Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2019 in Richtung D._______. Am 14. Januar 2020 reisten sie auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie jene ihrer Tochter im Original, eine Geburtsurkunde ihres Sohnes in Kopie und einen Wählerausweis ein. B. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von E._______ ein vom 10. Mai 2019 bis zum 23. Juni 2019 gültiges Schengen Visum ausgestellt worden war. C. Am 20. Januar 2020 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 21. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Ethnie der Kikongo an und stamme aus F._______. Seit (…) Jahren lebe sie in einem Konku- binat mit G._______ und habe mit ihm zwei Kinder. E. Am 27. Januar 2020 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. F. Am 11. März 2020 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an.
E-3894/2020 Seite 3 Dabei gab sie an, da sie oft krank gewesen sei, habe sie die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen. Danach habe sie zusammen mit ihrer Mutter den Lebensunterhalt mit dem (…) und (…) von (…) und (…) sowie als «H._______» ([…]) bestritten. Ihren Vater habe sie seit ihrem (…) Lebens- jahr nicht mehr gesehen. Sie habe mehrere Geschwister. Einige davon seien zur Adoption freigegeben worden. Weitere Verwandte, mit welchen sie jedoch keinen Kontakt pflege, lebten in Angola. Eines Tages sei der Stadtteil, wo sie in einer Blechhütte gewohnt hätten, von der Regierung geräumt worden. In der Folge seien sie obdachlos gewesen. Von der Kir- che hätten sie Lebensmittel und Kleider erhalten. Ihre Schwester habe sie ebenfalls unterstützt. Im Jahr (…) sei ihre Mutter aufgrund einer (…) hos- pitalisiert worden. Eines Tages sei sie spurlos aus dem Spital verschwun- den. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Lebens- partner sei Mitglied der (…), einer Bande aus der Provinz I._______. Sie habe nichts davon gewusst. Im (…) 2018 sei er verhaftet worden. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. In der Folge sei sie von einem Be- kannten ihres Lebenspartners unterstützt worden. Sie sei wiederholt von mehreren Männern zu Hause aufgesucht worden. Dabei sei sie geschubst, geschlagen und einmal vor den Augen ihrer Kinder vergewaltigt worden. Sie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und sei zu ihrer Schwester gezogen. Anlässlich einer Befragung auf dem Polizeiposten habe sie ge- merkt, dass die befragende Person sie vergewaltigt habe. Eines Tages hät- ten Unbekannte versucht, ihre Tochter auf dem Schulweg zu vergewalti- gen. Nach einer weiteren Hausdurchsuchung habe sie beschlossen, das Land mit ihren Kindern zu verlassen. Der Bekannte ihres Lebenspartners, welcher sie finanziell unterstützt habe, habe die Ausreise organisiert und sie bis in die Schweiz begleitet. G. G.a Am 12. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behör- den gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen betreffend die Be- schwerdeführenden. G.b Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden ein medizinisches Datenblatt der Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) J._______ vom 16. Januar 2020, einen Bericht von Dr. med. K._______, Facharzt für (…), vom
23. Januar 2020, Laborresultate, ein Zuweisungsschreiben zur medizini- schen Abklärung des Universitätskinderspitals J._______ ([…]) vom 24. Februar 2020 betreffend den Sohn und einen Bericht des Universitären
E-3894/2020 Seite 4 Zentrums für (…) J._______ ([…]) vom
3. März 2020 ein. H. Am 13. März 2020 beantworteten die portugiesischen Behörden das Infor- mationsersuchen der Vorinstanz und führten aus, die Beschwerdeführen- den seien am (…) auf dem Luftweg von L._______ nach M._______ ge- langt. Gemäss ihren Aussagen sei ein Aufenthalt von sieben Tagen in E._______ geplant gewesen. Sie hätten nicht um Asyl nachgesucht. I. Am 18. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des (…) vom 28. Februar 2020 den Sohn betreffend ein. J. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 gaben die Beschwerdeführenden einen Be- richt des (…) vom 24. Februar 2020 und ein medizinisches Datenblatt des BAZ J._______ mit letztem Eintrag vom 17. März 2020 zu den Akten. K. Am 17. Juni 2020 fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angola mit ihren Kindern im Dezember 2019 in Richtung D._______ verlassen. Von dort seien sie via N._______ in die Schweiz geflogen. Sie sei zuvor weder in E._______ noch sonst wo im Ausland gewesen. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie habe (…) sowie Schmer- zen am (…) und der (…). Sie nehme (…) ein. Ein Arzttermin stehe bevor. L. Am 26. Juni 2020 gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht des (…) vom 16. Juni 2020 und einen Bericht von Dr. med. O._______, Fachärztin FMH (…), vom 22. Juni 2020 zu den Ak- ten. M. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän-
E-3894/2020 Seite 5 digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. N. Mit Eingabe vom 3. August 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Dispositivzif- fern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten sie eine Bescheinigung von PD Dr. med. P._______, Facharzt FMH (…), vom 9. Juli 2020 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Oktober 2019 ein. O. Am 5. August 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. In der Vernehmlassung vom 28. August 2020 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Am 22. September 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. S. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, aktuelle und umfassende sowie allfällige frühere Arztberichte einzureichen. T. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein
E-3894/2020 Seite 6 Rezept sowie einen Bericht des Kantonsspitals Q._______ vom 24. No- vember 2020 und 17. Dezember 2020, einen Bericht von Dr. med. O._______ vom 2. März 2021 und einen Bericht der (…) vom 16. April 2021 ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgesuche) der Verfügung vom 2. Juli 2020 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien trotz mehrmaligen Ersuchens von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden.
E. 4.2 Zu diesem Vorhalt führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien anlässlich der An- hörung thematisiert und sie sei von der Befragerin darauf hingewiesen wor- den, diese dem medizinischen Personal oder einem Arzt zu melden. Ent-
E-3894/2020 Seite 7 sprechende ärztliche Bericht seien jedoch nicht eingegangen. Auf die me- dizinischen Probleme sei in der angefochtenen Verfügung eingegangen worden. Auf Beschwerdeebene seien keine weiteren Berichte eingereicht worden, womit der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin genügend erstellt sei.
E. 4.3 Das Gericht schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich den Erwägun- gen der Vorinstanz in der Vernehmlassung an. Ergänzend ist anzufügen, dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden auch auf Beschwer- deebene und nach entsprechender Aufforderung mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine aktuellen Arztberichte eingereicht haben. Die mit Eingabe vom 17. März 2022 eingereichten Berichte datieren aus dem Zeitraum zwischen Novem- ber 2020 und April 2021. Bezüglich der Kinder liegen keine ärztlichen Be- richte vor. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes ist demnach zu verneinen.
E. 4.4 Ferner rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Die angefochtene Verfügung enthalte keine konkrete und in- dividuelle Begründung, inwiefern es der Beschwerdeführerin möglich sein solle, mit zwei kleinen Kindern nach Angola zurückzukehren.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen unter Hinweis auf konkrete Protokollstellen einlässlich begründet, welche Ele- mente des Sachverhaltsvortrags sie als unglaubhaft erachtet. Die Begrün- dung der Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung ist zwar knapp, aber insgesamt noch ausreichend ausgefallen. Er- gänzt wurde sie durch die Ausführungen in der Vernehmlassung, zu wel- chen die Beschwerdeführenden in der Replik Stellung genommen haben. Auf das Kindeswohl ist die Vorinstanz ebenso eingegangen. Insgesamt ge- langte sie zum Schluss, dass weder die aktuelle Lage in Angola noch indi- viduelle Vorbringen dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Al- leine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbrin- gen respektive der aktuellen Situation in Angola zu einem anderen Schluss kam als die Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventu- alantrag ist abzuweisen.
E-3894/2020 Seite 8
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und zur Aus- reise seien unglaubhaft. Dies sei insbesondere aufgrund der Tatsachen der Fall, dass die Beschwerdeführenden gemäss Angaben der (…) Behörden am 31. Mai 2019 in E._______ eingereist seien und die Beschwerdeführe- rin gewisse Kernvorbringen ihrer Asylgründe zeitlich nach diesem Datum eingeordnet habe. Zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine An- wendung finde, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da- für ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Angola mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung drohe. Betreffend das Kindeswohl sei festzuhalten, dass der Voll- zug der Wegweisung nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestim- mung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskon- vention [KRK], SR 0.107), insbesondere seines Art. 22, nicht vereinbar sei. Diese Verpflichtungen seien im innerstaatlichen Recht präzisiert worden und genügten den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Der Voll- zug der Wegweisung sei demnach zulässig. Weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es herr- sche kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei stabil. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung sprächen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, aus F._______ stammende Frau mit zwei Kindern. Gemäss eigenen Anga- ben habe sie dort ein Einkommen mit dem (…) und als «H._______» er- wirtschaftet. Zudem sei sie von der Kirche unterstützt worden. Ihre Mutter, Schwester sowie ihr Lebenspartner hätten auch zur Finanzierung ihres Le- bensunterhaltes beigetragen. Zwar wisse sie nicht, wo sich diese derzeit aufhielten. Den Akten könne aber nicht entnommen werden, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin nicht mehr in Angola aufhalte. Zudem sei die Beschwerdeführerin von einem Bekannten unterstützt worden. Vor diesem Hintergrund sei vom Bestehen eines sozialen Umfeldes auszuge- hen, welches die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr bezüglich Wohn- situation und Lebensunterhalt unterstützen könne.
E-3894/2020 Seite 9 Betreffend die Kinder sei festzuhalten, dass diese ihr Leben grösstenteils in Angola verbracht hätten und kein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz vorliege, weshalb von einer einfachen Reintegration in Angola und nicht von einer Entwurzelung auszugehen sei. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Vorinstanz aus, die Beschwer- deführerin mache (…) sowie Schmerzen am (…) und an der (…) geltend. Gemäss den eingereichten Arztberichten sei ihre (…) und einen Teil des linken (…) entzündet. Sie leide an einer (…) und (…). Empfohlen werde eine (…) sowie die Verwendung von (…) und einer (…) während acht Wo- chen. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung könne indes nur dann geschlossen werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizini- schen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Die medizinischen Probleme der Be- schwerdeführerin stellten keine gravierenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen dar, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstünden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch mög- lich.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe ihre individuelle Situation zu wenig berücksichtigt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe wenig Schulbildung und mit dem (…) ihren Le- bensunterhalt verdient. Sie habe in Angola kein soziales Netz mehr. Der Kontakt zu ihrem Lebenspartner, ihrer Mutter und ihren Geschwistern sei abgebrochen. Ihren Vater habe sie seit ihrem (…) Lebensjahr nicht mehr gesehen. Ferner habe sie gesundheitliche Probleme und das Recht ihrer Kinder auf Bildung sei bei einer Rückkehr nicht gewährleistet.
E. 5.3 Dem entgegnet die Vorinstanz in der Vernehmlassung, wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, habe die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zum Ausreisezeitpunkt sowie zur Reise gemacht. Auch habe sie gewisse Kernvorbringen ihrer Asylgründe in eine Zeit einge- bettet, als sie sich längst in E._______ aufgehalten habe. Dies führe zu Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ih- rer Asylvorbringen. In Bezug auf die Ausstellung eines Visums für angolanische Staatsange- hörige könne einem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommis- sion entnommen werden, dass für Minderjährige, welche in Begleitung von nur einem Elternteil reisten, eine (…) vorzulegen sei, (…) sei. Dies sei
E-3894/2020 Seite 10 durch ein entsprechendes Gerichtsurteil oder eine Sterbeurkunde nachzu- weisen. Zudem müsse ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der Person, welche die Reisekosten trage, vorgewiesen werden. Bei Per- sonen, welche die Reisekosten selbst tragen würden, müssten (…) und (…) der letzten drei Monate eingereicht werden. Im Falle der Übernahme der Reisekosten durch eine Drittperson müsse diese (…) erbringen. Vor dem Hintergrund der unwahren Angaben und der Vorgaben zum Erhalt eines (…) Visums, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich erfüllt habe, stelle sich die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum sozialen Netz und zur finanziellen Situation. Es ergäben sich Zweifel, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein solle, eine (…) sowie am (…) 2019 ein (…) Visum zu erhalten und alleine mit den Kindern nach E._______ zu reisen, zumal sie angegeben habe, der Vater ihrer Kinder sei seit Februar 2018 verschwunden. Auch hinsichtlich der finanziellen Be- dingungen, die für ein Visum erfüllt sein müssten, erhärte sich der Ver- dacht, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, selbst für die Kosten aufzukommen, oder auf entsprechende finanzielle Unterstützung ihres Umfeldes habe zurückgreifen können. Folglich sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden in Angola über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügen sowie auf Unterstützung zählen könnten.
E. 5.4 In der Replik führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten das Vi- sum nicht selber beantragt und bezahlt. Ein Bekannter habe ihnen dabei geholfen. Nebst den Schmerzen am (…) und im (…) gehe es ihr, der Be- schwerdeführerin, auch psychisch sehr schlecht.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3894/2020 Seite 11
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete, da sie unter anderem die Kernvorbringen in eine Zeit eingebettet habe, als sie sich längst in E._______ aufgehalten habe. Zwar sind die eigentlichen Asylgründe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz hat rechtkräftig festgestellt, dass keine solchen vorliegen. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisezeitpunkt und zum Reiseweg nicht mit jenen der (…) Behörden vereinbar sind, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit – welche wiederum auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung relevant ist – in Frage zu stellen ist.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3894/2020 Seite 12
E. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Besch- werdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.5.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprü- fung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Ge- schlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Be- rufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder ander- weitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Si-
E-3894/2020 Seite 13 cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu zie- hen (E. 9.14; vgl. auch Urteile des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 6.2.2 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E. 10.4.1).
E. 7.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine aus F._______ stammende (…)-jährige Frau, welche den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht hat. Sie ist mit der Sprache und den gesellschaftlichen Gepflo- genheiten vertraut, verfügt zwar nur über eine (…)jährige Schulbildung, aber über jahrelange Arbeitserfahrungen als (…) und (…). Bei einer Rück- kehr ist es ihr zuzumuten, sich erneut um Arbeit zu bemühen. Mit der Vo- rinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführe- rin zum gänzlichen Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungsnet- zes sowie zur prekären finanziellen Situation als unglaubhaft zu erachten sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist fest- zustellen, dass die Beschwerdeführenden vom afrikanischen Kontinent auf dem Luftweg nach Europa gelangt sind, was sich weder mit der angebli- chen prekären finanziellen Situation noch dem Fehlen jeglicher Unterstüt- zung aus dem familiären und sozialen Umfeld vereinbaren lässt.
E. 7.5.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme der Be- schwerdeführerin ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allge- meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Ge- währleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3) haben die während des Rechtsmittelverfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden in Ver- letzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine aktuellen Arztberichte zu den Akten gegeben. Es liegen auch keine früheren Arztberichte vor, wel- che die in der Replik geltend gemachten psychischen Probleme der Be- schwerdeführerin belegen würden. Ihre nachgewiesenen gesundheitlichen
E-3894/2020 Seite 14 Probleme ([…] und […] aufgrund […] im […]) wurden soweit möglich ope- riert sowie behandelt (vgl. Bericht von PD Dr. med. P._______ vom 17. September 2020) und weisen nicht einen Schweregrad auf, welcher zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne der vorstehenden Erwägungen führen würde. Zwar haben viele Angolaner nur einen einge- schränkten Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung. Angola verfügt aber – nebst einem privaten Sektor – über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem. Die besten Spitäler des Lan- des befinden sich in Luanda, wobei auch diese in der Regel keinen hohen Standards entsprechen (vgl. Allianzcare, Healthcare in Angola, https://www.allianzcare.com/en/support/health-and-wellness/national- healthcare-systems/ healthcare-in-angola.html, abgerufen am 29.04.2022). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizi- nische Behandlung erhalten kann. Es steht ihr schliesslich offen, medizini- sche Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich demnach auch in medizinischer Hinsicht als zumut- bar.
E. 7.5.4 Schliesslich sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu be- achtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden leben inzwischen seit zwei Jahren in der Schweiz. Bei der Einreise war die Tochter (…) und der Sohn (…) Jahre alt. Inzwi- schen dürften sie seit rund zwei Jahren hier eingeschult sein und sich al- tersentsprechend eingelebt haben. Die Kinder sind aber aufgrund ihres jungen Alters immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigen- ständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Um- fang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Angola zu einer Ent- wurzelung führen würde. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden werden, zumal sie zusammen mit ihrer Mutter nach Angola zurückkehren werden. Schliesslich wird in der Beschwerde weder substantiiert dargelegt noch ist erkennbar, inwiefern das Recht der Kinder auf Bildung nicht gewährleistet sein soll, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin in Angola die Schule besucht hat (vgl. 1060030-31/13 F80). Insgesamt ist der Vollzug der Weg- weisung zumutbar.
E-3894/2020 Seite 15
E. 7.6 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver- fügung vom 18. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus- zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3894/2020 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3894/2020 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Angola, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2019 in Richtung D._______. Am 14. Januar 2020 reisten sie auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie jene ihrer Tochter im Original, eine Geburtsurkunde ihres Sohnes in Kopie und einen Wählerausweis ein. B. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von E._______ ein vom 10. Mai 2019 bis zum 23. Juni 2019 gültiges Schengen Visum ausgestellt worden war. C. Am 20. Januar 2020 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 21. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Ethnie der Kikongo an und stamme aus F._______. Seit (...) Jahren lebe sie in einem Konkubinat mit G._______ und habe mit ihm zwei Kinder. E. Am 27. Januar 2020 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. F. Am 11. März 2020 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei gab sie an, da sie oft krank gewesen sei, habe sie die Schule nach der (...) Klasse abgebrochen. Danach habe sie zusammen mit ihrer Mutter den Lebensunterhalt mit dem (...) und (...) von (...) und (...) sowie als «H._______» ([...]) bestritten. Ihren Vater habe sie seit ihrem (...) Lebensjahr nicht mehr gesehen. Sie habe mehrere Geschwister. Einige davon seien zur Adoption freigegeben worden. Weitere Verwandte, mit welchen sie jedoch keinen Kontakt pflege, lebten in Angola. Eines Tages sei der Stadtteil, wo sie in einer Blechhütte gewohnt hätten, von der Regierung geräumt worden. In der Folge seien sie obdachlos gewesen. Von der Kirche hätten sie Lebensmittel und Kleider erhalten. Ihre Schwester habe sie ebenfalls unterstützt. Im Jahr (...) sei ihre Mutter aufgrund einer (...) hospitalisiert worden. Eines Tages sei sie spurlos aus dem Spital verschwunden. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Lebenspartner sei Mitglied der (...), einer Bande aus der Provinz I._______. Sie habe nichts davon gewusst. Im (...) 2018 sei er verhaftet worden. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. In der Folge sei sie von einem Bekannten ihres Lebenspartners unterstützt worden. Sie sei wiederholt von mehreren Männern zu Hause aufgesucht worden. Dabei sei sie geschubst, geschlagen und einmal vor den Augen ihrer Kinder vergewaltigt worden. Sie habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und sei zu ihrer Schwester gezogen. Anlässlich einer Befragung auf dem Polizeiposten habe sie gemerkt, dass die befragende Person sie vergewaltigt habe. Eines Tages hätten Unbekannte versucht, ihre Tochter auf dem Schulweg zu vergewaltigen. Nach einer weiteren Hausdurchsuchung habe sie beschlossen, das Land mit ihren Kindern zu verlassen. Der Bekannte ihres Lebenspartners, welcher sie finanziell unterstützt habe, habe die Ausreise organisiert und sie bis in die Schweiz begleitet. G. G.a Am 12. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen betreffend die Beschwerdeführenden. G.b Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden ein medizinisches Datenblatt der Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) J._______ vom 16. Januar 2020, einen Bericht von Dr. med. K._______, Facharzt für (...), vom 23. Januar 2020, Laborresultate, ein Zuweisungsschreiben zur medizinischen Abklärung des Universitätskinderspitals J._______ ([...]) vom 24. Februar 2020 betreffend den Sohn und einen Bericht des Universitären Zentrums für (...) J._______ ([...]) vom 3. März 2020 ein. H. Am 13. März 2020 beantworteten die portugiesischen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz und führten aus, die Beschwerdeführenden seien am (...) auf dem Luftweg von L._______ nach M._______ gelangt. Gemäss ihren Aussagen sei ein Aufenthalt von sieben Tagen in E._______ geplant gewesen. Sie hätten nicht um Asyl nachgesucht. I. Am 18. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des (...) vom 28. Februar 2020 den Sohn betreffend ein. J. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht des (...) vom 24. Februar 2020 und ein medizinisches Datenblatt des BAZ J._______ mit letztem Eintrag vom 17. März 2020 zu den Akten. K. Am 17. Juni 2020 fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angola mit ihren Kindern im Dezember 2019 in Richtung D._______ verlassen. Von dort seien sie via N._______ in die Schweiz geflogen. Sie sei zuvor weder in E._______ noch sonst wo im Ausland gewesen. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie habe (...) sowie Schmerzen am (...) und der (...). Sie nehme (...) ein. Ein Arzttermin stehe bevor. L. Am 26. Juni 2020 gaben die Beschwerdeführenden einen Bericht des (...) vom 16. Juni 2020 und einen Bericht von Dr. med. O._______, Fachärztin FMH (...), vom 22. Juni 2020 zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. N. Mit Eingabe vom 3. August 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten sie eine Bescheinigung von PD Dr. med. P._______, Facharzt FMH (...), vom 9. Juli 2020 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Oktober 2019 ein. O. Am 5. August 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Q. In der Vernehmlassung vom 28. August 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Am 22. September 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. S. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, aktuelle und umfassende sowie allfällige frühere Arztberichte einzureichen. T. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Rezept sowie einen Bericht des Kantonsspitals Q._______ vom 24. November 2020 und 17. Dezember 2020, einen Bericht von Dr. med. O._______ vom 2. März 2021 und einen Bericht der (...) vom 16. April 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgesuche) der Verfügung vom 2. Juli 2020 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien trotz mehrmaligen Ersuchens von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. 4.2 Zu diesem Vorhalt führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien anlässlich der Anhörung thematisiert und sie sei von der Befragerin darauf hingewiesen worden, diese dem medizinischen Personal oder einem Arzt zu melden. Entsprechende ärztliche Bericht seien jedoch nicht eingegangen. Auf die medizinischen Probleme sei in der angefochtenen Verfügung eingegangen worden. Auf Beschwerdeebene seien keine weiteren Berichte eingereicht worden, womit der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin genügend erstellt sei. 4.3 Das Gericht schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung an. Ergänzend ist anzufügen, dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene und nach entsprechender Aufforderung mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine aktuellen Arztberichte eingereicht haben. Die mit Eingabe vom 17. März 2022 eingereichten Berichte datieren aus dem Zeitraum zwischen November 2020 und April 2021. Bezüglich der Kinder liegen keine ärztlichen Berichte vor. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes ist demnach zu verneinen. 4.4 Ferner rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung enthalte keine konkrete und individuelle Begründung, inwiefern es der Beschwerdeführerin möglich sein solle, mit zwei kleinen Kindern nach Angola zurückzukehren. 4.5 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen unter Hinweis auf konkrete Protokollstellen einlässlich begründet, welche Elemente des Sachverhaltsvortrags sie als unglaubhaft erachtet. Die Begründung der Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zwar knapp, aber insgesamt noch ausreichend ausgefallen. Ergänzt wurde sie durch die Ausführungen in der Vernehmlassung, zu welchen die Beschwerdeführenden in der Replik Stellung genommen haben. Auf das Kindeswohl ist die Vorinstanz ebenso eingegangen. Insgesamt gelangte sie zum Schluss, dass weder die aktuelle Lage in Angola noch individuelle Vorbringen dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in Angola zu einem anderen Schluss kam als die Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und zur Ausreise seien unglaubhaft. Dies sei insbesondere aufgrund der Tatsachen der Fall, dass die Beschwerdeführenden gemäss Angaben der (...) Behörden am 31. Mai 2019 in E._______ eingereist seien und die Beschwerdeführerin gewisse Kernvorbringen ihrer Asylgründe zeitlich nach diesem Datum eingeordnet habe. Zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Betreffend das Kindeswohl sei festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107), insbesondere seines Art. 22, nicht vereinbar sei. Diese Verpflichtungen seien im innerstaatlichen Recht präzisiert worden und genügten den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es herrsche kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei stabil. Auch in individueller Hinsicht seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, aus F._______ stammende Frau mit zwei Kindern. Gemäss eigenen Angaben habe sie dort ein Einkommen mit dem (...) und als «H._______» erwirtschaftet. Zudem sei sie von der Kirche unterstützt worden. Ihre Mutter, Schwester sowie ihr Lebenspartner hätten auch zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes beigetragen. Zwar wisse sie nicht, wo sich diese derzeit aufhielten. Den Akten könne aber nicht entnommen werden, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin nicht mehr in Angola aufhalte. Zudem sei die Beschwerdeführerin von einem Bekannten unterstützt worden. Vor diesem Hintergrund sei vom Bestehen eines sozialen Umfeldes auszugehen, welches die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr bezüglich Wohnsituation und Lebensunterhalt unterstützen könne. Betreffend die Kinder sei festzuhalten, dass diese ihr Leben grösstenteils in Angola verbracht hätten und kein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz vorliege, weshalb von einer einfachen Reintegration in Angola und nicht von einer Entwurzelung auszugehen sei. Zum medizinischen Sachverhalt führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache (...) sowie Schmerzen am (...) und an der (...) geltend. Gemäss den eingereichten Arztberichten sei ihre (...) und einen Teil des linken (...) entzündet. Sie leide an einer (...) und (...). Empfohlen werde eine (...) sowie die Verwendung von (...) und einer (...) während acht Wochen. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung könne indes nur dann geschlossen werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin stellten keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstünden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe ihre individuelle Situation zu wenig berücksichtigt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe wenig Schulbildung und mit dem (...) ihren Lebensunterhalt verdient. Sie habe in Angola kein soziales Netz mehr. Der Kontakt zu ihrem Lebenspartner, ihrer Mutter und ihren Geschwistern sei abgebrochen. Ihren Vater habe sie seit ihrem (...) Lebensjahr nicht mehr gesehen. Ferner habe sie gesundheitliche Probleme und das Recht ihrer Kinder auf Bildung sei bei einer Rückkehr nicht gewährleistet. 5.3 Dem entgegnet die Vorinstanz in der Vernehmlassung, wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, habe die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zum Ausreisezeitpunkt sowie zur Reise gemacht. Auch habe sie gewisse Kernvorbringen ihrer Asylgründe in eine Zeit eingebettet, als sie sich längst in E._______ aufgehalten habe. Dies führe zu Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. In Bezug auf die Ausstellung eines Visums für angolanische Staatsangehörige könne einem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission entnommen werden, dass für Minderjährige, welche in Begleitung von nur einem Elternteil reisten, eine (...) vorzulegen sei, (...) sei. Dies sei durch ein entsprechendes Gerichtsurteil oder eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Zudem müsse ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der Person, welche die Reisekosten trage, vorgewiesen werden. Bei Personen, welche die Reisekosten selbst tragen würden, müssten (...) und (...) der letzten drei Monate eingereicht werden. Im Falle der Übernahme der Reisekosten durch eine Drittperson müsse diese (...) erbringen. Vor dem Hintergrund der unwahren Angaben und der Vorgaben zum Erhalt eines (...) Visums, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich erfüllt habe, stelle sich die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum sozialen Netz und zur finanziellen Situation. Es ergäben sich Zweifel, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein solle, eine (...) sowie am (...) 2019 ein (...) Visum zu erhalten und alleine mit den Kindern nach E._______ zu reisen, zumal sie angegeben habe, der Vater ihrer Kinder sei seit Februar 2018 verschwunden. Auch hinsichtlich der finanziellen Bedingungen, die für ein Visum erfüllt sein müssten, erhärte sich der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, selbst für die Kosten aufzukommen, oder auf entsprechende finanzielle Unterstützung ihres Umfeldes habe zurückgreifen können. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Angola über ein tragfähiges Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügen sowie auf Unterstützung zählen könnten. 5.4 In der Replik führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten das Visum nicht selber beantragt und bezahlt. Ein Bekannter habe ihnen dabei geholfen. Nebst den Schmerzen am (...) und im (...) gehe es ihr, der Beschwerdeführerin, auch psychisch sehr schlecht.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete, da sie unter anderem die Kernvorbringen in eine Zeit eingebettet habe, als sie sich längst in E._______ aufgehalten habe. Zwar sind die eigentlichen Asylgründe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz hat rechtkräftig festgestellt, dass keine solchen vorliegen. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisezeitpunkt und zum Reiseweg nicht mit jenen der (...) Behörden vereinbar sind, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit - welche wiederum auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung relevant ist - in Frage zu stellen ist. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.5.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14; vgl. auch Urteile des BVGer D-3705/2020 vom 25. November 2021 E. 6.2.2 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E. 10.4.1). 7.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine aus F._______ stammende (...)-jährige Frau, welche den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht hat. Sie ist mit der Sprache und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut, verfügt zwar nur über eine (...)jährige Schulbildung, aber über jahrelange Arbeitserfahrungen als (...) und (...). Bei einer Rückkehr ist es ihr zuzumuten, sich erneut um Arbeit zu bemühen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum gänzlichen Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie zur prekären finanziellen Situation als unglaubhaft zu erachten sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vom afrikanischen Kontinent auf dem Luftweg nach Europa gelangt sind, was sich weder mit der angeblichen prekären finanziellen Situation noch dem Fehlen jeglicher Unterstützung aus dem familiären und sozialen Umfeld vereinbaren lässt. 7.5.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Wie bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3) haben die während des Rechtsmittelverfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine aktuellen Arztberichte zu den Akten gegeben. Es liegen auch keine früheren Arztberichte vor, welche die in der Replik geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin belegen würden. Ihre nachgewiesenen gesundheitlichen Probleme ([...] und [...] aufgrund [...] im [...]) wurden soweit möglich operiert sowie behandelt (vgl. Bericht von PD Dr. med. P._______ vom 17. September 2020) und weisen nicht einen Schweregrad auf, welcher zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne der vorstehenden Erwägungen führen würde. Zwar haben viele Angolaner nur einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung. Angola verfügt aber - nebst einem privaten Sektor - über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem. Die besten Spitäler des Landes befinden sich in Luanda, wobei auch diese in der Regel keinen hohen Standards entsprechen (vgl. Allianzcare, Healthcare in Angola, https://www.allianzcare.com/en/support/health-and-wellness/national-healthcare-systems/ healthcare-in-angola.html, abgerufen am 29.04.2022). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten kann. Es steht ihr schliesslich offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar. 7.5.4 Schliesslich sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden leben inzwischen seit zwei Jahren in der Schweiz. Bei der Einreise war die Tochter (...) und der Sohn (...) Jahre alt. Inzwischen dürften sie seit rund zwei Jahren hier eingeschult sein und sich altersentsprechend eingelebt haben. Die Kinder sind aber aufgrund ihres jungen Alters immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Angola zu einer Entwurzelung führen würde. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden werden, zumal sie zusammen mit ihrer Mutter nach Angola zurückkehren werden. Schliesslich wird in der Beschwerde weder substantiiert dargelegt noch ist erkennbar, inwiefern das Recht der Kinder auf Bildung nicht gewährleistet sein soll, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin in Angola die Schule besucht hat (vgl. 1060030-31/13 F80). Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.6 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: