Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 13. Dezember 2008 suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in A._______, im Jaffna-Distrikt geboren. Er habe sich die letzten eineinhalb Jahre in Jaffna bei der Nichtregierungsorganisation (NGO) B._______ als C._______ betätigt. Am (...) sei seine Cousine von Unbekannten in seinem Haus erschossen worden. Sie habe mit ihrer Familie bei ihnen gelebt, nachdem es bei deren Wohnhaus (...) zu einem Schusswechsel zwischen Angehörigen der "Liberation Tigers of Tamil Eleam" (LTTE) und der Armee gekommen sei. Nach der Tötung seiner Cousine sei der Beschwerdeführer wiederholt von unbekannten Personen bedroht und verdächtigt worden, LTTE-Angehörige zu beherbergen. Aus diesem Grund habe er sich am (...) von Jaffna nach Colombo begeben. Auch hier sei er aber von unbekannter Seite bedroht worden und habe mehrfach umziehen müssen. (...) sei er nach Batticaloa gezogen, wo er auch versteckt gelebt habe. Am (...) hätten Unbekannte bei der Mutter nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt, und er habe weiterhin Drohungen erhalten. B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft in Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.Der Beschwerdeführer kam am 28. Januar 2009 dieser Aufforderung nach und wiederholte dabei im Wesentlichen seine Asylvorbringen. In Sri Lanka sei seine Sicherheit nicht gewährleistet, er könne diese nur ausser Landes finden. Er werde zeitweise von Unbekannten bedroht und müsse daher des öftern den Aufenthaltsort wechseln; zudem sei es in Colombo nicht einfach und nach Jaffna könne er nicht zurückgehen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Entscheidfindung. Aufgrund der schwierigen Situation in Colombo habe er dort die Lodge verlassen und sich nach Batticaloa begeben, wo er versteckt lebe. Dadurch sei es ihm verunmöglicht, einer Arbeit nachzugehen und seinen Unterhalt zu verdienen. C. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 12. Mai 2009 forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 zur Beantwortung weiterer Fragen auf. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2009 (Eingang Botschaft: 17. Juli 2009) fristgerecht seine Antwort ein. Im Wesentlichen wiederholte er dabei die bereits aktenkundigen Asylgründe und führte ergänzend dazu aus, am 25. Juli 2009 hätten erneut unbekannte Personen bei der in Jaffna lebenden Mutter nach seinem Verbleib gefragt. D. Die Botschaft übermittelte am 17. August 2009 das schriftliche Asylgesuch mit Beilagen dem BFM (Eingang: 25. August 2009) und führte aus, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 - von der Botschaft am 15. Dezember 2010 dem BFM weitergeleitet - reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. Er kenne nun die Identität jenes LTTE-Verdächtigen, der in die Schiesserei im (...), bei der seine Cousine getötet worden sei, verwickelt gewesen sei. Er selber erhalte weiterhin Drohanrufe, sei in Panik und hoffe auf einen baldigen positiven Entscheid. G. Zur Stützung seines Asylgesuches legte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel - Identitätsausweis, Unterlagen betreffend den Tod der Cousine, Registrierung in Colombo, Arbeitgeberbestätigung (je in Kopie) - ins Recht. H. Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 (Eingang Botschaft in Colombo: 10. März 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 18. März 2011 übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. März 2011).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde nicht mündlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Verfügung damit begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten erstellt sei. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 hatte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser Feststellung gewährt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten, von der er Gebrauch machte. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Sie hat den prozessualen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
E. 6.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch vornehmlich damit, er und seine Familie würden von unbekannten Personen und unbekannten bewaffneten Personen verfolgt. Grundsätzlich sei zu vermerken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 die sri-lankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstützen würden. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich aber um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Den vorliegenden Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die mit Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates schliessen lassen würden, zumal dieser persönlich keine Probleme mit den Behörden habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher gegenwärtig nicht einreiserelevant und aufgrund der vorliegend offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen der Sachverhalt erneut dargelegt sowie die Feststellung des BFM gerügt, dass von staatlicher Seit keine Verfolgung ausgehe. Es gebe nach wie vor Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe und man könne diese nicht um Schutz ersuchen. Er sei in Jaffna, Colombo und Batticaloa bedroht gewesen. Er halte sich nunmehr nahezu im Verborgenen auf und stehe unter einem unerträglichen psychischen Druck. Die Gefahr, weiterhin Verfolgung zu erleiden, sei mit Bezug auf seine Person real vorhanden.
E. 8.1 In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: Die von ihm geschilderten Nachteile sind als Übergriffe von dritter Seite zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist zumindest im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und diese um Schutz ersuchen sowie Anzeige gegen Unbekannt erstatten kann, zumal aktuell der sri-lankische Staat als schutzfähig zu beurteilen ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine fehlende Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats zu entnehmen. Es ist zudem festzuhalten, dass die Tötung der Cousine des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Sri Lanka im Bürgerkrieg befand. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach diesem Tötungsdelikt bis (...) mit dem Stellen eines Asylgesuches zugewartet hat, womit der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen mindestens fraglich erscheint. Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer sich ab (...) für längere Zeit und mit offizieller Registrierung in Colombo aufhalten. Namentlich dieser Umstand spricht gegen die von ihm nun auf Beschwerdeebene hervorgehobene mögliche Bedrohungssituation von staatlicher Seite. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit staatlicher - oder staatlich geduldeter privater - Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell in objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen Sicherheitskontrollen der sri-lankischen Sicherheitskräfte wäre mangels Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb sie keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes darstellen würden.
E. 8.2 Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen war. Den geltend gemachten lokalen Behelligungen konnte der Beschwerdeführer zudem bisher durch Wegzug in andere Regionen des Heimatstaates erfolgreich ausweichen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer geregelteren und sicheren Zukunft ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen.
E. 8.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat.
E. 8.5 Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1853/2011 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren am (...), c/o Schweizer Botschaft in Colombo Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 13. Dezember 2008 suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in A._______, im Jaffna-Distrikt geboren. Er habe sich die letzten eineinhalb Jahre in Jaffna bei der Nichtregierungsorganisation (NGO) B._______ als C._______ betätigt. Am (...) sei seine Cousine von Unbekannten in seinem Haus erschossen worden. Sie habe mit ihrer Familie bei ihnen gelebt, nachdem es bei deren Wohnhaus (...) zu einem Schusswechsel zwischen Angehörigen der "Liberation Tigers of Tamil Eleam" (LTTE) und der Armee gekommen sei. Nach der Tötung seiner Cousine sei der Beschwerdeführer wiederholt von unbekannten Personen bedroht und verdächtigt worden, LTTE-Angehörige zu beherbergen. Aus diesem Grund habe er sich am (...) von Jaffna nach Colombo begeben. Auch hier sei er aber von unbekannter Seite bedroht worden und habe mehrfach umziehen müssen. (...) sei er nach Batticaloa gezogen, wo er auch versteckt gelebt habe. Am (...) hätten Unbekannte bei der Mutter nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt, und er habe weiterhin Drohungen erhalten. B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft in Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.Der Beschwerdeführer kam am 28. Januar 2009 dieser Aufforderung nach und wiederholte dabei im Wesentlichen seine Asylvorbringen. In Sri Lanka sei seine Sicherheit nicht gewährleistet, er könne diese nur ausser Landes finden. Er werde zeitweise von Unbekannten bedroht und müsse daher des öftern den Aufenthaltsort wechseln; zudem sei es in Colombo nicht einfach und nach Jaffna könne er nicht zurückgehen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Entscheidfindung. Aufgrund der schwierigen Situation in Colombo habe er dort die Lodge verlassen und sich nach Batticaloa begeben, wo er versteckt lebe. Dadurch sei es ihm verunmöglicht, einer Arbeit nachzugehen und seinen Unterhalt zu verdienen. C. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 12. Mai 2009 forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 zur Beantwortung weiterer Fragen auf. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2009 (Eingang Botschaft: 17. Juli 2009) fristgerecht seine Antwort ein. Im Wesentlichen wiederholte er dabei die bereits aktenkundigen Asylgründe und führte ergänzend dazu aus, am 25. Juli 2009 hätten erneut unbekannte Personen bei der in Jaffna lebenden Mutter nach seinem Verbleib gefragt. D. Die Botschaft übermittelte am 17. August 2009 das schriftliche Asylgesuch mit Beilagen dem BFM (Eingang: 25. August 2009) und führte aus, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen sei. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 - von der Botschaft am 15. Dezember 2010 dem BFM weitergeleitet - reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. Er kenne nun die Identität jenes LTTE-Verdächtigen, der in die Schiesserei im (...), bei der seine Cousine getötet worden sei, verwickelt gewesen sei. Er selber erhalte weiterhin Drohanrufe, sei in Panik und hoffe auf einen baldigen positiven Entscheid. G. Zur Stützung seines Asylgesuches legte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel - Identitätsausweis, Unterlagen betreffend den Tod der Cousine, Registrierung in Colombo, Arbeitgeberbestätigung (je in Kopie) - ins Recht. H. Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 (Eingang Botschaft in Colombo: 10. März 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung. Mit Begleitschreiben vom 18. März 2011 übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. März 2011). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde nicht mündlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Verfügung damit begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten erstellt sei. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 hatte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser Feststellung gewährt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten, von der er Gebrauch machte. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Sie hat den prozessualen Anforderungen damit Genüge getan.
5. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6. 6.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). 6.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 7. 7.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch vornehmlich damit, er und seine Familie würden von unbekannten Personen und unbekannten bewaffneten Personen verfolgt. Grundsätzlich sei zu vermerken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 die sri-lankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstützen würden. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich aber um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Den vorliegenden Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die mit Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates schliessen lassen würden, zumal dieser persönlich keine Probleme mit den Behörden habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher gegenwärtig nicht einreiserelevant und aufgrund der vorliegend offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. 7.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen der Sachverhalt erneut dargelegt sowie die Feststellung des BFM gerügt, dass von staatlicher Seit keine Verfolgung ausgehe. Es gebe nach wie vor Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe und man könne diese nicht um Schutz ersuchen. Er sei in Jaffna, Colombo und Batticaloa bedroht gewesen. Er halte sich nunmehr nahezu im Verborgenen auf und stehe unter einem unerträglichen psychischen Druck. Die Gefahr, weiterhin Verfolgung zu erleiden, sei mit Bezug auf seine Person real vorhanden. 8. 8.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: Die von ihm geschilderten Nachteile sind als Übergriffe von dritter Seite zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist zumindest im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und diese um Schutz ersuchen sowie Anzeige gegen Unbekannt erstatten kann, zumal aktuell der sri-lankische Staat als schutzfähig zu beurteilen ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine fehlende Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats zu entnehmen. Es ist zudem festzuhalten, dass die Tötung der Cousine des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Sri Lanka im Bürgerkrieg befand. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach diesem Tötungsdelikt bis (...) mit dem Stellen eines Asylgesuches zugewartet hat, womit der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen mindestens fraglich erscheint. Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer sich ab (...) für längere Zeit und mit offizieller Registrierung in Colombo aufhalten. Namentlich dieser Umstand spricht gegen die von ihm nun auf Beschwerdeebene hervorgehobene mögliche Bedrohungssituation von staatlicher Seite. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit staatlicher - oder staatlich geduldeter privater - Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell in objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen Sicherheitskontrollen der sri-lankischen Sicherheitskräfte wäre mangels Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb sie keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes darstellen würden. 8.2. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen Mitbewohner betroffen war. Den geltend gemachten lokalen Behelligungen konnte der Beschwerdeführer zudem bisher durch Wegzug in andere Regionen des Heimatstaates erfolgreich ausweichen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer geregelteren und sicheren Zukunft ist verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen. 8.3. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. 8.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. 8.5. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: