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D-7400/2010

D-7400/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. März 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______ mit Wohnsitz in Y._______ - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wurde er von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 16. Mai 2008 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung) eine ergänzende Eingabe nach. Am 10. September 2008 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung) machte er ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, 1996 sei er von Anhängern der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefoltert worden. Am 8. Januar 2007 sei er in Colombo, als er auf dem Weg nach Katar gewesen sei, von der sri-lankischen Armee inhaftiert worden. Dort sei er gefoltert und über verschiedene, ihm unbekannte Personen ausgefragt worden. Am 7. März 2007 sei er von einem Gericht freigesprochen worden und anschliessend zwei Wochen im Spital gewesen. Am 5. Juni 2007 sei er erneut von der Polizei in Colombo verhaftet, für eine Woche festgehalten und gefoltert worden. Er wisse den Grund für seine Verhaftungen nicht. Im November beziehungsweise Dezember 2007 hätten vier Personen - Angehörige der Polizei oder der Armee beziehungsweise der Karuna-Gruppe (von der LTTE abgespaltene Fraktion, Anm. des BVGer) - ihn an seinem Arbeitsplatz in einem Laden in X._______ zwei Mal gesucht. Beim zweiten Mal hätten sie den Ladenbesitzer mit einer Pistole bedroht und ihn unter Todesdrohungen aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern. Daraufhin sei er nach Y._______ geflüchtet und habe sich bei seiner Schwester versteckt. Am 20. Juni 2008 hätten zwei Männer in Armeeuniform und am 9. November 2008 zwei Unbekannte bei seiner Schwester nach ihm gefragt. Seither wohne er bei einem Cousin. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 führte der Beschwerdeführer aus, seine Tante und seine Schwester sowie deren Familien seien getötet worden. Seine Mutter und sein Bruder würden in einem Gefangenenlager festgehalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ärztliche Berichte, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka, eine Haftbestätigung des IKRK und ein Urteil des (...) vom 7. März 2007 (alle Dokumente ausschliesslich in Kopie) ein. B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es ziehe in Erwägung, sein Asylgesuch aufgrund des fehlenden Schutzbedarfes abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen oder allfällige Ergänzungen zu machen. C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer aus, der neue Besitzer des Laden, wo er gearbeitet habe, habe ihm mitgeteilt, dass zwei Personen, einer von der Armee und einer von einer paramilitärischen Gruppe, ihn gesucht hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben eines Priesters vom 21. Mai 2010 ein. D. Mit Verfügung vom 27. August 2010 - frühestens eröffnet am 9. September 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 27. September 2010 an das BFM (Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am 11. Oktober 2010; dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2010 übermittelt) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 per eingeschriebener Post zugestellt. Bei den Akten befindet sich kein Empfangsschein, weshalb der Zeitpunkt der Eröffnung nicht festgestellt werden kann. Da es den Asylbehörden obliegt, den Beweis über den Eröffnungszeitpunkt zu führen, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (vgl. André ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166). Demnach gilt die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen.

E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. In diesem Sinne seien die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2007 und die damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht mehr beachtlich. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, nach seiner Haftentlassung von der sri-lankischen Armee gesucht worden zu sein. Gemäss den Akten verfüge er aber über kein politisches Profil. Die geltend gemachten Belästigungen seien in den Kontext der allgemeinen Situation in Sri Lanka während des Bürgerkrieges zu stellen. Zudem habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka mittlerweile massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die LTTE existierten in ihrer früheren Form heute nicht mehr. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht befriedigend, aber die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und "Killings" seien erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund vermöge die geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen seitens der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) beziehungsweise Karuna-Gruppe könne festgehalten werden, dass es zwar in der Vergangenheit zu Machtkämpfen zwischen dieser und den LTTE gekommen sei, denen insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Wie ausgeführt, stelle sich die Situation in Sri Lanka aber heute anders dar. Zudem hätten sich die TMVP als politische Partei etabliert und agierten nicht mehr als militante Gruppierung. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer, da er über kein politisches Profil verfüge, Drohungen seitens militanter Gruppierungen oder unbekannter Drittpersonen grundsätzlich der Polizei melden. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig, und den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit hindeuten würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die Situation werde immer schlimmer. Personen, die zur Befragung mitgenommen würden, kehrten nie mehr zurück. Er fürchte sich vor Morddrohungen bewaffneter Gruppen und niemand könne ihn davor schützen.

E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung im Jahre 2007 einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Am 7. März 2007 wurde er aber schliesslich ohne Auflagen freigesprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Im Juni 2007 wurde er zwar erneut kurz inhaftiert. Seither sind aber schon mehr als drei Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen konnte. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, kann die Sache somit als abgeschlossen gelten.

E. 6.2 Eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung muss vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, zumal gemäss seinen Angaben weder er noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE stehen. Der behördlichen Suche allein kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu, zumal die geltend gemachten Vorsprachen offenbar seit 2007 nicht mehr von Drohungen begleitet wurden, und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2007 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe durch die Karuna-Gruppe (heute: TMPV) geltend macht, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass diesbezüglich nicht von einer aktuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 hat sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka generell beruhigt und die Zahl der Gewaltereignisse ist im ganzen Land erheblich zurückgegangen. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante Gruppierung. So besehen ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch angesichts seines unbedeutenden politischen Profils heute noch Belästigungen seitens der TMVP gewärtigen muss. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer, wie vom BFM richtig ausgeführt, zum Schutz gegen allfällige Übergriffe militanter Gruppen an die Behörden wenden. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Bedrohung durch unbekannte Dritte. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihm niemand helfen könne, wird in keiner Weise begründet und findet auch in den Akten keine Entsprechung.

E. 6.4 Bei den geltend gemachten Todesfällen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers beziehungsweise bei der Internierung von Familienmitgliedern handelt es sich um tragische Folgen des Bürgerkrieges in Sri Lanka. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG lässt sich daraus aber nicht ableiten.

E. 6.5 Es bleibt anzumerken, dass allenfalls 1996 erlittene Nachteile durch die PLOTE im heutigen Zeitpunkt als nicht ausschlaggebend erscheinen, da nur eine aktuelle Gefährdungslage eine Einreisebewilligung rechtfertigen kann.

E. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7400/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 6. Dezember 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. März 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______ mit Wohnsitz in Y._______ - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wurde er von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 16. Mai 2008 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung) eine ergänzende Eingabe nach. Am 10. September 2008 wurde er in den Räumen der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung) machte er ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, 1996 sei er von Anhängern der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefoltert worden. Am 8. Januar 2007 sei er in Colombo, als er auf dem Weg nach Katar gewesen sei, von der sri-lankischen Armee inhaftiert worden. Dort sei er gefoltert und über verschiedene, ihm unbekannte Personen ausgefragt worden. Am 7. März 2007 sei er von einem Gericht freigesprochen worden und anschliessend zwei Wochen im Spital gewesen. Am 5. Juni 2007 sei er erneut von der Polizei in Colombo verhaftet, für eine Woche festgehalten und gefoltert worden. Er wisse den Grund für seine Verhaftungen nicht. Im November beziehungsweise Dezember 2007 hätten vier Personen - Angehörige der Polizei oder der Armee beziehungsweise der Karuna-Gruppe (von der LTTE abgespaltene Fraktion, Anm. des BVGer) - ihn an seinem Arbeitsplatz in einem Laden in X._______ zwei Mal gesucht. Beim zweiten Mal hätten sie den Ladenbesitzer mit einer Pistole bedroht und ihn unter Todesdrohungen aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern. Daraufhin sei er nach Y._______ geflüchtet und habe sich bei seiner Schwester versteckt. Am 20. Juni 2008 hätten zwei Männer in Armeeuniform und am 9. November 2008 zwei Unbekannte bei seiner Schwester nach ihm gefragt. Seither wohne er bei einem Cousin. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 führte der Beschwerdeführer aus, seine Tante und seine Schwester sowie deren Familien seien getötet worden. Seine Mutter und sein Bruder würden in einem Gefangenenlager festgehalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ärztliche Berichte, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka, eine Haftbestätigung des IKRK und ein Urteil des (...) vom 7. März 2007 (alle Dokumente ausschliesslich in Kopie) ein. B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es ziehe in Erwägung, sein Asylgesuch aufgrund des fehlenden Schutzbedarfes abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen oder allfällige Ergänzungen zu machen. C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer aus, der neue Besitzer des Laden, wo er gearbeitet habe, habe ihm mitgeteilt, dass zwei Personen, einer von der Armee und einer von einer paramilitärischen Gruppe, ihn gesucht hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben eines Priesters vom 21. Mai 2010 ein. D. Mit Verfügung vom 27. August 2010 - frühestens eröffnet am 9. September 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 27. September 2010 an das BFM (Eingang bei der Grenzstelle in der Schweiz am 11. Oktober 2010; dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2010 übermittelt) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 per eingeschriebener Post zugestellt. Bei den Akten befindet sich kein Empfangsschein, weshalb der Zeitpunkt der Eröffnung nicht festgestellt werden kann. Da es den Asylbehörden obliegt, den Beweis über den Eröffnungszeitpunkt zu führen, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (vgl. André ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166). Demnach gilt die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. In diesem Sinne seien die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2007 und die damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht mehr beachtlich. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, nach seiner Haftentlassung von der sri-lankischen Armee gesucht worden zu sein. Gemäss den Akten verfüge er aber über kein politisches Profil. Die geltend gemachten Belästigungen seien in den Kontext der allgemeinen Situation in Sri Lanka während des Bürgerkrieges zu stellen. Zudem habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka mittlerweile massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die LTTE existierten in ihrer früheren Form heute nicht mehr. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht befriedigend, aber die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und "Killings" seien erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund vermöge die geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. In Bezug auf die geltend gemachten Drohungen seitens der Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) beziehungsweise Karuna-Gruppe könne festgehalten werden, dass es zwar in der Vergangenheit zu Machtkämpfen zwischen dieser und den LTTE gekommen sei, denen insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien. Wie ausgeführt, stelle sich die Situation in Sri Lanka aber heute anders dar. Zudem hätten sich die TMVP als politische Partei etabliert und agierten nicht mehr als militante Gruppierung. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer, da er über kein politisches Profil verfüge, Drohungen seitens militanter Gruppierungen oder unbekannter Drittpersonen grundsätzlich der Polizei melden. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig, und den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit hindeuten würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die Situation werde immer schlimmer. Personen, die zur Befragung mitgenommen würden, kehrten nie mehr zurück. Er fürchte sich vor Morddrohungen bewaffneter Gruppen und niemand könne ihn davor schützen. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung im Jahre 2007 einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Am 7. März 2007 wurde er aber schliesslich ohne Auflagen freigesprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Im Juni 2007 wurde er zwar erneut kurz inhaftiert. Seither sind aber schon mehr als drei Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer ein den Umständen in Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen konnte. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, kann die Sache somit als abgeschlossen gelten. 6.2 Eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung muss vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft (Danish Immigration Service, Human Rights and Security issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6923/2008 vom 5. August 2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der erlebten Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, zumal gemäss seinen Angaben weder er noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE stehen. Der behördlichen Suche allein kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu, zumal die geltend gemachten Vorsprachen offenbar seit 2007 nicht mehr von Drohungen begleitet wurden, und es besteht aus objektiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2007 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe durch die Karuna-Gruppe (heute: TMPV) geltend macht, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass diesbezüglich nicht von einer aktuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 hat sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka generell beruhigt und die Zahl der Gewaltereignisse ist im ganzen Land erheblich zurückgegangen. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante Gruppierung. So besehen ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch angesichts seines unbedeutenden politischen Profils heute noch Belästigungen seitens der TMVP gewärtigen muss. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer, wie vom BFM richtig ausgeführt, zum Schutz gegen allfällige Übergriffe militanter Gruppen an die Behörden wenden. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Bedrohung durch unbekannte Dritte. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihm niemand helfen könne, wird in keiner Weise begründet und findet auch in den Akten keine Entsprechung. 6.4 Bei den geltend gemachten Todesfällen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers beziehungsweise bei der Internierung von Familienmitgliedern handelt es sich um tragische Folgen des Bürgerkrieges in Sri Lanka. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG lässt sich daraus aber nicht ableiten. 6.5 Es bleibt anzumerken, dass allenfalls 1996 erlittene Nachteile durch die PLOTE im heutigen Zeitpunkt als nicht ausschlaggebend erscheinen, da nur eine aktuelle Gefährdungslage eine Einreisebewilligung rechtfertigen kann. 7. 7.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: