Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2012 um Asyl nach. Am 3. September 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er habe von der Geburt bis ungefähr im Juni 2009 zusammen mit seiner Familie in B._______ gelebt. Von 2007 bis 2009 habe er unter der Woche in C.______ gewohnt. Er sei Sympathisant der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" gewesen und sei dreimal vom Geheimdienst verhört worden. Er habe Marokko im Mai oder Juni 2009 verlassen und sich anschliessend rund zwei Jahre in Griechenland aufgehalten. Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Januar 2013 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in D._______ vier bis fünf Jahre (...) an der Universität "E._______" studiert. Im Jahr 2003 habe er das Studium jedoch abgebrochen. Zwischen 2004 und 2008 habe er unter der Woche in C._______ gewohnt und dort für eine (...) gearbeitet. Er sei aktives Mitglied der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" gewesen. Zusätzlich habe er, nachdem die Hauptmitglieder der Partei inhaftiert worden seien, deren Arbeit im Regionalbüro in B._______ übernommen und den dortigen Parteileiter unterstützt. Für die Zeitung "F._______" habe er regierungs- und monarchiekritische Artikel geschrieben. Wegen der genannten Artikel habe er Probleme bekommen. Er sei viele Male von der Polizei festgenommen, verhört und zum Teil mehrere Wochen inhaftiert worden. Der Geheimdienst habe ihn sechs- bis siebenmal verhaftet und verhört. Dabei sei er auch misshandelt worden. Nach der Veröffentlichung des letzten Artikels ungefähr im November 2008 über die Verschwendungssucht der marokkanischen Prinzessinnen sei der Druck seitens der Sicherheitsbehörden immer grösser geworden. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten zu jahrzehntelanger Haft verurteilt werde. Aufgrund der Probleme mit dem Geheimdienst und der Polizei habe er Ende 2008 seine Arbeitsstelle bei der (...)-Firma verloren. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer weiter aus, er leide an "Pseudo-Diabetes" (Diabetes insipidus). B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Kopien von Dokumenten in arabischer Schrift ein. D. Mit Schreiben vom 22. August 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt als auch ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, substantiiert er die Rügen nicht ansatzweise. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung die Sache zur Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der BzP und der Anhörung bezüglich seiner Rolle innerhalb der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" widersprochen. Der Erklärungsversuch, er habe die Französisch sprechende Dolmetscherin nicht richtig verstanden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zweimal angegeben habe, sie gut zu verstehen und dies im Protokoll unterschriftlich bestätigt habe. Darüber hinaus sei ein Widerspruch aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses auszuschliessen. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer von sich aus präzisiert, es wäre für ihn noch schlimmer gekommen, wenn er Mitglied der Oppositionspartei gewesen wäre. Weiter habe er anlässlich der Befragungen verschiedene Angaben zu den angeblichen Festnahmen, Inhaftierungen, Verhören und Misshandlungen gemacht. Ferner habe er anlässlich der Anhörung zu den Problemen mit den Behörden zunächst angegeben, er habe Drohbriefe erhalten. Im späteren Verlauf der Befragung habe er ausgeführt, diese Drohungen seien mündlicher Art gewesen. Die Mitglieder des Geheimdienstes würden zu den Leuten nach Hause gehen und sagen, was sie mitzuteilen hätten. Diesen Widerspruch habe er aufzulösen vermögen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, wichtige Punkte in seinen Vorbringen detailliert und realitätsnah zu beschreiben. Seine Antworten seien auch auf die wiederholte Frage nach konkreten Inhalten der angeblichen von ihm verfassten regierungs- und monarchiekritischen Artikel nur sehr vage und allgemein geblieben. Ebenso wenig habe er anschaulich und detailliert über die geltend gemachten Festnahmen und Geheimdienstmitglieder Auskunft geben können, obwohl er explizit danach gefragt worden sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem blossen Zitieren von Auszügen aus der angefochtenen Verfügung und von Protokollstellen sowie dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010 legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, mithin den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann erläutert er in der Eingabe nicht ansatzweise, inwiefern die eingereichten Kopien über die angebliche Verschwendungssucht der marokkanischen Prinzessinnen wesentlich sein sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht somit keine Veranlassung, den Eingang der Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Schreiben beziehungsweise weiterer Belege abzuwarten. Der sinngemässe Antrag ist abzuweisen.
E. 5.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen seiner Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Marokko ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zur Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 22. April 2015 leide der Beschwerdeführer nicht an Diabetes, sondern an einer Überaktivität der Harnblase (Overactive-Baladder-Syndrom). Die bisherige medikamentöse Behandlung sei nicht befriedigend verlaufen, weshalb das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller Arztzeugnisses aufgefordert habe. Dieser Aufforderung sei er indes nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass der aktuelle Gesundheitszustand nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr spreche. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Auch hat er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsyG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht in ärztlicher Behandlung ist und auch keiner solchen bedarf. Sodann liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre an der Universität "E._______" (...) studiert beziehungsweise das Studium abgeschlossen - er äusserte sich in diesem Punkte unterschiedlich - und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung im Bereich Handel ([...]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem verfügt er über ein bestehendes Beziehungsnetz. Seine Mutter und acht Geschwister leben nach wie vor in Marokko und werden ihm bei einem Neuanfang behilflich sein können. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Marokkos die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4905/2016 Urteil vom 6. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2012 um Asyl nach. Am 3. September 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er habe von der Geburt bis ungefähr im Juni 2009 zusammen mit seiner Familie in B._______ gelebt. Von 2007 bis 2009 habe er unter der Woche in C.______ gewohnt. Er sei Sympathisant der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" gewesen und sei dreimal vom Geheimdienst verhört worden. Er habe Marokko im Mai oder Juni 2009 verlassen und sich anschliessend rund zwei Jahre in Griechenland aufgehalten. Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Januar 2013 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in D._______ vier bis fünf Jahre (...) an der Universität "E._______" studiert. Im Jahr 2003 habe er das Studium jedoch abgebrochen. Zwischen 2004 und 2008 habe er unter der Woche in C._______ gewohnt und dort für eine (...) gearbeitet. Er sei aktives Mitglied der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" gewesen. Zusätzlich habe er, nachdem die Hauptmitglieder der Partei inhaftiert worden seien, deren Arbeit im Regionalbüro in B._______ übernommen und den dortigen Parteileiter unterstützt. Für die Zeitung "F._______" habe er regierungs- und monarchiekritische Artikel geschrieben. Wegen der genannten Artikel habe er Probleme bekommen. Er sei viele Male von der Polizei festgenommen, verhört und zum Teil mehrere Wochen inhaftiert worden. Der Geheimdienst habe ihn sechs- bis siebenmal verhaftet und verhört. Dabei sei er auch misshandelt worden. Nach der Veröffentlichung des letzten Artikels ungefähr im November 2008 über die Verschwendungssucht der marokkanischen Prinzessinnen sei der Druck seitens der Sicherheitsbehörden immer grösser geworden. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten zu jahrzehntelanger Haft verurteilt werde. Aufgrund der Probleme mit dem Geheimdienst und der Polizei habe er Ende 2008 seine Arbeitsstelle bei der (...)-Firma verloren. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer weiter aus, er leide an "Pseudo-Diabetes" (Diabetes insipidus). B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Kopien von Dokumenten in arabischer Schrift ein. D. Mit Schreiben vom 22. August 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt als auch ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, substantiiert er die Rügen nicht ansatzweise. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung die Sache zur Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der BzP und der Anhörung bezüglich seiner Rolle innerhalb der Oppositionspartei "El-Nahej Demokrati" widersprochen. Der Erklärungsversuch, er habe die Französisch sprechende Dolmetscherin nicht richtig verstanden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zweimal angegeben habe, sie gut zu verstehen und dies im Protokoll unterschriftlich bestätigt habe. Darüber hinaus sei ein Widerspruch aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses auszuschliessen. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer von sich aus präzisiert, es wäre für ihn noch schlimmer gekommen, wenn er Mitglied der Oppositionspartei gewesen wäre. Weiter habe er anlässlich der Befragungen verschiedene Angaben zu den angeblichen Festnahmen, Inhaftierungen, Verhören und Misshandlungen gemacht. Ferner habe er anlässlich der Anhörung zu den Problemen mit den Behörden zunächst angegeben, er habe Drohbriefe erhalten. Im späteren Verlauf der Befragung habe er ausgeführt, diese Drohungen seien mündlicher Art gewesen. Die Mitglieder des Geheimdienstes würden zu den Leuten nach Hause gehen und sagen, was sie mitzuteilen hätten. Diesen Widerspruch habe er aufzulösen vermögen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, wichtige Punkte in seinen Vorbringen detailliert und realitätsnah zu beschreiben. Seine Antworten seien auch auf die wiederholte Frage nach konkreten Inhalten der angeblichen von ihm verfassten regierungs- und monarchiekritischen Artikel nur sehr vage und allgemein geblieben. Ebenso wenig habe er anschaulich und detailliert über die geltend gemachten Festnahmen und Geheimdienstmitglieder Auskunft geben können, obwohl er explizit danach gefragt worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem blossen Zitieren von Auszügen aus der angefochtenen Verfügung und von Protokollstellen sowie dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August 2010 legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, mithin den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann erläutert er in der Eingabe nicht ansatzweise, inwiefern die eingereichten Kopien über die angebliche Verschwendungssucht der marokkanischen Prinzessinnen wesentlich sein sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht somit keine Veranlassung, den Eingang der Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Schreiben beziehungsweise weiterer Belege abzuwarten. Der sinngemässe Antrag ist abzuweisen. 5.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen seiner Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Marokko ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zur Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 22. April 2015 leide der Beschwerdeführer nicht an Diabetes, sondern an einer Überaktivität der Harnblase (Overactive-Baladder-Syndrom). Die bisherige medikamentöse Behandlung sei nicht befriedigend verlaufen, weshalb das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller Arztzeugnisses aufgefordert habe. Dieser Aufforderung sei er indes nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass der aktuelle Gesundheitszustand nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr spreche. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Auch hat er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsyG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht in ärztlicher Behandlung ist und auch keiner solchen bedarf. Sodann liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre an der Universität "E._______" (...) studiert beziehungsweise das Studium abgeschlossen - er äusserte sich in diesem Punkte unterschiedlich - und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung im Bereich Handel ([...]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem verfügt er über ein bestehendes Beziehungsnetz. Seine Mutter und acht Geschwister leben nach wie vor in Marokko und werden ihm bei einem Neuanfang behilflich sein können. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Marokkos die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: