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E-7403/2016

E-7403/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-07 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer sei am (...) 2012 aus B._______ an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von wo aus er nach C._______ gelangt sei. Am 8. Mai 2012 sei er mit dem Zug nach Zürich gefahren; am 21. Mai 2012 reichte er bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein. Als Begründung gab er zu Protokoll, er sei aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung zu D._______ (N [...]) durch Drittpersonen verfolgt worden. A.b Am (...) brachte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers D._______, welche seit 2010 in der Schweiz weile, den (...) gemeinsamen (...) E._______ zur Welt. F._______ - der (...) gemeinsame (...) - sei am (...) in der Türkei geboren worden. A.c Mit Verfügung vom 8. November 2013 (A25) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Sie begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft seien. Ausserdem sei ein Vollzug in die Provinz G._______ zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6948/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.d Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ersuchte die Familie (der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und deren vier Kinder aus erster Ehe sowie die beiden gemeinsamen Kinder) gemeinsam ein weiteres Mal um Asyl nach (B1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ältesten Kinder von D._______ begründete Furcht davor hätten, in der Türkei in die Obhut ihres leiblichen Vaters zu gelangen, der sie einst physisch und sexuell missbraucht habe. Die Vorinstanz wies dieses (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers mit separater Verfügung vom 23. Juli 2014 (B3) mit der Begründung ab, die Vorbringen seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Gleichentags erliess es auch für die restliche Familie einen negativen Asylentscheid. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung verwies die Vorinstanz auf frühere Entscheide und ging davon aus, dass die Familie nach einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzielle Notlage geraten würde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4759/2014 vom 1. April 2015 ab. B. Am 3. November 2016 (Poststempel) reichten der Beschwerdeführer und D._______ mit H._______ (geboren am [...]), F._______ sowie E._______ ein gemeinsames Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein (C2). Dieses wurde dahingehend begründet, dass sich zwischenzeitlich die Lebensumstände der gesamten Familie "grundstürzend" verändert hätten, da seit dem Militärputschversuch in der Türkei das herrschende Regime den Ausnahmezustand ausgerufen und immer wieder verlängert habe. Dieser bezwecke unverhüllt und demonstrativ die Umgestaltung der staatlichen Ordnung in ein diktatorisches Regime zu Gunsten des aktuellen Staatspräsidenten. Es herrsche aktuell ein Zustand allgemeiner Gewalt, indem die Staatsgewalt willkürlich alle Personen, denen begründeter- oder unbegründeterweise eine dem Regime nicht genehme Haltung oder Handlung unterstellt werde, verhafte. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin seien als Eltern ausserehelicher Kinder, als Kurden und als Personen mit Erfahrung und Sympathie für eine liberaldemokratische Staats- und Gesellschaftsordnung folglich einem hohen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt. Ausserdem sei durch eine Entwurzelung in der Schweiz das Wohl der Kinder gefährdet. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über die Türkei bei (C1). C. Mit verschiedenen Eingaben machte der Beschwerdeführer auf die politische Situation in der Türkei aufmerksam (C3 ff.). D. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 21. November 2016 - trat das SEM auf das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2016 nicht ein und erklärte die Verfügungen vom 23. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass sich weder aus den aktuellen Eingaben noch aufgrund der gesamten übrigen Aktenlage ein ersichtlicher Bezug des Beschwerdeführers und der Familie zu den seit dem Militärputsch eingetretenen Entwicklungen in der Türkei ergeben würde. Als "einfache Bürger" würden sie unter keinen der von den türkischen Behörden fokussierten Personenkreise fallen, die nunmehr potentiell mit spezifischen Nachteilen zu rechnen hätten. Es könne ausserdem nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gesprochen werden. Denkbar wären allenfalls gewisse, auch "einfache Bürger" betreffende, Unannehmlichkeiten (z.B. vermehrte Personenkontrollen auf den Strassen oder verzögerte Behördengänge), welche aber die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöchten. Sodann stamme der Beschwerdeführer aus G._______ und nicht aus den (...) Regionen der Türkei, welche seit Juli 2015 von Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und Elementen aus dem Umfeld der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) spezifisch betroffen seien. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne sich der Beschwerdeführer ohnehin in einer beliebigen Landesgegend niederlassen. Im Weiteren sei daran zu erinnern, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren eingeschlossenen drei jüngeren Kindern von D._______ (wie bei den drei älteren Kindern, welche nicht Teil dieses Verfahrens seien) nicht um unbegleitete Minderjährige handle, bei denen unter dem Aspekt des Kindeswohls ein besonderes Augenmerk auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu richten wäre. Da D._______ über die elterliche Sorge aller Kinder - der Beschwerdeführer zusätzlich über die gemeinsamen Kinder - verfüge, erübrige sich von vornherein, gleichsam vorsorglich und abstrakt, eine weitergehende Prüfung von allfälligen und theoretischen Vollzugshindernissen. Ferner sei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in den bereits ergangenen Entscheiden zu verweisen. Da insgesamt keine wesentlichen neuen Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, sei auf das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. E. Gegen diesen Entscheid erhob der neu mandatierte Rechtsvertreter Tim Walker am 28. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom 18. November 2016 die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ausserdem seien die Akten des Ehemannes von D._______ - I._______ - beizuziehen, sei das Kind H._______ zu befragen und seien die Schulberichte der Kinder einzuholen. Der Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben (eventualiter zu sistieren) beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Nichteintretensentscheid vom 18. November 2016 bezüglich Kindesinteressen - auch in Verbindung mit der aktuellen politischen Lage in der Türkei - nur in ungenügender Weise begründet sei. Ausserdem würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in die Türkei aufgrund der politischen Instabilität dieses Landes auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden. Die sich derzeit in der Schweiz aufhaltenden Kinder des Beschwerdeführers seien ausserdem - da dieser gegenüber weiteren sieben Kindern in der Türkei Unterhaltspflichten zu erfüllen habe - bei einer Rückkehr in die Türkei der Kinderarbeit und Vernachlässigung ausgesetzt. F. Am 1. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde mit einem Hinweis auf die Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei. Die Verlängerung des Ausnahmezustandes, welcher nach dem Putschversuch im Juli 2016 eingeführt worden sei, zerstöre die Rechtssicherheit insbesondere der Frauen. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über die Türkei bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu überweisen, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Massgeblich ist vorliegend Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, wonach nebst anderem dann Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 4.1 Vorliegend wurde die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2016 sowie eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Dieser Antrag wurde insbesondere mit der Unterlassung der Abklärung von Kindesinteressen sowie der politischen Lage der Türkei seit der Einführung des Ausnahmezustandes und somit mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorin-stanz begründet.

E. 4.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stellt sich die Frage, ob das SEM zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist beziehungsweise ob eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führen müsste, den ursprünglichen Entscheid anzupassen.

E. 4.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers gilt mit Blick auf die Rechte gemäss der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], SR 0.107) zu bemerken, dass diese für eine erwachsene Person nicht anwendbar sind. Die vom gemeinsamen Wiedererwägungsgesuch betroffenen Kinder der Familie sind - gemeinsam mit ihrer Mutter - Beschwerdeführende im Verfahren E-7405/2016, welches mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt wird; die Ausführungen betreffend die KRK werden dort berücksichtigt.

E. 4.4 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016). Dieser wurde im Oktober 2016 und Januar 2017 verlängert und gilt nun bis zum 19. April 2017. Diese seit der ursprünglichen Verfügung veränderte Sachlage in der Türkei hat indes keine konkrete Auswirkung auf den Beschwerdeführer. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM hinterlassen nach Durchsicht der Akten einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck, weshalb ihnen gefolgt werden kann. Ausserdem wurde bereits mit Verfügungen vom 8. November 2013 und 23. Juli 2014 festgestellt, dass kein individuelles Vollzugshindernis vorliegt. Der Beschwerdeführer kann auch weiterhin auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine langjährige Erfahrung als (...) zurückgreifen, was bei einer Rückkehr in die Türkei gegen eine existenzdrohende Notlage spricht - selbst wenn davon auszugehen ist, dass er zusätzlich noch für seine Ehefrau und die gemeinsamen sieben Kinder, welche in der Türkei verblieben sind, aufzukommen haben wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen indes in der Regel nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt worden und es liegt keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vor. Es besteht somit kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.

E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Die übrigen Verfahrensanträge - Beizug weiterer Akten sowie Durchführung zusätzlicher Anhörungen - sind im Verfahren E-7405/2016 zu behandeln, da sie den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7403/2016 Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer sei am (...) 2012 aus B._______ an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von wo aus er nach C._______ gelangt sei. Am 8. Mai 2012 sei er mit dem Zug nach Zürich gefahren; am 21. Mai 2012 reichte er bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein. Als Begründung gab er zu Protokoll, er sei aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung zu D._______ (N [...]) durch Drittpersonen verfolgt worden. A.b Am (...) brachte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers D._______, welche seit 2010 in der Schweiz weile, den (...) gemeinsamen (...) E._______ zur Welt. F._______ - der (...) gemeinsame (...) - sei am (...) in der Türkei geboren worden. A.c Mit Verfügung vom 8. November 2013 (A25) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Sie begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft seien. Ausserdem sei ein Vollzug in die Provinz G._______ zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6948/2013 vom 25. Februar 2014 ab. A.d Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ersuchte die Familie (der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und deren vier Kinder aus erster Ehe sowie die beiden gemeinsamen Kinder) gemeinsam ein weiteres Mal um Asyl nach (B1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ältesten Kinder von D._______ begründete Furcht davor hätten, in der Türkei in die Obhut ihres leiblichen Vaters zu gelangen, der sie einst physisch und sexuell missbraucht habe. Die Vorinstanz wies dieses (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers mit separater Verfügung vom 23. Juli 2014 (B3) mit der Begründung ab, die Vorbringen seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Gleichentags erliess es auch für die restliche Familie einen negativen Asylentscheid. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung verwies die Vorinstanz auf frühere Entscheide und ging davon aus, dass die Familie nach einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzielle Notlage geraten würde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4759/2014 vom 1. April 2015 ab. B. Am 3. November 2016 (Poststempel) reichten der Beschwerdeführer und D._______ mit H._______ (geboren am [...]), F._______ sowie E._______ ein gemeinsames Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein (C2). Dieses wurde dahingehend begründet, dass sich zwischenzeitlich die Lebensumstände der gesamten Familie "grundstürzend" verändert hätten, da seit dem Militärputschversuch in der Türkei das herrschende Regime den Ausnahmezustand ausgerufen und immer wieder verlängert habe. Dieser bezwecke unverhüllt und demonstrativ die Umgestaltung der staatlichen Ordnung in ein diktatorisches Regime zu Gunsten des aktuellen Staatspräsidenten. Es herrsche aktuell ein Zustand allgemeiner Gewalt, indem die Staatsgewalt willkürlich alle Personen, denen begründeter- oder unbegründeterweise eine dem Regime nicht genehme Haltung oder Handlung unterstellt werde, verhafte. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin seien als Eltern ausserehelicher Kinder, als Kurden und als Personen mit Erfahrung und Sympathie für eine liberaldemokratische Staats- und Gesellschaftsordnung folglich einem hohen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt. Ausserdem sei durch eine Entwurzelung in der Schweiz das Wohl der Kinder gefährdet. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über die Türkei bei (C1). C. Mit verschiedenen Eingaben machte der Beschwerdeführer auf die politische Situation in der Türkei aufmerksam (C3 ff.). D. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 21. November 2016 - trat das SEM auf das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch vom 3. November 2016 nicht ein und erklärte die Verfügungen vom 23. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass sich weder aus den aktuellen Eingaben noch aufgrund der gesamten übrigen Aktenlage ein ersichtlicher Bezug des Beschwerdeführers und der Familie zu den seit dem Militärputsch eingetretenen Entwicklungen in der Türkei ergeben würde. Als "einfache Bürger" würden sie unter keinen der von den türkischen Behörden fokussierten Personenkreise fallen, die nunmehr potentiell mit spezifischen Nachteilen zu rechnen hätten. Es könne ausserdem nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gesprochen werden. Denkbar wären allenfalls gewisse, auch "einfache Bürger" betreffende, Unannehmlichkeiten (z.B. vermehrte Personenkontrollen auf den Strassen oder verzögerte Behördengänge), welche aber die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöchten. Sodann stamme der Beschwerdeführer aus G._______ und nicht aus den (...) Regionen der Türkei, welche seit Juli 2015 von Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und Elementen aus dem Umfeld der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) spezifisch betroffen seien. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne sich der Beschwerdeführer ohnehin in einer beliebigen Landesgegend niederlassen. Im Weiteren sei daran zu erinnern, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren eingeschlossenen drei jüngeren Kindern von D._______ (wie bei den drei älteren Kindern, welche nicht Teil dieses Verfahrens seien) nicht um unbegleitete Minderjährige handle, bei denen unter dem Aspekt des Kindeswohls ein besonderes Augenmerk auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu richten wäre. Da D._______ über die elterliche Sorge aller Kinder - der Beschwerdeführer zusätzlich über die gemeinsamen Kinder - verfüge, erübrige sich von vornherein, gleichsam vorsorglich und abstrakt, eine weitergehende Prüfung von allfälligen und theoretischen Vollzugshindernissen. Ferner sei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in den bereits ergangenen Entscheiden zu verweisen. Da insgesamt keine wesentlichen neuen Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, sei auf das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. E. Gegen diesen Entscheid erhob der neu mandatierte Rechtsvertreter Tim Walker am 28. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom 18. November 2016 die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ausserdem seien die Akten des Ehemannes von D._______ - I._______ - beizuziehen, sei das Kind H._______ zu befragen und seien die Schulberichte der Kinder einzuholen. Der Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben (eventualiter zu sistieren) beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Nichteintretensentscheid vom 18. November 2016 bezüglich Kindesinteressen - auch in Verbindung mit der aktuellen politischen Lage in der Türkei - nur in ungenügender Weise begründet sei. Ausserdem würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in die Türkei aufgrund der politischen Instabilität dieses Landes auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden. Die sich derzeit in der Schweiz aufhaltenden Kinder des Beschwerdeführers seien ausserdem - da dieser gegenüber weiteren sieben Kindern in der Türkei Unterhaltspflichten zu erfüllen habe - bei einer Rückkehr in die Türkei der Kinderarbeit und Vernachlässigung ausgesetzt. F. Am 1. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde mit einem Hinweis auf die Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei. Die Verlängerung des Ausnahmezustandes, welcher nach dem Putschversuch im Juli 2016 eingeführt worden sei, zerstöre die Rechtssicherheit insbesondere der Frauen. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über die Türkei bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu überweisen, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Massgeblich ist vorliegend Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, wonach nebst anderem dann Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 4. 4.1 Vorliegend wurde die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2016 sowie eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Dieser Antrag wurde insbesondere mit der Unterlassung der Abklärung von Kindesinteressen sowie der politischen Lage der Türkei seit der Einführung des Ausnahmezustandes und somit mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorin-stanz begründet. 4.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stellt sich die Frage, ob das SEM zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist beziehungsweise ob eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führen müsste, den ursprünglichen Entscheid anzupassen. 4.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers gilt mit Blick auf die Rechte gemäss der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], SR 0.107) zu bemerken, dass diese für eine erwachsene Person nicht anwendbar sind. Die vom gemeinsamen Wiedererwägungsgesuch betroffenen Kinder der Familie sind - gemeinsam mit ihrer Mutter - Beschwerdeführende im Verfahren E-7405/2016, welches mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt wird; die Ausführungen betreffend die KRK werden dort berücksichtigt. 4.4 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016). Dieser wurde im Oktober 2016 und Januar 2017 verlängert und gilt nun bis zum 19. April 2017. Diese seit der ursprünglichen Verfügung veränderte Sachlage in der Türkei hat indes keine konkrete Auswirkung auf den Beschwerdeführer. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM hinterlassen nach Durchsicht der Akten einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck, weshalb ihnen gefolgt werden kann. Ausserdem wurde bereits mit Verfügungen vom 8. November 2013 und 23. Juli 2014 festgestellt, dass kein individuelles Vollzugshindernis vorliegt. Der Beschwerdeführer kann auch weiterhin auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine langjährige Erfahrung als (...) zurückgreifen, was bei einer Rückkehr in die Türkei gegen eine existenzdrohende Notlage spricht - selbst wenn davon auszugehen ist, dass er zusätzlich noch für seine Ehefrau und die gemeinsamen sieben Kinder, welche in der Türkei verblieben sind, aufzukommen haben wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen indes in der Regel nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 4.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt worden und es liegt keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vor. Es besteht somit kein Anlass für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.

5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Die übrigen Verfahrensanträge - Beizug weiterer Akten sowie Durchführung zusätzlicher Anhörungen - sind im Verfahren E-7405/2016 zu behandeln, da sie den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen.

6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe