opencaselaw.ch

E-1637/2014

E-1637/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2011 zog er das Asylgesuch zurück. Am 2. Dezember 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. B. Am 19. Januar 2012 ersuchten die deutschen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) die Schweiz um Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 24. Februar 2012 stimmte die Schweiz dem Übernahmeersuchen von Deutschland zu, und am 19. April 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Am 25. Mai 2012 reichte er das zweite Asylgesuch ein. C. Am 5. Juni 2012 befragte das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Am 12. Juni 2012 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei orthodoxer Jude, geboren und aufgewachsen in B._______, ehemalige Sowjetunion. Er habe C._______ studiert. Wegen des herrschenden Antisemitismus habe er 1990 die Sowjetunion verlassen und sei nach Israel übersiedelt. Über einen Makler habe er für EUR 400.- einen israelischen Pass erwerben können. Eigentlich habe er die israelische Staatsangehörigkeit nicht gewollt. Er habe einzig einen Pass gebraucht, um sich frei bewegen zu können. Zwischen 1992 und 1994 habe er illegal in Russland gelebt. Anlässlich eines illegalen Grenzübertrittes im Jahre 1994 habe ihm ein Offizier des russischen Inlandgeheimdienstes (FSB) ein Angebot für eine Zusammenarbeit gemacht. Namentlich habe der Offizier von ihm Informationen über Israel erhalten wollen. In der Folge sei es zu Unstimmigkeiten mit dem Offizier und ihm gekommen, weshalb er sich zur Ausreise nach Europa entschlossen habe, wo er sich in Deutschland und Österreich im jüdischen Milieu gut auskenne. Bei der Einreise nach Finnland sei er festgenommen worden. Er habe sich deshalb entschlossen, dort um Asyl nachzusuchen. 1995 sei er von den finnischen Behörden nach Israel ausgeschafft worden. In Jerusalem habe er eine Anstellung an der D._______, erhalten. In der Folge habe er mehrmals die Stelle und seinen Aufenthaltsort innerhalb Israels gewechselt. 2001 habe er seine Eltern in Russland besucht. Ende 2004 sei er von einem Unbekannten angerufen, zu einem Gespräch in Russland eingeladen und aufgefordert worden, einen Betrag von USD 50'000.- zu überweisen, ansonsten der Mossad über die Zusammenarbeit mit dem FSB orientiert werde. Er habe Angst bekommen und sei deshalb nach Amsterdam gereist. Anfang 2005 habe er in Norwegen um Asyl ersucht. Ihm habe die Ausschaffung nach Israel gedroht, weshalb er das Gesuch zurückgezogen habe und freiwillig nach Israel zurückgekehrt sei. Dort habe er ein Visum für Russland beantragt und sei Ende Januar 2005 in Russland eingereist. Ende Februar 2005 sei er nach Thailand geflogen. Von dort sei er im Herbst 2006 nach E._______ gereist, wo er eine Ausbildung begonnen habe. Im Februar 2008 habe er eine Anstellung als F._______ bei G._______ erhalten. Er sei für die Einhaltung des jüdischen Speisegesetzes verantwortlich gewesen. Bei der Überprüfung eines Restaurants sei es zu einem schweren Übergriff auf seine Person gekommen, weshalb er schliesslich seinen Arbeitsvertrag nicht verlängert habe. In der Folge sei er ständig in Europa unterwegs gewesen. 2011 habe er seinen Reisepass in Paris verloren. Er möchte bei der israelischen Botschaft keinen Antrag auf einen neuen Reisepass stellen, da er nicht auf seinen Aufenthaltsort aufmerksam machen wolle. Er könne nicht nach Israel zurück, er habe dort keine Existenz und er habe ein Problem mit dem Mossad; er befürchte eine Anklage wegen Landesverrat. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie seines israelischen Führerscheines, einen Ausweis und Diplome der ehemaligen Sowjetunion, einen Lebenslauf, einen Arztbericht betreffend den Übergriff in Deutschland und Dokumente zum dortigen Aufenthalt zu den Akten. D. Am 26. Juni 2012 ersuchten die niederländischen Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers, da dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz ein Asylgesuch in den Niederlanden eingereicht habe. Am 4. Juli 2012 stimmte das BFM der Übernahme zu und am 31. Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. E. Am 30. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer Akten des niederländischen Asylverfahrens, Kopien aus seinem israelischen Reisepass und Unterlagen zum Aufenthalt in Deutschland ein. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 - eröffnet am 1. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Internetausdrucke mit deutscher Übersetzung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der AOZ, Support Sozialberatung vom 4. April 2014 ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass seien nicht vereinbar mit den eingereichten Akten des Asylverfahrens in den Niederlanden. Gemäss diesen sei er im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuchs in den Niederlanden im Besitze eines echten israelischen Passes gewesen, welcher am 26. Mai 2009 auf der israelischen Botschaft in H._______ ausgestellt worden sei. Hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seitens Israels tatsächlich verfolgt gefühlt, hätte er sich nicht an die israelischen Behörden gewandt, um seinen Pass verlängern zu lassen. Weiter würden die Aussagen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach einem anonymen Anruf nach Russland begeben habe, wo er erpresst worden sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er nach dem Erpressungsversuch nicht mehr nach Israel zurückgekehrt sei, da er von den israelischen Behörden weder gesucht noch zur Festnahme ausgeschrieben gewesen sei. Sodann sei er im Jahre 1994 bereit gewesen, für den russischen Inlandgeheimdienst zu arbeiten; indes habe er nie für den FSB gearbeitet. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen vor den israelischen Behörden und dem Mossad nicht erklärbar. Weiter sei die Aussage, er sei seit 2005 nicht mehr in Israel gewesen nicht vereinbar mit der Anstellung als I._______ in Israel in den Jahren 2004 bis 2007. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die israelische Staatsangehörigkeit zwangsweise habe annehmen müssen. Zum einen sei nicht davon auszugehen, dass die israelischen Behörden eine Person zur Annahme eines israelischen Passes zwingen würden. Zum anderen habe der Beschwerdeführer für den Erhalt des Passes einen grösseren Geldbetrag bezahlt und in der Folge mehrere Jahre in Israel gelebt. Insgesamt sei daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer israelischer Staatsbürger sei und bei einer Rückkehr nach Israel keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Was den geltend gemachten Übergriff in Deutschland anbelange, handle es sich um eine einmalige Auseinandersetzung, welcher keine asylrechtlich relevante Intensität zukomme. Zudem komme der deutsche Staat seiner Schutzpflicht nach und gelte als schutzfähig und schutzwillig.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die ihm anlässlich der Anhörung gestellten Fragen seien schlecht gewesen. Zudem habe er sich nicht genügend erklären können und nicht alle seine Aussagen seien protokolliert worden. Den Protokollen sind weder Hinweise auf eine nicht korrekte oder ungenügende Fragestellungen noch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu seinen Asylgründen hätte äussern können. Namentlich hat der Beschwerdeführer keine Rückfragen gestellt, welche darauf schliessen liessen, dass er die an ihn gerichteten Fragen nicht verstanden hätte. Zudem hat er am Schluss der Anhörung auf entsprechende Frage geantwortet, er habe alles sagen können (Akten BFM B12/11 S. 8). Dabei hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Sodann hat der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung weder Bemerkungen zur Fragestellung noch zur Befragung als solcher angeführt. Die erhobenen Einwände erweisen sich somit als unzutreffend und die Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Vorinstanz die nach Ansicht des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung falsch widergegebenen Aussage, richtig aufgeführt hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich widerzugeben; es genügt eine sinngemässe Widergabe. Sodann braucht sie gemäss konstanter Rechtsprechung in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen des Sachverhaltes oder der Würdigung zu nennen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6467/13 vom 25. Februar 2014). Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seinerzeit gezwungen worden, die israelische Staatsangehörigkeit anzunehmen, indes akzeptiere er diese nicht. Dieses Vorbringen ist unerheblich. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und der Kopie des eingereichten Reisepasses ist er israelischer Staatsangehöriger; als solcher gilt er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er 2009 seinen Reisepass verlängern liess beziehungsweise weshalb er nie um Entlassung aus der israelischen Staatsangehörigkeit ersucht hat, was grundsätzlich möglich ist (http://embassies.gov.il/bern/ConsularServices/Pages/Reisedokumente.aspx, abgerufen am 23. April 2014). Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sind und in welchen wesentlichen Punkten sie der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich legt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Erklärungen zur Verlängerung seines Reisepasses nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, er hätte sich im Jahre 2009 nicht an die israelischen Behörden gewandt, wenn er tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung befürchtet hätte. Ferner ist es Sache des Beschwerdeführers, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seine Akten aus Holland zu beschaffen und sie als Beweismittel einzureichen. Sodann legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie den Ausführungen zu seinem Lebenslauf nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, die geltend gemachten Probleme in Deutschland seien nicht asylrelevant.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Israel dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Israel ist zumutbar. In Israel herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein soll, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist in den vergangenen Jahren mehrmals nach Israel gereist. Er hat dort während Jahren gelebt und gearbeitet. Er ist mit der hebräischen Sprache, der dortigen Lebensweise und Kultur vertraut. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat Kopien seines israelischen Reisepasses eingereicht, welcher bis 2019 gültig ist. Aufgrund der Akten ist nicht klar, ob er im Besitze des Passes ist. Jedenfalls obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.

E. 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Begehren erweisen sich indes als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1637/2014 Urteil vom 29. April 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Israel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2011 zog er das Asylgesuch zurück. Am 2. Dezember 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. B. Am 19. Januar 2012 ersuchten die deutschen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) die Schweiz um Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 24. Februar 2012 stimmte die Schweiz dem Übernahmeersuchen von Deutschland zu, und am 19. April 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Am 25. Mai 2012 reichte er das zweite Asylgesuch ein. C. Am 5. Juni 2012 befragte das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Am 12. Juni 2012 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei orthodoxer Jude, geboren und aufgewachsen in B._______, ehemalige Sowjetunion. Er habe C._______ studiert. Wegen des herrschenden Antisemitismus habe er 1990 die Sowjetunion verlassen und sei nach Israel übersiedelt. Über einen Makler habe er für EUR 400.- einen israelischen Pass erwerben können. Eigentlich habe er die israelische Staatsangehörigkeit nicht gewollt. Er habe einzig einen Pass gebraucht, um sich frei bewegen zu können. Zwischen 1992 und 1994 habe er illegal in Russland gelebt. Anlässlich eines illegalen Grenzübertrittes im Jahre 1994 habe ihm ein Offizier des russischen Inlandgeheimdienstes (FSB) ein Angebot für eine Zusammenarbeit gemacht. Namentlich habe der Offizier von ihm Informationen über Israel erhalten wollen. In der Folge sei es zu Unstimmigkeiten mit dem Offizier und ihm gekommen, weshalb er sich zur Ausreise nach Europa entschlossen habe, wo er sich in Deutschland und Österreich im jüdischen Milieu gut auskenne. Bei der Einreise nach Finnland sei er festgenommen worden. Er habe sich deshalb entschlossen, dort um Asyl nachzusuchen. 1995 sei er von den finnischen Behörden nach Israel ausgeschafft worden. In Jerusalem habe er eine Anstellung an der D._______, erhalten. In der Folge habe er mehrmals die Stelle und seinen Aufenthaltsort innerhalb Israels gewechselt. 2001 habe er seine Eltern in Russland besucht. Ende 2004 sei er von einem Unbekannten angerufen, zu einem Gespräch in Russland eingeladen und aufgefordert worden, einen Betrag von USD 50'000.- zu überweisen, ansonsten der Mossad über die Zusammenarbeit mit dem FSB orientiert werde. Er habe Angst bekommen und sei deshalb nach Amsterdam gereist. Anfang 2005 habe er in Norwegen um Asyl ersucht. Ihm habe die Ausschaffung nach Israel gedroht, weshalb er das Gesuch zurückgezogen habe und freiwillig nach Israel zurückgekehrt sei. Dort habe er ein Visum für Russland beantragt und sei Ende Januar 2005 in Russland eingereist. Ende Februar 2005 sei er nach Thailand geflogen. Von dort sei er im Herbst 2006 nach E._______ gereist, wo er eine Ausbildung begonnen habe. Im Februar 2008 habe er eine Anstellung als F._______ bei G._______ erhalten. Er sei für die Einhaltung des jüdischen Speisegesetzes verantwortlich gewesen. Bei der Überprüfung eines Restaurants sei es zu einem schweren Übergriff auf seine Person gekommen, weshalb er schliesslich seinen Arbeitsvertrag nicht verlängert habe. In der Folge sei er ständig in Europa unterwegs gewesen. 2011 habe er seinen Reisepass in Paris verloren. Er möchte bei der israelischen Botschaft keinen Antrag auf einen neuen Reisepass stellen, da er nicht auf seinen Aufenthaltsort aufmerksam machen wolle. Er könne nicht nach Israel zurück, er habe dort keine Existenz und er habe ein Problem mit dem Mossad; er befürchte eine Anklage wegen Landesverrat. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie seines israelischen Führerscheines, einen Ausweis und Diplome der ehemaligen Sowjetunion, einen Lebenslauf, einen Arztbericht betreffend den Übergriff in Deutschland und Dokumente zum dortigen Aufenthalt zu den Akten. D. Am 26. Juni 2012 ersuchten die niederländischen Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers, da dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz ein Asylgesuch in den Niederlanden eingereicht habe. Am 4. Juli 2012 stimmte das BFM der Übernahme zu und am 31. Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. E. Am 30. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer Akten des niederländischen Asylverfahrens, Kopien aus seinem israelischen Reisepass und Unterlagen zum Aufenthalt in Deutschland ein. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 - eröffnet am 1. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Internetausdrucke mit deutscher Übersetzung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der AOZ, Support Sozialberatung vom 4. April 2014 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass seien nicht vereinbar mit den eingereichten Akten des Asylverfahrens in den Niederlanden. Gemäss diesen sei er im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuchs in den Niederlanden im Besitze eines echten israelischen Passes gewesen, welcher am 26. Mai 2009 auf der israelischen Botschaft in H._______ ausgestellt worden sei. Hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seitens Israels tatsächlich verfolgt gefühlt, hätte er sich nicht an die israelischen Behörden gewandt, um seinen Pass verlängern zu lassen. Weiter würden die Aussagen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach einem anonymen Anruf nach Russland begeben habe, wo er erpresst worden sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er nach dem Erpressungsversuch nicht mehr nach Israel zurückgekehrt sei, da er von den israelischen Behörden weder gesucht noch zur Festnahme ausgeschrieben gewesen sei. Sodann sei er im Jahre 1994 bereit gewesen, für den russischen Inlandgeheimdienst zu arbeiten; indes habe er nie für den FSB gearbeitet. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Befürchtungen vor den israelischen Behörden und dem Mossad nicht erklärbar. Weiter sei die Aussage, er sei seit 2005 nicht mehr in Israel gewesen nicht vereinbar mit der Anstellung als I._______ in Israel in den Jahren 2004 bis 2007. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer die israelische Staatsangehörigkeit zwangsweise habe annehmen müssen. Zum einen sei nicht davon auszugehen, dass die israelischen Behörden eine Person zur Annahme eines israelischen Passes zwingen würden. Zum anderen habe der Beschwerdeführer für den Erhalt des Passes einen grösseren Geldbetrag bezahlt und in der Folge mehrere Jahre in Israel gelebt. Insgesamt sei daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer israelischer Staatsbürger sei und bei einer Rückkehr nach Israel keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Was den geltend gemachten Übergriff in Deutschland anbelange, handle es sich um eine einmalige Auseinandersetzung, welcher keine asylrechtlich relevante Intensität zukomme. Zudem komme der deutsche Staat seiner Schutzpflicht nach und gelte als schutzfähig und schutzwillig. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die ihm anlässlich der Anhörung gestellten Fragen seien schlecht gewesen. Zudem habe er sich nicht genügend erklären können und nicht alle seine Aussagen seien protokolliert worden. Den Protokollen sind weder Hinweise auf eine nicht korrekte oder ungenügende Fragestellungen noch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu seinen Asylgründen hätte äussern können. Namentlich hat der Beschwerdeführer keine Rückfragen gestellt, welche darauf schliessen liessen, dass er die an ihn gerichteten Fragen nicht verstanden hätte. Zudem hat er am Schluss der Anhörung auf entsprechende Frage geantwortet, er habe alles sagen können (Akten BFM B12/11 S. 8). Dabei hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Sodann hat der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung weder Bemerkungen zur Fragestellung noch zur Befragung als solcher angeführt. Die erhobenen Einwände erweisen sich somit als unzutreffend und die Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Vorinstanz die nach Ansicht des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung falsch widergegebenen Aussage, richtig aufgeführt hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Aussagen wörtlich widerzugeben; es genügt eine sinngemässe Widergabe. Sodann braucht sie gemäss konstanter Rechtsprechung in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen des Sachverhaltes oder der Würdigung zu nennen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6467/13 vom 25. Februar 2014). Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Rüge ist unbegründet. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seinerzeit gezwungen worden, die israelische Staatsangehörigkeit anzunehmen, indes akzeptiere er diese nicht. Dieses Vorbringen ist unerheblich. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und der Kopie des eingereichten Reisepasses ist er israelischer Staatsangehöriger; als solcher gilt er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er 2009 seinen Reisepass verlängern liess beziehungsweise weshalb er nie um Entlassung aus der israelischen Staatsangehörigkeit ersucht hat, was grundsätzlich möglich ist (http://embassies.gov.il/bern/ConsularServices/Pages/Reisedokumente.aspx, abgerufen am 23. April 2014). Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sind und in welchen wesentlichen Punkten sie der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich legt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Erklärungen zur Verlängerung seines Reisepasses nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, er hätte sich im Jahre 2009 nicht an die israelischen Behörden gewandt, wenn er tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung befürchtet hätte. Ferner ist es Sache des Beschwerdeführers, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seine Akten aus Holland zu beschaffen und sie als Beweismittel einzureichen. Sodann legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie den Ausführungen zu seinem Lebenslauf nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, die geltend gemachten Probleme in Deutschland seien nicht asylrelevant. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Israel dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Israel ist zumutbar. In Israel herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein soll, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist in den vergangenen Jahren mehrmals nach Israel gereist. Er hat dort während Jahren gelebt und gearbeitet. Er ist mit der hebräischen Sprache, der dortigen Lebensweise und Kultur vertraut. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.3 Der Beschwerdeführer hat Kopien seines israelischen Reisepasses eingereicht, welcher bis 2019 gültig ist. Aufgrund der Akten ist nicht klar, ob er im Besitze des Passes ist. Jedenfalls obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Begehren erweisen sich indes als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: