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E-257/2017

E-257/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-24 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Die minderjährige Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern am 12. November 2010 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchten. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. April 2011 durch die Vorinstanz abgelehnt; eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. A.b Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 10. November 2011 trat die Vorinstanz gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diese Verfügung mit seinem abweisenden Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014. A.c Das dritte Asylgesuch der Familie wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2014 vom SEM abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2015 mit Urteil E-4737/2014 ab. A.d Angesichts ihres Alters wurde die Beschwerdeführerin damals in diesen Verfahren nicht angehört. A.e Am 4. November 2016 (Eingangsstempel SEM) wurde für B._______, deren Kinder A._______ (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren), C._______ und D._______ sowie deren Lebenspartner E._______ (N [...]) ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht, auf welches dieses mit Verfügung vom 18. November 2016 nicht eintrat. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 23. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 28. November 2016 durch den in diesem Verfahren (E-7405/2016) mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erhoben; dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. November 2016 wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 abgewiesen. B. Am 11. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli beim SEM vorab per Telefax eine auf den 12. Januar 2017 datierte Eingabe mit dem Titel "(Erst-)Asylgesuch von A._______" ein. Dieses Gesuch wurde vom SEM am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung weitergeleitet, es handle sich dabei um Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens. C. Mit auf den 13. Januar 2017 datierter Eingabe reichte der Rechtsvertreter am 15. Januar 2017 vorab per Telefax eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Vorin-stanz sei anzuweisen, das (Erst-)Asylgesuch der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen und das Verfahren durchzuführen. Ausserdem sei eine Kindesverfahrensvertretung zu bestellen und festzustellen, dass das Asylgesuch ein prozedurales Aufenthaltsrecht verleihe, sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eine Überweisung des Asylgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht sei nicht zulässig, so die Begründung, da sich zunächst das SEM mit der Sache zu befassen habe. D. Per Fax beantragte der Rechtsvertreter am 18. Januar 2017 die Einholung von Berichten einer türkischen Menschenrechtsstiftung betreffend die rechtliche und faktische Situation von Müttern und Kindern ausserhalb von nicht zivilstandesamtlich geschlossenen Ehen. Am 19. Januar 2017 folgte eine weitere - auf den 15. Januar 2017 datierte - Faxeingabe. Am 22. Januar 2017 wurde eine Kopie eines Schreibens an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Poststempel) wurde nochmals auf die politische Situation in der Türkei aufmerksam gemacht. E. Das vorinstanzliche Dossier N (...) traf am 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2017 per sofort einen einstweiligen Vollzugsstopp.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde somit zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.; Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1606).

E. 1.4 Die Rechtsverweigerung- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Andernfalls wird die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1306). Vorliegend ist von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Erlass einer Verfügung - aufgrund ihres Gesuchs vom 11. Januar 2017 - durch das SEM auszugehen, welche wiederum bei einem negativen Verfahrensausgang beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre (Art. 105 AsylG). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehalten bleiben nachfolgende Erwägungen - einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung richtet sich nach dem VwVG. Gemäss Art. 57 VwVG kann nur dann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, wenn die Beschwerde von vornherein unbegründet oder unzulässig ist. Eine von vornherein unzulässige Beschwerde ist dann anzunehmen, wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist oder wenn die beschwerdeführende Person den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hat. Weiter fallen hierunter rechtsmissbräuchliche und querulatorische Eingaben (vgl. Seethaler/Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 26 zu Art. 57 m.w.H.). Als von vornherein unbegründet gilt eine Beschwerde dann, wenn die Anträge und die Begründung in keiner Weise geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. Als nicht unbegründet gilt, wenn die Eingabe bloss unklar oder gar nicht begründet ist; diesfalls ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen (Art. 52 Abs. 2 VwVG; Seethaler/Plüss, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 57 m.w.H.).

E. 2.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Das Asylgesuch wurde am 11. Januar 2017 dem SEM zugefaxt. Letzteres hat dieses in der Annahme, die Eingabe betreffe das hängige Beschwerdeverfahren, umgehend dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 8 VwVG überwiesen (vgl. Akte 13 des Beschwerdeverfahrens E-7405/2016). Dies wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichentags vom SEM schriftlich mitgeteilt. Dabei kann klar ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Schreiben des SEM um einen formlosen Abschreiber beziehungsweise um einen Nichteintretensentscheid handelte, hat das SEM doch ausdrücklich festgehalten, die Eingabe werde per Fax an das Bundesverwaltungsgericht "zur Kenntnis und gutscheinenden Verwendung" weitergeleitet. Folglich ist - angesichts der Vielzahl der Zusendungen des Rechtsvertreters - wohl eher von einem Versehen seitens der Vorinstanz auszugehen, weshalb im vorliegendem Verfahren auf einen Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist.

E. 3.1 Der Rechtsvertreter führte in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2017 aus, die Überweisung der Eingabe vom 11. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht sei unzulässig. Eine solche sei nur zulässig, wenn an der eigenen Zuständigkeit vernünftige Zweifel bestehen würden; dies sei indes vorliegend nicht erfüllt.

E. 3.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 3.3 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Gesuchs vom 11. Januar 2017 einem Anspruch auf den Erlass einer Verfügung durch das SEM (vgl. E. 1.4). Statt das Asylverfahren an die Hand zu nehmen, hat es das Asylgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dabei handelt es sich jedoch - wie bereits erwähnt - offensichtlich um ein Versehen durch die Vorinstanz und nicht um eine Unterlassung beziehungsweise Untätigkeit der Vorinstanz, hat das SEM die Eingabe doch umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Ausserdem hat der Rechtsvertreter gerade einmal vier Tage (Faxeingabe; Poststempel) nach Eingang des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin beim SEM Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht; in dieser äusserst kurzen Zeitspanne blieb auch der Beschwerdeinstanz keine Zeit, das Versehen zu bemerken und die Eingabe entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.4 Zusammenfassend kann in der Verfahrensabwicklung durch die Vor-instanz keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 BV ist damit Genüge getan. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten sowie das Asylgesuch vom 11. Januar 2017 der Beschwerdeführerin gehen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung. Auf den Antrag, es sei eine Kindesverfahrensvertretung (wohl eher eine Vertrauensperson) zu bestellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Das Gesuch um Feststellung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht verfügten Vollzugsstopp vom 19. Januar 2017 gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.

E. 5.2 Nach dem Gesagten und der aktuellen Aktenlage erscheint der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

E. 5.3 Entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Asylgesuch vom 11. Januar 2017 der Beschwerdeführerin gehen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-257/2017 Urteil vom 24. Januar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerung; N (...). Sachverhalt: A. A.a Die minderjährige Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern am 12. November 2010 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchten. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. April 2011 durch die Vorinstanz abgelehnt; eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. A.b Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 10. November 2011 trat die Vorinstanz gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diese Verfügung mit seinem abweisenden Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014. A.c Das dritte Asylgesuch der Familie wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2014 vom SEM abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2015 mit Urteil E-4737/2014 ab. A.d Angesichts ihres Alters wurde die Beschwerdeführerin damals in diesen Verfahren nicht angehört. A.e Am 4. November 2016 (Eingangsstempel SEM) wurde für B._______, deren Kinder A._______ (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren), C._______ und D._______ sowie deren Lebenspartner E._______ (N [...]) ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht, auf welches dieses mit Verfügung vom 18. November 2016 nicht eintrat. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 23. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 28. November 2016 durch den in diesem Verfahren (E-7405/2016) mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erhoben; dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. November 2016 wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 abgewiesen. B. Am 11. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli beim SEM vorab per Telefax eine auf den 12. Januar 2017 datierte Eingabe mit dem Titel "(Erst-)Asylgesuch von A._______" ein. Dieses Gesuch wurde vom SEM am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung weitergeleitet, es handle sich dabei um Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens. C. Mit auf den 13. Januar 2017 datierter Eingabe reichte der Rechtsvertreter am 15. Januar 2017 vorab per Telefax eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Vorin-stanz sei anzuweisen, das (Erst-)Asylgesuch der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen und das Verfahren durchzuführen. Ausserdem sei eine Kindesverfahrensvertretung zu bestellen und festzustellen, dass das Asylgesuch ein prozedurales Aufenthaltsrecht verleihe, sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eine Überweisung des Asylgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht sei nicht zulässig, so die Begründung, da sich zunächst das SEM mit der Sache zu befassen habe. D. Per Fax beantragte der Rechtsvertreter am 18. Januar 2017 die Einholung von Berichten einer türkischen Menschenrechtsstiftung betreffend die rechtliche und faktische Situation von Müttern und Kindern ausserhalb von nicht zivilstandesamtlich geschlossenen Ehen. Am 19. Januar 2017 folgte eine weitere - auf den 15. Januar 2017 datierte - Faxeingabe. Am 22. Januar 2017 wurde eine Kopie eines Schreibens an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Poststempel) wurde nochmals auf die politische Situation in der Türkei aufmerksam gemacht. E. Das vorinstanzliche Dossier N (...) traf am 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2017 per sofort einen einstweiligen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.; Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1606). 1.4 Die Rechtsverweigerung- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Andernfalls wird die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1306). Vorliegend ist von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Erlass einer Verfügung - aufgrund ihres Gesuchs vom 11. Januar 2017 - durch das SEM auszugehen, welche wiederum bei einem negativen Verfahrensausgang beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre (Art. 105 AsylG). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehalten bleiben nachfolgende Erwägungen - einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung richtet sich nach dem VwVG. Gemäss Art. 57 VwVG kann nur dann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, wenn die Beschwerde von vornherein unbegründet oder unzulässig ist. Eine von vornherein unzulässige Beschwerde ist dann anzunehmen, wenn eine Prozessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist oder wenn die beschwerdeführende Person den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hat. Weiter fallen hierunter rechtsmissbräuchliche und querulatorische Eingaben (vgl. Seethaler/Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 26 zu Art. 57 m.w.H.). Als von vornherein unbegründet gilt eine Beschwerde dann, wenn die Anträge und die Begründung in keiner Weise geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. Als nicht unbegründet gilt, wenn die Eingabe bloss unklar oder gar nicht begründet ist; diesfalls ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen (Art. 52 Abs. 2 VwVG; Seethaler/Plüss, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 57 m.w.H.). 2.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Das Asylgesuch wurde am 11. Januar 2017 dem SEM zugefaxt. Letzteres hat dieses in der Annahme, die Eingabe betreffe das hängige Beschwerdeverfahren, umgehend dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 8 VwVG überwiesen (vgl. Akte 13 des Beschwerdeverfahrens E-7405/2016). Dies wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichentags vom SEM schriftlich mitgeteilt. Dabei kann klar ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Schreiben des SEM um einen formlosen Abschreiber beziehungsweise um einen Nichteintretensentscheid handelte, hat das SEM doch ausdrücklich festgehalten, die Eingabe werde per Fax an das Bundesverwaltungsgericht "zur Kenntnis und gutscheinenden Verwendung" weitergeleitet. Folglich ist - angesichts der Vielzahl der Zusendungen des Rechtsvertreters - wohl eher von einem Versehen seitens der Vorinstanz auszugehen, weshalb im vorliegendem Verfahren auf einen Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist. 3. 3.1 Der Rechtsvertreter führte in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2017 aus, die Überweisung der Eingabe vom 11. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht sei unzulässig. Eine solche sei nur zulässig, wenn an der eigenen Zuständigkeit vernünftige Zweifel bestehen würden; dies sei indes vorliegend nicht erfüllt. 3.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.3 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Gesuchs vom 11. Januar 2017 einem Anspruch auf den Erlass einer Verfügung durch das SEM (vgl. E. 1.4). Statt das Asylverfahren an die Hand zu nehmen, hat es das Asylgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dabei handelt es sich jedoch - wie bereits erwähnt - offensichtlich um ein Versehen durch die Vorinstanz und nicht um eine Unterlassung beziehungsweise Untätigkeit der Vorinstanz, hat das SEM die Eingabe doch umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Ausserdem hat der Rechtsvertreter gerade einmal vier Tage (Faxeingabe; Poststempel) nach Eingang des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin beim SEM Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht; in dieser äusserst kurzen Zeitspanne blieb auch der Beschwerdeinstanz keine Zeit, das Versehen zu bemerken und die Eingabe entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4 Zusammenfassend kann in der Verfahrensabwicklung durch die Vor-instanz keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 BV ist damit Genüge getan. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Asylgesuch vom 11. Januar 2017 der Beschwerdeführerin gehen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung. Auf den Antrag, es sei eine Kindesverfahrensvertretung (wohl eher eine Vertrauensperson) zu bestellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Das Gesuch um Feststellung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht verfügten Vollzugsstopp vom 19. Januar 2017 gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 5.2 Nach dem Gesagten und der aktuellen Aktenlage erscheint der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 5.3 Entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Asylgesuch vom 11. Januar 2017 der Beschwerdeführerin gehen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: