Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Mutter der Beschwerdeführenden suchte für sich und ihre Kinder am 12. November 2010 erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 15. April 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. A.b Auf das zweite Asylgesuch der Familie trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies die Vorinstanz das dritte Asylgesuch der Familie ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ab. B. Am 2. Mai 2015 reichten die Kinder der Familien (Beschwerdeführenden) eigene Asylgesuche ein. C. Die Vorinstanz hörte sie am 4. September 2015 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe - als sie noch in der Türkei gewesen seien - seine Mutter, seine Schwester B._______ und ihn oft geschlagen. Aus Wut habe er deshalb seine Geschwister ebenfalls geschlagen. Nach der Einreise in die Schweiz habe der Vater gedroht, bei einer Rückkehr in die Türkei die ganze Familie umzubringen. Auch befürchte er, dass er von einem seiner beiden Grossväter umgebracht werde. Seit sein Vater aus der Schweiz ausgeschafft worden sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Früher habe er die Kultur der Türkei gelebt und geschlagen, heute lebe er die Kultur der Schweiz und schlage nicht mehr. Es gefalle ihm hier in der Schweiz. Hier habe es keinen Krieg, sei sauber, er besuche die Schule und habe Kollegen. Er möchte hier bleiben. Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie immer geschlagen. Einmal habe er ein Messer genommen und damit ihre Mutter töten wollen. Sie habe ihren Vater das letzte Mal gesehen, als sie noch in der Türkei gewesen seien. Seither habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Weil ihre Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebe, würden ihr Vater und dessen Eltern, aber auch die Eltern ihres Stiefvaters sie alle bei einer Rückkehr umbringen. Sie habe die hiesige Kultur übernommen und möchte hier blieben. Die Beschwerdeführerin 3 machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie immer geschlagen. Einmal habe der Vater versucht, die Mutter mit einem Messer umzubringen. Sie möchte hier in der Schweiz bleiben, denn bei einer Rückkehr in die Türkei würde ihr Vater sie und ihre Geschwister zur Arbeit zwingen und den Rest der Familie töten. Sie wisse dies, weil er sie immer geschlagen habe. Die Eltern ihres Stiefvaters würden sie und ihre Geschwister ebenfalls umbringen wollen. D. Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die gesetzlichen Folgen von Wegweisungshindernissen anzuordnen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren. Sie reichten zwei Aufsichtsanzeigen sowie zwei Artikel aus dem St. Galler Tagblatt und der Weltwoche zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.- an. G. G.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren führenden Instruktionsrichter sowie die damalige Gerichtsschreiberin ein. G.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. G.c Mit Urteil E-179/2016 vom 14. Januar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein. H. H.a Mit Faxeingabe vom 15. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Anregung für einen Grundsatzsatzentscheid gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG betreffend Art. 2, 3 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ein. H.b Mit Faxeingabe vom 15. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in das Aktenstück D27/1. H.c Mit Faxeingabe vom 19. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden Schulberichte vom 15. Januar 2016 ein und führten aus, damit würden neue Tatsachen und Beweise vorliegen. Unter anderem wurde angemerkt, die Streitsache bedürfe der Koordination mit Verfahren, die mit dem vorliegenden Verfahren die (kinderschutzrechtliche) Problematik ganz oder teilweise teilen würden. Es sei deshalb an die Abteilungspräsidien (Abt. IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) ein entsprechendes Petitionsschreiben eingereicht worden. Sodann ersuchten sie wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprozessführung sowie und um Verbeiständung. H.d Am 29. Januar 2016 ging beim Gericht die Kopie einer Eingabe der Beschwerdeführenden beim Bundesgericht betreffend Ersuchen um aufsichtsrechtliche Koordinationsaufforderung an die Bundesverwaltungsgerichtsabteilungen IV/V betreffend Umsetzung von Art. 2, 3 und 12 KRK ein. H.e Mit Faxeingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines von ihm geführten Schriftenwechsels mit dem Bundesamt für Justiz ein. H.f Mit Faxeingabe vom 10. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus "Child Rights Wiki - Turkey" zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hob der Instruktionsrichter die mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 verfügte Sistierung wieder auf und setzte eine Nachfrist von drei Tagen zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses an. Dieser ging am 20. Januar 2016 fristgerecht beim Gericht ein. J. Am 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein erneutes Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren führenden Instruktionsrichter ein. K. K.a Dr. med. D._______ reichte je einen Bericht vom 10. Februar 2016 betreffend A._______ und B._______ ein. K.b Mit Faxeingabe vom 3. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Kopie betreffend Gefährdungsmeldung ihres Rechtsvertreters an die KESP E._______ vom 2. März 2016 ein und beantragten die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung. K.c Mit Faxeingabe vom 7. März 2016 gaben die Beschwerdeführenden Kopien von zwei Zeitungsmeldungen zu den Akten und verwiesen auf die Kriegshandlungen der türkischen Armee gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Südosten der Türkei. K.d Mit Faxeingabe vom 11. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Zeitungsausschnittes ein und verwiesen darauf, dass sich die regionale interdisziplinäre Kinderschutzgruppe am 10. März 2016 mit der vorliegenden Problematik befasst habe und ihre Empfehlungen der KESB weiterleiten werde. Die fachlichen und juristischen Kompetenzen der KESB seien für das vorliegende Verfahren zu beanspruchen. L. Mit Urteil E-1096/2016 vom 15. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren vom 22. Februar 2016 ab. M. M.a Mit Faxeingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Zeitungsartikel ein und verwiesen auf ein offenes Akteneinsichtsgesuch. M.b Mit Faxeingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie des Fallverlaufblattes Kinderschutzgruppen Kanton F._______, Fallbesprechung vom 10. März 2016 zu den Akten. M.c Mit Schreiben vom 17. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Schreibens der KESB E._______ vom 16. März 2016 zu den Akten. M.d Mit Schreiben 23. März 2016 (vorab per Fax) regten die Beschwerdeführenden einen Leitentscheid betreffend Verfahrensrechte von urteilsfähigen begleiteten, aber im elterlichen Asylverfahren nicht angehörten Kindern an. M.e Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Fax zu den Akten, in welchem sie auf ihre Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen Gruppe aufmerksam machen. M.f Mit Faxeingabe vom 4. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Auszüge aus Büchern zu den Akten. M.g Mit Faxeingabe vom 14. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Artikel zu Fundamentalismus und Fremdenfeindlichkeit ein. M.h Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Fax zu den Akten. M.i Mit Faxeingabe vom 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Zeitungsartikel zu den Akten. N. Mit Urteil E-2326/2016 vom 2. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren der Beschwerdeführenden gegen das Urteil E-1096/2016 vom 15. März 2016 (Ausstandsverfahren) ab. O. Mit Eingaben vom 11. Mai 2016 und 6. Juni 2016 (per Fax) reichten die Beschwerdeführenden weitere Artikel aus Zeitschriften zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ein Grundsatzsatzentscheid gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG sowie einen Leitentscheid betreffend die Verfahrensrechte von urteilsfähigen begleiteten Minderjährigen zu treffen, sind sie dazu nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2015 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 4.1.1 Zunächst machen sie geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Aktenedition das Aktenstück D27/1 zu Unrecht nicht ediert. Beim Aktenstück D27/1 handelt es sich um ein Schreiben von Bundesrätin Simonetta Sommaruga an die Vereinigung G._______ vom 11. Juni 2015 im Zusammenhang mit einer an sie überwiesenen Petition, mithin ein Dokument, das nicht der Sache der Beschwerdeführende folgt (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat es zu Recht nicht ediert, es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
E. 4.1.2 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe ihre Rechte, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, seit Einreichung des ersten Asylgesuchs nicht gewahrt. Die Beschwerdeführenden wurden in allen bisherigen Verfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, vertreten. Ihre Situation wurde jedenfalls, soweit für das jeweilige Verfahren wesentlich, hinreichend berücksichtigt und fand Eingang in die jeweiligen Entscheide sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit die Mutter allenfalls nicht alle in Bezug auf ihre Kinder wesentlichen Vorbringen vorgetragen hat, ist dies den Beschwerdeführenden anzulasten und liegt offensichtlich keine Gehörsverletzung vor. Das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits im Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ausführlich dargelegt, dass keine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt (vgl. a.a.O. E. 3.2).
E. 4.1.3 Die Vorinstanz hat die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 2. und 3. Mai 2015 ohne weiteres als deren erste Asylgesuche entgegengenommen und in der Folge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Namentlich hat sie die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG - im Beisein ihres Rechtsvertreters - angehört. Die Vorbringen haben in die vorinstanzliche Verfügung Eingang gefunden und wurden von der Vorinstanz unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG gewürdigt. Sie hat die Asylgesuche korrekt behandelt. Was die Beschwerdeführenden mit einer nicht weiter artikulierten Qualifikation meinen, ist unerfindlich; jedenfalls liegt keine Gehörsverletzung vor.
E. 4.1.4 Die Beschwerdeführenden machen die Verletzung einer kinderspezifischen Begründungspflicht geltend. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1) Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4737/2014 vom 1. April 2015 verwiesen habe. Da sich im Sachverhalt nichts Neues zugetragen hat, ist der Verweis nicht zu beanstanden. Im Übrigen zeigt die eingereichte Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Recht auf eigene Vertretung, das Recht auf eigenes Beschwerderecht und das Recht auf Beweisofferten als verletzt behaupten, substantiieren sie diese Behauptung mit keinem Wort. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Auf die angestrengte Befragung eines Mitarbeiters der Vorinstanz ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
E. 4.2 Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bemängeln eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts respektive eine Verletzung der Abklärungspflichten und des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 4.3.1 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe weder Schul- noch Arztberichte eingeholt noch das nähere Umfeld befragt und hätte weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Die Beschwerdeführenden verkennen die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Es würde vielmehr ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegen, Schul-, Arztberichte oder Berichte von Drittpersonen als Beweismittel einzureichen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen. Im Übrigen liegen den Akten bereits diverse Berichte bei. Die Vorinstanz hat sie rechtsgenüglich gewürdigt
E. 4.3.3 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, die angefochtene Verfügung nehme nirgends die Kinderperspektive ein. Dass und inwiefern die Vorinstanz dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder sonst wie Recht verletzt haben soll, substantiiert die Beschwerde nicht. Eine Rechtsverletzung lässt sich nicht annehmen.
E. 4.3.4 Schliesslich zeigen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen nicht auf, inwieweit Abklärungspflichten verletzt worden sein sollen und welche konkreten Umstände des rechtserheblichen Sachverhaltes unberücksichtigt geblieben sein sollen. Die Ausführungen richten sich denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die zugrundliegende Beweiswürdigung und die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs, worauf nachgehend einzugehen ist.
E. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht sind vorliegend keine Verletzungen der KRK, namentlich des Diskriminierungsverbote gemäss Art. 2 KRK ersichtlich. Betreffend Art. 12 KRK wurde bereits vorstehend festgehalten, dass keine Verletzung dieser Norm vorliegt (vgl. E. 4.1.2). Sodann wird dem in Art. 3 KRK statuierten Kindeswohl insoweit Nachachtung verschafft, als Art. 83 Abs. 4 AuG (Zumutbarkeit) gemäss konstanter Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016) im Lichte dieser völkerrechtlichen Norm ausgelegt wird (vgl. E. 6.3 nachstehend). Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.3.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1).
E. 5.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach zu berücksichtigen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Letzteres ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht neben der Kernfamilie auch die übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Kindeswohl sei infolge fortgeschrittener Integration in der Schweiz respektive einer Entwurzelung in der Türkei gefährdet. Aus dem reinen Zeitablauf können sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat doch ihre gesetzliche Vertreterin die Ausreise durch wiederholt erfolglose Antragstellung verzögert. Die zeitlichen Folgen seit dem rechtskräftigen Entschied vom 15. September 2011 haben sie selbst zu verantworten. Die Ausführungen zum Kindeswohl in den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. April 2015 haben im Übrigen weiterhin Gültigkeit. Die heute (...)-, (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführenden leben seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Die Kinder haben zwar eine beachtliche Zeit in der Schweiz gelebt und sind mit den hiesigen Verhältnissen zweifellos vertraut geworden. Sie sind jedoch alle in einem anpassungsfähigen Alter, und es ist davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit noch primär in der Familie gelebt werden. Daran ändert auch der eingereichte Schulbericht vom 15. Januar 2016 nichts. Dies umso mehr, als dem Bericht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich schwere Probleme mit der Integration hat. Sodann haben die Beschwerdeführenden einen grossen Teil ihrer Kindheit in der Türkei verbracht, haben dort die Schule besucht und sprechen die türkische Sprache. Damit ist gewährleistet, dass sie bei einer Rückkehr den schulischen und sozialen Anschluss wieder finden. Die Beschwerdeführenden berufen sich vergeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5380/2014 vom 23. April 2015, weil dieser Einzelfall mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht zu vergleichen ist. Da vorliegend die Bindungen der Beschwerdeführenden an die Familie und ihre vertraute Heimat überwiegen, ist der Wegweisungsvollzug zumutbar.
E. 5.3.5 Die Ausführungen zum medizinischen Sachverhaltes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4737/2014 vom 1. April 2015 E. 7.3.5 ff. haben nach wie vor Gültigkeit. Die Belastung infolge Unsicherheit stellt kein Wegweisungshindernis dar, zumal sie mit der Rückkehr entfällt, und die Belastungsstörung in der Türkei behandelbar ist. Aus den Berichten von Dr. med. D._______ vom 10. Februar 2016 ergibt sich keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und deshalb ändern sich an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten, womit der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Aus den zahlreichen weiteren Dokumenten (Zeitungsartikel, Ausschnitte aus Büchern, Länderberichte etc.) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde erwogen, dass die Einleitung der erneuten Asylverfahren und insbesondere des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine mutwillige Prozessführung darstelle (BGE 127 III 178 E. 2). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den am 20. Januar 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8011/2015 Urteil vom 14. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3, alle Türkei, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Mutter der Beschwerdeführenden suchte für sich und ihre Kinder am 12. November 2010 erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 15. April 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. A.b Auf das zweite Asylgesuch der Familie trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies die Vorinstanz das dritte Asylgesuch der Familie ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ab. B. Am 2. Mai 2015 reichten die Kinder der Familien (Beschwerdeführenden) eigene Asylgesuche ein. C. Die Vorinstanz hörte sie am 4. September 2015 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe - als sie noch in der Türkei gewesen seien - seine Mutter, seine Schwester B._______ und ihn oft geschlagen. Aus Wut habe er deshalb seine Geschwister ebenfalls geschlagen. Nach der Einreise in die Schweiz habe der Vater gedroht, bei einer Rückkehr in die Türkei die ganze Familie umzubringen. Auch befürchte er, dass er von einem seiner beiden Grossväter umgebracht werde. Seit sein Vater aus der Schweiz ausgeschafft worden sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Früher habe er die Kultur der Türkei gelebt und geschlagen, heute lebe er die Kultur der Schweiz und schlage nicht mehr. Es gefalle ihm hier in der Schweiz. Hier habe es keinen Krieg, sei sauber, er besuche die Schule und habe Kollegen. Er möchte hier bleiben. Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie immer geschlagen. Einmal habe er ein Messer genommen und damit ihre Mutter töten wollen. Sie habe ihren Vater das letzte Mal gesehen, als sie noch in der Türkei gewesen seien. Seither habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Weil ihre Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebe, würden ihr Vater und dessen Eltern, aber auch die Eltern ihres Stiefvaters sie alle bei einer Rückkehr umbringen. Sie habe die hiesige Kultur übernommen und möchte hier blieben. Die Beschwerdeführerin 3 machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie immer geschlagen. Einmal habe der Vater versucht, die Mutter mit einem Messer umzubringen. Sie möchte hier in der Schweiz bleiben, denn bei einer Rückkehr in die Türkei würde ihr Vater sie und ihre Geschwister zur Arbeit zwingen und den Rest der Familie töten. Sie wisse dies, weil er sie immer geschlagen habe. Die Eltern ihres Stiefvaters würden sie und ihre Geschwister ebenfalls umbringen wollen. D. Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die gesetzlichen Folgen von Wegweisungshindernissen anzuordnen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren. Sie reichten zwei Aufsichtsanzeigen sowie zwei Artikel aus dem St. Galler Tagblatt und der Weltwoche zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.- an. G. G.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren führenden Instruktionsrichter sowie die damalige Gerichtsschreiberin ein. G.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. G.c Mit Urteil E-179/2016 vom 14. Januar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein. H. H.a Mit Faxeingabe vom 15. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Anregung für einen Grundsatzsatzentscheid gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG betreffend Art. 2, 3 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ein. H.b Mit Faxeingabe vom 15. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in das Aktenstück D27/1. H.c Mit Faxeingabe vom 19. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden Schulberichte vom 15. Januar 2016 ein und führten aus, damit würden neue Tatsachen und Beweise vorliegen. Unter anderem wurde angemerkt, die Streitsache bedürfe der Koordination mit Verfahren, die mit dem vorliegenden Verfahren die (kinderschutzrechtliche) Problematik ganz oder teilweise teilen würden. Es sei deshalb an die Abteilungspräsidien (Abt. IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) ein entsprechendes Petitionsschreiben eingereicht worden. Sodann ersuchten sie wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprozessführung sowie und um Verbeiständung. H.d Am 29. Januar 2016 ging beim Gericht die Kopie einer Eingabe der Beschwerdeführenden beim Bundesgericht betreffend Ersuchen um aufsichtsrechtliche Koordinationsaufforderung an die Bundesverwaltungsgerichtsabteilungen IV/V betreffend Umsetzung von Art. 2, 3 und 12 KRK ein. H.e Mit Faxeingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines von ihm geführten Schriftenwechsels mit dem Bundesamt für Justiz ein. H.f Mit Faxeingabe vom 10. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus "Child Rights Wiki - Turkey" zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hob der Instruktionsrichter die mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 verfügte Sistierung wieder auf und setzte eine Nachfrist von drei Tagen zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses an. Dieser ging am 20. Januar 2016 fristgerecht beim Gericht ein. J. Am 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein erneutes Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren führenden Instruktionsrichter ein. K. K.a Dr. med. D._______ reichte je einen Bericht vom 10. Februar 2016 betreffend A._______ und B._______ ein. K.b Mit Faxeingabe vom 3. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Kopie betreffend Gefährdungsmeldung ihres Rechtsvertreters an die KESP E._______ vom 2. März 2016 ein und beantragten die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung. K.c Mit Faxeingabe vom 7. März 2016 gaben die Beschwerdeführenden Kopien von zwei Zeitungsmeldungen zu den Akten und verwiesen auf die Kriegshandlungen der türkischen Armee gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Südosten der Türkei. K.d Mit Faxeingabe vom 11. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Zeitungsausschnittes ein und verwiesen darauf, dass sich die regionale interdisziplinäre Kinderschutzgruppe am 10. März 2016 mit der vorliegenden Problematik befasst habe und ihre Empfehlungen der KESB weiterleiten werde. Die fachlichen und juristischen Kompetenzen der KESB seien für das vorliegende Verfahren zu beanspruchen. L. Mit Urteil E-1096/2016 vom 15. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren vom 22. Februar 2016 ab. M. M.a Mit Faxeingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Zeitungsartikel ein und verwiesen auf ein offenes Akteneinsichtsgesuch. M.b Mit Faxeingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie des Fallverlaufblattes Kinderschutzgruppen Kanton F._______, Fallbesprechung vom 10. März 2016 zu den Akten. M.c Mit Schreiben vom 17. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Schreibens der KESB E._______ vom 16. März 2016 zu den Akten. M.d Mit Schreiben 23. März 2016 (vorab per Fax) regten die Beschwerdeführenden einen Leitentscheid betreffend Verfahrensrechte von urteilsfähigen begleiteten, aber im elterlichen Asylverfahren nicht angehörten Kindern an. M.e Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Fax zu den Akten, in welchem sie auf ihre Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen Gruppe aufmerksam machen. M.f Mit Faxeingabe vom 4. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Auszüge aus Büchern zu den Akten. M.g Mit Faxeingabe vom 14. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Artikel zu Fundamentalismus und Fremdenfeindlichkeit ein. M.h Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Fax zu den Akten. M.i Mit Faxeingabe vom 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei Zeitungsartikel zu den Akten. N. Mit Urteil E-2326/2016 vom 2. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren der Beschwerdeführenden gegen das Urteil E-1096/2016 vom 15. März 2016 (Ausstandsverfahren) ab. O. Mit Eingaben vom 11. Mai 2016 und 6. Juni 2016 (per Fax) reichten die Beschwerdeführenden weitere Artikel aus Zeitschriften zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ein Grundsatzsatzentscheid gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG sowie einen Leitentscheid betreffend die Verfahrensrechte von urteilsfähigen begleiteten Minderjährigen zu treffen, sind sie dazu nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2015 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1.1 Zunächst machen sie geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Aktenedition das Aktenstück D27/1 zu Unrecht nicht ediert. Beim Aktenstück D27/1 handelt es sich um ein Schreiben von Bundesrätin Simonetta Sommaruga an die Vereinigung G._______ vom 11. Juni 2015 im Zusammenhang mit einer an sie überwiesenen Petition, mithin ein Dokument, das nicht der Sache der Beschwerdeführende folgt (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat es zu Recht nicht ediert, es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 4.1.2 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe ihre Rechte, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, seit Einreichung des ersten Asylgesuchs nicht gewahrt. Die Beschwerdeführenden wurden in allen bisherigen Verfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, vertreten. Ihre Situation wurde jedenfalls, soweit für das jeweilige Verfahren wesentlich, hinreichend berücksichtigt und fand Eingang in die jeweiligen Entscheide sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit die Mutter allenfalls nicht alle in Bezug auf ihre Kinder wesentlichen Vorbringen vorgetragen hat, ist dies den Beschwerdeführenden anzulasten und liegt offensichtlich keine Gehörsverletzung vor. Das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits im Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ausführlich dargelegt, dass keine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt (vgl. a.a.O. E. 3.2). 4.1.3 Die Vorinstanz hat die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 2. und 3. Mai 2015 ohne weiteres als deren erste Asylgesuche entgegengenommen und in der Folge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Namentlich hat sie die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG - im Beisein ihres Rechtsvertreters - angehört. Die Vorbringen haben in die vorinstanzliche Verfügung Eingang gefunden und wurden von der Vorinstanz unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG gewürdigt. Sie hat die Asylgesuche korrekt behandelt. Was die Beschwerdeführenden mit einer nicht weiter artikulierten Qualifikation meinen, ist unerfindlich; jedenfalls liegt keine Gehörsverletzung vor. 4.1.4 Die Beschwerdeführenden machen die Verletzung einer kinderspezifischen Begründungspflicht geltend. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1) Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4737/2014 vom 1. April 2015 verwiesen habe. Da sich im Sachverhalt nichts Neues zugetragen hat, ist der Verweis nicht zu beanstanden. Im Übrigen zeigt die eingereichte Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Recht auf eigene Vertretung, das Recht auf eigenes Beschwerderecht und das Recht auf Beweisofferten als verletzt behaupten, substantiieren sie diese Behauptung mit keinem Wort. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Auf die angestrengte Befragung eines Mitarbeiters der Vorinstanz ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 4.2 Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. 4.3 Die Beschwerdeführenden bemängeln eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts respektive eine Verletzung der Abklärungspflichten und des Untersuchungsgrundsatzes. 4.3.1 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe weder Schul- noch Arztberichte eingeholt noch das nähere Umfeld befragt und hätte weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Die Beschwerdeführenden verkennen die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Es würde vielmehr ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegen, Schul-, Arztberichte oder Berichte von Drittpersonen als Beweismittel einzureichen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen. Im Übrigen liegen den Akten bereits diverse Berichte bei. Die Vorinstanz hat sie rechtsgenüglich gewürdigt 4.3.3 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, die angefochtene Verfügung nehme nirgends die Kinderperspektive ein. Dass und inwiefern die Vorinstanz dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder sonst wie Recht verletzt haben soll, substantiiert die Beschwerde nicht. Eine Rechtsverletzung lässt sich nicht annehmen. 4.3.4 Schliesslich zeigen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen nicht auf, inwieweit Abklärungspflichten verletzt worden sein sollen und welche konkreten Umstände des rechtserheblichen Sachverhaltes unberücksichtigt geblieben sein sollen. Die Ausführungen richten sich denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die zugrundliegende Beweiswürdigung und die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs, worauf nachgehend einzugehen ist. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht sind vorliegend keine Verletzungen der KRK, namentlich des Diskriminierungsverbote gemäss Art. 2 KRK ersichtlich. Betreffend Art. 12 KRK wurde bereits vorstehend festgehalten, dass keine Verletzung dieser Norm vorliegt (vgl. E. 4.1.2). Sodann wird dem in Art. 3 KRK statuierten Kindeswohl insoweit Nachachtung verschafft, als Art. 83 Abs. 4 AuG (Zumutbarkeit) gemäss konstanter Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016) im Lichte dieser völkerrechtlichen Norm ausgelegt wird (vgl. E. 6.3 nachstehend). Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). 5.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach zu berücksichtigen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Letzteres ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht neben der Kernfamilie auch die übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 5.3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Kindeswohl sei infolge fortgeschrittener Integration in der Schweiz respektive einer Entwurzelung in der Türkei gefährdet. Aus dem reinen Zeitablauf können sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat doch ihre gesetzliche Vertreterin die Ausreise durch wiederholt erfolglose Antragstellung verzögert. Die zeitlichen Folgen seit dem rechtskräftigen Entschied vom 15. September 2011 haben sie selbst zu verantworten. Die Ausführungen zum Kindeswohl in den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014 vom 1. April 2015 haben im Übrigen weiterhin Gültigkeit. Die heute (...)-, (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführenden leben seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Die Kinder haben zwar eine beachtliche Zeit in der Schweiz gelebt und sind mit den hiesigen Verhältnissen zweifellos vertraut geworden. Sie sind jedoch alle in einem anpassungsfähigen Alter, und es ist davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit noch primär in der Familie gelebt werden. Daran ändert auch der eingereichte Schulbericht vom 15. Januar 2016 nichts. Dies umso mehr, als dem Bericht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich schwere Probleme mit der Integration hat. Sodann haben die Beschwerdeführenden einen grossen Teil ihrer Kindheit in der Türkei verbracht, haben dort die Schule besucht und sprechen die türkische Sprache. Damit ist gewährleistet, dass sie bei einer Rückkehr den schulischen und sozialen Anschluss wieder finden. Die Beschwerdeführenden berufen sich vergeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5380/2014 vom 23. April 2015, weil dieser Einzelfall mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht zu vergleichen ist. Da vorliegend die Bindungen der Beschwerdeführenden an die Familie und ihre vertraute Heimat überwiegen, ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. 5.3.5 Die Ausführungen zum medizinischen Sachverhaltes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4737/2014 vom 1. April 2015 E. 7.3.5 ff. haben nach wie vor Gültigkeit. Die Belastung infolge Unsicherheit stellt kein Wegweisungshindernis dar, zumal sie mit der Rückkehr entfällt, und die Belastungsstörung in der Türkei behandelbar ist. Aus den Berichten von Dr. med. D._______ vom 10. Februar 2016 ergibt sich keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und deshalb ändern sich an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. 5.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten, womit der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Aus den zahlreichen weiteren Dokumenten (Zeitungsartikel, Ausschnitte aus Büchern, Länderberichte etc.) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde erwogen, dass die Einleitung der erneuten Asylverfahren und insbesondere des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine mutwillige Prozessführung darstelle (BGE 127 III 178 E. 2). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den am 20. Januar 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: