Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 1. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Verbindungen seines Vaters und seines Bruders zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Aus Furcht vor weiteren Repressionen habe er Sri Lanka schliesslich im (...) 2016 verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch mangels Glaubhaftmachung sowie Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 abgewiesen. II. D. D.a Mit einer als "Ankündigung Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp" betitelten Eingabe vom 10. Juni 2021 (Datum Poststempel; Posteingang SEM: 11. Juni 2021) teilte der zum damaligen Zeitpunkt rechtlich noch nicht vertretene Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe kürzlich erfahren, dass er von der sri-lankischen Polizei, konkret von der Colombo Terrorist Investigation Division (TID), vorgeladen worden sei. Zurzeit sei er darum bemüht, das Original der entsprechenden Vorladung aus Sri Lanka zu beschaffen, was aufgrund der restriktiven Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zurzeit nicht möglich sei. Er stellte in Aussicht, in der darauffolgenden Woche ein begründetes Wiedererwägungsgesuch nachzureichen und ersuchte um einen sofortigen Vollzugsstopp. Der Eingabe lag eine Kopie der polizeilichen Vorladung vom (...) 2021 (inklusive englischer Übersetzung) bei. D.b Mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 10. Juni 2021 (Datum Poststempel: 15. Juni 2021; Posteingang SEM: 16. Juni 2021) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin machte er geltend, er sei von der sri-lankischen Polizei respektive der TID vorgeladen worden. Es sei deshalb auf sein Gesuch einzutreten und wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, denn er würde sich in einer desolaten psychischen Verfassung befinden. Zur Stützung der Vorbringen reichte er die folgenden Unterlagen zu den Akten:
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2016 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- ein Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungsweise 12. Mai 2021,
- ein Schreiben von B.________, Justice of Peace C.________, vom 12. Mai 2021,
- ein Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 (im Original). E. Das SEM nahm die Eingabe vom 10. Juni 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat indessen auf dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (eröffnet am 2. Juli 2021) nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 22. Mai 2019 (recte: 6. Juni 2019) sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe datierend vom 8. Juli 2021 (Poststempel: 9. Juli 2021; Posteingang BVGer: 12. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung seines Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Mit der Beschwerdeeingabe wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
- eine Vollmacht vom 8. Juli 2021 (im Original),
- ein Sprechstundenbericht von E.________, (...) vom 19. März 2021 (in Kopie),
- ein Bericht betreffend die ambulante (...) Untersuchung von (...), vom 8. Juli 2021 (in Kopie),
- eine Kopie einer DHL-Bestätigung einer Sendung aus C.________ vom 27. Juni 2021 (Absender: F.________),
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2016 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- ein Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 (in Kopie),
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- ein Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungsweise 12. Mai 2021 (im Original),
- ein Schreiben von B.________, Justice of Peace C.________, vom 12. Mai 2021 (im Original),
- 14 Fotos (im Original). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2021 in elektronischer Form vor. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Juli 2021 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 teilte die Instruktionsrichterin mit, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren hiess sie den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Alsdann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er die Behandlung seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 (zusätzlich auch) als Revisionsgesuch beantrage, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er keinen solchen Antrag stelle. Für den Fall, dass er die Revision beantrage, wurde er aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Der Beschwerdeführer liess die siebentägige Frist zur Mitteilung, ob er die Behandlung seiner Beschwerde auch als Revisionsgesuch beantrage, respektive zur Einreichung einer Revisionsverbesserung ungenutzt verstreichen. K. Das SEM nahm innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 zur Beschwerde Stellung. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 16. August 2021 zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Replik vom 7. September 2021 (Poststempel: 15. September 2021; Posteingang BVGer: 16. September 2021) nahm der Beschwerdeführer (verspätet) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Eingabe wurden ein Bericht zur ambulanten (...) Untersuchung von G.________, (...) im (...), vom 9. September 2021 mitsamt (...) sowie ein von diesem ausgefülltes Formular "ärztlicher Bericht" vom 10. September 2021 ins Recht gelegt. N. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. zuletzt beispielsweise Urteile des BVGer D-1272/2021 vom 12. November 2021 E. 1.1; D-3617/2021 vom 8. November 2021 E. 1.1). Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Die verspätet eingereichte Replik ist im in Art. 32 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Umfang zu berücksichtigen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die umfangreichen materiellen Ausführungen auf Beschwerdeebene zum Wegweisungsvollzug ist daher nicht einzugehen.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 4.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4243/2016 vom 14. Juli 2016 E. 4.2 und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
E. 4.4 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 5.1 Das als "Wiedererwägung" bezeichnete Gesuch vom 10. Juni 2021 wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass die neuesten Beweismittel seine Aussagen, wonach er während Jahren von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei, weil seine Familienangehörigen die LTTE unterstützt hätten, beweisen würden. Diese Verfolgung sei weiterhin aktuell und bei einer Rückkehr bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Aus diesem Grund sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Allenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner persönlichen Situation unzulässig und unzumutbar sei. Ausserdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich in einer desolaten psychischen Verfassung befinde.
E. 5.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Nichteintretensentscheid fest, dass zwar sowohl das Schreiben von B.________ vom 12. Mai 2021 als auch der Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungsweise 12. Mai 2021 erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden seien, es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die beiden Schreiben sowie das Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 und die polizeiliche Vorladung vom (...) 2016 bereits im Rahmen des ordentlichen (Beschwerde-) Verfahrens erhältlich zu machen beziehungsweise einzureichen. Des Weiteren schätzte die Vorinstanz den Beweiswert der Schreiben von B.________ und von D.________ von vornherein als gering ein, da es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle und deren Inhalte überdies zum Teil deutlich von den Asylvorbringen des Beschwerdeführers abweichen würden. Auch den beiden in Kopien eingereichten sri-lankischen "Police Message Forms" komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da diese leicht zugänglich und fälschbar seien. Ausserdem würden sie inhaltliche und formelle Fehler aufweisen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Fälschungen geschlossen werden könne. Da die Wohnsitzbestätigung die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht beschlage, müsse darauf nicht weiter eingegangen werden. Sodann habe der Beschwerdeführer seine desolate psychische Verfassung mit keinerlei Dokumenten belegt. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 zum Schluss gelangt, dass sein Gesundheitszustand dem Vollzug seiner Wegweisung nicht im Weg stehe. Insgesamt seien die neu eingereichten Dokumente untauglich, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Sein Wiedererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet, weshalb nicht darauf einzutreten sei.
E. 5.3 In der Beschwerde wurde kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Beschwerdeführer habe gerichtliche Schriftstücke im Original eingereicht und medizinische Gründe angeführt, welche er mit ausführlichen und detaillierten ärztlichen Berichten belegt habe. Damit liege eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Aktenlage vor, woraus sich ergebe, dass er in Sri Lanka verfolgt worden sei. Sodann sei die Menschenrechtssituation für Tamilen nach wie vor prekär und volatil. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine unmenschliche sowie erniedrigende Behandlung und er würde sich in ständiger Gefahr befinden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Der Nichteintretensentscheid zeige, dass das SEM Bundesrecht verletze und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur materiellen Beurteilung der neu geltend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 5.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 in E. 7.7 bereits festgehalten, dass die (...) des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Medikament (...) respektive dem darin enthaltenen Wirkstoff (...) behandelt werde. Seither habe sich weder an der Diagnose noch an der Behandlung des Beschwerdeführers etwas Grundlegendes verändert. Medikamente mit diesem Wirkstoff seien in Sri Lanka grundsätzlich verfügbar. Die weiteren vom (...) empfohlenen Medikamente seien zur Behandlung von Nebenerscheinungen der (...)-Erkrankung beziehungsweise zur (...)-Prophylaxe gedacht, und nicht zur Behandlung der (...) selber. Der Vollständigkeit halber könne dennoch erwähnt werden, dass sämtliche Wirkstoffe in Sri Lanka erhältlich seien. Des Weiteren enthalte der Sprechstundenbericht der (...) vom 19. März 2021 keine Anhaltspunkte für eine notwendige Behandlung der (...) des Beschwerdeführers, vielmehr wünsche sich dieser eine kosmetische Verbesserung. Damit würden weder individuelle Gründe noch besondere Umstände vorliegen, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der Therapie erlauben würden, könne in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft Vorkehrungen getroffen werden, damit eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei. Im Übrigen könne Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt werden. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stehe dem Wegweisungsvollzug damit nicht entgegen.
E. 5.5 In der Replik wurde die Frage aufgeworfen, wie man der Vorinstanz vertrauen könne, wenn diese keine konkreten Angaben dazu mache, wo der Beschwerdeführer in Sri Lanka Zugang zu medizinischer Behandlung erhalte. So würden denn auch sämtliche seriösen Berichte über Sri Lanka auf Unregelmässigkeiten bei der Versorgung mit Arzneimitteln im öffentlichen Gesundheitssektor hinweisen und keiner würde bestätigen, dass die derzeitige Versorgung mit Medikamenten angemessen sei und die Wirkstoffe, welche dem Beschwerdeführer verschrieben worden seien, in seinem Heimatland verfügbar seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er damit erheblichen Gefahren für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt werden. Des Weiteren werde mit den neu eingereichten ärztlichen Berichten vom 9. und 10. September 2021 die Notwendigkeit der Weiterbehandlung in der Schweiz bestätigt. Schliesslich obliege es der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe und ergänzende Abklärungen vorzunehmen, ansonsten die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebracht werde. Vor diesem Hintergrund sei die vorinstanzliche Verfügung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 In den Rechtsmittelschriften wurde eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu prüfen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich nicht auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen.
E. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine bereits in den vorherigen Verfahren geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka könne mit den eingereichten Beweismitteln nunmehr bewiesen werden.
E. 7.2 Sowohl die polizeiliche Vorladung vom (...) 2016, das Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 als auch die polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 sind vor Eröffnung des materiellen Beschwerdeurteils D-3487/2019 vom 23. April 2021 entstanden, weshalb diese in einem Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen und mithin unter sinngemässer Anwendung der Revisionsgründe zu behandeln gewesen wären (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 festgehalten, hätte die Vorinstanz diese Beweismittel aufgrund ihrer Datierung korrekterweise an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überweisen müssen. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer, da dessen Eingabe vom 8. Juli 2021 keinen (Eventual-) Antrag um Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 23. April 2021 enthielt, Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 8. Juli 2021 zusätzlich auch als Revisionsgesuch geprüft werden solle. Die Verfügung wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung am 23. Juli 2021 per Post zugestellt (vgl. BVGer-Akte 4). Demnach lief die siebentätige Frist am 31. Juli 2021 ab (Art. 20 VwVG). Da auch in der Replik kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist - wie in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 bereits festgehalten wurde - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten wird, auf die Behandlung seiner Rechtsmittelschrift vom 8. Juli 2021 als Revisionsgesuch verzichtet. Folglich ist vorliegend auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht mehr näher einzugehen, zumal dem Beschwerdeführer durch die Würdigung dieser neuen Vorbringen und Beweismittel durch das SEM kein Nachteil entstanden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nachträglich neu vorgebrachte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nur dann für eine Revision in Frage kommen, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), was vorliegend - wie bereits die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte - nicht aufgezeigt worden ist. Gleiches gilt für den erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Sprechstundenbericht von E.________, (...) vom 19. März 2021, welcher ebenfalls noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 datiert.
E. 7.3 Demgegenüber sind sowohl der Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungswiese 12. Mai 2021 als auch das Schreiben von B.________ vom 12. Mai 2021 nach dem (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 rechtskräftig gewordenen) Asylentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2019 entstanden. Soweit aus diesen beiden Dokumenten abgeleitet wird, die in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM diese Beweismittel zu Recht als qualifizierte Wiedererwägungsgründe eingestuft und entsprechend geprüft.
E. 7.4 Die Vorbringen betreffend die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens respektive nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 sind als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, da sie auf eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse abzielen. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2021 die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Rech nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 eingetreten ist.
E. 8.2.1 Beim Schreiben von B.________ vom 12. Mai 2021 handelt es sich auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein nach Abschluss des negativen Asylverfahrens vom Beschwerdeführer eingeholtes, bestelltes Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert. Das Dokument weist ferner keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und liegt lediglich in Kopie vor. Zudem fällt auf, dass das Schreiben inhaltlich nicht nur sehr oberflächlich gehalten ist, sondern sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht Fehler aufweist (etwa Rechtschreibefehler oder die Feststellung, er sei in Sri Lanka verfolgt worden, weil seine gesamte Familie sich für die LTTE engagiert habe, was in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, wonach sein Vater und sein älterer Bruder die LTTE unterstützt hätten [vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 7.01 und A14, F81 ff.]). Es stellt sich überdies die Frage, weshalb Friedensrichter B.________ erst mehr als (...) Jahre nach den Ereignissen, mithin unmittelbar nach dem negativen Asyl- und Gerichtsentscheid des Beschwerdeführers, die Vorkommnisse bestätigte.
E. 8.2.2 Im Weiteren ist auch der am 10. beziehungsweise 12. Mai 2021 ausgestellte Letter of confirmation of residence (unabhängig von der Frage der Authentizität) ohne Relevanz. Im Schreiben wird lediglich die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unerhebliche Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis im (...) 2016 in H.________ in C.________ gelebt habe.
E. 8.2.3 Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich somit auf das Einreichen eines Gefälligkeitsschreibens und eines Bestätigungsschreibens, deren Beweiswert äusserst gering ist und die bereits im ordentlichen Verfahren hätten erhältlich gemacht werden können. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine nachträglich rechtsrelevante Veränderung des dem Entscheid vom 6. Juni 2019 (sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021) zugrundeliegenden Sachverhalts darzutun.
E. 8.3.1 In seinen Rechtsmitteleingaben berief sich der Beschwerdeführer des Weiteren auf eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. Damit machte er geltend, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage nicht gegeben.
E. 8.3.2 Sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugang zu benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 sowie 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) wurde bereits im abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtigt und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 2021 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Erhältlichkeit des benötigten Medikaments (...) beziehungsweise des darin enthaltenen Wirkstoffs (...) gewürdigt (vgl. a.a.O., E. 7.7). Die weiteren vom Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten empfohlenen Medikamente respektive Wirkstoffe zur Behandlung von Nebenerscheinungen der (...)-Erkrankung und zur (...)-Prophylaxe sind gemäss Abklärungen des SEM in Sri Lanka ebenfalls erhältlich (vgl. hierzu die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 16. August 2021). Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung des behandelnden Arztes, G.________, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers in eine Umgebung ohne entsprechende medizinische Betreuung sich ungünstig auswirken könnte (vgl. Bericht betreffend die ambulante (...) Untersuchung vom 8. Juli 2021 [BVGer-Akte 1, Beilage 3] sowie Bericht zur ambulanten (...) Untersuchung vom 9. September 2021 [BVGer-Akte 9, Beilage 2]), unbegründet. Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die zwischenzeitlich gar erfolgte Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. hierzu den Bericht zur ambulanten (...) Untersuchung von G.________ vom 9. September 2021 [BVGer-Akte 1, Beilage 3], worin die vollständige Regredienz der (...) sowie die Zunahme der (...) festgestellt wurde) nunmehr zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen soll.
E. 8.3.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten undatierten Fotos der Narben sowie des Gesichts des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 14), welche erstmals mit der Beschwerde vom 8. Juli 2019 ins Recht gelegt und in der Folge im Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 gewürdigt wurden (vgl. dort E. 5.5), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern und sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
E. 8.3.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung durch die zuständigen Behörden in einer Art und Weise verändert hätte, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen könnte.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Eine Parteientschädigung fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3173/2021 Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A.________, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 1. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Verbindungen seines Vaters und seines Bruders zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Aus Furcht vor weiteren Repressionen habe er Sri Lanka schliesslich im (...) 2016 verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch mangels Glaubhaftmachung sowie Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 abgewiesen. II. D. D.a Mit einer als "Ankündigung Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp" betitelten Eingabe vom 10. Juni 2021 (Datum Poststempel; Posteingang SEM: 11. Juni 2021) teilte der zum damaligen Zeitpunkt rechtlich noch nicht vertretene Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe kürzlich erfahren, dass er von der sri-lankischen Polizei, konkret von der Colombo Terrorist Investigation Division (TID), vorgeladen worden sei. Zurzeit sei er darum bemüht, das Original der entsprechenden Vorladung aus Sri Lanka zu beschaffen, was aufgrund der restriktiven Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zurzeit nicht möglich sei. Er stellte in Aussicht, in der darauffolgenden Woche ein begründetes Wiedererwägungsgesuch nachzureichen und ersuchte um einen sofortigen Vollzugsstopp. Der Eingabe lag eine Kopie der polizeilichen Vorladung vom (...) 2021 (inklusive englischer Übersetzung) bei. D.b Mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 10. Juni 2021 (Datum Poststempel: 15. Juni 2021; Posteingang SEM: 16. Juni 2021) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin machte er geltend, er sei von der sri-lankischen Polizei respektive der TID vorgeladen worden. Es sei deshalb auf sein Gesuch einzutreten und wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, denn er würde sich in einer desolaten psychischen Verfassung befinden. Zur Stützung der Vorbringen reichte er die folgenden Unterlagen zu den Akten:
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2016 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- ein Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungsweise 12. Mai 2021,
- ein Schreiben von B.________, Justice of Peace C.________, vom 12. Mai 2021,
- ein Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 (im Original). E. Das SEM nahm die Eingabe vom 10. Juni 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat indessen auf dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (eröffnet am 2. Juli 2021) nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 22. Mai 2019 (recte: 6. Juni 2019) sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe datierend vom 8. Juli 2021 (Poststempel: 9. Juli 2021; Posteingang BVGer: 12. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung seines Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Mit der Beschwerdeeingabe wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
- eine Vollmacht vom 8. Juli 2021 (im Original),
- ein Sprechstundenbericht von E.________, (...) vom 19. März 2021 (in Kopie),
- ein Bericht betreffend die ambulante (...) Untersuchung von (...), vom 8. Juli 2021 (in Kopie),
- eine Kopie einer DHL-Bestätigung einer Sendung aus C.________ vom 27. Juni 2021 (Absender: F.________),
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2016 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- ein Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 (in Kopie),
- eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 (in Kopie) mitsamt Fotokopie der englischen Übersetzung vom 10. Juni 2021,
- ein Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungsweise 12. Mai 2021 (im Original),
- ein Schreiben von B.________, Justice of Peace C.________, vom 12. Mai 2021 (im Original),
- 14 Fotos (im Original). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2021 in elektronischer Form vor. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Juli 2021 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 teilte die Instruktionsrichterin mit, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren hiess sie den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Alsdann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er die Behandlung seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 (zusätzlich auch) als Revisionsgesuch beantrage, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er keinen solchen Antrag stelle. Für den Fall, dass er die Revision beantrage, wurde er aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Der Beschwerdeführer liess die siebentägige Frist zur Mitteilung, ob er die Behandlung seiner Beschwerde auch als Revisionsgesuch beantrage, respektive zur Einreichung einer Revisionsverbesserung ungenutzt verstreichen. K. Das SEM nahm innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 16. August 2021 zur Beschwerde Stellung. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 16. August 2021 zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Replik vom 7. September 2021 (Poststempel: 15. September 2021; Posteingang BVGer: 16. September 2021) nahm der Beschwerdeführer (verspätet) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Eingabe wurden ein Bericht zur ambulanten (...) Untersuchung von G.________, (...) im (...), vom 9. September 2021 mitsamt (...) sowie ein von diesem ausgefülltes Formular "ärztlicher Bericht" vom 10. September 2021 ins Recht gelegt. N. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. zuletzt beispielsweise Urteile des BVGer D-1272/2021 vom 12. November 2021 E. 1.1; D-3617/2021 vom 8. November 2021 E. 1.1). Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die verspätet eingereichte Replik ist im in Art. 32 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Umfang zu berücksichtigen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die umfangreichen materiellen Ausführungen auf Beschwerdeebene zum Wegweisungsvollzug ist daher nicht einzugehen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4243/2016 vom 14. Juli 2016 E. 4.2 und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 4.4 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 5. 5.1 Das als "Wiedererwägung" bezeichnete Gesuch vom 10. Juni 2021 wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass die neuesten Beweismittel seine Aussagen, wonach er während Jahren von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei, weil seine Familienangehörigen die LTTE unterstützt hätten, beweisen würden. Diese Verfolgung sei weiterhin aktuell und bei einer Rückkehr bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Aus diesem Grund sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Allenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner persönlichen Situation unzulässig und unzumutbar sei. Ausserdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich in einer desolaten psychischen Verfassung befinde. 5.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Nichteintretensentscheid fest, dass zwar sowohl das Schreiben von B.________ vom 12. Mai 2021 als auch der Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungsweise 12. Mai 2021 erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden seien, es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die beiden Schreiben sowie das Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 und die polizeiliche Vorladung vom (...) 2016 bereits im Rahmen des ordentlichen (Beschwerde-) Verfahrens erhältlich zu machen beziehungsweise einzureichen. Des Weiteren schätzte die Vorinstanz den Beweiswert der Schreiben von B.________ und von D.________ von vornherein als gering ein, da es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle und deren Inhalte überdies zum Teil deutlich von den Asylvorbringen des Beschwerdeführers abweichen würden. Auch den beiden in Kopien eingereichten sri-lankischen "Police Message Forms" komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da diese leicht zugänglich und fälschbar seien. Ausserdem würden sie inhaltliche und formelle Fehler aufweisen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Fälschungen geschlossen werden könne. Da die Wohnsitzbestätigung die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht beschlage, müsse darauf nicht weiter eingegangen werden. Sodann habe der Beschwerdeführer seine desolate psychische Verfassung mit keinerlei Dokumenten belegt. Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 zum Schluss gelangt, dass sein Gesundheitszustand dem Vollzug seiner Wegweisung nicht im Weg stehe. Insgesamt seien die neu eingereichten Dokumente untauglich, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Sein Wiedererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet, weshalb nicht darauf einzutreten sei. 5.3 In der Beschwerde wurde kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Beschwerdeführer habe gerichtliche Schriftstücke im Original eingereicht und medizinische Gründe angeführt, welche er mit ausführlichen und detaillierten ärztlichen Berichten belegt habe. Damit liege eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Aktenlage vor, woraus sich ergebe, dass er in Sri Lanka verfolgt worden sei. Sodann sei die Menschenrechtssituation für Tamilen nach wie vor prekär und volatil. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine unmenschliche sowie erniedrigende Behandlung und er würde sich in ständiger Gefahr befinden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Der Nichteintretensentscheid zeige, dass das SEM Bundesrecht verletze und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur materiellen Beurteilung der neu geltend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 in E. 7.7 bereits festgehalten, dass die (...) des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Medikament (...) respektive dem darin enthaltenen Wirkstoff (...) behandelt werde. Seither habe sich weder an der Diagnose noch an der Behandlung des Beschwerdeführers etwas Grundlegendes verändert. Medikamente mit diesem Wirkstoff seien in Sri Lanka grundsätzlich verfügbar. Die weiteren vom (...) empfohlenen Medikamente seien zur Behandlung von Nebenerscheinungen der (...)-Erkrankung beziehungsweise zur (...)-Prophylaxe gedacht, und nicht zur Behandlung der (...) selber. Der Vollständigkeit halber könne dennoch erwähnt werden, dass sämtliche Wirkstoffe in Sri Lanka erhältlich seien. Des Weiteren enthalte der Sprechstundenbericht der (...) vom 19. März 2021 keine Anhaltspunkte für eine notwendige Behandlung der (...) des Beschwerdeführers, vielmehr wünsche sich dieser eine kosmetische Verbesserung. Damit würden weder individuelle Gründe noch besondere Umstände vorliegen, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der Therapie erlauben würden, könne in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft Vorkehrungen getroffen werden, damit eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei. Im Übrigen könne Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt werden. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stehe dem Wegweisungsvollzug damit nicht entgegen. 5.5 In der Replik wurde die Frage aufgeworfen, wie man der Vorinstanz vertrauen könne, wenn diese keine konkreten Angaben dazu mache, wo der Beschwerdeführer in Sri Lanka Zugang zu medizinischer Behandlung erhalte. So würden denn auch sämtliche seriösen Berichte über Sri Lanka auf Unregelmässigkeiten bei der Versorgung mit Arzneimitteln im öffentlichen Gesundheitssektor hinweisen und keiner würde bestätigen, dass die derzeitige Versorgung mit Medikamenten angemessen sei und die Wirkstoffe, welche dem Beschwerdeführer verschrieben worden seien, in seinem Heimatland verfügbar seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er damit erheblichen Gefahren für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt werden. Des Weiteren werde mit den neu eingereichten ärztlichen Berichten vom 9. und 10. September 2021 die Notwendigkeit der Weiterbehandlung in der Schweiz bestätigt. Schliesslich obliege es der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe und ergänzende Abklärungen vorzunehmen, ansonsten die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebracht werde. Vor diesem Hintergrund sei die vorinstanzliche Verfügung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 In den Rechtsmittelschriften wurde eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu prüfen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich nicht auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine bereits in den vorherigen Verfahren geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka könne mit den eingereichten Beweismitteln nunmehr bewiesen werden. 7.2 Sowohl die polizeiliche Vorladung vom (...) 2016, das Schreiben von D.________ vom 20. Mai 2020 als auch die polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 sind vor Eröffnung des materiellen Beschwerdeurteils D-3487/2019 vom 23. April 2021 entstanden, weshalb diese in einem Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen und mithin unter sinngemässer Anwendung der Revisionsgründe zu behandeln gewesen wären (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 festgehalten, hätte die Vorinstanz diese Beweismittel aufgrund ihrer Datierung korrekterweise an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überweisen müssen. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer, da dessen Eingabe vom 8. Juli 2021 keinen (Eventual-) Antrag um Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 23. April 2021 enthielt, Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 8. Juli 2021 zusätzlich auch als Revisionsgesuch geprüft werden solle. Die Verfügung wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung am 23. Juli 2021 per Post zugestellt (vgl. BVGer-Akte 4). Demnach lief die siebentätige Frist am 31. Juli 2021 ab (Art. 20 VwVG). Da auch in der Replik kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist - wie in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 bereits festgehalten wurde - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten wird, auf die Behandlung seiner Rechtsmittelschrift vom 8. Juli 2021 als Revisionsgesuch verzichtet. Folglich ist vorliegend auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht mehr näher einzugehen, zumal dem Beschwerdeführer durch die Würdigung dieser neuen Vorbringen und Beweismittel durch das SEM kein Nachteil entstanden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nachträglich neu vorgebrachte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nur dann für eine Revision in Frage kommen, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), was vorliegend - wie bereits die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte - nicht aufgezeigt worden ist. Gleiches gilt für den erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Sprechstundenbericht von E.________, (...) vom 19. März 2021, welcher ebenfalls noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 datiert. 7.3 Demgegenüber sind sowohl der Letter of confirmation of residence vom 10. beziehungswiese 12. Mai 2021 als auch das Schreiben von B.________ vom 12. Mai 2021 nach dem (mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 rechtskräftig gewordenen) Asylentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2019 entstanden. Soweit aus diesen beiden Dokumenten abgeleitet wird, die in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM diese Beweismittel zu Recht als qualifizierte Wiedererwägungsgründe eingestuft und entsprechend geprüft. 7.4 Die Vorbringen betreffend die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens respektive nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021 sind als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, da sie auf eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse abzielen. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2021 die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Rech nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 eingetreten ist. 8.2 8.2.1 Beim Schreiben von B.________ vom 12. Mai 2021 handelt es sich auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein nach Abschluss des negativen Asylverfahrens vom Beschwerdeführer eingeholtes, bestelltes Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert. Das Dokument weist ferner keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und liegt lediglich in Kopie vor. Zudem fällt auf, dass das Schreiben inhaltlich nicht nur sehr oberflächlich gehalten ist, sondern sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht Fehler aufweist (etwa Rechtschreibefehler oder die Feststellung, er sei in Sri Lanka verfolgt worden, weil seine gesamte Familie sich für die LTTE engagiert habe, was in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, wonach sein Vater und sein älterer Bruder die LTTE unterstützt hätten [vgl. SEM-Akte A4, Ziff. 7.01 und A14, F81 ff.]). Es stellt sich überdies die Frage, weshalb Friedensrichter B.________ erst mehr als (...) Jahre nach den Ereignissen, mithin unmittelbar nach dem negativen Asyl- und Gerichtsentscheid des Beschwerdeführers, die Vorkommnisse bestätigte. 8.2.2 Im Weiteren ist auch der am 10. beziehungsweise 12. Mai 2021 ausgestellte Letter of confirmation of residence (unabhängig von der Frage der Authentizität) ohne Relevanz. Im Schreiben wird lediglich die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unerhebliche Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis im (...) 2016 in H.________ in C.________ gelebt habe. 8.2.3 Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich somit auf das Einreichen eines Gefälligkeitsschreibens und eines Bestätigungsschreibens, deren Beweiswert äusserst gering ist und die bereits im ordentlichen Verfahren hätten erhältlich gemacht werden können. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine nachträglich rechtsrelevante Veränderung des dem Entscheid vom 6. Juni 2019 (sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3487/2019 vom 23. April 2021) zugrundeliegenden Sachverhalts darzutun. 8.3 8.3.1 In seinen Rechtsmitteleingaben berief sich der Beschwerdeführer des Weiteren auf eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. Damit machte er geltend, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage nicht gegeben. 8.3.2 Sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugang zu benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 sowie 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) wurde bereits im abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtigt und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 2021 insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Erhältlichkeit des benötigten Medikaments (...) beziehungsweise des darin enthaltenen Wirkstoffs (...) gewürdigt (vgl. a.a.O., E. 7.7). Die weiteren vom Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten empfohlenen Medikamente respektive Wirkstoffe zur Behandlung von Nebenerscheinungen der (...)-Erkrankung und zur (...)-Prophylaxe sind gemäss Abklärungen des SEM in Sri Lanka ebenfalls erhältlich (vgl. hierzu die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 16. August 2021). Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung des behandelnden Arztes, G.________, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers in eine Umgebung ohne entsprechende medizinische Betreuung sich ungünstig auswirken könnte (vgl. Bericht betreffend die ambulante (...) Untersuchung vom 8. Juli 2021 [BVGer-Akte 1, Beilage 3] sowie Bericht zur ambulanten (...) Untersuchung vom 9. September 2021 [BVGer-Akte 9, Beilage 2]), unbegründet. Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die zwischenzeitlich gar erfolgte Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. hierzu den Bericht zur ambulanten (...) Untersuchung von G.________ vom 9. September 2021 [BVGer-Akte 1, Beilage 3], worin die vollständige Regredienz der (...) sowie die Zunahme der (...) festgestellt wurde) nunmehr zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen soll. 8.3.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten undatierten Fotos der Narben sowie des Gesichts des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 14), welche erstmals mit der Beschwerde vom 8. Juli 2019 ins Recht gelegt und in der Folge im Urteil D-3487/2019 vom 23. April 2021 gewürdigt wurden (vgl. dort E. 5.5), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern und sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 8.3.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung durch die zuständigen Behörden in einer Art und Weise verändert hätte, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen könnte. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Eine Parteientschädigung fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: