Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 7. Juli 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 14. Juli 2008) suchte der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ - um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 11. August 2008 ging am 14. August 2008 bei der schweizerischen Vertretung ein. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seit 2004 als Fahrer für D._______ - eine Nicht-Regierungs-Organisation - tätig gewesen zu sein. Solche Organisationen würden von der srilankischen Regierung und den Sicherheitskräften generell der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt, insbesondere bei Betätigungen in von diesen kontrollierten Gebieten. Er als Fahrer einer solchen Organisation in einem damals von den LTTE kontrollierten Gebiet sei daher besonders exponiert gewesen. Am 27. April 2006 sei er während der Arbeit von Naval Officers angehalten und während neun Tagen auf der Polizeistation ohne Befragung festgehalten worden. Am 5. Mai 2006 sei er an die Terrorist Investigation Division in Colombo überstellt und in der darauffolgenden Haft schwer gefoltert worden. Schliesslich habe der Magistrate Court ihn für unschuldig befunden und am E._______ freigelassen. Nach seiner Haftentlassung habe sich sein ehemaliger Arbeitgeber bei D._______ geweigert, ihn weiterhin zu beschäftigen. Ausserdem sei er seither von Sicherheitskräften überwacht worden. Die anderen damals mit ihm verhafteten und ebenfalls freigelassenen Jugendlichen seien danach erneut durch Unbekannte entführt worden. Aus Furcht vor einem solchen Schicksal sei er am 3. Oktober 2006 legal mit einem Visum nach F._______ ausgereist, am 21. März 2007 sei er jedoch gezwungen gewesen, nach Sri Lanka zurückzukehren. Da er die Situation in Sri Lanka jedoch weiterhin als gefährlich erachtet habe, sei er am 29. Juli 2007 nach G._______ ausgereist, wo er indessen entgegen seiner Hoffnung keine Arbeit gefunden habe. Nach Ablauf seines Visums habe er sich während weiterer dreier Monate dort aufgehalten, weshalb er während einundzwanzig Tagen in Haft genommen und am 7. Dezember 2007 zurück nach Sri Lanka geschickt worden sei. Dort sei er am 7. April 2008 wegen der anhaltend bedrohlichen Situation in C._______ nach Colombo gereist, wo er sich bei Verwandten aufgehalten habe. Am 9. April 2008 sei er dort als Terrorismus-Verdächtiger von der H._______ Police verhaftet und unter tätlichen Übergriffen während eines Monats festgehalten worden. Nach seiner Entlassung seien seine Verwandten in Colombo nicht bereit gewesen, ihm erneut Schutz zu gewähren, weshalb er sich am I._______ zurück nach C._______ begeben habe. Vor Kurzem hätten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung seine Mutter in C._______ aufgesucht und sie unter Bedrohungen zu seinem Verbleib befragt. Sie hätten gefordert, er solle sich ihrer Gruppierung anschliessen oder ihnen andernfalls einen gewissen Betrag zahlen, um weiterhin sicher in C._______ zu leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (vorwiegend in Kopie) zu den Akten. C. Am 28. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne. Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. D. In seinem Antwortschreiben vom 4. Januar 2011 (Eingang Botschaft 11. Januar 2011) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, zwischenzeitlich bei einer Tante in J._______ untergekommen zu sein, wo er von Personen des Civil Office und der Grama Sevaga eingehend befragt worden sei. Diese hätten seine persönlichen Daten - einschliesslich seiner ID-Nummer - aufgenommen und ihn angewiesen, für allfällige weitere Befragungen zur Verfügung zu stehen. Danach sei er aus Angst vor weiteren Vorkommnissen dieser Art nach C._______ zurückgekehrt. Er habe erfahren, dass in J._______ eine Woche nach seiner Abreise erneut nach ihm gefragt worden sei. In C._______ hätten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung und Unbekannte (es seien wahrscheinlich Sicherheitskräfte gewesen) über vier Mal bei seiner Mutter unter Drohungen nach ihm gefragt, zuletzt am 22. Dezember 2010. Zur Zeit lebe er versteckt bei Verwandten in C._______. E. Am 10. Februar 2011 (Datum Eingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer ergänzend eine auf den 1. Februar 2011 datierte Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, am 23. Januar 2011 durch Unbekannte in seiner aktuellen Unterkunft in C._______ aufgesucht worden zu sein. Diese Personen hätten sich gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft, es sei ihm aber gelungen, zu entkommen und sich zu verstecken. Seither lebe er in ständiger Angst. F. Mit am 7. März 2011 über die schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 22. Februar 2011 - eröffnet am 21. März 2011 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. G. Mit auf den 28. März 2011 datierter, am 19. April 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am 29. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011. In diesem Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine erneute Suche durch die Polizei am 9. Februar 2011 geltend und wies unter Wiederholung seiner Asylvorbringen auf das anhaltend hohe Risiko für ihn in Sri Lanka hin. H. Am 23. Mai 2011 übermittelte die Schweizer Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht Kopien von Dokumenten des Beschwerdeführers, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem BFM zugestellt worden waren.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuchs stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Ergänzung schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügungen des BFM vom 28. Juli 2008 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Verzicht auf eine Anhörung und die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Das BFM ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt ist, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 4.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen.
E. 4.2 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 22. Februar 2011 im Wesentlichen damit, dass die Massnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte nicht einreiserelevant seien. Es führte aus, dass mit der Asylgewährung nicht erlittenes Unrecht, welches der Beschwerdeführer zweifelsfrei durchlebt habe, vergolten werde und darum die beiden Inhaftierungen eine Einreisebewilligung nicht begründen könnten. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieser beider Gefängnisaufenthalte erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, weshalb die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung nicht begründet sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiter unter Beobachtung stehen werde, solchen Massnahmen fehle es jedoch an der für den Verfolgungscharakter erforderlichen Intensität, da sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Terrorismusbekämpfung durch die srilankischen Behörden zu sehen seien. Für eine solche Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2008 nicht erneut inhaftiert worden sei. Weiter wies das BFM darauf hin, dass die Inhaftierungen während einer Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE stattgefunden hätten, während sich demgegenüber heute die Situation von Tamilen in Sri Lanka verbessert habe. Zu der Suche durch unbekannte Dritte nahm das BFM den Standpunkt ein, Sri Lanka gelte grundsätzlich als schutzfähig und den Akten seien keine Hinweise auf eine Schutzunwilligkeit des Staates zu entnehmen. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional bedingte Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant, weshalb auch das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner Beschwerde, auch nach Beendigung des Krieges bestehe für Personen wie ihn ein Risiko, da immer noch paramilitärische Gruppierungen mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Die Polizei suche wegen Verdachts auf Unterstützung der Bewegung gerade nach Personen wie ihm, die bereits einmal in Haft genommen worden seien. Er fühle sich nicht frei und sicher, solange die Notstandsgesetze und der Prevention of Terrorism Act in Kraft seien, da er aufgrund dieser Vorschriften jederzeit in Gewahrsam genommen oder entführt werden könne. Er könne die Polizei nicht um Schutz ersuchen, da gerade diese ihn ja suche. Ferner sei er nach seiner zweiten Haft im 2008 lediglich von der Polizei freigelassen worden, ohne aber jemals einem Gericht vorgeführt worden zu sein. Aufgrund seiner beiden Gefängnisaufenthalte in Colombo habe er Angst, dort zu leben.
E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeuten die Inhaftierungen des Beschwerdeführers schwerwiegende Eingriffe in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Ausführungen des US Department of State potentiell zu einer Risikogruppe (vgl. United States Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 8. April 2011). Im vorliegenden Fall erscheint die Verbindung zu den LTTE - ehemaliger Fahrer einer Nicht-Regierungs-Organisation in einem damals von den LTTE kontrollierten Gebiet - indessen äusserst schwach und den Akten sind auch keine anderweitigen Beziehungen zu entnehmen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am E._______ und am I._______ jeweils ohne Auflagen aus der Haft entlassen, was darauf schliessen lässt, dass nichts mehr gegen ihn vorliegt. Dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Inhaftierung 2008 nicht formell durch ein Gericht freigesprochen, sondern lediglich durch die Polizei entlassen worden sei, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern, da die Behörden ihn bei Verdacht auf Unterstützung der LTTE nicht bedingungslos aus der Haft entlassen hätten. Seit seiner Haftentlassung konnte er ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen. Die Sache kann somit als abgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer verfügt folglich über kein besonderes Gefährdungsprofil, welches eine zukünftige Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse.
E. 5.2 Allfällige Kontrollen durch die Polizei nach der Haftentlassung müssen - wie von der Vorinstanz festgestellt - vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security Issues Concerning Tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insbesondere die mit Schreiben vom 4. Januar 2011 geschilderte eingehende Befragung durch die Behörden in J._______ ist in diesem Zusammenhang zu betrachten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft unter Beobachtung stehen wird. Den polizeilichen Beobachtungen und Kontrollen alleine kommt indessen aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität grundsätzlich kein Verfolgungscharakter zu und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2008 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.
E. 5.3 Betreffend die Suche durch paramilitärische Gruppierungen in C._______ ist festzustellen, dass solche Vorfälle aufgrund der engen Beziehungen zwischen diesen Gruppierungen und den staatlichen Stellen dem Staat zuzuordnen sind (vgl. United States Department of State, a.a.O; Danish Immigration Service, a.a.O, S. 37 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich tatsächlich schwerlich an die Behörden wenden. Jedoch weisen im vorliegenden Fall die konkreten Umstände eher auf einen kriminellen als auf einen politischen Hintergrund hin, da diese Personen offensichtlich primär an Geld interessiert waren. Aufgrund des fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotivs stellen die Behelligungen durch paramilitärische Gruppierungen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 5.4 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Insbesondere im Bereich der vom Beschwerdeführer erwähnten Notstandsgesetzgebung gab es seit Mai 2010 gewisse Lockerungen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation Update, Bern, 1. Dezember 2010, S. 11). Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nach der Haftentlassung 2008 nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
E. 5.5 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
E. 5.6 In seinen Eingaben sprach der Beschwerdeführer mehrmals von Vorfällen mit 'Unbekannten', weshalb die Vorinstanz eine allfällige Verfolgung durch unbekannte Dritte prüfte. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wies der Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, dass es sich dabei wahrscheinlich um Sicherheitskräfte handle. Auf Beschwerdeebene machte er geltend, er könne sich bezüglich dieser Vorfälle nicht an die Behörden wenden, da gerade diese ihn ja verfolgen würden. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Prüfung einer allfälligen Verfolgung durch Dritte - und folglich auch die Prüfung einer adäquaten Schutzgewährung durch den Staat - im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da den geltend gemachten Behelligungen mangels Asylrelevanz der Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG bereits unter E. 5.3 abgesprochen wurde. Somit kann auch die Frage nach einer allfälligen inländischen Aufenthaltsalternative offen bleiben.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer Vertretung und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2446/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N ________. Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 7. Juli 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 14. Juli 2008) suchte der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ - um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 11. August 2008 ging am 14. August 2008 bei der schweizerischen Vertretung ein. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seit 2004 als Fahrer für D._______ - eine Nicht-Regierungs-Organisation - tätig gewesen zu sein. Solche Organisationen würden von der srilankischen Regierung und den Sicherheitskräften generell der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt, insbesondere bei Betätigungen in von diesen kontrollierten Gebieten. Er als Fahrer einer solchen Organisation in einem damals von den LTTE kontrollierten Gebiet sei daher besonders exponiert gewesen. Am 27. April 2006 sei er während der Arbeit von Naval Officers angehalten und während neun Tagen auf der Polizeistation ohne Befragung festgehalten worden. Am 5. Mai 2006 sei er an die Terrorist Investigation Division in Colombo überstellt und in der darauffolgenden Haft schwer gefoltert worden. Schliesslich habe der Magistrate Court ihn für unschuldig befunden und am E._______ freigelassen. Nach seiner Haftentlassung habe sich sein ehemaliger Arbeitgeber bei D._______ geweigert, ihn weiterhin zu beschäftigen. Ausserdem sei er seither von Sicherheitskräften überwacht worden. Die anderen damals mit ihm verhafteten und ebenfalls freigelassenen Jugendlichen seien danach erneut durch Unbekannte entführt worden. Aus Furcht vor einem solchen Schicksal sei er am 3. Oktober 2006 legal mit einem Visum nach F._______ ausgereist, am 21. März 2007 sei er jedoch gezwungen gewesen, nach Sri Lanka zurückzukehren. Da er die Situation in Sri Lanka jedoch weiterhin als gefährlich erachtet habe, sei er am 29. Juli 2007 nach G._______ ausgereist, wo er indessen entgegen seiner Hoffnung keine Arbeit gefunden habe. Nach Ablauf seines Visums habe er sich während weiterer dreier Monate dort aufgehalten, weshalb er während einundzwanzig Tagen in Haft genommen und am 7. Dezember 2007 zurück nach Sri Lanka geschickt worden sei. Dort sei er am 7. April 2008 wegen der anhaltend bedrohlichen Situation in C._______ nach Colombo gereist, wo er sich bei Verwandten aufgehalten habe. Am 9. April 2008 sei er dort als Terrorismus-Verdächtiger von der H._______ Police verhaftet und unter tätlichen Übergriffen während eines Monats festgehalten worden. Nach seiner Entlassung seien seine Verwandten in Colombo nicht bereit gewesen, ihm erneut Schutz zu gewähren, weshalb er sich am I._______ zurück nach C._______ begeben habe. Vor Kurzem hätten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung seine Mutter in C._______ aufgesucht und sie unter Bedrohungen zu seinem Verbleib befragt. Sie hätten gefordert, er solle sich ihrer Gruppierung anschliessen oder ihnen andernfalls einen gewissen Betrag zahlen, um weiterhin sicher in C._______ zu leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (vorwiegend in Kopie) zu den Akten. C. Am 28. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne. Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. D. In seinem Antwortschreiben vom 4. Januar 2011 (Eingang Botschaft 11. Januar 2011) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, zwischenzeitlich bei einer Tante in J._______ untergekommen zu sein, wo er von Personen des Civil Office und der Grama Sevaga eingehend befragt worden sei. Diese hätten seine persönlichen Daten - einschliesslich seiner ID-Nummer - aufgenommen und ihn angewiesen, für allfällige weitere Befragungen zur Verfügung zu stehen. Danach sei er aus Angst vor weiteren Vorkommnissen dieser Art nach C._______ zurückgekehrt. Er habe erfahren, dass in J._______ eine Woche nach seiner Abreise erneut nach ihm gefragt worden sei. In C._______ hätten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung und Unbekannte (es seien wahrscheinlich Sicherheitskräfte gewesen) über vier Mal bei seiner Mutter unter Drohungen nach ihm gefragt, zuletzt am 22. Dezember 2010. Zur Zeit lebe er versteckt bei Verwandten in C._______. E. Am 10. Februar 2011 (Datum Eingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer ergänzend eine auf den 1. Februar 2011 datierte Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, am 23. Januar 2011 durch Unbekannte in seiner aktuellen Unterkunft in C._______ aufgesucht worden zu sein. Diese Personen hätten sich gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft, es sei ihm aber gelungen, zu entkommen und sich zu verstecken. Seither lebe er in ständiger Angst. F. Mit am 7. März 2011 über die schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 22. Februar 2011 - eröffnet am 21. März 2011 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. G. Mit auf den 28. März 2011 datierter, am 19. April 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am 29. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011. In diesem Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine erneute Suche durch die Polizei am 9. Februar 2011 geltend und wies unter Wiederholung seiner Asylvorbringen auf das anhaltend hohe Risiko für ihn in Sri Lanka hin. H. Am 23. Mai 2011 übermittelte die Schweizer Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht Kopien von Dokumenten des Beschwerdeführers, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem BFM zugestellt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuchs stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 2.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er konnte seine Vorbringen indessen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Ergänzung schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügungen des BFM vom 28. Juli 2008 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Verzicht auf eine Anhörung und die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Das BFM ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt ist, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. 4.2. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 22. Februar 2011 im Wesentlichen damit, dass die Massnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte nicht einreiserelevant seien. Es führte aus, dass mit der Asylgewährung nicht erlittenes Unrecht, welches der Beschwerdeführer zweifelsfrei durchlebt habe, vergolten werde und darum die beiden Inhaftierungen eine Einreisebewilligung nicht begründen könnten. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieser beider Gefängnisaufenthalte erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, weshalb die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung nicht begründet sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiter unter Beobachtung stehen werde, solchen Massnahmen fehle es jedoch an der für den Verfolgungscharakter erforderlichen Intensität, da sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Terrorismusbekämpfung durch die srilankischen Behörden zu sehen seien. Für eine solche Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem Gefängnisaufenthalt im Jahr 2008 nicht erneut inhaftiert worden sei. Weiter wies das BFM darauf hin, dass die Inhaftierungen während einer Zeit des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE stattgefunden hätten, während sich demgegenüber heute die Situation von Tamilen in Sri Lanka verbessert habe. Zu der Suche durch unbekannte Dritte nahm das BFM den Standpunkt ein, Sri Lanka gelte grundsätzlich als schutzfähig und den Akten seien keine Hinweise auf eine Schutzunwilligkeit des Staates zu entnehmen. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional bedingte Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant, weshalb auch das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3. Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner Beschwerde, auch nach Beendigung des Krieges bestehe für Personen wie ihn ein Risiko, da immer noch paramilitärische Gruppierungen mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Die Polizei suche wegen Verdachts auf Unterstützung der Bewegung gerade nach Personen wie ihm, die bereits einmal in Haft genommen worden seien. Er fühle sich nicht frei und sicher, solange die Notstandsgesetze und der Prevention of Terrorism Act in Kraft seien, da er aufgrund dieser Vorschriften jederzeit in Gewahrsam genommen oder entführt werden könne. Er könne die Polizei nicht um Schutz ersuchen, da gerade diese ihn ja suche. Ferner sei er nach seiner zweiten Haft im 2008 lediglich von der Polizei freigelassen worden, ohne aber jemals einem Gericht vorgeführt worden zu sein. Aufgrund seiner beiden Gefängnisaufenthalte in Colombo habe er Angst, dort zu leben. 5. 5.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeuten die Inhaftierungen des Beschwerdeführers schwerwiegende Eingriffe in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Ausführungen des US Department of State potentiell zu einer Risikogruppe (vgl. United States Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 8. April 2011). Im vorliegenden Fall erscheint die Verbindung zu den LTTE - ehemaliger Fahrer einer Nicht-Regierungs-Organisation in einem damals von den LTTE kontrollierten Gebiet - indessen äusserst schwach und den Akten sind auch keine anderweitigen Beziehungen zu entnehmen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am E._______ und am I._______ jeweils ohne Auflagen aus der Haft entlassen, was darauf schliessen lässt, dass nichts mehr gegen ihn vorliegt. Dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Inhaftierung 2008 nicht formell durch ein Gericht freigesprochen, sondern lediglich durch die Polizei entlassen worden sei, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern, da die Behörden ihn bei Verdacht auf Unterstützung der LTTE nicht bedingungslos aus der Haft entlassen hätten. Seit seiner Haftentlassung konnte er ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen. Die Sache kann somit als abgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer verfügt folglich über kein besonderes Gefährdungsprofil, welches eine zukünftige Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. 5.2. Allfällige Kontrollen durch die Polizei nach der Haftentlassung müssen - wie von der Vorinstanz festgestellt - vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security Issues Concerning Tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insbesondere die mit Schreiben vom 4. Januar 2011 geschilderte eingehende Befragung durch die Behörden in J._______ ist in diesem Zusammenhang zu betrachten. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft unter Beobachtung stehen wird. Den polizeilichen Beobachtungen und Kontrollen alleine kommt indessen aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität grundsätzlich kein Verfolgungscharakter zu und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2008 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. 5.3. Betreffend die Suche durch paramilitärische Gruppierungen in C._______ ist festzustellen, dass solche Vorfälle aufgrund der engen Beziehungen zwischen diesen Gruppierungen und den staatlichen Stellen dem Staat zuzuordnen sind (vgl. United States Department of State, a.a.O; Danish Immigration Service, a.a.O, S. 37 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich tatsächlich schwerlich an die Behörden wenden. Jedoch weisen im vorliegenden Fall die konkreten Umstände eher auf einen kriminellen als auf einen politischen Hintergrund hin, da diese Personen offensichtlich primär an Geld interessiert waren. Aufgrund des fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotivs stellen die Behelligungen durch paramilitärische Gruppierungen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.4. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Insbesondere im Bereich der vom Beschwerdeführer erwähnten Notstandsgesetzgebung gab es seit Mai 2010 gewisse Lockerungen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation Update, Bern, 1. Dezember 2010, S. 11). Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nach der Haftentlassung 2008 nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. 5.5. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. 5.6. In seinen Eingaben sprach der Beschwerdeführer mehrmals von Vorfällen mit 'Unbekannten', weshalb die Vorinstanz eine allfällige Verfolgung durch unbekannte Dritte prüfte. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wies der Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, dass es sich dabei wahrscheinlich um Sicherheitskräfte handle. Auf Beschwerdeebene machte er geltend, er könne sich bezüglich dieser Vorfälle nicht an die Behörden wenden, da gerade diese ihn ja verfolgen würden. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Prüfung einer allfälligen Verfolgung durch Dritte - und folglich auch die Prüfung einer adäquaten Schutzgewährung durch den Staat - im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da den geltend gemachten Behelligungen mangels Asylrelevanz der Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG bereits unter E. 5.3 abgesprochen wurde. Somit kann auch die Frage nach einer allfälligen inländischen Aufenthaltsalternative offen bleiben. 5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer Vertretung und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: