Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. November 2006 an die Schweizerische Botschaft in Colombo stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2007 abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Juni 2007 - Eingang Botschaft am 26. Juni 2007 - an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. In seiner Eingabe vom 21. Juni 2007 sowie anlässlich der Befragung vom 10. September 2007 durch die Schweizerische Botschaft in Colombo und den zahlreichen weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Ostprovinz) - zur Begründung seines Asylgesuchs vorab auf die allgemeinen und im Besonderen auf seine prekären Lebensumstände in Sri Lanka hin und führte im Wesentlichen aus, er habe von 1994 bis 1996 in Colombo gearbeitet. Im Jahre (...) habe er für die Sri Lankan Freedom Party (SLFP) kandidiert und sei deshalb von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedroht worden. Auch sei er für die ursprünglich im C._______ geplanten Wahlen vom (...) für die SLFP nominiert gewesen, habe sich jedoch zurückgezogen, nachdem er auch von der Tamil Makkal Vituthalai Pulligal (TMVP) bedroht worden sei. Wegen den verschiedenen Drohungen habe er im Juli 2004 seine Arbeit aufgeben müssen. Um eine andere Stelle zu finden, habe er mit verschiedenen (...) Kontakt aufgenommen, unter anderem auch mit dem (...) der SLFP und dem (...) der Eelam People Democratic Party (EPDP). Am 24. März 2007 habe die LTTE den (...) der SLFP erschossen und auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Am 1. April 2007 sei er von LTTE-Kadern entführt und während 15 Tagen festgehalten und gefoltert worden. Während eines Gefechts, welches seine Entführer abgelenkt habe, habe er schliesslich seine Flucht ergreifen können. Daraufhin sei er verschiedentlich von ehemaligen Mitgliedern der LTTE, welche inzwischen der TMVP beigetreten seien, bedroht worden. Am 4. März 2008 sei sein (...), bei dem er sich im September 2007 aufgehalten habe, entführt worden, woraufhin auch er telefonisch bedroht worden sei. Im Mai und Juni 2008 seien Mitglieder der LTTE, Staatskräfte und bewaffnete Personen bei ihm zu Hause aufgetaucht, weshalb er sich seither an verschiedenen Orten verstecken müsse. Beim "International Committee of the Red Cross" (ICRC) und dem "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) habe er Anzeige erstattet. Am 9. September 2008 seien unbekannte bewaffnete Personen zu seiner (...) gegangen, hätten seinen (...) spitalreif geschlagen und sich nach ihm erkundigt. Als sich in Colombo sämtliche Tamilen hätten registrieren lassen müssen, sei er wieder zu seinem Geburtsort C._______ zurückgekehrt. Am 25. November 2008 seien dort sein (...) und dessen Familie bei einem Gefecht ums Leben gekommen. Am 20. August 2009 hätten sich Leute der Pillayan bei seiner (...) nach ihm erkundigt. Da er frühzeitig darüber informiert worden sei, habe er seinen damaligen Aufenthaltsort in D._______ (Zentralprovinz; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) noch rechtzeitig verlassen können. Daraufhin habe er erneut Drohanrufe erhalten. Unter dem Verdacht, als (...) LTTE-Mitgliedern geholfen zu haben, sei er am 21. November 2009 in D._______ von Leuten in Armeeuniform festgenommen, gefoltert und im Wald liegengelassen worden. Ein alter Mann habe ihn gefunden und ihn bei sich versteckt. Mit der Absicht, die Tamilische Nationale Allianz (TNA) zu schwächen, sei er von Karuna-Leuten gezwungen worden, für die unabhängige Gruppe der Eelam People Democtratic Alliance in B._______ zu kandidieren. Tatsächlich habe die TNA im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2004 sieben Plätze verloren. Grund dafür sei die korrupte Regierung gewesen, welche hohe Geldspenden an Parteien und unabhängigen Gruppen ausgezahlt habe, um den Wahlkampf zu gewinnen. Infolge dieses unkorrekten Wahlverfahrens habe die TNA die Regierung beim Supreme Court angeklagt und ihn als Zeugen beigezogen, um gegen die Regierung und ihre Machenschaften während des Wahlverfahrens auszusagen. Seither werde er von Seiten der Regierung mit dem Tode bedroht. Am 9. November 2010 sei auch seine (...) bedroht und nach ihm befragt worden. Vor diesem Hintergrund fürchte er sich vor staatlicher und paramilitärischer Verfolgung. Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe ("Appeal") vom 15. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Ein solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
E. 4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.1. Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2011 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Obschon die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, sei die Anzahl von Gewaltereignissen signifikant zurückgegangen. Zudem würden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen hindeuten. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich aber um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte, die von den srilankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Was seine Vorbringen vor Mai 2009 anbelange, sei es zwar äusserst bedauerlich, jedoch fehle aus heutiger Sicht der zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner aktuellen Situation. So hätten sich diese Ereignisse während des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE ereignet und müssten heute unter einem anderen Licht betrachtet werden. Darüber hinaus könne aufgrund seines fehlenden Gefährdungsprofils zum heutigen Zeitpunkt nicht auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates geschlossen werden, so dass die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant seien. 5.2. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sowie in seinem nachgereichten Faxschreiben vom 17. Juni 2011 im Wesentlichen seine bereits dargelegten Benachteiligungen und Lebensumstände in Sri Lanka dar und bringt darüber hinaus vor, er sei in keiner Partei als Mitglied tätig gewesen, sondern von Anhängern der Karuna-Gruppe und von der Regierungspartei gezwungen worden, gegen seinen Willen die TNA auszuschalten. Nebst diesen beiden Parteien werde er nun auch von paramilitärischen Gruppierungen bedroht; darunter insbesondere von der TMVP. Seit zwei Jahren müsse er stets seinen Aufenthaltsort wechseln. Auch seine (...) und (...) seien von Mitgliedern der TMVP angegriffen nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Er erhalte Drohanrufe und fürchte sich vor den paramilitärischen Gruppierungen, die unter der Immunität der staatlichen Sicherheitskräfte stehen würden.
E. 6.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verweigerte.
E. 6.2 In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die von ihm geschilderten Nachteile sind als Übergriffe von Seiten Dritter zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist zumindest im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und diese um Schutz ersuchen sowie Anzeige gegen Unbekannt erstatten kann, was er - eigenen Aussagen gemäss - bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2006 gemacht habe (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2006 und die entsprechende Beilage 2). Es ist davon auszugehen, dass der srilankische Staat als schutzfähig zu beurteilen ist. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine fehlende Schutzwilligkeit des srilankischen Staats zu entnehmen. Zudem ist festzuhalten, dass die Belästigungen und Bedrohungen wegen seiner Kandidatur bei den (...) im Jahr 2006 zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sich Sri Lanka im Bürgerkrieg befand. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach diesen Behelligungen bis am 9. November 2006 mit der Eingabe seines ersten Asylgesuches respektive bis am 26. Juni 2007 zugewartet hat, womit - wie vom BFM ausgeführt - der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen fraglich erscheint. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den (...) vom April 2010 offiziell hat registrieren lassen müssen, ansonsten er nicht hätte kandidieren können. Namentlich dieser Umstand spricht gegen die von ihm hervorgehobene mögliche Bedrohungssituation von staatlicher Seite. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft mit staatlicher - oder staatlich geduldeter privater - Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell in objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen Sicherheitskontrollen der srilankischen Sicherheitskräfte wäre mangels Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb sie keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes darstellen würden. Damit besteht im Falle des Beschwerdeführers keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine aktuelle Schutzbedürftigkeit.
E. 6.3 Insgesamt ist damit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen war. Den geltend gemachten lokalen Behelligungen konnte der Beschwerdeführer zudem bisher durch Wegzug in andere Regionen des Heimatstaates erfolgreich ausweichen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer sicheren Zukunft ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1539/2011 Urteil vom 25. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. November 2006 an die Schweizerische Botschaft in Colombo stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2007 abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Juni 2007 - Eingang Botschaft am 26. Juni 2007 - an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. In seiner Eingabe vom 21. Juni 2007 sowie anlässlich der Befragung vom 10. September 2007 durch die Schweizerische Botschaft in Colombo und den zahlreichen weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Ostprovinz) - zur Begründung seines Asylgesuchs vorab auf die allgemeinen und im Besonderen auf seine prekären Lebensumstände in Sri Lanka hin und führte im Wesentlichen aus, er habe von 1994 bis 1996 in Colombo gearbeitet. Im Jahre (...) habe er für die Sri Lankan Freedom Party (SLFP) kandidiert und sei deshalb von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedroht worden. Auch sei er für die ursprünglich im C._______ geplanten Wahlen vom (...) für die SLFP nominiert gewesen, habe sich jedoch zurückgezogen, nachdem er auch von der Tamil Makkal Vituthalai Pulligal (TMVP) bedroht worden sei. Wegen den verschiedenen Drohungen habe er im Juli 2004 seine Arbeit aufgeben müssen. Um eine andere Stelle zu finden, habe er mit verschiedenen (...) Kontakt aufgenommen, unter anderem auch mit dem (...) der SLFP und dem (...) der Eelam People Democratic Party (EPDP). Am 24. März 2007 habe die LTTE den (...) der SLFP erschossen und auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Am 1. April 2007 sei er von LTTE-Kadern entführt und während 15 Tagen festgehalten und gefoltert worden. Während eines Gefechts, welches seine Entführer abgelenkt habe, habe er schliesslich seine Flucht ergreifen können. Daraufhin sei er verschiedentlich von ehemaligen Mitgliedern der LTTE, welche inzwischen der TMVP beigetreten seien, bedroht worden. Am 4. März 2008 sei sein (...), bei dem er sich im September 2007 aufgehalten habe, entführt worden, woraufhin auch er telefonisch bedroht worden sei. Im Mai und Juni 2008 seien Mitglieder der LTTE, Staatskräfte und bewaffnete Personen bei ihm zu Hause aufgetaucht, weshalb er sich seither an verschiedenen Orten verstecken müsse. Beim "International Committee of the Red Cross" (ICRC) und dem "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) habe er Anzeige erstattet. Am 9. September 2008 seien unbekannte bewaffnete Personen zu seiner (...) gegangen, hätten seinen (...) spitalreif geschlagen und sich nach ihm erkundigt. Als sich in Colombo sämtliche Tamilen hätten registrieren lassen müssen, sei er wieder zu seinem Geburtsort C._______ zurückgekehrt. Am 25. November 2008 seien dort sein (...) und dessen Familie bei einem Gefecht ums Leben gekommen. Am 20. August 2009 hätten sich Leute der Pillayan bei seiner (...) nach ihm erkundigt. Da er frühzeitig darüber informiert worden sei, habe er seinen damaligen Aufenthaltsort in D._______ (Zentralprovinz; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) noch rechtzeitig verlassen können. Daraufhin habe er erneut Drohanrufe erhalten. Unter dem Verdacht, als (...) LTTE-Mitgliedern geholfen zu haben, sei er am 21. November 2009 in D._______ von Leuten in Armeeuniform festgenommen, gefoltert und im Wald liegengelassen worden. Ein alter Mann habe ihn gefunden und ihn bei sich versteckt. Mit der Absicht, die Tamilische Nationale Allianz (TNA) zu schwächen, sei er von Karuna-Leuten gezwungen worden, für die unabhängige Gruppe der Eelam People Democtratic Alliance in B._______ zu kandidieren. Tatsächlich habe die TNA im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2004 sieben Plätze verloren. Grund dafür sei die korrupte Regierung gewesen, welche hohe Geldspenden an Parteien und unabhängigen Gruppen ausgezahlt habe, um den Wahlkampf zu gewinnen. Infolge dieses unkorrekten Wahlverfahrens habe die TNA die Regierung beim Supreme Court angeklagt und ihn als Zeugen beigezogen, um gegen die Regierung und ihre Machenschaften während des Wahlverfahrens auszusagen. Seither werde er von Seiten der Regierung mit dem Tode bedroht. Am 9. November 2010 sei auch seine (...) bedroht und nach ihm befragt worden. Vor diesem Hintergrund fürchte er sich vor staatlicher und paramilitärischer Verfolgung. Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe ("Appeal") vom 15. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Ein solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 4.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.1. Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2011 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Obschon die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, sei die Anzahl von Gewaltereignissen signifikant zurückgegangen. Zudem würden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen hindeuten. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich aber um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte, die von den srilankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Was seine Vorbringen vor Mai 2009 anbelange, sei es zwar äusserst bedauerlich, jedoch fehle aus heutiger Sicht der zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner aktuellen Situation. So hätten sich diese Ereignisse während des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE ereignet und müssten heute unter einem anderen Licht betrachtet werden. Darüber hinaus könne aufgrund seines fehlenden Gefährdungsprofils zum heutigen Zeitpunkt nicht auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates geschlossen werden, so dass die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant seien. 5.2. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sowie in seinem nachgereichten Faxschreiben vom 17. Juni 2011 im Wesentlichen seine bereits dargelegten Benachteiligungen und Lebensumstände in Sri Lanka dar und bringt darüber hinaus vor, er sei in keiner Partei als Mitglied tätig gewesen, sondern von Anhängern der Karuna-Gruppe und von der Regierungspartei gezwungen worden, gegen seinen Willen die TNA auszuschalten. Nebst diesen beiden Parteien werde er nun auch von paramilitärischen Gruppierungen bedroht; darunter insbesondere von der TMVP. Seit zwei Jahren müsse er stets seinen Aufenthaltsort wechseln. Auch seine (...) und (...) seien von Mitgliedern der TMVP angegriffen nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Er erhalte Drohanrufe und fürchte sich vor den paramilitärischen Gruppierungen, die unter der Immunität der staatlichen Sicherheitskräfte stehen würden. 6. 6.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verweigerte. 6.2. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die von ihm geschilderten Nachteile sind als Übergriffe von Seiten Dritter zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist zumindest im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und diese um Schutz ersuchen sowie Anzeige gegen Unbekannt erstatten kann, was er - eigenen Aussagen gemäss - bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2006 gemacht habe (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2006 und die entsprechende Beilage 2). Es ist davon auszugehen, dass der srilankische Staat als schutzfähig zu beurteilen ist. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine fehlende Schutzwilligkeit des srilankischen Staats zu entnehmen. Zudem ist festzuhalten, dass die Belästigungen und Bedrohungen wegen seiner Kandidatur bei den (...) im Jahr 2006 zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sich Sri Lanka im Bürgerkrieg befand. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach diesen Behelligungen bis am 9. November 2006 mit der Eingabe seines ersten Asylgesuches respektive bis am 26. Juni 2007 zugewartet hat, womit - wie vom BFM ausgeführt - der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen fraglich erscheint. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den (...) vom April 2010 offiziell hat registrieren lassen müssen, ansonsten er nicht hätte kandidieren können. Namentlich dieser Umstand spricht gegen die von ihm hervorgehobene mögliche Bedrohungssituation von staatlicher Seite. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft mit staatlicher - oder staatlich geduldeter privater - Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell in objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen Sicherheitskontrollen der srilankischen Sicherheitskräfte wäre mangels Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb sie keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes darstellen würden. Damit besteht im Falle des Beschwerdeführers keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine aktuelle Schutzbedürftigkeit. 6.3. Insgesamt ist damit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen war. Den geltend gemachten lokalen Behelligungen konnte der Beschwerdeführer zudem bisher durch Wegzug in andere Regionen des Heimatstaates erfolgreich ausweichen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer sicheren Zukunft ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: