Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 1. November 2012 und gelangte auf dem Landweg über B._______, C._______ sowie auf dem Seeweg nach D._______. Nach jeweiligen Aufenthalten von mehreren Tagen dort reiste er über weitere, ihm unbekannte Länder am 10. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 6. November 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und habe vor der Ausreise zuletzt in G. (Distrikt G.) gelebt. Er sei seit dem (Datum) religiös getraut und habe mit seiner Frau (Anzahl) gemeinsame Kinder. Sein Vater und zahlreiche Geschwister würden in G. und der näheren Umgebung leben. Er habe sich für die Partei Jamaat-e-Islami (JI) engagiert. Aufgrund Problemen politischer Art und damit zusammenhängender Schwierigkeiten mit der bangladeschischen Polizei habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als Mitglied der JI-Partei habe er verschiedene öffentliche Aufgaben innerhalb dieser Organisation wahrgenommen. Er habe regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich einer Auseinandersetzung bei einer Demonstration sei ein Polizeiinspektor verletzt worden. Die gegenwärtige Regierung, welche durch Leute der Partei der Awami League (AL) gestellt werde, setze die Anhänger der JI ständig unter Druck. Er sei mehrmals zu Hause von der Polizei gesucht worden. Unter anderem seien sein Vater und seine Ehefrau beim Versuch der Polizei, ihn festzunehmen, verprügelt worden; insgesamt sei er zweimal inhaftiert worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben des BFM vom 8. November 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, ärztliche Zeugnisse über seine bei der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer er zur Zeit in Behandlung sei, einzureichen. C. Am 10., 12. und 19. Dezember 2013 fanden diverse medizinische Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Eingang in die Akten. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 wurde ein weiterer Arztbericht eingereicht. D. Das BFM liess die Behandelbarkeit der entsprechend von den Ärzten diagnostizierten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers in dessen Heimatland intern abklären (vgl. A 20 gemäss Aktenverzeichnis des BFM). E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 - eröffnet am 10. Dezember 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Vorbringen in zentralen Punkten der angeblichen Fluchtgeschichte seien widersprüchlich oder Darlegungen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Angaben zum Zeitpunkt des Parteibeitritts; Angaben im Zusammenhang mit den angeblichen Anzeigen respektive Anklagen; Angaben im Zusammenhang rund um die erwähnten Inhaftierungen; Unwissenheit im Zusammenhang mit der Durchführung von Demonstrationen). Obschon die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, müssten dennoch kurz einige Aspekte der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt werden (u.a. fehlender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang im Falle der Datierung des unterschiedlich geschilderten Zwischenfalls mit dem Polizeiinspektor und der polizeilichen Suche nach ihm respektive Verhaftung auf November 2010 in Verbindung mit dem Ausreisezeitpunkt; fehlende Gezieltheit der behördlichen Verfolgungsmassnahmen [Repressalien gegenüber sämtlichen JI-Parteimitgliedern; Festnahme zusammen mit anderen Personen; Umstände der Freilassungen; Ausreisegrund]). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2010/8) wurde hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Gründe unter dem Zumutbarkeitsaspekt ausgeführt, dass die Behandlungsmethoden und die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente der dem Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Krankheitsbilder) in der Region G., woher er stamme, gemäss Abklärungen des BFM gewährleistet seien. Ebenfalls gebe es - unter namentlicher Nennung - in dieser Gegend zwei Krankenhäuser, wo er sich sowohl ambulant als auch stationär behandeln lassen könne. Die gesundheitlichen Beschwerden stellten - da eine Behandlung in Bangladesch möglich und erfolgversprechend sei - kein Wegweisungshindernis dar. Die nicht mit den in der Schweiz vergleichbaren medizinischen Standards verunmöglichten einen Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht. Im Zusammenhang mit allfälligen in der Person des Beschwerdeführers liegenden Wegweisungshindernissen wurde auf diverse begünstigende Faktoren für einen Wegweisungsvollzug hingewiesen (u.a. Abstammung aus einer wohlhabenden Familie; Aufenthaltsdauer, Erwerbstätigkeit und Bestreitung des Lebensunterhalts im Heimatland; Schulbildung; umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz; regelmässige Kontaktpflege mit der Familie in G.). F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.1.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der BzP als sehr gut respektive gut bezeichnete und bei der Anhörung ausführte, diesen sicher zu verstehen (vgl. A 5 S. 2 und 8; A 12 S. 1). Ferner sind den jeweiligen Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen, oder die Befragungssituationen aufgrund eines unstimmigen oder unkorrekten Verlaufs Anlass zu Beanstandungen hätte geben können. Bei der BzP verneinte er die Frage nach allfälligen Zusatzbemerkungen ausdrücklich und bei der Anhörung erklärte er, sämtliche Gründe erwähnt zu haben, die gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden. Sodann bestätigte er die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der jeweiligen Protokolle, welche grundsätzlich die gleichen ausreiseauslösenden Beweggründe des Beschwerdeführers aus dem Heimatland aufweisen. Von daher gesehen ist der Einwand der ungenügenden Übersetzung in der Rechtsmitteleingabe, welcher sich auf die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung und ihre auf dem Beiblatt festgehaltenen Beobachtungen zur Anhörung stützt (sehr undeutliches Deutsch des Dolmetschers, was das Zuhören und Protokollieren erschwere) stark zu relativieren (vgl. auch nachstehend E. 4.2).
E. 4.2 Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen zeigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sodann, dass diese in den Akten Stütze finden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass gewisse Unstimmigkeiten entweder überbewertet wurden oder sich ausräumen lassen. Indes vermögen diese Begründungselemente aufgrund ihres marginalen Charakters im Rahmen einer Gesamtwürdigung keinen entscheidenden Einfluss auf das Urteil auszuüben. So ist zwar die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Beitrittsjahr des Beschwerdeführers zur JI-Partei (Beitrittsjahr 1 oder Beitrittsjahr 2) - er sei im Jahre (Beitrittsjahr 1) knapp zehn Jahre alt gewesen - nicht von der Hand zu weisen. Der Zeitpunkt des Beitritts spielt aber insofern keine Rolle, als vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden Vorkommnisse seit dem Jahre 2010 einer Beurteilung bedürfen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er im Zusammenhang mit der Anzeige beziehungsweise Anklage den diesbezüglichen Widerspruch anlässlich der Anhörung plausibel richtig gestellt habe. Mit Verweis auf die unterschriftliche Bestätigung des BzP-Protokolls hielt das BFM fest, dass die Antwort des Beschwerdeführers (mögliches Missverständnis mit dem Dolmetscher) nicht ganz befriedige, weshalb der entsprechende Widerspruch nicht gänzlich aufgelöst werden konnte. Der Hinweis auf eine ungenügende Übersetzung anlässlich der Anhörung in der Rechtsmitteleingabe geht demnach fehl, wurde der Beschwerdeführer doch gerade anlässlich dieser Anhörung mit der Unstimmigkeit seiner Aussage gegenüber derjenigen bei der BzP konfrontiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, Klärung in diese Angelegenheit zu bringen. Da sich aus den Akten darüber hinaus keine näheren oder gar unumstösslichen Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer gerade daraus Nachteile asylrelevanten Ausmasses entstanden sind, kann die Qualifizierung dieses Begründungselements letztlich offen bleiben.
E. 4.2.1 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widersprüchlichkeit hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der beiden geltend gemachten Inhaftierungen anbelangt, so kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe werden die vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Daten nicht bestritten und als Verwechslung dargestellt, weil er sich nur schwerlich beziehungsweise ungern an die Zeit im Gefängnis erinnern könne. Mit dieser pauschal abgegebenen Erklärung werden die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu diesem Sachverhaltskomplex vorgehaltenen Unstimmigkeiten jedoch keineswegs ausgeräumt oder beseitigt. Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass lediglich zu einer Inhaftierung des Beschwerdeführers Ausführungen gemacht werden. Alsdann beschränken sich die diesbezüglichen Vorbringen bloss auf die Wiedergabe des von ihm bei den Befragungen Vorgebrachten respektive Protokollierten. Die abschliessende Argumentation hierzu gipfelt letztlich in der als unbehelflich zu qualifizierenden Aussage, eine Verwirrung bezüglich der Daten bestehe offensichtlich nicht nur beim Beschwerdeführer. Erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer über regelmässigen Kontakt mit seiner Familie im Heimatland verfügt und es ihm daher zumutbar und möglich gewesen respektive leicht gefallen wäre, allfällige Unterlagen hinsichtlich der beiden angeblichen Inhaftierungen erhältlich zu machen (vgl. A 12 Fragen 81 ff. S. 9 und 10). Dies ergibt sich nicht nur aufgrund seiner Aussage anlässlich der BzP, wonach er "hierfür" Beweise beschaffen könne, sondern auch aufgrund der Antwort bei der Anhörung, wonach er anlässlich der beiden Gefängnisaufenthalte jeweils mit Hilfe eines Anwaltes und gegen Kaution freigekommen sein soll (vgl. A 5 S.7; A 12 Fragen 60, 61 und 67 S. 7 und 8). Ferner ist auch der Umstand nicht ausser Acht zu lassen, dass es der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz unterlassen hat, irgendwelche zusätzlichen aufschlussreichen und sachdienlichen Hinweise zur behaupteten Gefährdungssituation ins Verfahren einzubringen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.
E. 4.2.2 Nicht verfängt die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund der Inhaftierungen erlitten habe, die mit massiver Gewalt seitens der Polizei beziehungsweise Behörden verbundenen gewesen seien. Er könne deshalb nur schwerlich über diese Zeit sprechen und sei sichtlich gehemmt und verbal blockiert, sobald die Inhaftierungen thematisiert würden. Auf dem Personalienblatt vermerkte der Beschwerdeführer, er habe keine medizinischen Probleme (vgl. A 1). Aus dem Protokoll der BzP geht nicht hervor, der Beschwerdeführer würde an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. Ebenfalls erwähnte er dort zu keinem Zeitpunkt, er wäre im Heimatland massiver Gewalt oder Folter seitens der Polizei, insbesondere während der beiden Gefängnisaufenthalte, ausgesetzt gewesen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die wiederholt von ihm erwähnten medizinischen Behandlungen in der Schweiz angesprochen. Ausser den vom BFM in seiner Verfügung gewürdigten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Bst. E. hiervor) machte er bei der Anhörung indes keine psychischen Probleme (Traumatisierung) - wie in der Beschwerde angeführt - geltend. Ebenfalls unterliess es der Beschwerdeführer im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung medizinischer Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustands, ein ärztliches Attest beizubringen, worin ihm psychische Schwierigkeiten, insbesondere eine PTBS aufgrund der angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen im Heimatland, diagnostiziert worden wären. Angesichts dieser Sachlage braucht keine Zeit für das Nachreichen eines diesbezüglichen Arztzeugnisses (Beschwerde S. 4), einer in diesem Zusammenhang ohnehin erst noch aufzunehmenden psychologischen Behandlung, abgewartet zu werden.
E. 4.2.3 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem fehlenden Wissen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung für die Durchführung einer Demonstration, einer Kernaufgabe seines Engagements zugunsten der JI, als unglaubhaft. In der Rechtsmitteleingabe wird den vorinstanzlichen Erwägungen unter anderem dahin begegnet, als der Beschwerdeführer keine hohe Funktion in der Partei inne gehabt und die Frage der Bewilligung zum Aufgabenbereich der Leitung gehört habe. Entgegen der vertretenen Sichtweise in der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar kein hochrangiges, aber langjähriges Parteimitglied sein soll. Immer wenn es etwas zu organisieren gegeben habe oder ein Befehl von oben gekommen sei, habe er das organisieren müssen. Er habe unzählige Male Sachen für die Partei gemacht, da die grossen Leiter nicht selber arbeiten würden, sondern die Arbeiten durch alle anderen erledigt werden müssten. Zum zeitlichen Umfang seines Engagements für die Partei führte er aus, es habe Tage gegeben, an denen er von morgens früh bis am Abend oder auch bloss zwei Stunden mit der JI beschäftigt gewesen sei (vgl. A 12 Fragen 25 ff. S. 4 und 5). Auf die Frage im Zusammenhang mit der Organisation der Demonstration, bei der ein Polizeiinspektor geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, zusammen mit noch ein paar weiteren Kollegen die Demonstration organisiert zu haben (vgl. A 12 Frage 33 S. 5). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung zahlreicher weiterer unsubstanziierter Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, erweisen sich die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen als unbegründet. Es sei lediglich ergänzend noch vermerkt, dass der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügt und aufgrund des Wohlstands der Familie, die Ländereien des Vaters nicht selber zu bewirtschaften brauchte, sondern sich um die betrieblichen Belange in diesem Zusammenhang kümmerte. Unter diesem Blickwinkel betrachtet gewinnen die diversen ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente noch mehr an Bedeutung respektive Gewicht (vgl. A 12 Fragen 18 ff. S. 3). Insbesondere gehen nach dem Gesagten die Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010 E. 6.7 sowie das Zitat von Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 135, fehl beziehungsweise der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So enthalten die entsprechenden Ausführungen im erwähnten Urteil zusammenfassend die sich auf die Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit stützenden Schlussfolgerungen zu den konkreten Umständen des dort zu beurteilenden Falls, welcher aber nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Gleichermassen verhält es sich mit dem nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogenen Zitat aus der Rechtsliteratur. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und in Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände gar den Eindruck einer konstruierten Geschichte erwecken. Diese Einschätzung gründet nicht zuletzt auch in der aufschlussreichen Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, wo er unter anderem ausführte, wenn er hier bleiben könne, dann könne er seine Familie unterstützen respektive die Schweizer Behörden (Anmerkung des Gerichts) sollen für ihn etwas dafür tun (A 5 S. 8).
E. 4.3 Gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Den Streitgegenstand legen die Parteien, namentlich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren (Antrag) und der zugehörigen Sachverhaltsdarstellung für den Richter respektive das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen Überlegungen, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortragen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den Rechtssatz anzuwenden, den es als den richtigen ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Prinzip verhindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis schadet. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassungen der Parteien zu übernehmen. Darin ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst deren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit andern rechtlichen Überlegungen bestätigt wird. Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegenstand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstellen zu wollen (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 154 ff. S. S. 53 f. sowie Rz. 1136 S. 398; Thomas Häberli in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 62 N 37 ff. S. 1249 f.; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2008, Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Asylrelevanz einiger Aspekte des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts (II/Ziff. 3 und 4 S. 4 f.) verzichtet werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der nicht näher begründete Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten (vgl. auch E. 4.1, insbesondere E. 4.2.2) abzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 In Bangladesch herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-zugehen ist. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nebst dem Hinweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2010/8) ausführlich und eingehend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Krankheitsbilder) sowie allfällige weitere in seiner Person liegende Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, unter dem Zumutbarkeitsaspekt gewürdigt. In der Beschwerde nimmt er dazu keine Stellung, sondern lässt es beim blossen Zitieren der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG) bewenden. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich nicht zu beanstanden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (III/Ziff. 2, 3, und 4 S.5 und 6). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-163/2015 Urteil vom 29. Mai 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 1. November 2012 und gelangte auf dem Landweg über B._______, C._______ sowie auf dem Seeweg nach D._______. Nach jeweiligen Aufenthalten von mehreren Tagen dort reiste er über weitere, ihm unbekannte Länder am 10. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 6. November 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und habe vor der Ausreise zuletzt in G. (Distrikt G.) gelebt. Er sei seit dem (Datum) religiös getraut und habe mit seiner Frau (Anzahl) gemeinsame Kinder. Sein Vater und zahlreiche Geschwister würden in G. und der näheren Umgebung leben. Er habe sich für die Partei Jamaat-e-Islami (JI) engagiert. Aufgrund Problemen politischer Art und damit zusammenhängender Schwierigkeiten mit der bangladeschischen Polizei habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als Mitglied der JI-Partei habe er verschiedene öffentliche Aufgaben innerhalb dieser Organisation wahrgenommen. Er habe regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich einer Auseinandersetzung bei einer Demonstration sei ein Polizeiinspektor verletzt worden. Die gegenwärtige Regierung, welche durch Leute der Partei der Awami League (AL) gestellt werde, setze die Anhänger der JI ständig unter Druck. Er sei mehrmals zu Hause von der Polizei gesucht worden. Unter anderem seien sein Vater und seine Ehefrau beim Versuch der Polizei, ihn festzunehmen, verprügelt worden; insgesamt sei er zweimal inhaftiert worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben des BFM vom 8. November 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, ärztliche Zeugnisse über seine bei der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer er zur Zeit in Behandlung sei, einzureichen. C. Am 10., 12. und 19. Dezember 2013 fanden diverse medizinische Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Eingang in die Akten. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 wurde ein weiterer Arztbericht eingereicht. D. Das BFM liess die Behandelbarkeit der entsprechend von den Ärzten diagnostizierten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers in dessen Heimatland intern abklären (vgl. A 20 gemäss Aktenverzeichnis des BFM). E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 - eröffnet am 10. Dezember 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Vorbringen in zentralen Punkten der angeblichen Fluchtgeschichte seien widersprüchlich oder Darlegungen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Angaben zum Zeitpunkt des Parteibeitritts; Angaben im Zusammenhang mit den angeblichen Anzeigen respektive Anklagen; Angaben im Zusammenhang rund um die erwähnten Inhaftierungen; Unwissenheit im Zusammenhang mit der Durchführung von Demonstrationen). Obschon die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, müssten dennoch kurz einige Aspekte der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt werden (u.a. fehlender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang im Falle der Datierung des unterschiedlich geschilderten Zwischenfalls mit dem Polizeiinspektor und der polizeilichen Suche nach ihm respektive Verhaftung auf November 2010 in Verbindung mit dem Ausreisezeitpunkt; fehlende Gezieltheit der behördlichen Verfolgungsmassnahmen [Repressalien gegenüber sämtlichen JI-Parteimitgliedern; Festnahme zusammen mit anderen Personen; Umstände der Freilassungen; Ausreisegrund]). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2010/8) wurde hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Gründe unter dem Zumutbarkeitsaspekt ausgeführt, dass die Behandlungsmethoden und die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente der dem Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Krankheitsbilder) in der Region G., woher er stamme, gemäss Abklärungen des BFM gewährleistet seien. Ebenfalls gebe es - unter namentlicher Nennung - in dieser Gegend zwei Krankenhäuser, wo er sich sowohl ambulant als auch stationär behandeln lassen könne. Die gesundheitlichen Beschwerden stellten - da eine Behandlung in Bangladesch möglich und erfolgversprechend sei - kein Wegweisungshindernis dar. Die nicht mit den in der Schweiz vergleichbaren medizinischen Standards verunmöglichten einen Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht. Im Zusammenhang mit allfälligen in der Person des Beschwerdeführers liegenden Wegweisungshindernissen wurde auf diverse begünstigende Faktoren für einen Wegweisungsvollzug hingewiesen (u.a. Abstammung aus einer wohlhabenden Familie; Aufenthaltsdauer, Erwerbstätigkeit und Bestreitung des Lebensunterhalts im Heimatland; Schulbildung; umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz; regelmässige Kontaktpflege mit der Familie in G.). F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.1.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der BzP als sehr gut respektive gut bezeichnete und bei der Anhörung ausführte, diesen sicher zu verstehen (vgl. A 5 S. 2 und 8; A 12 S. 1). Ferner sind den jeweiligen Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen, oder die Befragungssituationen aufgrund eines unstimmigen oder unkorrekten Verlaufs Anlass zu Beanstandungen hätte geben können. Bei der BzP verneinte er die Frage nach allfälligen Zusatzbemerkungen ausdrücklich und bei der Anhörung erklärte er, sämtliche Gründe erwähnt zu haben, die gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden. Sodann bestätigte er die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der jeweiligen Protokolle, welche grundsätzlich die gleichen ausreiseauslösenden Beweggründe des Beschwerdeführers aus dem Heimatland aufweisen. Von daher gesehen ist der Einwand der ungenügenden Übersetzung in der Rechtsmitteleingabe, welcher sich auf die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung und ihre auf dem Beiblatt festgehaltenen Beobachtungen zur Anhörung stützt (sehr undeutliches Deutsch des Dolmetschers, was das Zuhören und Protokollieren erschwere) stark zu relativieren (vgl. auch nachstehend E. 4.2). 4.2 Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen zeigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sodann, dass diese in den Akten Stütze finden. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass gewisse Unstimmigkeiten entweder überbewertet wurden oder sich ausräumen lassen. Indes vermögen diese Begründungselemente aufgrund ihres marginalen Charakters im Rahmen einer Gesamtwürdigung keinen entscheidenden Einfluss auf das Urteil auszuüben. So ist zwar die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Beitrittsjahr des Beschwerdeführers zur JI-Partei (Beitrittsjahr 1 oder Beitrittsjahr 2) - er sei im Jahre (Beitrittsjahr 1) knapp zehn Jahre alt gewesen - nicht von der Hand zu weisen. Der Zeitpunkt des Beitritts spielt aber insofern keine Rolle, als vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden Vorkommnisse seit dem Jahre 2010 einer Beurteilung bedürfen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er im Zusammenhang mit der Anzeige beziehungsweise Anklage den diesbezüglichen Widerspruch anlässlich der Anhörung plausibel richtig gestellt habe. Mit Verweis auf die unterschriftliche Bestätigung des BzP-Protokolls hielt das BFM fest, dass die Antwort des Beschwerdeführers (mögliches Missverständnis mit dem Dolmetscher) nicht ganz befriedige, weshalb der entsprechende Widerspruch nicht gänzlich aufgelöst werden konnte. Der Hinweis auf eine ungenügende Übersetzung anlässlich der Anhörung in der Rechtsmitteleingabe geht demnach fehl, wurde der Beschwerdeführer doch gerade anlässlich dieser Anhörung mit der Unstimmigkeit seiner Aussage gegenüber derjenigen bei der BzP konfrontiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, Klärung in diese Angelegenheit zu bringen. Da sich aus den Akten darüber hinaus keine näheren oder gar unumstösslichen Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer gerade daraus Nachteile asylrelevanten Ausmasses entstanden sind, kann die Qualifizierung dieses Begründungselements letztlich offen bleiben. 4.2.1 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widersprüchlichkeit hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der beiden geltend gemachten Inhaftierungen anbelangt, so kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Rechtsmitteleingabe werden die vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Daten nicht bestritten und als Verwechslung dargestellt, weil er sich nur schwerlich beziehungsweise ungern an die Zeit im Gefängnis erinnern könne. Mit dieser pauschal abgegebenen Erklärung werden die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu diesem Sachverhaltskomplex vorgehaltenen Unstimmigkeiten jedoch keineswegs ausgeräumt oder beseitigt. Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass lediglich zu einer Inhaftierung des Beschwerdeführers Ausführungen gemacht werden. Alsdann beschränken sich die diesbezüglichen Vorbringen bloss auf die Wiedergabe des von ihm bei den Befragungen Vorgebrachten respektive Protokollierten. Die abschliessende Argumentation hierzu gipfelt letztlich in der als unbehelflich zu qualifizierenden Aussage, eine Verwirrung bezüglich der Daten bestehe offensichtlich nicht nur beim Beschwerdeführer. Erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer über regelmässigen Kontakt mit seiner Familie im Heimatland verfügt und es ihm daher zumutbar und möglich gewesen respektive leicht gefallen wäre, allfällige Unterlagen hinsichtlich der beiden angeblichen Inhaftierungen erhältlich zu machen (vgl. A 12 Fragen 81 ff. S. 9 und 10). Dies ergibt sich nicht nur aufgrund seiner Aussage anlässlich der BzP, wonach er "hierfür" Beweise beschaffen könne, sondern auch aufgrund der Antwort bei der Anhörung, wonach er anlässlich der beiden Gefängnisaufenthalte jeweils mit Hilfe eines Anwaltes und gegen Kaution freigekommen sein soll (vgl. A 5 S.7; A 12 Fragen 60, 61 und 67 S. 7 und 8). Ferner ist auch der Umstand nicht ausser Acht zu lassen, dass es der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz unterlassen hat, irgendwelche zusätzlichen aufschlussreichen und sachdienlichen Hinweise zur behaupteten Gefährdungssituation ins Verfahren einzubringen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. 4.2.2 Nicht verfängt die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund der Inhaftierungen erlitten habe, die mit massiver Gewalt seitens der Polizei beziehungsweise Behörden verbundenen gewesen seien. Er könne deshalb nur schwerlich über diese Zeit sprechen und sei sichtlich gehemmt und verbal blockiert, sobald die Inhaftierungen thematisiert würden. Auf dem Personalienblatt vermerkte der Beschwerdeführer, er habe keine medizinischen Probleme (vgl. A 1). Aus dem Protokoll der BzP geht nicht hervor, der Beschwerdeführer würde an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. Ebenfalls erwähnte er dort zu keinem Zeitpunkt, er wäre im Heimatland massiver Gewalt oder Folter seitens der Polizei, insbesondere während der beiden Gefängnisaufenthalte, ausgesetzt gewesen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die wiederholt von ihm erwähnten medizinischen Behandlungen in der Schweiz angesprochen. Ausser den vom BFM in seiner Verfügung gewürdigten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Bst. E. hiervor) machte er bei der Anhörung indes keine psychischen Probleme (Traumatisierung) - wie in der Beschwerde angeführt - geltend. Ebenfalls unterliess es der Beschwerdeführer im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung medizinischer Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustands, ein ärztliches Attest beizubringen, worin ihm psychische Schwierigkeiten, insbesondere eine PTBS aufgrund der angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen im Heimatland, diagnostiziert worden wären. Angesichts dieser Sachlage braucht keine Zeit für das Nachreichen eines diesbezüglichen Arztzeugnisses (Beschwerde S. 4), einer in diesem Zusammenhang ohnehin erst noch aufzunehmenden psychologischen Behandlung, abgewartet zu werden. 4.2.3 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem fehlenden Wissen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung für die Durchführung einer Demonstration, einer Kernaufgabe seines Engagements zugunsten der JI, als unglaubhaft. In der Rechtsmitteleingabe wird den vorinstanzlichen Erwägungen unter anderem dahin begegnet, als der Beschwerdeführer keine hohe Funktion in der Partei inne gehabt und die Frage der Bewilligung zum Aufgabenbereich der Leitung gehört habe. Entgegen der vertretenen Sichtweise in der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar kein hochrangiges, aber langjähriges Parteimitglied sein soll. Immer wenn es etwas zu organisieren gegeben habe oder ein Befehl von oben gekommen sei, habe er das organisieren müssen. Er habe unzählige Male Sachen für die Partei gemacht, da die grossen Leiter nicht selber arbeiten würden, sondern die Arbeiten durch alle anderen erledigt werden müssten. Zum zeitlichen Umfang seines Engagements für die Partei führte er aus, es habe Tage gegeben, an denen er von morgens früh bis am Abend oder auch bloss zwei Stunden mit der JI beschäftigt gewesen sei (vgl. A 12 Fragen 25 ff. S. 4 und 5). Auf die Frage im Zusammenhang mit der Organisation der Demonstration, bei der ein Polizeiinspektor geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, zusammen mit noch ein paar weiteren Kollegen die Demonstration organisiert zu haben (vgl. A 12 Frage 33 S. 5). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung zahlreicher weiterer unsubstanziierter Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, erweisen sich die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen als unbegründet. Es sei lediglich ergänzend noch vermerkt, dass der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügt und aufgrund des Wohlstands der Familie, die Ländereien des Vaters nicht selber zu bewirtschaften brauchte, sondern sich um die betrieblichen Belange in diesem Zusammenhang kümmerte. Unter diesem Blickwinkel betrachtet gewinnen die diversen ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente noch mehr an Bedeutung respektive Gewicht (vgl. A 12 Fragen 18 ff. S. 3). Insbesondere gehen nach dem Gesagten die Hinweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010 E. 6.7 sowie das Zitat von Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 135, fehl beziehungsweise der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So enthalten die entsprechenden Ausführungen im erwähnten Urteil zusammenfassend die sich auf die Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit stützenden Schlussfolgerungen zu den konkreten Umständen des dort zu beurteilenden Falls, welcher aber nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Gleichermassen verhält es sich mit dem nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogenen Zitat aus der Rechtsliteratur. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und in Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände gar den Eindruck einer konstruierten Geschichte erwecken. Diese Einschätzung gründet nicht zuletzt auch in der aufschlussreichen Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, wo er unter anderem ausführte, wenn er hier bleiben könne, dann könne er seine Familie unterstützen respektive die Schweizer Behörden (Anmerkung des Gerichts) sollen für ihn etwas dafür tun (A 5 S. 8). 4.3 Gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Den Streitgegenstand legen die Parteien, namentlich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren (Antrag) und der zugehörigen Sachverhaltsdarstellung für den Richter respektive das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen Überlegungen, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortragen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den Rechtssatz anzuwenden, den es als den richtigen ansieht und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Prinzip verhindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis schadet. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassungen der Parteien zu übernehmen. Darin ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst deren eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit andern rechtlichen Überlegungen bestätigt wird. Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegenstand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstellen zu wollen (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 154 ff. S. S. 53 f. sowie Rz. 1136 S. 398; Thomas Häberli in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 62 N 37 ff. S. 1249 f.; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2008, Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Asylrelevanz einiger Aspekte des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts (II/Ziff. 3 und 4 S. 4 f.) verzichtet werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der nicht näher begründete Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten (vgl. auch E. 4.1, insbesondere E. 4.2.2) abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Bangladesch herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-zugehen ist. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nebst dem Hinweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2010/8) ausführlich und eingehend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Krankheitsbilder) sowie allfällige weitere in seiner Person liegende Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, unter dem Zumutbarkeitsaspekt gewürdigt. In der Beschwerde nimmt er dazu keine Stellung, sondern lässt es beim blossen Zitieren der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG) bewenden. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich nicht zu beanstanden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (III/Ziff. 2, 3, und 4 S.5 und 6). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: