdeführers durchgeführten Abklärungen und kontaktierten Personen nicht offengelegt habe. Auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zwecks Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be- schwerdeführers werfen sie dem SEM vor, dass dieses seine Abklärungen nicht (vollständig) offengelegt habe; die (ihnen bekannten und im Bot- schaftsbericht vom 10. Oktober 2017 festgehaltenen) Abklärungen seien völlig vage, unvollständig sowie nicht überprüfbar.

E. 4.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Bot- schaftsberichte vom 1. Dezember 2008 sowie vom 10. Oktober 2017 – spätestens mit Schreiben vom 10. August 2018 – zur Kenntnis brachte und ihm die Möglichkeit gewährte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Bstn. H.a und N.a vorstehend). Mit der Zustellung des Botschaftsberichts vom 1. De- zember 2008 ist der bereits in der Beschwerde vom 26. April 2018 vorge- brachten Rüge betreffend Nichtoffenlegung der Abklärungen im Asylver- fahren des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen worden. Es be- steht jedenfalls kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens weitere Abklärungen in Albanien durchgeführt hätte. Das Gleiche gilt in Bezug auf das Verfahren zwecks Aufhebung der vorläu- figen Aufnahme des Beschwerdeführers. Dass sich insbesondere aus dem

D-571/2019, D-574/2019 Seite 16 Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 nicht die Namen aller kontaktier- ten Personen und die gestellten Fragen respektive die konkreten Abklä- rungsmassnahmen der Botschaft ergeben (vgl. auch Beschwerde S. 8 [Ziff. 6.1]), stellt noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör dar. Die Frage, inwieweit auf den Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 beziehungsweise die darin enthaltenen Erkenntnisse abgestellt wer- den kann, stellt sodann eine Frage der materiellen Würdigung dar, weshalb auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden materiellen Erwägungen ein- gegangen wird. Es ist schliesslich nicht erkennbar, inwiefern – wie in die- sem Zusammenhang gerügt – das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK verletzt sein soll.

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass das SEM das rechtli- che Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe, indem es nicht auf ihre in der Beschwerde vom 26. April 2018 und in der Stellungnahme vom

20. November 2018 gemachten Ausführungen (inkl. formelle Rügen sowie Beweisanträge) und die eingereichten Beweismittel eingegangen sei.

E. 4.4.2 Abgesehen davon, dass – wie vorstehend erwähnt – der bereits in der Beschwerde vom 26. April 2018 gestellten Rüge betreffend Nichtoffen- legung der Abklärungen im Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Zu- stellung des Botschaftsberichts vom 1. Dezember 2008 die Grundlage ent- zogen wurde und somit für das SEM bereits deshalb kein Anlass bestand, auf diese einzugehen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Aus den vorin- stanzlichen Verfügungen geht insgesamt klar genug hervor, weshalb das SEM die ursprünglichen Voraussetzungen für die jeweils angeordnete vor- läufige Aufnahme als nicht mehr gegeben erachtete und weshalb es auch sonst keinen Anlass sah, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen- den weiterzuführen. Auch wenn grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre, dass sich das SEM (insb. in der den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung) etwas ausführlicher mit den Vorbringen der Beschwerdeführen- den auseinandergesetzt hätte und alle mit der Stellungnahme vom 20. No- vember 2018 eingereichten Beweismittel (v.a. jene bezüglich des angebli- chen Fortbestands der Blutrache sowie jene zur Integration in der Schweiz) explizit erwähnt respektive sich kurz dazu geäussert hätte, ist darin noch keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen. Das Gleiche gilt auch für die implizite Verweigerung der Abnahme weiterer Beweise.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 17

E. 4.4.3.1 Für weitere Beweisabnahmen sieht denn auch das Gericht keinen Grund, wobei zunächst bezüglich des Antrags auf Beizug sämtlicher Akten festzuhalten ist, dass die gesamten vorinstanzlichen Akten dem Bundes- verwaltungsgericht vorliegen.

E. 4.4.3.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kommt das Gericht angesichts der Rückreisen des Beschwerdeführers nach Albanien sowie der Feststellung, dass aufgrund der Akten weder er noch seine Ver- wandten in irgendeiner Weise bedroht oder durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen sind, zum Schluss, dass nicht mehr von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rah- men ihrer Eingaben an das SEM und das Gericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich (substanziiert) zur angeblich fortbestehenden Gefähr- dungssituation (und damit auch zu allfälligen gegen die Eltern des Be- schwerdeführers oder weitere Verwandte gerichteten Verfolgungsmass- nahmen) zu äussern. Mithin ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinsicht- lich der Frage der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers als rechts- genüglich erstellt zu erachten. Sämtliche in diesem Zusammenhang ge- stellten Beweisanträge (Befragung des Beschwerdeführers, seiner Eltern [zur aktuellen Situation resp. ausführlicher und als Zeugen] und von E._______ [als Zeuge] sowie Einholung eines [weiteren] Berichts bei der Organisation "(…)" und bei M._______ Einholen allfälliger weiterer Akten bei der Botschaft oder bei befragten Drittpersonen) sind bereits deshalb abzuweisen.

E. 4.4.3.3 Soweit schliesslich im Zusammenhang mit der Verwurzelung und der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz weitere Abklä- rungen beantragt werden, besteht dafür ebenfalls kein Anlass. Zum einen wird die Beziehung der Beschwerdeführenden zu Bekannten und Freun- den (gemäss den dazu eingereichten Referenzschreiben) bei der Beurtei- lung der Verhältnismässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (vgl. E. 7.3.4 und 9.5.1 nachstehend). Zum andern wäre es den Beschwerdeführenden offen gestanden und hätte ihnen oblegen, ihre fortlaufenden Integrationsbemühungen in der Schweiz sowie allfällige Hin- weise auf eine Entwurzelung in Albanien mittels schriftlicher Eingaben an das Gericht vorzubringen. Die entsprechenden Beweisanträge sind dem- zufolge ebenfalls abzuweisen.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 18

E. 4.5 Sofern die Beschwerdeführenden im Übrigen eine Verletzung des Will- kürverbots gemäss Art. 9 BV rügen, ist festzuhalten, dass sich – wie nach- stehend dargelegt – die Folgerungen der Vorinstanz (im Ergebnis) als zu- treffend erweisen und der Entscheid damit weder als offensichtlich unhalt- bar zu bezeichnen ist, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.).

E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurück- zuweisen, weshalb der (im Begründungsteil sinngemäss gestellte) Eventu- alantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist.

E. 5.1 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnah- me periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländi- schen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Her- kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-

D-571/2019, D-574/2019 Seite 19 oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her- kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 5.2.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AIG wird namentlich nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn ge- gen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Das Bundesverwal- tungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Dies unabhän- gig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1670/2022 vom 13. Mai 2022 E. 5.1 und E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.3, jeweils m.w.H. [namentlich auf BGE 135 II 377 E. 4.2]).

E. 5.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhe- bung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9). Demnach sind die privaten Interessen der vorläufig auf- genommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Voll- zugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist keine sche- matische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern es ist auf die gesam- ten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbe- sondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat beste- henden Verbindungen, sowie bei Straffälligkeit die Schwere der begange- nen Delikte respektive die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2).

D-571/2019, D-574/2019 Seite 20

E. 6.1 Es ist zu prüfen, ob das SEM in der den Beschwerdeführer betreffen- den Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass dieser bei einer Rückkehr nach Albanien nicht mehr einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK durch C._______ respektive dessen Familie ausgesetzt sei und mithin die ursprüngliche Voraussetzung, die zur Anordnung der vor- läufigen Aufnahme geführt habe, weggefallen sei.

E. 6.2 Das SEM stützte seine Einschätzung (vgl. Bst. O.b vorstehend) unter anderem auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme dreimal freiwillig nach Albanien reiste. Dazu hielt es zutreffend fest, dies lasse darauf schliessen, dass er selber die Gefahr einer Behelligung nicht (unbedingt) als gross eingeschätzt habe. In Über- einstimmung mit dem SEM vermögen die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2017 und 20. November 2018, wonach er unauffällig nach Albanien gereist sei und absolut keine Gefahr bestanden habe, dass er hätte entdeckt werden können, nicht zu überzeugen. Angesichts seiner Behauptungen, dass er in Albanien nicht frei herumlaufen könne und C._______ respektive dessen Familie über Informanten verfügen würden (vgl. Akten SEM A10/12 S. 4 unten f.), wären detaillierte Angaben etwa dazu zu erwarten gewesen, wo er sich jeweils in D._______ aufhielt, wie er sich fortbewegte und was er für Vorsichtsmassnahmen getroffen hat respektive wieso dies nicht nötig gewesen sein soll. Angesichts des Ausbleibens entsprechender Angaben ist davon auszugehen, dass er sich keine Überlegungen hinsichtlich seiner Sicherheit in Albanien machte. Dies ist insbesondere auch für die Teil- nahme an der kirchlichen Hochzeit seiner in D._______ verbliebenen Toch- ter nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei nicht um einen geheimen Anlass gehandelt haben dürfte. Ferner ist zu erwähnen, dass gemäss Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 eine seiner Einreisen nach Albanien per Auto mit einem Nummern- schild seines Wohnkantons in der Schweiz ([…]) erfolgte. An der Korrekt- heit dieser Information bestehen keine Zweifel, auch wenn der Beschwer- deführer selbst in unsubstanziierter Weise vorbrachte, er sei damals nach N._______ geflogen und in die Heimat eingereist. Die entsprechende Ein- reise lässt nicht darauf schliessen, dass er bei seinen Reisen nach D._______ besondere Vorsicht walten liess. Mithin stellen die unbestritte- nen Rückreisen ein gewichtiges Argument für die Annahme dar, dass die ursprünglich erkannte Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Das Vorbringen

D-571/2019, D-574/2019 Seite 21 in der Beschwerde, wonach die Rückreisen aus emotionalen Gründen er- folgt seien und der Beschwerdeführer deswegen bereit gewesen sei, das Risiko – offenbar ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen – auf sich zu nehmen, überzeugt nicht. Nur am Rande bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren an keiner Stelle einen (…) (in D._______) erwähnte (vgl. etwa A1/10 Ziff. 12).

E. 6.3.1 Des Weiteren ist dem SEM vor allem auch darin zuzustimmen, dass gemäss den Akten weder der Beschwerdeführer noch seine Verwandten seit seiner Ausreise aus Albanien in irgendeiner Weise bedroht worden oder durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen sind (vgl. Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 und die Stellungnahmen des Be- schwerdeführers vom 6. Dezember 2017 sowie vom 20. November 2018). Zu denken ist dabei insbesondere an seine Eltern, die an der Adresse woh- nen, an welcher er vor seiner Ausreise ebenfalls lebte (vgl. Botschaftsbe- richt vom 10. Oktober 2017), aber auch an seine in Albanien verbliebene Tochter, die gemäss der von ihm im Asylverfahren eingereichten Bestäti- gung zu einer durch ihn erfolgten Anzeigeerstattung gegen C._______ – wie der Rest seiner Familie – damals ebenfalls bedroht worden sein soll (vgl. BM 2 seines Asylverfahrens).

E. 6.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich letztlich nur vorgebracht, es sei insofern unzutreffend, dass der Beschwerdeführer und seine Verwand- ten nicht weiter bedroht worden seien, als der Vermittler (E._______) ge- mäss seiner Bestätigung eine Einigung versucht habe, diese bislang aber gescheitert sei; somit habe C._______ beziehungsweise dessen Familie die Drohung bewusst aufrechterhalten und der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr mit dem Tod rechnen. Sofern die Beschwerdeführenden damit geltend machen, dass die Vergeltungsgefahr zurzeit ruhe und erst im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien wieder ak- tuell werde und sich Rachemassnahmen mithin nur gegen ihn richten wür- den, lässt sich dieses Vorbringen zum einen nicht mit der Behauptung der Beschwerdeführenden etwa in der Stellungnahme vom 20. November 2018 vereinbaren, wonach auch die Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr gefährdet wäre. Zum anderen erscheint ein solches Ruhen der Ver- geltungsgefahr und mithin das Ausbleiben jeglicher Rachemassnahmen sowie Einschüchterungsversuche gegen die in Albanien verbliebenen Fa- milienangehörigen (etwa Drohungen zur Bekanntgabe des Aufenthaltsor- tes des Beschwerdeführers) bei einem fortbestehenden Vergeltungsinte- resse seitens C._______ und dessen Familie wenig plausibel. Angesichts

D-571/2019, D-574/2019 Seite 22 des im Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 dargelegten Verfahrens- gangs (vgl. Bst. G. vorstehend) und der seit den damaligen Vorfällen ab- gelaufenen Zeitdauer ist sodann – entgegen dem entsprechenden Be- schwerdevorbringen – ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schwerdeführer aktuell noch mit irgendwelchen Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie C._______ wegen angeblich schlechter Verteidigung im ursprünglichen Verfahren, von welchen er sich nicht durch Rückzahlung der Verteidigungskosten freikaufen könnte, rechnen müsste. Dem einge- reichten Schreiben von E._______ kommt denn auch kaum Beweiswert zu, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. So handelt es sich bei E._______ gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asyl- verfahren – und damit entgegen seinen aktenwidrigen Behauptungen im vorliegenden Verfahren – um seinen engen Freund (vgl. etwa A1/10 Ziff. 15 und 16; A10/12 S. 4 und 6; A23/9 F30 und 41 f.).

E. 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine anhaltende Gefährdung durch weitere Beweismittel zu belegen versucht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.4.2 Der Bericht der Staatsanwältin M._______, die übrigens gemäss Bot- schaftsbericht vom 1. Dezember 2008 ebenfalls heftig von der Familie von C._______ bedroht wurde, sich aber ihrer Bestätigung zufolge (immer noch) in D._______ aufhält, bezieht sich auf die damaligen Vorfälle und sagt offensichtlich nichts über die behauptete aktuelle Gefährdung des Be- schwerdeführers aus. Das Ausbleiben einer kurzen Bemerkung ihrerseits zum angeblichen Fortbestand der Gefährdung, bestätigt die Annahme des Gerichts, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Äusserung nur im Rahmen einer offiziellen Anfrage möglich sein soll.

E. 6.4.3 Die Beschwerdeführenden reichte sodann eine Bestätigung der Or- ganisation "(…)" zu den Akten. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen lässt sich die darin enthal- tene Erklärung, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie in Alba- nien nicht sicher seien, nicht mit dem in E. 6.3.1 vorstehend Angeführten vereinbaren. Soweit darin in unsubstanziierter Weise festgehalten wird, dass sich die Organisation "ständig" bemüht habe, die Parteien zu versöh- nen, ist zum andern darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren an keiner Stelle angab, diese Organisation als Ver- mittlerin eingesetzt zu haben. Er erklärte gar explizit, er habe sich nicht überlegt, einen anderen Vermittler als E._______ beizuziehen (vgl. A10/12

D-571/2019, D-574/2019 Seite 23 S. 7). Mithin ist davon auszugehen, dass es sich auch dabei um ein Gefäl- ligkeitsschreiben handelt.

E. 6.4.4 Aus dem Umstand, dass es sodann (angeblich) vergleichbare Fälle von "Blutrache" in Albanien gibt, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen in der Replik zur Tötung eines Rechtsanwaltes und die dazu eingereichten Onlineberichte, welche bestätigen würden, dass missliebige Rechtsvertre- ter – im genannten Fall handle es sich um einen Rechtsvertreter eines Clans – in Albanien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien.

E. 6.4.5 Soweit in der Replik schliesslich geltend gemacht wird, die Beschwer- deführerin leide in zunehmenden Masse unter der Gefahr einer Rückkehr nach Albanien, was (indirekt) die Gefährdungssituation bestätige, ist Fol- gendes festzuhalten: In dem hierzu eingereichten ärztlichen Zeugnis vom

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – festzu- halten, dass nicht mehr von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK durch C._______ beziehungsweise dessen Familie bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien auszugehen ist. Darauf ist unabhängig der in den beiden Botschaftsberichten gegenteilig beant- worteten Frage, ob die Familie von C._______ als kriminell zu bezeichnen ist oder nicht, was seitens der Beschwerdeführenden zu Recht bean- standet wurde, zu schliessen. Es erübrigt sich, auf die weitere Argumenta- tion des SEM und die entsprechenden Entgegnungen sowie die weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zum angeblich fehlenden Nachweis einer Veränderung zur früheren Situation sowie zu I._______ und E._______) einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschät- zung zu bewirken.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 24

E. 7 Januar 2019 wird "lediglich" auf eine durch die drohende Ausschaffung nach Albanien entstandene Stresssituation verbunden mit Verlust- und Existenzängsten (Ehemann und Tochter würden in der Schweiz leben / kei- ne Existenzgrundlage in Albanien) hingewiesen. Mithin ergeben sich dar- aus keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Stresssituation etwas mit der angeblichen Gefährdung durch C._______ und dessen Familie zu tun haben könnte. Die im ärztlichen Zeugnis beschriebene Reaktion auf einen Entscheid, der mit einem Wegweisungsvollzug in das Heimatland verbunden ist, ist jedenfalls nichts Ungewöhnliches. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.

E. 7.1 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch sonst zu Recht als zulässig bezeichnet (vgl. Verfügung vom 12. De- zember 2018 S. 5 oben). In der Beschwerde werden – neben der oben abgehandelten angeblich anhaltenden Gefährdung durch C._______ und dessen Familie – keine anderweitigen Gründe für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festgehalten, dass vorliegend angesichts der Verurteilung des Beschwer- deführers vom (…) 2017 durch das Strafgericht G._______ zu einer (be- dingten) Freiheitsstrafe von 17 Monaten der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt sei (vgl. dazu E. 5.2.3 vorstehend). Es hat demzu- folge allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu Recht nicht geprüft. Im Übrigen hat es zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines – nach wie vor gültigen – albanischen Reisepasses ist, womit der Wegweisungsvollzug (ohnehin) auch als mög- lich zu bezeichnen ist.

E. 7.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers respektive die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als verhältnismässig qualifiziert werden kann.

E. 7.3.2 Angesichts dessen, dass vorliegend der Wegweisungsvollzug nun- mehr zulässig ist und der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt ist, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (namentlich Interesse der Migrationsregulierung, Rechtsgleichheitsgebot, Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten) an der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme des Beschwerdeführers.

E. 7.3.3 Dem Beschwerdeführer wurde in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ vom (…) 2017 vorgeworfen, er habe (im […]) einen (…), wobei er gewusst habe oder zu- mindest habe annehmen müssen, dass dieses (…) geeignet gewesen sei, die Gesundheit – und damit ein hohes Rechtsgut – vieler Menschen zu gefährden. Aufgrund der aktenkundigen Verurteilungen handelt es sich da- bei – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – in der Tat um ein einmali- ges Fehlverhalten im (…). Das diesbezügliche öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug (Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten) wird

D-571/2019, D-574/2019 Seite 25 entsprechend und insbesondere auch angesichts der seit der Tatbegehung vergangenen Zeitdauer etwas relativiert. Andererseits ist aber auch auf die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Gemäss Aufstellung in der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kan- tons G._______ vom (…) 2018 ([C20/6] E. 9) wurde er seit März 2012 insgesamt sechs Mal wegen Verletzung der Verkehrsregeln ([…]) mittels Strafbefehl zu Bussen beziehungsweise Geldstrafen in der Höhe von Fr. (…) bis Fr. (…) verurteilt. Auch wenn die grosse Mehrheit dieser Verstösse isoliert betrachtet nicht gravierend erscheinen, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

E. 7.3.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist seine relativ lange Anwesen- heitsdauer, nunmehr bald 15 Jahre, in der Schweiz zu erwähnen. Zudem geht er mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. etwa Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom (…) 2018 ([C20/6] E. 11) und verfügt über (für November 2017 auf das Niveau B1 eingeschätzten) deutsche Sprachkenntnisse, was allerdings bei der gege- benen Aufenthaltsdauer erwartet werden darf. Auch aus seiner nebenbe- ruflichen Tätigkeit als (…) kann grundsätzlich nicht auf eine ausserordent- liche Integration in der Schweiz geschlossen werden. Diesbezüglich ist mangels konkreter (aktueller) Angaben seitens des Beschwerdeführers so- wie im eingereichten Bestätigungsschreiben der (…) des (…) im Übrigen ohnehin unklar, in welchem Rahmen diese Tätigkeit in den letzten Jahren ausgeübt wurde (vgl. auch Referenzauskunft von O._______ vom […] 2018, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein (…) gewesen sei). Die eingereichten Referenzschreiben von Freunden lassen ebenfalls nicht auf eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Ferner hat der Beschwerdeführer nach dem Wegzug seiner Tochter F._______ (vgl. Bst. V. vorstehend) keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in der Schweiz, zumal – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auch die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen muss. Dagegen ver- fügt er in Albanien nach wie vor über mehrere nahen Verwandten (insb. Tochter und Eltern sowie drei Schwager [vgl. E. 9.2 nachstehend]) und es ist davon auszugehen, dass er – wie bereits vor seiner Ausreise – wieder bei seinen Eltern wird leben können. Auf Beschwerdeebene wurde jeden- falls nie etwas Gegenteiliges behauptet. Das unsubstanziierte Beschwer- devorbringen, wonach er angesichts der lediglich dreimaligen Heimreisen keinen relevanten Bezug zur Heimat mehr aufweise, zielt damit ins Leere. Wie das SEM schliesslich zu Recht anführte, reiste er erst im Alter von rund (…) Jahren in die Schweiz ein und verbrachte damit die meiste Zeit seines

D-571/2019, D-574/2019 Seite 26 bisherigen Lebens in seinem Heimatland. Es ist daher nicht davon auszu- gehen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine eigentliche Entwurzelung mit sich bringen wird. Schliesslich verfügt er angesichts sei- ner mehrjährigen Berufserfahrung als (…) und als (…) über intakte Chan- cen zur beruflichen Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat.

E. 7.3.5 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Mithin erweist sich die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme als verhält- nismässig. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Insbesondere ist die angebli- che Gefahr für Leib und Leben, die vorstehend verneint wurde, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung – entgegen dem entsprechenden Be- schwerdevorbringen – nicht mehr einzubeziehen.

E. 8 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das SEM ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

E. 9.1 Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist auch der Grund für die ursprünglich angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin weggefallen. Diese wurde – was der Rechtsver- treter der Beschwerdeführenden zu verkennen scheint (vgl. Beschwerde S. 4 [Ziff. 5]) – insbesondere aus Gründen der Einheit der Familie wegen Unzumutbarkeit verfügt (vgl. Bst. B.b vorstehend).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin kann nunmehr mit dem Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist als zumutbar zu qualifizieren, wobei diesbezüglich zunächst auf die zutref- fenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Bst. P.b) zu verweisen ist. Das SEM hat zum einen insbesondere zu Recht festgehal- ten, dass die in der Stellungnahme vom 20. November 2018 vorgebrachten Herzbeschwerden mit keinen (aktuellen) medizinischen Akten belegt wor- den seien und das im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2018 genannte me- dizinische Problem (erhöhter, labiler Blutdruck und erhöhter Puls) auch in Albanien behandelt werden könne. Das mit der Replik eingereichte ärztli- che Zeugnis vom 7. Januar 2019 ist im Wesentlichen identisch mit dem ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2018, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Zum anderen hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen,

D-571/2019, D-574/2019 Seite 27 dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat respektive in D._______ verfügt (namentlich Tochter, Mutter und drei Brüder; vgl. B8/12 Ziff. 3.01). Davon ist weiterhin auszuge- hen, zumal auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges vorgebracht wur- de. Ergänzend respektive konkretisierend ist festzuhalten, dass angenom- men werden darf, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer wieder bei ihren Schwiegereltern wird leben können und – im Bedarfsfall – in Al- banien wieder eine Arbeit wird finden können (vgl. B17/9 F4 ff.). Es beste- hen demnach keine Hinweise dafür, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 9.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sodann zu Recht als zulässig bezeichnet (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2018 S. 3 Mitte). In der Beschwerde werden – neben der oben abgehandelten angeblich andauernden Gefährdung durch C._______ und dessen Familie – auch für die Beschwerdeführerin keine Gründe für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 9.4 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5.1 Zur Verhältnismässigkeit der Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Sie hält sich zwar auch schon seit elf Jahren in der Schweiz auf und ist hier arbeitstätig (vgl. etwa Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom […] 2018 [D2/6] E. 11 und Eintrag im ZEMIS, gemäss welchem sie seit dem […] 2019 bei der […] als […] angestellt ist). Weder ihre Erwerbstätigkeit noch ihre (für November 2017 auf das Niveau A2 eingeschätzten) deutschen Sprach- kenntnisse lassen – in Übereinstimmung mit dem SEM – indessen auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz schliessen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben von Freun- den. Ferner hat sie nach dem Wegzug ihrer Tochter F._______ und ange- sichts des angeordneten Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ebenfalls keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in der Schweiz. Dage- gen hat sie – unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs – mehrere nahe Verwandte in

D-571/2019, D-574/2019 Seite 28 D._______. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie keinen relevanten Bezug zur Heimat mehr aufweise, zielt damit auch für sie ins Leere. Dies gilt selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie – wie in der Be- schwerde in unsubstanziierter Weise behauptet – seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (und mithin nicht einmal für die Hochzeit ihrer in Al- banien verbliebenen Tochter) zurückreiste. Dazu ist daher nur am Rande festzuhalten, dass ihre allfälligen Heimreisen nicht Gegenstand der Über- prüfung durch die Botschaft waren. Auch sie verliess Albanien sodann erst im Alter von knapp (…) Jahren und verbrachte damit die meiste Zeit ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland. Es ist daher – unter Berücksichti- gung sämtlicher genannter Umstände – nicht davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine eigentliche Entwurzelung mit sich bringen wird.

E. 9.5.2 Auch wenn sich die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde vorgebracht – in der Schweiz bisher tadellos verhielt, vermag ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz die erheblichen öffentlichen Interessen an der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Interesse der Migrationsregulierung und Rechtsgleichheitsgebot) nicht zu überwiegen. Damit erweist sich die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme als verhält- nismässig.

E. 9.6 Nach dem Gesagten ist auch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin durch das SEM zu bestätigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer an- deren Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-571/2019, D-574/2019 Seite 29

E. 11.2 Für eine Kostentragung durch das SEM und die Zusprechung einer Parteientschädigung wegen angeblicher Verfahrensfehler besteht – unter Hinweis auf E. 4 vorstehend und entgegen dem entsprechenden Vorbrin- gen auf Beschwerdeebene – kein Anlass.

(Dispositiv nächste Seite)

D-571/2019, D-574/2019 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-571/2019, D-574/2019 Urteil vom 30. Januar 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), beide Albanien, beide vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügungen des SEM vom 12. und 18. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei (...) und habe von (...) bis (...) als (...) sowie anschliessend als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er C._______ (nachfolgend: C._______) in einem Strafprozess vor dem Kreisgericht D._______ verteidigt, wobei dieser wegen (...) zu einer (...)jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Noch im Gerichtssaal sei er von C._______ und dessen (...) mit dem Tod bedroht worden. In der Folge habe er mit der Hilfe seines Freundes (E._______; nachfolgend: E._______), welcher C._______ und dessen Familie gut kenne, versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Familie von C._______ habe ihm eine "Besa" - einen Zeitraum, in dem ihm nichts angetan würde - bis Mitte Februar 2008 gewährt. Letztlich seien jedoch alle Vermittlungsbemühungen seines Freundes gescheitert. Die Familie seines Mandanten habe ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit als (...) misstraut und ihm vorgeworfen, C._______ schlecht verteidigt zu haben. Nach Ablauf der "Besa" habe er sich deshalb aus Angst vor Vergeltung (im Sinne der albanischen Blutrachetradition) durch die Familie von C._______ zur Flucht entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, da eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Familie von C._______ zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Dies gehe auch aus der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung beziehungsweise dem entsprechenden Botschaftsbericht explizit hervor. A.c Mit Urteil D-4077/2010 vom 29. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverweigerung erhobene Beschwerde ab. II. B. B.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 12. September 2011 - zusammen mit der gemeinsamen Tochter F._______ - in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs verwies sie auf die Probleme ihres Ehemannes und machte in diesem Zusammenhang hauptsächlich geltend, sie und ihre Tochter seien zwei Jahre vor der Ausreise einmal von zwei Personen auf einem Motorrad verfolgt und verbal belästigt worden. Sodann sei sie im (...) 2011 von einem Fahrzeug mit einem ihr unbekannten Mann angefahren worden und dabei gestürzt. Der Mann habe ihr beim Vorbeifahren zugerufen, dass es das nächste Mal schlimmer komme. B.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, welche es jedoch - in Würdigung sämtlicher Umstände (insb. aus Gründen der Einheit der Familie) - wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 ersuchte das (...) des Kantons G._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) die Vorinstanz - unter Einreichung entsprechender Beweismittel - um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nach Albanien gereist sei und zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. D. Das SEM ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli 2017 die Schweizer Botschaft in Tirana um diskrete Abklärung mehrerer Fragen, damit beurteilt werden könne, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien immer noch gefährdet wäre. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte das kantonale Migrationsamt dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei inzwischen mit Urteil des Strafgerichts G._______ vom (...) 2017 (wegen [...]) des (...) schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 17 Monaten veruteilt worden. Dem Schreiben lag das genannte Urteil und die diesem beigeheftete Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ vom (...) 2017 bei. F. Mit Schreiben vom 12. September 2017 übermittelte das kantonale Migrationsamt dem SEM einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2017. Demgemäss wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch (...) für schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. (...) bestraft. G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 teilte die Botschaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass sich Rechtsanwalt I._______, welcher C._______ damals teilweise zusammen mit dem Beschwerdeführer und dann weiterhin verteidigt habe, zum Fall habe vernehmen lassen. Er habe angegeben, dass geltend gemachte (...) Hintergrund des Gerichtsfalles gewesen seien und C._______ kein Krimineller gewesen sei. Das Urteil des Grundgerichts sei bis an den obersten Gerichtshof weitergezogen worden, der das Urteil im Jahr (...) kassiert und an das Grundgericht zurückgewiesen habe, welches noch im selben Jahr zugunsten der Unschuld von C._______ entschieden habe. Daraufhin sei C._______ freigekommen und habe das Land verlassen. Nach einer erneuten Verurteilung zu (...) Jahren Haft durch das (...) im Jahr (...), habe (...) im Jahr (...) erneut auf das Urteil unschuldig aus dem Jahr (...) erkannt. Aus Polizeikreisen in D._______ habe sich sodann über C._______ respektive dessen Familie verlauten lassen, dass es sich an sich nicht um eine kriminelle Familie handle und diese diesbezüglich in D._______ nicht von Bedeutung sei. Gegenwärtig sei aber C._______ in J._______ und es sei ein (...) hängig. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sodann an ihrer Adresse in D._______ angetroffen werden können. Sie würden seit Jahren im selben Anwesen leben, wo auch - bis zu deren Ausreise - der Beschwerdeführer und seine Familie gewohnt hätten. Sie hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise sehr grosse Angst gehabt habe, sie jedoch von tatsächlichen Übergriffen nie etwas gehört hätten. Zwar seien Menschen an ihr Tor gekommen und hätten starke Drohungen ausgestossen, mehr aber nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn auch in der Schweiz besucht; er sei dagegen seit seiner Abreise nie mehr nach Albanien zurückgekehrt. Gemäss amtlichen Informationen (aus Albanien) sei der Beschwerdeführer jedoch seit der angeordneten vorläufigen Aufnahme einmal bei der Einreise nach Albanien und zweimal bei der Ausreise aus Albanien registriert worden. Aus Abklärungen in einer anderen Sache gehe schliesslich der Name E._______, welchen der Beschwerdeführer als Freund bezeichnet habe, ebenfalls hervor. Sofern es sich dabei um dieselbe Person handle, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sei, lasse sich festhalten, dass dieser E._______ einer der in D._______ führenden (...) ([...]) angehöre, deren Geschäfte unter anderem (...) umfassen würden. Zusammenfassend hielt die Botschaft fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten Sachverhaltes nicht in eine Blutrache involviert sei und seine aktuelle Bedrohung in Albanien als gering eingeschätzt werde, sofern er nicht aktiv in der (...) in D._______ beziehungsweise Albanien involviert sei. H. H.a Mit Schreiben vom 17. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Sie wies dabei auf den dem Schreiben beiliegenden Botschaftsbericht (resp. auf die Aufhebung des ursprünglichen Urteils gegen C._______, die Reisen des Beschwerdeführers nach Albanien und den Umstand, dass Verwandte von ihm offenbar weder in irgendeiner Weise bedroht noch durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen seien) sowie seine Verurteilungen gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister hin. H.b Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 im Wesentlichen aus, dass seine Besuche in Albanien von kurzer Dauer und privater Natur gewesen seien. Er sei unauffällig ein- und wieder ausgereist. Die Heimreisen würden daher nicht bedeuten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Er könne in Albanien nicht frei herumlaufen. Sein Konflikt mit C._______ sei noch nicht beendet und die Gefährdung sei seit der Freilassung von C._______ sogar noch erhöht, da er nun durch diesen direkt bedroht sei. Es sei für ihn sodann - unter Hinweis auf Vorfälle in der Vergangenheit - unverständlich, wie C._______ und dessen Familie als nicht kriminell bezeichnet werden könnten. I. In der Folge gingen beim SEM ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons K._______ vom (...) 2018 betreffend den Beschwerdeführer (Verurteilung wegen [...] zu einer Busse von Fr. [...]) und eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom (...) 2018, mit welcher ein von den Beschwerdeführenden gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, ein. J. J.a Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs. J.b Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2018 auf ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz (besuchte Deutschkurse und Erwerbstätigkeit) und machte geltend, dass die Konsequenzen aus den Handlungen ihres Ehemannes sie nicht betreffen dürften. Eine Rückkehr nach Albanien stelle zudem für sie und insbesondere ihren Ehemann ein grosses Risiko dar. Er könne sich nicht frei bewegen. Dies sei nicht nur mit Angst um sein leibliches Wohl verbunden, sondern führe zu einer immensen Einschränkung und Erschwerung des alltäglichen Lebens. Der Stellungnahme lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. L._______ vom 15. März 2018 bei. IV. K. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. und 29. März 2018 hob das SEM die mit Verfügungen vom 5. Mai 2010 beziehungsweise 19. Dezember 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. L. Mit Eingabe vom 26. April 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und betreffend Akteneinsicht erheben. Der Beschwerde lagen ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers und eine Einschätzung seiner mündlichen Deutschkenntnisse vom November 2017 (je in Kopie) bei. M. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2018 in den vereinigten Verfahren D-2432/2018 und D-2442/2018 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden war und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. V. N. N.a Daraufhin gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit zwei separaten Schreiben vom 10. August 2018 Akteneinsicht in weitere Aktenstücke (u.a. in den Botschaftsbericht vom 1. Dezember 2008). Gleichzeitig räumte sie ihnen erneut die Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs schriftlich zu äussern. N.b N.b.a Die Beschwerdeführenden machten von dieser Gelegenheit mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2018 - innert mehrmals erstreckter Frist - Gebrauch. N.b.b Zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe nach wie vor eine konkrete Gefährdung respektive sei davon auszugehen, dass er weiterhin der Blutrache zum Opfer fallen würde. Daran würden seine drei Kurzaufenthalte im Heimatland (vom [...] bis [...] 2011, ca. vom [...] bis [...] 2012 und ca. vom [...] bis [...] 2014) nichts ändern. Diese seien aus familiären Gründen (Besuch des Grabes seines kurz zuvor verstorbenen [...] an Allerheiligen, Besuch seines gesundheitlich stark angeschlagenen [...], Teilnahme an der kirchlichen Heirat seiner in Albanien verbliebenen Tochter) erfolgt und es habe absolut keine Gefahr bestanden, dass er hätte entdeckt werden können. Er habe sodann bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 konkrete Hinweise zur Gefährlichkeit der Familie von C._______ geliefert. Es sei nicht ersichtlich, dass das SEM diesen nachgegangen wäre. Demgegenüber sei es ihm gelungen, wenigstens ein Schreiben der (damals zuständigen) Staatsanwältin M._______ zu den damaligen Vorgängen zu erhalten. Zur aktuellen Gefährdung könne sich diese allerdings nur im Rahmen einer offiziellen Anfrage des SEM äussern. Die früheren Vorgänge habe auch der Geschäftsführer der Organisation "(...)", welche sich mit der Blutrache und den Folgen für die Betroffenen befasse, in einem Schreiben vom 17. April 2018 bestätigt. Zusätzlich halte dieser fest, dass sie (die Beschwerdeführenden) nach wie vor gefährdet seien. Auch E._______ bestätige mit Schreiben vom 17. Mai 2018, dass das Problem für ihn (den Beschwerdeführer) noch nicht gelöst sei. Ferner stehe der aktuelle Botschaftsbericht bezüglich Gefährlichkeit der Familie von C._______ in einem offensichtlichen Widerspruch zur früheren Botschaftsabklärung. Es müsste daher zumindest geklärt werden, warum sich die betreffenden Verhältnisse derart verändert hätten beziehungsweise warum der frühere Bericht nicht mehr zutreffend sein sollte. Zugleich sei die Annahme im aktuellen Botschaftsbericht unzutreffend, wonach es sich bei E._______ um seinen Freund handle. Effektiv stehe E._______ vielmehr der Familie von C._______ nahe. Sollte sich E._______ tatsächlich im (...) bewegen, dann spreche dies für seine Darstellung, wonach von der Familie von C._______ sehr wohl eine Gefahr ausgehe. Insgesamt könne daher nicht auf den aktuellen Bericht der Botschaft abgestellt werden. Sollten gleichwohl noch Zweifel an seiner Darstellung bestehen, wären zusätzliche Beweisabklärungen umzusetzen (namentlich Einholen eines Berichts von M._______ zu seiner aktuellen Gefährdung). Alles andere käme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Er verfüge sodann über eine gesicherte Arbeitsstelle und sei auch durch seine nebenberufliche Tätigkeit als (...) in der Schweiz optimal integriert. Seine Tochter sei hier grossgezogen worden und lebe zusammen mit ihm sowie der Beschwerdeführerin. Zugleich bestehe eine enge Verbundenheit mit Freunden. Es müsse daher von einer starken und intensiven Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden schwer wiegen. Demgegenüber gebe es nur ein beschränktes öffentliches Interesse daran, dass er die Schweiz verlassen müsse. So bestehe sein einmaliges Fehlverhalten einzig darin, dass er an seinem Wohnort (...) habe. Hinweise auf weitergehende Strafhandlungen in diesem Zusammenhang hätten sich keine ergeben. Die Verurteilung sei im abgekürzten Verfahren und mit einer Strafhöhe erfolgt, welche das Verschulden nicht hoch erscheinen lasse. Zudem habe er sich seither tadellos verhalten und die Verfahrenskosten bezahlt. Als Beweismittel wurden betreffend den Beschwerdeführer - neben den bereits erwähnten (fremdsprachigen) Schreiben (inkl. Übersetzungen) - folgende fremdsprachigen Dokumente (inkl. Übersetzungen) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht: ein Onlinezeitungsartikel zu einem angeblich vergleichbaren Fall von Blutrache, eine Sterbeurkunde seines (...), eine ärztliche Bestätigung betreffend seinen (...), eine kirchliche und eine zivile Heiratsurkunde der in Albanien verbliebenen Tochter der Beschwerdeführenden. Des Weiteren lagen der Stellungnahme ein Bericht der Kantonspolizei G._______ vom 8. August 2014 (betreffend [...] gegen den Beschwerdeführer) sowie die bereits in den Akten liegende Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2017 (je in Kopie und mit gelben Markierungen), drei Lohnabrechnungen (in Kopie), ein Lebenslauf, die schon im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichte Einschätzung der mündlichen Deutschkenntnisse vom November 2017 (in Kopie), eine Bestätigung der (...) des (...) (in Kopie), drei Referenzschreiben (teilweise auch die Beschwerdeführerin betreffend) sowie eine Wohnsitzbestätigung und ein Schreiben der Tochter F._______ bei. N.b.c Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde sodann (erneut) vorgebracht, aus den Akten ergebe sich kein irgendwie geartetes Fehlverhalten ihrerseits und sie sei auch beruflich sehr gut integriert. Zugleich sei offenkundig, dass sie bei einer Rückkehr ebenfalls gefährdet sei. Sie habe ferner gesundheitliche Beschwerden mit dem Herzen, wobei sie darauf angewiesen sei, dass diese weiterhin in der Schweiz behandelt würden. Allfällige ergänzende Berichte würden nachgereicht. Unter diesen Umständen bestünden von vorneherein keine ausreichenden Gründe für eine Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel wurden betreffend die Beschwerdeführerin folgende Dokumente (in Kopie) zu den Akten gereicht: ein Arbeitsvertrag, eine Gehaltsabrechnung sowie eine Einschätzung ihrer mündlichen Deutschkenntnisse vom November 2017. O. O.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 - eröffnet am 18. Dezember 2018 - hob das SEM die mit Verfügung vom 5. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. O.b Zur Begründung verwies es zunächst auf die Ausführungen im Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 und führte sodann im Wesentlichen an, die Einwände des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2017 und 20. November 2018, wonach er unauffällig nach Albanien gereist sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass er mehrmals freiwillig aus privaten Gründen nach Albanien gereist sei, lasse darauf schliessen, dass er selber die Gefahr einer Behelligung nicht unbedingt als gross eingeschätzt habe. Falls Racheabsichten bestehen würden, hätte er zudem durch die Familie von C._______ in der Schweiz leicht aufgespürt werden können, zumal angesichts des Besuchs seiner Eltern in der Schweiz davon auszugehen sei, dass sein aktueller Wohnort nicht geheim sei. Ebenso spreche die Tatsache, dass das Urteil gegen C._______ aufgehoben worden sei und dieser zurzeit in J._______ leben, nicht mehr unbedingt dafür, dass für ihn durch C._______ beziehungsweise dessen Familie eine Gefahr bestehe. Der Einwand in der Stellungnahme vom 20. November 2018, dass E._______ nicht sein Freund, sondern ein Bekannter der Familie von C._______ sei, vermöge die Befunde der Botschaftsabklärung nicht umzustossen. Auch die Aussage von E._______ in dessen Schreiben vom 17. April (recte: Mai) 2018, wonach sich die Familie von C._______ weigere, dem Beschwerdeführer zu vergeben, lasse den Schluss auf eine noch bestehende Gefahr wegen Blutrache nicht unbedingt zu. Angesichts dessen, dass gemäss den Akten weder der Beschwerdeführer noch seine Verwandten seit seiner Ausreise aus Albanien in irgendeiner Weise bedroht worden oder durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen seien, erachte das SEM die Gefahr, dass er in Albanien wegen Vergeltung und Blutrache weiterhin einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, als nicht mehr gegeben. Damit sei die ursprüngliche Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, weggefallen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im heutigen Zeitpunkt (auch sonst) als zulässig. Sodann komme vorliegend die Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20; neu: AIG) zur Anwendung, da der Beschwerdeführer zu 17 Monaten und damit einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt worden sei. Die Anwendung dieser Ausschlussklausel erscheine auch verhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei im März 2008 im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe sich damit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens im Heimatstaat aufgehalten und sei somit mit Sprache sowie Kultur bestens vertraut. Er arbeite zwar seit (...) 2016 als (...) in einem stabilen Arbeitsverhältnis, weshalb die Integration in das Erwerbsleben als erfolgreich zu betrachtet sei. Im ausserfamiliären Bereich könne bei ihm indes keine besonders enge Verbundenheit zur beziehungsweise eine ausserordentliche Integration in die Schweiz festgestellt werden, dass bei einer Ausreise eine eigentliche Entwurzelung erfolgen würde. Aus seinen Stellungnahmen sowie aus den Akten würden keine diesbezüglichen Hinweise hervorgehen. Vielmehr müsse festgestellt werden, dass er sich bisher ungenügend an die schweizerische Rechtsordnung gehalten habe. Aufgrund der Aktenlage sei unbestritten, dass er straffällig geworden und zu Geld- sowie Haftstrafen verurteilt worden sei. Seine Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung ([...] sowie zwei Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz [vgl. Bstn. H.a und I. vorstehend]) hätten die Gesundheit von Menschen gefährdet und damit ein hohes Rechtsgut betroffen. Wegen der wiederholten Verstösse könne ihm keine günstige Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens gestellt werden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege somit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. P. P.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 hob das SEM die mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. P.b Zur Begründung hielt es zunächst fest, der Grund für die damals angeordnete vorläufige Aufnahme sei mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers weggefallen. Der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar, möglich und verhältnismässig. Es führte dabei zur Zumutbarkeit im Wesentlichen an, die in der Stellungnahme vom 20. November 2018 vorgebrachten Herzbeschwerden seien mit keinen aktuellen medizinischen Akten belegt worden. Das am 16. März 2018 eingereichte ärztliche Zeugnis diagnostiziere einen erhöhten respektive labilen Blutdruck und einen erhöhten Puls. Es handle sich dabei offensichtlich um ein medizinisches Problem, das in Albanien behandelt werden könne. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin dort über ein intaktes familiäres Netz. Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit hielt es fest, dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen würden, dass sie sich während den rund sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz so stark assimiliert hätte, dass von einer faktischen Entwurzelung in ihrem Heimatland ausgegangen werden müsste. Ihre Bemühungen zur Integration in das Erwerbsleben seien zwar erfolgreich, würden aber nicht über den Anforderungen liegen, die allgemein von in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen erwartet werden könnten. Zudem könne auch im Bereich des Spracherwerbs - sie verfüge über Deutschkenntnisse, die dem Niveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen würden - nicht von einer überdurchschnittlichen Leistung ausgegangen werden. Andere Hinweise, die auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz deuten würden, seien nicht vorhanden. Sie könne zusammen mit ihrem Ehegatten nach D._______ zurückkehren, wo sie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Ihrem Einwand in der Stellungnahme vom 16. März 2018, wonach ihr familiäres Zusammenleben mit der Rückkehr nach Albanien zerstört würde, könne damit nicht gefolgt werden. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. Q. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen die vorgenannten vorinstanzlichen Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten (teilweise im Begründungsteil) die Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Fortführung ihrer vorläufigen Aufnahme. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Anordnung die aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, und es seien dem SEM unbesehen des Verfahrensausgangs sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen wurden diverse Beweisanträge gestellt. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (diverse bereits in den Akten liegenden Beweismittel und eine Bestätigung des Amtes für Justizvollzug des Kantons G._______ betreffend Bezahlung von sämtlichen Verfahrenskosten) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig vereinigte sie die in vorliegender Sache eröffneten Beschwerdeverfahren D-571/2019 sowie D-574/2019 und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 950.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. R.b Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 27. Februar 2019 bezahlt. S. S.a Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. S.b In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2019 verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. T. Mit Eingabe vom 17. April 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie beabsichtigten, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu replizieren und ersuchten um Fristansetzung. Diese Eingabe wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 23. April 2019 beantwortet. U. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und damit weitere Beweismittel (Onlineberichte zur Tötung eines Rechtsanwaltes in Albanien und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. L._______ vom 7. Januar 2019 betreffend die Beschwerdeführerin [in Kopie]) ein. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. V. Gemäss Eintragung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) meldete die bis anhin in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführenden (F._______) per (...) 2019 ihren Wegzug ins Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 behandelten Vorbehalt (vgl. Bst. R.a vorstehend) - einzutreten. 2.3 Die beiden Beschwerdeverfahren D-571/2019 und D-574/2019 wurden mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 antragsgemäss vereinigt, weshalb in einem einzigen Urteil über die Beschwerde zu befinden ist.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist vorab einzugehen. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen konkret, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die durch die Vorinstanz im Asylverfahren des Beschwerdeführers durchgeführten Abklärungen und kontaktierten Personen nicht offengelegt habe. Auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zwecks Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers werfen sie dem SEM vor, dass dieses seine Abklärungen nicht (vollständig) offengelegt habe; die (ihnen bekannten und im Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 festgehaltenen) Abklärungen seien völlig vage, unvollständig sowie nicht überprüfbar. 4.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Botschaftsberichte vom 1. Dezember 2008 sowie vom 10. Oktober 2017 - spätestens mit Schreiben vom 10. August 2018 - zur Kenntnis brachte und ihm die Möglichkeit gewährte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Bstn. H.a und N.a vorstehend). Mit der Zustellung des Botschaftsberichts vom 1. Dezember 2008 ist der bereits in der Beschwerde vom 26. April 2018 vorgebrachten Rüge betreffend Nichtoffenlegung der Abklärungen im Asylverfahren des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen worden. Es besteht jedenfalls kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens weitere Abklärungen in Albanien durchgeführt hätte. Das Gleiche gilt in Bezug auf das Verfahren zwecks Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Dass sich insbesondere aus dem Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 nicht die Namen aller kontaktierten Personen und die gestellten Fragen respektive die konkreten Abklärungsmassnahmen der Botschaft ergeben (vgl. auch Beschwerde S. 8 [Ziff. 6.1]), stellt noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Frage, inwieweit auf den Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 beziehungsweise die darin enthaltenen Erkenntnisse abgestellt werden kann, stellt sodann eine Frage der materiellen Würdigung dar, weshalb auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden materiellen Erwägungen eingegangen wird. Es ist schliesslich nicht erkennbar, inwiefern - wie in diesem Zusammenhang gerügt - das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK verletzt sein soll. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass das SEM das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe, indem es nicht auf ihre in der Beschwerde vom 26. April 2018 und in der Stellungnahme vom 20. November 2018 gemachten Ausführungen (inkl. formelle Rügen sowie Beweisanträge) und die eingereichten Beweismittel eingegangen sei. 4.4.2 Abgesehen davon, dass - wie vorstehend erwähnt - der bereits in der Beschwerde vom 26. April 2018 gestellten Rüge betreffend Nichtoffenlegung der Abklärungen im Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Zustellung des Botschaftsberichts vom 1. Dezember 2008 die Grundlage entzogen wurde und somit für das SEM bereits deshalb kein Anlass bestand, auf diese einzugehen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Aus den vorinstanzlichen Verfügungen geht insgesamt klar genug hervor, weshalb das SEM die ursprünglichen Voraussetzungen für die jeweils angeordnete vorläufige Aufnahme als nicht mehr gegeben erachtete und weshalb es auch sonst keinen Anlass sah, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterzuführen. Auch wenn grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre, dass sich das SEM (insb. in der den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung) etwas ausführlicher mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hätte und alle mit der Stellungnahme vom 20. November 2018 eingereichten Beweismittel (v.a. jene bezüglich des angeblichen Fortbestands der Blutrache sowie jene zur Integration in der Schweiz) explizit erwähnt respektive sich kurz dazu geäussert hätte, ist darin noch keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen. Das Gleiche gilt auch für die implizite Verweigerung der Abnahme weiterer Beweise. 4.4.3 4.4.3.1 Für weitere Beweisabnahmen sieht denn auch das Gericht keinen Grund, wobei zunächst bezüglich des Antrags auf Beizug sämtlicher Akten festzuhalten ist, dass die gesamten vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen. 4.4.3.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kommt das Gericht angesichts der Rückreisen des Beschwerdeführers nach Albanien sowie der Feststellung, dass aufgrund der Akten weder er noch seine Verwandten in irgendeiner Weise bedroht oder durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen sind, zum Schluss, dass nicht mehr von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Eingaben an das SEM und das Gericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich (substanziiert) zur angeblich fortbestehenden Gefährdungssituation (und damit auch zu allfälligen gegen die Eltern des Beschwerdeführers oder weitere Verwandte gerichteten Verfolgungsmassnahmen) zu äussern. Mithin ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Frage der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Befragung des Beschwerdeführers, seiner Eltern [zur aktuellen Situation resp. ausführlicher und als Zeugen] und von E._______ [als Zeuge] sowie Einholung eines [weiteren] Berichts bei der Organisation "(...)" und bei M._______ Einholen allfälliger weiterer Akten bei der Botschaft oder bei befragten Drittpersonen) sind bereits deshalb abzuweisen. 4.4.3.3 Soweit schliesslich im Zusammenhang mit der Verwurzelung und der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz weitere Abklärungen beantragt werden, besteht dafür ebenfalls kein Anlass. Zum einen wird die Beziehung der Beschwerdeführenden zu Bekannten und Freunden (gemäss den dazu eingereichten Referenzschreiben) bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt (vgl. E. 7.3.4 und 9.5.1 nachstehend). Zum andern wäre es den Beschwerdeführenden offen gestanden und hätte ihnen oblegen, ihre fortlaufenden Integrationsbemühungen in der Schweiz sowie allfällige Hinweise auf eine Entwurzelung in Albanien mittels schriftlicher Eingaben an das Gericht vorzubringen. Die entsprechenden Beweisanträge sind demzufolge ebenfalls abzuweisen. 4.5 Sofern die Beschwerdeführenden im Übrigen eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV rügen, ist festzuhalten, dass sich - wie nachstehend dargelegt - die Folgerungen der Vorinstanz (im Ergebnis) als zutreffend erweisen und der Entscheid damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen ist, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen, weshalb der (im Begründungsteil sinngemäss gestellte) Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 5. 5.1 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5.2.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AIG wird namentlich nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der "längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1670/2022 vom 13. Mai 2022 E. 5.1 und E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.3, jeweils m.w.H. [namentlich auf BGE 135 II 377 E. 4.2]). 5.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9). Demnach sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, sowie bei Straffälligkeit die Schwere der begangenen Delikte respektive die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4; Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2). 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob das SEM in der den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass dieser bei einer Rückkehr nach Albanien nicht mehr einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK durch C._______ respektive dessen Familie ausgesetzt sei und mithin die ursprüngliche Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, weggefallen sei. 6.2 Das SEM stützte seine Einschätzung (vgl. Bst. O.b vorstehend) unter anderem auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme dreimal freiwillig nach Albanien reiste. Dazu hielt es zutreffend fest, dies lasse darauf schliessen, dass er selber die Gefahr einer Behelligung nicht (unbedingt) als gross eingeschätzt habe. In Übereinstimmung mit dem SEM vermögen die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2017 und 20. November 2018, wonach er unauffällig nach Albanien gereist sei und absolut keine Gefahr bestanden habe, dass er hätte entdeckt werden können, nicht zu überzeugen. Angesichts seiner Behauptungen, dass er in Albanien nicht frei herumlaufen könne und C._______ respektive dessen Familie über Informanten verfügen würden (vgl. Akten SEM A10/12 S. 4 unten f.), wären detaillierte Angaben etwa dazu zu erwarten gewesen, wo er sich jeweils in D._______ aufhielt, wie er sich fortbewegte und was er für Vorsichtsmassnahmen getroffen hat respektive wieso dies nicht nötig gewesen sein soll. Angesichts des Ausbleibens entsprechender Angaben ist davon auszugehen, dass er sich keine Überlegungen hinsichtlich seiner Sicherheit in Albanien machte. Dies ist insbesondere auch für die Teilnahme an der kirchlichen Hochzeit seiner in D._______ verbliebenen Tochter nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei nicht um einen geheimen Anlass gehandelt haben dürfte. Ferner ist zu erwähnen, dass gemäss Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 eine seiner Einreisen nach Albanien per Auto mit einem Nummernschild seines Wohnkantons in der Schweiz ([...]) erfolgte. An der Korrektheit dieser Information bestehen keine Zweifel, auch wenn der Beschwerdeführer selbst in unsubstanziierter Weise vorbrachte, er sei damals nach N._______ geflogen und in die Heimat eingereist. Die entsprechende Einreise lässt nicht darauf schliessen, dass er bei seinen Reisen nach D._______ besondere Vorsicht walten liess. Mithin stellen die unbestrittenen Rückreisen ein gewichtiges Argument für die Annahme dar, dass die ursprünglich erkannte Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Rückreisen aus emotionalen Gründen erfolgt seien und der Beschwerdeführer deswegen bereit gewesen sei, das Risiko - offenbar ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen - auf sich zu nehmen, überzeugt nicht. Nur am Rande bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren an keiner Stelle einen (...) (in D._______) erwähnte (vgl. etwa A1/10 Ziff. 12). 6.3 6.3.1 Des Weiteren ist dem SEM vor allem auch darin zuzustimmen, dass gemäss den Akten weder der Beschwerdeführer noch seine Verwandten seit seiner Ausreise aus Albanien in irgendeiner Weise bedroht worden oder durch die Familie von C._______ zu Schaden gekommen sind (vgl. Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 sowie vom 20. November 2018). Zu denken ist dabei insbesondere an seine Eltern, die an der Adresse wohnen, an welcher er vor seiner Ausreise ebenfalls lebte (vgl. Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017), aber auch an seine in Albanien verbliebene Tochter, die gemäss der von ihm im Asylverfahren eingereichten Bestätigung zu einer durch ihn erfolgten Anzeigeerstattung gegen C._______ - wie der Rest seiner Familie - damals ebenfalls bedroht worden sein soll (vgl. BM 2 seines Asylverfahrens). 6.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich letztlich nur vorgebracht, es sei insofern unzutreffend, dass der Beschwerdeführer und seine Verwandten nicht weiter bedroht worden seien, als der Vermittler (E._______) gemäss seiner Bestätigung eine Einigung versucht habe, diese bislang aber gescheitert sei; somit habe C._______ beziehungsweise dessen Familie die Drohung bewusst aufrechterhalten und der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr mit dem Tod rechnen. Sofern die Beschwerdeführenden damit geltend machen, dass die Vergeltungsgefahr zurzeit ruhe und erst im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien wieder aktuell werde und sich Rachemassnahmen mithin nur gegen ihn richten würden, lässt sich dieses Vorbringen zum einen nicht mit der Behauptung der Beschwerdeführenden etwa in der Stellungnahme vom 20. November 2018 vereinbaren, wonach auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Zum anderen erscheint ein solches Ruhen der Vergeltungsgefahr und mithin das Ausbleiben jeglicher Rachemassnahmen sowie Einschüchterungsversuche gegen die in Albanien verbliebenen Familienangehörigen (etwa Drohungen zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers) bei einem fortbestehenden Vergeltungsinteresse seitens C._______ und dessen Familie wenig plausibel. Angesichts des im Botschaftsbericht vom 10. Oktober 2017 dargelegten Verfahrensgangs (vgl. Bst. G. vorstehend) und der seit den damaligen Vorfällen abgelaufenen Zeitdauer ist sodann - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aktuell noch mit irgendwelchen Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie C._______ wegen angeblich schlechter Verteidigung im ursprünglichen Verfahren, von welchen er sich nicht durch Rückzahlung der Verteidigungskosten freikaufen könnte, rechnen müsste. Dem eingereichten Schreiben von E._______ kommt denn auch kaum Beweiswert zu, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. So handelt es sich bei E._______ gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren - und damit entgegen seinen aktenwidrigen Behauptungen im vorliegenden Verfahren - um seinen engen Freund (vgl. etwa A1/10 Ziff. 15 und 16; A10/12 S. 4 und 6; A23/9 F30 und 41 f.). 6.4 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine anhaltende Gefährdung durch weitere Beweismittel zu belegen versucht, ist Folgendes festzuhalten: 6.4.2 Der Bericht der Staatsanwältin M._______, die übrigens gemäss Botschaftsbericht vom 1. Dezember 2008 ebenfalls heftig von der Familie von C._______ bedroht wurde, sich aber ihrer Bestätigung zufolge (immer noch) in D._______ aufhält, bezieht sich auf die damaligen Vorfälle und sagt offensichtlich nichts über die behauptete aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus. Das Ausbleiben einer kurzen Bemerkung ihrerseits zum angeblichen Fortbestand der Gefährdung, bestätigt die Annahme des Gerichts, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Äusserung nur im Rahmen einer offiziellen Anfrage möglich sein soll. 6.4.3 Die Beschwerdeführenden reichte sodann eine Bestätigung der Organisation "(...)" zu den Akten. Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen lässt sich die darin enthaltene Erklärung, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie in Albanien nicht sicher seien, nicht mit dem in E. 6.3.1 vorstehend Angeführten vereinbaren. Soweit darin in unsubstanziierter Weise festgehalten wird, dass sich die Organisation "ständig" bemüht habe, die Parteien zu versöhnen, ist zum andern darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren an keiner Stelle angab, diese Organisation als Vermittlerin eingesetzt zu haben. Er erklärte gar explizit, er habe sich nicht überlegt, einen anderen Vermittler als E._______ beizuziehen (vgl. A10/12 S. 7). Mithin ist davon auszugehen, dass es sich auch dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. 6.4.4 Aus dem Umstand, dass es sodann (angeblich) vergleichbare Fälle von "Blutrache" in Albanien gibt, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen in der Replik zur Tötung eines Rechtsanwaltes und die dazu eingereichten Onlineberichte, welche bestätigen würden, dass missliebige Rechtsvertreter - im genannten Fall handle es sich um einen Rechtsvertreter eines Clans - in Albanien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien. 6.4.5 Soweit in der Replik schliesslich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide in zunehmenden Masse unter der Gefahr einer Rückkehr nach Albanien, was (indirekt) die Gefährdungssituation bestätige, ist Folgendes festzuhalten: In dem hierzu eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 7. Januar 2019 wird "lediglich" auf eine durch die drohende Ausschaffung nach Albanien entstandene Stresssituation verbunden mit Verlust- und Existenzängsten (Ehemann und Tochter würden in der Schweiz leben / keine Existenzgrundlage in Albanien) hingewiesen. Mithin ergeben sich daraus keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Stresssituation etwas mit der angeblichen Gefährdung durch C._______ und dessen Familie zu tun haben könnte. Die im ärztlichen Zeugnis beschriebene Reaktion auf einen Entscheid, der mit einem Wegweisungsvollzug in das Heimatland verbunden ist, ist jedenfalls nichts Ungewöhnliches. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 6.5 Nach dem Gesagten ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass nicht mehr von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK durch C._______ beziehungsweise dessen Familie bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien auszugehen ist. Darauf ist unabhängig der in den beiden Botschaftsberichten gegenteilig beantworteten Frage, ob die Familie von C._______ als kriminell zu bezeichnen ist oder nicht, was seitens der Beschwerdeführenden zu Recht beanstandet wurde, zu schliessen. Es erübrigt sich, auf die weitere Argumentation des SEM und die entsprechenden Entgegnungen sowie die weiteren Beschwerdevorbringen (etwa zum angeblich fehlenden Nachweis einer Veränderung zur früheren Situation sowie zu I._______ und E._______) einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 7. 7.1 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch sonst zu Recht als zulässig bezeichnet (vgl. Verfügung vom 12. Dezember 2018 S. 5 oben). In der Beschwerde werden - neben der oben abgehandelten angeblich anhaltenden Gefährdung durch C._______ und dessen Familie - keine anderweitigen Gründe für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festgehalten, dass vorliegend angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers vom (...) 2017 durch das Strafgericht G._______ zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 17 Monaten der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt sei (vgl. dazu E. 5.2.3 vorstehend). Es hat demzufolge allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu Recht nicht geprüft. Im Übrigen hat es zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines - nach wie vor gültigen - albanischen Reisepasses ist, womit der Wegweisungsvollzug (ohnehin) auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.3 7.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers respektive die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als verhältnismässig qualifiziert werden kann. 7.3.2 Angesichts dessen, dass vorliegend der Wegweisungsvollzug nunmehr zulässig ist und der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt ist, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (namentlich Interesse der Migrationsregulierung, Rechtsgleichheitsgebot, Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten) an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. 7.3.3 Dem Beschwerdeführer wurde in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ vom (...) 2017 vorgeworfen, er habe (im [...]) einen (...), wobei er gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass dieses (...) geeignet gewesen sei, die Gesundheit - und damit ein hohes Rechtsgut - vieler Menschen zu gefährden. Aufgrund der aktenkundigen Verurteilungen handelt es sich dabei - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - in der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten im (...). Das diesbezügliche öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug (Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten) wird entsprechend und insbesondere auch angesichts der seit der Tatbegehung vergangenen Zeitdauer etwas relativiert. Andererseits ist aber auch auf die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Gemäss Aufstellung in der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom (...) 2018 ([C20/6] E. 9) wurde er seit März 2012 insgesamt sechs Mal wegen Verletzung der Verkehrsregeln ([...]) mittels Strafbefehl zu Bussen beziehungsweise Geldstrafen in der Höhe von Fr. (...) bis Fr. (...) verurteilt. Auch wenn die grosse Mehrheit dieser Verstösse isoliert betrachtet nicht gravierend erscheinen, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. 7.3.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist seine relativ lange Anwesenheitsdauer, nunmehr bald 15 Jahre, in der Schweiz zu erwähnen. Zudem geht er mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. etwa Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom (...) 2018 ([C20/6] E. 11) und verfügt über (für November 2017 auf das Niveau B1 eingeschätzten) deutsche Sprachkenntnisse, was allerdings bei der gegebenen Aufenthaltsdauer erwartet werden darf. Auch aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als (...) kann grundsätzlich nicht auf eine ausserordentliche Integration in der Schweiz geschlossen werden. Diesbezüglich ist mangels konkreter (aktueller) Angaben seitens des Beschwerdeführers sowie im eingereichten Bestätigungsschreiben der (...) des (...) im Übrigen ohnehin unklar, in welchem Rahmen diese Tätigkeit in den letzten Jahren ausgeübt wurde (vgl. auch Referenzauskunft von O._______ vom [...] 2018, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein (...) gewesen sei). Die eingereichten Referenzschreiben von Freunden lassen ebenfalls nicht auf eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Ferner hat der Beschwerdeführer nach dem Wegzug seiner Tochter F._______ (vgl. Bst. V. vorstehend) keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in der Schweiz, zumal - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen muss. Dagegen verfügt er in Albanien nach wie vor über mehrere nahen Verwandten (insb. Tochter und Eltern sowie drei Schwager [vgl. E. 9.2 nachstehend]) und es ist davon auszugehen, dass er - wie bereits vor seiner Ausreise - wieder bei seinen Eltern wird leben können. Auf Beschwerdeebene wurde jedenfalls nie etwas Gegenteiliges behauptet. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, wonach er angesichts der lediglich dreimaligen Heimreisen keinen relevanten Bezug zur Heimat mehr aufweise, zielt damit ins Leere. Wie das SEM schliesslich zu Recht anführte, reiste er erst im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz ein und verbrachte damit die meiste Zeit seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine eigentliche Entwurzelung mit sich bringen wird. Schliesslich verfügt er angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung als (...) und als (...) über intakte Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat. 7.3.5 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Mithin erweist sich die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Insbesondere ist die angebliche Gefahr für Leib und Leben, die vorstehend verneint wurde, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - nicht mehr einzubeziehen. 8. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das SEM ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 9. 9.1 Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist auch der Grund für die ursprünglich angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin weggefallen. Diese wurde - was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu verkennen scheint (vgl. Beschwerde S. 4 [Ziff. 5]) - insbesondere aus Gründen der Einheit der Familie wegen Unzumutbarkeit verfügt (vgl. Bst. B.b vorstehend). 9.2 Die Beschwerdeführerin kann nunmehr mit dem Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist als zumutbar zu qualifizieren, wobei diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Bst. P.b) zu verweisen ist. Das SEM hat zum einen insbesondere zu Recht festgehalten, dass die in der Stellungnahme vom 20. November 2018 vorgebrachten Herzbeschwerden mit keinen (aktuellen) medizinischen Akten belegt worden seien und das im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2018 genannte medizinische Problem (erhöhter, labiler Blutdruck und erhöhter Puls) auch in Albanien behandelt werden könne. Das mit der Replik eingereichte ärztliche Zeugnis vom 7. Januar 2019 ist im Wesentlichen identisch mit dem ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2018, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Zum anderen hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat respektive in D._______ verfügt (namentlich Tochter, Mutter und drei Brüder; vgl. B8/12 Ziff. 3.01). Davon ist weiterhin auszugehen, zumal auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Ergänzend respektive konkretisierend ist festzuhalten, dass angenommen werden darf, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer wieder bei ihren Schwiegereltern wird leben können und - im Bedarfsfall - in Albanien wieder eine Arbeit wird finden können (vgl. B17/9 F4 ff.). Es bestehen demnach keine Hinweise dafür, dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 9.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sodann zu Recht als zulässig bezeichnet (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2018 S. 3 Mitte). In der Beschwerde werden - neben der oben abgehandelten angeblich andauernden Gefährdung durch C._______ und dessen Familie - auch für die Beschwerdeführerin keine Gründe für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 9.4 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 9.5.1 Zur Verhältnismässigkeit der Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Sie hält sich zwar auch schon seit elf Jahren in der Schweiz auf und ist hier arbeitstätig (vgl. etwa Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom [...] 2018 [D2/6] E. 11 und Eintrag im ZEMIS, gemäss welchem sie seit dem [...] 2019 bei der [...] als [...] angestellt ist). Weder ihre Erwerbstätigkeit noch ihre (für November 2017 auf das Niveau A2 eingeschätzten) deutschen Sprachkenntnisse lassen - in Übereinstimmung mit dem SEM - indessen auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz schliessen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben von Freunden. Ferner hat sie nach dem Wegzug ihrer Tochter F._______ und angesichts des angeordneten Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ebenfalls keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in der Schweiz. Dagegen hat sie - unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - mehrere nahe Verwandte in D._______. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie keinen relevanten Bezug zur Heimat mehr aufweise, zielt damit auch für sie ins Leere. Dies gilt selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie - wie in der Beschwerde in unsubstanziierter Weise behauptet - seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (und mithin nicht einmal für die Hochzeit ihrer in Albanien verbliebenen Tochter) zurückreiste. Dazu ist daher nur am Rande festzuhalten, dass ihre allfälligen Heimreisen nicht Gegenstand der Überprüfung durch die Botschaft waren. Auch sie verliess Albanien sodann erst im Alter von knapp (...) Jahren und verbrachte damit die meiste Zeit ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland. Es ist daher - unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände - nicht davon auszugehen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine eigentliche Entwurzelung mit sich bringen wird. 9.5.2 Auch wenn sich die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde vorgebracht - in der Schweiz bisher tadellos verhielt, vermag ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz die erheblichen öffentlichen Interessen an der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Interesse der Migrationsregulierung und Rechtsgleichheitsgebot) nicht zu überwiegen. Damit erweist sich die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig. 9.6 Nach dem Gesagten ist auch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin durch das SEM zu bestätigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Für eine Kostentragung durch das SEM und die Zusprechung einer Parteientschädigung wegen angeblicher Verfahrensfehler besteht - unter Hinweis auf E. 4 vorstehend und entgegen dem entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene - kein Anlass. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: