Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. März 2015 zusammen mit seiner Tante, B._______ (N [...]), um Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Portugal) weg. Der für den Vollzug zuständige Kanton C._______ wurde angewiesen, allfällige Vollzugsmassnahmen mit denjenigen der Tante zu koordinieren. B.b Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 18. September 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5863/2015 vom 24. September 2015 nicht ein. Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5300/2015 vom 4. September 2015 die Beschwerde der Tante des Beschwerdeführers gegen die sie betreffende Nichteintretensverfügung des SEM vom 19. August 2015 abgewiesen. C. In der Folge teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem SEM mit, dass die Tante des Beschwerdeführers seit dem 21. Oktober 2015 verschwunden und ihr Aufenthaltsort unbekannt sei. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM als nunmehr unbegleiteter Minderjähriger am 23. Oktober 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein. D.b Das SEM hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2016 gut, hob seine Verfügung vom 19. August 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. D.c Mit Beschwerde vom 15. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, da sich das SEM nicht mit den gestellten Anträgen auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Zusprechung einer Parteientschädigung befasst habe. In der Folge wies das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das Wiedererwägungsverfahren betreffend ab. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit neuerlicher Beschwerde vom 9. Mai 2016 anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren D-327/2016 (die Verfügung vom 4. Januar 2016 betreffend) mit Entscheid vom 27. Mai 2016 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 wurde gleichentags vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2896/2016 abgewiesen. D.d Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, jedoch wurde die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer der (...) schuldig gesprochen und zu einem Freiheitsentzug von sieben Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Laut Beschwerde sei gegen diesen Entscheid Berufung eingereicht worden. Das (...)gericht des Kantons C._______ habe diese mit Entscheid vom (...) 2020 teilweise gutgeheissen und auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, erkannt (vgl. E. 5.3). F. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2020 eine Stellungnahme einzureichen. Eine solche ging beim SEM nicht ein. G. Das Migrationsamt des Kantons C._______ teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Mai 2020 mit, dass es keine Bemerkungen zur Aufhebung mitzuteilen habe. H. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 - eröffnet am 23. Juni 2020 - hob das SEM die am 11. Juli 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. I.a Am 22. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. I.b Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:
- Vollmacht
- Angefochtene Verfügung
- Zustellcouvert
- Schreiben Dr. med. D._______, E._______ vom 29. August 2019
- Arztbericht (...), (...), vom 16. Dezember 2019
- Arztbericht Dr. med. D._______, E._______ vom 15. Januar 2020
- Schreiben F._______, (...), vom 20. Januar 2020
- Schreiben pract. med. G._______, E._______, vom 21. Januar 2020
- Bericht (...) vom 21. Juli 2020
- Bestätigung Vereinsmitgliedschaft (...) vom 24. November 2017
- Schreiben Verein (...) vom 12. Juni 2018
- Anmeldebestätigung (...) vom 25. Februar 2020 betreffend Deutschkurs
- Motivationsschreiben
- Diverse Bewerbungsunterlagen und Schnupperlehrbeurteilungen
- Arbeitsbestätigung (...) vom 1. Februar 2019
- Zuweisungsentscheid des Erziehungsdepartements des Kantons C._______ vom 14. Juni 2018
- Kursbestätigungen (...) vom 20. und 22. Juli 2020
- Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe C._______ vom 20. Juli 2020 J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juli 2020 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 18. August 2020 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die vorläufige Aufnahme bleibe bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestehen. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. August 2020 zur Beschwerde vernehmen. M. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2020 Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. N. In der Folge liess dieser innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 replizieren. Gleichzeitig wurde ein Behandlungseintrag der (...), E._______, vom 16. September 2020 eingereicht. O. Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der (...) befinde, und dass gute Chancen bestünden, dass dieses unbefristet weitergeführt werde. Der Arbeitsvertrag vom (...) 2020 lag der Eingabe bei. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Oktober 2021 seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen und allfällige Arbeitszeugnisse und Informationen einzureichen. Q. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Informationen zu seinen Arbeitstätigkeiten und finanziellen Verhältnissen zusammen mit den folgenden Unterlagen zukommen:
- Bestätigungsschreiben (...) vom 6. September 2021
- Lohnabrechnung (...) für November 2020
- Vereinbarung (...) vom 10. Februar 2021
- Vereinbarung (...) vom 1. März 2021
- Auflösung Vereinbarung (...) vom 10. Mai 2021
- Einsatzvertrag (...) vom 21. Mai 2021
- Lohnausweis 2021 (...) vom 4. August 2021
- Arbeitsvertrag (...) vom 9. September 2021
- Lohnabrechnung (...) für September 2021
- Zwischenzeugnis (...) vom 12. Oktober 2021
- Unterstützungsbestätigung Sozialhilfe C._______ vom 29. September 2021
- Bestätigung über Ablösung von der Sozialhilfe C._______ vom 12. Juli 2021
- Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
- Police Krankenversicherung 2021
- Kopie (...)
- Screenshot Kontostand Postfinance
- Mietvertrag vom (...) 2021
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3 - einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG, vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Instruktionsrichter ist deshalb mit Verfügung vom 18. August 2020 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (vgl. Bst. K).
E. 4.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft hernach periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls deren Vollzug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Asylentscheid vom 11. Juli 2017 (unter anderem) fest, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage, insbesondere seiner persönlichen Situation, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
E. 5.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, eine zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Angola sei vorab aufgrund seiner Minderjährigkeit während des Asylverfahrens sowie in Würdigung sämtlicher Umstände (fehlende Ausbildung, geltend gemachtes fehlendes Beziehungsnetz im Heimatland) zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet worden. Unterdessen sei der Beschwerdeführer seit bald (...) Jahren volljährig, weshalb das Hauptargument für die ursprüngliche Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme weggefallen sei. Er habe die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt und darauf verzichtet, individuelle Gründe anzuführen, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass ihm die Einreichung einer Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre, weshalb er die Folgen der verweigerten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG vollumfänglich zu tragen habe. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Angola müsse sich das SEM deshalb weitgehend auf die Akten aus dem vorangegangenen Asylverfahren stützen. Dort habe der Beschwerdeführer mehrere Personen angegeben, die ihm bei der Ausreise aus Angola oder bei der Flucht vor der Polizei geholfen hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Heimatland durchaus Kontakte gehabt und Beziehungen gepflegt, sich mithin in einem sozialen Netz bewegt habe. Da seine Abwesenheit aus Angola mit fünf Jahren noch relativ kurz sei, könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er seine früheren Kontakte und Beziehungen wieder reaktiviere und auf diese Weise zumindest in einer Anfangsphase seiner Reintegration die notwendige Unterstützung erhalten werde. Im Weiteren habe er im Asylverfahren angegeben, in Angola zumindest teilweise die Schule besucht und (...) zu haben. Damit habe er bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz über gewisse, wenngleich bescheidene schulische und berufliche Kompetenzen verfügt. In der Schweiz habe er eine (...)klasse besucht und - wie sich aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergebe - einen Kurzeinsatz als (...) geleistet. Auf diese zusätzlich gesammelte Erfahrung könne er bei einer wirtschaftlichen Reintegration in Angola ebenfalls zurückgreifen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich. Nachdem das ursprüngliche primäre Vollzugshindernis der Minderjährigkeit weggefallen sei und auch keine anderen Vollzugshindernisse festgestellt worden seien, sei das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als erheblich einzustufen. Demgegenüber würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen, relativ kurzen hiesigen Aufenthalts von fünf Jahren in sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich beziehungsweise überhaupt integriert hätte und dass daraus eine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz abzuleiten wäre. Auch würden keine Informationen über allfällige Familienangehörige in der Schweiz vorliegen. Gegen die Annahme einer positiven Integration in der Schweiz spreche des Weiteren ein dem SEM vorliegendes Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018, mit welchem der Beschwerdeführer der (...) schuldig gesprochen und zu einem siebenmonatigen Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Über seine Kindheit oder sein Beziehungsnetz in Angola habe er auch vor dem Jugendgericht mehrheitlich die Aussage verweigert. Auf die Aufforderung zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er nicht reagiert. Wenn dem SEM somit keine weitergehenden Informationen bezüglich einer allfälligen Integration vorliegen würden respektive diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, so habe dies der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 90 AIG vorab selber zu verantworten. Aufgrund der noch relativ kurzen Landesabwesenheit könne im Übrigen angenommen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland, wo er seine gesamte Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend verbracht habe, nicht mit grösseren Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein sollte.
E. 5.3 In der Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe nach wie vor kein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales Beziehungsnetz in Angola. Er habe Angola im Alter von (...) Jahren verlassen. Seinen Vater habe er nie kennengelernt und er wisse nichts über ihn. Seine Mutter habe ihn verlassen, als er noch klein gewesen sei, und er habe seither keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte und ob sie überhaupt noch lebe. Deshalb sei er bei seiner Tante mütterlicherseits in sozial sehr schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Die Tante habe ihn kurz nach der Einreise in die Schweiz unangekündigt verlassen, und er habe von ihr nie mehr etwas gehört. Andere Familienangehörige habe er in Angola keine oder auf jeden Fall keine Kenntnisse darüber. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun die Beurteilung desselben Sachverhalts aus den Asylakten zu einem anderen Ergebnis führen solle. Bei der einen Person, welche ihm und seiner Tante bei der Flucht aus Angola geholfen habe, handle es sich um einen Kollegen des Freundes der Tante, der sie beherbergt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe diesen Mann nicht gut gekannt. Nach dem Verschwinden des Freundes der Tante hätten sie zwar in einer kleinen Wohnung dieses Mannes leben können; er habe aber nur wenig Kontakt zu ihm gehabt. Die minimale Unterstützung, welche die Tante durch die beiden Männer erfahren habe, sei klar von der Beziehung zu dieser abhängig gewesen und durch den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mehr einzuholen. Abgesehen davon sei der Freund der Tante seit dessen Verhaftung durch die Polizei im (...) 2013 verschwunden. Auch vom Kollegen des Freundes der Tante habe der Beschwerdeführer seit der Ausreise nichts mehr gehört und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Von Italien bis in die Schweiz seien sie sodann von einer anderen, nicht aus Angola stammenden Person begleitet worden. Diese habe der Beschwerdeführer zuvor noch nie gesehen und auch danach habe er nie mehr Kontakt zu ihr gehabt. Angesichts seines ihm strafrechtlich zustehenden Aussageverweigerungsrechts dürfe ihm nicht negativ angelastet werden, im Jugendstrafverfahren keine Auskunft zu seinem Beziehungsnetz in Angola gegeben zu haben. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass ihm eine berufliche Eingliederung in Angola glücken sollte. Er habe die Schule frühzeitig abgebrochen und Angola bereits mit (...) Jahren verlassen. Einen Beruf habe er dort keinen erlernt. Bei seiner gelegentlichen Arbeit in einer (...) sei er noch ein Kind gewesen. Ausserdem habe er diesen Job nur erhalten, weil sein Arbeitgeber der Freund der Tante gewesen sei. Aufgrund dessen Verhaftung im (...) 2013 und unklaren Schicksals könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei ihm arbeiten könnte und somit Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung erhielte. Auch in der Schweiz habe er noch keine Berufsbildung abgeschlossen. Die Schulbesuche in der Schweiz seien für seine Integration im Heimatland nicht von Nutzen. Er sei motiviert auf der Suche nach einer Lehrstelle im handwerklichen Bereich, leider bisher ohne Erfolg. Die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit und die schwierige Situation als unbegleiteter Minderjähriger in der Schweiz hätten ihn psychisch stark belastet. Daher habe er viele schulische Absenzen gehabt und das Brückenangebot vor dem Ende des letzten Schuljahres abbrechen müssen. Mittlerweile bereue er dies und arbeite hart daran, sich eine sichere Zukunft in der Schweiz aufzubauen. Durch das Coronavirus habe sich die Lage in Angola sehr verschlechtert. Die bereits zuvor hohe Armuts- und Arbeitslosenrate sei seither drastisch angestiegen. Dass er in einem solchen Arbeitsmarkt ohne Ausbildung und Unterstützung Fuss fassen könne, sei unwahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland völlig auf sich alleine gestellt wäre, was gerade angesichts der Covid-19-Situation für ihn fatale Auswirkungen hätte. Erschwerend komme seine gesundheitliche Situation hinzu. Nach fünf herausfordernden Jahren sei es ihm endlich gelungen, ein soziales Umfeld aufzubauen und zu pflegen und neue Motivation zu finden, sich beruflich zu etablieren. Diese neu gewonnene Stabilität sei bedingt durch die Kontinuität seiner Lebensumstände in der Schweiz und das Gefühl von Sicherheit. Bei einem erneuten Herausreissen aus seinem Umfeld würde sich sein psychischer Zustand verschlimmern und negativ auf eine berufliche Eingliederung im Heimatland auswirken. Ausserdem sei am 26. Dezember 2019 eine (...) diagnostiziert und durch den behandelnden Arzt eine (...) alle zwei bis drei Jahre indiziert worden. Solche regelmässigen Kontrollen wären dem Beschwerdeführer in Angola finanziell nicht zumutbar. Zudem habe eine psychogene Komponente des (...) nicht ausgeschlossen werden können, und es bestehe der Verdacht einer Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer werde bald eine psychologische Beratung beginnen und entsprechende Berichte nachreichen. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration als hoch zu gewichten. Er schätze die schweizerische Kultur, die politische Demokratie sowie die sprachliche und kulturelle Vielfalt. In den letzten Jahren habe er ein zwar kleines, aber stabiles soziales Umfeld aufbauen können, welches viel zu seiner Integration beigetragen habe. Er werde als respektvoller, anständiger und sympathischer Mensch wahrgenommen, der um seine gute Integration bemüht sei. Zudem sei er leidenschaftlicher (...). Von 2017 bis 2019 habe er im (...) trainiert. Nun sei er Mitglied des (...) in E._______ und trainiere dort zwei Mal pro Woche. Die Vereinstätigkeit habe ihm sehr geholfen, ein soziales Umfeld aufzubauen. Die deutsche Sprache beherrsche er mittlerweile auf einem mündlichen Niveau A2. Aufgrund der vielen Schweizer Freunde verstehe und spreche er sogar immer häufiger auch Schweizerdeutsch. Er sei sich bewusst, dass er sich weiterhin bemühen müsse, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, vor allem hinsichtlich seiner beruflichen Eingliederung. Ein Intensiv-Deutschkurs auf dem Niveau A2.2 habe jedoch coronabedingt wieder abgebrochen werden müssen. Aufgrund seiner schwierigen Situation als unbegleiteter Minderjähriger und den damit verbundenen psychischen Problemen habe er in der Schweiz zunächst Mühe gehabt, sich für die Schule zu motivieren. Er habe lieber gleich eine richtige Arbeit finden und finanziell unabhängig sein wollen. Damit seien auch seine Absenzen zu erklären. Er habe in der Zwischenzeit viel an sich gearbeitet und verstanden, wie wichtig der Abschluss einer Ausbildung sei. Bereits während der (...)klasse habe er sich fleissig auf Lehrstellen beworben und verschiedene Schnupperlehren und Praktika absolvieren können. Zwischenzeitlich sei er sogar in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der (...) gewesen. Von (...) 2018 bis (...) 2020 habe er aus eigener Initiative das (...) für arbeitslose Jugendliche besucht, welches ihn umso mehr motiviere, sobald wie möglich eine Berufsausbildung zu absolvieren und finanziell unabhängig zu leben. Die gegen das Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018 eingereichte Berufung sei mit Entscheid vom (...) 2020 teilweise gutgeheissen worden. Die Freiheitsstrafe sei auf fünf Monate reduziert worden, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Bereits das Jugendgericht habe die Strafe bedingt ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer sein Aggressionspotential seither im Griff habe und von einer guten Legalprognose auszugehen sei. Er bereue seine damaligen Taten sehr und habe aus den Fehlern gelernt. Die letzte Tat habe er im (...) 2017 begangen, und er sei seither nicht mehr straffällig geworden. Zu den Tatzeitpunkten sei er noch minderjährig gewesen und habe sich in einer sehr schwierigen Situation befunden. Er sei von seiner Tante verlassen worden und habe sich alleine in einem fremden Land befunden, in welchem er die Sprache nicht beherrscht habe, sozial ausgegrenzt worden sei und keine familiäre Bezugsperson gehabt habe. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, ihm aufgrund dieser bereits mehrere Jahre zurückliegenden Taten die positive Integration abzusprechen. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge die mit einer Rückkehr verbundenen verheerenden humanitären Folgen unter Würdigung der guten Integration in der Schweiz nicht zu überwiegen. Die ungenügende Güterabwägung des SEM verletze die durch Art. 96 AIG statuierten Orientierungslinien für die Ermessensausübung. Es liege deshalb eine unangemessene Verfügung vor, welche den Beschwerdeführer in einer unverhältnismässigen Härte treffe. Was die angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht anbelange, habe das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör mitten im Corona-Lockdown gewährt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten und der Zugang zu den kantonalen Rechtsberatungsstellen erschwert und nur beschränkt verfügbar gewesen. Ohne fachliche Unterstützung sei er nicht in der Lage gewesen, die Wichtigkeit des Schreibens zu erkennen. Die unzureichende Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie die unzutreffende Behauptung, er verfüge in Angola über ein soziales Netzwerk und Chancen, sich beruflich einzugliedern, seien mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar.
E. 5.4 In der Vernehmlassung wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei mittlerweile (...) Jahre alt und damit volljährig. Im Gegensatz zum Zeitpunkt des Asylentscheides habe er zudem mittlerweile eine gewisse Schulbildung genossen, welche ihm bei der Bewältigung des Alltags - ob in der Schweiz oder Angola - durchaus von Nutzen sein könne. Bezüglich der Tante sei vorab anzumerken, dass diese lediglich (...) Jahre älter sei als der Beschwerdeführer. Dass er seine ganze Kindheit lediglich in deren Obhut verbracht haben solle und diese die einzige Bezugsperson respektive sein ganzes soziales Umfeld dargestellt habe, erscheine unglaubhaft. Es sei zudem schwer nachvollziehbar, dass die Tante den (...) Jahre jüngeren Neffen zwar während vieler Jahre aufgezogen und betreut habe, diesen aber nach der gemeinsamen Einreise in die Schweiz nach kurzer Zeit unangekündigt verlassen und den Kontakt zu ihm gleich komplett abgebrochen habe. Dass die sozialen Verhältnisse, in welchen der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, schwierig gewesen seien, werde nicht bestritten. Es erscheine aber wenig glaubhaft, dass er abgesehen von der Tante über kein soziales Beziehungsnetz im Heimatland oder in einem Drittstaat verfüge. Im Asylentscheid sei denn auch festgehalten worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nur begrenzt glaubhaft seien. Trotzdem sei die vorläufige Aufnahme vorab aufgrund der Gesamtumstände respektive seiner persönlichen Situation, wozu unter anderem die Minderjährigkeit gehört habe, verfügt worden. Dass er tatsächlich über kein soziales Netzwerk verfügt habe, habe das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen nie ausdrücklich festgehalten. Die Anforderungen an die Stabilität und die Dichte eines familiären oder sozialen Beziehungsnetzes seien im Rahmen der Überprüfung einer vorläufigen Aufnahme für eine volljährige Person weniger hoch anzusetzen als für eine minderjährige Person. Von einer volljährigen Person könne erwartet werden, dass sie im Heimatland bei ihrer Rückkehr auf weniger Unterstützung angewiesen sei und den Aufbau eines Beziehungsnetzes sowie die Reintegration selbständig an die Hand nehmen könne. Eine fehlende Berufserfahrung in der Schweiz sowie die Covid-19-Situation im Heimatland vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. An der schlechten Nachvollziehbarkeit der im Asylverfahren gemachten Aussagen habe sich ebenfalls nichts geändert. Wenn im Asylentscheid dennoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme entschieden worden sei, müsse nach Erreichen der Volljährigkeit nicht zwingend an deren Fortbestand festgehalten werden, selbst wenn keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des sozialen Beziehungsnetzes ersichtlich seien. Aufgrund der Aktenlage und der nur eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei vielmehr zu schliessen, dass dieser seine tatsächlichen sozialen Verhältnisse im Heimatland vor den Schweizer Migrationsbehörden bewusst verschweige. Es sei nicht Aufgabe des SEM, hypothetische Überlegungen zu einem familiären oder anderweitigen sozialen Umfeld einer ausländischen Person vorzunehmen, wenn diese ganz offensichtlich nicht bereit sei, wahrheitsgemäss und umfassend darüber Auskunft zu geben. Ebenso wenig habe das SEM ein dergestalt lediglich behauptetes Fehlen eines Beziehungsnetzes im Heimatland ohne weiteres hinzunehmen. Es sei auf die aktuellsten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, mit welchen abschlägige Entscheide des SEM zu Asylgesuchen von volljährigen angolanischen Staatsangehörigen bestätigt worden seien. Die Ausführungen der Rechtsvertretung würden den Eindruck bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin schwer getan habe mit einer Integration in der Schweiz. Es werde nicht bestritten, dass unbegleitete ausländische Minderjährige sich in einem ihnen fremden Land in einer schwierigen Situation befinden würden. Viele könnten die ihnen angebotenen Programme aber dennoch nutzen. Mit einem eher pauschalen Hinweis auf die psychische Verfassung lasse sich die mangelnde Integration wie auch das mangelnde Engagement im Rahmen der bisher absolvierten respektive abgebrochenen Ausbildungsprogramme nicht rechtfertigen. Das SEM gehe weiterhin von einer eher unterdurchschnittlichen Integration in der Schweiz aus. Die Zustellung von Schreiben durch die Post sei auch während des Lockdowns jederzeit gewährleistet gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich gewesen, nach Erhalt des entsprechenden Schreibens telefonisch mit einer Rechtsberatungsstelle oder einer ihn betreuenden Person Kontakt aufzunehmen. Die Rechtsberatungsstellen hätten ihre Aktivitäten auch während des Lockdowns nie eingestellt und seien grundsätzlich (auch telefonisch und per Email) erreichbar gewesen. Dem (...)-jährigen Beschwerdeführer habe aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit verschiedensten Behörden oder Rechtsbeiständen durchaus zugemutet werden können, sich bei Erhalt eines amtlichen Schreibens über dessen Inhalt zu informieren und sich bei Notwendigkeit innert nützlicher Frist Unterstützung zu organisieren. Das SEM habe mit dem Verfassen der Aufhebungsverfügung in Erwartung einer Antwort denn auch noch über drei Wochen nach Fristablauf zugewartet. Reagiert habe der Beschwerdeführer aber offensichtlich erst nach Erhalt der Aufhebungsverfügung. Ein solches Verhalten entspreche nur bedingt der geltend gemachten fortgeschrittenen Integration in der Schweiz.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik ausführen, die Umstände des Fehlens eines sozialen Beziehungsnetzes in Angola und einer Ausbildung seien nach wie vor unverändert. Ausserdem sei seine schlechte gesundheitliche Verfassung mitzuberücksichtigen. Das junge Alter der Tante sei kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Angola auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Die Verhältnisse, in welchen er aufgewachsen sei, seien sehr schwierig gewesen. Die Tante habe kaum finanzielle Mittel gehabt und sich nicht besonders gut um ihn gekümmert. Sie habe Unterstützung von einem Freund erhalten. Ob sie zuvor, als er noch jünger gewesen sei, allenfalls Unterstützung von weiteren Personen erhalten habe, wisse er nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so hätten diese Beziehungen ab dem Zeitpunkt, ab welchem er sich zurückerinnern könne, nicht mehr bestanden. Er habe auch keine Kenntnisse darüber, um wen es sich dabei gehandelt haben solle. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige frühere Bekannte der Tante ein tragfähiges Beziehungsnetz bilden würden. Er könne sich nicht erklären, weshalb seine Tante ihn so plötzlich verlassen habe, und habe sie mit der Hilfe der damaligen Sozialarbeiterin zu finden versucht, jedoch vergebens. Auch wenn die Beziehung zur Tante nicht immer einfach gewesen sei, sei der plötzliche Verlust der einzigen Bezugsperson eine sehr traumatisierende Erfahrung gewesen, mit welcher er nach wie vor zu kämpfen habe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Tante freiwillig die Entscheidung getroffen habe, ihn zu verlassen, sei ihr Verhalten nicht schwierig nachzuvollziehen. Gerade in Anbetracht ihres jungen Alters sei nicht auszuschliessen, dass sie mit der grossen Verantwortung überfordert gewesen sei. In der Schweiz habe sie den Beschwerdeführer womöglich in Sicherheit gesehen, woraufhin sie ihn verlassen habe. Im Asylverfahren sei vom SEM als glaubhaft erachtet worden, dass die Mutter Angola verlassen habe und die Tante offensichtlich nicht mehr in Angola weile. Die vorläufige Aufnahme sei somit nicht nur wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verfügt worden, sondern wegen des Vorliegens verschiedener Umstände. Diese Umstände seien sehr wohl als glaubhaft angesehen worden, ansonsten das SEM wohl nicht gestützt darauf die vorläufige Aufnahme angeordnet hätte. Das SEM habe in seinem Asylentscheid ausserdem nirgends erwähnt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum nicht vorhandenen sozialen Beziehungsnetz nicht glaubhaft seien. Hätte das SEM nicht geglaubt, dass dieses soziale Beziehungsnetz in Angola nicht bestehe, wäre dem Beschwerdeführer wahrscheinlich auch als Minderjähriger die Rückkehr zugemutet worden. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz eine neue Beurteilung bezüglich des sozialen Beziehungsnetzes vornehme, wenn keine neuen Anhaltpunkte vorliegen würden, wonach sich diesbezüglich etwas am Sachverhalt geändert haben könnte. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer halte sich nun seit über fünf Jahren nicht mehr in Angola auf und es würden keine neuen Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf schliessen liessen, er habe innerhalb der letzten fünf Jahre ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut. Selbst wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass eine volljährige Person auf weniger Unterstützung angewiesen sei, gelte es immer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten. Der Beschwerdeführer habe eine äusserst schwierige Kindheit hinter sich. Aufgrund der vielen traumatischen Erlebnisse kämpfe er immer wieder mit psychischen Problemen, welche es ihm trotz seiner hohen Motivation nach wie vor erschweren würden, einen Ausbildungsplatz zu finden und damit finanziell unabhängig zu sein. Er sei auch in der Schweiz auf Unterstützung bei der Ausbildungs- und Jobsuche angewiesen. In Angola hingegen könnte er auf keinerlei Unterstützung zurückgreifen. Umso unwahrscheinlicher wäre es für ihn, dort seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Trotz Bemühungen sei es ihm bisher leider nicht gelungen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Er könne somit weder eine in Angola absolvierte Schulbildung noch eine in der Schweiz abgeschlossene Berufslehre vorweisen. Diese fehlende persönliche Voraussetzung biete in einem Land, welches sich seit 2014 in einer wirtschaftlichen Krise befinde, wohl kaum Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums. Es bestehe sodann der Verdacht auf eine Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung. Zudem bedürfe er aufgrund seiner diagnostizierten (...) einer regelmässigen (...) und der Einnahme von (...). Die Ursachen für seine Beschwerden im (...) hätten nach wie vor nicht abschliessend geklärt werden können. Aufgrund seiner chronischen (...)schmerzen sei er ausserdem in physiotherapeutischer Behandlung. In Angola hingegen seien funktionierende Strukturen, Material und Fachkräfte im Gesundheitssystem Mangelware. Viele Angolaner hätten deshalb keinen Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung. Unter Berücksichtigung der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage in Angola und seiner individuellen Umstände würde er im Falle einer Rückkehr nach Angola mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Die Schwierigkeiten bei der Ausbildungs- und Jobsuche liessen sich aufgrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers rechtfertigen. Es liege nicht an einer mangelnden Motivation, sich beruflich zu integrieren. Diese sei immer vorhanden gewesen. An eine Person mit einer solch traumatischen Vergangenheit, die ausserdem als Minderjährige in der Situation sei, sich alleine in einem neuen Land zurecht zu finden, könnten nicht die gleich hohen Anforderungen hinsichtlich der Integration gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe trotz dieser erschwerenden Umstände durch seine Motivation und die Unterstützung anderer immer wieder Fortschritte gemacht, ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut und sich hier gut integriert.
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.2 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14).
E. 6.2.3 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung bejaht. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E.5.2 und 5.4). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 6.2.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich das SEM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2017 nur sehr allgemein zu den Gründen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme äusserte ("[...] notamment de votre situation personnelle [...]", vgl. A52/7 Ziff. III.2). In der angefochtenen Verfügung führt es - übereinstimmend mit der "Notice interne" aus dem Asylverfahren - aus, die vorläufige Aufnahme sei damals aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive mangels umfassender Schulbildung und Berufserfahrung sowie mangels bekannter Familienangehöriger erfolgt. Es sei als glaubhaft erachtet worden, dass die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers nicht mehr in Angola weilen würden (vgl. SEM-act. (...)-5/7 Ziff. 2.1 und 2.3). Das SEM wäre demzufolge zum Zeitpunkt seiner Verfügung vom 11. Juli 2017 aus Gründen des Kindswohls verpflichtet gewesen sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Angola einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung hätte übergeben werden können, welche seinen Schutz gewährleistet hätten (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG). Aus dem Umstand, dass das SEM damals auf aufwändige Nachforschungen verzichtete, kann der Beschwerdeführer heute nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem die umfassende Abklärungspflicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers weggefallen ist, darf eine weitergehende Glaubhaftigkeitsprüfung dessen soziales Beziehungsnetz betreffend vorgenommen werden.
E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Anhörung aus, ein Mann namens H._______ habe sich während mehrerer Jahre um ihn und seine Tante gekümmert, als sie nach I._______ gekommen seien (vgl. etwa SEM-act. A50/22 F24 ff., F40). Dieser sei bei einer Demonstration am (...) 2013 festgenommen worden und sei seither verschwunden (vgl. SEM-act. A50/22 F157). J._______, ein Freund von H._______, habe ihn und seine Tante in der Folge unterstützt und ihnen bei der Ausreise geholfen (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 3.01; A50/22 F117, 174). In seiner Verfügung vom 11. Juli 2017 beurteilte das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Teilnahme an der besagten Demonstration verhaftet und gefangen gehalten worden, aufgrund verschiedener Ungereimtheiten als unglaubhaft. So führte es etwa aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP gesagt, er sei zwei Tage nach der Demonstration verhaftet worden. In der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei ein oder zwei Monate nach der Demonstration festgenommen worden. Im Weiteren habe er in der BzP erklärt, die besagte Demonstration habe wegen des Verschwindens von zwei Personen stattgefunden, wohingegen er in der Anhörung nur eine Person erwähnt habe (vgl. SEM-act. A52/7 Ziff. II.1). In den Befragungsprotokollen finden sich ferner weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, nach der Demonstration hätten bewaffnete Leute von ihm und der Tante verlangt zu verraten, wo die Maschinen seien, um Flugblätter herzustellen, ansonsten sie den Onkel töten würden (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 7.01). In der Anhörung erklärte er hingegen, die Polizisten hätten die Maschinen beschlagnahmt und vielmehr wissen wollen, wo sich H._______ aufhalte (vgl. SEM-act. A50/22 F117, F163). Grosse Fragezeichen weckt sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren ausführte, H._______ (beziehungsweise in der BzP: [...]) und J._______ seien Freunde gewesen (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 3.01; A50/22 F92 f.), während die Tante in ihrer BzP von einer einzigen Person namens K._______ (...) sprach (vgl. SEM-act. A3/12 Ziff. 2.02). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht zu erklären (vgl. SEM-act. A50/22 F199). In der Summe führt diese Vielzahl von Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass erhebliche Zweifel am Vorbringen bestehen, H._______ sei anlässlich der Demonstration vom (...) 2013 verschwunden. Zudem erstaunt, dass er im Jugendstrafverfahren angab, er und seine Tante hätten nach drei Jahren in I._______ die Grosseltern getroffen und seien dort eingezogen (vgl. Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018 S. 18), welchen Umstand er im Asylverfahren nicht erwähnte, sondern vielmehr in der Anhörung aussagte, er wisse nicht, ob er Grosseltern habe (vgl. SEM-act. A50/22 F48). Insgesamt kann nach dem Gesagten das auf Beschwerdeebene geltend gemachte gänzliche Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes in der Heimat übereinstimmend mit dem SEM offensichtlich nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine wahre Biografie und sein Beziehungsnetz zu täuschen versucht. Diese Annahme wird gestützt durch den Umstand, dass die portugiesische Botschaft in Luanda dem Beschwerdeführer am (...) 2015 zusammen mit vier weiteren Personen, darunter auch einer Person mit dem Namen seiner angeblichen Mutter, L._______ (vgl. SEM-act. A50/22 F47), ein Familien-Schengenvisum ausstellte (vgl. SEM-act. A2/4). Dies überrascht, zumal er angab, seine Mutter sei schon seit langem verschwunden (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 3.01; A50/22 F82 ff.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Angola über ein zumindest minimales soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn nach einer Rückkehr bei der Reintegration unterstützen könnte. Das Vorbringen, die minimale Unterstützung, welche die Tante durch die beiden Männer erfahren habe, sei von der Beziehung der Tante abhängig gewesen, vermag mithin nicht zu überzeugen. Auch die Landesabwesenheit von mittlerweile über sechseinhalb Jahren ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, frühere Kontakte für eine Anfangsphase zu reaktivieren.
E. 6.2.6 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Die dargelegten gesundheitlichen Probleme (psychische Probleme, [...]) weisen nicht einen Schweregrad auf, welcher zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würde. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in der Eingabe vom 15. Oktober 2021 - über ein Jahr nach dem letzten aktenkundigen Behandlungseintrag der (...) vom 16. September 2020 - keinerlei aktuell behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beschwerden thematisiert werden. Hinzu kommt, dass abgesehen von Hinweisen auf psychische Schwierigkeiten (vgl. etwa Bericht der (...) vom 21. Juli 2020) und einer Verdachtsdiagnose auf Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung (vgl. etwa Behandlungseintrag [...] vom 16. September 2020) - entgegen der Ankündigung in der Beschwerde - bis heute kein psychologischer oder psychiatrischer Bericht eingereicht wurde. Beim Vorbringen, bei einem erneuten Herausreissen des Beschwerdeführers aus seinem Umfeld würde sich der psychische Zustand verschlimmern und negativ auf eine berufliche Eingliederung im Heimatland auswirken, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer insofern, als viele Angolaner nur einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung haben. Auch wenn die Leistungen nur schwer zugänglich sind, ist gleichwohl ist festzuhalten, dass Angola - neben einem privaten Sektor - über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem verfügt. Die besten Spitäler des Landes befinden sich in Luanda, wobei auch diese in der Regel keinen hohen Standards entsprechen (vgl. Allianzcare, Healthcare in Angola, https://www.allianzcare.com/en/support/health-and-wellness/national-healthcare-systems/healthcare-in-angola.html, abgerufen am 04.11.2021). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten, die regelmässigen (...) in Angola weiterzuführen, ist davon auszugehen, er werde allfällige staatlich nicht finanzierte Kosten aus einem Arbeitserwerb bezahlen können. Zudem sei er - etwa in Bezug auf die Einnahme von (...) oder die (...) - auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Diese kann nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Auch der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration - bei Personen, die sich mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten - fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2.7 Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der die Kindheit und einen Teil der Jugend in Angola verbracht hat, mit der Sprache und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatstaates vertraut ist, dort eine bescheidene Schulbildung erhalten und gewisse Arbeitserfahrungen gemacht hat. Zudem hat er in der Schweiz wertvolle schulische und praktische Arbeitserfahrungen sammeln dürfen. Auch unter Berücksichtigung der durch das Corona-Virus schwierigeren Situation auf dem Arbeitsmarkt sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in Angola ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn er in der Schweiz keine Berufsbildung abgeschlossen hat. Es darf daher von ihm erwartet werden, auch nach der mehrjährigen Landesabwesenheit die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Angola zu unternehmen.
E. 6.2.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Umstände beurteilt auch das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung aktuell als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.1 In seinem Grundsatzentscheid E-3822/2019 vom 28. Oktober (publiziert als BVGE 2020 VI/9) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (vgl. a.a.O. E. 7-11).
E. 7.2 Gemäss Art. 96 AIG sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verliess Angola im Alter von rund (...) Jahren mit bescheidener Schulbildung und rein praktisch erworbener Arbeitserfahrung als jugendlicher Hilfsarbeiter in einer (...). Er verbrachte somit für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Was die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Zeitpunkt der Vernehmlassung anbelangt, kann vorab auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 5.2 und 5.4). Übereinstimmend mit der Vorinstanz war zum damaligen Zeitpunkt trotz attestierter Bemühungen und Motivation, Ziele zu erreichen (vgl. Bericht (...) vom 21. Juli 2020), von einer mangelnden Integration des Beschwerdeführers auszugehen, welche nicht alleine auf psychische Probleme und die Situation als unbegleiteter Minderjähriger zurückzuführen gewesen sein dürfte. Die mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 eingereichten Unterlagen zeigen dagegen auf, dass aktuell eine positive Entwicklung zu beobachten ist. Zwar musste ein am (...) 2020 begonnenes befristetes Arbeitsverhältnis bei der (...) am (...) 2020 vorzeitig beendet werden, weil sich der Beschwerdeführer nicht wohlgefühlt habe. Anschliessend besuchte er vom (...) 2021 bis (...) 2021 eine Beschäftigungsmassnahme bei der Sozialhilfe, in deren Rahmen er bei der (...) als Betriebsmitarbeiter angestellt war. In der Folge trat er am (...) 2021 eine Stelle als (...) bei der (...) an. Seit dem (...) 2021 arbeitet er für die (...), wobei es sich um den gleichen Vorgesetzten und die gleiche Tätigkeit wie zuvor handle. Laut Arbeitsvertrag dauert die Probezeit noch bis Mitte (...) 2021. Gemäss dem eingereichten Zwischenzeugnis der (...) vom (...) 2021 sei der Beschwerdeführer ein zuverlässiger, einsatzfreudiger (...)arbeiter. Er denke aktiv mit und arbeite lösungsorientiert und erfülle die ihm gestellten Aufgaben zur Zufriedenheit des Unternehmens. In persönlicher Hinsicht wird ihm ein engagiertes, loyales, hilfsbereites und freundliches Verhalten gegenüber Kunden, Kollegen und Vorgesetzten attestiert. Seit dem (...) 2021 wird der Beschwerdeführer zudem nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt und seit dem (...) 2021 ist er Hauptmieter einer Wohnung, welche er mit drei weiteren Personen teilt. Er ist zudem Mitglied eines (...)vereins, wo er regelmässig trainiert. Positiv zu werten ist sodann, dass er seit 2017 nicht mehr straffällig geworden ist. Bedauerlich ist allerdings, dass es ihm bis anhin nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen. Trotz der neusten Entwicklungen ist dem Beschwerdeführer angesichts der über sechseinhalbjährigen hiesigen Aufenthaltsdauer nach wie vor keine fortgeschrittene Integration gelungen. Jedoch scheint er nach langen Anfangsschwierigkeiten auf gutem Weg zu sein, ein nachhaltig selbständiges und geregeltes Leben in der Schweiz aufzubauen, und es kann auf eine gewisse Bindung an die Schweiz geschlossen werden. Damit ist gleichermassen gesagt, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht nur eine gewisse Entwurzelung mit sich bringen, sondern auch die Nachhaltigkeit seines offenkundigen Reifeprozesses erheblich gefährden würde. Unbestrittenermassen ist ein stabiles Umfeld bei der Entwicklung eines jungen Erwachsenen als entscheidender Faktor anzusehen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist in diesem Grenzfall festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt knapp überwiegen und sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit als unverhältnismässig erweist. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass für den Fall einer weiteren Delinquenz oder eines verschuldeten Verlustes der Arbeitsstelle eine neuerliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit anders ausfallen dürfte. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist dadurch gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos und es erübrigt sich eine Prüfung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Aufgrund der Parteientschädigung erübrigt sich die Ausrichtung eines Honorars an die vom Gericht eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 15. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3705/2020 law/gnb Urteil vom 25. November 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Sandra Gisler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. März 2015 zusammen mit seiner Tante, B._______ (N [...]), um Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Verfügung des SEM vom 19. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Portugal) weg. Der für den Vollzug zuständige Kanton C._______ wurde angewiesen, allfällige Vollzugsmassnahmen mit denjenigen der Tante zu koordinieren. B.b Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 18. September 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5863/2015 vom 24. September 2015 nicht ein. Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5300/2015 vom 4. September 2015 die Beschwerde der Tante des Beschwerdeführers gegen die sie betreffende Nichteintretensverfügung des SEM vom 19. August 2015 abgewiesen. C. In der Folge teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem SEM mit, dass die Tante des Beschwerdeführers seit dem 21. Oktober 2015 verschwunden und ihr Aufenthaltsort unbekannt sei. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM als nunmehr unbegleiteter Minderjähriger am 23. Oktober 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein. D.b Das SEM hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2016 gut, hob seine Verfügung vom 19. August 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. D.c Mit Beschwerde vom 15. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, da sich das SEM nicht mit den gestellten Anträgen auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Zusprechung einer Parteientschädigung befasst habe. In der Folge wies das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das Wiedererwägungsverfahren betreffend ab. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit neuerlicher Beschwerde vom 9. Mai 2016 anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren D-327/2016 (die Verfügung vom 4. Januar 2016 betreffend) mit Entscheid vom 27. Mai 2016 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 wurde gleichentags vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2896/2016 abgewiesen. D.d Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, jedoch wurde die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer der (...) schuldig gesprochen und zu einem Freiheitsentzug von sieben Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Laut Beschwerde sei gegen diesen Entscheid Berufung eingereicht worden. Das (...)gericht des Kantons C._______ habe diese mit Entscheid vom (...) 2020 teilweise gutgeheissen und auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, erkannt (vgl. E. 5.3). F. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2020 eine Stellungnahme einzureichen. Eine solche ging beim SEM nicht ein. G. Das Migrationsamt des Kantons C._______ teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Mai 2020 mit, dass es keine Bemerkungen zur Aufhebung mitzuteilen habe. H. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 - eröffnet am 23. Juni 2020 - hob das SEM die am 11. Juli 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. I.a Am 22. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. I.b Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:
- Vollmacht
- Angefochtene Verfügung
- Zustellcouvert
- Schreiben Dr. med. D._______, E._______ vom 29. August 2019
- Arztbericht (...), (...), vom 16. Dezember 2019
- Arztbericht Dr. med. D._______, E._______ vom 15. Januar 2020
- Schreiben F._______, (...), vom 20. Januar 2020
- Schreiben pract. med. G._______, E._______, vom 21. Januar 2020
- Bericht (...) vom 21. Juli 2020
- Bestätigung Vereinsmitgliedschaft (...) vom 24. November 2017
- Schreiben Verein (...) vom 12. Juni 2018
- Anmeldebestätigung (...) vom 25. Februar 2020 betreffend Deutschkurs
- Motivationsschreiben
- Diverse Bewerbungsunterlagen und Schnupperlehrbeurteilungen
- Arbeitsbestätigung (...) vom 1. Februar 2019
- Zuweisungsentscheid des Erziehungsdepartements des Kantons C._______ vom 14. Juni 2018
- Kursbestätigungen (...) vom 20. und 22. Juli 2020
- Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe C._______ vom 20. Juli 2020 J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juli 2020 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 18. August 2020 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die vorläufige Aufnahme bleibe bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestehen. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. August 2020 zur Beschwerde vernehmen. M. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2020 Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. N. In der Folge liess dieser innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 replizieren. Gleichzeitig wurde ein Behandlungseintrag der (...), E._______, vom 16. September 2020 eingereicht. O. Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der (...) befinde, und dass gute Chancen bestünden, dass dieses unbefristet weitergeführt werde. Der Arbeitsvertrag vom (...) 2020 lag der Eingabe bei. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Oktober 2021 seine allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen und allfällige Arbeitszeugnisse und Informationen einzureichen. Q. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Informationen zu seinen Arbeitstätigkeiten und finanziellen Verhältnissen zusammen mit den folgenden Unterlagen zukommen:
- Bestätigungsschreiben (...) vom 6. September 2021
- Lohnabrechnung (...) für November 2020
- Vereinbarung (...) vom 10. Februar 2021
- Vereinbarung (...) vom 1. März 2021
- Auflösung Vereinbarung (...) vom 10. Mai 2021
- Einsatzvertrag (...) vom 21. Mai 2021
- Lohnausweis 2021 (...) vom 4. August 2021
- Arbeitsvertrag (...) vom 9. September 2021
- Lohnabrechnung (...) für September 2021
- Zwischenzeugnis (...) vom 12. Oktober 2021
- Unterstützungsbestätigung Sozialhilfe C._______ vom 29. September 2021
- Bestätigung über Ablösung von der Sozialhilfe C._______ vom 12. Juli 2021
- Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
- Police Krankenversicherung 2021
- Kopie (...)
- Screenshot Kontostand Postfinance
- Mietvertrag vom (...) 2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 3 - einzutreten.
2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG, vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Instruktionsrichter ist deshalb mit Verfügung vom 18. August 2020 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (vgl. Bst. K). 4. 4.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft hernach periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls deren Vollzug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Asylentscheid vom 11. Juli 2017 (unter anderem) fest, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage, insbesondere seiner persönlichen Situation, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. 5.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, eine zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Angola sei vorab aufgrund seiner Minderjährigkeit während des Asylverfahrens sowie in Würdigung sämtlicher Umstände (fehlende Ausbildung, geltend gemachtes fehlendes Beziehungsnetz im Heimatland) zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet worden. Unterdessen sei der Beschwerdeführer seit bald (...) Jahren volljährig, weshalb das Hauptargument für die ursprüngliche Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme weggefallen sei. Er habe die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt und darauf verzichtet, individuelle Gründe anzuführen, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass ihm die Einreichung einer Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre, weshalb er die Folgen der verweigerten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG vollumfänglich zu tragen habe. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Angola müsse sich das SEM deshalb weitgehend auf die Akten aus dem vorangegangenen Asylverfahren stützen. Dort habe der Beschwerdeführer mehrere Personen angegeben, die ihm bei der Ausreise aus Angola oder bei der Flucht vor der Polizei geholfen hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Heimatland durchaus Kontakte gehabt und Beziehungen gepflegt, sich mithin in einem sozialen Netz bewegt habe. Da seine Abwesenheit aus Angola mit fünf Jahren noch relativ kurz sei, könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er seine früheren Kontakte und Beziehungen wieder reaktiviere und auf diese Weise zumindest in einer Anfangsphase seiner Reintegration die notwendige Unterstützung erhalten werde. Im Weiteren habe er im Asylverfahren angegeben, in Angola zumindest teilweise die Schule besucht und (...) zu haben. Damit habe er bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz über gewisse, wenngleich bescheidene schulische und berufliche Kompetenzen verfügt. In der Schweiz habe er eine (...)klasse besucht und - wie sich aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergebe - einen Kurzeinsatz als (...) geleistet. Auf diese zusätzlich gesammelte Erfahrung könne er bei einer wirtschaftlichen Reintegration in Angola ebenfalls zurückgreifen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich. Nachdem das ursprüngliche primäre Vollzugshindernis der Minderjährigkeit weggefallen sei und auch keine anderen Vollzugshindernisse festgestellt worden seien, sei das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als erheblich einzustufen. Demgegenüber würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen, relativ kurzen hiesigen Aufenthalts von fünf Jahren in sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich beziehungsweise überhaupt integriert hätte und dass daraus eine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz abzuleiten wäre. Auch würden keine Informationen über allfällige Familienangehörige in der Schweiz vorliegen. Gegen die Annahme einer positiven Integration in der Schweiz spreche des Weiteren ein dem SEM vorliegendes Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018, mit welchem der Beschwerdeführer der (...) schuldig gesprochen und zu einem siebenmonatigen Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Über seine Kindheit oder sein Beziehungsnetz in Angola habe er auch vor dem Jugendgericht mehrheitlich die Aussage verweigert. Auf die Aufforderung zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er nicht reagiert. Wenn dem SEM somit keine weitergehenden Informationen bezüglich einer allfälligen Integration vorliegen würden respektive diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, so habe dies der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 90 AIG vorab selber zu verantworten. Aufgrund der noch relativ kurzen Landesabwesenheit könne im Übrigen angenommen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland, wo er seine gesamte Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend verbracht habe, nicht mit grösseren Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein sollte. 5.3 In der Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe nach wie vor kein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales Beziehungsnetz in Angola. Er habe Angola im Alter von (...) Jahren verlassen. Seinen Vater habe er nie kennengelernt und er wisse nichts über ihn. Seine Mutter habe ihn verlassen, als er noch klein gewesen sei, und er habe seither keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte und ob sie überhaupt noch lebe. Deshalb sei er bei seiner Tante mütterlicherseits in sozial sehr schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Die Tante habe ihn kurz nach der Einreise in die Schweiz unangekündigt verlassen, und er habe von ihr nie mehr etwas gehört. Andere Familienangehörige habe er in Angola keine oder auf jeden Fall keine Kenntnisse darüber. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun die Beurteilung desselben Sachverhalts aus den Asylakten zu einem anderen Ergebnis führen solle. Bei der einen Person, welche ihm und seiner Tante bei der Flucht aus Angola geholfen habe, handle es sich um einen Kollegen des Freundes der Tante, der sie beherbergt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe diesen Mann nicht gut gekannt. Nach dem Verschwinden des Freundes der Tante hätten sie zwar in einer kleinen Wohnung dieses Mannes leben können; er habe aber nur wenig Kontakt zu ihm gehabt. Die minimale Unterstützung, welche die Tante durch die beiden Männer erfahren habe, sei klar von der Beziehung zu dieser abhängig gewesen und durch den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mehr einzuholen. Abgesehen davon sei der Freund der Tante seit dessen Verhaftung durch die Polizei im (...) 2013 verschwunden. Auch vom Kollegen des Freundes der Tante habe der Beschwerdeführer seit der Ausreise nichts mehr gehört und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Von Italien bis in die Schweiz seien sie sodann von einer anderen, nicht aus Angola stammenden Person begleitet worden. Diese habe der Beschwerdeführer zuvor noch nie gesehen und auch danach habe er nie mehr Kontakt zu ihr gehabt. Angesichts seines ihm strafrechtlich zustehenden Aussageverweigerungsrechts dürfe ihm nicht negativ angelastet werden, im Jugendstrafverfahren keine Auskunft zu seinem Beziehungsnetz in Angola gegeben zu haben. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass ihm eine berufliche Eingliederung in Angola glücken sollte. Er habe die Schule frühzeitig abgebrochen und Angola bereits mit (...) Jahren verlassen. Einen Beruf habe er dort keinen erlernt. Bei seiner gelegentlichen Arbeit in einer (...) sei er noch ein Kind gewesen. Ausserdem habe er diesen Job nur erhalten, weil sein Arbeitgeber der Freund der Tante gewesen sei. Aufgrund dessen Verhaftung im (...) 2013 und unklaren Schicksals könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei ihm arbeiten könnte und somit Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung erhielte. Auch in der Schweiz habe er noch keine Berufsbildung abgeschlossen. Die Schulbesuche in der Schweiz seien für seine Integration im Heimatland nicht von Nutzen. Er sei motiviert auf der Suche nach einer Lehrstelle im handwerklichen Bereich, leider bisher ohne Erfolg. Die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit und die schwierige Situation als unbegleiteter Minderjähriger in der Schweiz hätten ihn psychisch stark belastet. Daher habe er viele schulische Absenzen gehabt und das Brückenangebot vor dem Ende des letzten Schuljahres abbrechen müssen. Mittlerweile bereue er dies und arbeite hart daran, sich eine sichere Zukunft in der Schweiz aufzubauen. Durch das Coronavirus habe sich die Lage in Angola sehr verschlechtert. Die bereits zuvor hohe Armuts- und Arbeitslosenrate sei seither drastisch angestiegen. Dass er in einem solchen Arbeitsmarkt ohne Ausbildung und Unterstützung Fuss fassen könne, sei unwahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland völlig auf sich alleine gestellt wäre, was gerade angesichts der Covid-19-Situation für ihn fatale Auswirkungen hätte. Erschwerend komme seine gesundheitliche Situation hinzu. Nach fünf herausfordernden Jahren sei es ihm endlich gelungen, ein soziales Umfeld aufzubauen und zu pflegen und neue Motivation zu finden, sich beruflich zu etablieren. Diese neu gewonnene Stabilität sei bedingt durch die Kontinuität seiner Lebensumstände in der Schweiz und das Gefühl von Sicherheit. Bei einem erneuten Herausreissen aus seinem Umfeld würde sich sein psychischer Zustand verschlimmern und negativ auf eine berufliche Eingliederung im Heimatland auswirken. Ausserdem sei am 26. Dezember 2019 eine (...) diagnostiziert und durch den behandelnden Arzt eine (...) alle zwei bis drei Jahre indiziert worden. Solche regelmässigen Kontrollen wären dem Beschwerdeführer in Angola finanziell nicht zumutbar. Zudem habe eine psychogene Komponente des (...) nicht ausgeschlossen werden können, und es bestehe der Verdacht einer Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer werde bald eine psychologische Beratung beginnen und entsprechende Berichte nachreichen. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sei aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration als hoch zu gewichten. Er schätze die schweizerische Kultur, die politische Demokratie sowie die sprachliche und kulturelle Vielfalt. In den letzten Jahren habe er ein zwar kleines, aber stabiles soziales Umfeld aufbauen können, welches viel zu seiner Integration beigetragen habe. Er werde als respektvoller, anständiger und sympathischer Mensch wahrgenommen, der um seine gute Integration bemüht sei. Zudem sei er leidenschaftlicher (...). Von 2017 bis 2019 habe er im (...) trainiert. Nun sei er Mitglied des (...) in E._______ und trainiere dort zwei Mal pro Woche. Die Vereinstätigkeit habe ihm sehr geholfen, ein soziales Umfeld aufzubauen. Die deutsche Sprache beherrsche er mittlerweile auf einem mündlichen Niveau A2. Aufgrund der vielen Schweizer Freunde verstehe und spreche er sogar immer häufiger auch Schweizerdeutsch. Er sei sich bewusst, dass er sich weiterhin bemühen müsse, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, vor allem hinsichtlich seiner beruflichen Eingliederung. Ein Intensiv-Deutschkurs auf dem Niveau A2.2 habe jedoch coronabedingt wieder abgebrochen werden müssen. Aufgrund seiner schwierigen Situation als unbegleiteter Minderjähriger und den damit verbundenen psychischen Problemen habe er in der Schweiz zunächst Mühe gehabt, sich für die Schule zu motivieren. Er habe lieber gleich eine richtige Arbeit finden und finanziell unabhängig sein wollen. Damit seien auch seine Absenzen zu erklären. Er habe in der Zwischenzeit viel an sich gearbeitet und verstanden, wie wichtig der Abschluss einer Ausbildung sei. Bereits während der (...)klasse habe er sich fleissig auf Lehrstellen beworben und verschiedene Schnupperlehren und Praktika absolvieren können. Zwischenzeitlich sei er sogar in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der (...) gewesen. Von (...) 2018 bis (...) 2020 habe er aus eigener Initiative das (...) für arbeitslose Jugendliche besucht, welches ihn umso mehr motiviere, sobald wie möglich eine Berufsausbildung zu absolvieren und finanziell unabhängig zu leben. Die gegen das Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018 eingereichte Berufung sei mit Entscheid vom (...) 2020 teilweise gutgeheissen worden. Die Freiheitsstrafe sei auf fünf Monate reduziert worden, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Bereits das Jugendgericht habe die Strafe bedingt ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer sein Aggressionspotential seither im Griff habe und von einer guten Legalprognose auszugehen sei. Er bereue seine damaligen Taten sehr und habe aus den Fehlern gelernt. Die letzte Tat habe er im (...) 2017 begangen, und er sei seither nicht mehr straffällig geworden. Zu den Tatzeitpunkten sei er noch minderjährig gewesen und habe sich in einer sehr schwierigen Situation befunden. Er sei von seiner Tante verlassen worden und habe sich alleine in einem fremden Land befunden, in welchem er die Sprache nicht beherrscht habe, sozial ausgegrenzt worden sei und keine familiäre Bezugsperson gehabt habe. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, ihm aufgrund dieser bereits mehrere Jahre zurückliegenden Taten die positive Integration abzusprechen. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge die mit einer Rückkehr verbundenen verheerenden humanitären Folgen unter Würdigung der guten Integration in der Schweiz nicht zu überwiegen. Die ungenügende Güterabwägung des SEM verletze die durch Art. 96 AIG statuierten Orientierungslinien für die Ermessensausübung. Es liege deshalb eine unangemessene Verfügung vor, welche den Beschwerdeführer in einer unverhältnismässigen Härte treffe. Was die angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht anbelange, habe das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör mitten im Corona-Lockdown gewährt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten und der Zugang zu den kantonalen Rechtsberatungsstellen erschwert und nur beschränkt verfügbar gewesen. Ohne fachliche Unterstützung sei er nicht in der Lage gewesen, die Wichtigkeit des Schreibens zu erkennen. Die unzureichende Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie die unzutreffende Behauptung, er verfüge in Angola über ein soziales Netzwerk und Chancen, sich beruflich einzugliedern, seien mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. 5.4 In der Vernehmlassung wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei mittlerweile (...) Jahre alt und damit volljährig. Im Gegensatz zum Zeitpunkt des Asylentscheides habe er zudem mittlerweile eine gewisse Schulbildung genossen, welche ihm bei der Bewältigung des Alltags - ob in der Schweiz oder Angola - durchaus von Nutzen sein könne. Bezüglich der Tante sei vorab anzumerken, dass diese lediglich (...) Jahre älter sei als der Beschwerdeführer. Dass er seine ganze Kindheit lediglich in deren Obhut verbracht haben solle und diese die einzige Bezugsperson respektive sein ganzes soziales Umfeld dargestellt habe, erscheine unglaubhaft. Es sei zudem schwer nachvollziehbar, dass die Tante den (...) Jahre jüngeren Neffen zwar während vieler Jahre aufgezogen und betreut habe, diesen aber nach der gemeinsamen Einreise in die Schweiz nach kurzer Zeit unangekündigt verlassen und den Kontakt zu ihm gleich komplett abgebrochen habe. Dass die sozialen Verhältnisse, in welchen der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, schwierig gewesen seien, werde nicht bestritten. Es erscheine aber wenig glaubhaft, dass er abgesehen von der Tante über kein soziales Beziehungsnetz im Heimatland oder in einem Drittstaat verfüge. Im Asylentscheid sei denn auch festgehalten worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nur begrenzt glaubhaft seien. Trotzdem sei die vorläufige Aufnahme vorab aufgrund der Gesamtumstände respektive seiner persönlichen Situation, wozu unter anderem die Minderjährigkeit gehört habe, verfügt worden. Dass er tatsächlich über kein soziales Netzwerk verfügt habe, habe das SEM mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen nie ausdrücklich festgehalten. Die Anforderungen an die Stabilität und die Dichte eines familiären oder sozialen Beziehungsnetzes seien im Rahmen der Überprüfung einer vorläufigen Aufnahme für eine volljährige Person weniger hoch anzusetzen als für eine minderjährige Person. Von einer volljährigen Person könne erwartet werden, dass sie im Heimatland bei ihrer Rückkehr auf weniger Unterstützung angewiesen sei und den Aufbau eines Beziehungsnetzes sowie die Reintegration selbständig an die Hand nehmen könne. Eine fehlende Berufserfahrung in der Schweiz sowie die Covid-19-Situation im Heimatland vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. An der schlechten Nachvollziehbarkeit der im Asylverfahren gemachten Aussagen habe sich ebenfalls nichts geändert. Wenn im Asylentscheid dennoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme entschieden worden sei, müsse nach Erreichen der Volljährigkeit nicht zwingend an deren Fortbestand festgehalten werden, selbst wenn keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des sozialen Beziehungsnetzes ersichtlich seien. Aufgrund der Aktenlage und der nur eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei vielmehr zu schliessen, dass dieser seine tatsächlichen sozialen Verhältnisse im Heimatland vor den Schweizer Migrationsbehörden bewusst verschweige. Es sei nicht Aufgabe des SEM, hypothetische Überlegungen zu einem familiären oder anderweitigen sozialen Umfeld einer ausländischen Person vorzunehmen, wenn diese ganz offensichtlich nicht bereit sei, wahrheitsgemäss und umfassend darüber Auskunft zu geben. Ebenso wenig habe das SEM ein dergestalt lediglich behauptetes Fehlen eines Beziehungsnetzes im Heimatland ohne weiteres hinzunehmen. Es sei auf die aktuellsten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, mit welchen abschlägige Entscheide des SEM zu Asylgesuchen von volljährigen angolanischen Staatsangehörigen bestätigt worden seien. Die Ausführungen der Rechtsvertretung würden den Eindruck bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin schwer getan habe mit einer Integration in der Schweiz. Es werde nicht bestritten, dass unbegleitete ausländische Minderjährige sich in einem ihnen fremden Land in einer schwierigen Situation befinden würden. Viele könnten die ihnen angebotenen Programme aber dennoch nutzen. Mit einem eher pauschalen Hinweis auf die psychische Verfassung lasse sich die mangelnde Integration wie auch das mangelnde Engagement im Rahmen der bisher absolvierten respektive abgebrochenen Ausbildungsprogramme nicht rechtfertigen. Das SEM gehe weiterhin von einer eher unterdurchschnittlichen Integration in der Schweiz aus. Die Zustellung von Schreiben durch die Post sei auch während des Lockdowns jederzeit gewährleistet gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich gewesen, nach Erhalt des entsprechenden Schreibens telefonisch mit einer Rechtsberatungsstelle oder einer ihn betreuenden Person Kontakt aufzunehmen. Die Rechtsberatungsstellen hätten ihre Aktivitäten auch während des Lockdowns nie eingestellt und seien grundsätzlich (auch telefonisch und per Email) erreichbar gewesen. Dem (...)-jährigen Beschwerdeführer habe aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit verschiedensten Behörden oder Rechtsbeiständen durchaus zugemutet werden können, sich bei Erhalt eines amtlichen Schreibens über dessen Inhalt zu informieren und sich bei Notwendigkeit innert nützlicher Frist Unterstützung zu organisieren. Das SEM habe mit dem Verfassen der Aufhebungsverfügung in Erwartung einer Antwort denn auch noch über drei Wochen nach Fristablauf zugewartet. Reagiert habe der Beschwerdeführer aber offensichtlich erst nach Erhalt der Aufhebungsverfügung. Ein solches Verhalten entspreche nur bedingt der geltend gemachten fortgeschrittenen Integration in der Schweiz. 5.5 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik ausführen, die Umstände des Fehlens eines sozialen Beziehungsnetzes in Angola und einer Ausbildung seien nach wie vor unverändert. Ausserdem sei seine schlechte gesundheitliche Verfassung mitzuberücksichtigen. Das junge Alter der Tante sei kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Angola auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Die Verhältnisse, in welchen er aufgewachsen sei, seien sehr schwierig gewesen. Die Tante habe kaum finanzielle Mittel gehabt und sich nicht besonders gut um ihn gekümmert. Sie habe Unterstützung von einem Freund erhalten. Ob sie zuvor, als er noch jünger gewesen sei, allenfalls Unterstützung von weiteren Personen erhalten habe, wisse er nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so hätten diese Beziehungen ab dem Zeitpunkt, ab welchem er sich zurückerinnern könne, nicht mehr bestanden. Er habe auch keine Kenntnisse darüber, um wen es sich dabei gehandelt haben solle. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige frühere Bekannte der Tante ein tragfähiges Beziehungsnetz bilden würden. Er könne sich nicht erklären, weshalb seine Tante ihn so plötzlich verlassen habe, und habe sie mit der Hilfe der damaligen Sozialarbeiterin zu finden versucht, jedoch vergebens. Auch wenn die Beziehung zur Tante nicht immer einfach gewesen sei, sei der plötzliche Verlust der einzigen Bezugsperson eine sehr traumatisierende Erfahrung gewesen, mit welcher er nach wie vor zu kämpfen habe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Tante freiwillig die Entscheidung getroffen habe, ihn zu verlassen, sei ihr Verhalten nicht schwierig nachzuvollziehen. Gerade in Anbetracht ihres jungen Alters sei nicht auszuschliessen, dass sie mit der grossen Verantwortung überfordert gewesen sei. In der Schweiz habe sie den Beschwerdeführer womöglich in Sicherheit gesehen, woraufhin sie ihn verlassen habe. Im Asylverfahren sei vom SEM als glaubhaft erachtet worden, dass die Mutter Angola verlassen habe und die Tante offensichtlich nicht mehr in Angola weile. Die vorläufige Aufnahme sei somit nicht nur wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verfügt worden, sondern wegen des Vorliegens verschiedener Umstände. Diese Umstände seien sehr wohl als glaubhaft angesehen worden, ansonsten das SEM wohl nicht gestützt darauf die vorläufige Aufnahme angeordnet hätte. Das SEM habe in seinem Asylentscheid ausserdem nirgends erwähnt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum nicht vorhandenen sozialen Beziehungsnetz nicht glaubhaft seien. Hätte das SEM nicht geglaubt, dass dieses soziale Beziehungsnetz in Angola nicht bestehe, wäre dem Beschwerdeführer wahrscheinlich auch als Minderjähriger die Rückkehr zugemutet worden. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz eine neue Beurteilung bezüglich des sozialen Beziehungsnetzes vornehme, wenn keine neuen Anhaltpunkte vorliegen würden, wonach sich diesbezüglich etwas am Sachverhalt geändert haben könnte. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer halte sich nun seit über fünf Jahren nicht mehr in Angola auf und es würden keine neuen Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf schliessen liessen, er habe innerhalb der letzten fünf Jahre ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut. Selbst wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass eine volljährige Person auf weniger Unterstützung angewiesen sei, gelte es immer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten. Der Beschwerdeführer habe eine äusserst schwierige Kindheit hinter sich. Aufgrund der vielen traumatischen Erlebnisse kämpfe er immer wieder mit psychischen Problemen, welche es ihm trotz seiner hohen Motivation nach wie vor erschweren würden, einen Ausbildungsplatz zu finden und damit finanziell unabhängig zu sein. Er sei auch in der Schweiz auf Unterstützung bei der Ausbildungs- und Jobsuche angewiesen. In Angola hingegen könnte er auf keinerlei Unterstützung zurückgreifen. Umso unwahrscheinlicher wäre es für ihn, dort seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Trotz Bemühungen sei es ihm bisher leider nicht gelungen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Er könne somit weder eine in Angola absolvierte Schulbildung noch eine in der Schweiz abgeschlossene Berufslehre vorweisen. Diese fehlende persönliche Voraussetzung biete in einem Land, welches sich seit 2014 in einer wirtschaftlichen Krise befinde, wohl kaum Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums. Es bestehe sodann der Verdacht auf eine Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung. Zudem bedürfe er aufgrund seiner diagnostizierten (...) einer regelmässigen (...) und der Einnahme von (...). Die Ursachen für seine Beschwerden im (...) hätten nach wie vor nicht abschliessend geklärt werden können. Aufgrund seiner chronischen (...)schmerzen sei er ausserdem in physiotherapeutischer Behandlung. In Angola hingegen seien funktionierende Strukturen, Material und Fachkräfte im Gesundheitssystem Mangelware. Viele Angolaner hätten deshalb keinen Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung. Unter Berücksichtigung der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage in Angola und seiner individuellen Umstände würde er im Falle einer Rückkehr nach Angola mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Die Schwierigkeiten bei der Ausbildungs- und Jobsuche liessen sich aufgrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers rechtfertigen. Es liege nicht an einer mangelnden Motivation, sich beruflich zu integrieren. Diese sei immer vorhanden gewesen. An eine Person mit einer solch traumatischen Vergangenheit, die ausserdem als Minderjährige in der Situation sei, sich alleine in einem neuen Land zurecht zu finden, könnten nicht die gleich hohen Anforderungen hinsichtlich der Integration gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe trotz dieser erschwerenden Umstände durch seine Motivation und die Unterstützung anderer immer wieder Fortschritte gemacht, ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut und sich hier gut integriert. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches wird vom Beschwerdeführer indessen weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14). 6.2.3 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung bejaht. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E.5.2 und 5.4). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.2.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich das SEM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2017 nur sehr allgemein zu den Gründen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme äusserte ("[...] notamment de votre situation personnelle [...]", vgl. A52/7 Ziff. III.2). In der angefochtenen Verfügung führt es - übereinstimmend mit der "Notice interne" aus dem Asylverfahren - aus, die vorläufige Aufnahme sei damals aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive mangels umfassender Schulbildung und Berufserfahrung sowie mangels bekannter Familienangehöriger erfolgt. Es sei als glaubhaft erachtet worden, dass die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers nicht mehr in Angola weilen würden (vgl. SEM-act. (...)-5/7 Ziff. 2.1 und 2.3). Das SEM wäre demzufolge zum Zeitpunkt seiner Verfügung vom 11. Juli 2017 aus Gründen des Kindswohls verpflichtet gewesen sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Angola einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung hätte übergeben werden können, welche seinen Schutz gewährleistet hätten (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG). Aus dem Umstand, dass das SEM damals auf aufwändige Nachforschungen verzichtete, kann der Beschwerdeführer heute nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem die umfassende Abklärungspflicht mit Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers weggefallen ist, darf eine weitergehende Glaubhaftigkeitsprüfung dessen soziales Beziehungsnetz betreffend vorgenommen werden. 6.2.5 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Anhörung aus, ein Mann namens H._______ habe sich während mehrerer Jahre um ihn und seine Tante gekümmert, als sie nach I._______ gekommen seien (vgl. etwa SEM-act. A50/22 F24 ff., F40). Dieser sei bei einer Demonstration am (...) 2013 festgenommen worden und sei seither verschwunden (vgl. SEM-act. A50/22 F157). J._______, ein Freund von H._______, habe ihn und seine Tante in der Folge unterstützt und ihnen bei der Ausreise geholfen (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 3.01; A50/22 F117, 174). In seiner Verfügung vom 11. Juli 2017 beurteilte das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Teilnahme an der besagten Demonstration verhaftet und gefangen gehalten worden, aufgrund verschiedener Ungereimtheiten als unglaubhaft. So führte es etwa aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP gesagt, er sei zwei Tage nach der Demonstration verhaftet worden. In der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei ein oder zwei Monate nach der Demonstration festgenommen worden. Im Weiteren habe er in der BzP erklärt, die besagte Demonstration habe wegen des Verschwindens von zwei Personen stattgefunden, wohingegen er in der Anhörung nur eine Person erwähnt habe (vgl. SEM-act. A52/7 Ziff. II.1). In den Befragungsprotokollen finden sich ferner weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, nach der Demonstration hätten bewaffnete Leute von ihm und der Tante verlangt zu verraten, wo die Maschinen seien, um Flugblätter herzustellen, ansonsten sie den Onkel töten würden (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 7.01). In der Anhörung erklärte er hingegen, die Polizisten hätten die Maschinen beschlagnahmt und vielmehr wissen wollen, wo sich H._______ aufhalte (vgl. SEM-act. A50/22 F117, F163). Grosse Fragezeichen weckt sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren ausführte, H._______ (beziehungsweise in der BzP: [...]) und J._______ seien Freunde gewesen (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 3.01; A50/22 F92 f.), während die Tante in ihrer BzP von einer einzigen Person namens K._______ (...) sprach (vgl. SEM-act. A3/12 Ziff. 2.02). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht zu erklären (vgl. SEM-act. A50/22 F199). In der Summe führt diese Vielzahl von Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass erhebliche Zweifel am Vorbringen bestehen, H._______ sei anlässlich der Demonstration vom (...) 2013 verschwunden. Zudem erstaunt, dass er im Jugendstrafverfahren angab, er und seine Tante hätten nach drei Jahren in I._______ die Grosseltern getroffen und seien dort eingezogen (vgl. Urteil des Jugendgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2018 S. 18), welchen Umstand er im Asylverfahren nicht erwähnte, sondern vielmehr in der Anhörung aussagte, er wisse nicht, ob er Grosseltern habe (vgl. SEM-act. A50/22 F48). Insgesamt kann nach dem Gesagten das auf Beschwerdeebene geltend gemachte gänzliche Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes in der Heimat übereinstimmend mit dem SEM offensichtlich nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine wahre Biografie und sein Beziehungsnetz zu täuschen versucht. Diese Annahme wird gestützt durch den Umstand, dass die portugiesische Botschaft in Luanda dem Beschwerdeführer am (...) 2015 zusammen mit vier weiteren Personen, darunter auch einer Person mit dem Namen seiner angeblichen Mutter, L._______ (vgl. SEM-act. A50/22 F47), ein Familien-Schengenvisum ausstellte (vgl. SEM-act. A2/4). Dies überrascht, zumal er angab, seine Mutter sei schon seit langem verschwunden (vgl. SEM-act. A4/13 Ziff. 3.01; A50/22 F82 ff.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Angola über ein zumindest minimales soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn nach einer Rückkehr bei der Reintegration unterstützen könnte. Das Vorbringen, die minimale Unterstützung, welche die Tante durch die beiden Männer erfahren habe, sei von der Beziehung der Tante abhängig gewesen, vermag mithin nicht zu überzeugen. Auch die Landesabwesenheit von mittlerweile über sechseinhalb Jahren ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, frühere Kontakte für eine Anfangsphase zu reaktivieren. 6.2.6 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Die dargelegten gesundheitlichen Probleme (psychische Probleme, [...]) weisen nicht einen Schweregrad auf, welcher zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würde. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in der Eingabe vom 15. Oktober 2021 - über ein Jahr nach dem letzten aktenkundigen Behandlungseintrag der (...) vom 16. September 2020 - keinerlei aktuell behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beschwerden thematisiert werden. Hinzu kommt, dass abgesehen von Hinweisen auf psychische Schwierigkeiten (vgl. etwa Bericht der (...) vom 21. Juli 2020) und einer Verdachtsdiagnose auf Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung (vgl. etwa Behandlungseintrag [...] vom 16. September 2020) - entgegen der Ankündigung in der Beschwerde - bis heute kein psychologischer oder psychiatrischer Bericht eingereicht wurde. Beim Vorbringen, bei einem erneuten Herausreissen des Beschwerdeführers aus seinem Umfeld würde sich der psychische Zustand verschlimmern und negativ auf eine berufliche Eingliederung im Heimatland auswirken, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer insofern, als viele Angolaner nur einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung haben. Auch wenn die Leistungen nur schwer zugänglich sind, ist gleichwohl ist festzuhalten, dass Angola - neben einem privaten Sektor - über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem verfügt. Die besten Spitäler des Landes befinden sich in Luanda, wobei auch diese in der Regel keinen hohen Standards entsprechen (vgl. Allianzcare, Healthcare in Angola, https://www.allianzcare.com/en/support/health-and-wellness/national-healthcare-systems/healthcare-in-angola.html, abgerufen am 04.11.2021). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten, die regelmässigen (...) in Angola weiterzuführen, ist davon auszugehen, er werde allfällige staatlich nicht finanzierte Kosten aus einem Arbeitserwerb bezahlen können. Zudem sei er - etwa in Bezug auf die Einnahme von (...) oder die (...) - auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Diese kann nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Auch der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration - bei Personen, die sich mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten - fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). 6.2.7 Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der die Kindheit und einen Teil der Jugend in Angola verbracht hat, mit der Sprache und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatstaates vertraut ist, dort eine bescheidene Schulbildung erhalten und gewisse Arbeitserfahrungen gemacht hat. Zudem hat er in der Schweiz wertvolle schulische und praktische Arbeitserfahrungen sammeln dürfen. Auch unter Berücksichtigung der durch das Corona-Virus schwierigeren Situation auf dem Arbeitsmarkt sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in Angola ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, selbst wenn er in der Schweiz keine Berufsbildung abgeschlossen hat. Es darf daher von ihm erwartet werden, auch nach der mehrjährigen Landesabwesenheit die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Angola zu unternehmen. 6.2.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Umstände beurteilt auch das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung aktuell als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. 7.1 In seinem Grundsatzentscheid E-3822/2019 vom 28. Oktober (publiziert als BVGE 2020 VI/9) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (vgl. a.a.O. E. 7-11). 7.2 Gemäss Art. 96 AIG sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4). 7.3 Der Beschwerdeführer verliess Angola im Alter von rund (...) Jahren mit bescheidener Schulbildung und rein praktisch erworbener Arbeitserfahrung als jugendlicher Hilfsarbeiter in einer (...). Er verbrachte somit für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz. Was die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Zeitpunkt der Vernehmlassung anbelangt, kann vorab auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 5.2 und 5.4). Übereinstimmend mit der Vorinstanz war zum damaligen Zeitpunkt trotz attestierter Bemühungen und Motivation, Ziele zu erreichen (vgl. Bericht (...) vom 21. Juli 2020), von einer mangelnden Integration des Beschwerdeführers auszugehen, welche nicht alleine auf psychische Probleme und die Situation als unbegleiteter Minderjähriger zurückzuführen gewesen sein dürfte. Die mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 eingereichten Unterlagen zeigen dagegen auf, dass aktuell eine positive Entwicklung zu beobachten ist. Zwar musste ein am (...) 2020 begonnenes befristetes Arbeitsverhältnis bei der (...) am (...) 2020 vorzeitig beendet werden, weil sich der Beschwerdeführer nicht wohlgefühlt habe. Anschliessend besuchte er vom (...) 2021 bis (...) 2021 eine Beschäftigungsmassnahme bei der Sozialhilfe, in deren Rahmen er bei der (...) als Betriebsmitarbeiter angestellt war. In der Folge trat er am (...) 2021 eine Stelle als (...) bei der (...) an. Seit dem (...) 2021 arbeitet er für die (...), wobei es sich um den gleichen Vorgesetzten und die gleiche Tätigkeit wie zuvor handle. Laut Arbeitsvertrag dauert die Probezeit noch bis Mitte (...) 2021. Gemäss dem eingereichten Zwischenzeugnis der (...) vom (...) 2021 sei der Beschwerdeführer ein zuverlässiger, einsatzfreudiger (...)arbeiter. Er denke aktiv mit und arbeite lösungsorientiert und erfülle die ihm gestellten Aufgaben zur Zufriedenheit des Unternehmens. In persönlicher Hinsicht wird ihm ein engagiertes, loyales, hilfsbereites und freundliches Verhalten gegenüber Kunden, Kollegen und Vorgesetzten attestiert. Seit dem (...) 2021 wird der Beschwerdeführer zudem nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt und seit dem (...) 2021 ist er Hauptmieter einer Wohnung, welche er mit drei weiteren Personen teilt. Er ist zudem Mitglied eines (...)vereins, wo er regelmässig trainiert. Positiv zu werten ist sodann, dass er seit 2017 nicht mehr straffällig geworden ist. Bedauerlich ist allerdings, dass es ihm bis anhin nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen. Trotz der neusten Entwicklungen ist dem Beschwerdeführer angesichts der über sechseinhalbjährigen hiesigen Aufenthaltsdauer nach wie vor keine fortgeschrittene Integration gelungen. Jedoch scheint er nach langen Anfangsschwierigkeiten auf gutem Weg zu sein, ein nachhaltig selbständiges und geregeltes Leben in der Schweiz aufzubauen, und es kann auf eine gewisse Bindung an die Schweiz geschlossen werden. Damit ist gleichermassen gesagt, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht nur eine gewisse Entwurzelung mit sich bringen, sondern auch die Nachhaltigkeit seines offenkundigen Reifeprozesses erheblich gefährden würde. Unbestrittenermassen ist ein stabiles Umfeld bei der Entwicklung eines jungen Erwachsenen als entscheidender Faktor anzusehen. 7.4 Zusammenfassend ist in diesem Grenzfall festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt knapp überwiegen und sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit als unverhältnismässig erweist. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass für den Fall einer weiteren Delinquenz oder eines verschuldeten Verlustes der Arbeitsstelle eine neuerliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit anders ausfallen dürfte. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist dadurch gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos und es erübrigt sich eine Prüfung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Aufgrund der Parteientschädigung erübrigt sich die Ausrichtung eines Honorars an die vom Gericht eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 15. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: