opencaselaw.ch

D-3370/2025

D-3370/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-30 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre Eltern hätten sie im Alter von (…) Jahren zu einer Heirat gedrängt. Nach der Heirat habe sie bei ihrem Mann in B._______ gelebt. Er sei Alkoholiker und gewalttätig gewesen. Sie habe keine Hilfe bei den heimatlichen Behörden gesucht. Als sie erstmals schwanger gewesen sei, habe ihr Mann ihr einen Schlag in den Bauch ver- setzt, was zu einer frühzeitigen Geburt geführt habe. Ihre Tochter C._______ habe dabei einen (…) erlitten und sei deswegen geistig beein- trächtigt. In den folgenden Jahren habe sie noch zwei weitere Töchter und einen Sohn geboren. Ihr Mann habe sich nicht genügend um den Lebens- unterhalt der Familie gekümmert und sie habe Suizidgedanken gehabt. Um sich von ihrem Mann zu lösen, habe sie im Ausland Arbeit gesucht. Von 2016 bis 2018 habe sie in D._______ gearbeitet. Danach sei sie nach Ge- orgien zurückgekehrt. Sie sei aber nicht zu ihrem Mann zurück, sondern habe mit ihrem Sohn in E._______ eine (…) eröffnet, die gut gelaufen sei. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie habe sie diese aber schliessen müssen. Danach habe sie einen (…) eröffnet. Dieser sei nicht gut gelaufen und sie habe sich verschuldet. Am 19. Oktober 2021 sei sie erneut zwecks Arbeitssuche in D._______ gegangen. Eine Arbeitsvermittlungsagentur habe ihr dann eine Stelle bei einer in der Schweiz lebenden (…) Familie vorgeschlagen. Nach der am (…). November 2021 erfolgten Einreise in die Schweiz habe sich gezeigt, dass die Arbeitszeiten bei der besagten Familie lang seien und sie im Zimmer eines Kindes schlafen müsse. Auch sei der Arbeitgeber ihr gegenüber aggressiv gewesen. Als sie ihren Pass zurück- verlangt habe, um nach Georgien zurückzukehren, habe er dies nicht ak- zeptiert. Sie habe daraufhin ihre Kinder und eine Facebook-Gruppe um Hilfe gebeten. Ihre Kinder hätten dann die Polizei in der Schweiz kontaktiert und diese habe interveniert. Sie habe ihren Pass zurückbekommen, ihre Sachen gepackt und Anzeige gegen den Arbeitgeber erstattet. Ihre Kinder hätten ihren Mann über diese Umstände informiert, worauf er sie verdäch- tigt habe, mit dem Arbeitgeber eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben, und ihr für den Fall einer Rückkehr zu ihm mit Gewalt gedroht habe. Auf- grund des Erlebten habe sie einen Schwächeanfall erlitten und Suizidge- danken gehabt.

D-3370/2025 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 15. März 2022 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt es fest, dass eine Kumulation von Faktoren, welche bei der Beschwerdeführerin vorlie- gen würden (namentlich: alleinstehende Frau, erlebte häusliche Gewalt, angesichts des aktuellen Gesundheitszustands Mangel an Mitteln zur Be- streitung des Lebensunterhalts), für die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im damaligen Zeitpunkt spreche, weshalb es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin aufschob. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 20. Mai 2022 stellten die beiden (volljährigen) Töchter C._______ und F._______, letztere mit ihrem Sohn G._______, in der Schweiz Asylgesu- che. D. Mit Schreiben vom 18. September 2024 forderte das SEM die Beschwer- deführerin auf, bis zum 16. Oktober 2024 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbefolgung ange- nommen werde, dass sich ihr Gesundheitszustand normalisiert habe und sie keine ärztliche Behandlung mehr benötige. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retourniert. E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 teilte das SEM der Beschwerdefüh- rerin mit, dass es beabsichtige, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es räumte ihr Gelegenheit ein, dazu bis zum 13. November 2024 schriftlich Stellung zu nehmen, verbun- den mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Zudem verwies es auf die Möglichkeit der Inanspruch- nahme von Rückkehrhilfe. F. Mit – innert erstreckter Frist erfolgten – Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte vom 7. November 2024, 27. November 2024 und 3. Dezember 2024 ein. Sie führte an, dass therapeutische Sitzungen, welche sie im Zeitraum vom (…) September

D-3370/2025 Seite 4 2022 bis (…) Januar 2023 absolviert habe, eine Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion gezeigt hätten. Nach erfolgreicher Stabilisie- rung sei die Behandlung abgeschlossen worden. Die Stabilität habe sie nur erreicht, weil sie sich dem Einfluss ihres Ex-Mannes entzogen gefühlt habe. Zudem sei es hilfreich, dass ihre Kinder hierhergekommen seien. Aufgrund der drohenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei sie in eine psychische Krise geraten. Die Faktoren, welche zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien nach wie vor aktuell. Die Zwangsheirat und die in der Vergangenheit erlittene häusliche Gewalt wür- den sie weiterhin prägen. Zudem sei das hierzulande geführte Strafverfah- ren betreffend Menschenhandel noch nicht abgeschlossen. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erheben sollte, wäre es wahrscheinlich, dass sie erneut als Opfer befragt würde, was ihre Anwesenheit bedingen würde. G. Die Asylgesuche der Töchter und des Enkels der Beschwerdeführerin lehnte das SEM mit Verfügungen vom 31. März 2025 und 8. April 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ge- gen die angeordneten Wegweisungsvollzüge wurden beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden eingereicht (Verfahren D-3127/2025 [F._______ mit Kind] sowie D-3383/205 [C._______]). H. Mit Verfügung vom 8. April 2025 – eröffnet am 9. April 2025 – hob das SEM die am 15. März 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerde- führerin auf. Es forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz und den Schengen- Raum zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass um Aufhebung der Ver- fügung vom 8. April 2025 und um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 4.4), eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung (vgl. Be- schwerde S. 16 3. Absatz) ersucht wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-3370/2025 Seite 5 wird zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. April 2025 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ersucht (vgl. Beschwerde S. 16 f. Ziff. 5.1-5.4.). Des Wei- teren wird die Koordination mit den Verfahren der Töchter der Beschwer- deführerin beantragt (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 6). Der Beschwerde lagen – nebst den Verfügungen des SEM vom 8. April 2025 und 15. März 2022 sowie der Vollmacht der Rechtsvertretung vom

3. Dezember 2024 – folgende Dokumente (in Kopie) bei: (…)-Visa und (…)-Krankenversicherungskarten der Tochter I._______ und deren Söhne, hausärztlicher Bericht vom 22. April 2025, Bericht der (…) vom 24. April 2025, Bericht des (…) vom 5. März 2025, Einschätzungsbericht der (…) vom 2. Mai 2025, georgische Scheidungsurkunde vom (…) 2024 (Schei- dung erfolgt am […] 2024), Attest Deutschkurs vom 11. Oktober 2024, Ar- beitsbestätigungen vom 7. November 2022 und 1. Mai 2024. Die Rechts- vertretung legte zudem eine Auflistung ihrer Aufwendungen bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die vorgelegten Be- weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- weismittel betreffend Integration in der Schweiz zu den Akten (Referenz- schreiben vom 4. und 6. Mai 2025, Arbeitszeugnis vom 9. Mai 2025).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

D-3370/2025 Seite 6 entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Angesichts der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung der beiden Töchter und des Enkels der Beschwerdeführerin (D-3127/2025, D-3383/205) antragsgemäss koordiniert behandelt. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde ge- stützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei einer vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme mit provisorischem Charakter. Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM perio- disch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraus- setzungen fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).

E. 4.2 Wie dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 AIG zu entnehmen ist, ist entschei- dend, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr gegeben sind. Weniger relevant ist, ob diese je

D-3370/2025 Seite 7 gegeben waren. Von einer Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 84 Abs. 2 AIG auf geänderte Umstände ist nicht auszugehen (vgl. Ur- teile des BVGer E-5152/2021 vom 30. November 2023 E. 6, E-1939/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.2). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG zu bestätigen ist, da der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als durchführbar erachtet werden kann (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).

E. 4.3 Ferner ist zu beachten, dass der Ausschluss von der vorläufigen Auf- nahme respektive deren Aufhebung verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. hierzu auch BVGE 2020 VI/9 und u. a. Urteil des BVGer D-571/2019 vom 30. Januar 2023 E. 5.3 m.w.H.). Dem- nach sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates am Vollzug der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbeson- dere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation und die noch zum Heimatstaat be- stehenden Verbindungen (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und etwa Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an, die Behandlung der Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin habe zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands geführt. Wie den aktuellen Arztberichten zu entnehmen sei, habe sich der Gesundheitszustand zwar punktuell wieder verschlechtert, aber mindestens seit 27. November 2024 erneut verbessert. So sei im Arztbericht vom 27. November 2024 aus- schliesslich eine mittelschwere depressive Episode festgestellt worden, und die Beschwerdeführerin habe sich von Suizidimpulsen distanziert. Im heutigen Zeitpunkt sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Georgien sei ein «safe country» und die Ahndung von Übergriffen Dritter wie Zwangsheirat und häusliche Gewalt falle in den Ver- antwortlichkeitsbereich des georgischen Staates, der über funktionierende Polizei- und Justizorgane verfüge. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin dort Zugang zu staatlichem Schutz habe. Es gebe in Ge- orgien auch Schutzhäuser (u. a. spezifische für Menschenhandelsopfer) und Krisenzentren, um einem gewalttätigen Umfeld zu entkommen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Ausbildung im (…) und habe in Ge- orgien verschiedene Geschäfte geführt. Auch dürfte es ihr möglich sein, mit ihren Kindern eine sich gegenseitig unterstützende Gemeinschaft zu

D-3370/2025 Seite 8 bilden, und es sei davon auszugehen, dass auch ein über die Kernfamilie hinausgehendes soziales Netzwerk, welches sie in Notsituationen unter- stützen könnte, gegeben sei. Auf eine medizinische Notlage sei nicht zu schliessen. Zudem sei in Georgien eine hinreichende psychiatrische Ver- sorgung gewährleistet und die Beschwerdeführerin könne sich bei Bedarf dort in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Über das «Universal Health Care Program» (UHCP) seien georgische Staatsange- hörige automatisch krankenversichert und sozial vulnerable Familien hät- ten unter Umständen sogar Anrecht auf vollständige Kostenübernahme. Sollte die Beschwerdeführerin trotzdem einen finanziellen Engpass be- fürchten, stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auch verhältnismässig. Die Be- schwerdeführerin halte sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz auf und es würden keine Anhaltspunkte für eine in sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittliche Integration vorliegen. Laut Arztbericht vom 27. November 2024 spreche sie kaum Deutsch. Das Ri- siko, weiterhin von Sozialhilfe abhängig zu sein, sei real. Demgegenüber habe sie (…) Jahre im Heimatland gelebt, dort gearbeitet und Kinder gross- gezogen. Angesichts der Wegweisung der Töchter aus der Schweiz sei eine Weiterführung dieser Beziehungen hierzulande nicht möglich. In Ge- orgien stehe dem hingegen nichts im Weg. Eine allfällige Befragung als Opfer im Strafverfahren betreffend Menschenhandel stehe der Durchfüh- rung des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Den Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden stehe es frei, gegebenenfalls eine Einreisebewilligung zwecks gerichtlicher oder polizeilicher Befragung zu erwirken.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in den Rechtsmitteleingaben zu- sammengefasst, die Vollzugshindernisse seien nicht weggefallen. Bei ei- ner Rückkehr nach Georgien bestehe für sie als Menschenhandelsopfer die Gefahr eines Re-Trafficking. Sie habe sich in der Vergangenheit für den Lebensunterhalt ihrer Kinder verantwortlich gefühlt, was zur Annahme ei- ner ausbeuterischen Arbeit in der Schweiz geführt habe, und auch künftig würden die Betreuung ihrer geistig beeinträchtigten Tochter C._______ und die medizinische Situation ihres Enkels G._______ zu einer finanziel- len Belastung führen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher wegen eines drohenden Verstosses gegen Art. 4 EMRK unzulässig, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Der Vollzug sei auch weiterhin unzumutbar. Wie sich den Arztberichten entnehmen lasse, sei sie gegenwärtig psychisch erheb- lich belastet und es sei nicht davon auszugehen, dass in Georgien neben einer medikamentösen auch eine angemessene psychotherapeutische Be- handlung gewährleistet wäre. Diesbezüglich würde sogar das Risiko einer

D-3370/2025 Seite 9 Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Aus Angst vor ihrem Mann habe sie sich lange nicht getraut, sich scheiden zu lassen. Die Scheidung sei schliesslich im Jahr 2024 erfolgt. Nachdem ihre bislang in Georgien wohn- hafte Tochter I._______ mittlerweile in J._______ emigriert sei und ihr Sohn in K._______ lebe, verfüge sie im Heimatland über keine Kernfamilie mehr. Zu Bekannten und Freunden habe sie keinen Kontakt mehr. In Ge- orgien wäre sie wieder für die Betreuung ihrer Tochter C._______ zustän- dig. Hierzulande gebe es in dieser Hinsicht zusätzliche Betreuungsstruktu- ren, welche sie entlasten würden. Insgesamt betrachtet wäre sie daher bei einer Rückkehr nach Georgien mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung konfrontiert. Die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme sei auch nicht verhältnismässig. Sie habe hierzulande eine gute sprachliche und soziale Integrationsleistung gezeigt. Sie spreche gut Deutsch, sei nur bei medizinischen Belangen etwas überfordert und ver- gesse in psychisch belasteten Momenten einen Teil ihrer Kenntnisse. Sie habe an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, en- gagiere sich auf freiwilliger Basis in kirchlichen Kreisen und sei in kleinen Pensen als (…) und im (…) tätig gewesen. Sie bemühe sich, von der Sozi- alhilfe unabhängig zu werden, die Mitbetreuung von C._______ sei aber in zeitlicher Hinsicht belastend.

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es von er- heblich veränderten Umständen ausgegangen sei, ohne dies hinreichend zu begründen (vgl. Beschwerde S. 16 3. Abschnitt), keine Kassation zu be- wirken vermag. Wie bereits ausgeführt, ist der Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 2 AIG nicht auf geänderte Umstände beschränkt. Das SEM hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom

3. Dezember 2024 und den eingereichten Beweismitteln auseinanderge- setzt und in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als durch- führbar erachtet. Es ist keine Gehörsverletzung zu erkennen und es be- steht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-3370/2025 Seite 10 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.2 Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK sind folglich nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).

E. 7.1.3 Es sind keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Ge- orgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich und die dortige allgemeine Men- schenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine in D._______ erfolgte Stellenvermittlung hin hierzulande Opfer von Men- schenhandel in der Form von Arbeitsausbeutung geworden sei, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Georgien zu führen. Der Sachverhalt betreffend Menschenhandel (Arbeitsausbeutung) hat sich laut Darlegung der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Heimatland, sondern in Drittstaaten (D._______, Schweiz) zugetragen, und das aufgeworfene Ri- siko eines gleichgelagerten Re-Trafficking vermag keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in das Heimatland im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, steht auch eine allfäl- lige künftige (nochmalige) Befragung der Beschwerdeführerin als Opfer im

D-3370/2025 Seite 11 Rahmen des hiesigen Strafverfahrens betreffend Menschenhandel einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 8. April 2025 S. 7 Ziff. 3.4). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Asyl- verfahren geäusserte Angst vor ihrem (damaligen) Ehemann ist festzuhal- ten, dass die Ehe, welche faktisch bereits seit 2016 getrennt gewesen sei, zwischenzeitlich am (…) 2024 geschieden wurde (vgl. Scheidungsurkunde vom […] 2024). Sollte die Beschwerdeführerin sich künftig vor Drittperso- nen fürchten, obliegt es ihr, sich an die zuständigen georgischen Behörden zu wenden.

E. 7.1.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Per- son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Vorliegend ist die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war laut ihren Angaben seit der im Januar 2023 beendeten Behandlung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion stabil. Die aktuellen Arztberichte zeigen, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Ankündigung des SEM vom 23. Oktober 2024, die vorläufige Aufnahme aufheben zu wollen, eine psychische Krise eingetreten ist, derentwegen sie wiederum umfassend medizinisch ver- sorgt wurde (vgl. Arztbericht vom 27. November 2024 [Hospitalisation vom {…} November 2024 bis {…} November 2024, mittelgradige depressive Episode, Distanzierung von Suizidimpulsen] sowie Arztberichte vom

5. März 2025, 22. April 2025 und 24. April 2025 [Hospitalisation vom {…} Februar 2025 bis (…) März 2025 wegen akuter Suizidalität, schwere depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung

D-3370/2025 Seite 12 {PTBS}, Austritt in stabilisiertem Zustand, ambulante Weiterbehandlung {psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös}]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssys- tem verfügt, welches in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1563/2024 vom 19. April 2024 E. 8.2 und D-1708/2020 vom

3. März 2022 E. 6.5). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Betreuung der Beschwerdeführerin im Heimatland bei Bedarf gewährleistet ist, womit sie bei einer Rückkehr nach Georgien nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist.

E. 7.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Eine Rückkehr nach Georgien gilt für abgewiesene Asylsuchende in der Regel als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend sind auch keine konkreten Anhalts- punkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeit- punkt bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 7.2.1.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge seit 2018 – mit- hin schon lange vor der 2024 offiziell erfolgten Scheidung – eigenständig in der Grossstadt E._______ gelebt und dort unter anderem mehrere Jahre erfolgreich eine (…) betrieben; die Geschäftsschliessung sei allein auf den Ausbruch der Corona-Pandemie zurückzuführen gewesen. Sie verfügt auch über ein Zertifikat im (…) (vgl. im Asylverfahren eingereichtes Zertifi- kat betreffend Absolvierung eines «[…]» vom 12. April 2021). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Alltagsbewältigung für die Beschwerdeführerin, welche die Vormundschaft für ihre geistig beeinträchtigte Tochter C._______ innehat, nicht einfach ist. Gleichwohl ist von ihr zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien wieder einer Arbeit nachgeht,

D-3370/2025 Seite 13 und es darf davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Arbeitserfah- rung in verschiedenen Bereichen in der Lage sein wird, wieder ein Aus- kommen zu generieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrati- onsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzu- stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeits- plätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Gemäss ihren Angaben hat sie zudem staat- liche Unterstützungsleistungen für C._______ erhalten und sie kann sich bei einer Rückkehr diesbezüglich wieder an die heimatlichen Behörden wenden. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin durchaus über soziale Anknüpfungspunkte in Georgien verfügt, zu denen sie wieder Kontakt aufnehmen kann, insbesondere in E._______, wo sie die letzten Jahre vor der Ausreise gelebt habe, und wo eine Freun- din von ihr nach ihrer Ausreise ihre Tochter F._______ und ihren Enkel G._______ aufgenommen und finanziell unterstützt habe. Nachdem die Beschwerde von H._______ gegen den vom SEM angeordneten Wegwei- sungsvollzug mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird, wird F._______ die Schweiz verlassen müssen. Folglich können F._______, welche über eine hervorragende Ausbildung (Universitätsabschluss) und Arbeitserfah- rung im (…) verfügt, und die Beschwerdeführerin sich bei einer gemeinsa- men Rückkehr nach Georgien gegenseitig bei der Reintegration unterstüt- zen.

E. 7.2.1.2 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

D-3370/2025 Seite 14 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat seit der am 15. März 2022 gewährten vorläufigen Aufnahme – einer Massnahme mit provisorischem Charakter – Zeit gehabt, sich hierzulande von der für sie damals schwieri- gen Situation zu erholen. Dies hat sie auch getan. Die damalige Anpas- sungsstörung mit depressiver Reaktion wurde behandelt und die Behand- lung im Januar 2023 nach erfolgreicher Stabilisierung des Gesundheitszu- stands beendet. Dass die nun erfolgte Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme und die damit verbundene Zukunftsangst die Beschwerdeführerin psychisch belastet, ist nachvollziehbar. Dies vermag aber nicht zu rechtfer- tigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumut- bar zu bezeichnen. Wie bereits ausgeführt, ist hinsichtlich des aktuellen Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin (schwere depressive Episode, Verdacht auf PTBS) davon auszugehen, dass die medizinische (Weiter- )Versorgung in Georgien möglich ist (vgl. vorstehend E. 7.1.4). Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf eine (bessere) medizinische Betreu- ung in der Schweiz ist nicht entscheidend. Der EGMR anerkennt grund- sätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um wei- terhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung an- gewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Auch wenn im Heimatland allenfalls Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Hinsichtlich der Finanzierung einer notwendigen Behandlung hat das SEM zutreffend auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm UHCP und das Bestehen staatlicher Unterstützungsangebote für Armutsbetroffene in Ge- orgien hingewiesen. Des Weiteren hat es auch bereits die Möglichkeit spe- zifischer medizinischer Rückkehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Bei- trägen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist bezüglich von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Krisenintervention bei der Hospitalisation am (…) Februar 2025 erwähnten Suizidgedanken aus Angst vor einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung

D-3370/2025 Seite 15 der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden suizidalen Tendenzen mög- lich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzug- sorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen.

E. 7.2.1.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist so- mit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als kon- krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen georgischen Reisepass und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendige (weitere) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.4 Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unver- hältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Weder die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführe- rin in der Schweiz von rund dreieinhalb Jahren noch die auf Beschwerde- ebene eingereichten Belege zu sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integrationsbemühungen sowie die gegenwärtige Anwesenheit der Fami- lienangehörigen hierzulande sprechen gegen die Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Be- schwerden der besagten Verwandten mit zeitgleichen Urteilen ab. Die Töchter C._______ und F._______ (und der Enkel G._______) der Be- schwerdeführerin müssen die Schweiz folglich ebenfalls verlassen. Auch ist es der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Bemühungen offen- sichtlich nicht gelungen, sich in der Schweiz erfolgreich zu integrieren.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, die Verhältnismässigkeit der

D-3370/2025 Seite 16 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Recht bejahte und diese zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der am 15. März 2022 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu be- stätigen. Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 verletzt kein Bun- desrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3370/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3370/2025 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre Eltern hätten sie im Alter von (...) Jahren zu einer Heirat gedrängt. Nach der Heirat habe sie bei ihrem Mann in B._______ gelebt. Er sei Alkoholiker und gewalttätig gewesen. Sie habe keine Hilfe bei den heimatlichen Behörden gesucht. Als sie erstmals schwanger gewesen sei, habe ihr Mann ihr einen Schlag in den Bauch versetzt, was zu einer frühzeitigen Geburt geführt habe. Ihre Tochter C._______ habe dabei einen (...) erlitten und sei deswegen geistig beeinträchtigt. In den folgenden Jahren habe sie noch zwei weitere Töchter und einen Sohn geboren. Ihr Mann habe sich nicht genügend um den Lebensunterhalt der Familie gekümmert und sie habe Suizidgedanken gehabt. Um sich von ihrem Mann zu lösen, habe sie im Ausland Arbeit gesucht. Von 2016 bis 2018 habe sie in D._______ gearbeitet. Danach sei sie nach Georgien zurückgekehrt. Sie sei aber nicht zu ihrem Mann zurück, sondern habe mit ihrem Sohn in E._______ eine (...) eröffnet, die gut gelaufen sei. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie habe sie diese aber schliessen müssen. Danach habe sie einen (...) eröffnet. Dieser sei nicht gut gelaufen und sie habe sich verschuldet. Am 19. Oktober 2021 sei sie erneut zwecks Arbeitssuche in D._______ gegangen. Eine Arbeitsvermittlungsagentur habe ihr dann eine Stelle bei einer in der Schweiz lebenden (...) Familie vorgeschlagen. Nach der am (...). November 2021 erfolgten Einreise in die Schweiz habe sich gezeigt, dass die Arbeitszeiten bei der besagten Familie lang seien und sie im Zimmer eines Kindes schlafen müsse. Auch sei der Arbeitgeber ihr gegenüber aggressiv gewesen. Als sie ihren Pass zurückverlangt habe, um nach Georgien zurückzukehren, habe er dies nicht akzeptiert. Sie habe daraufhin ihre Kinder und eine Facebook-Gruppe um Hilfe gebeten. Ihre Kinder hätten dann die Polizei in der Schweiz kontaktiert und diese habe interveniert. Sie habe ihren Pass zurückbekommen, ihre Sachen gepackt und Anzeige gegen den Arbeitgeber erstattet. Ihre Kinder hätten ihren Mann über diese Umstände informiert, worauf er sie verdächtigt habe, mit dem Arbeitgeber eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben, und ihr für den Fall einer Rückkehr zu ihm mit Gewalt gedroht habe. Aufgrund des Erlebten habe sie einen Schwächeanfall erlitten und Suizidgedanken gehabt. B. Mit Verfügung vom 15. März 2022 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt es fest, dass eine Kumulation von Faktoren, welche bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden (namentlich: alleinstehende Frau, erlebte häusliche Gewalt, angesichts des aktuellen Gesundheitszustands Mangel an Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts), für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im damaligen Zeitpunkt spreche, weshalb es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin aufschob. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 20. Mai 2022 stellten die beiden (volljährigen) Töchter C._______ und F._______, letztere mit ihrem Sohn G._______, in der Schweiz Asylgesuche. D. Mit Schreiben vom 18. September 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. Oktober 2024 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbefolgung angenommen werde, dass sich ihr Gesundheitszustand normalisiert habe und sie keine ärztliche Behandlung mehr benötige. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das SEM retourniert. E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es räumte ihr Gelegenheit ein, dazu bis zum 13. November 2024 schriftlich Stellung zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Zudem verwies es auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. F. Mit - innert erstreckter Frist erfolgten - Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte vom 7. November 2024, 27. November 2024 und 3. Dezember 2024 ein. Sie führte an, dass therapeutische Sitzungen, welche sie im Zeitraum vom (...) September 2022 bis (...) Januar 2023 absolviert habe, eine Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion gezeigt hätten. Nach erfolgreicher Stabilisierung sei die Behandlung abgeschlossen worden. Die Stabilität habe sie nur erreicht, weil sie sich dem Einfluss ihres Ex-Mannes entzogen gefühlt habe. Zudem sei es hilfreich, dass ihre Kinder hierhergekommen seien. Aufgrund der drohenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei sie in eine psychische Krise geraten. Die Faktoren, welche zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien nach wie vor aktuell. Die Zwangsheirat und die in der Vergangenheit erlittene häusliche Gewalt würden sie weiterhin prägen. Zudem sei das hierzulande geführte Strafverfahren betreffend Menschenhandel noch nicht abgeschlossen. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erheben sollte, wäre es wahrscheinlich, dass sie erneut als Opfer befragt würde, was ihre Anwesenheit bedingen würde. G. Die Asylgesuche der Töchter und des Enkels der Beschwerdeführerin lehnte das SEM mit Verfügungen vom 31. März 2025 und 8. April 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen die angeordneten Wegweisungsvollzüge wurden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden eingereicht (Verfahren D-3127/2025 [F._______ mit Kind] sowie D-3383/205 [C._______]). H. Mit Verfügung vom 8. April 2025 - eröffnet am 9. April 2025 - hob das SEM die am 15. März 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf. Es forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass um Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2025 und um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 4.4), eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung (vgl. Beschwerde S. 16 3. Absatz) ersucht wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. April 2025 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht (vgl. Beschwerde S. 16 f. Ziff. 5.1-5.4.). Des Weiteren wird die Koordination mit den Verfahren der Töchter der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 6). Der Beschwerde lagen - nebst den Verfügungen des SEM vom 8. April 2025 und 15. März 2022 sowie der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2024 - folgende Dokumente (in Kopie) bei: (...)-Visa und (...)-Krankenversicherungskarten der Tochter I._______ und deren Söhne, hausärztlicher Bericht vom 22. April 2025, Bericht der (...) vom 24. April 2025, Bericht des (...) vom 5. März 2025, Einschätzungsbericht der (...) vom 2. Mai 2025, georgische Scheidungsurkunde vom (...) 2024 (Scheidung erfolgt am [...] 2024), Attest Deutschkurs vom 11. Oktober 2024, Arbeitsbestätigungen vom 7. November 2022 und 1. Mai 2024. Die Rechtsvertretung legte zudem eine Auflistung ihrer Aufwendungen bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die vorgelegten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend Integration in der Schweiz zu den Akten (Referenzschreiben vom 4. und 6. Mai 2025, Arbeitszeugnis vom 9. Mai 2025). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Angesichts der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung der beiden Töchter und des Enkels der Beschwerdeführerin (D-3127/2025, D-3383/205) antragsgemäss koordiniert behandelt. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei einer vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme mit provisorischem Charakter. Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 4.2 Wie dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 AIG zu entnehmen ist, ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr gegeben sind. Weniger relevant ist, ob diese je gegeben waren. Von einer Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 84 Abs. 2 AIG auf geänderte Umstände ist nicht auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5152/2021 vom 30. November 2023 E. 6, E-1939/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.2). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG zu bestätigen ist, da der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als durchführbar erachtet werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 4.3 Ferner ist zu beachten, dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. hierzu auch BVGE 2020 VI/9 und u. a. Urteil des BVGer D-571/2019 vom 30. Januar 2023 E. 5.3 m.w.H.). Demnach sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates am Vollzug der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation und die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und etwa Urteil des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 7.2). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an, die Behandlung der Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin habe zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands geführt. Wie den aktuellen Arztberichten zu entnehmen sei, habe sich der Gesundheitszustand zwar punktuell wieder verschlechtert, aber mindestens seit 27. November 2024 erneut verbessert. So sei im Arztbericht vom 27. November 2024 ausschliesslich eine mittelschwere depressive Episode festgestellt worden, und die Beschwerdeführerin habe sich von Suizidimpulsen distanziert. Im heutigen Zeitpunkt sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Georgien sei ein «safe country» und die Ahndung von Übergriffen Dritter wie Zwangsheirat und häusliche Gewalt falle in den Verantwortlichkeitsbereich des georgischen Staates, der über funktionierende Polizei- und Justizorgane verfüge. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Zugang zu staatlichem Schutz habe. Es gebe in Georgien auch Schutzhäuser (u. a. spezifische für Menschenhandelsopfer) und Krisenzentren, um einem gewalttätigen Umfeld zu entkommen. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Ausbildung im (...) und habe in Georgien verschiedene Geschäfte geführt. Auch dürfte es ihr möglich sein, mit ihren Kindern eine sich gegenseitig unterstützende Gemeinschaft zu bilden, und es sei davon auszugehen, dass auch ein über die Kernfamilie hinausgehendes soziales Netzwerk, welches sie in Notsituationen unterstützen könnte, gegeben sei. Auf eine medizinische Notlage sei nicht zu schliessen. Zudem sei in Georgien eine hinreichende psychiatrische Versorgung gewährleistet und die Beschwerdeführerin könne sich bei Bedarf dort in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Über das «Universal Health Care Program» (UHCP) seien georgische Staatsangehörige automatisch krankenversichert und sozial vulnerable Familien hätten unter Umständen sogar Anrecht auf vollständige Kostenübernahme. Sollte die Beschwerdeführerin trotzdem einen finanziellen Engpass befürchten, stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auch verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz auf und es würden keine Anhaltspunkte für eine in sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittliche Integration vorliegen. Laut Arztbericht vom 27. November 2024 spreche sie kaum Deutsch. Das Risiko, weiterhin von Sozialhilfe abhängig zu sein, sei real. Demgegenüber habe sie (...) Jahre im Heimatland gelebt, dort gearbeitet und Kinder grossgezogen. Angesichts der Wegweisung der Töchter aus der Schweiz sei eine Weiterführung dieser Beziehungen hierzulande nicht möglich. In Georgien stehe dem hingegen nichts im Weg. Eine allfällige Befragung als Opfer im Strafverfahren betreffend Menschenhandel stehe der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Den Strafverfolgungs- und Migrationsbehörden stehe es frei, gegebenenfalls eine Einreisebewilligung zwecks gerichtlicher oder polizeilicher Befragung zu erwirken. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in den Rechtsmitteleingaben zusammengefasst, die Vollzugshindernisse seien nicht weggefallen. Bei einer Rückkehr nach Georgien bestehe für sie als Menschenhandelsopfer die Gefahr eines Re-Trafficking. Sie habe sich in der Vergangenheit für den Lebensunterhalt ihrer Kinder verantwortlich gefühlt, was zur Annahme einer ausbeuterischen Arbeit in der Schweiz geführt habe, und auch künftig würden die Betreuung ihrer geistig beeinträchtigten Tochter C._______ und die medizinische Situation ihres Enkels G._______ zu einer finanziellen Belastung führen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher wegen eines drohenden Verstosses gegen Art. 4 EMRK unzulässig, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Der Vollzug sei auch weiterhin unzumutbar. Wie sich den Arztberichten entnehmen lasse, sei sie gegenwärtig psychisch erheblich belastet und es sei nicht davon auszugehen, dass in Georgien neben einer medikamentösen auch eine angemessene psychotherapeutische Behandlung gewährleistet wäre. Diesbezüglich würde sogar das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. Aus Angst vor ihrem Mann habe sie sich lange nicht getraut, sich scheiden zu lassen. Die Scheidung sei schliesslich im Jahr 2024 erfolgt. Nachdem ihre bislang in Georgien wohnhafte Tochter I._______ mittlerweile in J._______ emigriert sei und ihr Sohn in K._______ lebe, verfüge sie im Heimatland über keine Kernfamilie mehr. Zu Bekannten und Freunden habe sie keinen Kontakt mehr. In Georgien wäre sie wieder für die Betreuung ihrer Tochter C._______ zuständig. Hierzulande gebe es in dieser Hinsicht zusätzliche Betreuungsstrukturen, welche sie entlasten würden. Insgesamt betrachtet wäre sie daher bei einer Rückkehr nach Georgien mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung konfrontiert. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auch nicht verhältnismässig. Sie habe hierzulande eine gute sprachliche und soziale Integrationsleistung gezeigt. Sie spreche gut Deutsch, sei nur bei medizinischen Belangen etwas überfordert und vergesse in psychisch belasteten Momenten einen Teil ihrer Kenntnisse. Sie habe an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, engagiere sich auf freiwilliger Basis in kirchlichen Kreisen und sei in kleinen Pensen als (...) und im (...) tätig gewesen. Sie bemühe sich, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, die Mitbetreuung von C._______ sei aber in zeitlicher Hinsicht belastend.

6. Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es von erheblich veränderten Umständen ausgegangen sei, ohne dies hinreichend zu begründen (vgl. Beschwerde S. 16 3. Abschnitt), keine Kassation zu bewirken vermag. Wie bereits ausgeführt, ist der Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 2 AIG nicht auf geänderte Umstände beschränkt. Das SEM hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als durchführbar erachtet. Es ist keine Gehörsverletzung zu erkennen und es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK sind folglich nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.1.3 Es sind keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich und die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine in D._______ erfolgte Stellenvermittlung hin hierzulande Opfer von Menschenhandel in der Form von Arbeitsausbeutung geworden sei, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Georgien zu führen. Der Sachverhalt betreffend Menschenhandel (Arbeitsausbeutung) hat sich laut Darlegung der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Heimatland, sondern in Drittstaaten (D._______, Schweiz) zugetragen, und das aufgeworfene Risiko eines gleichgelagerten Re-Trafficking vermag keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in das Heimatland im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, steht auch eine allfällige künftige (nochmalige) Befragung der Beschwerdeführerin als Opfer im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens betreffend Menschenhandel einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 8. April 2025 S. 7 Ziff. 3.4). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren geäusserte Angst vor ihrem (damaligen) Ehemann ist festzuhalten, dass die Ehe, welche faktisch bereits seit 2016 getrennt gewesen sei, zwischenzeitlich am (...) 2024 geschieden wurde (vgl. Scheidungsurkunde vom [...] 2024). Sollte die Beschwerdeführerin sich künftig vor Drittpersonen fürchten, obliegt es ihr, sich an die zuständigen georgischen Behörden zu wenden. 7.1.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Vorliegend ist die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war laut ihren Angaben seit der im Januar 2023 beendeten Behandlung einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion stabil. Die aktuellen Arztberichte zeigen, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Ankündigung des SEM vom 23. Oktober 2024, die vorläufige Aufnahme aufheben zu wollen, eine psychische Krise eingetreten ist, derentwegen sie wiederum umfassend medizinisch versorgt wurde (vgl. Arztbericht vom 27. November 2024 [Hospitalisation vom {...} November 2024 bis {...} November 2024, mittelgradige depressive Episode, Distanzierung von Suizidimpulsen] sowie Arztberichte vom 5. März 2025, 22. April 2025 und 24. April 2025 [Hospitalisation vom {...} Februar 2025 bis (...) März 2025 wegen akuter Suizidalität, schwere depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung {PTBS}, Austritt in stabilisiertem Zustand, ambulante Weiterbehandlung {psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös}]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, welches in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1563/2024 vom 19. April 2024 E. 8.2 und D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Betreuung der Beschwerdeführerin im Heimatland bei Bedarf gewährleistet ist, womit sie bei einer Rückkehr nach Georgien nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. 7.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Eine Rückkehr nach Georgien gilt für abgewiesene Asylsuchende in der Regel als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.2.1.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge seit 2018 - mithin schon lange vor der 2024 offiziell erfolgten Scheidung - eigenständig in der Grossstadt E._______ gelebt und dort unter anderem mehrere Jahre erfolgreich eine (...) betrieben; die Geschäftsschliessung sei allein auf den Ausbruch der Corona-Pandemie zurückzuführen gewesen. Sie verfügt auch über ein Zertifikat im (...) (vgl. im Asylverfahren eingereichtes Zertifikat betreffend Absolvierung eines «[...]» vom 12. April 2021). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Alltagsbewältigung für die Beschwerdeführerin, welche die Vormundschaft für ihre geistig beeinträchtigte Tochter C._______ innehat, nicht einfach ist. Gleichwohl ist von ihr zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien wieder einer Arbeit nachgeht, und es darf davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen in der Lage sein wird, wieder ein Auskommen zu generieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Gemäss ihren Angaben hat sie zudem staatliche Unterstützungsleistungen für C._______ erhalten und sie kann sich bei einer Rückkehr diesbezüglich wieder an die heimatlichen Behörden wenden. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über soziale Anknüpfungspunkte in Georgien verfügt, zu denen sie wieder Kontakt aufnehmen kann, insbesondere in E._______, wo sie die letzten Jahre vor der Ausreise gelebt habe, und wo eine Freundin von ihr nach ihrer Ausreise ihre Tochter F._______ und ihren Enkel G._______ aufgenommen und finanziell unterstützt habe. Nachdem die Beschwerde von H._______ gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird, wird F._______ die Schweiz verlassen müssen. Folglich können F._______, welche über eine hervorragende Ausbildung (Universitätsabschluss) und Arbeitserfahrung im (...) verfügt, und die Beschwerdeführerin sich bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Georgien gegenseitig bei der Reintegration unterstützen. 7.2.1.2 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat seit der am 15. März 2022 gewährten vorläufigen Aufnahme - einer Massnahme mit provisorischem Charakter - Zeit gehabt, sich hierzulande von der für sie damals schwierigen Situation zu erholen. Dies hat sie auch getan. Die damalige Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion wurde behandelt und die Behandlung im Januar 2023 nach erfolgreicher Stabilisierung des Gesundheitszustands beendet. Dass die nun erfolgte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die damit verbundene Zukunftsangst die Beschwerdeführerin psychisch belastet, ist nachvollziehbar. Dies vermag aber nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. Wie bereits ausgeführt, ist hinsichtlich des aktuellen Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin (schwere depressive Episode, Verdacht auf PTBS) davon auszugehen, dass die medizinische (Weiter-)Versorgung in Georgien möglich ist (vgl. vorstehend E. 7.1.4). Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf eine (bessere) medizinische Betreuung in der Schweiz ist nicht entscheidend. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Auch wenn im Heimatland allenfalls Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Hinsichtlich der Finanzierung einer notwendigen Behandlung hat das SEM zutreffend auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm UHCP und das Bestehen staatlicher Unterstützungsangebote für Armutsbetroffene in Georgien hingewiesen. Des Weiteren hat es auch bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist bezüglich von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Krisenintervention bei der Hospitalisation am (...) Februar 2025 erwähnten Suizidgedanken aus Angst vor einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls erneut auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 7.2.1.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar. 7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen georgischen Reisepass und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendige (weitere) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Weder die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz von rund dreieinhalb Jahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Belege zu sprachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integrationsbemühungen sowie die gegenwärtige Anwesenheit der Familienangehörigen hierzulande sprechen gegen die Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden der besagten Verwandten mit zeitgleichen Urteilen ab. Die Töchter C._______ und F._______ (und der Enkel G._______) der Beschwerdeführerin müssen die Schweiz folglich ebenfalls verlassen. Auch ist es der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Bemühungen offensichtlich nicht gelungen, sich in der Schweiz erfolgreich zu integrieren. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Recht bejahte und diese zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Aufhebung der am 15. März 2022 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu bestätigen. Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: