opencaselaw.ch

F-5600/2022

F-5600/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-23 · Deutsch CH

Erteilung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. Der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer reiste am

10. Dezember 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Dezember 2012 um Asyl. Nachdem das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom

9. Dezember 2014 unter Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung ab- gelehnt und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 29. Mai 2015 abgewiesen hatte (Urteil des BVGer D-163/2015), stellte er am 22. Februar 2016 ein zweites Asylgesuch. Die- ses wurde am 11. Januar 2018 unter erneuter Anordnung der Wegweisung ebenfalls abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2018 (D-881/2018) abgewie- sen. B. Die ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2018 (rechtskräftig geworden am

22. Februar 2018) angesetzte Ausreisefrist bis zum 8. März 2018 liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen und verblieb in der Folge rechts- widrig in der Schweiz. C. Am 24. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Schaffhausen ein Härtefallgesuch. Da es die gesetzlichen Voraus- setzungen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als nicht erfüllt erachtete, wies das Migrationsamt das Gesuch am 18. Januar 2022 ab, beantragte jedoch am 20. Januar 2022 beim SEM seine vorläu- fige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG. Das SEM wies den Antrag auf vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 23. März 2022 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 27. April 2022 erneut Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht einreichte. Mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

15. Juni 2022 (F-1937/2022) auf die Beschwerde nicht ein (Vorakten [SEM-act.] 1), womit die Verfügung vom 23. März 2022 in Rechtskraft er- wuchs. D. Mit Eingabe an das SEM vom 22. September 2022 ersuchte der Beschwer- deführer um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung und bean- tragte sinngemäss, diese sei infolge massgeblicher Veränderung der Sach- lage und Vorliegens neuer Beweismittel aufzuheben. Da der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei,

F-5600/2022 Seite 3 sei er vorläufig aufzunehmen (SEM-act. 3). Begründend machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und eine ungenügende medizinische Versorgung von chronisch Kranken in Bangladesch geltend und reichte zwei hausärztliche Kurzbescheinigungen vom 4. August 2022 und 21. September 2022 ein. E. Die Vorinstanz ordnete daraufhin am 27. September 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungs- vollzugs gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG an (SEM-act. 4). F. Mit Verfügung vom 24. November 2022, eröffnet am 28. November 2022, trat das SEM mangels neuer wesentlicher Tatsachen auf das Wiedererwä- gungsgesuch vom 22. September 2022 nicht ein und erklärte seine Verfü- gung vom 23. März 2022 erneut für rechtskräftig und vollstreckbar (SEM-act. 6). Gleichzeitig hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

5. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2022 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Die Vorinstanz sei an- zuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten beziehungsweise die Sache sei zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Nachfrist zu gewähren, um das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Wegweisungs- vollzugshindernisse im Rahmen der vorliegenden Beschwerde genügend begründen zu können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 (BVGer-act. 2) wies das Bundesverwaltungsgericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen

F-5600/2022 Seite 4 er am 17. April 2023 (nach mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 bewilligter Ratenzahlung) vollständig beglich. I. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. J. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Arztberichte zu den Akten (BVGer-act. 6). K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht worden seien. Insbesondere ergebe sich aus den ärztli- chen Bescheinigungen kein neuer medizinischer Sachverhalt, welcher auf eine komplexe und akut lebensbedrohliche Erkrankung hinweise (BVGer-act. 10). L. In seiner Replik vom 17. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng- lich an seinen Rechtsbegehren fest und reichte zwei weitere Untersu- chungsberichte ein (BVGer-act. 12). M. Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 2. August 2023 auf die Erwä- gungen in ihrer Verfügung vom 24. November 2022, insbesondere liege nach wie vor keine komplexe und akut lebensbedrohliche Erkrankung vor (BVGer-act. 14). N. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

14. August 2023 den Abschluss des Schriftenwechsels festgestellt hatte, reichte der Beschwerdeführer drei weitere Arztberichte und zwei Aufgebote zu medizinischen Konsultationen ein (BVGer-act. 16). O. Auf die detaillierten Ausführungen und Diagnosen sowie den weiteren Ak- teninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

F-5600/2022 Seite 5

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezieht sich auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. März 2022, mit welcher der Antrag des kantonalen Migrationsamts auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt und der Wegweisungsvollzug erneut als zumutbar beurteilt wurde. Das kantonale Migrationsamt hatte die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung beantragt, welche das SEM im Rahmen des zweiten negativen Asylentscheids vom

11. Januar 2018 verfügt und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-881/2018 vom 21. Februar 2018 bestätigt hatte. Das vorliegende Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme richtet sich deshalb – infolge Akzessorietät zum Wegweisungsverfahren – nach den einschlägigen prozessualen Bestimmungen des Asylrechts.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist gemäss Art. 105 AsylG Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG; Art. 37 VGG).

E. 1.4 Die vorläufige Aufnahme wird durch den Kanton beantragt (Art. 46 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 6 AIG). Lehnt das SEM diesen Antrag ab, ist die betroffene Person zur Anfechtung dieses Entscheids legitimiert (Urteil des BVGer D-524/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.2 m.H.; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da sodann Wiedererwägungsentscheide wie die ursprüng- liche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen wer- den können (vgl. Art. 105 AsylG), ist der Beschwerdeführer als Verfügungs- adressat zur Anfechtung des vorliegenden vorinstanzlichen Entscheids le- gitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-5600/2022 Seite 6

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintre- tensentscheid des SEM vom 24. November 2022. Das Beschwerdeverfah- ren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre- ten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nicht- eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher ei- ner selbstständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefoch- tene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (vgl. Art. 6 AsylG; BVGE 2014/39 E. 5.5).

E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er- hebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder – wie hier – ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä- gungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Revisionsgründe liegen nach Massgabe von Art. 66 Abs. 2 VwVG insbesondere dann vor, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; wenn sie nachweist, dass aktenkundige

F-5600/2022 Seite 7 erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden, oder wenn sie nachweist, dass ihr rechtliches Gehör oder die Vorschriften über den Ausstand verletzt wurden.

E. 4.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel- lenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenom- men werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Ge- richt im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, S. 435).

E. 4.4 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be- kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer- den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des hier angefochtenen Nicht- eintretensentscheids aus, dass die kardiologischen Erkrankungen und die weiteren Erkrankungen des Beschwerdeführers wie der Diabetes mellitus Typ II, die Hypercholesterinämie und das schwere Lendenwirbelsyndrom schon in der Verfügung vom 23. März 2022 berücksichtigt worden seien. Die neu diagnostizierte perforierende Kollagenose – eine knötchenbil- dende, juckende Hauterkrankung – sei eine Nebenerkrankung des Diabe- tes mellitus. Es handle sich dabei weder um einen eigenständigen noch um einen komplexen und akut lebensbedrohlichen medizinischen Sachver- halt. Zudem äussere sich der hausärztliche «Vierzeiler» weder zum Verlauf noch zu aktuellen oder zukünftigen Massnahmen und auch nicht zum Da- tum der Erstdiagnose der Kollagenose. Aufgrund der Formulierung

F-5600/2022 Seite 8 «verzögertes Abheilen innerhalb eines Jahres» sei vielmehr davon auszu- gehen, dass die Beschwerden seit rund einem Jahr bestünden. Der Be- schwerdeführer habe nicht überzeugend dargelegt, inwiefern die neue Er- krankung seine Umstände wesentlich verändert hätte. Das SEM habe zudem bereits im Rahmen seines Asylverfahrens sowie er- neut vor Erlass der Verfügung vom 23. März 2022 ausgedehnte medizini- sche Abklärungen unter anderem über die Schweizer Vertretung in Dhaka vorgenommen und festgestellt, dass der Zugang zu sämtlichen benötigten Medikamenten und Therapien sowie deren Finanzierung gesichert seien. Bangladesch verfüge über ein relativ gut funktionierendes Gesundheits- system. Mangels wesentlicher Änderung seiner Umstände werde auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 5.2 In der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Arztbericht vom 21. September 2022 explizit zu entnehmen sei, dass «bei einer Ausweisung in sein Herkunftsland Bangladesch diese wichtige medizinische Versorgung des chronisch kranken Patienten nicht mehr gewährleistet» sei. Dies decke sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 E. 7.4.4 ff.), wonach in Bangladesch keine staatliche Krankenversi- cherung existiere und mehrheitlich abgelaufene und teilweise gefälschte Medikamente verkauft würden. In Bangladesch sei eine regelmässige ärzt- liche Behandlung und medikamentöse Therapie seiner Herzkrankheit nicht gewährleistet. Ein Unterlassen einer Behandlung könne jedoch ohne Zwei- fel zu einem vorzeitigen Tod oder schweren gesundheitlichen Beeinträchti- gungen zu Lebzeiten führen. Im Falle einer Rückschaffung drohe ihm eine existenzielle Notlage. Seine Wegweisung sei daher als unzumutbar einzu- stufen. Das SEM habe die Einschätzung der behandelnden Ärztin, wonach die gesundheitliche Versorgung in Bangladesch nicht gewährleistet sei, in seiner Verfügung nicht berücksichtigt. Bei dieser Einschätzung handle es sich um eine neue Tatsache und eine medizinische Prognose, welche in den verschiedenen Asylverfahren in dieser Klarheit noch nicht vorgebracht worden sei, weshalb sie als neues Beweismittel einzustufen sei. Zudem sei die neu diagnostizierte Kollagenose eine erhebliche Erkrankung, welche materiell zu prüfen sei.

E. 5.3 Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, seit Erlass der Verfügung vom 23. März 2022 neu unter folgenden Erkrankungen zu leiden, welche zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. März 2022 noch nicht bestanden hätten und welche insgesamt lebensbedrohlich seien:

F-5600/2022 Seite 9 Perforierende Kollagenose, geringe Hypokinesie im Herzbereich, mässige sinusitische Veränderungen, Eisenmangelanämie und Spannungskopf- schmerzen. Diese Vorbringen lassen sich durch die nachfolgend aufgeführten Arztbe- richte objektivieren.

E. 5.3.1 Der Arztbericht der Neurologie Schaffhausen vom 21. Februar 2023 stellte die Diagnosen Eisenmangelanämie und Kopfschmerzen vom Span- nungstyp, welche bedarfsweise medikamentös mit Amitriptylin behandelt werden könnten. Der Arztbericht der Kardiologie Posthof Neuhausen nannte in der Diagnoseliste einen (bereits bekannten) Status nach Nicht- ST-Hebungs-Myokardinfarkt (NSTEMI) bei koronarer Eingefässerkran- kung am 18. September 2021 sowie einen Status nach Covid-19-Infektion am 8. September 2021, verschrieb eine Anmeldung zu einer nicht-invasi- ven Ischämie-Testung sowie die Einführung eines sekundärprophylakti- schen weiteren Medikaments und empfahl eine gute Kontrolle der kardi- ovaskulären Risikofaktoren. Dem Arztbericht der Klinik für Innere Medizin des Kantonsspitals Schaffhausen vom 23. Februar 2023 waren die (unauf- fälligen) Resultate einer transthorakalen Echokardiographie zu entneh- men.

E. 5.3.2 Bei den am 17. Juli 2023 eingereichten Arztberichten handelt es sich um zwei Untersuchungsberichte der Radiologie und Nuklearmedizin vom

21. März 2023 und um einen MRI-Bericht vom 30. März 2023. Den Beur- teilungen war zu entnehmen, dass keine intrakranielle Raumforderung festgestellt wurde und eine mässige polypoide Schleimhautschwellung in den Nasennebenhöhlen im Sinne von chronischen sinusitischen Verände- rungen vorliege. Im MRI wurde keine Ischämie und lediglich eine geringe Hypokinesie (verminderte Beweglichkeit des Herzmuskels) festgestellt.

E. 5.3.3 Mit Eingabe vom 15. August 2023 (BVGer-act. 16) reichte der Be- schwerdeführer zwei Aufgebote (Aufgebot vom Schmerzspezialisten vom

E. 6.1 In Würdigung sämtlicher eingereichter Arztberichte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts vorliegt. Die kardiologische Erkrankung, der Diabetes mellitus, die Hypercholesterinämie und das Lendenwirbelsäulen-Syndrom waren schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. März 2022 bekannt und die Vorinstanz klärte vor Erlass dieser Verfügung sowohl die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente und Behandlungen als auch deren Finanzierbarkeit in Bangladesch mit der Vertretung in Dhaka detailliert ab. Zur Kollagenose wurde im Arztbericht vom 4. August 2022 festgehalten, diese bestehe bereits seit einem Jahr. Mithin dürfte auch diese schon vor der Verfügung vom 23. März 2022 bestanden haben und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Die geringe Hypokinesie im Herzbereich (verminderte Beweglichkeit des Herzmuskels) bedarf - soweit aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich - keiner zusätzlichen Massnahme. Das Gleiche gilt für die mässigen sinusitischen Veränderungen. Bei der Kollagenose steht die Behandlung der Grunderkrankung beziehungsweise des Diabetes mellitus im Vordergrund, welcher beim Beschwerdeführer gut eingestellt ist (BVGer-act. 6; unter «Anamnese» im Arztbericht vom 22. Februar 2023). Die Spannungskopfschmerzen dürften bei Bedarf mit Schmerzmitteln behandelt werden können und die Eisenmangelanämie mit einer einfachen Eisensubstitution. Da ärztlich kein dringender Handlungsbedarf festgestellt und auch die Medikamentenliste kaum erweitert wurde, ist nicht von einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung - und schon gar nicht von neu eingetretenen lebensbedrohlichen Umständen - auszugehen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem im ambulanten Bericht vom 30. Juli 2023 (BVGer-act. 16) hausärztlich festgestellten guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers. Zusammenfassend waren die rechtserheblichen Diagnosen bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 23. März 2022 bekannt und es liegt keine erhebliche Veränderung der Sachlage vor.

E. 6.2 An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass die Hausärztin in ihrem Arztbericht vom 21. September 2022 davon ausging, die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in seinem Heimatland nicht mehr gewährleistet, zumal die Hausärztin nicht erkennbar qualifiziert ist, die medizinische Versorgungslage in Bangladesch zu beurteilen, und ihre Bemerkung auch von keinen einschlägigen Quellen gestützt wird, weswegen diese als blosse Behauptung zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser hausärztlichen Einschätzung nicht um ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache, sondern um eine abweichende Würdigung von bereits bekannten Tatsachen. Auch der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Behauptung, die medizinische Versorgung, derer er bedürfe, sei in Bangladesch nicht mehr gewährleistet, auf keine Quellen, sondern einzig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1856/2021 (vgl. dazu oben E. 5.2), aus welchem er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz hat nach Ausfällung dieses Urteils konkrete und in Berücksichtigung seiner individuellen gesundheitlichen Situation detaillierte Abklärungen getroffen, wonach die von ihm benötigten Medikamente und Behandlungen in Bangladesch weiterhin verfügbar sind. Hinweise auf fehlende Finanzierungsmöglichkeiten in Bangladesch ergeben sich nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass, von den Erkenntnissen der einzelfallspezifischen und nach wie vor aktuellen Abklärung der Vorinstanz abzuweichen.

E. 7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Par- teientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-5600/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kan- tonale Migrationsamt. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5600/2022 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Vorläufige Aufnahme;Verfügung des SEM vom 24. November 2022. Sachverhalt: A. Der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer reiste am 10. Dezember 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Dezember 2012 um Asyl. Nachdem das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 unter Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2015 abgewiesen hatte (Urteil des BVGer D-163/2015), stellte er am 22. Februar 2016 ein zweites Asylgesuch. Dieses wurde am 11. Januar 2018 unter erneuter Anordnung der Wegweisung ebenfalls abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2018 (D-881/2018) abgewiesen. B. Die ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2018 (rechtskräftig geworden am 22. Februar 2018) angesetzte Ausreisefrist bis zum 8. März 2018 liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen und verblieb in der Folge rechtswidrig in der Schweiz. C. Am 24. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Schaffhausen ein Härtefallgesuch. Da es die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als nicht erfüllt erachtete, wies das Migrationsamt das Gesuch am 18. Januar 2022 ab, beantragte jedoch am 20. Januar 2022 beim SEM seine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG. Das SEM wies den Antrag auf vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 23. März 2022 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 27. April 2022 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2022 (F-1937/2022) auf die Beschwerde nicht ein (Vorakten [SEM-act.] 1), womit die Verfügung vom 23. März 2022 in Rechtskraft erwuchs. D. Mit Eingabe an das SEM vom 22. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung und beantragte sinngemäss, diese sei infolge massgeblicher Veränderung der Sachlage und Vorliegens neuer Beweismittel aufzuheben. Da der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, sei er vorläufig aufzunehmen (SEM-act. 3). Begründend machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und eine ungenügende medizinische Versorgung von chronisch Kranken in Bangladesch geltend und reichte zwei hausärztliche Kurzbescheinigungen vom 4. August 2022 und 21. September 2022 ein. E. Die Vorinstanz ordnete daraufhin am 27. September 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG an (SEM-act. 4). F. Mit Verfügung vom 24. November 2022, eröffnet am 28. November 2022, trat das SEM mangels neuer wesentlicher Tatsachen auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2022 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 23. März 2022 erneut für rechtskräftig und vollstreckbar (SEM-act. 6). Gleichzeitig hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2022 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten beziehungsweise die Sache sei zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Nachfrist zu gewähren, um das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen der vorliegenden Beschwerde genügend begründen zu können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 (BVGer-act. 2) wies das Bundesverwaltungsgericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen er am 17. April 2023 (nach mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2023 bewilligter Ratenzahlung) vollständig beglich. I. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. J. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Arztberichte zu den Akten (BVGer-act. 6). K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht worden seien. Insbesondere ergebe sich aus den ärztlichen Bescheinigungen kein neuer medizinischer Sachverhalt, welcher auf eine komplexe und akut lebensbedrohliche Erkrankung hinweise (BVGer-act. 10). L. In seiner Replik vom 17. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest und reichte zwei weitere Untersuchungsberichte ein (BVGer-act. 12). M. Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 2. August 2023 auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 24. November 2022, insbesondere liege nach wie vor keine komplexe und akut lebensbedrohliche Erkrankung vor (BVGer-act. 14). N. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. August 2023 den Abschluss des Schriftenwechsels festgestellt hatte, reichte der Beschwerdeführer drei weitere Arztberichte und zwei Aufgebote zu medizinischen Konsultationen ein (BVGer-act. 16). O. Auf die detaillierten Ausführungen und Diagnosen sowie den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezieht sich auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. März 2022, mit welcher der Antrag des kantonalen Migrationsamts auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt und der Wegweisungsvollzug erneut als zumutbar beurteilt wurde. Das kantonale Migrationsamt hatte die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung beantragt, welche das SEM im Rahmen des zweiten negativen Asylentscheids vom 11. Januar 2018 verfügt und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-881/2018 vom 21. Februar 2018 bestätigt hatte. Das vorliegende Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme richtet sich deshalb - infolge Akzessorietät zum Wegweisungsverfahren - nach den einschlägigen prozessualen Bestimmungen des Asylrechts. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist gemäss Art. 105 AsylG Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG; Art. 37 VGG). 1.4 Die vorläufige Aufnahme wird durch den Kanton beantragt (Art. 46 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 6 AIG). Lehnt das SEM diesen Antrag ab, ist die betroffene Person zur Anfechtung dieses Entscheids legitimiert (Urteil des BVGer D-524/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.2 m.H.; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da sodann Wiedererwägungsentscheide wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. Art. 105 AsylG), ist der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung des vorliegenden vorinstanzlichen Entscheids legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. November 2022. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbstständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (vgl. Art. 6 AsylG; BVGE 2014/39 E. 5.5). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder - wie hier - ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Revisionsgründe liegen nach Massgabe von Art. 66 Abs. 2 VwVG insbesondere dann vor, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; wenn sie nachweist, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden, oder wenn sie nachweist, dass ihr rechtliches Gehör oder die Vorschriften über den Ausstand verletzt wurden. 4.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, S. 435). 4.4 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des hier angefochtenen Nichteintretensentscheids aus, dass die kardiologischen Erkrankungen und die weiteren Erkrankungen des Beschwerdeführers wie der Diabetes mellitus Typ II, die Hypercholesterinämie und das schwere Lendenwirbelsyndrom schon in der Verfügung vom 23. März 2022 berücksichtigt worden seien. Die neu diagnostizierte perforierende Kollagenose - eine knötchenbildende, juckende Hauterkrankung - sei eine Nebenerkrankung des Diabetes mellitus. Es handle sich dabei weder um einen eigenständigen noch um einen komplexen und akut lebensbedrohlichen medizinischen Sachverhalt. Zudem äussere sich der hausärztliche «Vierzeiler» weder zum Verlauf noch zu aktuellen oder zukünftigen Massnahmen und auch nicht zum Datum der Erstdiagnose der Kollagenose. Aufgrund der Formulierung «verzögertes Abheilen innerhalb eines Jahres» sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerden seit rund einem Jahr bestünden. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargelegt, inwiefern die neue Erkrankung seine Umstände wesentlich verändert hätte. Das SEM habe zudem bereits im Rahmen seines Asylverfahrens sowie erneut vor Erlass der Verfügung vom 23. März 2022 ausgedehnte medizinische Abklärungen unter anderem über die Schweizer Vertretung in Dhaka vorgenommen und festgestellt, dass der Zugang zu sämtlichen benötigten Medikamenten und Therapien sowie deren Finanzierung gesichert seien. Bangladesch verfüge über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem. Mangels wesentlicher Änderung seiner Umstände werde auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 5.2 In der Beschwerde vom 5. Dezember 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Arztbericht vom 21. September 2022 explizit zu entnehmen sei, dass «bei einer Ausweisung in sein Herkunftsland Bangladesch diese wichtige medizinische Versorgung des chronisch kranken Patienten nicht mehr gewährleistet» sei. Dies decke sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 E. 7.4.4 ff.), wonach in Bangladesch keine staatliche Krankenversicherung existiere und mehrheitlich abgelaufene und teilweise gefälschte Medikamente verkauft würden. In Bangladesch sei eine regelmässige ärztliche Behandlung und medikamentöse Therapie seiner Herzkrankheit nicht gewährleistet. Ein Unterlassen einer Behandlung könne jedoch ohne Zweifel zu einem vorzeitigen Tod oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Lebzeiten führen. Im Falle einer Rückschaffung drohe ihm eine existenzielle Notlage. Seine Wegweisung sei daher als unzumutbar einzustufen. Das SEM habe die Einschätzung der behandelnden Ärztin, wonach die gesundheitliche Versorgung in Bangladesch nicht gewährleistet sei, in seiner Verfügung nicht berücksichtigt. Bei dieser Einschätzung handle es sich um eine neue Tatsache und eine medizinische Prognose, welche in den verschiedenen Asylverfahren in dieser Klarheit noch nicht vorgebracht worden sei, weshalb sie als neues Beweismittel einzustufen sei. Zudem sei die neu diagnostizierte Kollagenose eine erhebliche Erkrankung, welche materiell zu prüfen sei. 5.3 Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, seit Erlass der Verfügung vom 23. März 2022 neu unter folgenden Erkrankungen zu leiden, welche zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. März 2022 noch nicht bestanden hätten und welche insgesamt lebensbedrohlich seien: Perforierende Kollagenose, geringe Hypokinesie im Herzbereich, mässige sinusitische Veränderungen, Eisenmangelanämie und Spannungskopfschmerzen. Diese Vorbringen lassen sich durch die nachfolgend aufgeführten Arztberichte objektivieren. 5.3.1 Der Arztbericht der Neurologie Schaffhausen vom 21. Februar 2023 stellte die Diagnosen Eisenmangelanämie und Kopfschmerzen vom Spannungstyp, welche bedarfsweise medikamentös mit Amitriptylin behandelt werden könnten. Der Arztbericht der Kardiologie Posthof Neuhausen nannte in der Diagnoseliste einen (bereits bekannten) Status nach Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt (NSTEMI) bei koronarer Eingefässerkrankung am 18. September 2021 sowie einen Status nach Covid-19-Infektion am 8. September 2021, verschrieb eine Anmeldung zu einer nicht-invasiven Ischämie-Testung sowie die Einführung eines sekundärprophylaktischen weiteren Medikaments und empfahl eine gute Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren. Dem Arztbericht der Klinik für Innere Medizin des Kantonsspitals Schaffhausen vom 23. Februar 2023 waren die (unauffälligen) Resultate einer transthorakalen Echokardiographie zu entnehmen. 5.3.2 Bei den am 17. Juli 2023 eingereichten Arztberichten handelt es sich um zwei Untersuchungsberichte der Radiologie und Nuklearmedizin vom 21. März 2023 und um einen MRI-Bericht vom 30. März 2023. Den Beurteilungen war zu entnehmen, dass keine intrakranielle Raumforderung festgestellt wurde und eine mässige polypoide Schleimhautschwellung in den Nasennebenhöhlen im Sinne von chronischen sinusitischen Veränderungen vorliege. Im MRI wurde keine Ischämie und lediglich eine geringe Hypokinesie (verminderte Beweglichkeit des Herzmuskels) festgestellt. 5.3.3 Mit Eingabe vom 15. August 2023 (BVGer-act. 16) reichte der Beschwerdeführer zwei Aufgebote (Aufgebot vom Schmerzspezialisten vom 8. Juni 2023 und Aufgebot vom 25. Juli 2023 zur radiologischen Untersuchung der Nasennebenhöhlen) und drei Arztberichte (Notfallkonsultationsbericht vom 29. Juli 2023 wegen Schluckaufs; ambulanter Bericht vom 30. Juli 2023 zur Nachkontrolle des Schluckaufs und Abschlussbericht der Physiotherapie vom 4. August 2023) ein. Zur Behandlung des Schluckaufs wurde ihm das Medikament Paspertin verschrieben. Im ambulanten Verlaufsbericht vom 30. Juli 2023 bescheinigte der Hausarzt ihm einen guten Allgemeinzustand und sämtliche Befunde waren unauffällig ausgefallen. Aufgrund seiner craniomandibulären Dysfunktion (einer Funktionsstörung im Zusammenspiel zwischen Kiefergelenken, Kaumuskulatur und Zähnen) wurde ihm die Fortführung der Physiotherapie empfohlen. 6. 6.1 In Würdigung sämtlicher eingereichter Arztberichte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts vorliegt. Die kardiologische Erkrankung, der Diabetes mellitus, die Hypercholesterinämie und das Lendenwirbelsäulen-Syndrom waren schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. März 2022 bekannt und die Vorinstanz klärte vor Erlass dieser Verfügung sowohl die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente und Behandlungen als auch deren Finanzierbarkeit in Bangladesch mit der Vertretung in Dhaka detailliert ab. Zur Kollagenose wurde im Arztbericht vom 4. August 2022 festgehalten, diese bestehe bereits seit einem Jahr. Mithin dürfte auch diese schon vor der Verfügung vom 23. März 2022 bestanden haben und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Die geringe Hypokinesie im Herzbereich (verminderte Beweglichkeit des Herzmuskels) bedarf - soweit aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich - keiner zusätzlichen Massnahme. Das Gleiche gilt für die mässigen sinusitischen Veränderungen. Bei der Kollagenose steht die Behandlung der Grunderkrankung beziehungsweise des Diabetes mellitus im Vordergrund, welcher beim Beschwerdeführer gut eingestellt ist (BVGer-act. 6; unter «Anamnese» im Arztbericht vom 22. Februar 2023). Die Spannungskopfschmerzen dürften bei Bedarf mit Schmerzmitteln behandelt werden können und die Eisenmangelanämie mit einer einfachen Eisensubstitution. Da ärztlich kein dringender Handlungsbedarf festgestellt und auch die Medikamentenliste kaum erweitert wurde, ist nicht von einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung - und schon gar nicht von neu eingetretenen lebensbedrohlichen Umständen - auszugehen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem im ambulanten Bericht vom 30. Juli 2023 (BVGer-act. 16) hausärztlich festgestellten guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers. Zusammenfassend waren die rechtserheblichen Diagnosen bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 23. März 2022 bekannt und es liegt keine erhebliche Veränderung der Sachlage vor. 6.2 An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass die Hausärztin in ihrem Arztbericht vom 21. September 2022 davon ausging, die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in seinem Heimatland nicht mehr gewährleistet, zumal die Hausärztin nicht erkennbar qualifiziert ist, die medizinische Versorgungslage in Bangladesch zu beurteilen, und ihre Bemerkung auch von keinen einschlägigen Quellen gestützt wird, weswegen diese als blosse Behauptung zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser hausärztlichen Einschätzung nicht um ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache, sondern um eine abweichende Würdigung von bereits bekannten Tatsachen. Auch der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Behauptung, die medizinische Versorgung, derer er bedürfe, sei in Bangladesch nicht mehr gewährleistet, auf keine Quellen, sondern einzig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1856/2021 (vgl. dazu oben E. 5.2), aus welchem er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz hat nach Ausfällung dieses Urteils konkrete und in Berücksichtigung seiner individuellen gesundheitlichen Situation detaillierte Abklärungen getroffen, wonach die von ihm benötigten Medikamente und Behandlungen in Bangladesch weiterhin verfügbar sind. Hinweise auf fehlende Finanzierungsmöglichkeiten in Bangladesch ergeben sich nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es besteht daher kein Anlass, von den Erkenntnissen der einzelfallspezifischen und nach wie vor aktuellen Abklärung der Vorinstanz abzuweichen.

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: