Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. November 2008 an die schweizerische Vertretung in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______/Zentralprovinz - aus dem Gefängnis Y._______, wo er seit dem 1. Dezember 2006 inhaftiert sei, um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 27. November 2008 forderte die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer auf, sich nach der Haftentlassung zu melden, wenn er weitere Unterlagen einreichen könne. Mit Beschluss des BFM vom 19. Dezember 2008 wurde das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 wiederholte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch und hielt fest, er werde bald freigelassen, weil er unschuldig sei. Die schweizerische Vertretung forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2009 erneut auf, sich nach der Haftentlassung zu melden. Am 5. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 11. Mai 2009 aus dem Gefängnis entlassen worden. Mit Schreiben vom 8. September 2009 wurde er von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 8. und 28. September ergänzende Eingaben nach. Am 22. Oktober 2009 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 machte er ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 1. Dezember 2006 zusammen mit einem Freund aus X._______ von einem Lastwagenkauf auf dem Weg nach Hause gewesen, als er von der Polizei wegen Verdacht auf Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert und zwei Monate und sechs Tage lang auf dem Posten festgehalten, geschlagen und verhört worden sei. Am 6. Februar 2007 seien sie von einem Gericht ins Gefängnis Y._______ überwiesen worden. Am 11. Mai 2009 sei er ohne Auflagen freigelassen worden. Seither müsse er sich einmal in der Woche beim Criminal Investigation Department (CID) melden. Auch die Polizei besuche ihn bei sich zu Hause und verlange Schmiergeld, damit er keine Probleme erhalte. Sein Freund aus X._______ und dessen Bruder seien erneut verhaftet worden. Zudem habe er Angst von paramilitärischen Gruppen entführt zu werden. Weil sein Fall am 6. Dezember 2006 in den Medien publiziert worden sei, werde er von den Nachbarn verdächtigt und es sei schwierig, eine Arbeit zu finden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Schreiben des Generalstaatsanwaltes sowie des Amtsgerichtes betreffend seine Haftentlassung am 11. Mai 2009, eines Bestätigungsschreibens des Gefängnisses Y._______ über seine Haft vom 5. Februar 2007 bis zum 11. Mai 2009, einer Bestätigung eines Anwalts, des IKRK sowie eines Friedensrichters und des Zeitungsartikels vom 6. Dezember 2006 ein. C. Mit Verfügung vom 27. August 2010, welche dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Colombo mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 weitergeleitet wurde, verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Colombo - Eingang 19. Oktober 2010; dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2010 übermittelt - erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 16. November 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, die Akten mit der fehlenden Empfangsbestätigung oder einem Rückschein zu ergänzen. F. Am 30. November 2010 teilte das BFM mit, der Rückschein könne nicht gefunden werden.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 per eingeschriebener Post zugestellt. Bei den Akten befindet sich kein Empfangsschein und ein solcher konnte vom BFM auch nicht aufgefunden werden, weshalb der Zeitpunkt der Eröffnung nicht festgestellt werden kann. Da es den Asylbehörden obliegt, den Beweis über den Eröffnungszeitpunkt zu führen, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (vgl. André André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166). Die Beschwerde wurde demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen.
E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
E. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Trotz seiner zweijährigen Inhaftierung in den Jahren 2006 bis 2009, den damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen und seiner subjektiven Furcht vor erneuten Übergriffen, sei der Beschwerdeführer - bei einer objektivierten Betrachtungsweise - nicht akut gefährdet. Er sei am 11. Mai 2009 gerichtlich ohne Auflagen freigelassen worden. Folglich hätten keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegen ihn bestanden. Hinsichtlich des Vorbringens, er sei nach der Haftentlassung immer wieder kontrolliert worden und habe sich regelmässig bei der Polizei melden müssen, sei festzuhalten, dass diese Massnahmen lokalen Charakter hätten und eine Methode der Sicherheitskräfte darstellten, die Anwesenheit der Bevölkerung zu kontrollieren. Obwohl es sich hierbei unbestrittenermassen um eine die Bewegungsfreiheit einschränkende Massnahme handle, könne diese - wie auch die erwähnten Geldforderungen - nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. Nach dem Gesagten könne nicht von einer begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die veränderte Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie selber Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch politisch nicht engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde vorab seine Gesuchsgründe und führte weiter aus, er habe sich bis August 2010 beim CID melden müssen. Seit im September 2010 zwei Lastwagen explodiert seien, würden Leute wie er wieder vermehrt kontrolliert und in den Zeitschriften werde darüber geschrieben. Wegen seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft werde seine Familie als Tigerfamilie bezeichnet und er finde keine Arbeit. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen die anlässlich der Asylgesuchstellung eingereichten Dokumente noch einmal ein. Neu reichte er unter anderem die Bestätigung eines Parlamentariers vom 11. Oktober 2010 ein, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mehr beim CID melden müsse.
E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Am 11. Mai 2009 wurde er aber schliesslich von einem Gericht ohne Auflagen freigelassen und muss sich seit August 2010 auch nicht mehr regelmässig beim CID melden. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Seit seiner Haftentlassung konnte er ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen. Die Sache kann somit als abgeschlossen gelten.
E. 6.2 Allfällige Kontrollen durch die Polizei nach der Haftentlassung müssen vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stehen weder er noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE (A12 S. 4). Wenn er nun in der Beschwerde geltend macht, er sei ein ehemaliges LTTE-Mitglied, muss dies als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, die sri-lankischen Behörden hätten diese Verbindung während seiner zweieinhalbjährigen Haft aufgedeckt und ihn somit nicht ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Den polizeilichen Kontrollen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu, und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.
E. 6.3 Zu den befürchteten Übergriffen durch paramilitärische Gruppen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben, sodass aus objektiver Sicht keine Gefahr für ernsthafte Nachteile von dieser Seite erkannt werden kann. Ohnehin kann aber in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Schutz gegen allfällige Übergriffe an die Behörden wenden könnte.
E. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7914/2010 Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. November 2008 an die schweizerische Vertretung in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______/Zentralprovinz - aus dem Gefängnis Y._______, wo er seit dem 1. Dezember 2006 inhaftiert sei, um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 27. November 2008 forderte die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer auf, sich nach der Haftentlassung zu melden, wenn er weitere Unterlagen einreichen könne. Mit Beschluss des BFM vom 19. Dezember 2008 wurde das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 wiederholte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch und hielt fest, er werde bald freigelassen, weil er unschuldig sei. Die schweizerische Vertretung forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2009 erneut auf, sich nach der Haftentlassung zu melden. Am 5. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 11. Mai 2009 aus dem Gefängnis entlassen worden. Mit Schreiben vom 8. September 2009 wurde er von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 8. und 28. September ergänzende Eingaben nach. Am 22. Oktober 2009 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 machte er ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 1. Dezember 2006 zusammen mit einem Freund aus X._______ von einem Lastwagenkauf auf dem Weg nach Hause gewesen, als er von der Polizei wegen Verdacht auf Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert und zwei Monate und sechs Tage lang auf dem Posten festgehalten, geschlagen und verhört worden sei. Am 6. Februar 2007 seien sie von einem Gericht ins Gefängnis Y._______ überwiesen worden. Am 11. Mai 2009 sei er ohne Auflagen freigelassen worden. Seither müsse er sich einmal in der Woche beim Criminal Investigation Department (CID) melden. Auch die Polizei besuche ihn bei sich zu Hause und verlange Schmiergeld, damit er keine Probleme erhalte. Sein Freund aus X._______ und dessen Bruder seien erneut verhaftet worden. Zudem habe er Angst von paramilitärischen Gruppen entführt zu werden. Weil sein Fall am 6. Dezember 2006 in den Medien publiziert worden sei, werde er von den Nachbarn verdächtigt und es sei schwierig, eine Arbeit zu finden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Schreiben des Generalstaatsanwaltes sowie des Amtsgerichtes betreffend seine Haftentlassung am 11. Mai 2009, eines Bestätigungsschreibens des Gefängnisses Y._______ über seine Haft vom 5. Februar 2007 bis zum 11. Mai 2009, einer Bestätigung eines Anwalts, des IKRK sowie eines Friedensrichters und des Zeitungsartikels vom 6. Dezember 2006 ein. C. Mit Verfügung vom 27. August 2010, welche dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Colombo mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 weitergeleitet wurde, verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Colombo - Eingang 19. Oktober 2010; dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2010 übermittelt - erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 16. November 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM auf, die Akten mit der fehlenden Empfangsbestätigung oder einem Rückschein zu ergänzen. F. Am 30. November 2010 teilte das BFM mit, der Rückschein könne nicht gefunden werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 per eingeschriebener Post zugestellt. Bei den Akten befindet sich kein Empfangsschein und ein solcher konnte vom BFM auch nicht aufgefunden werden, weshalb der Zeitpunkt der Eröffnung nicht festgestellt werden kann. Da es den Asylbehörden obliegt, den Beweis über den Eröffnungszeitpunkt zu führen, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (vgl. André André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166). Die Beschwerde wurde demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 5. 5.1. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Trotz seiner zweijährigen Inhaftierung in den Jahren 2006 bis 2009, den damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen und seiner subjektiven Furcht vor erneuten Übergriffen, sei der Beschwerdeführer - bei einer objektivierten Betrachtungsweise - nicht akut gefährdet. Er sei am 11. Mai 2009 gerichtlich ohne Auflagen freigelassen worden. Folglich hätten keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden gegen ihn bestanden. Hinsichtlich des Vorbringens, er sei nach der Haftentlassung immer wieder kontrolliert worden und habe sich regelmässig bei der Polizei melden müssen, sei festzuhalten, dass diese Massnahmen lokalen Charakter hätten und eine Methode der Sicherheitskräfte darstellten, die Anwesenheit der Bevölkerung zu kontrollieren. Obwohl es sich hierbei unbestrittenermassen um eine die Bewegungsfreiheit einschränkende Massnahme handle, könne diese - wie auch die erwähnten Geldforderungen - nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. Nach dem Gesagten könne nicht von einer begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die veränderte Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie selber Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch politisch nicht engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt würden. 5.2. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde vorab seine Gesuchsgründe und führte weiter aus, er habe sich bis August 2010 beim CID melden müssen. Seit im September 2010 zwei Lastwagen explodiert seien, würden Leute wie er wieder vermehrt kontrolliert und in den Zeitschriften werde darüber geschrieben. Wegen seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft werde seine Familie als Tigerfamilie bezeichnet und er finde keine Arbeit. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen die anlässlich der Asylgesuchstellung eingereichten Dokumente noch einmal ein. Neu reichte er unter anderem die Bestätigung eines Parlamentariers vom 11. Oktober 2010 ein, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mehr beim CID melden müsse. 6. 6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Am 11. Mai 2009 wurde er aber schliesslich von einem Gericht ohne Auflagen freigelassen und muss sich seit August 2010 auch nicht mehr regelmässig beim CID melden. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Seit seiner Haftentlassung konnte er ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen. Die Sache kann somit als abgeschlossen gelten. 6.2. Allfällige Kontrollen durch die Polizei nach der Haftentlassung müssen vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stehen weder er noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE (A12 S. 4). Wenn er nun in der Beschwerde geltend macht, er sei ein ehemaliges LTTE-Mitglied, muss dies als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, die sri-lankischen Behörden hätten diese Verbindung während seiner zweieinhalbjährigen Haft aufgedeckt und ihn somit nicht ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Den polizeilichen Kontrollen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu, und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. 6.3. Zu den befürchteten Übergriffen durch paramilitärische Gruppen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben, sodass aus objektiver Sicht keine Gefahr für ernsthafte Nachteile von dieser Seite erkannt werden kann. Ohnehin kann aber in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Schutz gegen allfällige Übergriffe an die Behörden wenden könnte. 7. 7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte. 7.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: