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E-6833/2009

E-6833/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 3. November 2008 (Eingang Botschaft: 11. November 2008) suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. November 2008 stellte die Botschaft der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zu, den diese bis am 30. Dezember 2008 der Botschaft zukommen zu lassen habe. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2009 nach. Gleichzeitig reichte sie dabei eine Kopie einer Haftbestätigung des ICRC vom (...) 2008, englische Übersetzungen einer Festnahmebestätigung (...), sowie Kopien einer Gerichtsakte Nr. (...), eines Haftbefehls (Detention Order) vom (...) 2008, einer Haftbestätigung des B._______ Prison vom (...) 2008, des Geburtsregisterauszugs (...), des Reisepasses (...) (1. Seite) und der Identitätskarte (...) als Beweismittel - alle in Kopie - ein. Diese Unterlagen wurden dem BFM von der Botschaft am 24. Februar 2009 übermittelt, mit dem Hinweis, dass keine Befragung durchgeführt werde. A.b. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. März 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo. Dabei reichte sie englische Übersetzungen der Gerichtsakte Nr. (...) (betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin), des Geburtszertifikats (...), des Eheregisterauszugs (...) und der bereits eingereichten Festnahmebestätigung (...) (vgl. Bst. A.a) sowie ein Schreiben der Menschenrechtskommission in Colombo vom (...) 2008 und zwei Seiten eines indischen Visums - alle in Kopie - ein. A.c. In der Folge führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 22. Mai 2009 eine Befragung der Beschwerdeführerin durch. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen an, sie stamme aus Vavuniya und habe von 2001 bis 2006 an der C._______ University in D._______ studiert. Am (...) 2007 habe sie in Vavuniya geheiratet. Ihr Ehemann habe zuvor während zehn Jahren in Colombo gelebt und als (...) in der Firma E._______ gearbeitet. Seit November 2007 hätten sie in F._______ gewohnt. Am 4. Juni 2008 sei sie in G._______ festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wobei sie erfahren habe, dass ihr Ehemann polizeilich gesucht werde. Dieser sei etwas später auf dem Weg nach Vavuniya ebenfalls festgenommen worden. Sie sei zwei Monate auf dem Polizeiposten G._______ inhaftiert und für zwei weitere Monate ins Gefängnis in B._______ verlegt worden. Weder sie noch ihr Ehemann hätten Kontakte zur LTTE gehabt. Am 3. Oktober 2008 sei sie vom Gericht freigesprochen und ohne Auflagen auf freien Fuss gesetzt worden. Ihr Ehemann sei für einen Bombenanschlag und Unterstützung terroristischer Aktivitäten verdächtigt worden. Er befinde sich noch immer in Untersuchungshaft und warte auf sein Gerichtsverfahren. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in Sri Lanka nicht mehr sicher und habe sich einen Monat später nach Indien begeben, wobei sie wegen des abgelaufenen Visums nach drei Monaten wieder nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen. Sie habe nach der Haftentlassung zwar keine weiteren Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt, sei jedoch von zwei Unbekannten in Zivil angehalten und auf die Festnahme ihres Ehegatten und dessen angeblichen Verbindungen zur LTTE angesprochen worden. Zudem sei sie, als sie ihren Ehemann im Gefängnis habe besuchen wollen, von zwei anderen Personen verfolgt worden. Sie glaube, dass man sie verdächtige, der LTTE anzugehören. Weiter habe sie bereits zehn Mal von derselben Telefonnummer Anrufe einer Person erhalten, die nach ihrer Adresse und Details ihrer Inhaftierung gefragt habe. Aus diesen Gründen fürchte sie sich, in Sri Lanka zu bleiben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d. Die Botschaft übermittelte am 22. Mai 2009 die schriftliche Eingabe vom 21. März 2009 samt Beweismitteln und das Anhörungsprotokoll vom 22. Mai 2009 an das Bundesamt. A.e. Am 31. August 2009 übermittelte die Botschaft zwei weitere Schreiben der Beschwerdeführerin an das BFM. Darin machte diese unter anderem geltend, sie habe ihren Wohnsitz wechseln müssen und lebe jetzt in Vavuniya. B. Mit Verfügung vom 15. September 2009 - übermittelt durch die Schweizer Botschaft (Zustellnachweis: 25. September 2009) - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 (Eingang Botschaft in Colombo: 21. Oktober 2009) erhob die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 2009 übermittelte die Botschaft die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 3. November 2009). D. Mit Eingabe vom 11. März 2009 (recte: 2010; Eingang Botschaft in Colombo: 16. März 2010) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft. Dieses Schreiben wurde samt Zustellcouvert und einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Antwortschreiben der Botschaft vom 12. April 2010 sowie dem Zustellnachweis der Verfügung vom 15. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Ergänzungen und Beweismittel einzureichen. F. In ihren Eingaben vom 5. Juli 2012 (Eingang Botschaft in Colombo: 9. Juli 2012) und vom 3. August 2012 (Eingang Botschaft in Colombo: 9. August 2012) reichte die Beschwerdeführerin Ergänzungen nach.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist den Behörden in Erinnerung zu rufen, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). Vorliegend sind die Akten - wie meist in Auslandverfahren feststellbar - nicht paginiert, was u.a. auch zur verwirrlichen Antwort der Botschaft vom 12. April 2010 geführt haben dürfte.

E. 5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Inhaftierung der Beschwerdeführerin stelle zwar einen massiven Eingriff in ihre physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität dar. Die von ihr angedeutete Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass sie für unschuldig befunden, vom Gericht in allen Anklagepunkten freigesprochen und ohne Auflagen aus der Haft freigesprochen worden sei. Zudem sei es auch nach ihrer Rückkehr aus Indien und im Rahmen der erneuten Registrierung zu keinerlei Problemen mit den Sicherheitskräften gekommen. Hinsichtlich der geltend gemachten telefonischen Drohungen durch dieselbe Person sowie des zweimaligen Anhaltens respektive der zweimaligen Verfolgung durch zwei unbekannte Männer in Zivil sei festzuhalten, dass sich der im Zusammenhang mit den Bombenattentaten wahre Verdächtige und mutmassliche Aktivist der LTTE - ihr Ehemann - seit langem in Haft befinde und vor Gericht zu verantworten habe. Demzufolge sei auch seitens der unbekannten Personen eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmotivation nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Ehemann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft mit einreisebeachtlichen Nachteilen zu rechnen habe. Hinlängliche Hinweise auf eine - im Kontext Sri Lanka ohnehin nicht übliche - Reflexverfolgung seien somit nicht vorhanden. Ihre dargelegte Furcht sei daher nicht einreisebeachtlich. Daran würden auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber zur Begründung ihrer Beschwerde aus, ihr Ehemann befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft. Sie werde seinetwegen von den Sicherheitskräften überallhin verfolgt. Dabei verwies sie auf Entführungen und extralegale Tötungen sowie illegale Inhaftierungen in Sri Lanka, worüber die Europäische Union und andere Personen berichtet hätten. 250 000 Personen hielten sich in einem Gefängnis in Vavuniya auf. Ihre Befürchtungen seien nachvollziehbar. Deshalb sei es für sie schwierig, weiterhin in Sri Lanka zu leben. In einer weiteren Eingabe vom 11. März 2009 wies sie zudem darauf hin, ohne ihren Ehemann sei sie in finanziellen Schwierigkeiten. Sie lebe zur Zeit in H._______. In ihren Eingaben vom 5. Juli 2012 und vom 3. August 2012 machte sie geltend, sie lebe in I._______, Vavuniya, ihrem Geburtsort. Ihr Ehemann warte weiterhin in Untersuchungshaft auf seinen Prozess. Er sei unterdessen vom Gefängnis J._______, Colombo, ins Gefängnis K._______, Galle, welches 400 km von ihrem Wohnort entfernt sei, verlegt worden. Sie habe ihren Ehemann am 29. Juli 2012 im Gefängnis besucht. Nach ihrer Rückkehr habe sie zu Hause einen Telefonanruf von einer ihr unbekannten Person erhalten, was sie der Polizei gemeldet habe, welche jedoch nicht herausgefunden habe, um wen es sich dabei gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin führte weiter an, sie habe aufgrund der geschilderten Umstände Probleme, ohne ihren Ehemann leben zu müssen. Sie werde von Sicherheitsleuten verfolgt, wohin sie gehe.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführenden keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorhanden sind. Es besteht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Nachstellungen seitens unbekannter Dritter an die Behörden wenden kann, zumal feststeht, dass sie in ihrem Gerichtsverfahren freigesprochen worden war und von Seiten der srilankischen Behörden nichts zu befürchten hat. Schliesslich konnte sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, seit ihrer Haftentlassung und dem gerichtlichen Freispruch nach ihrer Rückkehr aus Indien erneut registrieren lassen, ohne dass es dabei zu Problemen mit den Sicherheitskräften gekommen wäre. Dieser Umstand spricht gegen die von ihr nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedrohungssituation von staatlicher Seite, die ohnehin auf blossen Vermutungen beruht. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit staatlicher - oder staatlich geduldeter - Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist die Beschwerdeführerin kein politisches Profil aus. Zudem befindet sich ihr Ehemann - der tatsächlich Verdächtige - weiterhin in Haft, weshalb auch eine allfällige Reflexverfolgung zum Vorneherein ausgeschlossen wäre. Ferner ist allfälligen Kontrollen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte mangels Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb sie keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen würden.

E. 7.2 Schliesslich ist festzustellen, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nach einer (finanziell) sicheren Zukunft zwar verständlich ist, jedoch nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen vermag. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Ausbildung verfügt. Ferner kann sie mit ihrer Mutter und mehreren Geschwistern, die zum Teil weiterhin in Sri Lanka leben sollen, sowie ihrem Bekanntenkreis auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen. Daher sollte es ihr möglich sein, auch ohne ihren Ehemann für sich selber zu sorgen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Zudem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat.

E. 7.4 Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6833/2009 Urteil vom 4. September 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 3. November 2008 (Eingang Botschaft: 11. November 2008) suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Am 18. November 2008 stellte die Botschaft der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zu, den diese bis am 30. Dezember 2008 der Botschaft zukommen zu lassen habe. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2009 nach. Gleichzeitig reichte sie dabei eine Kopie einer Haftbestätigung des ICRC vom (...) 2008, englische Übersetzungen einer Festnahmebestätigung (...), sowie Kopien einer Gerichtsakte Nr. (...), eines Haftbefehls (Detention Order) vom (...) 2008, einer Haftbestätigung des B._______ Prison vom (...) 2008, des Geburtsregisterauszugs (...), des Reisepasses (...) (1. Seite) und der Identitätskarte (...) als Beweismittel - alle in Kopie - ein. Diese Unterlagen wurden dem BFM von der Botschaft am 24. Februar 2009 übermittelt, mit dem Hinweis, dass keine Befragung durchgeführt werde. A.b. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. März 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo. Dabei reichte sie englische Übersetzungen der Gerichtsakte Nr. (...) (betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin), des Geburtszertifikats (...), des Eheregisterauszugs (...) und der bereits eingereichten Festnahmebestätigung (...) (vgl. Bst. A.a) sowie ein Schreiben der Menschenrechtskommission in Colombo vom (...) 2008 und zwei Seiten eines indischen Visums - alle in Kopie - ein. A.c. In der Folge führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 22. Mai 2009 eine Befragung der Beschwerdeführerin durch. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen an, sie stamme aus Vavuniya und habe von 2001 bis 2006 an der C._______ University in D._______ studiert. Am (...) 2007 habe sie in Vavuniya geheiratet. Ihr Ehemann habe zuvor während zehn Jahren in Colombo gelebt und als (...) in der Firma E._______ gearbeitet. Seit November 2007 hätten sie in F._______ gewohnt. Am 4. Juni 2008 sei sie in G._______ festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wobei sie erfahren habe, dass ihr Ehemann polizeilich gesucht werde. Dieser sei etwas später auf dem Weg nach Vavuniya ebenfalls festgenommen worden. Sie sei zwei Monate auf dem Polizeiposten G._______ inhaftiert und für zwei weitere Monate ins Gefängnis in B._______ verlegt worden. Weder sie noch ihr Ehemann hätten Kontakte zur LTTE gehabt. Am 3. Oktober 2008 sei sie vom Gericht freigesprochen und ohne Auflagen auf freien Fuss gesetzt worden. Ihr Ehemann sei für einen Bombenanschlag und Unterstützung terroristischer Aktivitäten verdächtigt worden. Er befinde sich noch immer in Untersuchungshaft und warte auf sein Gerichtsverfahren. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in Sri Lanka nicht mehr sicher und habe sich einen Monat später nach Indien begeben, wobei sie wegen des abgelaufenen Visums nach drei Monaten wieder nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen. Sie habe nach der Haftentlassung zwar keine weiteren Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt, sei jedoch von zwei Unbekannten in Zivil angehalten und auf die Festnahme ihres Ehegatten und dessen angeblichen Verbindungen zur LTTE angesprochen worden. Zudem sei sie, als sie ihren Ehemann im Gefängnis habe besuchen wollen, von zwei anderen Personen verfolgt worden. Sie glaube, dass man sie verdächtige, der LTTE anzugehören. Weiter habe sie bereits zehn Mal von derselben Telefonnummer Anrufe einer Person erhalten, die nach ihrer Adresse und Details ihrer Inhaftierung gefragt habe. Aus diesen Gründen fürchte sie sich, in Sri Lanka zu bleiben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.d. Die Botschaft übermittelte am 22. Mai 2009 die schriftliche Eingabe vom 21. März 2009 samt Beweismitteln und das Anhörungsprotokoll vom 22. Mai 2009 an das Bundesamt. A.e. Am 31. August 2009 übermittelte die Botschaft zwei weitere Schreiben der Beschwerdeführerin an das BFM. Darin machte diese unter anderem geltend, sie habe ihren Wohnsitz wechseln müssen und lebe jetzt in Vavuniya. B. Mit Verfügung vom 15. September 2009 - übermittelt durch die Schweizer Botschaft (Zustellnachweis: 25. September 2009) - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 (Eingang Botschaft in Colombo: 21. Oktober 2009) erhob die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 2009 übermittelte die Botschaft die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 3. November 2009). D. Mit Eingabe vom 11. März 2009 (recte: 2010; Eingang Botschaft in Colombo: 16. März 2010) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft. Dieses Schreiben wurde samt Zustellcouvert und einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Antwortschreiben der Botschaft vom 12. April 2010 sowie dem Zustellnachweis der Verfügung vom 15. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Ergänzungen und Beweismittel einzureichen. F. In ihren Eingaben vom 5. Juli 2012 (Eingang Botschaft in Colombo: 9. Juli 2012) und vom 3. August 2012 (Eingang Botschaft in Colombo: 9. August 2012) reichte die Beschwerdeführerin Ergänzungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist den Behörden in Erinnerung zu rufen, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). Vorliegend sind die Akten - wie meist in Auslandverfahren feststellbar - nicht paginiert, was u.a. auch zur verwirrlichen Antwort der Botschaft vom 12. April 2010 geführt haben dürfte. 5. 5.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Inhaftierung der Beschwerdeführerin stelle zwar einen massiven Eingriff in ihre physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität dar. Die von ihr angedeutete Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass sie für unschuldig befunden, vom Gericht in allen Anklagepunkten freigesprochen und ohne Auflagen aus der Haft freigesprochen worden sei. Zudem sei es auch nach ihrer Rückkehr aus Indien und im Rahmen der erneuten Registrierung zu keinerlei Problemen mit den Sicherheitskräften gekommen. Hinsichtlich der geltend gemachten telefonischen Drohungen durch dieselbe Person sowie des zweimaligen Anhaltens respektive der zweimaligen Verfolgung durch zwei unbekannte Männer in Zivil sei festzuhalten, dass sich der im Zusammenhang mit den Bombenattentaten wahre Verdächtige und mutmassliche Aktivist der LTTE - ihr Ehemann - seit langem in Haft befinde und vor Gericht zu verantworten habe. Demzufolge sei auch seitens der unbekannten Personen eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmotivation nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Ehemann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft mit einreisebeachtlichen Nachteilen zu rechnen habe. Hinlängliche Hinweise auf eine - im Kontext Sri Lanka ohnehin nicht übliche - Reflexverfolgung seien somit nicht vorhanden. Ihre dargelegte Furcht sei daher nicht einreisebeachtlich. Daran würden auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. 6.2. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber zur Begründung ihrer Beschwerde aus, ihr Ehemann befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft. Sie werde seinetwegen von den Sicherheitskräften überallhin verfolgt. Dabei verwies sie auf Entführungen und extralegale Tötungen sowie illegale Inhaftierungen in Sri Lanka, worüber die Europäische Union und andere Personen berichtet hätten. 250 000 Personen hielten sich in einem Gefängnis in Vavuniya auf. Ihre Befürchtungen seien nachvollziehbar. Deshalb sei es für sie schwierig, weiterhin in Sri Lanka zu leben. In einer weiteren Eingabe vom 11. März 2009 wies sie zudem darauf hin, ohne ihren Ehemann sei sie in finanziellen Schwierigkeiten. Sie lebe zur Zeit in H._______. In ihren Eingaben vom 5. Juli 2012 und vom 3. August 2012 machte sie geltend, sie lebe in I._______, Vavuniya, ihrem Geburtsort. Ihr Ehemann warte weiterhin in Untersuchungshaft auf seinen Prozess. Er sei unterdessen vom Gefängnis J._______, Colombo, ins Gefängnis K._______, Galle, welches 400 km von ihrem Wohnort entfernt sei, verlegt worden. Sie habe ihren Ehemann am 29. Juli 2012 im Gefängnis besucht. Nach ihrer Rückkehr habe sie zu Hause einen Telefonanruf von einer ihr unbekannten Person erhalten, was sie der Polizei gemeldet habe, welche jedoch nicht herausgefunden habe, um wen es sich dabei gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin führte weiter an, sie habe aufgrund der geschilderten Umstände Probleme, ohne ihren Ehemann leben zu müssen. Sie werde von Sicherheitsleuten verfolgt, wohin sie gehe. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführenden keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorhanden sind. Es besteht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Nachstellungen seitens unbekannter Dritter an die Behörden wenden kann, zumal feststeht, dass sie in ihrem Gerichtsverfahren freigesprochen worden war und von Seiten der srilankischen Behörden nichts zu befürchten hat. Schliesslich konnte sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, seit ihrer Haftentlassung und dem gerichtlichen Freispruch nach ihrer Rückkehr aus Indien erneut registrieren lassen, ohne dass es dabei zu Problemen mit den Sicherheitskräften gekommen wäre. Dieser Umstand spricht gegen die von ihr nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedrohungssituation von staatlicher Seite, die ohnehin auf blossen Vermutungen beruht. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit staatlicher - oder staatlich geduldeter - Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Indessen weist die Beschwerdeführerin kein politisches Profil aus. Zudem befindet sich ihr Ehemann - der tatsächlich Verdächtige - weiterhin in Haft, weshalb auch eine allfällige Reflexverfolgung zum Vorneherein ausgeschlossen wäre. Ferner ist allfälligen Kontrollen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte mangels Intensität grundsätzlich der Verfolgungscharakter abzusprechen, weshalb sie keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen würden. 7.2. Schliesslich ist festzustellen, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nach einer (finanziell) sicheren Zukunft zwar verständlich ist, jedoch nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen vermag. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Ausbildung verfügt. Ferner kann sie mit ihrer Mutter und mehreren Geschwistern, die zum Teil weiterhin in Sri Lanka leben sollen, sowie ihrem Bekanntenkreis auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen. Daher sollte es ihr möglich sein, auch ohne ihren Ehemann für sich selber zu sorgen. 7.3. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Zudem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. 7.4. Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: