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E-276/2023

E-276/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-10 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 14. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin und Mutter der beiden Kinder im Wesentlichen geltend, sie habe durch staatliche Behörden Verfolgungshandlungen erlitten, indem sie von einem Polizisten vergewaltigt worden sei. Die Behörden seien mehrfach in ihr Haus gedrungen und hätten Dokumente ihres Lebenspartners gesucht, welcher für eine Gruppierung («Quadrilha») gearbeitet habe, die sich für die Unabhängigkeit von Cabinda einsetze. Sie habe daraufhin mit Hilfe eines Bekannten die Flucht angetreten. B. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 2. Juli 2020 die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche vom

14. Januar 2020 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, die relevanten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Sie seien in eine Zeitspanne einzuordnen, in welcher sie sich nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe. Gemäss Mitteilung der portugiesischen Behörden sei die Beschwerdeführerin (mit einem entsprechenden Visum) mit ihren Kindern am 31. Mai 2019 in Lissabon eingereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nie gereist und nie in Lissabon gewesen sei. Zu solch einem Aufenthalt habe sie keine Informationen; sie könne sich nicht erinnern. Ihre Angaben zu den Hausdurchsuchungen und der ihr widerfahrenen Vergewaltigung seien trotz des einschneidenden Charakters dieser Ereignisse stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen und liessen Details und einen persönlichen Bezug vermissen. Sie habe sich zudem in mehrere Widersprüche verstrickt. Der Vollzug der Wegweisung sei in Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Im vorliegenden Fall seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Angola sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei eine junge Frau mit zwei Kindern aus der Provinz Luanda, die in Angola nach eigenen Angaben

E-276/2023 Seite 3 ein Einkommen mit dem (…) und als (…) generiert habe. Ihre Mutter, Schwester und der Lebenspartner – von welchen sie nicht wisse, wo sich diese aufhalten würden – hätten auch zur Finanzierung des Lebensunterhalts beigetragen. Am Schluss ihres Aufenthaltes in Angola sei sie von einem Mann unterstützt worden (act. A31/S. 5, 8, 11). Da den Akten nicht entnommen werden könne, dass sich die Schwester nicht mehr in Angola aufhalte und sie (die Beschwerdeführerin) zusätzlich Unterstützung von besagtem Mann erhalten habe, sei von einem sozialen Umfeld auszugehen, dass sie bei der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Wohnsituation im Heimatstaat unterstützten könne. Gesamthaft könne der Lebensunterhalt und die Wohnsituation im Heimatstaat generell als gesichert betrachtet werden. Die Kinder betreffend sei festzuhalten, dass diese ihr ganzes Leben in Angola verbracht hätten und kein langer Aufenthalt in der Schweiz vorliege, weshalb nicht von einer Entwurzelung, sondern vielmehr von einer einfachen Reintegration in Angola auszugehen sei. C. Eine am 3. August 2020 erhobene Beschwerde, welche sich lediglich gegen die Wegweisung und deren den Vollzug richtete, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 abge- wiesen. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, da sie unter anderem die Kernvorbringen in eine Zeit eingebettet habe, als sie sich längst in Portugal aufgehalten habe. Zwar seien die eigentlichen Asylgründe nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Mit der Vorinstanz sei aber festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreise- zeitpunkt und zum Reiseweg nicht mit jenen der portugiesischen Behörden vereinbar seien, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit – welche wiederum auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung relevant sei – in Frage zu stellen sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

E-276/2023 Seite 4 (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Der Vollzug erweise sich im konkreten Fall auch als zumutbar. In BVGE 2014/26 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfall- prüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine aus Luanda stammende (…)-jährige Frau, welche den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Sie sei mit der Sprache und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut, verfüge zwar nur über eine dreijährige Schulbildung aber über jahrelange Arbeitserfahrungen als (…). Bei einer Rückkehr sei es ihr zuzumuten, sich erneut um Arbeit zu bemühen. Ihre Angaben zum Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie zur prekären finanziellen Situation seien einher-gehend mit der Einschätzung der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten. Es werde auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass die Beschwerdeführenden vom afrika-nischen Kontinent auf dem Luftweg nach Europa gelangt seien, was sich weder mit der angeblichen prekären finanziellen Situation noch mit der behaupteten fehlenden Unterstützung aus dem familiären und sozialen Umfeld vereinbaren lasse. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme sei festzuhalten, dass nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden

E-276/2023 Seite 5 Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme sei festzuhalten, dass die während des Rechtsmittelverfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine aktuellen Arztberichte zu den Akten gereicht hätten. Es würden auch keine früheren Arztberichte vorliegen, welche die in der Replik geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin belegen würden. Ihre nachgewiesenen gesundheitlichen Probleme ([…]) seien soweit möglich operiert und behandelt worden und würden keinen Schweregrad aufweisen, welcher zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne der vorstehenden Erwägungen führe. Zwar hätten viele Angolaner nur einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung. Angola verfüge aber – nebst einem privaten Sektor – über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten könne. Es stehe ihr schliesslich offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK seien keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Die Beschwerdeführenden würden inzwischen seit zwei Jahren in der Schweiz leben; bei der Einreise seien die Tochter (…) und der Sohn (…) Jahre alt gewesen. Inzwischen dürften sie seit rund (…) Jahren hier eingeschult sein und sich altersentsprechend eingelebt haben. Die Kinder seien aber aufgrund ihres jungen Alters immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, so dass eine Rückkehr nach Angola zu einer Entwurzelung führen würde. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden würden, zumal sie zusammen mit ihrer Mutter nach Angola zurückkehren würden.

E-276/2023 Seite 6 D. Am 27. Oktober 2022 gelangten die Beschwerdeführenden – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit einer als «Wieder- erwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter habe sich erheblich verschlechtert; die Tochter sei in der Schweiz in entsprechender fachärztlicher Behandlung und die Beschwerdeführerin werde sich demnächst ebenfalls in fachärztliche Behandlung begeben. Auch wenn öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen in Angola existieren würden, könne der Zugang der Beschwerdeführerinnen zur nötigen psychologischen Behandlung aufgrund fehlender finanzieller Mittel und ohne ein lokales soziales Unterstützungsnetz erschwert sein. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein ärztlicher Bericht des behandeln- den Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2022 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Betreffend die Tochter wurde ein ärztlicher Bericht in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 – eröffnet am 11. Januar 2023 – trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 2. Juli 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.–. Festgestellt wurde, dass einer allfälligen Beschwer- de keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 17. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz – aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungs- gesuch einzutreten, eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Ab- klärungen und zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-276/2023 Seite 7 G. Die zuständige Instruktionsrichterin ordnete am 18. Januar 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 20. Januar 2023 wurde ein die Tochter betreffender Bericht der Psychiatrischen Dienste (…) der Klinik für Kinder- und Jugend-psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Januar 2023 eingereicht. I. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung, namentlich hinsichtlich des auf Beschwerde- ebene eingereichten ärztlichen Berichts eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 traf die Vorinstanz ergänzende Ausführungen und hielt an ihren Erwägungen fest. K. Die Beschwerdeführenden replizierten am 8. Februar 2023 auf die vor- instanzliche Vernehmlassung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dies gilt auch für das ausserordentliche rechts- mittelverfahren der Wiedererwägung. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-276/2023 Seite 8 Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich betreffend Fragen des Wegweisungsvollzugs nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Be- urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor- instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Sofern eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wieder- erwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind Keine gehörige Begründung liegt unter anderem vor, wenn in einem

E-276/2023 Seite 9 Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 7.1). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 5.3 Werden Gründe angeführt, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können oder soll mit dem Gesuch lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden, so ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 6.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG habe die Eingabe von Wiedererwägungsgesuchen innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet zu erfolgen. Bei Wiedererwägungsgesuchen, die nicht gehörig begründet seien, bestehe die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Gesuch einzutreten. Die im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumente enthielten keine Informationen darüber, inwiefern eine Verschlechterung des persönlichen Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetreten sei. Es sei im ordentlichen Verfahren davon ausgegangen worden, dass der Be- schwerdeführerin in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung zur Verfügung stünde. Dem Wiederer- wägungsgesuch liessen sich keine Hinweise für eine schwerwiegende Er- krankung der Beschwerdeführerin entnehmen. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 17. Oktober 2022 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 wegen Schlafstörungen infolge der Asylsituation in Behandlung sei. Der behandelnde Arzt prognostiziere, dass vor allem ihre Resozialisierung im Heimatland wichtig sei und sich dadurch psychiatrische Gespräche erübrigen würden. Der in der Eingabe in Aussicht gestellte weiterführende Arztbericht sei nicht eingereicht

E-276/2023 Seite 10 worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Tochter werde im Wiedererwägungsgesuch lediglich erwähnt, dass diese sich auch in medizinischer Behandlung befinde, der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht zum Gesundheitszustand und den therapeutischen Massnahmen sei hingegen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beim SEM einge- troffen. Es entbehre folglich jeglicher Grundlage, den Gesundheitszustand der Tochter als nachträglich eingetretenes Wegweisungsvollzugshindernis zu qualifizieren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verweis auf die soziale oder wirtschaftliche Situation in Angola. Insoweit sei auf die Erwägungen der Vor- und der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Asylverfahren zu ver- weisen, mit welchen begründet worden sei, warum der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Insbesondere seien die An- gaben zum gänzlichen Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungs- netzes sowie zur prekären finanziellen Situation im Heimatstaat als unglaubhaft erachtet worden. Die Ausführungen im Wiedererwägungs- gesuch seien daher insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Ein- schätzung zu gelangen, zumal die Angaben zum Beziehungsnetz im Gesuch wiederum von denjenigen abweichen würden, welche die Be- schwerdeführerin an der Anhörung gemacht habe.

E. 6.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vom 20. Januar 2023 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Festzuhalten sei, dass es zwar staatliche und medizinische Einrichtungen in Angola gebe, die psycho- logische Behandlung anbieten würden. Jedoch könne der Zugang zu dieser spezialisierten medizinischen Versorgung mangels finanzieller Mittel und fehlendem Beziehungsnetz problematisch sein. Die Beschwerde- führerin sei eine alleinstehende Frau mit zwei von ihr abhängigen Kindern im Alter von (…) und (…) Jahren sei. Zum Kindsvater habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt. Sie wisse nichts über den Verbleib ihrer Schwester und deren Kind im Heimatstaat. Ausser zu einer mittellosen Schwester habe sie keinen Kontakt zu ihren weiteren Geschwistern. Die Mutter sei alt und halte sich in Luanda in einer Einrichtung auf und lebe aufgrund ungenügender finanzieller Mittel in schwierigen Verhältnissen.

E. 6.3 In der Vernehmlassung wurde im Wesentlichen auf die erhöhten Form- erfordernisse im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren verwiesen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Inhaltlich sei festzustellen, dass sich

E-276/2023 Seite 11 die Tochter erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in ärztliche Behandlung begeben habe und die Beschwerdeführerin im Verfahren auf Frage angegeben habe, es gehe ihren Kindern gesundheitlich gut. Inhaltlich seien Unstimmigkeiten im Arztbericht im Verhältnis zum Asylvorbringen auszumachen. Aus dem Arztbericht ergebe sich, dass die Tochter zusammen mit anderen Kindern im Alter von (…) Jahren entführt worden sei und einige Kinder, darunter auch eine Cousine ermordet worden seien, weshalb die Tochter an Albträumen und Flashbacks leide. Diese traumatisierenden Ereignisse seien von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nie geltend gemacht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die psychische Belastung der Tochter eher im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wegweisung stehe.

E. 6.4 In der Replik wird – wie bereits in der Beschwerde – eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt, weil das SEM die medizinischen Berichte nicht abgewartet habe, bevor es einen Entscheid gefällt habe. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht ergebe sich eine drastische Ver- schlechterung des Gesundheitszustands der Tochter. Nur dies sei entscheidend, nicht hingegen die festgestellten Unstimmigkeiten im Hin- blick auf das Erlittene, da Ereignisse, die ein Patient im Rahmen der Psychotherapie schildere nicht dazu bestimmt seien, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu erfüllen. Hingewiesen wird sodann auf die fortgeschrittene Integration der Kinder, die fehlende medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Erkrankungen und das mangelnde familiäre und soziale Beziehungsnetz im Heimatland.

E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziffer IV, S. 3 f.; vgl. Vernehmlassung vom

1. Februar 2023). Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorbringen auf Beschwerdeebene und der eingereichten ärztlichen Zeugnisse.

E. 7.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht im Urteil E- 3894/2020 vom 3. Mai 2022 bereits einlässlich mit der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat (a.a.O. E. 7). Dabei hat es sich auch zur Frage der Glaubhaftmachung in Bezug auf ein im Heimatstaat bestehendes Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden

E-276/2023 Seite 12 geäussert und festgestellt, sie hätten nicht glaubhaft machen können, dass ein solches nicht bestehe. Eine neue Beurteilung dieses Aspekts ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, da diesbezüglich auch nichts weiter konkretisiert wird und sich die entsprechenden Ausführungen auf allgemeingehaltene Behauptungen beschränken. Dies betrifft auch die Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Integration der Kinder in der Schweiz. Wie bereits festgehalten, dient ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren gerade nicht dazu, einen einmal getroffenen Entscheid erneut einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

E. 7.3 Sodann haben sich die Vorinstanz und das Gericht im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren zur Frage des Zugangs zur medizinischen Behandlung geäussert. Das Gericht teilte die Einschätzung der Vorinstanz, dass in Angola generell ein Zugang zu medizinischer Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 E. 7.5) und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigung diese Versorgung im Heimatstaat in Anspruch nehmen könne.

E. 7.4 Weder im Wiedererwägungsgesuch noch im jetzigen Beschwerde- verfahren werden mit den beiden eingereichten ärztlichen Berichten neue Gründe substantiiert, die geeignet sein könnten, den rechtskräftig getroffenen Entscheid in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen.

E. 7.5 Im Weiteren sei angemerkt, dass sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugangs zu einer benötigten Behandlung zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Seitens der Beschwerdeführenden wird indes nicht genügend begründet, weshalb die Einschätzungen der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung und die des Gerichts im abschliessenden Urteil (es sei ihm Heimatstaat der Beschwerdeführenden hinsichtlich Beziehungsnetz, Lebensgrundlage und insbesondere allfällig notwendigem Zugang zu medizinischer Behandlung nicht von Wegweisungsvollzugshindernissen

E-276/2023 Seite 13 auszugehen) nicht (mehr) zutreffen sollten. Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht vom 17. Oktober 2022 ergibt sich, dass sie an Schlafstörungen aufgrund psychischer Belastung leide, wobei der behandelnde Arzt prognostiziert, dass vor allem die Resozialisierung der Beschwerdeführerin im Heimatland wichtig sei und sich dadurch psychiatrische Gespräche erübrigen würden. Bezüglich einer weiterführenden Behandlung in Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde nichts eingereicht. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Psychiatrischen Dienste (…) der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 20. Januar 2023 bezieht sich auf eine offensichtlich erstmalige Behandlung vom 21. Juli 2022 wegen Albträumen und Flashbacks, die die Tochter angeblich aufgrund eines Entführungserlebnisses im Alter von acht Jahren plagen würden. Zutreffend hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung diesbezüglich darauf hingewiesen, dass entsprechende Erlebnisse im ordentlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Weitergehende Ausführungen können jedoch unterbleiben, da sich kein gravierendes Krankheitsbild der Tochter ergibt, zumal allfällige weiterhin vorhandene psychischen Beschwerden – wie bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren festgestellt – im Heimatland behandelbar sind.

E. 7.6 Schliesslich drängte sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wieder- erwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln.

E. 7.7 Gesamthaft ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht nicht zur materiellen Prüfung als Wieder- erwägungsgesuch zugelassen hat, da sich dieses als nicht gehörig begründet erweist. Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, welche sich als fraglich erweist. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals an die im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren geltenden Formerfordernisse zu erinnern (vgl. E. 5). Die Rüge der Beschwerdeführenden, dass SEM sei im Wiedererwägungsverfahren seiner Pflicht zur Erstellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht, namentlich der Beweiswürdigungspflicht, nicht im genügenden Umfang nachgekommen,

E-276/2023 Seite 14 erweist sich im Übrigen von vornherein als unhaltbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt offenkundig nicht vor.

E. 8 Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel infolge des nachgereichten ärztlichen Zeugnisses, konnten die Erfolgsaussichten der Beschwerde erst nach Beschwerdeeingang eingeschätzt werden, wobei diese als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit ab- zuweisen.

E. 9.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxis- gemäss auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Der am 18. Januar 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugs- stopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-276/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-276/2023 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Angola, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 14. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin und Mutter der beiden Kinder im Wesentlichen geltend, sie habe durch staatliche Behörden Verfolgungshandlungen erlitten, indem sie von einem Polizisten vergewaltigt worden sei. Die Behörden seien mehrfach in ihr Haus gedrungen und hätten Dokumente ihres Lebenspartners gesucht, welcher für eine Gruppierung («Quadrilha») gearbeitet habe, die sich für die Unabhängigkeit von Cabinda einsetze. Sie habe daraufhin mit Hilfe eines Bekannten die Flucht angetreten. B. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 2. Juli 2020 die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche vom 14. Januar 2020 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, die relevanten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Sie seien in eine Zeitspanne einzuordnen, in welcher sie sich nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe. Gemäss Mitteilung der portugiesischen Behörden sei die Beschwerdeführerin (mit einem entsprechenden Visum) mit ihren Kindern am 31. Mai 2019 in Lissabon eingereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nie gereist und nie in Lissabon gewesen sei. Zu solch einem Aufenthalt habe sie keine Informationen; sie könne sich nicht erinnern. Ihre Angaben zu den Hausdurchsuchungen und der ihr widerfahrenen Vergewaltigung seien trotz des einschneidenden Charakters dieser Ereignisse stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen und liessen Details und einen persönlichen Bezug vermissen. Sie habe sich zudem in mehrere Widersprüche verstrickt. Der Vollzug der Wegweisung sei in Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Im vorliegenden Fall seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Angola sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei eine junge Frau mit zwei Kindern aus der Provinz Luanda, die in Angola nach eigenen Angaben ein Einkommen mit dem (...) und als (...) generiert habe. Ihre Mutter, Schwester und der Lebenspartner - von welchen sie nicht wisse, wo sich diese aufhalten würden - hätten auch zur Finanzierung des Lebensunterhalts beigetragen. Am Schluss ihres Aufenthaltes in Angola sei sie von einem Mann unterstützt worden (act. A31/S. 5, 8, 11). Da den Akten nicht entnommen werden könne, dass sich die Schwester nicht mehr in Angola aufhalte und sie (die Beschwerdeführerin) zusätzlich Unterstützung von besagtem Mann erhalten habe, sei von einem sozialen Umfeld auszugehen, dass sie bei der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Wohnsituation im Heimatstaat unterstützten könne. Gesamthaft könne der Lebensunterhalt und die Wohnsituation im Heimatstaat generell als gesichert betrachtet werden. Die Kinder betreffend sei festzuhalten, dass diese ihr ganzes Leben in Angola verbracht hätten und kein langer Aufenthalt in der Schweiz vorliege, weshalb nicht von einer Entwurzelung, sondern vielmehr von einer einfachen Reintegration in Angola auszugehen sei. C. Eine am 3. August 2020 erhobene Beschwerde, welche sich lediglich gegen die Wegweisung und deren den Vollzug richtete, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 abge-wiesen. Das Gericht bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen und führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, da sie unter anderem die Kernvorbringen in eine Zeit eingebettet habe, als sie sich längst in Portugal aufgehalten habe. Zwar seien die eigentlichen Asylgründe nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens. Mit der Vorinstanz sei aber festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreise-zeitpunkt und zum Reiseweg nicht mit jenen der portugiesischen Behörden vereinbar seien, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit - welche wiederum auch für die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung relevant sei - in Frage zu stellen sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlich-keit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-zulässig erscheinen. Der Vollzug erweise sich im konkreten Fall auch als zumutbar. In BVGE 2014/26 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfall-prüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine aus Luanda stammende (...)-jährige Frau, welche den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Sie sei mit der Sprache und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut, verfüge zwar nur über eine dreijährige Schulbildung aber über jahrelange Arbeitserfahrungen als (...). Bei einer Rückkehr sei es ihr zuzumuten, sich erneut um Arbeit zu bemühen. Ihre Angaben zum Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie zur prekären finanziellen Situation seien einher-gehend mit der Einschätzung der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten. Es werde auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass die Beschwerdeführenden vom afrika-nischen Kontinent auf dem Luftweg nach Europa gelangt seien, was sich weder mit der angeblichen prekären finanziellen Situation noch mit der behaupteten fehlenden Unterstützung aus dem familiären und sozialen Umfeld vereinbaren lasse. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme sei festzuhalten, dass nur dann auf Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme sei festzuhalten, dass die während des Rechtsmittelverfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine aktuellen Arztberichte zu den Akten gereicht hätten. Es würden auch keine früheren Arztberichte vorliegen, welche die in der Replik geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin belegen würden. Ihre nachgewiesenen gesundheitlichen Probleme ([...]) seien soweit möglich operiert und behandelt worden und würden keinen Schweregrad aufweisen, welcher zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne der vorstehenden Erwägungen führe. Zwar hätten viele Angolaner nur einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitspflege, medizinischer Versorgung und Betreuung. Angola verfüge aber - nebst einem privaten Sektor - über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten könne. Es stehe ihr schliesslich offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK seien keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Die Beschwerdeführenden würden inzwischen seit zwei Jahren in der Schweiz leben; bei der Einreise seien die Tochter (...) und der Sohn (...) Jahre alt gewesen. Inzwischen dürften sie seit rund (...) Jahren hier eingeschult sein und sich altersentsprechend eingelebt haben. Die Kinder seien aber aufgrund ihres jungen Alters immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, so dass eine Rückkehr nach Angola zu einer Entwurzelung führen würde. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden würden, zumal sie zusammen mit ihrer Mutter nach Angola zurückkehren würden. D. Am 27. Oktober 2022 gelangten die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit einer als «Wieder-erwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter habe sich erheblich verschlechtert; die Tochter sei in der Schweiz in entsprechender fachärztlicher Behandlung und die Beschwerdeführerin werde sich demnächst ebenfalls in fachärztliche Behandlung begeben. Auch wenn öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen in Angola existieren würden, könne der Zugang der Beschwerdeführerinnen zur nötigen psychologischen Behandlung aufgrund fehlender finanzieller Mittel und ohne ein lokales soziales Unterstützungsnetz erschwert sein. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein ärztlicher Bericht des behandeln-den Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2022 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Betreffend die Tochter wurde ein ärztlicher Bericht in Aussicht gestellt. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 - eröffnet am 11. Januar 2023 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 2. Juli 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. Festgestellt wurde, dass einer allfälligen Beschwer-de keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 17. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz - aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungs-gesuch einzutreten, eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Ab-klärungen und zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurück-zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die zuständige Instruktionsrichterin ordnete am 18. Januar 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 20. Januar 2023 wurde ein die Tochter betreffender Bericht der Psychiatrischen Dienste (...) der Klinik für Kinder- und Jugend-psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Januar 2023 eingereicht. I. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung, namentlich hinsichtlich des auf Beschwerde-ebene eingereichten ärztlichen Berichts eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 traf die Vorinstanz ergänzende Ausführungen und hielt an ihren Erwägungen fest. K. Die Beschwerdeführenden replizierten am 8. Februar 2023 auf die vor-instanzliche Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dies gilt auch für das ausserordentliche rechts-mittelverfahren der Wiedererwägung. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich betreffend Fragen des Wegweisungsvollzugs nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Be-urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Ent-scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Sofern eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wieder-erwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind Keine gehörige Begründung liegt unter anderem vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 7.1). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 5.3 Werden Gründe angeführt, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können oder soll mit dem Gesuch lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden, so ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6. 6.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG habe die Eingabe von Wiedererwägungsgesuchen innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet zu erfolgen. Bei Wiedererwägungsgesuchen, die nicht gehörig begründet seien, bestehe die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Gesuch einzutreten. Die im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumente enthielten keine Informationen darüber, inwiefern eine Verschlechterung des persönlichen Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetreten sei. Es sei im ordentlichen Verfahren davon ausgegangen worden, dass der Be-schwerdeführerin in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung zur Verfügung stünde. Dem Wiederer-wägungsgesuch liessen sich keine Hinweise für eine schwerwiegende Er-krankung der Beschwerdeführerin entnehmen. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 17. Oktober 2022 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 wegen Schlafstörungen infolge der Asylsituation in Behandlung sei. Der behandelnde Arzt prognostiziere, dass vor allem ihre Resozialisierung im Heimatland wichtig sei und sich dadurch psychiatrische Gespräche erübrigen würden. Der in der Eingabe in Aussicht gestellte weiterführende Arztbericht sei nicht eingereicht worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Tochter werde im Wiedererwägungsgesuch lediglich erwähnt, dass diese sich auch in medizinischer Behandlung befinde, der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht zum Gesundheitszustand und den therapeutischen Massnahmen sei hingegen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beim SEM einge-troffen. Es entbehre folglich jeglicher Grundlage, den Gesundheitszustand der Tochter als nachträglich eingetretenes Wegweisungsvollzugshindernis zu qualifizieren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verweis auf die soziale oder wirtschaftliche Situation in Angola. Insoweit sei auf die Erwägungen der Vor- und der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Asylverfahren zu ver-weisen, mit welchen begründet worden sei, warum der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. Insbesondere seien die An-gaben zum gänzlichen Fehlen eines familiären und sozialen Beziehungs-netzes sowie zur prekären finanziellen Situation im Heimatstaat als unglaubhaft erachtet worden. Die Ausführungen im Wiedererwägungs-gesuch seien daher insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Ein-schätzung zu gelangen, zumal die Angaben zum Beziehungsnetz im Gesuch wiederum von denjenigen abweichen würden, welche die Be-schwerdeführerin an der Anhörung gemacht habe. 6.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vom 20. Januar 2023 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. Festzuhalten sei, dass es zwar staatliche und medizinische Einrichtungen in Angola gebe, die psycho-logische Behandlung anbieten würden. Jedoch könne der Zugang zu dieser spezialisierten medizinischen Versorgung mangels finanzieller Mittel und fehlendem Beziehungsnetz problematisch sein. Die Beschwerde-führerin sei eine alleinstehende Frau mit zwei von ihr abhängigen Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren sei. Zum Kindsvater habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt. Sie wisse nichts über den Verbleib ihrer Schwester und deren Kind im Heimatstaat. Ausser zu einer mittellosen Schwester habe sie keinen Kontakt zu ihren weiteren Geschwistern. Die Mutter sei alt und halte sich in Luanda in einer Einrichtung auf und lebe aufgrund ungenügender finanzieller Mittel in schwierigen Verhältnissen. 6.3 In der Vernehmlassung wurde im Wesentlichen auf die erhöhten Form-erfordernisse im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren verwiesen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Inhaltlich sei festzustellen, dass sich die Tochter erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in ärztliche Behandlung begeben habe und die Beschwerdeführerin im Verfahren auf Frage angegeben habe, es gehe ihren Kindern gesundheitlich gut. Inhaltlich seien Unstimmigkeiten im Arztbericht im Verhältnis zum Asylvorbringen auszumachen. Aus dem Arztbericht ergebe sich, dass die Tochter zusammen mit anderen Kindern im Alter von (...) Jahren entführt worden sei und einige Kinder, darunter auch eine Cousine ermordet worden seien, weshalb die Tochter an Albträumen und Flashbacks leide. Diese traumatisierenden Ereignisse seien von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren nie geltend gemacht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die psychische Belastung der Tochter eher im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wegweisung stehe. 6.4 In der Replik wird - wie bereits in der Beschwerde - eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt, weil das SEM die medizinischen Berichte nicht abgewartet habe, bevor es einen Entscheid gefällt habe. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht ergebe sich eine drastische Ver-schlechterung des Gesundheitszustands der Tochter. Nur dies sei entscheidend, nicht hingegen die festgestellten Unstimmigkeiten im Hin-blick auf das Erlittene, da Ereignisse, die ein Patient im Rahmen der Psychotherapie schildere nicht dazu bestimmt seien, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu erfüllen. Hingewiesen wird sodann auf die fortgeschrittene Integration der Kinder, die fehlende medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Erkrankungen und das mangelnde familiäre und soziale Beziehungsnetz im Heimatland. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziffer IV, S. 3 f.; vgl. Vernehmlassung vom 1. Februar 2023). Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorbringen auf Beschwerdeebene und der eingereichten ärztlichen Zeugnisse. 7.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht im Urteil E- 3894/2020 vom 3. Mai 2022 bereits einlässlich mit der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat (a.a.O. E. 7). Dabei hat es sich auch zur Frage der Glaubhaftmachung in Bezug auf ein im Heimatstaat bestehendes Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden geäussert und festgestellt, sie hätten nicht glaubhaft machen können, dass ein solches nicht bestehe. Eine neue Beurteilung dieses Aspekts ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, da diesbezüglich auch nichts weiter konkretisiert wird und sich die entsprechenden Ausführungen auf allgemeingehaltene Behauptungen beschränken. Dies betrifft auch die Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Integration der Kinder in der Schweiz. Wie bereits festgehalten, dient ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren gerade nicht dazu, einen einmal getroffenen Entscheid erneut einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. 7.3 Sodann haben sich die Vorinstanz und das Gericht im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren zur Frage des Zugangs zur medizinischen Behandlung geäussert. Das Gericht teilte die Einschätzung der Vorinstanz, dass in Angola generell ein Zugang zu medizinischer Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 E. 7.5) und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigung diese Versorgung im Heimatstaat in Anspruch nehmen könne. 7.4 Weder im Wiedererwägungsgesuch noch im jetzigen Beschwerdeverfahren werden mit den beiden eingereichten ärztlichen Berichten neue Gründe substantiiert, die geeignet sein könnten, den rechtskräftig getroffenen Entscheid in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen. 7.5 Im Weiteren sei angemerkt, dass sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugangs zu einer benötigten Behandlung zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Seitens der Beschwerdeführenden wird indes nicht genügend begründet, weshalb die Einschätzungen der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung und die des Gerichts im abschliessenden Urteil (es sei ihm Heimatstaat der Beschwerdeführenden hinsichtlich Beziehungsnetz, Lebensgrundlage und insbesondere allfällig notwendigem Zugang zu medizinischer Behandlung nicht von Wegweisungsvollzugshindernissen auszugehen) nicht (mehr) zutreffen sollten. Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht vom 17. Oktober 2022 ergibt sich, dass sie an Schlafstörungen aufgrund psychischer Belastung leide, wobei der behandelnde Arzt prognostiziert, dass vor allem die Resozialisierung der Beschwerdeführerin im Heimatland wichtig sei und sich dadurch psychiatrische Gespräche erübrigen würden. Bezüglich einer weiterführenden Behandlung in Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde nichts eingereicht. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Psychiatrischen Dienste (...) der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 20. Januar 2023 bezieht sich auf eine offensichtlich erstmalige Behandlung vom 21. Juli 2022 wegen Albträumen und Flashbacks, die die Tochter angeblich aufgrund eines Entführungserlebnisses im Alter von acht Jahren plagen würden. Zutreffend hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung diesbezüglich darauf hingewiesen, dass entsprechende Erlebnisse im ordentlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Weitergehende Ausführungen können jedoch unterbleiben, da sich kein gravierendes Krankheitsbild der Tochter ergibt, zumal allfällige weiterhin vorhandene psychischen Beschwerden - wie bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren festgestellt - im Heimatland behandelbar sind. 7.6 Schliesslich drängte sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln. 7.7 Gesamthaft ist festzustellen, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht nicht zur materiellen Prüfung als Wieder-erwägungsgesuch zugelassen hat, da sich dieses als nicht gehörig begründet erweist. Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, welche sich als fraglich erweist. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals an die im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren geltenden Formerfordernisse zu erinnern (vgl. E. 5). Die Rüge der Beschwerdeführenden, dass SEM sei im Wiedererwägungsverfahren seiner Pflicht zur Erstellung des rechts-erheblichen Sachverhalts und der Begründungspflicht, namentlich der Beweiswürdigungspflicht, nicht im genügenden Umfang nachgekommen, erweist sich im Übrigen von vornherein als unhaltbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt offenkundig nicht vor.

8. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel infolge des nachgereichten ärztlichen Zeugnisses, konnten die Erfolgsaussichten der Beschwerde erst nach Beschwerdeeingang eingeschätzt werden, wobei diese als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit ab-zuweisen. 9.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dessen Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxis-gemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Der am 18. Januar 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugs-stopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: