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E-6948/2013

E-6948/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 25. April 2012 von Istanbul aus auf dem Luftweg, reiste am 8. Mai 2012 in die Schweiz ein und suchte am 21. Mai 2012 um Asyl nach. Am 6. Juni 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 25. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und B._______ seien seit Jahren ineinander verliebt. Indes sei er von seiner Familie gezwungen worden, eine Cousine zu heiraten. Mit seiner Ehefrau habe er sieben Kinder. Auch B._______ habe geheiratet und mit ihrem Ehemann vier Kinder. Dennoch hätten sie ihre Liebesbeziehung aufrecht erhalten. Am 16. November 2009 sei ihr gemeinsamer C._______ geboren. Im März 2012 habe seine Familie sowie die Familie von B._______ von ihrem unehelichen (...) und ihrer Liebesbeziehung Kenntnis erhalten. In der Folge habe er von einem Kollegen erfahren, dass er von seiner Familie, der Familie seiner Ehefrau sowie der Familie des Ehemannes von B._______ gesucht werde. Diese hätten gemeinsam beschlossen, ihn umzubringen. Seine Familie habe daher bei den türkischen Behörden einen Suchauftrag aufgegeben. Anlässlich seiner Ausreise über den Flughafen Atatürk sei er deshalb von der Polizei angehalten und auf den Suchauftrag seiner Familie angesprochen worden. Da er volljährig sei, habe ihn die Polizei passieren lassen. In der Schweiz habe er und B._______ nach Brauch geheiratet. B. Am 6. März 2013 kam D._______ zur Welt. Am 27. August 2013 anerkannte der Beschwerdeführer D._______ als (...). C. Mit Verfügung vom 8. November 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reicht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und vollumfänglichen materiellen Prüfung und im Falle eines negativen Entscheids angemessenen Begrünung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei mit dem Verfahren E-6467/2013 zusammenzuführen beziehungsweise koordiniert zu behandeln. Sollte die Vaterschaft von C._______, nicht glaubhaft gemacht sein, sei eine DNA-Analyse zur Feststellung der Vaterschaft durchzuführen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete der Instruktionsrichter auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 4.1 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Partnerin des Beschwerdeführerin, B._______ (E-6467/2013), insoweit koordiniert, als die beiden Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und die beiden Urteile zeitgleich ergehen werden.

E. 4.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, die angeführte Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber C._______ mittels einer DNA-Analyse festzustellen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen anzuführen, dass er der Geliebte von B._______ sei, welche mit E._______ verheiratet sei und mit diesem vier Kinder habe. Auch gehe aus der Verfügung nicht hervor, dass er mit B._______ zwei Kinder habe und diese aussereheliche Beziehung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ehrenmord geächtet werde.

E. 5.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Ziffer I/2. der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Heirat mit seiner Cousine ein Liebesverhältnis zu B._______ gehabt. Aus den Erwägungen geht sodann hervor, dass dieses Verhältnis nach wie vor besteht und B._______ mit ihren Kinder 2010 in die Schweiz reiste. Weiter führte die Vorinstanz unter Ziffer III aus, die Ausreisefrist des Beschwerdeführers werde mit derjenigen von B._______, deren Kindern und (...) koordiniert. Sodann hat die Vorinstanz die Möglichkeit eines Ehrenmordes im Rahmen der Erwägungen insoweit geprüft, als sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft bewertete, mithin einen Ehrenmord als nicht glaubhaft erachtete. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung der Begründungspflicht rügt, substantiiert er einerseits die Rüge nicht, andererseits zeigt die Beschwerde, dass eine sachgereichte Anfechtung möglich war. Damit trifft auch diese Rüge nicht zu.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 6.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert und sei nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten auf Nachfrage aufzulösen. Namentlich habe er sich widersprüchlich darüber geäussert, wann seine Familie von seinem Verhältnis zu B._______ erfahren und bei welcher Behörde die Familie einen Suchauftrag aufgegeben habe. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht und die Angaben zur Reise in die Schweiz seien als wirklichkeitsfremd zu qualifizieren. Schliesslich wirke das Vorbringe, er habe von Kollegen erfahren, dass seine Familie ihn umbringen wolle, konstruiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Familie dies dem Kollegen erzählt haben soll.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend, anlässlich der Befragung sei es zu einem Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgesagt, er habe B._______ in die Schweiz geschickt. Entgegen seiner Ansicht, ergibt sich diese Aussage eindeutig aus dem Protokoll der BzP und ist auch im geltend gemachten Kontext nicht anders zu verstehen. Auch für die Behauptung, die Aussagen seien in abgekürzter Form und wild durcheinandergewürfelt im Protokoll festgehalten worden, sind diesem keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Wäre tatsächlich unkorrekt protokolliert worden, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, anlässlich der Rückübersetzung entsprechende Korrekturen anzubringen. Solches hat er offensichtlich nicht getan. Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt wurde (Akten BFM A8/10 S. 8). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Ein Missverständnis ist somit auszuschliessen.

E. 7.3 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie wirklichkeitsfremd sind, konstruiert wirken und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten im Rahmen seiner Asylvorbringen nicht um unwesentliche Punkte. Was sodann im Zusammenhang mit der Reise des Beschwerdeführers der Hinweis anbelangt, er sei in einem Land gelandet, dessen Sprache er nicht kenne, so ist auch dieser unbehelflich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als F._______ in den G._______ sowie nach H._______ (...) und sich dort ohne die entsprechende Sprache zu kennen, offensichtlich zu orientieren wusste. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 7.4 Abschliessend hält der Beschwerdeführer daran fest, bei der Rückkehr an seinen Herkunftsort drohe ihm seitens seiner Familie, der Familie seiner betrogenen Ehefrau und der Familie des Ehemannes von B._______ ein Ehrenmord. Der Beschwerdeführer konnte indes seine Asylvorbringen nicht glaubhaft machen (vgl. vorstehend). Insoweit bestehen erhebliche Zweifel am behaupteten Ehrenmord. Sodann ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, in seine Herkunftsregion zurückzukehren Aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit steht es ihm ohne weiteres frei, sich in einer anderen Gegend, namentlich im Westen des Landes, niederlassen. Dass er dort von seinen Verwandten aufgrund der Registrierung seines Ausweises leichthin aufgespürt werden könnte, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche sich entgegen den Ausführungen in der Eingabe auch nicht aus dem eingereichten Beweismittel ergibt. Sollte der Beschwerdeführer dennoch seitens einer der Familien behelligt werden, hat er die Möglichkeit, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, ist doch davon auszugehen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Alter von (...) Jahren verlassen. Er ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition bestens vertraut. Auch ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner rund zweijährigen Landesabwesenheit noch über ein tragfähiges, namentlich ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass er nicht alleine, sondern zusammen mit B._______, welche ihrerseits auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zurückkehren kann. Damit verfügt der Beschwerdeführer über hinreichende Anknüpfungspunkte für ein erneutes Fuss fassen in seinem Heimatland. Sodann verfügt er über langjährige Berufserfahrungen als F._______, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, steht es dem Beschwerdeführer schliesslich frei, vor seiner Rückkehr beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6948/2013 Urteil vom 25. Februar 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch; Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Stephanie Motz, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 25. April 2012 von Istanbul aus auf dem Luftweg, reiste am 8. Mai 2012 in die Schweiz ein und suchte am 21. Mai 2012 um Asyl nach. Am 6. Juni 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 25. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und B._______ seien seit Jahren ineinander verliebt. Indes sei er von seiner Familie gezwungen worden, eine Cousine zu heiraten. Mit seiner Ehefrau habe er sieben Kinder. Auch B._______ habe geheiratet und mit ihrem Ehemann vier Kinder. Dennoch hätten sie ihre Liebesbeziehung aufrecht erhalten. Am 16. November 2009 sei ihr gemeinsamer C._______ geboren. Im März 2012 habe seine Familie sowie die Familie von B._______ von ihrem unehelichen (...) und ihrer Liebesbeziehung Kenntnis erhalten. In der Folge habe er von einem Kollegen erfahren, dass er von seiner Familie, der Familie seiner Ehefrau sowie der Familie des Ehemannes von B._______ gesucht werde. Diese hätten gemeinsam beschlossen, ihn umzubringen. Seine Familie habe daher bei den türkischen Behörden einen Suchauftrag aufgegeben. Anlässlich seiner Ausreise über den Flughafen Atatürk sei er deshalb von der Polizei angehalten und auf den Suchauftrag seiner Familie angesprochen worden. Da er volljährig sei, habe ihn die Polizei passieren lassen. In der Schweiz habe er und B._______ nach Brauch geheiratet. B. Am 6. März 2013 kam D._______ zur Welt. Am 27. August 2013 anerkannte der Beschwerdeführer D._______ als (...). C. Mit Verfügung vom 8. November 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reicht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und vollumfänglichen materiellen Prüfung und im Falle eines negativen Entscheids angemessenen Begrünung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei mit dem Verfahren E-6467/2013 zusammenzuführen beziehungsweise koordiniert zu behandeln. Sollte die Vaterschaft von C._______, nicht glaubhaft gemacht sein, sei eine DNA-Analyse zur Feststellung der Vaterschaft durchzuführen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete der Instruktionsrichter auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Partnerin des Beschwerdeführerin, B._______ (E-6467/2013), insoweit koordiniert, als die beiden Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und die beiden Urteile zeitgleich ergehen werden. 4.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, die angeführte Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber C._______ mittels einer DNA-Analyse festzustellen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen anzuführen, dass er der Geliebte von B._______ sei, welche mit E._______ verheiratet sei und mit diesem vier Kinder habe. Auch gehe aus der Verfügung nicht hervor, dass er mit B._______ zwei Kinder habe und diese aussereheliche Beziehung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ehrenmord geächtet werde. 5.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Entsprechend hat die Vorinstanz unter Ziffer I/2. der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Heirat mit seiner Cousine ein Liebesverhältnis zu B._______ gehabt. Aus den Erwägungen geht sodann hervor, dass dieses Verhältnis nach wie vor besteht und B._______ mit ihren Kinder 2010 in die Schweiz reiste. Weiter führte die Vorinstanz unter Ziffer III aus, die Ausreisefrist des Beschwerdeführers werde mit derjenigen von B._______, deren Kindern und (...) koordiniert. Sodann hat die Vorinstanz die Möglichkeit eines Ehrenmordes im Rahmen der Erwägungen insoweit geprüft, als sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft bewertete, mithin einen Ehrenmord als nicht glaubhaft erachtete. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung der Begründungspflicht rügt, substantiiert er einerseits die Rüge nicht, andererseits zeigt die Beschwerde, dass eine sachgereichte Anfechtung möglich war. Damit trifft auch diese Rüge nicht zu. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert und sei nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten auf Nachfrage aufzulösen. Namentlich habe er sich widersprüchlich darüber geäussert, wann seine Familie von seinem Verhältnis zu B._______ erfahren und bei welcher Behörde die Familie einen Suchauftrag aufgegeben habe. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht und die Angaben zur Reise in die Schweiz seien als wirklichkeitsfremd zu qualifizieren. Schliesslich wirke das Vorbringe, er habe von Kollegen erfahren, dass seine Familie ihn umbringen wolle, konstruiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Familie dies dem Kollegen erzählt haben soll. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend, anlässlich der Befragung sei es zu einem Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgesagt, er habe B._______ in die Schweiz geschickt. Entgegen seiner Ansicht, ergibt sich diese Aussage eindeutig aus dem Protokoll der BzP und ist auch im geltend gemachten Kontext nicht anders zu verstehen. Auch für die Behauptung, die Aussagen seien in abgekürzter Form und wild durcheinandergewürfelt im Protokoll festgehalten worden, sind diesem keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Wäre tatsächlich unkorrekt protokolliert worden, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, anlässlich der Rückübersetzung entsprechende Korrekturen anzubringen. Solches hat er offensichtlich nicht getan. Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt wurde (Akten BFM A8/10 S. 8). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Ein Missverständnis ist somit auszuschliessen. 7.3 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie wirklichkeitsfremd sind, konstruiert wirken und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten im Rahmen seiner Asylvorbringen nicht um unwesentliche Punkte. Was sodann im Zusammenhang mit der Reise des Beschwerdeführers der Hinweis anbelangt, er sei in einem Land gelandet, dessen Sprache er nicht kenne, so ist auch dieser unbehelflich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als F._______ in den G._______ sowie nach H._______ (...) und sich dort ohne die entsprechende Sprache zu kennen, offensichtlich zu orientieren wusste. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 7.4 Abschliessend hält der Beschwerdeführer daran fest, bei der Rückkehr an seinen Herkunftsort drohe ihm seitens seiner Familie, der Familie seiner betrogenen Ehefrau und der Familie des Ehemannes von B._______ ein Ehrenmord. Der Beschwerdeführer konnte indes seine Asylvorbringen nicht glaubhaft machen (vgl. vorstehend). Insoweit bestehen erhebliche Zweifel am behaupteten Ehrenmord. Sodann ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, in seine Herkunftsregion zurückzukehren Aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit steht es ihm ohne weiteres frei, sich in einer anderen Gegend, namentlich im Westen des Landes, niederlassen. Dass er dort von seinen Verwandten aufgrund der Registrierung seines Ausweises leichthin aufgespürt werden könnte, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche sich entgegen den Ausführungen in der Eingabe auch nicht aus dem eingereichten Beweismittel ergibt. Sollte der Beschwerdeführer dennoch seitens einer der Familien behelligt werden, hat er die Möglichkeit, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, ist doch davon auszugehen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Alter von (...) Jahren verlassen. Er ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition bestens vertraut. Auch ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner rund zweijährigen Landesabwesenheit noch über ein tragfähiges, namentlich ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass er nicht alleine, sondern zusammen mit B._______, welche ihrerseits auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zurückkehren kann. Damit verfügt der Beschwerdeführer über hinreichende Anknüpfungspunkte für ein erneutes Fuss fassen in seinem Heimatland. Sodann verfügt er über langjährige Berufserfahrungen als F._______, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Um allfällige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, steht es dem Beschwerdeführer schliesslich frei, vor seiner Rückkehr beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: