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D-2896/2016

D-2896/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2896/2016/mel Urteil vom 27. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et Théologiens mobiles Migrations et Développement (JeTM-MeD), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2015 infolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 24. September 2015 nicht eintrat (vgl. das Verfahren D-5863/2015), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 23. Oktober 2015 ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, dass dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Wegweisungsvollzug nach Portugal sei auszusetzen, es sei dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem SEM die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung für die ihm bisher entstandenen Aufwendungen in der Sache des Beschwerdeführers auszurichten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2016 guthiess, seine Verfügung vom 19. August 2015 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass sich das SEM dabei indessen nicht zu den im Wiedererwägungsgesuch gestellten Anträgen auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Entschädigung äusserte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2016 anfechten liess (vgl. das Beschwerdeverfahren D-327/2016), dass dabei im Wesentlichen nicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, sondern lediglich gerügt wurde, die Vorinstanz habe sich nicht mit den im Wiedererwägungsgesuch gestellten Anträgen auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Zusprechung einer Parteientschädigung befasst, dass ausserdem für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Januar 2016 guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass anschliessend ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, wobei der Beschwerdeführer nachträglich noch die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragte, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Verfügung vom 1. März 2016 abwies, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist beim SEM den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich der von ihm im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Oktober 2015 gestellten und in der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Januar 2016 nicht behandelten Anträge auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Zusprechung einer Parteientschädigung zu verlangen, dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Eingabe vom 5. März 2016 ein entsprechendes Schreiben zukommen liess, wobei er (sinngemäss) um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem SEM ersuchen liess, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2016 abwies, dass für die Begründung der abweisenden Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2016 (E-Mail-Eingabe) anfechten liess, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterschrift) einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass mit Eingabe vom 9. Mai 2016 die Beschwerde mit Originalunterschrift eingereicht wurde, dass in der Beschwerde beantragt wird, "die letzten zwei Verfügungen des SEM in dieser Angelegenheit" seien aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass eventuell die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2016 insofern abzuändern sei, als dass der Rechtsvertretung das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen sei, dass festzustellen sei, dass die Rechtsvertretung für ihre Aufwendungen in dieser Sache seit August 2015 von insgesamt Fr. 4'400.- keine Kostenentschädigung erhalten habe, dass im Weiteren (zumindest sinngemäss) um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht wurde, dass auf die Begründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass mit Entscheid vom heutigen Datum das Beschwerdeverfahren D-327/2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 richtet, mit welcher dem Beschwerdeführer im Rahmen eines asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert wurde, dass die vorinstanzliche Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist, welche grundsätzlich nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann, dass dieses Erfordernis als erfüllt zu erachten ist, da die vorliegende Zwischenverfügung infolge einer Unterlassung des SEM erst nach der Endverfügung (die Verfügung vom 4. Januar 2016) erlassen wurde und die Endverfügung bereits mit Beschwerde vom 15. Januar 2016 angefochten worden war, dass die vorliegende Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 daher zulässig ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe dem Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren zu Unrecht keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung gewährt, was ungerecht, gesetzeswidrig und willkürlich sei, dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. Januar 2016 das Wiedererwägungsgesuch gutgeheissen und dementsprechend auch keine Kosten auferlegt hat, dass der Beschwerdeführer demnach im Wiedererwägungsverfahren durchgedrungen ist und keine Verfahrenskosten übernehmen musste, weshalb auch kein Anspruch auf Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) entstanden ist, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren wie erwähnt mit seinem Standpunkt durchgedrungen ist, dass insofern in Betracht zu ziehen wäre, ob ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ist, dass sich die diesbezüglich einschlägige Bestimmung von Art. 64 VwVG indessen lediglich auf Beschwerdeverfahren bezieht und keine rechtliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bildet, dass es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung sodann auch nicht etwa um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz handelt (vgl. dazu Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 64 N 1), dass das SEM dem Beschwerdeführer daher zu Recht trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren indessen auch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hat, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege - welche die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung umfasst -, um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), weshalb die Bestimmungen von Art. 65 VwVG auch für nicht streitige Verwaltungsverfahren gelten (vgl. dazu Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 65; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3), dass daher zu prüfen bleibt, ob das SEM dieses Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei sowie die Nichtaussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraussetzt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, welcher die Grundlage für die Zuerkennung der amtlichen Verbeiständung darstellt), dass diese beiden Kriterien vom SEM bejaht wurden, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung darüber hinaus bedingt, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), das heisst, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedurfte (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c; BGE 120 Ia 43 E. 2a), dass diese sachliche Notwendigkeit dann zu bejahen ist, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, dass die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten ist, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht, dass ansonsten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts nur dann notwendig erscheint, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. dazu BGE 130 I 180 E. 2.2; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 38), dass die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen lässt, es aber erlaubt, einen strengeren Massstab anzuwenden, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend und demnach auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht zu ziehen sind, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskundig ist (Maillard, a.a.O., Art. 65 N 39; Kayser, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3), dass für den vorliegenden Fall vorab festzustellen ist, dass die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 12. Juni 2015 eine Beiständin für den minderjährigen Beschwerdeführer ernannt hat (vgl. A17), welche ihn im erstinstanzlichen Asylverfahren (Dublin-Verfahren) auch in rechtlicher Hinsicht vertrat, dass der Beschwerdeführer demnach nicht auf sich alleine gestellt war, sondern durch seine Beiständin unterstützt wurde respektive wird, dass im Wiedererwägungsverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestanden, da sowohl die Sachlage (die Tante des Beschwerdeführers tauchte unter, worauf dieser neu als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender qualifiziert werden musste) als auch die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen (Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens) offensichtlich waren, dass daher das Kriterium der Notwendigkeit der Beiordnung eines professionellen Anwalts vorliegend nicht erfüllt ist, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber gar nicht Rechtsanwalt ist, weshalb er die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG - welche patentierten Anwälten und Anwältinnen vorbehalten ist - gar nicht übernehmen könnte, dass schliesslich die Hinweise in der Beschwerde auf Art. 6 EMRK sowie Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) unbehelflich sind, da diese Bestimmungen den Betroffenen keine weitergehenden Rechte einräumen als die vorliegend anwendbare innerstaatliche Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwVG, dass das SEM das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung bezüglich des Wiedererwägungsverfahrens nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, dass dieser Entscheid entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung angesichts der vorstehenden Erwägungen offensichtlich weder willkürlich noch rechtsungleich ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2016 um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersucht wird, dass dieses Gesuch ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: