Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im November 2010 reichte die Mutter der Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder drei Mal ein Asylgesuch ein. Alle drei Asylgesuche wurden von der Vorinstanz negativ beurteilt und die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteile des BVGer E-2715/2011 vom 15. September 2011, E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. April 2015). B. Am 2. Mai 2015 reichten die drei Beschwerdeführenden eigene Asylgesuche ein. In der Folge wurden sie von der Vorinstanz am 4. September 2015 in Anwendung von Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die betreffend den Vollzugspunkt dieser Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. respektive 22. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 abgewiesen. C. Nur sechs Tage nach Ergehen dieses Urteils, das heisst am 20. Juni 2016, wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid vom 13. November 2015 betreffend ihre Asylgesuche vom 2. Mai 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass seit der bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ eingereichten Gefährdungsmeldung vom 2. März 2016 ein Kindesschutzverfahren in ihrer Sache hängig sei, wobei am 24. Juni 2016 mit einer Beschlussfassung zu rechnen sei. [Ein konsultatives Fachorgan für Kindesschutzfragen des Departements des Inneren des betreffenden Kantons] habe an [seiner] Sitzung vom 10. März 2016 bereits eine Gefährdung bejaht und empfehle in jedem Fall die Beiordnung eines Beistandes. Mit dem ausstehenden Beschluss der KESB - den das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet habe, obwohl es über das laufende Verfahren orientiert gewesen sei - sei ein neues, erhebliches Beweismittel gegeben. Dieses begründe einen Anspruch auf ein Wiedererwägungsverfahren, auch wenn der Beschluss noch nicht eröffnet, sondern erst das Beschlussfassungsdatum bekannt sei. So liege die Sachkompetenz bezüglich der kindesschutzrechtlichen Fragen - insbesondere auch die Frage, ob die Kinder in der Türkei eine Kindesschutzmassnahme gewärtigen könnten - bei der KESB. Das neue Beweismittel sei im Lichte der nicht als unglaubhaft deklarierten Äusserungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen vom 4. September 2015 betreffend ihre Angst vor (häuslicher) Gewalt in der Türkei zu würdigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 8011/2015 vom 14. Juni 2016 zu den wesentlichen Wegweisungshindernissen schweige, was insofern korrekt sei, als die Klärung vieler der damit zusammenhängenden Fragen (Notwendigkeit und Übertragbarkeit von Kindesschutzmassnahmen auf die türkischen Behörden, Anpassungsfähigkeit der psychisch geschwächten Kinder an die Werte und Verhältnisse in der Türkei) bei der KESB als Fachorgan liege. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail ihres Rechtsvertreters, Klausfranz Rüst-Hehli, an einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz ein, in dem Ersterer erklärt, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 weder mit Art. 12 noch mit Art. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auseinandersetze, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 orientierte lic. iur. Valerio Priuli die Vor-instanz im Wesentlichen darüber, dass die Mutter der Beschwerdeführenden und ihr Lebenspartner ihn mit der Wahrung der Interessen ihrer Familie betraut hätten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte die Vorinstanz lic. iur. Priuli mit, dass zwischen der Mutter der Beschwerdeführenden respektive den Beschwerdeführenden selbst bereits ein Vertretungsverhältnis mit Stephanie Motz beziehungsweise mit Klausfranz Rüst-Hehli bestehe und am 20. Juni 2016 von Klausfranz Rüst-Hehli ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beschwerdeführenden eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund würden Stephanie Motz, Klausfranz Rüst-Hehli und lic. iur. Valerio Priuli aufgefordert, eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, ansonsten Mitteilungen und Entscheide inskünftig an die zuerst bevollmächtigten Rechtsvertretungen zugestellt würden. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (mangels Rückschein in den Akten unklar, wann eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Juni 2016 nicht ein, erklärte die Verfügung vom 13. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei ihr weder der von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch in Aussicht gestellte Beschluss der KESB D._______ vom 24. Juni 2016 noch irgend eine andere ergänzende Eingabe eingegangen sei. Der Umstand, dass aufgrund einer Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits seit März 2016 ein Verfahren im Gange sei, bis heute aber offenbar noch keine diesbezüglichen Entscheide oder Anordnungen der KESB erfolgt seien, lasse im Übrigen nicht auf einen akuten Handlungsbedarf bei der KESB schliessen. Demnach enthalte das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2016 keine neuen Tatsachen, weshalb darauf von vorneherein nicht eingetreten werden könne. Vor diesem Hintergrund könne vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen in den früheren Entscheiden betreffend die Beschwerdeführenden respektive deren Familie verwiesen werden, darunter namentlich den Asylentscheid vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016, in denen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden sei. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (vorgängig per Fax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung vom 30. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Wegweisung sei zu sistieren und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, ihnen sei in den drei von ihrer Mutter erwirkten Verfahren keine Prozessbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB gewährt worden, obschon das Prozessverhalten ihrer Mutter ihre Parteiauskünfte unglaubhaft gemacht habe. Damit habe die Mutter ihre Erfolgsaussichten, Wegweisungshindernisse geltend zu machen, vertan und dadurch ihr Kindeswohl gefährdet. Abgesehen davon sei bei der örtlich zuständigen KESB D._______ eine Gefährdungsmeldung eingereicht und seien Kindesschutzmassnahmen beantragt worden. Davon sei dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-8011/2015 unmittelbar Kenntnis gegeben worden. Trotzdem habe das Gericht die von der KESB seither gesammelten und die teilweise beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel unberücksichtigt gelassen, weshalb eine Revision gegen das Urteil E-8011/2015 auch vorbehalten bleibe. Mitte Juni 2016 habe die KESB die Beschlussfassung per 24. Juni 2016 in Aussicht gestellt. Nun habe sie mit Schreiben vom 29. Juni 2016 weitere Beweismittelerhebungen angekündigt. Bereits am 18. November 2011 habe die Vormundschaftsbehörde E._______ wegen beschränkter Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Mutter eine Beistandschaft angeordnet und die Beschwerdeführenden fremdplatziert. Mit Beschluss vom 4. März 2013 habe die KESB F._______ der Kindsmutter die Obhut entzogen und eine Beistandschaft angeordnet. Nur weil es der Gesetzgeber versäumt habe, eine gesetzliche Regelung über die Koordination von ausländer- und asylrechtlichen Wegweisungsverfahren einerseits und KESB-Verfahren andererseits zu erlassen, sei die Wegweisungsbehörde respektive die KESB nicht von ihrer Pflicht zur Koordination entbunden, damit Personen ausländischer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert würden. Damit gewährleistet sei, dass allfällige Kindesschutzmassnahmen übertragen werden könnten, seien die von der KESB nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gesammelten Beweismittel als Gründe für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anzusehen. Sie könnten - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Kindeswohlvorrangs - keinesfalls in einer unzulässigen, antizipierten Beweiswürdigung als unerheblich qualifiziert werden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legten die Beschwerdeführenden einen Artikel aus der Zeitschrift Plädoyer mit dem Titel "Uno-Kinderrechtskovention - Schutz vor Diskriminierung" sowie eine Kopie der Präsidialverfügung der KESB E._______ vom 18. November 2011 (Kopie unvollständig) und des Beschlusses der KESB F._______ vom 4. März 2013 ins Recht. G. Mit Telefax vom 11. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8).
E. 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
E. 5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu Recht nicht auf das lediglich sechs Tage nach Ergehen des Urteils E-8011/2015 eingereichte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Juni 2016 eingetreten ist. So belegt ein hängiges Verfahren vor der KESB mit offenem Verfahrensausgang tatsächlich noch keine veränderte Sachlage, die eine Anpassung eines rechtskräftigen Entscheides rechtfertigen würde. Daran ändert auch nichts, dass die KESB E._______ im November 2011 und die KESB F._______ im März 2013 kindesschutzrechtliche Massnahmen zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hatten. Vielmehr weist der Umstand, dass die Beschwerdeführenden spätestens seit Mai 2015 wieder mit ihrer Mutter zusammenleben (für die - entgegen anderer Informationen in den Akten - davon auszugehen ist, dass ihr das uneingeschränkte Sorgerecht über ihre Kinder zusteht [vgl. D10/3]) darauf hin, dass seither - das heisst bis am 2. März 2016 - kein Anlass für die Anordnung beziehungsweise die Beantragung von Kindesschutzmassnahmen für die rechtlich beratenen Beschwerdeführenden mehr bestand. Auch die KESB D._______ scheint - wie von der Vorinstanz zutreffend angeführt - keinen akuten Handlungsbedarf im Fall der Beschwerdeführenden zu sehen, hat sie doch im seit März 2016 hängigen Verfahren bis heute keinen Beschluss (auch keinen vorsorglichen) erlassen. Dass für die Beschwerdeführenden in den von der Mutter erwirkten Asylverfahren - das letzte Asylgesuch wurde mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 rechtskräftig abgewiesen - keine Prozessbeistandschaft angeordnet wurde, kann heute nicht mehr gerügt werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Familie der Beschwerdeführenden bereits seit dem 13. Oktober 2011 rechtlich vertreten ist (Vollmacht an Stephanie Motz, Barrister, Advokatur Kanonengasse, Zürich; vgl. Akten E-6467/2013) und auch die bereits im November 2011 involvierte KESB es nicht für nötig befunden hat, den Beschwerdeführenden eine Prozessbeistandschaft beizuordnen. Bezüglich der Rüge, das Gericht schweige im Entscheid E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 auch zu den übrigen, wesentlichen Wegweisungshindernissen und habe - im Wiedererwägungsgesuch respektive der gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerde unbezeichnet gebliebene - Beweismittel unberücksichtigt gelassen, handelt es sich um eine Kritik an jenem Urteil, zur Äusserung welcher das Wiedererwägungsverfahren in jedem Fall das falsche Rechtsmittel ist (vgl. E. 4.1).
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 7 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Der mit Telefax vom 11. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird bei diesem Ausgang des Verfahrens aufgehoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der mit Telefax vom 11. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4243/2016 Urteil vom 14. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im November 2010 reichte die Mutter der Beschwerdeführenden für sich und ihre Kinder drei Mal ein Asylgesuch ein. Alle drei Asylgesuche wurden von der Vorinstanz negativ beurteilt und die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteile des BVGer E-2715/2011 vom 15. September 2011, E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. April 2015). B. Am 2. Mai 2015 reichten die drei Beschwerdeführenden eigene Asylgesuche ein. In der Folge wurden sie von der Vorinstanz am 4. September 2015 in Anwendung von Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die betreffend den Vollzugspunkt dieser Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. respektive 22. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 abgewiesen. C. Nur sechs Tage nach Ergehen dieses Urteils, das heisst am 20. Juni 2016, wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz und beantragten, der Asylentscheid vom 13. November 2015 betreffend ihre Asylgesuche vom 2. Mai 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass seit der bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ eingereichten Gefährdungsmeldung vom 2. März 2016 ein Kindesschutzverfahren in ihrer Sache hängig sei, wobei am 24. Juni 2016 mit einer Beschlussfassung zu rechnen sei. [Ein konsultatives Fachorgan für Kindesschutzfragen des Departements des Inneren des betreffenden Kantons] habe an [seiner] Sitzung vom 10. März 2016 bereits eine Gefährdung bejaht und empfehle in jedem Fall die Beiordnung eines Beistandes. Mit dem ausstehenden Beschluss der KESB - den das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet habe, obwohl es über das laufende Verfahren orientiert gewesen sei - sei ein neues, erhebliches Beweismittel gegeben. Dieses begründe einen Anspruch auf ein Wiedererwägungsverfahren, auch wenn der Beschluss noch nicht eröffnet, sondern erst das Beschlussfassungsdatum bekannt sei. So liege die Sachkompetenz bezüglich der kindesschutzrechtlichen Fragen - insbesondere auch die Frage, ob die Kinder in der Türkei eine Kindesschutzmassnahme gewärtigen könnten - bei der KESB. Das neue Beweismittel sei im Lichte der nicht als unglaubhaft deklarierten Äusserungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen vom 4. September 2015 betreffend ihre Angst vor (häuslicher) Gewalt in der Türkei zu würdigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 8011/2015 vom 14. Juni 2016 zu den wesentlichen Wegweisungshindernissen schweige, was insofern korrekt sei, als die Klärung vieler der damit zusammenhängenden Fragen (Notwendigkeit und Übertragbarkeit von Kindesschutzmassnahmen auf die türkischen Behörden, Anpassungsfähigkeit der psychisch geschwächten Kinder an die Werte und Verhältnisse in der Türkei) bei der KESB als Fachorgan liege. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail ihres Rechtsvertreters, Klausfranz Rüst-Hehli, an einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz ein, in dem Ersterer erklärt, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 weder mit Art. 12 noch mit Art. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auseinandersetze, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 orientierte lic. iur. Valerio Priuli die Vor-instanz im Wesentlichen darüber, dass die Mutter der Beschwerdeführenden und ihr Lebenspartner ihn mit der Wahrung der Interessen ihrer Familie betraut hätten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte die Vorinstanz lic. iur. Priuli mit, dass zwischen der Mutter der Beschwerdeführenden respektive den Beschwerdeführenden selbst bereits ein Vertretungsverhältnis mit Stephanie Motz beziehungsweise mit Klausfranz Rüst-Hehli bestehe und am 20. Juni 2016 von Klausfranz Rüst-Hehli ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beschwerdeführenden eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund würden Stephanie Motz, Klausfranz Rüst-Hehli und lic. iur. Valerio Priuli aufgefordert, eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, ansonsten Mitteilungen und Entscheide inskünftig an die zuerst bevollmächtigten Rechtsvertretungen zugestellt würden. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (mangels Rückschein in den Akten unklar, wann eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Juni 2016 nicht ein, erklärte die Verfügung vom 13. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob die Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei ihr weder der von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch in Aussicht gestellte Beschluss der KESB D._______ vom 24. Juni 2016 noch irgend eine andere ergänzende Eingabe eingegangen sei. Der Umstand, dass aufgrund einer Gefährdungsmeldung bei der KESB bereits seit März 2016 ein Verfahren im Gange sei, bis heute aber offenbar noch keine diesbezüglichen Entscheide oder Anordnungen der KESB erfolgt seien, lasse im Übrigen nicht auf einen akuten Handlungsbedarf bei der KESB schliessen. Demnach enthalte das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2016 keine neuen Tatsachen, weshalb darauf von vorneherein nicht eingetreten werden könne. Vor diesem Hintergrund könne vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen in den früheren Entscheiden betreffend die Beschwerdeführenden respektive deren Familie verwiesen werden, darunter namentlich den Asylentscheid vom 13. November 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8011/2015 vom 14. Juni 2016, in denen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden sei. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (vorgängig per Fax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung vom 30. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Wegweisung sei zu sistieren und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, ihnen sei in den drei von ihrer Mutter erwirkten Verfahren keine Prozessbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB gewährt worden, obschon das Prozessverhalten ihrer Mutter ihre Parteiauskünfte unglaubhaft gemacht habe. Damit habe die Mutter ihre Erfolgsaussichten, Wegweisungshindernisse geltend zu machen, vertan und dadurch ihr Kindeswohl gefährdet. Abgesehen davon sei bei der örtlich zuständigen KESB D._______ eine Gefährdungsmeldung eingereicht und seien Kindesschutzmassnahmen beantragt worden. Davon sei dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-8011/2015 unmittelbar Kenntnis gegeben worden. Trotzdem habe das Gericht die von der KESB seither gesammelten und die teilweise beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel unberücksichtigt gelassen, weshalb eine Revision gegen das Urteil E-8011/2015 auch vorbehalten bleibe. Mitte Juni 2016 habe die KESB die Beschlussfassung per 24. Juni 2016 in Aussicht gestellt. Nun habe sie mit Schreiben vom 29. Juni 2016 weitere Beweismittelerhebungen angekündigt. Bereits am 18. November 2011 habe die Vormundschaftsbehörde E._______ wegen beschränkter Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Mutter eine Beistandschaft angeordnet und die Beschwerdeführenden fremdplatziert. Mit Beschluss vom 4. März 2013 habe die KESB F._______ der Kindsmutter die Obhut entzogen und eine Beistandschaft angeordnet. Nur weil es der Gesetzgeber versäumt habe, eine gesetzliche Regelung über die Koordination von ausländer- und asylrechtlichen Wegweisungsverfahren einerseits und KESB-Verfahren andererseits zu erlassen, sei die Wegweisungsbehörde respektive die KESB nicht von ihrer Pflicht zur Koordination entbunden, damit Personen ausländischer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert würden. Damit gewährleistet sei, dass allfällige Kindesschutzmassnahmen übertragen werden könnten, seien die von der KESB nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gesammelten Beweismittel als Gründe für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anzusehen. Sie könnten - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Kindeswohlvorrangs - keinesfalls in einer unzulässigen, antizipierten Beweiswürdigung als unerheblich qualifiziert werden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legten die Beschwerdeführenden einen Artikel aus der Zeitschrift Plädoyer mit dem Titel "Uno-Kinderrechtskovention - Schutz vor Diskriminierung" sowie eine Kopie der Präsidialverfügung der KESB E._______ vom 18. November 2011 (Kopie unvollständig) und des Beschlusses der KESB F._______ vom 4. März 2013 ins Recht. G. Mit Telefax vom 11. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die entsprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39). Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8). 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu Recht nicht auf das lediglich sechs Tage nach Ergehen des Urteils E-8011/2015 eingereichte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Juni 2016 eingetreten ist. So belegt ein hängiges Verfahren vor der KESB mit offenem Verfahrensausgang tatsächlich noch keine veränderte Sachlage, die eine Anpassung eines rechtskräftigen Entscheides rechtfertigen würde. Daran ändert auch nichts, dass die KESB E._______ im November 2011 und die KESB F._______ im März 2013 kindesschutzrechtliche Massnahmen zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hatten. Vielmehr weist der Umstand, dass die Beschwerdeführenden spätestens seit Mai 2015 wieder mit ihrer Mutter zusammenleben (für die - entgegen anderer Informationen in den Akten - davon auszugehen ist, dass ihr das uneingeschränkte Sorgerecht über ihre Kinder zusteht [vgl. D10/3]) darauf hin, dass seither - das heisst bis am 2. März 2016 - kein Anlass für die Anordnung beziehungsweise die Beantragung von Kindesschutzmassnahmen für die rechtlich beratenen Beschwerdeführenden mehr bestand. Auch die KESB D._______ scheint - wie von der Vorinstanz zutreffend angeführt - keinen akuten Handlungsbedarf im Fall der Beschwerdeführenden zu sehen, hat sie doch im seit März 2016 hängigen Verfahren bis heute keinen Beschluss (auch keinen vorsorglichen) erlassen. Dass für die Beschwerdeführenden in den von der Mutter erwirkten Asylverfahren - das letzte Asylgesuch wurde mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 rechtskräftig abgewiesen - keine Prozessbeistandschaft angeordnet wurde, kann heute nicht mehr gerügt werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Familie der Beschwerdeführenden bereits seit dem 13. Oktober 2011 rechtlich vertreten ist (Vollmacht an Stephanie Motz, Barrister, Advokatur Kanonengasse, Zürich; vgl. Akten E-6467/2013) und auch die bereits im November 2011 involvierte KESB es nicht für nötig befunden hat, den Beschwerdeführenden eine Prozessbeistandschaft beizuordnen. Bezüglich der Rüge, das Gericht schweige im Entscheid E-8011/2015 vom 14. Juni 2016 auch zu den übrigen, wesentlichen Wegweisungshindernissen und habe - im Wiedererwägungsgesuch respektive der gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerde unbezeichnet gebliebene - Beweismittel unberücksichtigt gelassen, handelt es sich um eine Kritik an jenem Urteil, zur Äusserung welcher das Wiedererwägungsverfahren in jedem Fall das falsche Rechtsmittel ist (vgl. E. 4.1).
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
7. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Der mit Telefax vom 11. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird bei diesem Ausgang des Verfahrens aufgehoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Der mit Telefax vom 11. Juli 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: