Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______ / Mullaitivu / Vanni - ersuchte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. März 2010 beim BFM zusammen mit seiner Familie (N [...]; D-70/2011) um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2010 wurde dieser von der schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Am 28. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Am 10. August 2010 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Seit 2004 habe er mit seinem Traktor Transporte für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gemacht, ihnen manchmal Baumaterial gespendet und im Jahr 2005 statistische Daten für sie erhoben. Im Jahr 2007 habe er ein zweimonatiges Kampftraining absolviert. Danach hätten sie ihn zunächst nach Hause gehen lassen, dann aber doch in den Kampf schicken wollen. Deshalb habe er sich im Dschungel versteckt. Als er krank geworden sei, habe er aber nach Hause zurückkehren müssen. Wegen seiner Krankheit habe die LTTE ihn zunächst in Ruhe gelassen, im Februar 2009 sei er indes zwangsrekrutiert worden. Er habe Essen verteilt und verletzte Kämpfer gepflegt. Während dieser Zeit sei er wegen einer Verletzung einmal im Spital gewesen, habe aber nicht lange bleiben wollen, aus Angst, vom Criminal Investigation Department (CID) als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden. Deshalb sei er bis heute nicht richtig behandelt worden und habe immer noch eine Kugel im Arm. Bis Mitte April 2009 sei er in verschiedenen Camps gewesen, dann sei er geflüchtet. Auch seine Geschwister seien für die LTTE tätig gewesen. Sein Bruder (N [...]) habe von Anfang November 1999 bis 2001 für die LTTE gearbeitet und im Jahr 2002 auf deren Aufforderung hin eine Ausbildung am (...) absolviert, um für sie als Spion zu arbeiten. 2008 sei er vor der LTTE in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Weiter sei seine Schwester von der LTTE zwangsrekrutiert worden und später als Märtyrerin gestorben. Aufgrund der Tätigkeit seiner Geschwister sei seine Familie als LTTE-Heldenfamilie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Im Flüchtlingscamp in Y._______, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder vom (...) bis am (...) gelebt habe, sei er vom CID unter der Beschuldigung, er und seine Schwester gehörten der LTTE an, mehrmals verhört worden. Seit zwei Jahren hätten er und seine Familie wegen Armeeangriffen immer wieder umziehen müssen. Jetzt lebten sie in Vavuniya. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE und vor Sanktionen der sri-lankischen Armee trauten sie sich jedoch kaum aus dem Haus. Als er ein Mobiltelefon habe kaufen wollen, habe der Verkäufer seine Daten an das CID weitergegeben, wodurch die sri-lankische Armee auf ihn aufmerksam geworden sei und von der LTTE-Verbindung seiner Geschwister erfahren habe. Drei Tage später hätten dieselben Leute, die ihn schon im Flüchtlingscamp in Y._______ verhört hätten, angerufen, dieselben Fragen gestellt und ihn wegen seiner LTTE-Verbindung bedroht. Sie hätten zwischen Oktober und November 2009 fünf bis sechs Mal angerufen. Seit er eine neue Nummer habe, sei er nicht mehr belästigt worden. Zudem hätten er und seine Familie ihr ganzes Eigentum verloren. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens eröffnet am 7. Dezember 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 - welche dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-70/2011 koordiniert behandelt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
E. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen der Beschwerdeführer selber betroffen gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und das Land verlassen wolle. Bei objektiver Betrachtungsweise sei er jedoch nicht akut gefährdet. Gemäss den Akten verfüge er über kein ausreichendes politisches Profil. Er mache nicht geltend, am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar ein führendes Mitglied gewesen zu sein. Vielmehr habe er nur Hilfsarbeiten machen müssen und sei zwei Mal vor der LTTE geflohen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Flüchtlingscamp und später mittels Telefonanrufen von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden sei, über seine LTTE-Verbindungen Auskunft zu geben. Sowohl die Entlassung aus dem Camp Mitte (...) 2009 als auch die Tatsache, dass er seit den letzten Drohanrufen vom November 2009 keine konkreten Probleme mit den staatlichen Behörden mehr geltend mache, zeigten jedoch deutlich, dass er nicht ernsthaft verdächtigt werde, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Dies gelte umso mehr, als den sri-lankischen Behörden sein Aufenthaltsort bekannt sei, da er gemäss seinen Angaben in Vavuniya registriert sei. Die von ihm geltend gemachten Probleme seien zudem in den Kontext des Bürgerkrieges zu stellen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE sei vernichtend geschlagen worden und es existierten keine handlungsfähigen Strukturen mehr. Eine landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei deshalb auszuschliessen. Die LTTE stelle damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren vor. Allein die Tatsache, dass ein in die Schweiz geflohener Bruder und eine mittlerweile tote Schwester des Beschwerdeführers vor dem Ende des Krieges stärker in die Aktivitäten der LTTE involviert gewesen seien, führe jedoch nicht automatisch dazu, dass er in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle und deshalb mit Verfolgung rechnen müsse. Würde er nach wie vor verdächtigt, wäre er nach seiner Entlassung aus dem IDP-Camp im (...) 2009 zweifellos längst wieder inhaftiert worden, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung stünden, konsequent vorgegangen werde, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Beim Vorbringen, wonach das Eigentum seiner Familie im Krieg durch die Regierung zerstört worden sei, handle es sich nicht um eine quasistaatliche Verfolgungsmassnahme. Die Familie sei vielmehr Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt geworden, von der alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas in den letzten Jahrzehnten gleichermassen betroffen gewesen seien. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen.
E. 4.2 In seiner Beschwerde ging der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Situation in Sri Lanka ein und legte noch einmal seine persönliche Situation dar. Anschliessend führte er aus, es sei nicht massgebend, ob er am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder ein führendes Mitglied der LTTE gewesen sei. Vielmehr würden nach der Notstandgesetzgebung in Sri Lanka alle Personen, die in irgendeiner Weise mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe oder Person in Zusammenhang gebracht werden könnten, mit Haft bis zu zehn Jahren bestraft. Das CID arbeite strategisch enorm lange Listen ab und setze die Betroffenen, nachdem es sie gefunden habe, stark unter Druck, wenn es diese nicht sogar in Haft nehme. In seinem Fall sei es reines Glück, dass er noch nicht aufgefunden worden sei. Wahrscheinlich liege es daran, dass sein Dorf von einem dichten Wald umgeben sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Registrierung habe die Polizei vorgenommen. Dabei handle es sich um eine andere Behörde als das CID. Zudem hätten sie beim Verlassen des Flüchtlingscamps keine falsche Adresse angeben können. Gerade weil er seine Wohnung seit 2009 nur wenn absolut notwendig verlasse, habe er weiteren Problemen mit den Behörden bis anhin aus dem Weg gehen können. Sogar eine Behandlung seiner Schmerzen habe er unterlassen. Dass es ihm bis anhin gelungen sei, sich vor den Behörden zu verstecken, könne nicht als Grund gegen eine asylrelevante Verfolgung betrachtet werden. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach er durch die LTTE-Aktivitäten seiner Geschwister nicht automatisch eine Gefahr für die Behörden darstelle, widerspreche einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2010. Danach würden Personen, die irgendeine Verbindung zur LTTE aufwiesen, auch nur bei Verdacht während Jahrzenten inhaftiert und unter Druck gesetzt. Im Übrigen habe er selber die LTTE aktiv unterstützt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsberichte ein.
E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Er wurde im (...) 2009 aus dem Flüchtlingslager in Y._______ entlassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei welchen sich aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der LTTE-Verbindung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig zum Teil bis heute festgehalten. Beim Beschwerdeführer hat sich offenbar bei den Verhören im Lager - trotz seiner angeblichen LTTE-Tätigkeit und des Engagements seiner Geschwister - kein genügender Verdacht ergeben, sodass er nach Hause entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen Zeitspanne, die seit 2009 verstrichen ist, vermag auch das Argument in der Beschwerde, das CID sei auf der Liste noch nicht bei seinem Namen angekommen, er wohne in einem schwer zugänglichen Dorf und verstecke sich seit 2009 in seinem Haus, nicht zu überzeugen, zumal seine Adresse den Behörden bekannt ist.
E. 5.2 Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka zu sehen. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der LTTE-Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM richtig ausführte, reicht allein die LTTE-Verbindung seiner Geschwister nicht aus und es ist sehr wohl massgebend, dass er nicht am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt und auch kein führendes Mitglied der LTTE gewesen war. Denn die Wahrscheinlichkeit von LTTE-Kontakten, wie sie der Beschwerdeführer angeblich gepflegt hat, war bei nahezu der gesamten Bevölkerung im Vanni-Gebiet gegeben. Der Beschwerdeführer blieb beim Screening im Flüchtlingslager aber unentdeckt und konnte seither ein verhältnismässig unbehelligtes Leben in Vavuniya führen, sodass nicht davon auszugehen ist, er müsse sich, wie in der Beschwerde befürchtet, objektiv vor einer Jahrzehnte langen Inhaftierung fürchten. Den behördlichen Anrufen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem haben diese im November 2009 aufgehört, sodass auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur heutigen Situation mehr besteht. Somit ist aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, der Beschwerdeführer werde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.
E. 5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE geltend. Wie vom BFM richtig ausgeführt, hat die sri-lankische Regierung aber die LTTE im Mai 2009 besiegt und es bestehen zur Zeit keine handlungsfähigen Strukturen, sodass von dieser Seite keine Gefahr für den Beschwerdeführer ersichtlich ist.
E. 6.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Kosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-47/2011/wif Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______ / Mullaitivu / Vanni - ersuchte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. März 2010 beim BFM zusammen mit seiner Familie (N [...]; D-70/2011) um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2010 wurde dieser von der schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Am 28. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Am 10. August 2010 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Seit 2004 habe er mit seinem Traktor Transporte für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gemacht, ihnen manchmal Baumaterial gespendet und im Jahr 2005 statistische Daten für sie erhoben. Im Jahr 2007 habe er ein zweimonatiges Kampftraining absolviert. Danach hätten sie ihn zunächst nach Hause gehen lassen, dann aber doch in den Kampf schicken wollen. Deshalb habe er sich im Dschungel versteckt. Als er krank geworden sei, habe er aber nach Hause zurückkehren müssen. Wegen seiner Krankheit habe die LTTE ihn zunächst in Ruhe gelassen, im Februar 2009 sei er indes zwangsrekrutiert worden. Er habe Essen verteilt und verletzte Kämpfer gepflegt. Während dieser Zeit sei er wegen einer Verletzung einmal im Spital gewesen, habe aber nicht lange bleiben wollen, aus Angst, vom Criminal Investigation Department (CID) als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden. Deshalb sei er bis heute nicht richtig behandelt worden und habe immer noch eine Kugel im Arm. Bis Mitte April 2009 sei er in verschiedenen Camps gewesen, dann sei er geflüchtet. Auch seine Geschwister seien für die LTTE tätig gewesen. Sein Bruder (N [...]) habe von Anfang November 1999 bis 2001 für die LTTE gearbeitet und im Jahr 2002 auf deren Aufforderung hin eine Ausbildung am (...) absolviert, um für sie als Spion zu arbeiten. 2008 sei er vor der LTTE in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Weiter sei seine Schwester von der LTTE zwangsrekrutiert worden und später als Märtyrerin gestorben. Aufgrund der Tätigkeit seiner Geschwister sei seine Familie als LTTE-Heldenfamilie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Im Flüchtlingscamp in Y._______, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder vom (...) bis am (...) gelebt habe, sei er vom CID unter der Beschuldigung, er und seine Schwester gehörten der LTTE an, mehrmals verhört worden. Seit zwei Jahren hätten er und seine Familie wegen Armeeangriffen immer wieder umziehen müssen. Jetzt lebten sie in Vavuniya. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE und vor Sanktionen der sri-lankischen Armee trauten sie sich jedoch kaum aus dem Haus. Als er ein Mobiltelefon habe kaufen wollen, habe der Verkäufer seine Daten an das CID weitergegeben, wodurch die sri-lankische Armee auf ihn aufmerksam geworden sei und von der LTTE-Verbindung seiner Geschwister erfahren habe. Drei Tage später hätten dieselben Leute, die ihn schon im Flüchtlingscamp in Y._______ verhört hätten, angerufen, dieselben Fragen gestellt und ihn wegen seiner LTTE-Verbindung bedroht. Sie hätten zwischen Oktober und November 2009 fünf bis sechs Mal angerufen. Seit er eine neue Nummer habe, sei er nicht mehr belästigt worden. Zudem hätten er und seine Familie ihr ganzes Eigentum verloren. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens eröffnet am 7. Dezember 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Parteikostenentschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 - welche dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers wird im gleichzeitig ergehenden Urteil D-70/2011 koordiniert behandelt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen der Beschwerdeführer selber betroffen gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und das Land verlassen wolle. Bei objektiver Betrachtungsweise sei er jedoch nicht akut gefährdet. Gemäss den Akten verfüge er über kein ausreichendes politisches Profil. Er mache nicht geltend, am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar ein führendes Mitglied gewesen zu sein. Vielmehr habe er nur Hilfsarbeiten machen müssen und sei zwei Mal vor der LTTE geflohen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Flüchtlingscamp und später mittels Telefonanrufen von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden sei, über seine LTTE-Verbindungen Auskunft zu geben. Sowohl die Entlassung aus dem Camp Mitte (...) 2009 als auch die Tatsache, dass er seit den letzten Drohanrufen vom November 2009 keine konkreten Probleme mit den staatlichen Behörden mehr geltend mache, zeigten jedoch deutlich, dass er nicht ernsthaft verdächtigt werde, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Dies gelte umso mehr, als den sri-lankischen Behörden sein Aufenthaltsort bekannt sei, da er gemäss seinen Angaben in Vavuniya registriert sei. Die von ihm geltend gemachten Probleme seien zudem in den Kontext des Bürgerkrieges zu stellen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE sei vernichtend geschlagen worden und es existierten keine handlungsfähigen Strukturen mehr. Eine landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei deshalb auszuschliessen. Die LTTE stelle damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren vor. Allein die Tatsache, dass ein in die Schweiz geflohener Bruder und eine mittlerweile tote Schwester des Beschwerdeführers vor dem Ende des Krieges stärker in die Aktivitäten der LTTE involviert gewesen seien, führe jedoch nicht automatisch dazu, dass er in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle und deshalb mit Verfolgung rechnen müsse. Würde er nach wie vor verdächtigt, wäre er nach seiner Entlassung aus dem IDP-Camp im (...) 2009 zweifellos längst wieder inhaftiert worden, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung stünden, konsequent vorgegangen werde, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Beim Vorbringen, wonach das Eigentum seiner Familie im Krieg durch die Regierung zerstört worden sei, handle es sich nicht um eine quasistaatliche Verfolgungsmassnahme. Die Familie sei vielmehr Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt geworden, von der alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas in den letzten Jahrzehnten gleichermassen betroffen gewesen seien. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen. 4.2. In seiner Beschwerde ging der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Situation in Sri Lanka ein und legte noch einmal seine persönliche Situation dar. Anschliessend führte er aus, es sei nicht massgebend, ob er am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder ein führendes Mitglied der LTTE gewesen sei. Vielmehr würden nach der Notstandgesetzgebung in Sri Lanka alle Personen, die in irgendeiner Weise mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe oder Person in Zusammenhang gebracht werden könnten, mit Haft bis zu zehn Jahren bestraft. Das CID arbeite strategisch enorm lange Listen ab und setze die Betroffenen, nachdem es sie gefunden habe, stark unter Druck, wenn es diese nicht sogar in Haft nehme. In seinem Fall sei es reines Glück, dass er noch nicht aufgefunden worden sei. Wahrscheinlich liege es daran, dass sein Dorf von einem dichten Wald umgeben sei. Die von der Vorinstanz erwähnte Registrierung habe die Polizei vorgenommen. Dabei handle es sich um eine andere Behörde als das CID. Zudem hätten sie beim Verlassen des Flüchtlingscamps keine falsche Adresse angeben können. Gerade weil er seine Wohnung seit 2009 nur wenn absolut notwendig verlasse, habe er weiteren Problemen mit den Behörden bis anhin aus dem Weg gehen können. Sogar eine Behandlung seiner Schmerzen habe er unterlassen. Dass es ihm bis anhin gelungen sei, sich vor den Behörden zu verstecken, könne nicht als Grund gegen eine asylrelevante Verfolgung betrachtet werden. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach er durch die LTTE-Aktivitäten seiner Geschwister nicht automatisch eine Gefahr für die Behörden darstelle, widerspreche einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2010. Danach würden Personen, die irgendeine Verbindung zur LTTE aufwiesen, auch nur bei Verdacht während Jahrzenten inhaftiert und unter Druck gesetzt. Im Übrigen habe er selber die LTTE aktiv unterstützt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsberichte ein. 5. 5.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Er wurde im (...) 2009 aus dem Flüchtlingslager in Y._______ entlassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei welchen sich aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der LTTE-Verbindung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig zum Teil bis heute festgehalten. Beim Beschwerdeführer hat sich offenbar bei den Verhören im Lager - trotz seiner angeblichen LTTE-Tätigkeit und des Engagements seiner Geschwister - kein genügender Verdacht ergeben, sodass er nach Hause entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen Zeitspanne, die seit 2009 verstrichen ist, vermag auch das Argument in der Beschwerde, das CID sei auf der Liste noch nicht bei seinem Namen angekommen, er wohne in einem schwer zugänglichen Dorf und verstecke sich seit 2009 in seinem Haus, nicht zu überzeugen, zumal seine Adresse den Behörden bekannt ist. 5.2. Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka zu sehen. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der LTTE-Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM richtig ausführte, reicht allein die LTTE-Verbindung seiner Geschwister nicht aus und es ist sehr wohl massgebend, dass er nicht am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt und auch kein führendes Mitglied der LTTE gewesen war. Denn die Wahrscheinlichkeit von LTTE-Kontakten, wie sie der Beschwerdeführer angeblich gepflegt hat, war bei nahezu der gesamten Bevölkerung im Vanni-Gebiet gegeben. Der Beschwerdeführer blieb beim Screening im Flüchtlingslager aber unentdeckt und konnte seither ein verhältnismässig unbehelligtes Leben in Vavuniya führen, sodass nicht davon auszugehen ist, er müsse sich, wie in der Beschwerde befürchtet, objektiv vor einer Jahrzehnte langen Inhaftierung fürchten. Den behördlichen Anrufen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem haben diese im November 2009 aufgehört, sodass auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur heutigen Situation mehr besteht. Somit ist aus objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, der Beschwerdeführer werde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. 5.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE geltend. Wie vom BFM richtig ausgeführt, hat die sri-lankische Regierung aber die LTTE im Mai 2009 besiegt und es bestehen zur Zeit keine handlungsfähigen Strukturen, sodass von dieser Seite keine Gefahr für den Beschwerdeführer ersichtlich ist. 6. 6.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die Kosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: