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D-70/2011

D-70/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-23 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______ / Mullaitivu / Vanni - ersuchten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. März 2010 beim BFM zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (N (...); D-47/2011) um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 1. Mai 2010 wurden diese von der schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, ihre Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Am 28. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Eingabe bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden folgende Gründe geltend: Ihr Sohn (N [...]) sei gezwungen worden, von Anfang November 1999 bis 2001 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten und im Jahr 2002 eine Ausbildung am (...) zu absolvieren, um für sie als Spion zu arbeiten. 2008 sei er vor der LTTE in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Weiter sei eine Tochter von der LTTE zwangsrekrutiert worden und am 21. April 2009 als Märtyrerin gestorben sowie ein weiterer Sohn für die LTTE tätig gewesen und dabei verletzt worden, ohne dass er bisher behandelt worden sei. Aufgrund der Tätigkeit ihrer Kinder für die LTTE sei die Familie als LTTE-Heldenfamilie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Vom (...) bis am (...) seien die Beschwerdeführerin und die Kinder gezwungen worden, ins Flüchtlingscamp in Y._______ umzusiedeln, wo ihr Sohn von der Armee unter der Beschuldigung, er und seine Schwester gehörten der LTTE an, bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit in einem Camp in X._______ gewesen. Seit zwei Jahren hätten sie wegen Armeeangriffen immer wieder umziehen müssen. Jetzt lebten sie in Vavuniya. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE wie auch vor Sanktionen der sri-lankischen Armee trauten sie sich jedoch kaum aus dem Haus. Als ihr Sohn ein Mobiltelefon habe kaufen wollen, habe der Verkäufer seine Daten an das Criminal Investigation Department (CID) weitergegeben, wodurch die sri-lankische Armee auf ihn aufmerksam geworden sei. Drei Tage später sei er telefonisch bedroht worden. Zudem hätten sie ihr ganzes Eigentum verloren. B. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sach­verhalt als erstellt und es erwäge, die Asylgesuche der Beschwerdeführen­den abzuweisen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu neh­men. C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Stellung und führten aus, das BFM müsse den aslyrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Indem es auf eine Anhörung verzichtet habe, verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Anschluss wiederholten sie ihre Gesuchsgründe. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens am 7. Dezember 2010 eröffnet - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehn­te ihre Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 - welche den Beschwerde­führenden am 2. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführenden wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-47/2011 koordiniert behandelt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, das BFM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sie nicht persönlich zu ihren Asylgründen angehört habe.

E. 3.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individua­lisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Grün­de für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die all­fällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon auf­grund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8S. 367 f.).

E. 3.2 Das BFM führte hierzu in seiner Verfügung aus, bei Asylgesuchen aus dem Ausland könne auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn diese aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei oder der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei Anhörungsverzicht sei das rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend erfolgt sei.

E. 3.3 In der Beschwerde wurde hierzu ausgeführt, die Vorinstanz habe einen ganzen Fragekatalog zu ihren Asylgründen einer Drittperson - ihrer Rechtsvertreterin - zugestellt und von dieser eine Stellungnahme verlangt, obwohl die betreffenden Fragen, wenn überhaupt, dann nur von ihnen hätten beantwortet werden können. Ihre Rechtsvertreterin habe die Fragen so gut als möglich beantwortet und das BFM gebeten, sich mit den restlichen Fragen direkt an die Beschwerdeführenden zu wenden. Dadurch dass das BFM trotzdem ohne Anhörung eine ablehnende Verfügung erlassen habe, verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 3.4 Vorliegend kann festgehalten werden, dass das BFM richtig gehandelt hat, als es den Fragekatalog vom 1. Mai 2010 nicht direkt an die Beschwer­deführenden schickte, da diese bereits eine Rechtsvertreterin man­datiert hatten, sodass jegliche Korrespondenz über diese zu laufen hat­te. Weiter wurden die Ausführungen vom 28. Mai 2010 - welche als Reaktion auf das Schreiben vom 1. Mai 2010 gesehen werden können, auch wenn sie nicht direkt darauf Bezug nehmen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde von den Beschwerdeführenden persönlich verfasst und nicht von der Rechtsvertreterin. Das in der Beschwerde erwähn­te Schreiben, in dem die Rechtsvertreterin die Fragen beantwortet und das BFM gebeten habe, sich mit den restlichen Fragen direkt an die Be­schwerdeführenden zu wenden, existiert nicht in den Akten. Nach dem schriftlichen Gesuch der Beschwerdeführenden vom 24. März 2010 und ihren Ausführungen vom 28. Mai 2010 konnte der entscheidrelevante Sach­verhalt als erstellt gelten. Das BFM hatte zudem den volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden persönlich zu seinen Asylgründen angehört, woraus sich auch für das Verfahren der Beschwerdeführenden weitere Details ergaben. Das BFM durfte demnach im Sinne der obigen Recht­sprechung auf eine Anhörung verzichten, nachdem es den Beschwer­deführenden via ihre mandatierte Rechtsvertreterin Gelegenheit ge­geben hatte, dazu Stellung zu nehmen.

E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grundnach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen die Beschwerdeführenden selber betroffen gewesen seien, sei es nach­vollziehbar, dass sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürch­teten und das Land verlassen wollten. Bei objektiver Betrachtungsweise seien sie jedoch nicht akut gefährdet. Gemäss den Akten verfügten sie über kein ausreichendes politisches Profil. Die von ihnen geltend gemachten Probleme seien in den Kontext des Bürgerkrieges zu stellen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE sei vernichtend geschlagen worden und es existierten keine handlungsfähigen Strukturen mehr. Eine landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei deshalb auszuschliessen. Die LTTE stelle damit für die Beschwerdeführenden keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren vor. Allein die Tatsache, dass die Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführenden vor dem Ende des Krieges stärker in die Aktivitäten der LTTE involviert gewesen seien, führe jedoch nicht automatisch dazu, dass sie in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellten und deshalb mit Verfolgung rechnen müssten. Die Beschwerdeführenden hätten nicht geltend gemacht, selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar führende Mitglieder gewesen zu sein. Sie hätten wegen den Aktivitäten ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister bisher auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden geltend gemacht. Dass von Seiten der staatlichen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege, zeige auch die Tatsache, dass sie Mitte (...) beziehungsweise (...) 2009 ohne Probleme wieder aus dem IDP-Camp entlassen worden seien. Würden sie verdächtigt, Kontakt mit der LTTE zu pflegen, wären sie nach ihrer Entlassung aus dem IDP-Camp im (...) 2009 zweifellos längst wieder inhaftiert worden, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung stünden, konsequent vorgegangen würde, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die letzten Drohanrufe gegen ihren Sohn im November 2009 durch unbekannte Personen bereits rund ein Jahr zurücklägen. Beim Vorbringen, wonach das Eigentum der Familie im Krieg durch die Regierung zerstört worden sei, handle es sich nicht um eine quasistaatliche Verfolgungsmassnahme. Sie seien vielmehr Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt geworden, von der alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas in den letzten Jahrzehnten gleichermassen betroffen gewesen seien. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde gingen die Beschwerdeführenden zunächst auf die allgemeine Situation in Sri Lanka ein und legten noch einmal ihre persön­liche Situation dar. Dabei ergänzten sie, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2004 für die LTTE seinen Traktor, mit dem er für sie auch Güter trans­portiert habe, und Baumaterial zur Verfügung gestellt. Weiter sei nicht massgebend, ob sie über ein politisches Profil verfügten, am bewaff­ne­ten Kampf der LTTE beteiligt oder führende Mitglieder der LTTE gewesen seien. Vielmehr würden nach der Notstandgesetzgebung in Sri Lanka alle Personen, die in irgendeiner Weise mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe oder Person in Zusammenhang gebracht werden könnten, mit Haft bis zu zehn Jahren bestraft. Das CID arbeite strategisch enorm lange Listen ab und setze die Betroffenen, nachdem es sie gefunden habe, stark unter Druck, wenn es diese nicht sogar in Haft nehme. In ihrem Fall sei es reines Glück, dass sie noch nicht aufgefunden worden seien. Wahrscheinlich liege es daran, dass ihr Dorf von einem dichten Wald umgeben sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Freilassung aus dem Flüchtlingscamp sei vor dem Hintergrund vorgenommen worden, dass sie ihre neue Wohnadresse bekannt gegeben hätten. Dabei hätten sie keine falsche Adresse angeben können. Gerade weil sie ihre Wohnung seit 2009 nur wenn absolut notwendig verliessen, hätten sie weiteren Problemen mit den Behörden bis anhin aus dem Weg gehen können. Ihr Sohn habe sogar eine Behandlung seiner Schmerzen unterlassen. Dass es ihnen bis anhin gelungen sei, sich vor den Behörden zu verstecken, könne nicht als Grund gegen eine asylrelevante Verfolgung betrachtet werden. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie durch die LTTE-Aktivitäten ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister nicht automatisch eine Gefahr für die Behörden darstellten, widerspreche einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2010. Danach würden Personen, die irgendeine Verbindung zur LTTE aufwiesen, auch nur bei Verdacht während Jahrzenten inhaftiert und unter Druck gesetzt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selber die LTTE aktiv unterstützt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Zeitungsberichte ein.

E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnah­men der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten haben. Sie wur­den im (...) 2009 aus dem Flüchtlingslager in Y._______ beziehungsweise X._______ entlassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen sie vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei welchen sich aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der LTTE-Ver­bin­dung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig zum Teil bis heute fest­gehalten. Bei den Beschwerdeführenden hat sich offenbar im Lager - trotz der angeblichen LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und des En­ga­gements ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister - kein genügender Ver­dacht ergeben, sodass sie nach Hause entlassen wurden. Vor diesem Hin­tergrund und angesichts der langen Zeitspanne, die seit 2009 verstrichen ist, vermag auch das Argument in der Beschwerde, das CID sei auf der Liste noch nicht bei ihrem Namen angekommen, sie wohnten in einem schwer zugänglichen Dorf und versteckten sich seit 2009 in ihrem Haus, nicht zu überzeugen, zumal ihre Adresse den Behörden bekannt ist.

E. 6.2 Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka zu sehen. Die Sicherheitsmass­nahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weisen die Beschwerdeführenden aber trotz der familiär bedingten früheren LTTE-Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM richtig ausführte, reicht allein die LTTE-Verbindung ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister nicht aus und es ist sehr wohl massgebend, dass sie nicht am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt und auch keine führenden Mitglieder der LTTE gewesen waren. Denn die Wahrscheinlichkeit von LTTE-Kontakten, wie sie die Beschwerdeführenden angeblich gepflegt hatten, war bei nahezu der gesamten Bevölkerung im Vanni-Gebiet gegeben. Die Beschwerdeführenden blieben beim Screening im Flüchtlingslager aber unentdeckt und konnten seither ein verhältnismässig unbehelligtes Leben in Vavuniya führen, sodass nicht davon auszugehen ist, sie müssten sich, wie in der Beschwerde befürchtet, objektiv vor einer Jahrzehnte langen Inhaftierung fürchten. Den Anrufen bei ihrem Sohn beziehungsweise Bruder alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem haben sie im November 2009 aufgehört, sodass auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur heutigen Situation mehr besteht. Somit ist aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, die Beschwerdeführenden würden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihnen geschilderten Vorfälle im Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.

E. 6.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE geltend. Wie vom BFM richtig ausgeführt, hat die sri-lankische Regierung aber die LTTE im Mai 2009 besiegt und es bestehen zur Zeit keine handlungsfähigen Strukturen, sodass von dieser Seite keine Gefahr für die Beschwerdeführenden ersichtlich ist.

E. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Be­schwerdeführenden keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Kosten wären den Beschwer­deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-70/2011/wif Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______ / Mullaitivu / Vanni - ersuchten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. März 2010 beim BFM zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (N (...); D-47/2011) um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 1. Mai 2010 wurden diese von der schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, ihre Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Am 28. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Eingabe bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden folgende Gründe geltend: Ihr Sohn (N [...]) sei gezwungen worden, von Anfang November 1999 bis 2001 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten und im Jahr 2002 eine Ausbildung am (...) zu absolvieren, um für sie als Spion zu arbeiten. 2008 sei er vor der LTTE in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Weiter sei eine Tochter von der LTTE zwangsrekrutiert worden und am 21. April 2009 als Märtyrerin gestorben sowie ein weiterer Sohn für die LTTE tätig gewesen und dabei verletzt worden, ohne dass er bisher behandelt worden sei. Aufgrund der Tätigkeit ihrer Kinder für die LTTE sei die Familie als LTTE-Heldenfamilie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Vom (...) bis am (...) seien die Beschwerdeführerin und die Kinder gezwungen worden, ins Flüchtlingscamp in Y._______ umzusiedeln, wo ihr Sohn von der Armee unter der Beschuldigung, er und seine Schwester gehörten der LTTE an, bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit in einem Camp in X._______ gewesen. Seit zwei Jahren hätten sie wegen Armeeangriffen immer wieder umziehen müssen. Jetzt lebten sie in Vavuniya. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE wie auch vor Sanktionen der sri-lankischen Armee trauten sie sich jedoch kaum aus dem Haus. Als ihr Sohn ein Mobiltelefon habe kaufen wollen, habe der Verkäufer seine Daten an das Criminal Investigation Department (CID) weitergegeben, wodurch die sri-lankische Armee auf ihn aufmerksam geworden sei. Drei Tage später sei er telefonisch bedroht worden. Zudem hätten sie ihr ganzes Eigentum verloren. B. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sach­verhalt als erstellt und es erwäge, die Asylgesuche der Beschwerdeführen­den abzuweisen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu neh­men. C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Stellung und führten aus, das BFM müsse den aslyrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Indem es auf eine Anhörung verzichtet habe, verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Anschluss wiederholten sie ihre Gesuchsgründe. D. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens am 7. Dezember 2010 eröffnet - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehn­te ihre Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 - welche den Beschwerde­führenden am 2. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten. 1.4. Die Beschwerde des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführenden wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-47/2011 koordiniert behandelt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, das BFM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sie nicht persönlich zu ihren Asylgründen angehört habe. 3.1. Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individua­lisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Grün­de für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die all­fällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon auf­grund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8S. 367 f.). 3.2. Das BFM führte hierzu in seiner Verfügung aus, bei Asylgesuchen aus dem Ausland könne auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn diese aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei oder der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei Anhörungsverzicht sei das rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend erfolgt sei. 3.3. In der Beschwerde wurde hierzu ausgeführt, die Vorinstanz habe einen ganzen Fragekatalog zu ihren Asylgründen einer Drittperson - ihrer Rechtsvertreterin - zugestellt und von dieser eine Stellungnahme verlangt, obwohl die betreffenden Fragen, wenn überhaupt, dann nur von ihnen hätten beantwortet werden können. Ihre Rechtsvertreterin habe die Fragen so gut als möglich beantwortet und das BFM gebeten, sich mit den restlichen Fragen direkt an die Beschwerdeführenden zu wenden. Dadurch dass das BFM trotzdem ohne Anhörung eine ablehnende Verfügung erlassen habe, verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.4. Vorliegend kann festgehalten werden, dass das BFM richtig gehandelt hat, als es den Fragekatalog vom 1. Mai 2010 nicht direkt an die Beschwer­deführenden schickte, da diese bereits eine Rechtsvertreterin man­datiert hatten, sodass jegliche Korrespondenz über diese zu laufen hat­te. Weiter wurden die Ausführungen vom 28. Mai 2010 - welche als Reaktion auf das Schreiben vom 1. Mai 2010 gesehen werden können, auch wenn sie nicht direkt darauf Bezug nehmen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde von den Beschwerdeführenden persönlich verfasst und nicht von der Rechtsvertreterin. Das in der Beschwerde erwähn­te Schreiben, in dem die Rechtsvertreterin die Fragen beantwortet und das BFM gebeten habe, sich mit den restlichen Fragen direkt an die Be­schwerdeführenden zu wenden, existiert nicht in den Akten. Nach dem schriftlichen Gesuch der Beschwerdeführenden vom 24. März 2010 und ihren Ausführungen vom 28. Mai 2010 konnte der entscheidrelevante Sach­verhalt als erstellt gelten. Das BFM hatte zudem den volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden persönlich zu seinen Asylgründen angehört, woraus sich auch für das Verfahren der Beschwerdeführenden weitere Details ergaben. Das BFM durfte demnach im Sinne der obigen Recht­sprechung auf eine Anhörung verzichten, nachdem es den Beschwer­deführenden via ihre mandatierte Rechtsvertreterin Gelegenheit ge­geben hatte, dazu Stellung zu nehmen. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grundnach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen die Beschwerdeführenden selber betroffen gewesen seien, sei es nach­vollziehbar, dass sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürch­teten und das Land verlassen wollten. Bei objektiver Betrachtungsweise seien sie jedoch nicht akut gefährdet. Gemäss den Akten verfügten sie über kein ausreichendes politisches Profil. Die von ihnen geltend gemachten Probleme seien in den Kontext des Bürgerkrieges zu stellen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE sei vernichtend geschlagen worden und es existierten keine handlungsfähigen Strukturen mehr. Eine landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei deshalb auszuschliessen. Die LTTE stelle damit für die Beschwerdeführenden keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren vor. Allein die Tatsache, dass die Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführenden vor dem Ende des Krieges stärker in die Aktivitäten der LTTE involviert gewesen seien, führe jedoch nicht automatisch dazu, dass sie in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellten und deshalb mit Verfolgung rechnen müssten. Die Beschwerdeführenden hätten nicht geltend gemacht, selber am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar führende Mitglieder gewesen zu sein. Sie hätten wegen den Aktivitäten ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister bisher auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden geltend gemacht. Dass von Seiten der staatlichen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege, zeige auch die Tatsache, dass sie Mitte (...) beziehungsweise (...) 2009 ohne Probleme wieder aus dem IDP-Camp entlassen worden seien. Würden sie verdächtigt, Kontakt mit der LTTE zu pflegen, wären sie nach ihrer Entlassung aus dem IDP-Camp im (...) 2009 zweifellos längst wieder inhaftiert worden, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung stünden, konsequent vorgegangen würde, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die letzten Drohanrufe gegen ihren Sohn im November 2009 durch unbekannte Personen bereits rund ein Jahr zurücklägen. Beim Vorbringen, wonach das Eigentum der Familie im Krieg durch die Regierung zerstört worden sei, handle es sich nicht um eine quasistaatliche Verfolgungsmassnahme. Sie seien vielmehr Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt geworden, von der alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas in den letzten Jahrzehnten gleichermassen betroffen gewesen seien. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen. 5.2. In ihrer Beschwerde gingen die Beschwerdeführenden zunächst auf die allgemeine Situation in Sri Lanka ein und legten noch einmal ihre persön­liche Situation dar. Dabei ergänzten sie, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2004 für die LTTE seinen Traktor, mit dem er für sie auch Güter trans­portiert habe, und Baumaterial zur Verfügung gestellt. Weiter sei nicht massgebend, ob sie über ein politisches Profil verfügten, am bewaff­ne­ten Kampf der LTTE beteiligt oder führende Mitglieder der LTTE gewesen seien. Vielmehr würden nach der Notstandgesetzgebung in Sri Lanka alle Personen, die in irgendeiner Weise mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe oder Person in Zusammenhang gebracht werden könnten, mit Haft bis zu zehn Jahren bestraft. Das CID arbeite strategisch enorm lange Listen ab und setze die Betroffenen, nachdem es sie gefunden habe, stark unter Druck, wenn es diese nicht sogar in Haft nehme. In ihrem Fall sei es reines Glück, dass sie noch nicht aufgefunden worden seien. Wahrscheinlich liege es daran, dass ihr Dorf von einem dichten Wald umgeben sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Freilassung aus dem Flüchtlingscamp sei vor dem Hintergrund vorgenommen worden, dass sie ihre neue Wohnadresse bekannt gegeben hätten. Dabei hätten sie keine falsche Adresse angeben können. Gerade weil sie ihre Wohnung seit 2009 nur wenn absolut notwendig verliessen, hätten sie weiteren Problemen mit den Behörden bis anhin aus dem Weg gehen können. Ihr Sohn habe sogar eine Behandlung seiner Schmerzen unterlassen. Dass es ihnen bis anhin gelungen sei, sich vor den Behörden zu verstecken, könne nicht als Grund gegen eine asylrelevante Verfolgung betrachtet werden. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie durch die LTTE-Aktivitäten ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister nicht automatisch eine Gefahr für die Behörden darstellten, widerspreche einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2010. Danach würden Personen, die irgendeine Verbindung zur LTTE aufwiesen, auch nur bei Verdacht während Jahrzenten inhaftiert und unter Druck gesetzt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selber die LTTE aktiv unterstützt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Zeitungsberichte ein. 6. 6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnah­men der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten haben. Sie wur­den im (...) 2009 aus dem Flüchtlingslager in Y._______ beziehungsweise X._______ entlassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen sie vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei welchen sich aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der LTTE-Ver­bin­dung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig zum Teil bis heute fest­gehalten. Bei den Beschwerdeführenden hat sich offenbar im Lager - trotz der angeblichen LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und des En­ga­gements ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister - kein genügender Ver­dacht ergeben, sodass sie nach Hause entlassen wurden. Vor diesem Hin­tergrund und angesichts der langen Zeitspanne, die seit 2009 verstrichen ist, vermag auch das Argument in der Beschwerde, das CID sei auf der Liste noch nicht bei ihrem Namen angekommen, sie wohnten in einem schwer zugänglichen Dorf und versteckten sich seit 2009 in ihrem Haus, nicht zu überzeugen, zumal ihre Adresse den Behörden bekannt ist. 6.2. Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka zu sehen. Die Sicherheitsmass­nahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weisen die Beschwerdeführenden aber trotz der familiär bedingten früheren LTTE-Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM richtig ausführte, reicht allein die LTTE-Verbindung ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister nicht aus und es ist sehr wohl massgebend, dass sie nicht am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt und auch keine führenden Mitglieder der LTTE gewesen waren. Denn die Wahrscheinlichkeit von LTTE-Kontakten, wie sie die Beschwerdeführenden angeblich gepflegt hatten, war bei nahezu der gesamten Bevölkerung im Vanni-Gebiet gegeben. Die Beschwerdeführenden blieben beim Screening im Flüchtlingslager aber unentdeckt und konnten seither ein verhältnismässig unbehelligtes Leben in Vavuniya führen, sodass nicht davon auszugehen ist, sie müssten sich, wie in der Beschwerde befürchtet, objektiv vor einer Jahrzehnte langen Inhaftierung fürchten. Den Anrufen bei ihrem Sohn beziehungsweise Bruder alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem haben sie im November 2009 aufgehört, sodass auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur heutigen Situation mehr besteht. Somit ist aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, die Beschwerdeführenden würden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihnen geschilderten Vorfälle im Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. 6.3. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE geltend. Wie vom BFM richtig ausgeführt, hat die sri-lankische Regierung aber die LTTE im Mai 2009 besiegt und es bestehen zur Zeit keine handlungsfähigen Strukturen, sodass von dieser Seite keine Gefahr für die Beschwerdeführenden ersichtlich ist. 7. 7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Be­schwerdeführenden keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. 7.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Kosten wären den Beschwer­deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: