Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2715/2011 Urteil vom 15. September 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______ und deren Kinder, Türkei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihren Kindern am 27. Oktober 2010 auf dem Landweg verliess, am 12. November 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 19. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 2. Dezember 2010 durch das BFM zu den Asylgründen ausführlich angehört wurde, dass bezüglich der Begründung des Asylgesuchs auf die Akten und den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt verwiesen wird, sowie - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden guthiess, dass mit Eingabe vom 30. Mai 2011 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2011 einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom Bundesverwaltungsgericht mit Zustellung vom 9. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM richtigerweise feststellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden insgesamt konstruiert wirken und könnten nicht geglaubt werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Umstände der geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Ehemann, ihrer Reaktionen darauf, der gesundheitlichen Folgen in physischer und psychischer Art, des von ihr vorgebrachten Selbstmordversuches und des Zeitpunktes sowie der Umstände einer angeblichen Vergewaltigung durch einen dritten Mann durch unauflösbare widersprüchliche Darstellungen gekennzeichnet sind, weshalb auch nicht nur ansatzweise glaubhaft erscheint, sie hätten sich so wie von ihr geschildert abgespielt, dass ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes vorliegt, dass diesem die Grundlagen entzogen bleiben muss, dass die Einwände der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, die Verstrickung in die Widersprüche liege daran, dass sie wegen der erlebten Gewalt psychisch stark angeschlagen sei, die Befragungen sie zudem stark unter Druck gesetzt und verwirrt hätten und es ihr deshalb schwer gefallen sei, die schlimmen Ereignisse detailliert und in zeitlich korrekter Reihenfolge wiederzugeben, nicht stichhaltig erscheinen, dass eine Prüfung der Befragungsprotokolle und die Würdigung des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen die genannten Einwände nicht zu stützen vermögen, dass der in der angefochtenen Verfügung erkannten Einschätzung zu folgen ist, wonach sich in den Angaben der Beschwerdeführerin auch keine Realkennzeichen finden lassen und individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen, dass diese Erkenntnisse und die zahlreichen widersprüchlichen Angaben zu zentralen Punkten der Vorbringen in Würdigung der Aktenlage nicht mit einer psychischen Angeschlagenheit oder einer bestehenden Drucksituation erklärbar sind, dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnten, dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügen (Akten BFM A1/12 S. 3/4) und aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu befürchten ist, sie würden von der engeren oder weiteren Verwandtschaft ausgestossen, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sie würden der engeren Familie und dem Vergewaltiger schutzlos ausgeliefert werden, in Würdigung der Aktenlage keine Grundlage findet, dass sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liegt, sich um dieses auch zu bemühen, dass infolge der unglaubhaften Sachverhaltsdarlegungen der Beschwerdeführerin auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sie wäre wegen der traumatisierenden Erlebnisse im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen, nicht gehört werden kann, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in den von ihr behaupteten Ursachen begründet sind, dass Behandlungen psychischer Leiden in der Türkei in adäquater Qualität gewährleistet sind und die Erfolgsaussichten einer Behandlung durch den Wegfall von Sprachbarrieren erheblich gesteigert werden, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessbedürftig zu betrachten sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: