Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3813/2009 Urteil vom 3. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Roger Vago, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 9. Februar 2008 auf dem Luftweg verlassen habe, mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass über Katar nach Italien gelangt, von dort am 18. Februar 2008 in die Schweiz gereist sei und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 21. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 18. März 2008 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass bezüglich der wesentlichen Begründung ihres Asylgesuches auf die Sachverhaltszusammenfassung in der angefochtenen Verfügung und für den Inhalt der Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die Wegweisung jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit als nicht vollziehbar erachtete und den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss dem Subsidiaritätsprinzips seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend gemacht habe, denen sie im Norden des Landes ausgesetzt gewesen sei, weshalb diese als lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu werten seien, dass sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen erfolgreich durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes habe entziehen können, wo ihr ihren Aussagen zufolge während ihres über einjährigen Aufenthaltes nichts mehr passiert sei, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht um landesweite staatliche Massnahmen handle und sie demnach nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass ihr das Replikrecht zur Stellungnahme des BFM einzuräumen sei, dass der Beschwerde ein Schreiben des Präsidenten der Studentenvereinigung der Universität Jaffna und ein Schreiben eines Abgeordneten des Distriktes Jaffna beigelegt wurden, dass in der Beschwerde darum ersucht wurde, die in der Beilage neu eingereichten Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen und es sei eine Nachfrist zur Einreichung der Originale, eventualiter sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der Originale und einer amtlichen Übersetzung einzuräumen, dass sie in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2009 feststellte, eine summarische Prüfung der Akten lasse die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung abwies, dass die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- zu bezahlen, dass sie weiter aufgefordert wurde, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass mit Eingabe vom 6. Juli 2009 die Beschwerdeführerin die Kopie eines Zeitungsartikels aus Sri Lanka und das Schreiben des Abgeordneten des Jaffna Distriktes vom 4. Juni 2009 samt je deutscher Übersetzung zu den Akten reichte, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass das BFM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2009 zur Sache Stellung nahm, ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtefertigen könnten und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom BFM unrichtig und unvollständig festgestellt worden, nicht durchzudringen vermag, zumal in der Beschwerde selbst eingeräumt wird, der äussere Sachverhalt werde von der Vorinstanz grundsätzlich richtig dargestellt, dass mit dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wesentlichen Elementen sei nicht die ihnen anstehende zentrale Relevanz zugemessen worden, nicht die Erhebung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes tangiert wird, sondern dessen rechtliche Würdigung, so dass unter diesem Vorzeichen für eine Kassation kein Raum bleibt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vielmehr hinreichend erstellt ist, weitere Abklärungen für den vorliegenden Entscheid nicht als notwendig zu erachten sind und somit unter diesem Aspekt der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblickt werden kann, wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, infolge offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, da die Entscheidfindung gerade nicht auf der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beruhte, dass demnach auch unter diesem Aspekt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht fällt, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten zumindest aus der Sicht im Verfügungszeitpunkt in zutreffender Form beurteilen und im Resultat zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen erfolgreich durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hat entziehen können, wo ihr ihren Aussagen zufolge während ihres über einjährigen Aufenthaltes nichts mehr passiert ist, dass auch zu Recht davon auszugehen ist, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht um landesweite staatliche Massnahmen handelte, dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre landesweit durch die srilankischen Sicherheitskräfte von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen überzogen worden, dass diese Einschätzung umso mehr auf den heutigen Zeitpunkt und auf die absehbare Zukunft zutrifft, dass, wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 festgehalten wurde, die srilankischen Behörden nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges an einer Person mit dem Profil der Beschwerdeführerin kein besonderes Verfolgungsinteresse haben dürften, zumal sie weder Mitglied bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen ist und bei den Demonstrationen, an welchen sie teilgenommen hat, keine führende und exponierte Rolle gespielt hat, dass zwar, auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 besser ist als zuvor, die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch bleibt (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]; Human Rights Watch [HRW], Legal Limbo: The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, New York 2010; HRW, World Report 2011, New York 2011, S. 370 ff.; Minority Rights Group International, No War, No Peace: The Denial of Minority Rights and Justice in Sri Lanka, London 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe/Judith Macchi/ Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation. Update, Bern 2010, S. 6 ff.; World Organisation Against Torture/International Federation for Human Rights, Steadfast in Protest. Annual Report 2010, Genf/ Paris 2010, S. 321 ff.) und trotz der Beendigung der Kampfhandlungen von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt wird, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter erhöht erschwerten Bedingungen möglich ist, dass die Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert wurden und Notstandsgesetze (Emergency Rules) - wenn auch in abgeschwächter Form - sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) in Kraft blieben (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010), dass gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) Personen, die unter dem Verdacht stehen, enge Verbindungen zu den LTTE zu haben oder gehabt zu haben, einem Risiko flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sind (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli 2010, S. 3 ff. [UN-Dok. Nr. HRC/EG/ SLK/10/03]), dass jedoch insgesamt die Beschwerdeführerin kein besonderes Risikoprofil aufweist, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass unter diesem Aspekt massgebend ist, dass sie nie am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt und auch kein führendes Mitglied der LTTE gewesen war, dass sie etwa nach der geltend gemachten Arretierung durch Soldaten vom 8. Oktober 2005 nach zwei Tagen wieder freigelassen wurde, LTTE-Verdächtige jedoch über längere Zeit in Haft genommen und nur wieder freigelassen wurden, wenn absolut sicher davon ausgegangen werden konnte, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit nicht in prominent exponierter Weise regierungsfeindlich betätigt hatte, dass aktuell davon auszugehen ist, dass es eines besonderen Profils bedarf, um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken und darunter etwa ehemalige aktive Mitglieder der LTTE fallen, aber wohl auch exponierte Anhänger der Opposition, regierungskritische Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten (US State Department, 2009 Human Rights Report: Sri Lanka, 11.03.2010), dass die Beschwerdeführerin nicht in den Kreis dieses potentiellen Gefährdungsprofils gehört und somit begründeterweise davon auszugehen ist, dass die Behörden zumindest heute kein Verfolgungsinteresse mehr an ihr hätten, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: