Ausstand
Sachverhalt
A. A.a Die Mutter der Gesuchstellenden reichte für sich und ihre Kinder (die Gesuchstellenden) am 12. November 2010 erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 15. April 2011 wies das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM, heutige SEM) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. Die Vorinstanz trat auf die zweiten Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab. Die Vorinstanz wies die dritten Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 23. Juli 2014 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ab. A.b Die Gesuchstellenden reichten am 2. Mai 2015 eigene Asylgesuche ein. Das SEM wies diese mit Verfügung vom 13. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2015 reichten die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die gesetzlichen Folgen von Wegweisungshindernissen anzuordnen. Sie beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. A.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wies der zuständige Instruktionsrichter Daniel Willisegger die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- (vgl. E-8011/2015). A.e Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichten die Gesuchstellenden ein Ausstandsbegehren ein, auf das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-179/2016 vom 14. Januar 2016 wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten wurde. A.f Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 22. Februar 2016 ein (erneutes) Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren führenden Instruktionsrichter ein. A.g Mit Urteil E-1096/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2016 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens E-8011/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Daniel Willisegger überwiesen. B. Mit Eingabe vom 17. April 2016 reichten die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch ein und beantragten die Aufhebung des Urteils E-1096/2016 vom 15. März 2016 und die Gutheissung des Ausstandsbegehrens vom 22. Februar 2016 im Verfahren E-8011/2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Artikel von Miklòs Gimes als Beweismittel eingereicht und auf eine Abhandlung in "Was bleibt? Recht und Postmoderne" hingewiesen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren entscheidet das Gericht ferner abschliessend über Ausstandsbegehren (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Entscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Bezüglich des Begehrens um Feststellung, dass die Gesuchstellenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, ist festzustellen, dass sich diese aufgrund des Umstandes, dass sie sich in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren E-8011/2016 befinden, gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss jenes Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG).
E. 3.1 Die Gesuchstellenden führten - sinngemäss in Anrufung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG - zur Begründung ihres Revisionsgesuches an, die vorsitzende Richterin Gabriela Freihofer im Ausstandsverfahren E-1096/2016 scheine befangen gewesen zu sein. Im Urteil vom 15. März 2016 habe sie den wesentlichen Ausstandsgrund, wonach die Übereinstimmung der Verfahrensleitung durch Instruktionsrichter Daniel Willisegger mit den rechtspolitischen Postulaten einer nationalistischen Partei, seiner Partei, ihm den Anschein der Befangenheit verleihe, nicht abgehandelt. Ebenso wenig finde der Ausstandsgrund in den Urteilserwägungen Berücksichtigung, dass ein Strafverfahren gegen Daniel Willisegger laufe. Gabriela Freihofer habe es zudem unterlassen, den Gesuchstellenden eine Frist anzusetzen, um sich zur Stellungnahme des Instruktionsrichters Daniel Willisegger äussern zu können. Gabriela Freihofer sei Mitglied der Schweizerischen Volkspartei SVP. Das Urteil E-1096/2016 zeige keine kritische Selbsthinterfragung auf und nehme keine Argumente zugunsten einer Gutheissung des Begehrens auf. Die Urteilsbegründung weise nicht darauf hin, dass sich die vorsitzende Richterin von den rechtspolitischen Postulaten ihrer Partei abzuheben versuche oder dass sie über eine intellektuelle Unabhängigkeit verfüge. Das Urteil befasse sich zudem nicht mit den im Ausstandsbegehren angerufenen rechtlichen Begehren (Diskriminierungsverbot sowie weitere Grund- und Menschenrechte). Die Zweifel an der Unvoreingenommenheit würden dadurch bekräftigt, dass der Ausstandsgrund im Urteil E-1096/2016 nicht erwähnt oder gar entkräftet werde. Dass den Gesuchstellenden keine Frist sich zur Stellungnahme von Daniel Willisegger zu äussern, angesetzt worden sei, sei umso gravierender, als das Urteil keine kritische Würdigung dieser Stellungnahme vornehme. Insgesamt werde die richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt.
E. 3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4).
E. 3.3 Vorliegend lassen die Erwägungen im Urteil E-1096/2016 vom 15. März 2016 keine Voreingenommenheit der Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer erkennen. Vorab ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung festzustellen, dass das rechtliche Gehör durch die von Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer im Verfahren E-1096/2016 an die Gesuchstellenden erfolgte Zustellung der Stellungnahme des Instruktionsrichters Daniel Willisegger vom 9. März 2016 genügend gewahrt worden ist. Der Rechtsvertreter hat überdies seither weitere Eingaben gemacht und in derjenigen vom 11. März 2016 auf die Aussagen in der Stellungnahme Bezug genommen. Im Weiteren wurde im angefochtenen Urteil E-1096/2016 unter Hinweis auf die in Art. 34 BGG aufgezählten Gründe, welche zu einem Ausstand führen, zunächst festgestellt, dass die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, welche sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen, zur Anwendung gelange. Weiter wurde im Urteil auf die Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 verwiesen, aus deren Feststellungen und Ausführungen sich keine Hinweise ergeben würden, dass der zuständige Instruktionsrichter Daniel Willisegger nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. So erfolge die Überprüfung der Erfolgschancen einer Beschwerde ex ante stets vorläufig; ebenso wenig wie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei der Richter oder die Richterin an seine respektive ihre Hauptprognose gebunden. Dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege komme somit kein präjudizieller Charakter zu. Die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 seien von objektiven sachlichen prozessgeschichtlichen Feststellungen getragen und würden deren Kerngehalt vollständig erfassen. Dass die Gesuchstellenden diese Auffassung nicht teilten, vermöge daran nichts zu ändern, liege die Beurteilung der Prozesschancen im konkreten Einzelfall in der Kompetenz des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich Daniel Willisegger bei der Beurteilung der Erfolgschancen der Beschwerde von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Wie soeben aufgezeigt, wurden im Urteil E-1096/2016 mögliche - gesetzlich vorgesehene - Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 ff. BGG entsprechend dem Begehren der Gesuchstellenden im Ausstandsgesuch vom 22. Februar 2016 geprüft, wobei ausführlich dargelegt wurde, weshalb kein Grund für eine Befangenheit vorliege. Auch kann aus dem Umstand, wonach die vorsitzende Richterin Gabriela Freihofer derselben Partei wie Daniel Willisegger angehöre und sich in den Erwägungen im Urteil E-1096/2016 nicht von den politischen Postulaten ihrer Partei "abzuheben versucht" habe, nicht auf Voreingenommenheit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 2 und 11 VGG hinzuweisen. Weiter lässt sich dem Urteil E-1096/2016 nicht entnehmen, dass sie sich von politischen Überlegungen hat leiten lassen, zumal dieses im Gremium mit drei Richtern gefällt wurde. Überdies hatte sich Gabriela Freihofer, genau so wenig wie andere Richterinnen oder Richter, einer selbstkritischen Hinterfragung zu unterziehen, nur weil sie einer gewissen Partei angehört, so wie im Übrigen die Mehrzahl der Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter. Schliesslich erweist sich auch der Vorwurf, das laufende Strafverfahren gegen Richter Daniel Willisegger sei unberücksichtigt geblieben, als unzutreffend. Die entsprechenden Eingaben des Rechtsvertreters wurden ausdrücklich erwähnt (vgl. Urteil E-1096/2016 Bst. T und U) und in E. 5 behandelt. Insgesamt lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Grund für eine objektiv begründete Voreingenommenheit der vorsitzenden Richterin Gabriela Freihofer ableiten.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1096/2016 vom 15. März 2016 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Die Gesuchstellenden machen zwar sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend, stützen diesen indessen auf eine Begründung ab, welche keinem der gesetzlich vorgesehenen Ausstandsgründe zu entnehmen ist, auch nicht dem Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Aus diesen Gründen erweist sich das Revisionsbegehren der Verletzung der Ausstandsvorschriften als unbegründet, insbesondere was die Mitgliedschaft von Richterinnen und Richtern in derselben Partei betrifft. In diesem Sinne muss die Eingabe als geradezu mutwillig bezeichnet werden. Unter einer mutwilligen Prozessführung ist eine Form des prozessualen Rechtsmissbrauchs zu verstehen, welche über das blosse Verfechten eines aussichtslosen Standpunktes hinausgeht. Zusätzlich bedarf es dazu eines subjektiven - tadelnswerten - Elementes, wonach die fehlenden Erfolgsaussichten bei vernunftgemässer Überlegung ohne weiteres erkennbar gewesen wären (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 245 f.). Dies liegt hier offenkundig vor. Der Rechtsvertreter versucht mit Argumenten, deren Irrelevanz ihm bekannt sein müsste, das Verfahren erneut zu verlängern (vgl. Sachverhalt).
E. 6.1 In der Revisionseingabe vom 17. April 2016 ersuchten die Gesuchstellenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind daher nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen.
E. 6.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Aufgrund der dargelegten Mutwilligkeit sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'800.- zu erhöhen (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 VGKE); aus denselben Gründen ist der zusätzliche Betrag von Fr. 600.-- dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 212 f.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden sowie von Fr. 600.- dem Rechtsvertreter auferlegt. Diese Beträge sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2326/2016 Urteil vom 2. Mai 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2016 / E-1096/2016 (Ausstandsverfahren im Beschwerdeverfahren E-8011/2015). Sachverhalt: A. A.a Die Mutter der Gesuchstellenden reichte für sich und ihre Kinder (die Gesuchstellenden) am 12. November 2010 erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 15. April 2011 wies das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM, heutige SEM) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. Die Vorinstanz trat auf die zweiten Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab. Die Vorinstanz wies die dritten Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 23. Juli 2014 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ab. A.b Die Gesuchstellenden reichten am 2. Mai 2015 eigene Asylgesuche ein. Das SEM wies diese mit Verfügung vom 13. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2015 reichten die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die gesetzlichen Folgen von Wegweisungshindernissen anzuordnen. Sie beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. A.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wies der zuständige Instruktionsrichter Daniel Willisegger die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- (vgl. E-8011/2015). A.e Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichten die Gesuchstellenden ein Ausstandsbegehren ein, auf das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-179/2016 vom 14. Januar 2016 wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten wurde. A.f Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 22. Februar 2016 ein (erneutes) Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren führenden Instruktionsrichter ein. A.g Mit Urteil E-1096/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2016 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens E-8011/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter Daniel Willisegger überwiesen. B. Mit Eingabe vom 17. April 2016 reichten die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch ein und beantragten die Aufhebung des Urteils E-1096/2016 vom 15. März 2016 und die Gutheissung des Ausstandsbegehrens vom 22. Februar 2016 im Verfahren E-8011/2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Artikel von Miklòs Gimes als Beweismittel eingereicht und auf eine Abhandlung in "Was bleibt? Recht und Postmoderne" hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren entscheidet das Gericht ferner abschliessend über Ausstandsbegehren (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Entscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (30 Tage nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Bezüglich des Begehrens um Feststellung, dass die Gesuchstellenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, ist festzustellen, dass sich diese aufgrund des Umstandes, dass sie sich in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren E-8011/2016 befinden, gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss jenes Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG). 3. 3.1 Die Gesuchstellenden führten - sinngemäss in Anrufung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG - zur Begründung ihres Revisionsgesuches an, die vorsitzende Richterin Gabriela Freihofer im Ausstandsverfahren E-1096/2016 scheine befangen gewesen zu sein. Im Urteil vom 15. März 2016 habe sie den wesentlichen Ausstandsgrund, wonach die Übereinstimmung der Verfahrensleitung durch Instruktionsrichter Daniel Willisegger mit den rechtspolitischen Postulaten einer nationalistischen Partei, seiner Partei, ihm den Anschein der Befangenheit verleihe, nicht abgehandelt. Ebenso wenig finde der Ausstandsgrund in den Urteilserwägungen Berücksichtigung, dass ein Strafverfahren gegen Daniel Willisegger laufe. Gabriela Freihofer habe es zudem unterlassen, den Gesuchstellenden eine Frist anzusetzen, um sich zur Stellungnahme des Instruktionsrichters Daniel Willisegger äussern zu können. Gabriela Freihofer sei Mitglied der Schweizerischen Volkspartei SVP. Das Urteil E-1096/2016 zeige keine kritische Selbsthinterfragung auf und nehme keine Argumente zugunsten einer Gutheissung des Begehrens auf. Die Urteilsbegründung weise nicht darauf hin, dass sich die vorsitzende Richterin von den rechtspolitischen Postulaten ihrer Partei abzuheben versuche oder dass sie über eine intellektuelle Unabhängigkeit verfüge. Das Urteil befasse sich zudem nicht mit den im Ausstandsbegehren angerufenen rechtlichen Begehren (Diskriminierungsverbot sowie weitere Grund- und Menschenrechte). Die Zweifel an der Unvoreingenommenheit würden dadurch bekräftigt, dass der Ausstandsgrund im Urteil E-1096/2016 nicht erwähnt oder gar entkräftet werde. Dass den Gesuchstellenden keine Frist sich zur Stellungnahme von Daniel Willisegger zu äussern, angesetzt worden sei, sei umso gravierender, als das Urteil keine kritische Würdigung dieser Stellungnahme vornehme. Insgesamt werde die richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt. 3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012 E. 2.4). 3.3 Vorliegend lassen die Erwägungen im Urteil E-1096/2016 vom 15. März 2016 keine Voreingenommenheit der Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer erkennen. Vorab ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung festzustellen, dass das rechtliche Gehör durch die von Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer im Verfahren E-1096/2016 an die Gesuchstellenden erfolgte Zustellung der Stellungnahme des Instruktionsrichters Daniel Willisegger vom 9. März 2016 genügend gewahrt worden ist. Der Rechtsvertreter hat überdies seither weitere Eingaben gemacht und in derjenigen vom 11. März 2016 auf die Aussagen in der Stellungnahme Bezug genommen. Im Weiteren wurde im angefochtenen Urteil E-1096/2016 unter Hinweis auf die in Art. 34 BGG aufgezählten Gründe, welche zu einem Ausstand führen, zunächst festgestellt, dass die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, welche sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen, zur Anwendung gelange. Weiter wurde im Urteil auf die Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 verwiesen, aus deren Feststellungen und Ausführungen sich keine Hinweise ergeben würden, dass der zuständige Instruktionsrichter Daniel Willisegger nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. So erfolge die Überprüfung der Erfolgschancen einer Beschwerde ex ante stets vorläufig; ebenso wenig wie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei der Richter oder die Richterin an seine respektive ihre Hauptprognose gebunden. Dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege komme somit kein präjudizieller Charakter zu. Die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 seien von objektiven sachlichen prozessgeschichtlichen Feststellungen getragen und würden deren Kerngehalt vollständig erfassen. Dass die Gesuchstellenden diese Auffassung nicht teilten, vermöge daran nichts zu ändern, liege die Beurteilung der Prozesschancen im konkreten Einzelfall in der Kompetenz des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich Daniel Willisegger bei der Beurteilung der Erfolgschancen der Beschwerde von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Wie soeben aufgezeigt, wurden im Urteil E-1096/2016 mögliche - gesetzlich vorgesehene - Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 ff. BGG entsprechend dem Begehren der Gesuchstellenden im Ausstandsgesuch vom 22. Februar 2016 geprüft, wobei ausführlich dargelegt wurde, weshalb kein Grund für eine Befangenheit vorliege. Auch kann aus dem Umstand, wonach die vorsitzende Richterin Gabriela Freihofer derselben Partei wie Daniel Willisegger angehöre und sich in den Erwägungen im Urteil E-1096/2016 nicht von den politischen Postulaten ihrer Partei "abzuheben versucht" habe, nicht auf Voreingenommenheit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 2 und 11 VGG hinzuweisen. Weiter lässt sich dem Urteil E-1096/2016 nicht entnehmen, dass sie sich von politischen Überlegungen hat leiten lassen, zumal dieses im Gremium mit drei Richtern gefällt wurde. Überdies hatte sich Gabriela Freihofer, genau so wenig wie andere Richterinnen oder Richter, einer selbstkritischen Hinterfragung zu unterziehen, nur weil sie einer gewissen Partei angehört, so wie im Übrigen die Mehrzahl der Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter. Schliesslich erweist sich auch der Vorwurf, das laufende Strafverfahren gegen Richter Daniel Willisegger sei unberücksichtigt geblieben, als unzutreffend. Die entsprechenden Eingaben des Rechtsvertreters wurden ausdrücklich erwähnt (vgl. Urteil E-1096/2016 Bst. T und U) und in E. 5 behandelt. Insgesamt lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Grund für eine objektiv begründete Voreingenommenheit der vorsitzenden Richterin Gabriela Freihofer ableiten.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1096/2016 vom 15. März 2016 ist demzufolge abzuweisen.
5. Die Gesuchstellenden machen zwar sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend, stützen diesen indessen auf eine Begründung ab, welche keinem der gesetzlich vorgesehenen Ausstandsgründe zu entnehmen ist, auch nicht dem Auffangtatbestand von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Aus diesen Gründen erweist sich das Revisionsbegehren der Verletzung der Ausstandsvorschriften als unbegründet, insbesondere was die Mitgliedschaft von Richterinnen und Richtern in derselben Partei betrifft. In diesem Sinne muss die Eingabe als geradezu mutwillig bezeichnet werden. Unter einer mutwilligen Prozessführung ist eine Form des prozessualen Rechtsmissbrauchs zu verstehen, welche über das blosse Verfechten eines aussichtslosen Standpunktes hinausgeht. Zusätzlich bedarf es dazu eines subjektiven - tadelnswerten - Elementes, wonach die fehlenden Erfolgsaussichten bei vernunftgemässer Überlegung ohne weiteres erkennbar gewesen wären (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 245 f.). Dies liegt hier offenkundig vor. Der Rechtsvertreter versucht mit Argumenten, deren Irrelevanz ihm bekannt sein müsste, das Verfahren erneut zu verlängern (vgl. Sachverhalt). 6. 6.1 In der Revisionseingabe vom 17. April 2016 ersuchten die Gesuchstellenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind daher nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. 6.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Aufgrund der dargelegten Mutwilligkeit sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'800.- zu erhöhen (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 VGKE); aus denselben Gründen ist der zusätzliche Betrag von Fr. 600.-- dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 212 f.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden sowie von Fr. 600.- dem Rechtsvertreter auferlegt. Diese Beträge sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: