Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 1. November 2012 und gelangte am 10. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2012 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch und am 6. November 2013 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BVGer wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. Januar 2015 mit Urteil D-163/2015 vom 29. Mai 2015 ab. B. B.a Mit als "Neues Asylgesuch", eventualiter "Gesuch um Wiedererwägung" und subeventualiter "Gesuch um Revision" bezeichneter Eingabe vom 18. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, die eine Wiedererwägung derselben beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. Ziff. 1-10 des Beweismittelumschlags, act. B2). B.b Das SEM übermittelte die Eingabe am 9. März 2016 an das BVGer, da deren Behandlung nicht in seine Zuständigkeit falle. B.c Das BVGer überwies die Eingabe am 10. März 2016 zur gutscheinenden Erledigung an das SEM zurück, da es keine Veranlassung sehe, diese als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. B.d Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Dhaka (nachfolgend Botschaft) um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. B.e Die Botschaft übermittelte dem SEM am 6. November 2017 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. B.f Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen und den wesentlichen Inhalt deren Ergebnisse. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. B.g Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2017 eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen ein. Dieser lagen eine Bestätigung des Parteivorstehers der Bangladesh Jamayat Islami des Distrikts B._______ vom 28. Dezember 2017 und zwei Medienberichte über diesen bei. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die als gefälscht erachteten Beweismittel zog es ein. Den Antrag, es seien die Personalien der die Botschaftsabklärung durchführenden Personen offenzulegen oder es sei eine Zweitbegutachtung durchzuführen, wies es ab. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 11. Januar 2018 das Original der am 28. November 2017 eingereichten Bestätigung des Parteivorstehers. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim BVGer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wird beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, im Asylentscheid vom 9. Dezember 2014 sei festgehalten worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das BVGer sei im Urteil vom 29. Mai 2015 zum Schluss gelangt, dass die behauptete Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genüge und in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände der Eindruck einer konstruierten Geschichte entstehe. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität, die Wohnorte und die Familienverhältnisse mangels konkreter Hinweise vor Ort nicht hätten bestätigt werden können. Es bestünden keine Hinweise, dass er in Bangladesch politisch tätig beziehungsweise Mitglied der "Jamaat-e-Islami" (JI) Partei gewesen sei. Die eingereichten Dokumente seien durch die Gerichte (...) in C._______ und (...) in B._______ als gefälscht befunden worden. Es gebe keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Haftbefehls gegen seine Person oder eine besondere Gefährdung seiner Person. Im Abklärungsbericht der Botschaft seien die Stellen geschwärzt worden, deren Geheimhaltung zum Schutz wesentlicher öffentlicher Interessen des Bundes sowie wesentlicher privater Interessen erforderlich seien. Das SEM habe dem Beschwerdeführer weitestgehend vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben. Der Bericht zeige, auf welche Art und Weise die Erkenntnisse gewonnen worden seien. Auch das BVGer stütze sich auf Abklärungsberichte von Vertrauenspersonen vor Ort. Die Ergebnisse schienen vorliegend konsistent, nachvollziehbar, überzeugend und ausführlich begründet. Die Auskünfte betreffend die Beurteilung der Echtheit der Beweismittel stammten von den zuständigen Behörden. Die Erkenntnis, dass die Dokumente gefälscht seien, stehe vor dem notorischen Hintergrund, dass gefälschte Polizei- und Gerichtsdokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Angesichts der Unglaubhaftigkeitsbeurteilung der Asylvorbringen, der eingereichten gefälschten Beweismittel, der nicht belegten Identität sowie der leicht käuflich erwerbbaren Dokumente könne der Beschwerdeführer aus den nachträglich eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei zwar das rechtliche Gehör gewährt worden, das aber nicht rechtsgenügend habe wahrgenommen werden können, da die Personalien, der berufliche und politische Hintergrund und die Professionalität der abklärenden Person nicht bekannt gegeben worden seien. Es sei unklar, was die Vertrauensperson zur Abklärung legitimiere, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Die eingereichten Dokumente seien vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Bangladesch übermittelt worden, der erklärt habe, diese seien authentisch. Die Gerichte und die Verwaltung in Bangladesch seien korrupt, weshalb es möglich sei, dass der Vertrauensperson falsche Angaben gemacht worden seien. In einem Schreiben des Parteivorstehers der JI würden sowohl die Herkunft als auch der frühere Wohnort des Beschwerdeführers bestätigt. Es werde zudem seine Gefährdung durch politische Gegner erwähnt. Auch der Parteivorsteher habe schon politisch motivierte Angriffe erdulden müssen. Das SEM würdige dieses wichtige Beweismittel nicht und führe nur aus, dass Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erworben werden könnten. Damit werde die Begründungspflicht verletzt. Die eingereichten Dokumente belegten, dass er in Bangladesch politisch verfolgt werde - es liege ein Urteil gegen ihn vor, in dem er zu zehn und zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt werde. Es laufe ein Verfahren gegen ihn, in dem massive Vorwürfe erhoben würden. Die Haftbedingungen in Bangladesch seien schlecht und es sei auf Hinrichtungen von JI-Mitgliedern hinzuweisen. Dies könnte auch ihm drohen. Selbst wenn seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt würde, seien die Bedingungen des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots von Art. 3 EMRK erfüllt.
E. 5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer vorliegend umfassend Einsicht in die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft gegeben. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG durfte es die Angaben abdecken, die Rückschlüsse auf die Identität der Vertrauensperson der Botschaft beziehungsweise der von dieser kontaktierten Personen zuliessen. Eine Offenlegung der Identität der Vertrauensperson und der Auskunftspersonen könnte diese einer massiven Gefährdung aussetzen und würde es der Botschaft verunmöglichen, zukünftig weitere Abklärungen durchführen zu können, weshalb die öffentlichen Interessen des Bundes und die privaten Interessen der Vertrauensperson sowie der Auskunftspersonen an einer Geheimhaltung überwiegen. Da dem Beschwerdeführer die Ergebnisse sowie die Aussagen der einzelnen Personen zur Kenntnis gebracht wurden, bestand für ihn hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
E. 5.4 Das BVGer hat im Urteil D-163/2015 festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und der Eindruck einer konstruierten Geschichte entsteht. Die umfassenden Abklärungen der Botschaft haben diese höchstrichterliche Einschätzung bestätigt, zumal die Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden konnte und sich alle eingereichten Dokumente als gefälscht erwiesen. Angesichts dieser Ausgangslage durfte das SEM das eingereichte Schreiben eines lokalen Parteivorstehers der JI als untauglich zum Beleg seiner Vorbringen einstufen. Die Begründungspflicht wurde dadurch nicht verletzt.
E. 5.5 Da sich die formell-rechtlichen Rügen als unbegründet erweisen und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da er seit seiner Einreise in die Schweiz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Botschaftsabklärung an den von ihm genannten Wohnadressen keine Spur von ihm gefunden werden konnte, kann der im Schreiben des Parteivorstehers bestätigten Herkunft des Beschwerdeführers keine Beweiskraft beigemessen werden. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass in Bangladesch praktisch alle Dokumente käuflich erworben werden können - seien es Fälschungen, seien es echte Dokumente.
E. 6.2 Dem Abklärungsbericht der Botschaft vom 6. November 2017 ist zu entnehmen, dass die Vertrauensperson die eingereichten Dokumente bei zwei Gerichten überprüfte, wobei sich herausstellte, dass alle Dokumente nicht authentisch, sondern gefälscht sind. Dem ausführlichen Bericht ist zu entnehmen, dass weder die Stempel, noch die Unterschriften noch der Inhalt der Dokumente echt beziehungsweise wahr sind. Zudem wurde der Vertrauensperson versichert, dass die Gerichte keine "certified copys" in englischer Sprache ausstellten, was angesichts der Tatsache, dass Bengali die einzige Amtssprache Bangladeschs ist, ohne weiteres zu überzeugen vermag. Die Vertrauensperson begab sich zudem an die vom Beschwerdeführer genannten Adressen in C._______ und in B._______, wo sie keine Spur von ihm fand und keine Informationen erhältlich machen konnte. Aufgrund der Substanz des Abklärungsberichts teilt das BVGer die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Abklärungen sorgfältig und professionell durchgeführt wurden. Die in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte an der Beweiskraft der Abklärungen beziehungsweise an der Befähigung der Vertrauensperson, Abklärungen der vorliegenden Art durchzuführen, sind unbegründet. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsergebnisse auch mit der im Urteil D-163/2015 gezogenen Schlussfolgerung in Einklang stehen, wonach es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle.
E. 6.3 In Anbetracht der Aktenlage ergibt sich, dass das SEM die im zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel zu Recht als Fälschungen qualifizierte und zutreffend erneut von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt. Dort herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.2 m.w.H), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4).
E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die individuelle Zumutbarkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Beschwerdeführers im Urteil D-163/2015 vom 29. Mai 2015 bejaht. Auf die entsprechende Einschätzung kann vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch nach wie vor als nicht unzumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-881/2018 law/bah Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 1. November 2012 und gelangte am 10. Dezember 2012 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2012 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch und am 6. November 2013 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das BVGer wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. Januar 2015 mit Urteil D-163/2015 vom 29. Mai 2015 ab. B. B.a Mit als "Neues Asylgesuch", eventualiter "Gesuch um Wiedererwägung" und subeventualiter "Gesuch um Revision" bezeichneter Eingabe vom 18. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, die eine Wiedererwägung derselben beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. Ziff. 1-10 des Beweismittelumschlags, act. B2). B.b Das SEM übermittelte die Eingabe am 9. März 2016 an das BVGer, da deren Behandlung nicht in seine Zuständigkeit falle. B.c Das BVGer überwies die Eingabe am 10. März 2016 zur gutscheinenden Erledigung an das SEM zurück, da es keine Veranlassung sehe, diese als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. B.d Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Dhaka (nachfolgend Botschaft) um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. B.e Die Botschaft übermittelte dem SEM am 6. November 2017 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. B.f Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen und den wesentlichen Inhalt deren Ergebnisse. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt. B.g Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2017 eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen ein. Dieser lagen eine Bestätigung des Parteivorstehers der Bangladesh Jamayat Islami des Distrikts B._______ vom 28. Dezember 2017 und zwei Medienberichte über diesen bei. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die als gefälscht erachteten Beweismittel zog es ein. Den Antrag, es seien die Personalien der die Botschaftsabklärung durchführenden Personen offenzulegen oder es sei eine Zweitbegutachtung durchzuführen, wies es ab. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 11. Januar 2018 das Original der am 28. November 2017 eingereichten Bestätigung des Parteivorstehers. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim BVGer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wird beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, im Asylentscheid vom 9. Dezember 2014 sei festgehalten worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das BVGer sei im Urteil vom 29. Mai 2015 zum Schluss gelangt, dass die behauptete Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genüge und in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände der Eindruck einer konstruierten Geschichte entstehe. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität, die Wohnorte und die Familienverhältnisse mangels konkreter Hinweise vor Ort nicht hätten bestätigt werden können. Es bestünden keine Hinweise, dass er in Bangladesch politisch tätig beziehungsweise Mitglied der "Jamaat-e-Islami" (JI) Partei gewesen sei. Die eingereichten Dokumente seien durch die Gerichte (...) in C._______ und (...) in B._______ als gefälscht befunden worden. Es gebe keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Haftbefehls gegen seine Person oder eine besondere Gefährdung seiner Person. Im Abklärungsbericht der Botschaft seien die Stellen geschwärzt worden, deren Geheimhaltung zum Schutz wesentlicher öffentlicher Interessen des Bundes sowie wesentlicher privater Interessen erforderlich seien. Das SEM habe dem Beschwerdeführer weitestgehend vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben. Der Bericht zeige, auf welche Art und Weise die Erkenntnisse gewonnen worden seien. Auch das BVGer stütze sich auf Abklärungsberichte von Vertrauenspersonen vor Ort. Die Ergebnisse schienen vorliegend konsistent, nachvollziehbar, überzeugend und ausführlich begründet. Die Auskünfte betreffend die Beurteilung der Echtheit der Beweismittel stammten von den zuständigen Behörden. Die Erkenntnis, dass die Dokumente gefälscht seien, stehe vor dem notorischen Hintergrund, dass gefälschte Polizei- und Gerichtsdokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Angesichts der Unglaubhaftigkeitsbeurteilung der Asylvorbringen, der eingereichten gefälschten Beweismittel, der nicht belegten Identität sowie der leicht käuflich erwerbbaren Dokumente könne der Beschwerdeführer aus den nachträglich eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei zwar das rechtliche Gehör gewährt worden, das aber nicht rechtsgenügend habe wahrgenommen werden können, da die Personalien, der berufliche und politische Hintergrund und die Professionalität der abklärenden Person nicht bekannt gegeben worden seien. Es sei unklar, was die Vertrauensperson zur Abklärung legitimiere, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Die eingereichten Dokumente seien vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Bangladesch übermittelt worden, der erklärt habe, diese seien authentisch. Die Gerichte und die Verwaltung in Bangladesch seien korrupt, weshalb es möglich sei, dass der Vertrauensperson falsche Angaben gemacht worden seien. In einem Schreiben des Parteivorstehers der JI würden sowohl die Herkunft als auch der frühere Wohnort des Beschwerdeführers bestätigt. Es werde zudem seine Gefährdung durch politische Gegner erwähnt. Auch der Parteivorsteher habe schon politisch motivierte Angriffe erdulden müssen. Das SEM würdige dieses wichtige Beweismittel nicht und führe nur aus, dass Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erworben werden könnten. Damit werde die Begründungspflicht verletzt. Die eingereichten Dokumente belegten, dass er in Bangladesch politisch verfolgt werde - es liege ein Urteil gegen ihn vor, in dem er zu zehn und zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt werde. Es laufe ein Verfahren gegen ihn, in dem massive Vorwürfe erhoben würden. Die Haftbedingungen in Bangladesch seien schlecht und es sei auf Hinrichtungen von JI-Mitgliedern hinzuweisen. Dies könnte auch ihm drohen. Selbst wenn seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt würde, seien die Bedingungen des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots von Art. 3 EMRK erfüllt. 5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer vorliegend umfassend Einsicht in die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft gegeben. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG durfte es die Angaben abdecken, die Rückschlüsse auf die Identität der Vertrauensperson der Botschaft beziehungsweise der von dieser kontaktierten Personen zuliessen. Eine Offenlegung der Identität der Vertrauensperson und der Auskunftspersonen könnte diese einer massiven Gefährdung aussetzen und würde es der Botschaft verunmöglichen, zukünftig weitere Abklärungen durchführen zu können, weshalb die öffentlichen Interessen des Bundes und die privaten Interessen der Vertrauensperson sowie der Auskunftspersonen an einer Geheimhaltung überwiegen. Da dem Beschwerdeführer die Ergebnisse sowie die Aussagen der einzelnen Personen zur Kenntnis gebracht wurden, bestand für ihn hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 5.4 Das BVGer hat im Urteil D-163/2015 festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und der Eindruck einer konstruierten Geschichte entsteht. Die umfassenden Abklärungen der Botschaft haben diese höchstrichterliche Einschätzung bestätigt, zumal die Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden konnte und sich alle eingereichten Dokumente als gefälscht erwiesen. Angesichts dieser Ausgangslage durfte das SEM das eingereichte Schreiben eines lokalen Parteivorstehers der JI als untauglich zum Beleg seiner Vorbringen einstufen. Die Begründungspflicht wurde dadurch nicht verletzt. 5.5 Da sich die formell-rechtlichen Rügen als unbegründet erweisen und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da er seit seiner Einreise in die Schweiz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Botschaftsabklärung an den von ihm genannten Wohnadressen keine Spur von ihm gefunden werden konnte, kann der im Schreiben des Parteivorstehers bestätigten Herkunft des Beschwerdeführers keine Beweiskraft beigemessen werden. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass in Bangladesch praktisch alle Dokumente käuflich erworben werden können - seien es Fälschungen, seien es echte Dokumente. 6.2 Dem Abklärungsbericht der Botschaft vom 6. November 2017 ist zu entnehmen, dass die Vertrauensperson die eingereichten Dokumente bei zwei Gerichten überprüfte, wobei sich herausstellte, dass alle Dokumente nicht authentisch, sondern gefälscht sind. Dem ausführlichen Bericht ist zu entnehmen, dass weder die Stempel, noch die Unterschriften noch der Inhalt der Dokumente echt beziehungsweise wahr sind. Zudem wurde der Vertrauensperson versichert, dass die Gerichte keine "certified copys" in englischer Sprache ausstellten, was angesichts der Tatsache, dass Bengali die einzige Amtssprache Bangladeschs ist, ohne weiteres zu überzeugen vermag. Die Vertrauensperson begab sich zudem an die vom Beschwerdeführer genannten Adressen in C._______ und in B._______, wo sie keine Spur von ihm fand und keine Informationen erhältlich machen konnte. Aufgrund der Substanz des Abklärungsberichts teilt das BVGer die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Abklärungen sorgfältig und professionell durchgeführt wurden. Die in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte an der Beweiskraft der Abklärungen beziehungsweise an der Befähigung der Vertrauensperson, Abklärungen der vorliegenden Art durchzuführen, sind unbegründet. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsergebnisse auch mit der im Urteil D-163/2015 gezogenen Schlussfolgerung in Einklang stehen, wonach es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle. 6.3 In Anbetracht der Aktenlage ergibt sich, dass das SEM die im zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel zu Recht als Fälschungen qualifizierte und zutreffend erneut von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt. Dort herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.2 m.w.H), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4). 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die individuelle Zumutbarkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Beschwerdeführers im Urteil D-163/2015 vom 29. Mai 2015 bejaht. Auf die entsprechende Einschätzung kann vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch nach wie vor als nicht unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: