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D-6923/2008

D-6923/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. November 2007 und gelangte über Singapur und Italien am 25. November 2007 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2007 wurde er durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und am 16. Januar 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe vom 11. Oktober 1989 bis zum 14. September 2005 als Polizeibeamter in der (...)abteilung gearbeitet. Am 29. Juli 2001 seien im Haus seiner Schwiegereltern bei einer Bombenexplosion zwei Personen, welche bei seinen Schwiegereltern gewohnt und gearbeitet hätten, gestorben. Er, seine Frau, seine Schwiegermutter und später auch sein Schwager seien festgenommen worden, weil die Polizei den Verdacht gehabt habe, dass diese beiden Personen mit der LTTE zu tun gehabt hätten, und die Bombe, welche aus Versehen bei ihnen zu Hause explodiert sei, eigentlich an einem anderen Ort hätten einsetzen wollen. Seine Schwiegermutter und seine Frau habe man wieder gehen lassen. Fünfzehn Tage später sei seine Schwiegermutter, welche bei der Explosion verletzt worden sei, gestorben. Zu dieser Zeit sei auch er nach fünfzehntägiger Haft wieder freigelassen worden, habe aber nicht mehr nach Hause gedurft, sondern auf dem Posten bleiben müssen. Sein Schwager habe die Schuld für den Fall auf sich genommen, weshalb dieser weiter in Haft geblieben sei. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Frau und seine Kinder zu seiner Mutter nach Z._______ gebracht, und sei selber in Y._______ geblieben und habe weiter gearbeitet. Nach dem Tsunami habe er seine Frau und seine Kinder wieder nach Y._______ geholt. Im Juli 2005 seien in der Nähe ihres Hauses Claymore-Minen gefunden worden. Er sei festgenommen und befragt worden, weil es die gleiche Art von Bombe wie im Jahr 2001 gewesen sei und er an diesem Tag nicht bei der Arbeit erschienen sei. Während der folgenden Zeit sei er von der Polizei verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, und die LTTE ihrerseits habe von ihm verlangt, ihnen zu helfen, und habe ihn verdächtigt, ihre Leute an die Behörden zu verraten. Dann hätten sie versucht, seinen Sohn mitzunehmen. Nachdem er am 14. September 2005 um elf Uhr abends von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe man ihn von draussen auf singhalesisch gerufen. Er sei aus Angst nicht rausgegangen, aber seine Frau. Als er gehört habe, wie sie seine Frau geschlagen hätten, sei er auch hinausgegangen. Die drei Personen hätten ihn dann gefesselt und mitgenommen. Zuerst sei er zu der SIU gebracht worden, wo man ihn während sieben bis acht Monaten festgehalten und schwer misshandelt habe. Man habe ihm vorgeworfen, der LTTE zu helfen. Danach hätten sie ihn ins Armeelager W._______ und nach sieben Monaten schliesslich wieder zur SIU nach Y._______ gebracht, wo er wieder gefoltert worden sei. Ein ehemaliger Kollege von ihm sei im Oktober 2007 erschossen worden und er habe gewusst, dass sie auch ihn erschiessen würden. Am 15. Oktober 2007 habe ihn ein Freund, mit dem er früher gearbeitet habe, während einer Party, an der alle betrunken gewesen seien, freigelassen. Er sei daraufhin zu seinem Schwiegervater gegangen und später ausgereist. B. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hatten Sri Lanka gemäss eigenen Angaben bereits am 9. Oktober 2007 verlassen und waren über Katar und Italien am 11. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatten. Am 22. Oktober 2007 waren die Beschwerdeführerin und ihr Sohn durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und am 12. August 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört worden. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin wie ihr Ehemann die Bombenexplosion im Jahre 2001 und die Verhaftung ihres Ehemannes am 14. September 2005 geltend. Am nächsten Tag sei sie zur Polizeistation gegangen und habe mit dem Chef dort gesprochen. Er habe gesagt, er wisse, dass sie LTTE-Sympathisanten seien, und sie solle doch dort nach ihrem Mann fragen. In der Folge habe sie mehrmals auf dem Polizeiposten vorgesprochen und sei dort geschlagen und sexuell belästigt worden. Im November 2005 sei sie auch zur LTTE gegangen, um ihren Mann zu suchen. Am gleichen Tag habe die Polizei sie bei sich zu Hause gesucht, und ihr Vater habe ihnen gesagt, sie sei ihren Mann bei der LTTE suchen gegangen. Auf Aufforderung der Polizei vom 14. August 2007 hin sei sie am 15. August 2007 auf den Posten gegangen. Man habe sie den ganzen Tag warten lassen und dann von ihr verlangt, ein Geständnis zu unterschreiben, dass ihr Mann mit der LTTE zu tun gehabt habe. Sie habe sich geweigert. Am Abend seien Polizisten oder Soldaten zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie und ihren Sohn geschlagen und wieder verlangt, dass sie das Geständnis unterschreibe. Sie hätten sie ausgezogen, schikaniert, versucht sie zu vergewaltigen und Petrol auf sie und ihre Kinder gegossen. Ihr Vater habe ihre Schreie gehört und sei mit Dorfleuten zu ihrem Haus gekommen, woraufhin die Polizisten oder Soldaten geflohen seien. Daraufhin habe sie sich mit ihren Kindern zuerst beim Pfarrer versteckt und sei dann über Colombo ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Bezirksvorstehers, dass ihr Haus am 29. Juli 2001 bombardiert worden sei, ein Formular der LTTE vom 4. November 2005, dass sie mit dem LTTE-Büro Kontakt aufnehmen solle und dass sie am 5. November 2005 nach Hause zurückgekehrt sei, eine Bestätigung des Dorfvorstehers, dass ihr Haus beim Tsunami zerstört worden sei, drei Fotos von ihr und ihrem Ehemann (teilweise in Uniform), zwei Bestätigungen, dass ihr Mann nicht mehr bei der Polizei arbeite, und eine Vorladung der Polizei vom 22. Oktober 2005 ein. Der Sohn der Beschwerdeführenden machte im Wesentlichen dieselben Probleme wie seine Eltern geltend. Zudem gab er an, im Jahre 2007 hätten Unbekannte zwei Mal versucht, ihn zu entführen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - eröffnet am 2. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine Parteikostenentschädigung. E. Mit Verfügung vom 10. November 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2008 - welche den Beschwerdeführenden am 14. November 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel nach. Dabei handle es sich um einen Zeitungsartikel vom 19. Juli 2005 zur Verhaftung von sieben Personen nach der Entdeckung von Claymore Minen, einen Zeitungsartikel vom 9. September 2007 zur Ermordung eines ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers, ein Schreiben des "Y._______ Citizens' Committee" vom 8. Dezember 2008 und Gerichtsakten betreffend das Zivilverfahren nach der Explosion im Jahr 2001 gegen den Schwager des Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin ein und führten aus, bei ihren gesundheitlichen Beschwerden (kleine Zyste auf Stimmbändern nach einer Verletzung, wie sie bei starkem Druck von aussen mit gleichzeitigem Schreien entstehen kann) dürfte es sich um eine direkte Folge der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte im August 2007 handeln.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei im Jahr 2001 allein verhaftet worden, bei der Anhörung aber angegeben habe, auch seine Frau und seine Schwiegermutter seien verhaftet worden. Zudem habe er seine letzte Mitnahme bei der Erstbefragung auf den 14. September 2007 und bei der Anhörung auf das Jahr 2005 datiert. Ferner hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Laufe des Verfahrens widersprochen. Während die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll gegeben habe, nur sie sei mit Petrol übergossen worden, habe ihr Sohn ausgesagt, auch er sei mit Petrol übergossen worden. Weiter wolle der Sohn bereits seit dem 15. August 2007 in Colombo gelebt habe, während die Beschwerdeführerin vorher noch fünf Tage in einer Kirche gewesen sein wolle. Zudem hätten sie sich bezüglich der Umstände der Reise nach Colombo, der Dauer des dortigen Aufenthaltes, sowie der Dauer der polizeilichen Intervention im August 2007 widersprochen. Weiter lasse sich die geltend gemachte Haftzeit des Beschwerdeführers (14. September 2005 bis 15. Oktober 2007, somit zirka 25 Monate) nicht logisch mit seinen anderen Aussagen vereinbaren, wonach er zirka sieben Monate im Armeelager W._______ und sieben Monate bei der SIU in Y._______ zugebracht habe, da in seinen Angaben noch zirka elf Monate fehlten. Auch vermöge nicht zu überzeugen, dass während seiner Haft kein offizielles Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, da die srilankischen Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf LTTE-Unterstützung sehr rigoros vorgingen. Darüber hinaus sei bei der geschilderten Art und Weise der Flucht nicht nachvollziehbar, wieso er nicht bereits früher habe entweichen können. Auch entspreche die Ausreise über den Flughafen Colombo nicht dem von einer aus einer Haftanstalt entwichenen Person benutzten Fluchtweg, und es sei davon auszugehen, dass er dabei verhaftet worden wäre. Sodann äussere sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei der Anhörung nur allgemein über die erlittenen Misshandlungen im Armeelager W._______ und beschreibe auch das Lager nur oberflächlich. Nach mehrmonatiger Haft wären detaillierte Schilderungen und Realkennzeichen zu erwarten gewesen. Auch die Beschwerdeführerin könne in Bezug auf die zahlreichen Kontaktaufnahmen mit der Polizei weder den Namen des diensthabenden Offiziers mit Sicherheit und vollständig nennen noch angeben, wie oft und in welcher Häufigkeit die Besuche stattgefunden hätten. Zur Frage, was man von ihr gewollt habe, und zum Inhalt der Vorladungen habe sie nicht klar und detailliert Auskunft geben können. Die Vorfälle auf dem Posten schildere sie wenig lebensnah und teilnahmslos. Auch die Kontaktaufnahme mit der LTTE beschreibe sie nur allgemein. Den Vorfall vom 14. August 2007 bei sich zu Hause gebe sie nur dürftig wieder, und zur versuchten Vergewaltigung äussere sie sich wenig erlebnisreich und personenbezogen. Dasselbe treffe auf die Vorfälle vom 15. August 2007 zu. Auch die Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführenden betreffend die versuchten Entführungen im Sommer 2007 seien wenig detailliert gewesen. So habe er angegeben, während dieser Zeit anonyme Drohanrufe erhalten zu haben, sei indessen ausserstande gewesen, den Inhalt, die Anrufer sowie die Reaktion seiner Mutter lebensnah, detailliert und überzeugend wiederzugeben. Bezüglich der Entführung mit dem weissen Van wisse er nicht, an welchem Datum sich der Vorfall ereignet habe, um was für Personen und um wie viele Entführer es sich gehandelt habe. Auch die versuchte Entführung durch die Motorradfahrer schildere er pauschal. Die eingereichten Beweismittel stellten keinen tauglichen Beweis für die behauptete Mitnahme des Beschwerdeführers dar. Aus der in Kopie vorliegenden Bestätigung des Bezirksvorstehers zur Bombardierung ihres Hauses im Jahr 2001 lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit wegen LTTE-Verdachts festgenommen worden sei. Auch das Formular der LTTE vom 4. November 2005 liege bloss in Kopie vor und widerspreche den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich ohne Aufgebot bei diesen gemeldet haben wolle. Die Bestätigung des Dorfvorstehers über das beim Tsunami zerstörte Haus, die Fotos und die Bestätigungen bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers liessen ebenfalls keine Schlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung zu. Schliesslich seien die zahlreichen geltend gemachten Kontakte der Beschwerdeführerin mit der Polizei bereits für unglaubhaft qualifiziert worden. Daran vermöge auch die polizeiliche Vorladung vom 22. Oktober 2005, bei der es sich zudem um ein handschriftlich ausgefülltes Blankoformular handle, nichts zu ändern.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden den Erwägungen des BFM entgegen, die Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung im Jahre 2001 widersprächen sich nicht, vielmehr habe er während der Erstbefragung nur von sich erzählt und an der Anhörung präzisiert, dass die Familienangehörigen ebenfalls kurz verhaftet worden seien. Bezüglich der letzten Mitnahme gehe zudem aus den Akten deutlich hervor, dass er immer vom September 2005 gesprochen habe. Bei der vom BFM erwähnten anderslautenden Datumsangabe müsse es sich um einen Fehler handeln. Die gesamte Dauer der Inhaftierung habe er verschiedentlich angegeben, indem er den Oktober 2007 wiederholt als Fluchtzeitpunkt angegeben habe und von über zwei Jahren ohne richtigen Schlaf und ohne seine Familie gesprochen habe. Seine Angaben über die Dauer des ersten Aufenthaltes im SIU-Bunker in Y._______ und des Aufenthaltes im Armeelager W._______ könnten nicht als unlogisch betrachtet werden, nur weil damit noch nicht die gesamten knapp 25 Monate abgedeckt seien. Der zweite Aufenthalt im SIU-Bunker habe ja noch gefolgt, und nach dessen Dauer sei er nicht gefragt worden. Zudem sei es für Gefangene bekanntlich schwierig, genaue zeitliche Angaben zu machen, zumal er angegeben habe, während der Inhaftierung ein Blackout gehabt zu haben. Er sei psychisch stark angeschlagen gewesen und habe nicht mehr gewusst, was mit ihm geschehe. Aus den Befragungsprotokollen gehe deutlich hervor, in welch schlechtem Gesundheitszustand er sich nach seiner Flucht befunden habe. Seine damaligen Schilderungen könnten nicht als generell und oberflächlich bezeichnet werden. Die befragende Person habe es offenbar nicht als angebracht erachtet, nach weiteren Details zu fragen. In der Schweiz befinde er sich nun in ständiger ärztlicher Behandlung. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz erschienen seine über zweijährige Haft und die Misshandlungen ohne die Eröffnung eines offiziellen Verfahrens angesichts der Umstände in Sri Lanka durchaus plausibel. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2007 könnten Verdächtige angeklagt und unbegrenzt festgehalten werden. Bis eine Verurteilung erfolge, könne es mehrere Jahre dauern. Verurteilungen erfolgten aufgrund von Geständnissen. Er habe aber trotz Folter kein falsches Geständnis abgelegt, das eine Anklage ermöglicht hätte. Weiter gehe aus den im Bericht geforderten Besuchsmöglichkeiten für das IKRK an den Haftorten hervor, dass seine Inhaftierung in verborgenen Räumen, die für das IKRK nicht zugänglich seien, als realistisch bezeichnet werden müsse.

E. 6 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Diesen herabgesetzten Beweismassanforderungen hat die Vorinstanz vorliegend nicht genügend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach die Gesuchsgründe der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründen auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG.

E. 6.3 Zunächst ist auf die Vorfälle im Jahre 2001 einzugehen. Das BFM meinte einen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nur seine eigene Verhaftung und die seines Schwagers erwähnte, während er erst später auf die gleichzeitige Mitnahme seiner Frau und seiner Schwiegermutter hinwies. Dies lässt sich allerdings zunächst mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären. Vor allem aber ist zu beachten, dass es sich bei ihm selbst und beim Schwager tatsächlich um die Verhaftung von Verdächtigen handelte, während die Ehefrau und die Schwiegermutter offensichtlich eher zur Befragung mitgenommen und bald wieder entlassen worden waren. Aufgrund dieser Umstände, ist die unterschiedliche Gewichtung der Festnahmen nachvollziehbar und muss vielmehr als Realkennzeichen in dem Sinne gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer die zunächst rudimentäre Geschichte der Verhaftung später kohärent und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Ehefrau verfeinern konnte. In diesem Sinne führte auch die Beschwerdeführerin selber bei der Erstbefragung lediglich aus, auch sie sei mitgenommen worden, ohne dabei ihre Mutter zu erwähnen (A2 S. 6), und bei der Anhörung erwähnte sie nicht einmal mehr ihre eigene Verhaftung (A11 S.5). Nicht ganz in Übereinstimmung gebracht werden können die Aussagen der Beschwerdeführenden einzig insofern, dass der Beschwerdeführer aussagte, beide bei der Explosion gestorbenen Männer hätten bei seinen Schwiegereltern gewohnt (A7 S. 15), während die Beschwerdeführerin angab, lediglich einer habe bei ihnen gewohnt, der andere müsse ein Freund von diesem gewesen sein (A2 S.6). Dabei handelt es sich aber nicht um wesentliche Sachverhaltselemente, bei denen es leicht zu Ungenauigkeiten zwischen zwei Sachverhaltsvorträgen kommen kann. Im Wesentlichen haben die beiden Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Ereignisse jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert und vermochten die Explosion mit Beweismitteln zu untermauern. Auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizeibeamter vermochte er durch ein Beweismittel zu belegen. In das Bild der damaligen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse passt denn auch, dass der Beschwerdeführer als tamilischer Polizist im Dienst des Staates zwischen die Fronten geraten ist. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erzählungen der Beschwerdeführenden mit verschiedenen Details ausgeschmückt sind, die die Ereignisse als durchaus nachvollziehbar erscheinen lassen. Auch die Konsequenzen, die die Verdächtigungen zunächst für ihn und seine Familie hatten, der Beschwerdeführer musste im Polizeiquartier verbleiben und die Familie zog zu den Eltern des Beschwerdeführers, wurden von allen übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert. Schliesslich vermag auch zu überzeugen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers mit dem Zeitablauf und auch vor dem Hintergrund der Friedensabkommen zwischen den Jahren 2001 und 2005 nach und nach normalisiert hatte, der Verdacht aber nie ganz abzuschütteln war.

E. 6.4 Im Weiteren ist auf die Ereignisse im Jahre 2005 und die darauf folgende Haft einzugehen.

E. 6.4.1 Besonderes Gewicht bei der Beurteilung der Vorbringen kommt im vorliegenden Fall der überaus glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden zu, die ihre Erlebnisse durch eine freie, relativ detaillierte, mit zahlreichen Realkennzeichen versehene und emotionale Erzählweise vorbrachten. So beschrieben beide ihre Verfolgungsvorbringen über mehr als eine A4 Seite in freier Rede und im Wesentlichen, wie auch in verschiedenen Details übereinstimmend. Auch dass es eben zu kleineren Abweichungen zwischen den Vorträgen der beiden Beschwerdeführenden kam, unterstreicht deren Glaubwürdigkeit, zumal einige Ereignisse Jahre zurück lagen. Auffallend ist auch, dass während der Befragungen der Erzählfluss insbesondere des Beschwerdeführers immer wieder durch die aufwallenden Emotionen ins Stocken geriet. Seine Befragung musste sogar unterbrochen werden, und der Beschwerdeführer war während der Befragungen zum Teil nur schwer ansprechbar. Auch die Beschwerdeführerin verwies verschiedentlich auf psychische Probleme des Beschwerdeführers. Diese Umstände wurden von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten ihrer Vorbringen sehr vage und unsubstanziiert blieben. Aus den Protokollen wird aber deutlich, dass dem Beschwerdeführer das Sprechen über die erlittene Folter grösste Mühe bereitete (vgl. A7, S. 20). Dies ist bei Folteropfern häufig zu beobachten. Auch ergeben sich aus den recht ausführlichen Protokollen verschiedene Details zu den einzelnen Haftorten. So erwähnt der Beschwerdeführer die Namen der einzelnen Gefängnisse und wo diese liegen. Auch erzählt der Beschwerdeführer spontan, dass in eine Zelle Meerwasser eingedrungen ist, dass die Wut der Befrager besonders gross war, wenn es ausserhalb des Gefängnisses zum Tod eines Militärs gekommen war und dass ihm zur Beruhigung Pillen verabreicht worden waren.

E. 6.4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer widersprüchliche zeitliche Einordnung der damaligen Festnahme ist festzustellen, dass - mit einer einzigen Ausnahme - die Verhaftung des Beschwerdeführers von allen Familienmitgliedern stets auf das Jahr 2005 datiert wurde. Einzig im Rahmen der summarischen Befragung wurde einmal das Jahr 2007 genannt, in der gleichen Befragung jedoch auch das Jahr 2005. Aus dem Zusammenhang wird insgesamt deutlich, dass diesbezüglich von einem Fehler oder Missverständnis ausgegangen werden muss und nicht von einem Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers.

E. 6.4.3 Ungewöhnlich ist immerhin, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein offizielles Verfahren eingeleitet worden sei, noch habe das IKRK Zugang zu den jeweiligen Haftorten gehabt. Aufgrund der einschlägigen Berichte ist davon auszugehen, dass das IKRK zu den meisten Haftorten Zugang hat. Dass es aber diesbezüglich auch Ausnahmen geben kann, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die besondere Position des Beschwerdeführers als Staatsangestellter. Auch die Flucht aus dem Gefängnis durch die Mithilfe eines früheren Kollegen wirft Fragen auf, scheint sie doch in Anbetracht der Umstände allzu einfach gewesen zu sein.

E. 6.5 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind ihrerseits mit zahlreichen Details ausgeschmückt auf die hier im Einzelnen nicht einzugehen braucht. Auch die Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers fällt auf, ohne dass aber der Eindruck entsteht, die Ereignisse seien auswendig gelernt worden. Vielmehr zeichnet sich die Schilderung durch freie Erzählung und auch dadurch aus, dass die Sicht der Beschwerdeführerin mit deren unterschiedlichen Gewichtung einzelner Sachverhaltselemente stark zur Geltung kommt, sich die Ereignisse aber ohne weiteres in den vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungshintergrund wie auch in die politischen und gesellschaftlichen Ereignisse vor Ort einfügen lassen. Auch die Beschwerdeführerin ist während der Befragung stark emotional aufgewühlt gewesen und konnte ihre Tränen über weite Strecken nicht zurückhalten. Dies gilt auch für den für die Beschwerdeführerin schliesslich fluchtauslösenden Überfall der Polizei im Jahre 2007, den auch der Sohn der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Zügen gleich schilderte. So stimmen die Aussagen insofern überein, wie die Polizisten ins Haus eingedrungen sind, wie sie sich verhielten, was sie von der Beschwerdeführerin verlangten, dass sie die Beschwerdeführerin mit Petrol übergossen und dass sie schliesslich vom Vater, der zusammen mit einigen Nachbarn zu Hilfe kam, gerettet worden waren. Unwesentlich ist in diesem Zusammenhang der vom BFM angeführte Widerspruch bezüglich des Petrols. So kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angriff auf die Mutter mit Petrol auch die Kinder betroffen worden sind, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin klar erkannt werden konnte (A 12, Anhang). Im Übrigen gab sie bei der Erstbefragung zu Protokoll, man habe Petrol auf sie und ihre Kinder geschüttet (A 2 S. 7). Dass der Angriff in erster Linie der Mutter gegolten hatte, geht jedenfalls auch aus der Schilderung des Sohnes hervor. Weniger nachvollziehbar sind allerdings die Widersprüche in den Sachvorträgen zwischen Mutter und Sohn bezüglich der Reise nach Colombo, führt doch der Sohn im Gegensatz zur Mutter aus, sie seien mit Passierscheinen in einem Reisebus gereist. Auch bleibt der Sohn inkohärent, was die zeitliche Einordnung der Entführungsversuche und des Schulabbruchs betreffen. Letztlich darf den Aussagen des Sohnes aber nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden, war er doch im Zeitpunkt der Befragung erst 16 Jahre alt und im Zeitpunkt der entsprechenden Ereignisse entsprechend jünger.

E. 6.6 Schliesslich bleibt anzumerken, dass das BFM den Besuch der Polizisten bei der Beschwerdeführerin zu Hause und die versuchte Vergewaltigung in seinen Erwägungen fälschlicherweise auf den 14. August 2007 datiert. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber übereinstimmend aus, sie habe an diesem Tag nur die Vorladung erhalten, und erst am 15. August 2007 hätten die Beamten sie bei sich zu Hause belästigt. Ein Widerspruch in den Aussagen lässt sich hier nicht erkennen. Vielmehr bleibt unklar, was das BFM mit den Ereignissen vom 14. August 2007 und was mit den Vorfällen vom 15. August 2007 meint.

E. 6.7 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei von den Beschwerdeführenden bloss inszeniert worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl. EMAKR 2004 Nr. 1). Den Beschwerdeführenden ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihrer Asylgesuche vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Somit bleibt unter Verzicht auf weitergehende Abklärungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen.

E. 7 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).

E. 7.1 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffen durch die lokalen Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um zielgerichtete staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ethnie und dem Verdacht auf Tätigkeit für die LTTE traf. Die srilankischen Behörden führten einen landesweiten Kampf gegen die LTTE, und die Sicherheitskräfte in Y._______ handelten in ihrer amtlichen Funktion. Auch hinsichtlich Intensität sind die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise erlitten, als ernsthaft zu betrachten. Schliesslich ist angesichts der gegebenen Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in einem anderen Landesteil hätten in Sicherheit bringen können. Sind doch praxisgemäss an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutzes - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betroffene Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist - hohe Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1).

E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise sich vor weitergehenden ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürchten mussten. Diesen Übergriffen hätten sie auch nicht innerstaatlich ausweichen können.

E. 7.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob aufgrund der politischen Veränderungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht mehr von einer aktuellen Gefährdungslage auszugehen ist.

E. 7.3.1 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss daher nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (Kälin, a.a.O., S. 129 f.).

E. 7.3.2 Zwar hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden die politische und gesellschaftliche Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Ob allerdings von einer deutlichen und stabilen Verbesserung der Situation ausgegangen werden kann, die den Beschwerdeführenden entgegengehalten werden könnte, ist bezogen auf den Einzelfall zu prüfen. Vorauszuschicken ist dabei, dass der Bürgerkrieg mit dem am 18. Mai 2009 ausgerufenen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE vorerst ein Ende gefunden hat. Im Dezember 2009 gab die srilankische Regierung die Öffnung der in den vormaligen Rebellengebieten eingerichteten Camps bekannt, in denen zirka 280'000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten festgehalten worden waren, ohne dass Hilfsorganisationen oder unabhängigen Beobachtern der Zugang gewährt worden wäre. Es wird geschätzt, dass sich Mitte Juni 2010 noch zirka 40'000 Menschen in den inzwischen "offenen" Lagern befanden, für die ein Pass-System Bewegungsfreiheit ermöglicht, und 9'000 weitere wegen angeblicher Verbindungen mit der LTTE in Hochsicherheitslagern festgehalten wurden. Die Sicherheitsmassnahmen werden von den srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - nur sehr langsam gelockert. So bleiben Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) weiterhin in Kraft, sodass willkürliche Verhaftungen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden können. Zudem besteht auch die Registrierungspflicht für eine Niederlassung in Colombo fort, und vor allem junge tamilische Männer können dabei auf Schwierigkeiten stossen. Wie im ganzen Land wurden auch in Colombo Checkpoints zum Teil abgebaut und viele Strassen wieder dem Verkehr freigegeben. Die Präsenz der Sicherheitskräfte bleibt dennoch gross und Tamilen werden an Checkpoints weiterhin diskriminierend behandelt. Grossfahndungen und Durchsuchungsoperationen haben zwar abgenommen, finden aber weiterhin statt. Grundsätzlich sind dabei junge Männer aus dem Norden und Osten der Insel (insbesondere Personen ohne Arbeit oder legitimen Grund für den Aufenthalt in Colombo) dem grössten Risiko ausgesetzt. Die politische Situation ist insbesondere im Osten und im Norden des Landes, aber auch in Colombo nach wie vor äusserst angespannt. Die LTTE wurden zwar zersplittert, es kann aber aus heutiger Sicht noch nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich nicht wieder neu formieren könnten. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden (UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010; Freedom House, Countries at the Crossroads 2010 - Sri Lanka, April 2010; US Department of State, Country Report on Human Rights, März 2010; Human Rights Watch [HRW], Legal Limbo. The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010; HRW, World Report 2010, Januar 2010; International Crisis Group [ICG], War Crimes in Sri Lanka. Asia Report N°191, 17. Mai 2010; ICG, Sri Lanka: A Bitter Peace. Asia Briefing N°99, 11. Januar 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]/Judith Macchi/Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern 2009; UK Border Agency, Report of information gathering visit to Colombo, Sri Lanka, Oktober 2009).

E. 7.3.3 Angesichts der veränderten politischen Lage kommen gewisse Zweifel am nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführenden auf. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass - wie oben dargelegt - weitere Verfolgungshandlungen nicht ausgeschlossen werden können. Von einer wesentlichen Verbesserung, die ernsthaft und dauerhaft ist, wie es die Praxis verlangt, kann angesichts der vorstehenden Erwägungen für den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war immerhin im Staatsdienst tätig und wurde als solcher der LTTE-Verbindungen verdächtigt. Aufgrund des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit wurde er monatelang inhaftiert und gefoltert. Angesichts des von den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit Erlebten und der nach wie vor angespannten Situation im Heimatstaat ist demnach mindestens die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor weiteren Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden objektiv begründet.

E. 7.3.4 Angesichts dieser Umstände lässt sich die veränderte politische Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden diesen nicht entgegenhalten.

E. 7.3.5 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Zwar hat sich die politische Situation in jüngerer Zeit wesentlich verändert, von einer ernsthaften und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Beschwerdeführenden kann jedoch aufgrund einer Betrachtung der gesamten Aktenlage nicht ausgegangen werden.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden sind daher für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6923/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 5. August 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. November 2007 und gelangte über Singapur und Italien am 25. November 2007 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2007 wurde er durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und am 16. Januar 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe vom 11. Oktober 1989 bis zum 14. September 2005 als Polizeibeamter in der (...)abteilung gearbeitet. Am 29. Juli 2001 seien im Haus seiner Schwiegereltern bei einer Bombenexplosion zwei Personen, welche bei seinen Schwiegereltern gewohnt und gearbeitet hätten, gestorben. Er, seine Frau, seine Schwiegermutter und später auch sein Schwager seien festgenommen worden, weil die Polizei den Verdacht gehabt habe, dass diese beiden Personen mit der LTTE zu tun gehabt hätten, und die Bombe, welche aus Versehen bei ihnen zu Hause explodiert sei, eigentlich an einem anderen Ort hätten einsetzen wollen. Seine Schwiegermutter und seine Frau habe man wieder gehen lassen. Fünfzehn Tage später sei seine Schwiegermutter, welche bei der Explosion verletzt worden sei, gestorben. Zu dieser Zeit sei auch er nach fünfzehntägiger Haft wieder freigelassen worden, habe aber nicht mehr nach Hause gedurft, sondern auf dem Posten bleiben müssen. Sein Schwager habe die Schuld für den Fall auf sich genommen, weshalb dieser weiter in Haft geblieben sei. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Frau und seine Kinder zu seiner Mutter nach Z._______ gebracht, und sei selber in Y._______ geblieben und habe weiter gearbeitet. Nach dem Tsunami habe er seine Frau und seine Kinder wieder nach Y._______ geholt. Im Juli 2005 seien in der Nähe ihres Hauses Claymore-Minen gefunden worden. Er sei festgenommen und befragt worden, weil es die gleiche Art von Bombe wie im Jahr 2001 gewesen sei und er an diesem Tag nicht bei der Arbeit erschienen sei. Während der folgenden Zeit sei er von der Polizei verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, und die LTTE ihrerseits habe von ihm verlangt, ihnen zu helfen, und habe ihn verdächtigt, ihre Leute an die Behörden zu verraten. Dann hätten sie versucht, seinen Sohn mitzunehmen. Nachdem er am 14. September 2005 um elf Uhr abends von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe man ihn von draussen auf singhalesisch gerufen. Er sei aus Angst nicht rausgegangen, aber seine Frau. Als er gehört habe, wie sie seine Frau geschlagen hätten, sei er auch hinausgegangen. Die drei Personen hätten ihn dann gefesselt und mitgenommen. Zuerst sei er zu der SIU gebracht worden, wo man ihn während sieben bis acht Monaten festgehalten und schwer misshandelt habe. Man habe ihm vorgeworfen, der LTTE zu helfen. Danach hätten sie ihn ins Armeelager W._______ und nach sieben Monaten schliesslich wieder zur SIU nach Y._______ gebracht, wo er wieder gefoltert worden sei. Ein ehemaliger Kollege von ihm sei im Oktober 2007 erschossen worden und er habe gewusst, dass sie auch ihn erschiessen würden. Am 15. Oktober 2007 habe ihn ein Freund, mit dem er früher gearbeitet habe, während einer Party, an der alle betrunken gewesen seien, freigelassen. Er sei daraufhin zu seinem Schwiegervater gegangen und später ausgereist. B. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hatten Sri Lanka gemäss eigenen Angaben bereits am 9. Oktober 2007 verlassen und waren über Katar und Italien am 11. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatten. Am 22. Oktober 2007 waren die Beschwerdeführerin und ihr Sohn durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und am 12. August 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört worden. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin wie ihr Ehemann die Bombenexplosion im Jahre 2001 und die Verhaftung ihres Ehemannes am 14. September 2005 geltend. Am nächsten Tag sei sie zur Polizeistation gegangen und habe mit dem Chef dort gesprochen. Er habe gesagt, er wisse, dass sie LTTE-Sympathisanten seien, und sie solle doch dort nach ihrem Mann fragen. In der Folge habe sie mehrmals auf dem Polizeiposten vorgesprochen und sei dort geschlagen und sexuell belästigt worden. Im November 2005 sei sie auch zur LTTE gegangen, um ihren Mann zu suchen. Am gleichen Tag habe die Polizei sie bei sich zu Hause gesucht, und ihr Vater habe ihnen gesagt, sie sei ihren Mann bei der LTTE suchen gegangen. Auf Aufforderung der Polizei vom 14. August 2007 hin sei sie am 15. August 2007 auf den Posten gegangen. Man habe sie den ganzen Tag warten lassen und dann von ihr verlangt, ein Geständnis zu unterschreiben, dass ihr Mann mit der LTTE zu tun gehabt habe. Sie habe sich geweigert. Am Abend seien Polizisten oder Soldaten zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie und ihren Sohn geschlagen und wieder verlangt, dass sie das Geständnis unterschreibe. Sie hätten sie ausgezogen, schikaniert, versucht sie zu vergewaltigen und Petrol auf sie und ihre Kinder gegossen. Ihr Vater habe ihre Schreie gehört und sei mit Dorfleuten zu ihrem Haus gekommen, woraufhin die Polizisten oder Soldaten geflohen seien. Daraufhin habe sie sich mit ihren Kindern zuerst beim Pfarrer versteckt und sei dann über Colombo ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Bezirksvorstehers, dass ihr Haus am 29. Juli 2001 bombardiert worden sei, ein Formular der LTTE vom 4. November 2005, dass sie mit dem LTTE-Büro Kontakt aufnehmen solle und dass sie am 5. November 2005 nach Hause zurückgekehrt sei, eine Bestätigung des Dorfvorstehers, dass ihr Haus beim Tsunami zerstört worden sei, drei Fotos von ihr und ihrem Ehemann (teilweise in Uniform), zwei Bestätigungen, dass ihr Mann nicht mehr bei der Polizei arbeite, und eine Vorladung der Polizei vom 22. Oktober 2005 ein. Der Sohn der Beschwerdeführenden machte im Wesentlichen dieselben Probleme wie seine Eltern geltend. Zudem gab er an, im Jahre 2007 hätten Unbekannte zwei Mal versucht, ihn zu entführen. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - eröffnet am 2. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine Parteikostenentschädigung. E. Mit Verfügung vom 10. November 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2008 - welche den Beschwerdeführenden am 14. November 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel nach. Dabei handle es sich um einen Zeitungsartikel vom 19. Juli 2005 zur Verhaftung von sieben Personen nach der Entdeckung von Claymore Minen, einen Zeitungsartikel vom 9. September 2007 zur Ermordung eines ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers, ein Schreiben des "Y._______ Citizens' Committee" vom 8. Dezember 2008 und Gerichtsakten betreffend das Zivilverfahren nach der Explosion im Jahr 2001 gegen den Schwager des Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin ein und führten aus, bei ihren gesundheitlichen Beschwerden (kleine Zyste auf Stimmbändern nach einer Verletzung, wie sie bei starkem Druck von aussen mit gleichzeitigem Schreien entstehen kann) dürfte es sich um eine direkte Folge der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte im August 2007 handeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei im Jahr 2001 allein verhaftet worden, bei der Anhörung aber angegeben habe, auch seine Frau und seine Schwiegermutter seien verhaftet worden. Zudem habe er seine letzte Mitnahme bei der Erstbefragung auf den 14. September 2007 und bei der Anhörung auf das Jahr 2005 datiert. Ferner hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Laufe des Verfahrens widersprochen. Während die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll gegeben habe, nur sie sei mit Petrol übergossen worden, habe ihr Sohn ausgesagt, auch er sei mit Petrol übergossen worden. Weiter wolle der Sohn bereits seit dem 15. August 2007 in Colombo gelebt habe, während die Beschwerdeführerin vorher noch fünf Tage in einer Kirche gewesen sein wolle. Zudem hätten sie sich bezüglich der Umstände der Reise nach Colombo, der Dauer des dortigen Aufenthaltes, sowie der Dauer der polizeilichen Intervention im August 2007 widersprochen. Weiter lasse sich die geltend gemachte Haftzeit des Beschwerdeführers (14. September 2005 bis 15. Oktober 2007, somit zirka 25 Monate) nicht logisch mit seinen anderen Aussagen vereinbaren, wonach er zirka sieben Monate im Armeelager W._______ und sieben Monate bei der SIU in Y._______ zugebracht habe, da in seinen Angaben noch zirka elf Monate fehlten. Auch vermöge nicht zu überzeugen, dass während seiner Haft kein offizielles Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, da die srilankischen Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf LTTE-Unterstützung sehr rigoros vorgingen. Darüber hinaus sei bei der geschilderten Art und Weise der Flucht nicht nachvollziehbar, wieso er nicht bereits früher habe entweichen können. Auch entspreche die Ausreise über den Flughafen Colombo nicht dem von einer aus einer Haftanstalt entwichenen Person benutzten Fluchtweg, und es sei davon auszugehen, dass er dabei verhaftet worden wäre. Sodann äussere sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei der Anhörung nur allgemein über die erlittenen Misshandlungen im Armeelager W._______ und beschreibe auch das Lager nur oberflächlich. Nach mehrmonatiger Haft wären detaillierte Schilderungen und Realkennzeichen zu erwarten gewesen. Auch die Beschwerdeführerin könne in Bezug auf die zahlreichen Kontaktaufnahmen mit der Polizei weder den Namen des diensthabenden Offiziers mit Sicherheit und vollständig nennen noch angeben, wie oft und in welcher Häufigkeit die Besuche stattgefunden hätten. Zur Frage, was man von ihr gewollt habe, und zum Inhalt der Vorladungen habe sie nicht klar und detailliert Auskunft geben können. Die Vorfälle auf dem Posten schildere sie wenig lebensnah und teilnahmslos. Auch die Kontaktaufnahme mit der LTTE beschreibe sie nur allgemein. Den Vorfall vom 14. August 2007 bei sich zu Hause gebe sie nur dürftig wieder, und zur versuchten Vergewaltigung äussere sie sich wenig erlebnisreich und personenbezogen. Dasselbe treffe auf die Vorfälle vom 15. August 2007 zu. Auch die Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführenden betreffend die versuchten Entführungen im Sommer 2007 seien wenig detailliert gewesen. So habe er angegeben, während dieser Zeit anonyme Drohanrufe erhalten zu haben, sei indessen ausserstande gewesen, den Inhalt, die Anrufer sowie die Reaktion seiner Mutter lebensnah, detailliert und überzeugend wiederzugeben. Bezüglich der Entführung mit dem weissen Van wisse er nicht, an welchem Datum sich der Vorfall ereignet habe, um was für Personen und um wie viele Entführer es sich gehandelt habe. Auch die versuchte Entführung durch die Motorradfahrer schildere er pauschal. Die eingereichten Beweismittel stellten keinen tauglichen Beweis für die behauptete Mitnahme des Beschwerdeführers dar. Aus der in Kopie vorliegenden Bestätigung des Bezirksvorstehers zur Bombardierung ihres Hauses im Jahr 2001 lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit wegen LTTE-Verdachts festgenommen worden sei. Auch das Formular der LTTE vom 4. November 2005 liege bloss in Kopie vor und widerspreche den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich ohne Aufgebot bei diesen gemeldet haben wolle. Die Bestätigung des Dorfvorstehers über das beim Tsunami zerstörte Haus, die Fotos und die Bestätigungen bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers liessen ebenfalls keine Schlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung zu. Schliesslich seien die zahlreichen geltend gemachten Kontakte der Beschwerdeführerin mit der Polizei bereits für unglaubhaft qualifiziert worden. Daran vermöge auch die polizeiliche Vorladung vom 22. Oktober 2005, bei der es sich zudem um ein handschriftlich ausgefülltes Blankoformular handle, nichts zu ändern. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden den Erwägungen des BFM entgegen, die Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung im Jahre 2001 widersprächen sich nicht, vielmehr habe er während der Erstbefragung nur von sich erzählt und an der Anhörung präzisiert, dass die Familienangehörigen ebenfalls kurz verhaftet worden seien. Bezüglich der letzten Mitnahme gehe zudem aus den Akten deutlich hervor, dass er immer vom September 2005 gesprochen habe. Bei der vom BFM erwähnten anderslautenden Datumsangabe müsse es sich um einen Fehler handeln. Die gesamte Dauer der Inhaftierung habe er verschiedentlich angegeben, indem er den Oktober 2007 wiederholt als Fluchtzeitpunkt angegeben habe und von über zwei Jahren ohne richtigen Schlaf und ohne seine Familie gesprochen habe. Seine Angaben über die Dauer des ersten Aufenthaltes im SIU-Bunker in Y._______ und des Aufenthaltes im Armeelager W._______ könnten nicht als unlogisch betrachtet werden, nur weil damit noch nicht die gesamten knapp 25 Monate abgedeckt seien. Der zweite Aufenthalt im SIU-Bunker habe ja noch gefolgt, und nach dessen Dauer sei er nicht gefragt worden. Zudem sei es für Gefangene bekanntlich schwierig, genaue zeitliche Angaben zu machen, zumal er angegeben habe, während der Inhaftierung ein Blackout gehabt zu haben. Er sei psychisch stark angeschlagen gewesen und habe nicht mehr gewusst, was mit ihm geschehe. Aus den Befragungsprotokollen gehe deutlich hervor, in welch schlechtem Gesundheitszustand er sich nach seiner Flucht befunden habe. Seine damaligen Schilderungen könnten nicht als generell und oberflächlich bezeichnet werden. Die befragende Person habe es offenbar nicht als angebracht erachtet, nach weiteren Details zu fragen. In der Schweiz befinde er sich nun in ständiger ärztlicher Behandlung. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz erschienen seine über zweijährige Haft und die Misshandlungen ohne die Eröffnung eines offiziellen Verfahrens angesichts der Umstände in Sri Lanka durchaus plausibel. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2007 könnten Verdächtige angeklagt und unbegrenzt festgehalten werden. Bis eine Verurteilung erfolge, könne es mehrere Jahre dauern. Verurteilungen erfolgten aufgrund von Geständnissen. Er habe aber trotz Folter kein falsches Geständnis abgelegt, das eine Anklage ermöglicht hätte. Weiter gehe aus den im Bericht geforderten Besuchsmöglichkeiten für das IKRK an den Haftorten hervor, dass seine Inhaftierung in verborgenen Räumen, die für das IKRK nicht zugänglich seien, als realistisch bezeichnet werden müsse. 6. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Diesen herabgesetzten Beweismassanforderungen hat die Vorinstanz vorliegend nicht genügend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach die Gesuchsgründe der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründen auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. 6.3 Zunächst ist auf die Vorfälle im Jahre 2001 einzugehen. Das BFM meinte einen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nur seine eigene Verhaftung und die seines Schwagers erwähnte, während er erst später auf die gleichzeitige Mitnahme seiner Frau und seiner Schwiegermutter hinwies. Dies lässt sich allerdings zunächst mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären. Vor allem aber ist zu beachten, dass es sich bei ihm selbst und beim Schwager tatsächlich um die Verhaftung von Verdächtigen handelte, während die Ehefrau und die Schwiegermutter offensichtlich eher zur Befragung mitgenommen und bald wieder entlassen worden waren. Aufgrund dieser Umstände, ist die unterschiedliche Gewichtung der Festnahmen nachvollziehbar und muss vielmehr als Realkennzeichen in dem Sinne gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer die zunächst rudimentäre Geschichte der Verhaftung später kohärent und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Ehefrau verfeinern konnte. In diesem Sinne führte auch die Beschwerdeführerin selber bei der Erstbefragung lediglich aus, auch sie sei mitgenommen worden, ohne dabei ihre Mutter zu erwähnen (A2 S. 6), und bei der Anhörung erwähnte sie nicht einmal mehr ihre eigene Verhaftung (A11 S.5). Nicht ganz in Übereinstimmung gebracht werden können die Aussagen der Beschwerdeführenden einzig insofern, dass der Beschwerdeführer aussagte, beide bei der Explosion gestorbenen Männer hätten bei seinen Schwiegereltern gewohnt (A7 S. 15), während die Beschwerdeführerin angab, lediglich einer habe bei ihnen gewohnt, der andere müsse ein Freund von diesem gewesen sein (A2 S.6). Dabei handelt es sich aber nicht um wesentliche Sachverhaltselemente, bei denen es leicht zu Ungenauigkeiten zwischen zwei Sachverhaltsvorträgen kommen kann. Im Wesentlichen haben die beiden Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Ereignisse jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert und vermochten die Explosion mit Beweismitteln zu untermauern. Auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizeibeamter vermochte er durch ein Beweismittel zu belegen. In das Bild der damaligen politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse passt denn auch, dass der Beschwerdeführer als tamilischer Polizist im Dienst des Staates zwischen die Fronten geraten ist. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erzählungen der Beschwerdeführenden mit verschiedenen Details ausgeschmückt sind, die die Ereignisse als durchaus nachvollziehbar erscheinen lassen. Auch die Konsequenzen, die die Verdächtigungen zunächst für ihn und seine Familie hatten, der Beschwerdeführer musste im Polizeiquartier verbleiben und die Familie zog zu den Eltern des Beschwerdeführers, wurden von allen übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert. Schliesslich vermag auch zu überzeugen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers mit dem Zeitablauf und auch vor dem Hintergrund der Friedensabkommen zwischen den Jahren 2001 und 2005 nach und nach normalisiert hatte, der Verdacht aber nie ganz abzuschütteln war. 6.4 Im Weiteren ist auf die Ereignisse im Jahre 2005 und die darauf folgende Haft einzugehen. 6.4.1 Besonderes Gewicht bei der Beurteilung der Vorbringen kommt im vorliegenden Fall der überaus glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden zu, die ihre Erlebnisse durch eine freie, relativ detaillierte, mit zahlreichen Realkennzeichen versehene und emotionale Erzählweise vorbrachten. So beschrieben beide ihre Verfolgungsvorbringen über mehr als eine A4 Seite in freier Rede und im Wesentlichen, wie auch in verschiedenen Details übereinstimmend. Auch dass es eben zu kleineren Abweichungen zwischen den Vorträgen der beiden Beschwerdeführenden kam, unterstreicht deren Glaubwürdigkeit, zumal einige Ereignisse Jahre zurück lagen. Auffallend ist auch, dass während der Befragungen der Erzählfluss insbesondere des Beschwerdeführers immer wieder durch die aufwallenden Emotionen ins Stocken geriet. Seine Befragung musste sogar unterbrochen werden, und der Beschwerdeführer war während der Befragungen zum Teil nur schwer ansprechbar. Auch die Beschwerdeführerin verwies verschiedentlich auf psychische Probleme des Beschwerdeführers. Diese Umstände wurden von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten ihrer Vorbringen sehr vage und unsubstanziiert blieben. Aus den Protokollen wird aber deutlich, dass dem Beschwerdeführer das Sprechen über die erlittene Folter grösste Mühe bereitete (vgl. A7, S. 20). Dies ist bei Folteropfern häufig zu beobachten. Auch ergeben sich aus den recht ausführlichen Protokollen verschiedene Details zu den einzelnen Haftorten. So erwähnt der Beschwerdeführer die Namen der einzelnen Gefängnisse und wo diese liegen. Auch erzählt der Beschwerdeführer spontan, dass in eine Zelle Meerwasser eingedrungen ist, dass die Wut der Befrager besonders gross war, wenn es ausserhalb des Gefängnisses zum Tod eines Militärs gekommen war und dass ihm zur Beruhigung Pillen verabreicht worden waren. 6.4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer widersprüchliche zeitliche Einordnung der damaligen Festnahme ist festzustellen, dass - mit einer einzigen Ausnahme - die Verhaftung des Beschwerdeführers von allen Familienmitgliedern stets auf das Jahr 2005 datiert wurde. Einzig im Rahmen der summarischen Befragung wurde einmal das Jahr 2007 genannt, in der gleichen Befragung jedoch auch das Jahr 2005. Aus dem Zusammenhang wird insgesamt deutlich, dass diesbezüglich von einem Fehler oder Missverständnis ausgegangen werden muss und nicht von einem Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers. 6.4.3 Ungewöhnlich ist immerhin, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein offizielles Verfahren eingeleitet worden sei, noch habe das IKRK Zugang zu den jeweiligen Haftorten gehabt. Aufgrund der einschlägigen Berichte ist davon auszugehen, dass das IKRK zu den meisten Haftorten Zugang hat. Dass es aber diesbezüglich auch Ausnahmen geben kann, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die besondere Position des Beschwerdeführers als Staatsangestellter. Auch die Flucht aus dem Gefängnis durch die Mithilfe eines früheren Kollegen wirft Fragen auf, scheint sie doch in Anbetracht der Umstände allzu einfach gewesen zu sein. 6.5 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind ihrerseits mit zahlreichen Details ausgeschmückt auf die hier im Einzelnen nicht einzugehen braucht. Auch die Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers fällt auf, ohne dass aber der Eindruck entsteht, die Ereignisse seien auswendig gelernt worden. Vielmehr zeichnet sich die Schilderung durch freie Erzählung und auch dadurch aus, dass die Sicht der Beschwerdeführerin mit deren unterschiedlichen Gewichtung einzelner Sachverhaltselemente stark zur Geltung kommt, sich die Ereignisse aber ohne weiteres in den vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungshintergrund wie auch in die politischen und gesellschaftlichen Ereignisse vor Ort einfügen lassen. Auch die Beschwerdeführerin ist während der Befragung stark emotional aufgewühlt gewesen und konnte ihre Tränen über weite Strecken nicht zurückhalten. Dies gilt auch für den für die Beschwerdeführerin schliesslich fluchtauslösenden Überfall der Polizei im Jahre 2007, den auch der Sohn der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Zügen gleich schilderte. So stimmen die Aussagen insofern überein, wie die Polizisten ins Haus eingedrungen sind, wie sie sich verhielten, was sie von der Beschwerdeführerin verlangten, dass sie die Beschwerdeführerin mit Petrol übergossen und dass sie schliesslich vom Vater, der zusammen mit einigen Nachbarn zu Hilfe kam, gerettet worden waren. Unwesentlich ist in diesem Zusammenhang der vom BFM angeführte Widerspruch bezüglich des Petrols. So kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angriff auf die Mutter mit Petrol auch die Kinder betroffen worden sind, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin klar erkannt werden konnte (A 12, Anhang). Im Übrigen gab sie bei der Erstbefragung zu Protokoll, man habe Petrol auf sie und ihre Kinder geschüttet (A 2 S. 7). Dass der Angriff in erster Linie der Mutter gegolten hatte, geht jedenfalls auch aus der Schilderung des Sohnes hervor. Weniger nachvollziehbar sind allerdings die Widersprüche in den Sachvorträgen zwischen Mutter und Sohn bezüglich der Reise nach Colombo, führt doch der Sohn im Gegensatz zur Mutter aus, sie seien mit Passierscheinen in einem Reisebus gereist. Auch bleibt der Sohn inkohärent, was die zeitliche Einordnung der Entführungsversuche und des Schulabbruchs betreffen. Letztlich darf den Aussagen des Sohnes aber nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden, war er doch im Zeitpunkt der Befragung erst 16 Jahre alt und im Zeitpunkt der entsprechenden Ereignisse entsprechend jünger. 6.6 Schliesslich bleibt anzumerken, dass das BFM den Besuch der Polizisten bei der Beschwerdeführerin zu Hause und die versuchte Vergewaltigung in seinen Erwägungen fälschlicherweise auf den 14. August 2007 datiert. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber übereinstimmend aus, sie habe an diesem Tag nur die Vorladung erhalten, und erst am 15. August 2007 hätten die Beamten sie bei sich zu Hause belästigt. Ein Widerspruch in den Aussagen lässt sich hier nicht erkennen. Vielmehr bleibt unklar, was das BFM mit den Ereignissen vom 14. August 2007 und was mit den Vorfällen vom 15. August 2007 meint. 6.7 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei von den Beschwerdeführenden bloss inszeniert worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl. EMAKR 2004 Nr. 1). Den Beschwerdeführenden ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihrer Asylgesuche vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Somit bleibt unter Verzicht auf weitergehende Abklärungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen. 7. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 7.1 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffen durch die lokalen Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um zielgerichtete staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführenden wegen ihrer Ethnie und dem Verdacht auf Tätigkeit für die LTTE traf. Die srilankischen Behörden führten einen landesweiten Kampf gegen die LTTE, und die Sicherheitskräfte in Y._______ handelten in ihrer amtlichen Funktion. Auch hinsichtlich Intensität sind die Anforderungen an die Asylrelevanz erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise erlitten, als ernsthaft zu betrachten. Schliesslich ist angesichts der gegebenen Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in einem anderen Landesteil hätten in Sicherheit bringen können. Sind doch praxisgemäss an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutzes - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betroffene Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist - hohe Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise sich vor weitergehenden ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürchten mussten. Diesen Übergriffen hätten sie auch nicht innerstaatlich ausweichen können. 7.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob aufgrund der politischen Veränderungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht mehr von einer aktuellen Gefährdungslage auszugehen ist. 7.3.1 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss daher nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (Kälin, a.a.O., S. 129 f.). 7.3.2 Zwar hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden die politische und gesellschaftliche Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Ob allerdings von einer deutlichen und stabilen Verbesserung der Situation ausgegangen werden kann, die den Beschwerdeführenden entgegengehalten werden könnte, ist bezogen auf den Einzelfall zu prüfen. Vorauszuschicken ist dabei, dass der Bürgerkrieg mit dem am 18. Mai 2009 ausgerufenen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE vorerst ein Ende gefunden hat. Im Dezember 2009 gab die srilankische Regierung die Öffnung der in den vormaligen Rebellengebieten eingerichteten Camps bekannt, in denen zirka 280'000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten festgehalten worden waren, ohne dass Hilfsorganisationen oder unabhängigen Beobachtern der Zugang gewährt worden wäre. Es wird geschätzt, dass sich Mitte Juni 2010 noch zirka 40'000 Menschen in den inzwischen "offenen" Lagern befanden, für die ein Pass-System Bewegungsfreiheit ermöglicht, und 9'000 weitere wegen angeblicher Verbindungen mit der LTTE in Hochsicherheitslagern festgehalten wurden. Die Sicherheitsmassnahmen werden von den srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - nur sehr langsam gelockert. So bleiben Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) weiterhin in Kraft, sodass willkürliche Verhaftungen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden können. Zudem besteht auch die Registrierungspflicht für eine Niederlassung in Colombo fort, und vor allem junge tamilische Männer können dabei auf Schwierigkeiten stossen. Wie im ganzen Land wurden auch in Colombo Checkpoints zum Teil abgebaut und viele Strassen wieder dem Verkehr freigegeben. Die Präsenz der Sicherheitskräfte bleibt dennoch gross und Tamilen werden an Checkpoints weiterhin diskriminierend behandelt. Grossfahndungen und Durchsuchungsoperationen haben zwar abgenommen, finden aber weiterhin statt. Grundsätzlich sind dabei junge Männer aus dem Norden und Osten der Insel (insbesondere Personen ohne Arbeit oder legitimen Grund für den Aufenthalt in Colombo) dem grössten Risiko ausgesetzt. Die politische Situation ist insbesondere im Osten und im Norden des Landes, aber auch in Colombo nach wie vor äusserst angespannt. Die LTTE wurden zwar zersplittert, es kann aber aus heutiger Sicht noch nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich nicht wieder neu formieren könnten. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden (UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010; Freedom House, Countries at the Crossroads 2010 - Sri Lanka, April 2010; US Department of State, Country Report on Human Rights, März 2010; Human Rights Watch [HRW], Legal Limbo. The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010; HRW, World Report 2010, Januar 2010; International Crisis Group [ICG], War Crimes in Sri Lanka. Asia Report N°191, 17. Mai 2010; ICG, Sri Lanka: A Bitter Peace. Asia Briefing N°99, 11. Januar 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]/Judith Macchi/Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern 2009; UK Border Agency, Report of information gathering visit to Colombo, Sri Lanka, Oktober 2009). 7.3.3 Angesichts der veränderten politischen Lage kommen gewisse Zweifel am nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführenden auf. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass - wie oben dargelegt - weitere Verfolgungshandlungen nicht ausgeschlossen werden können. Von einer wesentlichen Verbesserung, die ernsthaft und dauerhaft ist, wie es die Praxis verlangt, kann angesichts der vorstehenden Erwägungen für den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war immerhin im Staatsdienst tätig und wurde als solcher der LTTE-Verbindungen verdächtigt. Aufgrund des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit wurde er monatelang inhaftiert und gefoltert. Angesichts des von den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit Erlebten und der nach wie vor angespannten Situation im Heimatstaat ist demnach mindestens die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor weiteren Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden objektiv begründet. 7.3.4 Angesichts dieser Umstände lässt sich die veränderte politische Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden diesen nicht entgegenhalten. 7.3.5 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Zwar hat sich die politische Situation in jüngerer Zeit wesentlich verändert, von einer ernsthaften und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Beschwerdeführenden kann jedoch aufgrund einer Betrachtung der gesamten Aktenlage nicht ausgegangen werden. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden sind daher für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: