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E-7405/2016

E-7405/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ sei zusammen mit ihren Kindern - E._______, F._______, G._______, B._______ und C._______ - am 12. November 2010 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 19. November 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2010 brachte sie insbesondere die häusliche Gewalt seitens ihres Ehemannes H._______ (N [...]) vor. Mit Verfügung vom 15. April 2011 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Sie begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Aussagen betreffend Asyl unglaubhaft seien. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. A.b Am 21. Mai 2012 reichte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin I._______ (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 8. November 2013 abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6948/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.c Am (...) brachte A._______ den gemeinsamen Sohn D._______ zur Welt. A.d Auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. November 2011 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.e Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ersuchte die Familie (die Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner und deren vier Kinder aus erster Ehe sowie die beiden gemeinsamen Kinder) ein weiteres Mal um Asyl nach (C1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ältesten Kinder von A._______ begründete Furcht davor hätten, in der Türkei in die Obhut ihres leiblichen Vaters zu gelangen, der sie einst physisch und sexuell missbraucht habe. Die Vorinstanz wies dieses (dritte) Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2014 (C7) mit der Begründung ab, die Vorbringen seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Gleichentags erliess es auch für den Lebenspartner (beziehungsweise Vater der jüngeren Kinder) einen negativen Asylentscheid(N [...], B3). Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung verwies die Vorinstanz auf frühere Entscheide und ging davon aus, dass die Familie nach einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzielle Notlage geraten würde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ab. B. Am 3. November 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden und I._______ ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein (G2). Dieses wurde dahingehend begründet, dass sich zwischenzeitlich die Lebensumstände der gesamten Familie "grundstürzend" verändert hätten, da seit dem Militärputschversuch in der Türkei das herrschende Regime den Ausnahmezustand ausgerufen und immer wieder verlängert habe. Dieser bezwecke unverhüllt und demonstrativ die Umgestaltung der staatlichen Ordnung in ein diktatorisches Regime zu Gunsten des aktuellen Staatspräsidenten. Es herrsche aktuell ein Zustand allgemeiner Gewalt, indem die Staatsgewalt willkürlich alle Personen, denen begründeter- oder unbegründeterweise eine dem Regime nicht genehme Haltung oder Handlung unterstellt werde, verhafte. Die Beschwerdeführerin und I._______ seien als Eltern ausserehelicher Kinder, als Kurden und als Personen mit Erfahrung und Sympathie für eine liberaldemokratische Staats- und Gesellschaftsordnung folglich einem hohen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt. Ausserdem sei durch eine Entwurzelung in der Schweiz das Wohl der Kinder gefährdet. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über die Türkei bei (G1). C. In der Folge machten die Beschwerdeführenden mit verschiedenen Eingaben auf die aktuelle politische Situation in der Türkei aufmerksam (G3 ff.) D. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 21. November 2016 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2016 nicht ein und erklärte die Verfügungen vom 23. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass sich weder aus den aktuellen Eingaben noch aufgrund der gesamten übrigen Aktenlage ein ersichtlicher Bezug der Beschwerdeführenden zu den seit dem Militärputsch eingetretenen Entwicklungen in der Türkei ergeben würde. Als "einfache Bürger" würden sie unter keinen der von den türkischen Behörden fokussierten Personenkreise fallen, die nunmehr potentiell mit spezifischen Nachteilen zu rechnen hätten. Es könne ausserdem nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gesprochen werden. Denkbar wären allenfalls gewisse, auch "einfache Bürger" betreffende, Unannehmlichkeiten (z.B. vermehrte Personenkontrollen auf den Strassen oder verzögerte Behördengänge), welche aber die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöchten. Sodann würden die Beschwerdeführenden aus J._______ und nicht aus den (...) Regionen der Türkei stammen, welche seit Juli 2015 von Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und Elementen aus dem Umfeld der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) spezifisch betroffen seien. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführenden ohnehin in einer beliebigen Landesgegend niederlassen. Im Weiteren sei daran zu erinnern, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren eingeschlossenen drei jüngeren Kindern der Beschwerdeführerin (wie bei den drei älteren Kindern, welche nicht Teil dieses Verfahrens seien) nicht um unbegleitete Minderjährige handle, bei denen unter dem Aspekt des Kindeswohls ein besonderes Augenmerk auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu richten wäre. Da die Beschwerdeführerin über die elterliche Sorge aller Kinder - I._______ zusätzlich über die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ - verfüge, erübrige sich von vornherein, gleichsam vorsorglich und abstrakt, eine weitergehende Prüfung von allfälligen und theoretischen Vollzugshindernissen. Ferner sei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in den bereits ergangenen Entscheiden zu verweisen. Da insgesamt keine wesentlichen neuen Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, sei auf das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. E. Gegen diesen Entscheid erhob der neu mandatierte Rechtsvertreter Tim Walker am 28. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom 18. November 2016 die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ausserdem seien die Akten von H._______, Ehemann der Beschwerdeführerin, beizuziehen, sei das Kind B._______ zu befragen und seien die Schulberichte der Kinder einzuholen. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner aufzuheben (eventualiter zu sistieren) beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 18. November 2016 nur in ungenügender Weise begründet habe. Gestützt auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 müsse das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt umfassend mitberücksichtigt werden. Im konkreten Fall von traumatisierten Kindern sei beispielsweise nicht geklärt, ob der türkische Staat weiterhin Kindesschutzorgane betreibe, welche den Kindern bei einer Rückkehr zugutekommen würden. Ausserdem sei offen, inwieweit bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei die Rechte der Kinder auf Entwicklung (Art. 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention, KRK]) - dies insbesondere, weil die Kinder nicht aus einer konventionellen Ehe stammen würden (Art. 2 KRK) - und auf freie Meinungsäusserung (Art. 13 KRK) tangiert seien. Der Rechtsmittelschrift lagen verschiedene Berichte über die aktuelle politische Lage in der Türkei sowie Beschlüsse der (...) aus den Jahren 2012 bis 2014 bei. F. Am 1. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Am 8. Dezember 2016 untermauerte der Rechtsvertreter seine Argumente dahingehend, dass die Menschenrechtslage in der Türkei - besonders für Frauen, Kinder und andere verletzliche Gruppen - sich seit dem Militärputsch unaufhaltbar verschlechtere. Befürchtet werde auch eine Verletzungsgefahr dieser Gruppen durch den steigenden Einfluss der Scharia. Es seien insbesondere Wiedererwägungsgründe im Lichte der Kinderrechtskonvention sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu erkennen. Falls das Bundesverwaltungsgericht wider Erwartungen nicht die gleiche Meinung vertrete, beantragte der Rechtsvertreter - unter Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme - Einsicht in die gerichtlichen Beweismittel. H. Mit eigener Eingabe vom 19. Dezember 2016 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Angst vor einer Rückkehr in die Türkei und nannte verschiedene Personen, welche für Auskünfte zur Verfügung stehen würden. I. Am 21. Dezember 2016 unterbreitete Klausfranz Rüst-Hehli dem Bundesverwaltungsgericht seine juristische Einschätzung der Lage. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und Herstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 111b Abs. 3 AsylG) ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. K. Mittels einer "Eingabe in Absprache mit dem überlasteten Erstvertreter" wies Klausfranz Rüst-Hehli am 9. Januar 2017 auf die erhöhte Suizidalität von A._______ und die aktuelle Situation der Kinder hin. Ferner schätze er die privaten Interessen an einem Vollzugsstopp höher als die öffentlichen Interessen ein und qualifizierte die Beschwerde daher als nicht aussichtslos, weswegen wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht herzustellen sei. Ausserdem beantragte er, es seien vom involvierten medizinischen Personal - insbesondere von Dr. K._______ - Berichte über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzuholen. L. Der Rechtsvertreter Tim Walker beantragte am 16. Januar 2017 die Zustellung aller Unterlagen, welche seit seiner Beschwerdeerhebung dem Bundesverwaltungsgericht zugegangen seien, sowie einen Schriftenwechsel. M. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 reichte Klausfanz Rüst-Hehli eine Kopie eines ärztlichen Attests von Dr. med. L._______ (Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Tim Walker Einsicht in sämtliche Dokumente mit Ausnahme von internen oder nicht das vorliegende Verfahren betreffende Akten sowie von Unterlagen anderer Behörden. Der Antrag auf einen Schriftenwechsel wurde abgewiesen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich keine vorin-stanzlichen Stellungnahmen in den Akten befinden würden, welche im Rahmen eines Replikrechts zu erwidern wären. Zudem wurde Frist bis 1. Februar 2017 zur Klärung der Zustelladresse (im Sinne von Art. 12 AsylG) angesetzt. O. Am 1. Februar 2017 informierte Klausfranz Rüst-Hehli per Fax, er habe sein Mandat im vorliegenden Verfahren zwecks Fokussierung auf seine sachliche Kernkompetenz - konkret das (Erst-)Asylgesuch von B._______ mit Datum vom 11. Januar 2017 - niedergelegt. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht dessen Anträge in der Eingabe vom 9. Januar 2017 (wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ärztliche Abklärungen) ab. P. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 beantragte der Rechtsvertreter Tim Walker eine Fristerstreckung, welche mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 abgelehnt wurde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Massgeblich ist vorliegend Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, wonach nebst anderem dann Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 4.1 Vorliegend wurde die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2016 sowie eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Dieser Antrag wurde insbesondere mit der Unterlassung der Abklärung von Kindesinteressen sowie der politischen Lage der Türkei seit der Einführung des Ausnahmezustandes und somit mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorin-stanz begründet.

E. 4.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stellt sich die Frage, ob das SEM zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist beziehungsweise ob eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führen müsste, den ursprünglichen Entscheid anzupassen.

E. 4.3 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016). Dieser wurde im Oktober 2016 und Januar 2017 verlängert und gilt nun bis zum 19. April 2017. Diese seit der ursprünglichen Verfügung veränderte Sachlage in der Türkei hat indes keine konkrete Auswirkung auf die Beschwerdeführenden. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM hinterlassen nach Durchsicht der Akten einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht geschützt werden können. Ausserdem wurde bereits mit Verfügungen vom 15. April 2011, 8. November 2013 und 23. Juli 2014 festgestellt, dass kein individuelles Vollzugshindernis - auch nicht im Bereich des Kindeswohls beziehungsweise der Gesundheitszustände der Beschwerdeführenden - vorliegt. Zu bemerken bleibt, dass EMARK 1998 Nr. 13 sich auf eine unbegleitete minderjährige Person bezog. Gemäss dieser Rechtsprechung müssen die Asylbehörden nicht nur abklären, ob das Kind im Sinne von Art. 83 Ab. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Im vorliegenden Fall sind die Kinder in Begleitung ihrer Mutter (und teilweise auch ihres Vaters), so dass sich eine Abklärung bezüglich einer Obhutsmöglichkeit bei Familienangehörigen erübrigt. Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, dass sich die Schutzinfrastruktur - beispielsweise Frauenhäuser, die der Aufsicht der Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu Genel Müdürlügü [SHÇEK]) unterstehen (vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/ BVWGT_20140527_L511_1246498_1_00/BVWGT_20140527_L511_1246498_1_00.pdf; besucht am 30. Januar 2017) - seit Sommer 2016 verändert hat. Davon abweichende Aussagen wären im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von den beschwerdeführenden Personen zu belegen. Auch ist hinsichtlich der Suizidalität der Beschwerdeführerin und der Gesundheitszustände aller Familienmitglieder - welche bereits ausführlich in den früheren Verfahren abgehandelt wurden - festzustellen, dass sich diese nicht derart verändert haben, dass aus heutiger Sicht von einem Vollzugshindernis auszugehen ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt vom SEM richtig und vollständig festgestellt worden und es liegt keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Es besteht somit kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.

E. 5 Die Vorinstanz ist - angesichts des fehlenden Bezugs der "neuen" Sachlage (politische Situation in der Türkei) zur individuell-konkreten Interessenlage der Beschwerdeführenden beziehungsweise bereits wiederholt abgehandelten gesundheitlichen Umstände - demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Die übrigen Verfahrensanträge - beispielsweise der Beizug weiterer Akten sowie die Durchführung zusätzlicher Anhörungen - erweisen sich daher als gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7405/2016 Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ sei zusammen mit ihren Kindern - E._______, F._______, G._______, B._______ und C._______ - am 12. November 2010 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 19. November 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2010 brachte sie insbesondere die häusliche Gewalt seitens ihres Ehemannes H._______ (N [...]) vor. Mit Verfügung vom 15. April 2011 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Sie begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Aussagen betreffend Asyl unglaubhaft seien. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. A.b Am 21. Mai 2012 reichte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin I._______ (N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 8. November 2013 abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6948/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.c Am (...) brachte A._______ den gemeinsamen Sohn D._______ zur Welt. A.d Auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. November 2011 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.e Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ersuchte die Familie (die Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner und deren vier Kinder aus erster Ehe sowie die beiden gemeinsamen Kinder) ein weiteres Mal um Asyl nach (C1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ältesten Kinder von A._______ begründete Furcht davor hätten, in der Türkei in die Obhut ihres leiblichen Vaters zu gelangen, der sie einst physisch und sexuell missbraucht habe. Die Vorinstanz wies dieses (dritte) Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2014 (C7) mit der Begründung ab, die Vorbringen seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Gleichentags erliess es auch für den Lebenspartner (beziehungsweise Vater der jüngeren Kinder) einen negativen Asylentscheid(N [...], B3). Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung verwies die Vorinstanz auf frühere Entscheide und ging davon aus, dass die Familie nach einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzielle Notlage geraten würde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ab. B. Am 3. November 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden und I._______ ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein (G2). Dieses wurde dahingehend begründet, dass sich zwischenzeitlich die Lebensumstände der gesamten Familie "grundstürzend" verändert hätten, da seit dem Militärputschversuch in der Türkei das herrschende Regime den Ausnahmezustand ausgerufen und immer wieder verlängert habe. Dieser bezwecke unverhüllt und demonstrativ die Umgestaltung der staatlichen Ordnung in ein diktatorisches Regime zu Gunsten des aktuellen Staatspräsidenten. Es herrsche aktuell ein Zustand allgemeiner Gewalt, indem die Staatsgewalt willkürlich alle Personen, denen begründeter- oder unbegründeterweise eine dem Regime nicht genehme Haltung oder Handlung unterstellt werde, verhafte. Die Beschwerdeführerin und I._______ seien als Eltern ausserehelicher Kinder, als Kurden und als Personen mit Erfahrung und Sympathie für eine liberaldemokratische Staats- und Gesellschaftsordnung folglich einem hohen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt. Ausserdem sei durch eine Entwurzelung in der Schweiz das Wohl der Kinder gefährdet. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über die Türkei bei (G1). C. In der Folge machten die Beschwerdeführenden mit verschiedenen Eingaben auf die aktuelle politische Situation in der Türkei aufmerksam (G3 ff.) D. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 21. November 2016 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2016 nicht ein und erklärte die Verfügungen vom 23. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass sich weder aus den aktuellen Eingaben noch aufgrund der gesamten übrigen Aktenlage ein ersichtlicher Bezug der Beschwerdeführenden zu den seit dem Militärputsch eingetretenen Entwicklungen in der Türkei ergeben würde. Als "einfache Bürger" würden sie unter keinen der von den türkischen Behörden fokussierten Personenkreise fallen, die nunmehr potentiell mit spezifischen Nachteilen zu rechnen hätten. Es könne ausserdem nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gesprochen werden. Denkbar wären allenfalls gewisse, auch "einfache Bürger" betreffende, Unannehmlichkeiten (z.B. vermehrte Personenkontrollen auf den Strassen oder verzögerte Behördengänge), welche aber die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöchten. Sodann würden die Beschwerdeführenden aus J._______ und nicht aus den (...) Regionen der Türkei stammen, welche seit Juli 2015 von Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und Elementen aus dem Umfeld der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) spezifisch betroffen seien. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführenden ohnehin in einer beliebigen Landesgegend niederlassen. Im Weiteren sei daran zu erinnern, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren eingeschlossenen drei jüngeren Kindern der Beschwerdeführerin (wie bei den drei älteren Kindern, welche nicht Teil dieses Verfahrens seien) nicht um unbegleitete Minderjährige handle, bei denen unter dem Aspekt des Kindeswohls ein besonderes Augenmerk auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu richten wäre. Da die Beschwerdeführerin über die elterliche Sorge aller Kinder - I._______ zusätzlich über die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ - verfüge, erübrige sich von vornherein, gleichsam vorsorglich und abstrakt, eine weitergehende Prüfung von allfälligen und theoretischen Vollzugshindernissen. Ferner sei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in den bereits ergangenen Entscheiden zu verweisen. Da insgesamt keine wesentlichen neuen Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, sei auf das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. E. Gegen diesen Entscheid erhob der neu mandatierte Rechtsvertreter Tim Walker am 28. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom 18. November 2016 die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ausserdem seien die Akten von H._______, Ehemann der Beschwerdeführerin, beizuziehen, sei das Kind B._______ zu befragen und seien die Schulberichte der Kinder einzuholen. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner aufzuheben (eventualiter zu sistieren) beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 18. November 2016 nur in ungenügender Weise begründet habe. Gestützt auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 müsse das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt umfassend mitberücksichtigt werden. Im konkreten Fall von traumatisierten Kindern sei beispielsweise nicht geklärt, ob der türkische Staat weiterhin Kindesschutzorgane betreibe, welche den Kindern bei einer Rückkehr zugutekommen würden. Ausserdem sei offen, inwieweit bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei die Rechte der Kinder auf Entwicklung (Art. 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention, KRK]) - dies insbesondere, weil die Kinder nicht aus einer konventionellen Ehe stammen würden (Art. 2 KRK) - und auf freie Meinungsäusserung (Art. 13 KRK) tangiert seien. Der Rechtsmittelschrift lagen verschiedene Berichte über die aktuelle politische Lage in der Türkei sowie Beschlüsse der (...) aus den Jahren 2012 bis 2014 bei. F. Am 1. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Am 8. Dezember 2016 untermauerte der Rechtsvertreter seine Argumente dahingehend, dass die Menschenrechtslage in der Türkei - besonders für Frauen, Kinder und andere verletzliche Gruppen - sich seit dem Militärputsch unaufhaltbar verschlechtere. Befürchtet werde auch eine Verletzungsgefahr dieser Gruppen durch den steigenden Einfluss der Scharia. Es seien insbesondere Wiedererwägungsgründe im Lichte der Kinderrechtskonvention sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu erkennen. Falls das Bundesverwaltungsgericht wider Erwartungen nicht die gleiche Meinung vertrete, beantragte der Rechtsvertreter - unter Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme - Einsicht in die gerichtlichen Beweismittel. H. Mit eigener Eingabe vom 19. Dezember 2016 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Angst vor einer Rückkehr in die Türkei und nannte verschiedene Personen, welche für Auskünfte zur Verfügung stehen würden. I. Am 21. Dezember 2016 unterbreitete Klausfranz Rüst-Hehli dem Bundesverwaltungsgericht seine juristische Einschätzung der Lage. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und Herstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 111b Abs. 3 AsylG) ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. K. Mittels einer "Eingabe in Absprache mit dem überlasteten Erstvertreter" wies Klausfranz Rüst-Hehli am 9. Januar 2017 auf die erhöhte Suizidalität von A._______ und die aktuelle Situation der Kinder hin. Ferner schätze er die privaten Interessen an einem Vollzugsstopp höher als die öffentlichen Interessen ein und qualifizierte die Beschwerde daher als nicht aussichtslos, weswegen wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht herzustellen sei. Ausserdem beantragte er, es seien vom involvierten medizinischen Personal - insbesondere von Dr. K._______ - Berichte über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzuholen. L. Der Rechtsvertreter Tim Walker beantragte am 16. Januar 2017 die Zustellung aller Unterlagen, welche seit seiner Beschwerdeerhebung dem Bundesverwaltungsgericht zugegangen seien, sowie einen Schriftenwechsel. M. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 reichte Klausfanz Rüst-Hehli eine Kopie eines ärztlichen Attests von Dr. med. L._______ (Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Tim Walker Einsicht in sämtliche Dokumente mit Ausnahme von internen oder nicht das vorliegende Verfahren betreffende Akten sowie von Unterlagen anderer Behörden. Der Antrag auf einen Schriftenwechsel wurde abgewiesen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich keine vorin-stanzlichen Stellungnahmen in den Akten befinden würden, welche im Rahmen eines Replikrechts zu erwidern wären. Zudem wurde Frist bis 1. Februar 2017 zur Klärung der Zustelladresse (im Sinne von Art. 12 AsylG) angesetzt. O. Am 1. Februar 2017 informierte Klausfranz Rüst-Hehli per Fax, er habe sein Mandat im vorliegenden Verfahren zwecks Fokussierung auf seine sachliche Kernkompetenz - konkret das (Erst-)Asylgesuch von B._______ mit Datum vom 11. Januar 2017 - niedergelegt. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht dessen Anträge in der Eingabe vom 9. Januar 2017 (wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ärztliche Abklärungen) ab. P. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 beantragte der Rechtsvertreter Tim Walker eine Fristerstreckung, welche mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Massgeblich ist vorliegend Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, wonach nebst anderem dann Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 4. 4.1 Vorliegend wurde die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2016 sowie eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Dieser Antrag wurde insbesondere mit der Unterlassung der Abklärung von Kindesinteressen sowie der politischen Lage der Türkei seit der Einführung des Ausnahmezustandes und somit mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorin-stanz begründet. 4.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stellt sich die Frage, ob das SEM zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist beziehungsweise ob eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führen müsste, den ursprünglichen Entscheid anzupassen. 4.3 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016). Dieser wurde im Oktober 2016 und Januar 2017 verlängert und gilt nun bis zum 19. April 2017. Diese seit der ursprünglichen Verfügung veränderte Sachlage in der Türkei hat indes keine konkrete Auswirkung auf die Beschwerdeführenden. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM hinterlassen nach Durchsicht der Akten einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht geschützt werden können. Ausserdem wurde bereits mit Verfügungen vom 15. April 2011, 8. November 2013 und 23. Juli 2014 festgestellt, dass kein individuelles Vollzugshindernis - auch nicht im Bereich des Kindeswohls beziehungsweise der Gesundheitszustände der Beschwerdeführenden - vorliegt. Zu bemerken bleibt, dass EMARK 1998 Nr. 13 sich auf eine unbegleitete minderjährige Person bezog. Gemäss dieser Rechtsprechung müssen die Asylbehörden nicht nur abklären, ob das Kind im Sinne von Art. 83 Ab. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Im vorliegenden Fall sind die Kinder in Begleitung ihrer Mutter (und teilweise auch ihres Vaters), so dass sich eine Abklärung bezüglich einer Obhutsmöglichkeit bei Familienangehörigen erübrigt. Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, dass sich die Schutzinfrastruktur - beispielsweise Frauenhäuser, die der Aufsicht der Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu Genel Müdürlügü [SHÇEK]) unterstehen (vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/ BVWGT_20140527_L511_1246498_1_00/BVWGT_20140527_L511_1246498_1_00.pdf; besucht am 30. Januar 2017) - seit Sommer 2016 verändert hat. Davon abweichende Aussagen wären im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von den beschwerdeführenden Personen zu belegen. Auch ist hinsichtlich der Suizidalität der Beschwerdeführerin und der Gesundheitszustände aller Familienmitglieder - welche bereits ausführlich in den früheren Verfahren abgehandelt wurden - festzustellen, dass sich diese nicht derart verändert haben, dass aus heutiger Sicht von einem Vollzugshindernis auszugehen ist. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt vom SEM richtig und vollständig festgestellt worden und es liegt keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Es besteht somit kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.

5. Die Vorinstanz ist - angesichts des fehlenden Bezugs der "neuen" Sachlage (politische Situation in der Türkei) zur individuell-konkreten Interessenlage der Beschwerdeführenden beziehungsweise bereits wiederholt abgehandelten gesundheitlichen Umstände - demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Die übrigen Verfahrensanträge - beispielsweise der Beizug weiterer Akten sowie die Durchführung zusätzlicher Anhörungen - erweisen sich daher als gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe