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E-1851/2011

E-1851/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-07 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) - suchte mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Mai 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, seine Probleme im Heimatland konkret darzulegen, anzugeben, ob er Schutzmassnahmen getroffen habe, ob allenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe sowie alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. Innert angesetzter Frist gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2010 eine präzisierende Eingabe zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung zum Verfahrensstand und legte seine schwierige Situation nochmals dar. A.d Am 9. September 2010 führte die Schweizerische Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch. A.e In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung vom 9. September 2010 in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im August 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach C._______ verschleppt und zwangsrekrutiert worden zu sein. Er habe ein dreimonatiges Waffentraining und anschliessend eine dreimonatige Ausbildung (schwere Artillerie) absolvieren müssen. Als er an die Front nach D._______ gebracht worden sei, habe er entkommen können und sei zu seiner Familie, die wegen des Krieges zwischenzeitlich nach E._______, geflohen sei, zurückgekehrt. Da Mitglieder der LTTE nach ihm gesucht hätten, sei er im Januar 2009 mit seiner Familie auf einem Boot nach B._______ (Jaffna), in die von der srilankischen Armee kontrollierte Zone, geflüchtet. Dort sei er jedoch von der Armee aufgegriffen und ins Camp F._______ gebracht worden, wo er sich unter Drohung als ehemaliges LTTE-Kadermitglied habe registrieren lassen müssen. Nach zehn Tagen sei er ins Camp G._______ überführt und von dort unter Auflagen nach einem Jahr entlassen worden. Nach seiner Entlassung aus dem Camp G._______ sei er zu seiner Familie zurückgekehrt, welche sich mittlerweile im Camp H._______ von I._______ aufgehalten habe. Aber auch dort sei er unter Beobachtung der srilankischen Sicherheitskräfte gestanden und von diesen befragt sowie belästigt worden, sodass er Angst habe, erneut festgenommen zu werden. Zudem hätten seine Eltern anonyme Telefonanrufe erhalten und seien nach seinem Verbleib gefragt worden. Dabei habe man ihm mit dem Tod gedroht, sobald er aus dem Camp komme. Ferner sei er dort wiederholt von bewaffneten Unbekannten behelligt und befragt worden. Auch andere Insassen im Camp H._______ seien bedroht worden, weshalb diese sich ins Ausland abgesetzt hätten. Einer seiner Freunde sei vor kurzem im Camp ums Leben gekommen, weshalb er um sein Leben fürchte. Zudem sei seine Familie als "Maveerar Family" verzeichnet und von den Sicherheitskräften mitgenommen worden, obgleich sie sich der Bewegung nicht angeschlossen habe. So seien in den Jahren 2008 und 2009 (...) mitgenommen, zwangsrekrutiert und umgebracht worden, ein (...) habe (...) und sei seit (...) inhaftiert, obwohl behinderte Personen freigelassen worden seien. Auch sein (...) sei von den Militärs befragt worden und habe sein Bein infolge einer Granatenexplosion verletzt, so dass er nicht mehr arbeiten könne. Ferner werde er im Camp oft von unbekannten Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen und vom Geheimdienst befragt. Zudem würden unbekannte Gruppen an jungen Männern - wie ihm - Rache verüben, was belege, dass er trotz seiner Entlassung aus dem Camp G._______ Drohungen ausgesetzt sei. Er lebe mit seinen Angehörigen im Camp F._______ und verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Wegen der ergangenen Drohungen fürchte er sich, dort zu bleiben, und er wolle ein Leben in einem sicheren Umfeld aufbauen, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Zusammen mit seinen Eingaben reichte der Beschwerdeführer diverse Kopien von nicht übersetzten fremdsprachigen Dokumenten als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. September 2010 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll gleichen Datums sowie das Dossier zur abschliessenden Beurteilung. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 und vom 16. November 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und legte dabei seine und die allgemeine Situation im Camp I._______ dar. Darüber hinaus führte er aus, dass verschiedene Leute, darunter auch ein Verwandter von ihm, nach K._______ und L._______ umgesiedelt und entführt worden seien und er im Camp oft von unbekannten Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen und vom Geheimdienst befragt werde. Er fürchte um sein Leben und sei schutzlos. D. In einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ergänzte, dass er von Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen Morddrohungen erhalten habe. Ferner seien er und andere junge Männer ins "civil office" zur Unterschrift vorgeladen worden. Seither müssten sie ihre Unterschrift allwöchentlich leisten. Zudem sei kürzlich in Meesalai ein junger Mann erschossen worden, weshalb er noch grössere Todesangst habe. E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 - frühestens eröffnet am 11. Februar 2011 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit deutschsprachiger Eingabe vom 26. Februar 2011 - Eingang bei der Botschaft: 10. März 2011 - beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch den srilankischen Staat und die LTTE seien nicht einreiserelevant. Angesichts des einjährigen Aufenthalts im Camp G._______ sei zwar nachvollziehbar, dass er sich vor einer erneuten Inhaftierung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte fürchte und das Land verlassen wolle. Bei objektiver Betrachtungsweise hingegen sei seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht begründet und es bestünde keine akute Gefahr für den Beschwerdeführer. Das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge sein Aufenthalt im G._______ Camp zum heutigen Zeitpunkt keine Einreise in die Schweiz zu begründen. Dass er bereits nach einem Jahr aus dem Camp G._______ freigelassen worden sei, mache deutlich, dass er von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten involviert zu sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und Befragungen nach seiner Freilassung aus dem Camp G._______ sowie die Auflage der wöchentlichen Unterschriftenpflicht in diesem Camp und im civil office komme aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die srilankischen Behörden davon überzeugt, der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Verbindung zur LTTE oder stelle in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates dar, wäre er zweifellos nach seiner Entlassung aus dem Camp G._______ wieder inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Bezüglich seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE sei ferner festzuhalten, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, so dass gegenwärtig keine handlungsfähige Struktur der LTTE mehr existiere, weshalb die landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE auszuschliessen sei. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Weiter habe der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen und es deuteten keinerlei Hinweise auf eine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und den Staat hin. Zwar komme es vor, dass sich sowohl frühere Angehörige solcher Gruppierungen als auch ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich aber um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Somit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich - trotz seines Aufenthalts in einem Camp G._______ - an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um den nötigen Schutz zu erhalten. Vorliegend lägen keine Hinweise vor, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Darüber hinaus würde es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen um Nachteile durch Dritte handeln, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.

E. 4.2 In seiner Beschwerde ging der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Situation in Sri Lanka nach dem Kriegsende ein und legte noch einmal seine persönliche Situation dar. Dabei ergänzte er, er sei seit seiner Freilassung im Camp F._______ in I._______ bei seinen Eltern wohnhaft. Obschon kein Familienmitglied der LTTE-Bewegung angehört habe, sei seine Familie als "Marveerar Family" gekennzeichnet und als solche zwangsrekrutiert worden ("Alle waren mit Gewalt genommen", vgl. Beschwerde S. 2). (...) seiner Verwandten seien von dieser Bewegung umgebracht worden, ein (...) sei seit (...) Monaten in deren Gewahrsam und habe seine (...) und sein (...) sei von einer Explosion am Bein verletzt worden. Weil er (der Beschwerdeführer) der LTTE-Bewegung gegen seinen Willen habe beitreten müssen, fürchte er sich nun vor Racheakten respektive er habe Angst, von dieser getötet zu werden.

E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Er wurde im April 2010 aus dem Camp G._______ entlassen. Trotz der Auflage, allwöchentlich seine Unterschrift zu leisten, ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen den Beschwerdeführer vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei welchen sich aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der LTTE-Verbindung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig und zum Teil bis heute festgehalten. Beim Beschwerdeführer hat sich offenbar im Lager kein genügender Verdacht ergeben, so dass er entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Zeitspanne, die seit 2010 verstrichen ist, vermag das Argument, er stünde weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Sicherheitskräfte und seine Familie sei als "Marveerar Family" gekennzeichnet und als solche zwangsrekrutiert worden, nicht zu überzeugen, zumal diese weder in ein Camp G._______ noch mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sind.

E. 5.2 Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der sich in Sri Lanka präsentierenden Lage zu sehen. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (sog. Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S. 45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer offenbar kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie der Beschwerdeführer selbst aussagte, wurde er gegen seinen Willen zwangsrekrutiert und musste eine dreimonatige Waffenausbildung und im Anschluss eine Ausbildung (schwere Artillerie) absolvieren. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er ein führendes Mitglied der LTTE gewesen ist, weshalb der Beschwerdeführer beim Screening im Flüchtlingslager entlassen wurde. Damit ist nicht davon auszugehen, er müsste sich - wie in der Beschwerde befürchtet - objektiv vor einer Inhaftierung fürchten. Den anonymen Telefonanrufen und Belästigungen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Somit ist aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, der Beschwerdeführer würde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Ferner sind die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt und eine Auseinandersetzung unterbleibt weitgehend. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung rechtfertigen würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

itraraBundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1851/2011 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka,

p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) - suchte mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Mai 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, seine Probleme im Heimatland konkret darzulegen, anzugeben, ob er Schutzmassnahmen getroffen habe, ob allenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe sowie alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. Innert angesetzter Frist gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2010 eine präzisierende Eingabe zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung zum Verfahrensstand und legte seine schwierige Situation nochmals dar. A.d Am 9. September 2010 führte die Schweizerische Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch. A.e In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung vom 9. September 2010 in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im August 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach C._______ verschleppt und zwangsrekrutiert worden zu sein. Er habe ein dreimonatiges Waffentraining und anschliessend eine dreimonatige Ausbildung (schwere Artillerie) absolvieren müssen. Als er an die Front nach D._______ gebracht worden sei, habe er entkommen können und sei zu seiner Familie, die wegen des Krieges zwischenzeitlich nach E._______, geflohen sei, zurückgekehrt. Da Mitglieder der LTTE nach ihm gesucht hätten, sei er im Januar 2009 mit seiner Familie auf einem Boot nach B._______ (Jaffna), in die von der srilankischen Armee kontrollierte Zone, geflüchtet. Dort sei er jedoch von der Armee aufgegriffen und ins Camp F._______ gebracht worden, wo er sich unter Drohung als ehemaliges LTTE-Kadermitglied habe registrieren lassen müssen. Nach zehn Tagen sei er ins Camp G._______ überführt und von dort unter Auflagen nach einem Jahr entlassen worden. Nach seiner Entlassung aus dem Camp G._______ sei er zu seiner Familie zurückgekehrt, welche sich mittlerweile im Camp H._______ von I._______ aufgehalten habe. Aber auch dort sei er unter Beobachtung der srilankischen Sicherheitskräfte gestanden und von diesen befragt sowie belästigt worden, sodass er Angst habe, erneut festgenommen zu werden. Zudem hätten seine Eltern anonyme Telefonanrufe erhalten und seien nach seinem Verbleib gefragt worden. Dabei habe man ihm mit dem Tod gedroht, sobald er aus dem Camp komme. Ferner sei er dort wiederholt von bewaffneten Unbekannten behelligt und befragt worden. Auch andere Insassen im Camp H._______ seien bedroht worden, weshalb diese sich ins Ausland abgesetzt hätten. Einer seiner Freunde sei vor kurzem im Camp ums Leben gekommen, weshalb er um sein Leben fürchte. Zudem sei seine Familie als "Maveerar Family" verzeichnet und von den Sicherheitskräften mitgenommen worden, obgleich sie sich der Bewegung nicht angeschlossen habe. So seien in den Jahren 2008 und 2009 (...) mitgenommen, zwangsrekrutiert und umgebracht worden, ein (...) habe (...) und sei seit (...) inhaftiert, obwohl behinderte Personen freigelassen worden seien. Auch sein (...) sei von den Militärs befragt worden und habe sein Bein infolge einer Granatenexplosion verletzt, so dass er nicht mehr arbeiten könne. Ferner werde er im Camp oft von unbekannten Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen und vom Geheimdienst befragt. Zudem würden unbekannte Gruppen an jungen Männern - wie ihm - Rache verüben, was belege, dass er trotz seiner Entlassung aus dem Camp G._______ Drohungen ausgesetzt sei. Er lebe mit seinen Angehörigen im Camp F._______ und verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Wegen der ergangenen Drohungen fürchte er sich, dort zu bleiben, und er wolle ein Leben in einem sicheren Umfeld aufbauen, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Zusammen mit seinen Eingaben reichte der Beschwerdeführer diverse Kopien von nicht übersetzten fremdsprachigen Dokumenten als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. September 2010 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll gleichen Datums sowie das Dossier zur abschliessenden Beurteilung. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 und vom 16. November 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und legte dabei seine und die allgemeine Situation im Camp I._______ dar. Darüber hinaus führte er aus, dass verschiedene Leute, darunter auch ein Verwandter von ihm, nach K._______ und L._______ umgesiedelt und entführt worden seien und er im Camp oft von unbekannten Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen und vom Geheimdienst befragt werde. Er fürchte um sein Leben und sei schutzlos. D. In einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ergänzte, dass er von Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen Morddrohungen erhalten habe. Ferner seien er und andere junge Männer ins "civil office" zur Unterschrift vorgeladen worden. Seither müssten sie ihre Unterschrift allwöchentlich leisten. Zudem sei kürzlich in Meesalai ein junger Mann erschossen worden, weshalb er noch grössere Todesangst habe. E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 - frühestens eröffnet am 11. Februar 2011 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit deutschsprachiger Eingabe vom 26. Februar 2011 - Eingang bei der Botschaft: 10. März 2011 - beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 3.3. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch den srilankischen Staat und die LTTE seien nicht einreiserelevant. Angesichts des einjährigen Aufenthalts im Camp G._______ sei zwar nachvollziehbar, dass er sich vor einer erneuten Inhaftierung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte fürchte und das Land verlassen wolle. Bei objektiver Betrachtungsweise hingegen sei seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht begründet und es bestünde keine akute Gefahr für den Beschwerdeführer. Das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge sein Aufenthalt im G._______ Camp zum heutigen Zeitpunkt keine Einreise in die Schweiz zu begründen. Dass er bereits nach einem Jahr aus dem Camp G._______ freigelassen worden sei, mache deutlich, dass er von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten involviert zu sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und Befragungen nach seiner Freilassung aus dem Camp G._______ sowie die Auflage der wöchentlichen Unterschriftenpflicht in diesem Camp und im civil office komme aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die srilankischen Behörden davon überzeugt, der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Verbindung zur LTTE oder stelle in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates dar, wäre er zweifellos nach seiner Entlassung aus dem Camp G._______ wieder inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Bezüglich seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE sei ferner festzuhalten, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, so dass gegenwärtig keine handlungsfähige Struktur der LTTE mehr existiere, weshalb die landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE auszuschliessen sei. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Weiter habe der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen und es deuteten keinerlei Hinweise auf eine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und den Staat hin. Zwar komme es vor, dass sich sowohl frühere Angehörige solcher Gruppierungen als auch ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich aber um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Somit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich - trotz seines Aufenthalts in einem Camp G._______ - an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um den nötigen Schutz zu erhalten. Vorliegend lägen keine Hinweise vor, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Darüber hinaus würde es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen um Nachteile durch Dritte handeln, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 4.2. In seiner Beschwerde ging der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Situation in Sri Lanka nach dem Kriegsende ein und legte noch einmal seine persönliche Situation dar. Dabei ergänzte er, er sei seit seiner Freilassung im Camp F._______ in I._______ bei seinen Eltern wohnhaft. Obschon kein Familienmitglied der LTTE-Bewegung angehört habe, sei seine Familie als "Marveerar Family" gekennzeichnet und als solche zwangsrekrutiert worden ("Alle waren mit Gewalt genommen", vgl. Beschwerde S. 2). (...) seiner Verwandten seien von dieser Bewegung umgebracht worden, ein (...) sei seit (...) Monaten in deren Gewahrsam und habe seine (...) und sein (...) sei von einer Explosion am Bein verletzt worden. Weil er (der Beschwerdeführer) der LTTE-Bewegung gegen seinen Willen habe beitreten müssen, fürchte er sich nun vor Racheakten respektive er habe Angst, von dieser getötet zu werden. 5. 5.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Er wurde im April 2010 aus dem Camp G._______ entlassen. Trotz der Auflage, allwöchentlich seine Unterschrift zu leisten, ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen den Beschwerdeführer vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei welchen sich aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der LTTE-Verbindung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig und zum Teil bis heute festgehalten. Beim Beschwerdeführer hat sich offenbar im Lager kein genügender Verdacht ergeben, so dass er entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Zeitspanne, die seit 2010 verstrichen ist, vermag das Argument, er stünde weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Sicherheitskräfte und seine Familie sei als "Marveerar Family" gekennzeichnet und als solche zwangsrekrutiert worden, nicht zu überzeugen, zumal diese weder in ein Camp G._______ noch mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sind. 5.2. Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der sich in Sri Lanka präsentierenden Lage zu sehen. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (sog. Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S. 45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer offenbar kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie der Beschwerdeführer selbst aussagte, wurde er gegen seinen Willen zwangsrekrutiert und musste eine dreimonatige Waffenausbildung und im Anschluss eine Ausbildung (schwere Artillerie) absolvieren. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er ein führendes Mitglied der LTTE gewesen ist, weshalb der Beschwerdeführer beim Screening im Flüchtlingslager entlassen wurde. Damit ist nicht davon auszugehen, er müsste sich - wie in der Beschwerde befürchtet - objektiv vor einer Inhaftierung fürchten. Den anonymen Telefonanrufen und Belästigungen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Somit ist aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, der Beschwerdeführer würde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Ferner sind die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt und eine Auseinandersetzung unterbleibt weitgehend. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6. 6.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung rechtfertigen würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: