Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 6. Juli 2013, reisten gleichentags in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Am 22. Juli 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 5. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von seinem Bruder F._______ wegen G._______ angezeigt worden. Deswegen, und weil bei ihm H._______ gefunden worden sei, sei er zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Indes sei es genau umgekehrt gewesen. Er sei von seinem Bruder erpresst worden, wobei es um die Herausgabe einer DVD mit kompromittierendem Inhalt gegangen sei. Der Bruder verfüge über gute Beziehungen zur Polizei und habe durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern erreicht, dass die Polizei gegen ihn vorgehe. Am 4. September 2012 sei er aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seither hätten ihn F._______ und weitere seiner Brüder nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten ihn weiter provoziert und versucht, ihn zu einer Straftat zu verleiten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, einer der Brüder ihres Ehemannes habe veranlasst, dass sie bereits bezogene Kinderzulagen habe zurückerstatten müssen und keine weiteren beziehen könne. B. Mit Verfügung vom 4. September 2013 - eröffnet am 11. September 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Sodann forderte es die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die editionspflichtigen Akten händigte es gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Poststempel: 18. September 2013) beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die eingereichte Beschwerde ist formgerecht (Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben die Eingabe vom 17. September 2013 (Poststempel: 18. September 2013) an die ehemals gültige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesendet. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist die Übergabe der Eingabe spätestens am letzten Tag zu Handen der schweizerischen Post (Art. 21 Abs.1 VwVG). Es ist daher nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden, dass sie die Beschwerde zunächst an eine unzutreffenden Adresse eingereicht haben und diese ihnen in der Folge von der Post retourniert wurde. Die Beschwerde ist daher fristgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.3 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Aus den drei eingereichten Urteilen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Verfahren in erster und zweiter Instanz nicht korrekt durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei von einem Anwalt begleitet gewesen, die Untersuchungshaft ordentlich überprüft und für korrekt beurteilt worden. Sodann habe das Gericht die Beweise und Zeugenaussagen im Urteil gewürdigt und der Beschwerdeführer habe Beschwerde gegen den Entscheid führen können. Gemäss dem Urteil sei der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, den Bruder F._______ mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Aufnahmen auf youtoube erpresst zu haben. Es würde keine Veranlassung bestehen, an den Erwägungen im Urteil des mazedonischen Gerichts zu zweifeln. Es widerspreche jedenfalls aber der allgemeinen Erfahrung, dass F._______ den Beschwerdeführer mit Videoaufnahmen erpresst haben soll, die F._______ selbst, und nicht den Beschwerdeführer, belasten. Es sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden sei. Sodann sei die Sache von den zuständigen Behörden in Mazedonien untersucht und von zwei Gerichtsinstanzen beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dazutun vermögen, wie es unter diesen Umständen zu einer Falschverurteilung gekommen sei. Der Einwand, es sei Korruption im Spiel gewesen, basiere auf einer blossen Vermutung. Auch die diesbezügliche Erklärung, er habe es von einem Neffen erfahren, der bei der Polizei arbeite, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei unwahrscheinlich, dass konkrete Korruptionsvorgänge innerhalb der Polizei weiterverbreitet oder gar nach aussen getragen würden. Darüber hinaus äussere sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unvereinbar. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe stelle eine Massnahme dar, die dem legitimen Zweck diene, Straftatbestände zu ahnden. Sie sei daher nicht asylrelevant. Was die Rückbezahlung der Kinderzulagen anbelange, so sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht erfülle. Auch hierbei handle es sich um eine legitime Massnahme. Was die Provokationen durch die Brüder des Beschwerdeführers anbelange, so handle es sich dabei um Übergriffe seitens privater Drittpersonen, welche nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer könne sich an die heimatlichen Behörden wenden und um Schutz ersuchen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden beantragen eine Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung der Beschwerde, weil es sich um "einen sehr komplizierten und vielschichtigen Sachverhalt" handle und sie einen Anwalt kontaktieren müssten. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Der Antrag ist daher abzuweisen.
E. 4.5 Es besteht auch keine Veranlassung, eine Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Aus der Rechtsmitteleingabe geht hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sind. Indes ist aufgrund der Akten festzustellen, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt richtig festgestellt und diesen korrekt gewürdigt hat. Aufgrund der eingereichten Dokumente ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen G._______ und H._______ verurteilt wurde. Im Rahmen der Anhörung vermochte er nicht dazutun, weshalb dieses Urteil zu Unrecht ergangen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder F._______ mit einer Videoaufnahme, die ihn selbst in einer kompromittierenden Lage zeigt, den Beschwerdeführer erpressen soll. Weiter sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bestrafung des Beschwerdeführers ein Politmalus zugrunde liegen würde. Solches ist auch in Bezug auf die Rückbezahlung von zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen nicht ersichtlich. Schliesslich handelt es sich bei den Streitigkeiten zwischen den Brüdern um Übergriffe privater Dritter, welche offensichtlich nicht asylrelevant sind. Weitergehend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Gründe lassen den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Gemäss ihren Angaben sind sie Besitzer eines Hauses, haben vier Hektar Boden und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrungen als I._______ und J._______ und hat laut seinen Aussagen stets gut verdient. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in der Lage sein werden, eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5364/2013 vom 30. September 2013, mit weiteren Verweisen). Schliesslich steht auch das Kindeswohl einem Vollzug nicht entgegen (vgl. dazu BVGE 2009/28), hält sich die Familie doch erst rund drei Monaten in der Schweiz auf. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe und Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5508/2013 Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Mazedonien, Atlas Allschwil, Vogesenweg 9, 4123 Allschwil, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 6. Juli 2013, reisten gleichentags in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Am 22. Juli 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 5. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von seinem Bruder F._______ wegen G._______ angezeigt worden. Deswegen, und weil bei ihm H._______ gefunden worden sei, sei er zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Indes sei es genau umgekehrt gewesen. Er sei von seinem Bruder erpresst worden, wobei es um die Herausgabe einer DVD mit kompromittierendem Inhalt gegangen sei. Der Bruder verfüge über gute Beziehungen zur Polizei und habe durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern erreicht, dass die Polizei gegen ihn vorgehe. Am 4. September 2012 sei er aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seither hätten ihn F._______ und weitere seiner Brüder nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten ihn weiter provoziert und versucht, ihn zu einer Straftat zu verleiten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, einer der Brüder ihres Ehemannes habe veranlasst, dass sie bereits bezogene Kinderzulagen habe zurückerstatten müssen und keine weiteren beziehen könne. B. Mit Verfügung vom 4. September 2013 - eröffnet am 11. September 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Sodann forderte es die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die editionspflichtigen Akten händigte es gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Poststempel: 18. September 2013) beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die eingereichte Beschwerde ist formgerecht (Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben die Eingabe vom 17. September 2013 (Poststempel: 18. September 2013) an die ehemals gültige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesendet. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist die Übergabe der Eingabe spätestens am letzten Tag zu Handen der schweizerischen Post (Art. 21 Abs.1 VwVG). Es ist daher nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden, dass sie die Beschwerde zunächst an eine unzutreffenden Adresse eingereicht haben und diese ihnen in der Folge von der Post retourniert wurde. Die Beschwerde ist daher fristgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Aus den drei eingereichten Urteilen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Verfahren in erster und zweiter Instanz nicht korrekt durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei von einem Anwalt begleitet gewesen, die Untersuchungshaft ordentlich überprüft und für korrekt beurteilt worden. Sodann habe das Gericht die Beweise und Zeugenaussagen im Urteil gewürdigt und der Beschwerdeführer habe Beschwerde gegen den Entscheid führen können. Gemäss dem Urteil sei der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, den Bruder F._______ mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Aufnahmen auf youtoube erpresst zu haben. Es würde keine Veranlassung bestehen, an den Erwägungen im Urteil des mazedonischen Gerichts zu zweifeln. Es widerspreche jedenfalls aber der allgemeinen Erfahrung, dass F._______ den Beschwerdeführer mit Videoaufnahmen erpresst haben soll, die F._______ selbst, und nicht den Beschwerdeführer, belasten. Es sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden sei. Sodann sei die Sache von den zuständigen Behörden in Mazedonien untersucht und von zwei Gerichtsinstanzen beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dazutun vermögen, wie es unter diesen Umständen zu einer Falschverurteilung gekommen sei. Der Einwand, es sei Korruption im Spiel gewesen, basiere auf einer blossen Vermutung. Auch die diesbezügliche Erklärung, er habe es von einem Neffen erfahren, der bei der Polizei arbeite, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei unwahrscheinlich, dass konkrete Korruptionsvorgänge innerhalb der Polizei weiterverbreitet oder gar nach aussen getragen würden. Darüber hinaus äussere sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unvereinbar. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe stelle eine Massnahme dar, die dem legitimen Zweck diene, Straftatbestände zu ahnden. Sie sei daher nicht asylrelevant. Was die Rückbezahlung der Kinderzulagen anbelange, so sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht erfülle. Auch hierbei handle es sich um eine legitime Massnahme. Was die Provokationen durch die Brüder des Beschwerdeführers anbelange, so handle es sich dabei um Übergriffe seitens privater Drittpersonen, welche nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer könne sich an die heimatlichen Behörden wenden und um Schutz ersuchen. 4.4 Die Beschwerdeführenden beantragen eine Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung der Beschwerde, weil es sich um "einen sehr komplizierten und vielschichtigen Sachverhalt" handle und sie einen Anwalt kontaktieren müssten. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Der Antrag ist daher abzuweisen. 4.5 Es besteht auch keine Veranlassung, eine Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Aus der Rechtsmitteleingabe geht hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sind. Indes ist aufgrund der Akten festzustellen, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt richtig festgestellt und diesen korrekt gewürdigt hat. Aufgrund der eingereichten Dokumente ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen G._______ und H._______ verurteilt wurde. Im Rahmen der Anhörung vermochte er nicht dazutun, weshalb dieses Urteil zu Unrecht ergangen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder F._______ mit einer Videoaufnahme, die ihn selbst in einer kompromittierenden Lage zeigt, den Beschwerdeführer erpressen soll. Weiter sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bestrafung des Beschwerdeführers ein Politmalus zugrunde liegen würde. Solches ist auch in Bezug auf die Rückbezahlung von zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen nicht ersichtlich. Schliesslich handelt es sich bei den Streitigkeiten zwischen den Brüdern um Übergriffe privater Dritter, welche offensichtlich nicht asylrelevant sind. Weitergehend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Gründe lassen den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Gemäss ihren Angaben sind sie Besitzer eines Hauses, haben vier Hektar Boden und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrungen als I._______ und J._______ und hat laut seinen Aussagen stets gut verdient. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in der Lage sein werden, eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5364/2013 vom 30. September 2013, mit weiteren Verweisen). Schliesslich steht auch das Kindeswohl einem Vollzug nicht entgegen (vgl. dazu BVGE 2009/28), hält sich die Familie doch erst rund drei Monaten in der Schweiz auf. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe und Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: